Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2011 - 4 StR 97/11

bei uns veröffentlicht am30.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 97/11
vom
30. März 2011
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 30. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen schuldig ist, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
2
Das Rechtsmittel führt nur zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs ; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg.
3
1. Die Verfahrensrüge greift aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Februar 2011 nicht durch.
4
2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
5
a) Im Fall II. 6 der Urteilsgründe wird die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB von den Feststellungen nicht getragen.
6
Die im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Tatbestandsvarianten des Anvertrautseins der unter 16 Jahre alten Person zur Erziehung oder zur Betreuung setzen ein Obhutsverhältnis voraus, kraft dessen einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Minderjährigen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten. Ob ein solches Obhutsverhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344 f.; Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1). Von längerer Dauer braucht das Verhältnis nicht zu sein (BGH, Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 74/62, BGHSt 17, 191, 192 f.). Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "Erziehung" kommt es darauf an, dass die jeweilige Person Erziehungsfunktionen gegenüber den Jugendlichen tatsächlich ausübt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 StR 221/00, NStZ-RR 2000, 353; BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 4 StR 75/92, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 2). Dies wird bei nur gelegentlicher Kinderbetreuung in der Regel nicht gegeben sein (SSW-StGB/Wolters, StGB, § 174 Rn. 7 m.w.N.).
7
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen bestand zwischen dem Angeklagten einerseits und der Nebenklägerin, ihrer Mutter und deren Lebensgefährten andererseits zum Tatzeitpunkt keine häusliche Gemeinschaft. Das enge Verhältnis der Nebenklägerin zum Angeklagten, die diesen als Vater betrachtete und auch so bezeichnete, ergab sich lediglich aus dem Umstand, dass der Angeklagte in der Vergangenheit mehrere Jahre lang mit deren Großmutter liiert war. Die Mutter der Geschädigten vereinbarte mit dem Angeklagten , zu dem sie weiterhin großes Vertrauen hatte, dass er am Tatabend in ihrer Wohnung ab und an nach dem Rechten sehen sollte, da sie sich mit ihrem Lebensgefährten auf einer Geburtstagsfeier befand. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Angeklagten mit der einmaligen Übertragung der Aufsichtspflicht über die Nebenklägerin (und deren Brüder) zugleich die Verantwortung für das geistlich-sittliche Wohl und eine Einflussnahme auf die Persönlichkeitsbildung des Kindes übertragen werden sollte; ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt daher fern.
8
b) Der Senat ändert dementsprechend den Schuldspruch im Fall II. 6 der Urteilsgründe. Dass ein neuer Tatrichter ergänzende Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB treffen könnte, ist nach Lage der Dinge ausgeschlossen.
9
3. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter auf Grund des geänderten Schuldspruchs eine geringere Strafe verhängt haben würde, zumal er im Fall II. 6 der Urteilsgründe den Umstand, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat.
10
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, da sich die Schuldspruchänderung hier nicht als Teilerfolg der Revision erweist (§ 473 Abs. 1 StPO; vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 473 Rn. 25).
Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck
Franke Bender

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2011 - 4 StR 97/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2011 - 4 StR 97/11

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen


(1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsver
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2011 - 4 StR 97/11 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2000 - 1 StR 221/00

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Referenzen

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 221/00
vom
27. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 2. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen entfällt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die im übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, führt lediglich zu einer Ä nderung des Schuldspruchs. Die Feststellungen tragen die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen nicht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt: "Voraussetzung für ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, daß ein Verhältnis besteht, kraft dessen einer Person das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Minderjährigen und damit dessen
geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (BGHR StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1 Obhutsverhältnis 1 = NStZ 1989, 21). Ob ein solches Obhutsverhältnis , das auch im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkel bestehen kann (BGHR StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1 Obhutsverhältnis 10), vorliegt, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 19, 163; 33, 340, 344; 41, 137, 139). Dabei braucht das Verhältnis nicht von längerer Dauer zu sein (BGHSt 17, 191; BGH NJW 1955, 1934). Im vorliegenden Fall bestand keine häusliche Gemeinschaft zwischen der sechsjährigen N. R. und dem Angeklagten, ihrem Großvater. N. R. wohnte vielmehr im Goldenen Kinderdorf in W. . Sie besuchte nur gelegentlich zusammen mit ihrer Mutter, der Zeugin S. R. , den Angeklagten. Da S. R. am 11. Juni 1998 bis in die Nacht arbeiten mußte, kam sie mit ihren Eltern überein, daß diese ihre Enkelin N. am 11. Juni bis in den Morgen des 12. Juni 1998 versorgen sollten (UA S. 6/7). Ob die Großeltern damit nur die Funktion eines Ersatz-Babysitters wahrnehmen sollten (vgl. dazu BGHR StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1 Obhutsverhältnis 2), mag dahinstehen. Jedenfalls kann auf der Grundlage der Urteilsgründe nicht davon ausgegangen werden, daß dem Angeklagten mit der eintägigen Überlassung des Kindes die Verantwortung für das geistig-sittliche Wohl und eine Einflußnahme auf die Persönlichkeitsbildung des Kindes übertragen werden sollte. Denn der Angeklagte hatte sich seit langem vom eigentlichen Familienleben abgekapselt und sich im Wesentlichen in sein Wohnzimmer zurückgezogen (UA S. 45). Insbesondere hatte er kein herzliches Verhältnis zu den Enkelkindern entwickelt und nie einen richtigen Bezug zu ihnen gefunden (UA S. 44). Bei diesem Persönlichkeitsbild des Angeklagten liegt es fern, daß nach dem Willen der Mutter der N. R. ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegenüber dem Angeklagten begründet werden sollte. Der
Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen kann demnach keinen Bestand haben." Dem tritt der Senat bei. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB läßt den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter aufgrund des geänderten Schuldspruchs eine geringere Strafe verhängt haben würde. Zwar hat der Tatrichter bei der Strafzumessung berücksichtigt , daß der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Er hat aber zugleich hervorgehoben, daß § 176 a Abs. 1 StGB ein Verbrechenstatbestand ist, und die Strafe diesem Strafrahmen entnommen (UA S. 52). Die Tat bleibt in ihrem Unwertgehalt weiter auch dadurch gekennzeichnet, daß die Tatbegehung durch den Großvater des mißbrauchten Kindes während eines - wenn auch nur besuchsweisen - eintägigen Aufenthaltes bei den Großeltern sich als gravierender Vertrauensbruch darstellt. Überdies ist die Schwere der Tat durch die Ausführung des Oralverkehrs mit Samenerguß in den Mund des erst sechsjährigen Kindes und erhebliche Folgen für das Opfer geprägt. Angesichts dieser Umstände und im Blick auf das vom Angeklagten in verjährter Zeit gegenüber seinen Töchtern gezeigte einschlägige Verhalten (vgl. UA S. 42 ff.; siehe zu dessen Berücksichtigungsfähigkeit bei der Strafbemessung BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11) erweist sich die ausgesprochene Strafe als solchermaßen milde, daß eine geringere Strafe auch nach der Schuldspruchänderung nicht vorstellbar erscheint.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, weil sich die Schuldspruchänderung nicht als Teilerfolg der Revision erweist (§ 473 Abs. 1 StPO; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 25). Schäfer Granderath Nack Wahl Schluckebier

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.