Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2018 - I ZB 24/18

bei uns veröffentlicht am08.11.2018
vorgehend
Hanseatisches Oberlandesgericht, 6 Sch 15/17, 26.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 24/18
vom
8. November 2018
in dem Verfahren
auf Feststellung der Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die persönliche Reichweite einer Schiedsvereinbarung bestimmt sich nach
dem Schiedsvereinbarungsstatut.

b) Bedenken unter dem Aspekt einer unzulässigen Schiedsbindung unbeteiligter
Dritter bestehen nicht, wenn den Dritten lediglich ein Wahlrecht eingeräumt
wird, so dass sie nicht gegen ihren Willen einem Schiedsverfahren
ausgesetzt werden, sondern auch das staatliche Gericht anrufen können.
BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 24/18 - OLG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:081118BIZB24.18.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler sowie die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Schmaltz
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 26. März 2018 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Gegenstandswert: 1.920.000 €

Gründe:

1
Der Antragsteller zu 1 ist der Hauptbevollmächtigte der L. Versicherer London, die Antragstellerin zu 2 ist eine Versicherungsgesellschaft. Die Antragsteller tragen jeweils anteilig das Risiko aus dem Versicherungsschein FMAC 01042010i007. Versicherungsnehmer ist die zwischenzeitlich insolvente

W.

Invest KG. Mitversicherte Unternehmen sind die Antragsgegnerinnen als ehemalige Fondsgesellschaften der W. Invest KG. Gegenstand der Versicherung ist auch eine Vertrauensschadensversicherung.
2
Dem Versicherungsschein liegen die Allgemeinen Bedingungen M-A-C Fonds 2010 (nachfolgend MAC 2010) zugrunde. Unter VIII. 3. MAC 2010 findet sich folgende Schiedsklausel: Auf Wunsch des Versicherungsnehmers kann ein Schiedsgericht einen De- ckungsstreit entscheiden. … Das Verfahren richtet sich nach der deutschen Zi- vilprozessordnung (§ 1029 ZPO).
3
Die Antragsgegnerinnen behaupten, durch Untreuehandlungen des ehemaligen Alleingesellschafters und Geschäftsführers der W. Invest KG geschädigt worden zu sein. Unter Berufung auf eine Vertrauensschadensversicherung nach I. 1.3.1 MAC 2010 verlangten sie von den Antragstellern Deckung, was diese ablehnten. Die Antragsgegnerinnen haben daraufhin ein Schiedsverfahren eingeleitet, in dem sie festgestellt wissen wollen, dass die Antragsteller für bestimmte Versicherungsfälle deckungspflichtig sind. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. Invest KG hat mit Schreiben vom 20. November

2017

erklärt, dass das Schiedsverfahren mit Zustimmung der Versicherungsnehmerin eingeleitet worden sei.
4
Die Antragsteller haben beantragt festzustellen, dass das von den Antragsgegnerinnen eingeleitete Schiedsverfahren unzulässig ist. Sie sind der Auffassung, allein die Versicherungsnehmerin W. Invest KG sei berechtigt, ein Schiedsgericht anzurufen.
5
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerinnen beantragen.
6
II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens sei unbegründet. Die Antragsgegnerinnen könnten sich auf die Schiedsklausel unter VIII. 3. MAC 2010 berufen, obwohl diese nach ihrem Wortlaut nur für die W. Invest KG gelte. Die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens folge aus den Besonderheiten der Versicherung für fremde Rechnung und einer ergänzenden Auslegung des Versicherungsvertrags. Soweit Ansprüche der Antragsgegnerinnen betroffen seien, handele es sich bei der Vertrauensschadensversicherung um eine Versicherung für fremde Rechnung nach § 43 Abs. 1 VVG. Die Rechte aus dieser Versicherung stünden den Antragsgegnerinnen als Versicherten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG selbst zu. Nur die Geltendmachung des Anspruchs obliege gemäß § 44 Abs. 2 VVG zunächst dem Versicherungsnehmer. Auch wenn der nur die

W.

Invest KG erfassende eindeutige Wortlaut Ausgangspunkt der Auslegung sei, bleibe auch bei Versicherungsbedingungen eine ergänzende Vertragsauslegung möglich. Zwar könne die Auslegung grundsätzlich sowohl ergeben, dass die mitversicherten Fonds in die Schiedsklausel einbezogen worden seien, als auch, dass sie von ihr ausgeschlossen seien. Vorliegend habe jedoch die Ermächtigung des Insolvenzverwalters der Versicherungsnehmerin nach § 44 Abs. 2 VVG dazu geführt, dass den mitversicherten Fondsgesellschaften von der Versicherungsnehmerin sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag übertragen worden seien. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitversicherten im Fall ihrer Ermächtigung bei der Wahl des Rechtswegs gegenüber dem Versicherungsnehmer eingeschränkt sein sollten.
7
III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das von den Antragsgegnerinnen gegen die Antragsteller eingeleitete Schiedsverfahren ist zulässig. Das folgt im Hinblick auf die Besonderheiten der hier in Rede stehenden Vertrauensschadensversicherung schon aus einer direkten und nicht erst - wie vom Oberlandesgericht angenommen - aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
8
1. Der Senat kann die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung der Schiedsklausel im Rechtsbeschwerdeverfahren uneingeschränkt überprüfen. Bei der formularmäßigen Schiedsklausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB), die über den Bezirk des Oberlandesgerichts hinaus Verwendung findet und die der Senat deshalb selbst auslegen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 28).
9
Die Schiedsklausel wird als Teil der MAC 2010 über den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamburg hinaus verwendet. Das ergibt sich bereits aus dem Produktinformationsblatt, das dem Vertrag beigefügt war und in der vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Anlage BLD 1 enthalten ist. Schon der Umstand, dass der in London ansässige Versicherer den Vertrag über seine "Niederlassung für Deutschland" in Frankfurt am Main betreut und dieser Vertrag über eine Zeichnungsagentur in der Umgebung Münchens abgeschlossen worden ist, zeigt, dass der Versicherer deutschlandweit tätig ist.
10
2. Für die zur Bestimmung ihrer Reichweite erforderliche Auslegung der Schiedsklausel gilt deutsches materielles Recht (§§ 133, 157 BGB).
11
Die Frage, ob die Antragsgegnerinnen aus der Schiedsvereinbarung berechtigt sind, bestimmt sich nach dem Schiedsvereinbarungsstatut (OLG Düsseldorf , RiW 1996, 239 [juris Rn. 12]; MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1029 Rn. 39; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 44 Rn. 24). Der dagegen mögliche Einwand, die Parteien eines Schiedsvertrags hätten nicht das Recht, die für die Frage der Einbeziehung eines außerhalb des Vertrags stehenden Dritten maßgebliche Rechtsordnung zu dessen Lasten zu bestimmen , bedarf vorliegend keiner Erörterung. Ein Schutz vor Fremdbestimmung ist nicht erforderlich, wenn kein Zwang, sondern lediglich ein Wahlrecht der Versicherten zur Anrufung des Schiedsgerichts in Rede steht.
12
Das danach maßgebliche Schiedsvereinbarungsstatut ist deutsches materielles Recht. Für eine Schiedsvereinbarung gilt das Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, deutsches Recht (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO). Mangels Rechtswahl gilt das Statut des Hauptvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, SchiedsVZ 2011, 46 Rn. 30).
13
Die Parteien haben das Schiedsverfahren der deutschen Zivilprozessordnung unterworfen und dabei ausdrücklich auf § 1029 ZPO Bezug genommen. Sie haben zudem vereinbart, dass die Versicherung deutschem Recht unterliegt (VIII. 1. MAC 2010). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien das für die Ermittlung der Reichweite der Schiedsvereinbarung maßgebliche Schiedsvereinbarungsstatut einer anderen Rechtsordnung entnehmen wollten. Die Auslegung der Schiedsvereinbarung im Hinblick auf die Frage, ob sich auf sie auch die Antragsgegner berufen können, bestimmt sich damit im vorliegenden Fall nach materiellem deutschen Recht (vgl. OLG Düsseldorf, RiW 1996, 239 [juris Rn. 12]; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 129 Rn. 3).
14
3. Nach dem Wortlaut der Schiedsklausel ist zwar allein der Versicherungsnehmer berechtigt, in einem Deckungsstreit ein Schiedsgericht anzurufen. Eine den Regelungszusammenhang der Klausel beachtende Auslegung, wel- che die typische Interessenlage der an einer Versicherung auf fremde Rechnung beteiligten Parteien berücksichtigt (§§ 133, 157 BGB), führt aber zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerinnen ein Schiedsverfahren einleiten können, wenn der Versicherungsnehmer oder - wie hier - dessen Insolvenzverwalter ihnen die Zustimmung erteilt hat, bestimmte Deckungsansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen.
15
a) Die Schiedsklausel in VIII. 3. MAC 2010, die ausdrücklich nur ein Wahlrecht des Versicherungsnehmers zur Anrufung des Schiedsgerichts vorsieht , entspricht dem gesetzlichen Regelfall der Rechtsdurchsetzung bei der Versicherung für fremde Rechnung.
16
Bei der Vertrauensschadensversicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, also einen Versicherungsvertrag, den der Versicherungsnehmer im eigenen Namen für einen anderen - den Versicherten - schließt (vgl. § 43 Abs. 1 VVG). Anspruchsinhaber der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG originär der Versicherte. Jedoch kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist (§ 44 Abs. 2 VVG). Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherten verpflichtet, die Entschädigung beim Versicherer einzuziehen und an den Versicherten auszukehren (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 238/10, VersR 2011, 1435 Rn. 12). Es handelt sich damit um einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB, bei dem der Versicherungsnehmer in gesetzlicher Prozessstandschaft Rechte des Versicherten durchzusetzen hat (vgl. zur entspre- chenden Gestaltung bei der D&O-Versicherung BGH, Urteil vom 5. April 2017 - IV ZR 360/15, BGHZ 214, 314 Rn. 13).
17
b) Dem gesetzlichen Typus des Versicherungsvertrags für fremde Rechnung entspricht es aber auch, dass das vom gesetzlichen Regelfall abweichende Auseinanderfallen von materieller Rechtsinhaberschaft und Prozessführungsbefugnis gemäß § 44 Abs. 2 VVG mit Zustimmung des Versicherungsnehmers beseitigt werden kann. Aufgrund dieser Zustimmung sind die Antragstellerinnen im Deckungsstreit berechtigt, das in VIII. 3. MAC 2010 vorgesehene Schiedsverfahren einzuleiten.
18
aa) Gegenstand der Zustimmung des Versicherungsnehmers nach § 44 Abs. 2 VVG sind die bereits originär beim Versicherten entstandenen Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Dabei handelt es sich um diejenigen Rechte, die mit dem Versicherungsfall oder der Zahlung der Versicherungsleistung zusammenhängen , im Wesentlichen also die Deckungs- und Leistungsansprüche. Hingegen kann der Versicherte, der nicht Vertragspartei ist, keine Rechte ausüben , die die Vertragsgestaltung oder die Prämienzahlung betreffen (z.B. Kündigung , Rücktritt, Prämienrückvergütung, vgl. Muschner in Rüffer /Halbach/Schimi-kowski, VVG, 3. Aufl., § 44 Rn. 2 f.; MünchKomm.VVG/ Dageförde, 2. Aufl., § 44 Rn. 2 f.).
19
bb) Im Streitfall ist die Schiedsklausel auf Deckungsstreitigkeiten beschränkt. Das Wahlrecht zur Anrufung des Schiedsgerichts dient damit der Durchsetzung von Deckungsansprüchen. Die für diese Ansprüche materiell allein berechtigten Versicherten sind allerdings gehindert, das Wahlrecht ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend zu machen, so dass die Schiedsklausel nur diesen als Prozessstandschafter erwähnt. Wird die Prozessstandschaft jedoch nicht ausgeübt, sondern dem Versicherten gemäß § 44 Abs. 2 VVG die Zustimmung erteilt, seine Rechte selbst gerichtlich geltend zu machen, wird dies von dem in der Schiedsklausel vorgesehenen Wahlrecht erfasst.
20
cc) Für einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, abweichend von der dispositiven Regelung in § 44 Abs. 2 ZPO eine Zustimmung des Versicherungsnehmers zur Geltendmachung der Deckungsrechte durch die Versicherten allgemein oder im Schiedsverfahren auszuschließen, gibt es keinen Anhaltspunkt.
21
c) Bedenken gegen dieses Ergebnis unter dem Aspekt einer unzulässigen Schiedsbindung unbeteiligter Dritter bestehen nicht.
22
aa) Den Versicherten wird lediglich ein Wahlrecht eingeräumt, so dass sie nicht gegen ihren Willen einem Schiedsverfahren ausgesetzt werden, sondern auch das staatliche Gericht anrufen können.
23
bb) Der Versicherer hat die Schiedsklausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst gestellt. Die Antragsteller haben damit der möglichen Geltendmachung von Deckungsansprüchen der Versicherten in einem Schiedsverfahren zugestimmt. Die vom Gesetz in § 44 Abs. 2 VVG eröffnete Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer durch einfache Zustimmung die Versicherten zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte auf Deckung befähigen kann, haben die Antragsteller mit der Wahl des Vertragstypus der Versicherung für fremde Rechnung in Kauf genommen. Nach den von ihnen selbst gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasste das Recht des Versicherungsnehmers zur gerichtlichen Geltendmachung sein Wahlrecht, Deckungsansprüche auch vor einem Schiedsgericht verfolgen zu können. Infolgedessen schloss die Zustimmung des Versicherungsnehmers zur gerichtlichen Geltendmachung durch die Versicherten dieses Wahlrecht ein. Davon umfasst war auch die grundsätzliche Möglichkeit, dass ein Schadensereignis mehrere mitversicherte Fondsgesellschaften betreffen kann. In diesem Fall werden sich die Betroffenen allerdings in der Regel, wie auch im vorliegenden Fall, zur gemeinsamen Führung eines Deckungsprozesses gegen den Versicherer zusammenschließen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1964 - II ZR 153/61, BGHZ 41, 327, 330 [juris Rn. 7]).
24
d) Da es somit an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt, besteht entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum (vgl. Staudinger/Roth, BGB, Neubearb. 2015, § 157 Rn. 11 ff.; MünchKomm.BGB/Busche, 8. Aufl., § 157 Rn. 26, 38 ff., 44; Erman/ Armbruster, BGB, 15. Aufl., § 157 Rn. 15, 16, 19; jurisPK-BGB/Backmann, 8. Aufl., § 157 Rn. 18, 21). Das Ergebnis der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens ergibt sich vorliegend bereits aus einfacher Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2002 - V ZR 146/02, NJW 2003, 832 [juris Rn. 5]; Urteil vom 25. September 2016 - I ZR 11/15, juris Rn. 54). Auf den umfangreichen Vortrag der Rechtsbeschwerde zu Mängeln der ergänzenden Vertragsauslegung des Oberlandesgerichts kommt es daher nicht an.
25
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
26
Der Gegenstandswert war abweichend vom Oberlandesgericht auf 1.920.000 € festzusetzen. Nach ständiger Praxis des Senats beträgt der Wert in Verfahren über die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens 1/5 des Streitwerts der Hauptsache, also hier des vor dem Schiedsgericht verfolgten Feststellungsbe- gehrens. Dieses hat das Oberlandesgericht zutreffend mit 9.600.000 € bewer- tet.
Koch Kirchhoff Löffler Schwonke Schmaltz
Vorinstanz:
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.03.2018 - 6 Sch 15/17 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2018 - I ZB 24/18

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2018 - I ZB 24/18 zitiert 14 §§.

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Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

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(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

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(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nic

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(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

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(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar. (2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestü

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2018 - I ZB 24/18 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2018 - I ZB 24/18 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2002 - V ZR 146/02

bei uns veröffentlicht am 13.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 146/02 Verkündet am: 13. Dezember 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2010 - XI ZR 349/08

bei uns veröffentlicht am 08.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 349/08 Verkündet am: 8. Juni 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2017 - IV ZR 360/15

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 360/15 Verkündet am: 5. April 2017 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AVB D&O-

Referenzen

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung).

(2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.

(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

30
aa) Zustandekommen und Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung bemessen sich im Kollisionsfall nach den Regeln des deutschen internationalen Privatrechts (BGHZ 40, 320, 322 f.; 49, 384, 386). Die danach im Streitfall zeitlich noch anwendbaren Art. 27 ff. EGBGB aF (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - III ZB 18/05, WM 2005, 2201, 2203) führen zur Geltung des Statuts des Hauptvertrages, mit dem die Schiedsvereinbarung regelmäßig die engste Verbindung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 EGBGB aF aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - III ZB 18/05, WM 2005, 2201, 2203), wenn eine ausdrückliche auf sie bezogene Rechtswahl fehlt.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung).

(2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.

(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

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2. Zu diesem Recht gehört nach §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 VVG auch die Geltendmachung der Rechte der versicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag. Es ist ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft gegeben (vgl. OLG Köln NVersZ 2002, 515, 516; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1375, 1376, jeweils zu § 76 VVG a.F.; Brand in Bruck/ Möller, VVG 9. Aufl. § 45 Rn. 11; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 45 Rn. 3; Koch in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 45 Rn. 3 und 9; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 17. Aufl.

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 146/02 Verkündet am:
13. Dezember 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Revisionsgericht kann sich einer Stellungnahme zur Zulassungsfrage enthalten,
wenn es auf sie bei der ihm möglichen Vertragsauslegung nicht ankommt.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 2002 - V ZR 146/02 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, damals unter der Bezeichnung Treuhandanstalt, verkaufte den Beklagten mit notariellen Verträgen vom 24. April und 17. Dezember 1991 verschiedene Grundstücke gegen einen vorläufigen Kaufpreis von 2.454.500 DM und von 575.880 DM. Nach den Verträgen sollte frühestens auf den 1. November 1992, spätestens auf den 1. April 1993 eine Nachbewertung stattfinden, wobei der endgültige Kaufpreis, wenn sich die Parteien nicht einig sein sollten, durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen verbindlich festzustellen war. Die Beklagten hatten den danach geschuldeten Betrag "binnen drei Monaten nach Einigung bzw. nach Erhalt des Gutachtens" an die Klägerin zu bezahlen. Der von der Klägerin im Dezember 1992 beauftragte Sachverständige kam zu der Feststellung, daß die verkaufte Fläche einen Verkehrswert von 3.575.669 DM habe. Im Vorprozeß wurden die Beklagten
am 12. März 1998 rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin weitere 3.024.349,60 DM zu zahlen.
Die Klägerin hat, gestützt auf den Umstand, daß den Beklagten die Nutzungen der Grundstücke gebührt, die Zahlung gesetzlicher Zinsen für das Jahr 1995 aus dem Betrag von 3.024.349,60 DM verlangt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, der die Beklagten entgegentreten, verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht läßt es offen, ob die in den Verträgen vorgesehene Stundung über drei Monate, wie das Landgericht gemeint hat, auch für den Fall gelten soll, daß eine Partei das Sachverständigengutachten gerichtlich überprüfen läßt. Denn ein Anspruch der Klägerin auf Verzinsung des Kaufpreises nach § 452 BGB a.F. scheitere daran, daß der endgültige Kaufpreis erst mit der Rechtskraft des Urteils vom 12. März 1993 fällig geworden sei. Wegen dieser Frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

II.


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Landgericht ist, anders als das Berufungsgericht meint, nicht in er- gänzender, sondern in einfacher Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu der Auffassung gelangt, die vertragliche Stundungsvereinbarung erfasse auch den Fall der Bestimmung der Leistung durch Urteil (§ 319 Abs. 1 BGB). Denn das Landgericht hat eine Lücke im Vertrag aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin als Erklärungsempfängerin (§ 130 BGB) verneint und den Parteiwillen aus dem Sinn des ausdrücklich Vereinbarten erschlossen. Danach sollten die Beklagten den vorläufigen Kaufpreis entrichten und die Grundstücke bis zum Ablauf des dritten Monats nach Abschluß der Nachbewertung zinslos nutzen. Dem schließt sich der Senat an, wozu er, da tatsächliche Feststellungen nicht mehr erforderlich sind, befugt ist (BGHZ 65, 107, 112). Der Vertrag legt die Fälligkeit der Leistung auf einen Zeitpunkt fest, der der verbindlichen Bestimmung der Leistungshöhe, sei es durch Einigung der Parteien, sei es durch die Erklärung des Schiedsgutachters nach § 318 Abs. 1 BGB, mit einer Frist von drei Monaten folgt. Dies gilt auch im Falle der Bestimmung der Leistung durch gerichtliches Gestaltungsurteil (Senatsurt. v. 24. November 1995, V ZR 174/94, NJW 1996, 1054), das, wie hier, die offenbar unbillige Bestimmung des Gutachters ersetzt. Beide Parteien hatten das Schiedsgutachten für offenbar unbillig gehalten. Die gerichtliche Bestimmung war auf die Widerklage der Klägerin (damaliger Beklagten) erfolgt. Erst danach stand fest, was die Beklagten schuldeten. Eine in der Höhe ungewisse Schuld entzog sich der Verzinsung. Auf die Frage nach den Voraussetzungen des § 452 BGB a.F. kommt es mithin nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)