Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2015 - I ZR 195/14

bei uns veröffentlicht am21.05.2015
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 36 O 52/13, 10.10.2013
Oberlandesgericht Stuttgart, 2 U 148/13, 24.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 1 9 5 / 1 4
vom
21. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen, weil der Wert der von dem Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Die Parteien sind Wettbewerber beim Internethandel mit Spielwaren.
2
Der Beklagte verkauft nach seiner Angabe ausschließlich Restposten, B-Ware, Saisonware und Ausschussware verschiedener Spielwarenhersteller, die er günstig bezieht. Diese Spielwaren bietet er auf der Internetseite www. .de an, auf der er für sein Unternehmen die Bezeichnungen "K. Outlet" und "S. Outlet" verwendet.
3
Der Kläger hat die Werbung mit dem Begriff "Outlet" als irreführend beanstandet.
4
Das Landgericht hat dem Beklagten antragsgemäß verboten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu Wettbewerbszwecken beim Handel mit Spielwaren die Bezeichnung "Outlet" zu verwenden.
5
Außerdem hat es den Beklagten zur Zahlung von 859,80 € Abmahnkosten verurteilt.
6
Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten.
7
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von dem Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
8
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht in dieser Hinsicht geltend, dem Beklagten würden Umstellungskosten und Umsatzausfälle in Höhe von circa 57.500 €, jedenfalls aber über 20.000 € entstehen, wenn ihm die Verwendung der Bezeichnung "K. Outlet" verboten würde. Dazu legt die Beschwerde eine eidesstattliche Versicherung des Beklagten, zwei Kostenvoranschläge sowie eine Erklärung seines Steuerberaters vor.
9
Substantiierten Vortrag zu ihm entstehenden Umstellungskosten und Umsatzausfällen hat der Beklagte in den Vorinstanzen nicht gehalten. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beklagte mit erstmaligem Vorbringen zu seiner Beschwer nicht mehr gehört werden, wenn er den entsprechenden Vortrag ohne weiteres bereits in den Vorinstanzen hätte halten können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZR 176/13, juris Rn. 6). Im Regelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern auch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Klä- gers an dem Unterlassungstitel (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 – I ZR 172/12, juris Rn. 8).
10
Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat deshalb auch die beklagte Partei schon in den Vorinstanzen hinzuweisen.
11
Nachdem das Landgericht den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt hatte, hat der Beklagte zwar in der Berufungsbegründung ausgeführt, er sei bei einer Bestätigung des Verbots mit weit über 20.000 € beschwert. Er hat dies aber allein damit begründet, er verkaufe in seinem Unternehmen überwiegend Kindermoden und müsse befürchten, dass andere Wettbewerber ihm gegebenenfalls den Verkauf von Kindermoden unter der Bezeichnung "K. Outlet" ebenfalls verbieten ließen. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang von ihm befürchtete Umsatzeinbußen oder Umstellungskosten jedoch in keiner Weise beziffert. Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlass, für das Berufungsverfahren einen höheren Wert als das Landgericht festzusetzen.
12
2. Im Übrigen ist der erst im Beschwerdeverfahren gehaltene Vortrag nicht geeignet, eine Beschwer des Beklagten in Höhe von mehr als 20.000 € zu belegen. Nach Auskunft seines Steuerberaters hätte der Beklagte eine jährliche Rohgewinnminderung von 23.000 € zu erwarten, wenn seine Erlöse auf das durchschnittliche Umsatzniveau der Jahre 2008 bis 2010 zurückfielen. Ein Zusammenhang dieser Aussage mit dem verfahrensgegenständlichen Verbot ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist plausibel, wieso bei einer Umfirmierung die Strategie, das Unternehmenskonzept oder ein "CI-Ordner" für den Beklagten neu entwickelt werden müsste oder warum eine vollständige Neukonzeption seines Internetauftritts erforderlich wäre. Die für die Entwicklung von Werbeunterlagen aufgeführte Position erscheint stark übersetzt, weil ein erheblicher Betrag für die Entwicklung eines neuen Firmenlogos schon gesondert angesetzt worden ist. Kosten für die Produktion neuer Werbematerialien können nicht als Schaden infolge des Verbots berücksichtigt werden. Vielmehr kommt es inso- weit nur auf nicht mehr verwertbare Werbeunterlagen an. Schließlich sind die Kosten für die Neubeschriftung eines Firmenfahrzeugs in der Aufstellung des Beklagten doppelt berücksichtigt.
13
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2013 - 36 O 52/13 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2014 - 2 U 148/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2015 - I ZR 195/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2015 - I ZR 195/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

6
2. Es ist jedoch nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt worden, dass die Beklagte auf diese mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Umstände auch schon in den Vorinstanzen hingewiesen und daher etwa die Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen in Frage gestellt oder geltend gemacht hatte, dass im Hinblick auf die in der Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr dargestellten Belastungen der Beklagten im Falle ihres Unterliegens die Revision zuzulassen sei. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung die Zulassung der Revision beantragt hat, hat sie dies allein mit dem Fehlen einschlägiger höchstrichterlicher Entscheidungen begründet. Nachdem sie insoweit zuvor ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hat, kann sie daher mit ihrem vorstehend unter II 1 wiedergegebenen Vorbringen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3, jeweils mwN).
8
Das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung entspricht allerdings nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung. Das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11 Rn. 7). Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Gesichtspunkte bei der Wertfestsetzung nicht ausreichend berücksichtigt sind und seiner Beschwer nicht entsprechen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)