Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2013 - I ZR 29/12

bei uns veröffentlicht am18.09.2013
vorgehend
Landgericht Berlin, 16 O 27/09, 20.04.2010
Kammergericht, 24 U 90/10, 04.01.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 29/12 Verkündet am:
18. September 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Buchungssystem
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 Art. 23 Abs. 1 Satz 2
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 23
Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die
Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293
vom 31. Oktober 2008, S. 3) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im
Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei der erstmaligen Angabe
von Preisen für Flugdienste auszuweisen ist?
2. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im
Rahmen eines elektronischen Buchungssystems allein für den vom Kunden
konkret ausgewählten Flugdienst oder für jeden angezeigten Flugdienst auszuweisen
ist?
BGH, Beschluss vom 18. September 2013 - I ZR 29/12 - KG Berlin
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff,
Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/ 2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei der erstmaligen Angabe von Preisen für Flugdienste auszuweisen ist? 2. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems allein für den vom Kunden konkret ausgewählten Flugdienst oder für jeden angezeigten Flugdienst auszuweisen ist?

Gründe:


1
I. Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft, die unter ihrer Internetadresse ein fünf Schritte umfassendes elektronisches Buchungssystem für die von ihr angebotenen Flugdienste bereithält. Sie streitet mit dem Kläger, dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. -, über die Frage, ob die von ihr dort gemachten Flugpreisangaben den Anforderungen entsprechen, die sich für sie aus der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) ergeben.
2
Bis Ende 2008 war das Buchungssystem der Beklagten in der Weise gestaltet , dass der Kunde nach der im ersten Schritt erfolgten Wahl des Flugziels und des Datums in einem zweiten Schritt eine Tabelle mit Abflug- und Ankunftszeiten und der Angabe des Flugpreises jeweils in zwei unterschiedlichen Tarifen vorfand. Unterhalb der Tabelle wurden in einem gesonderten Kasten die für einen ausgewählten Flugdienst anfallenden Steuern und Gebühren sowie der Kerosinzuschlag angegeben und der daraus berechnete „Preis pro Person“ durch eine Umrandung hervorgehoben ausgewiesen. Hinter dem Kasten war ein Doppelsternhinweis angebracht, über den am Ende des zweiten Buchungsschritts auf den möglichen Anfall und die Bedingungen einer Bearbeitungsgebühr („Service Charge“) hingewiesen wurde, die zunächst nicht in den Endpreis eingerechnet wurde. Nachdem der Kunde in einem dritten Buchungsschritt die erforderlichen Daten eingeben konnte, wurde in einem vierten Buchungsschritt der Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr ausgewiesen.
3
Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1008/2008/EG am 1. November 2008 änderte die Beklagte den zweiten Schritt ihres Buchungssys- tems dahin ab, dass der Flugpreis für einen ausgewählten Flugdienst nebst den gesondert ausgewiesenen Steuern und Gebühren sowie dem Kerosinzuschlag und zudem die Summe dieser Preisbestandteile nunmehr bereits in der Tabelle mit den Abflug- und Ankunftszeiten angegeben wurden. In einem gesonderten Kasten unter der Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die „Service Charge“ mit einem noch im selben Buchungsschritt aufgelösten Sternhinweis angegeben und darunter der daraus berechnete Preis pro Person ausgewiesen.
4
Nach Ansicht des Klägers entspricht diese Preisdarstellung nicht den Anforderungen , die insoweit gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG bestehen. Der Kläger hat die Beklagte daher auf Unterlassung und auf Erstattung seiner Abmahnkosten in Anspruch genommen.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG, Urteil vom 4. Januar 2012 - 24 U 90/10, juris). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
6
II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
7
1. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG muss der zu zahlende Endpreis stets ausgewiesen werden und den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte einschließen, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind. Neben dem Endpreis sind nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/ 2008/EG mindestens der Flugpreis beziehungsweise die Luftfrachtrate und, soweit sie hinzugerechnet wurden, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte wie etwa diejenigen auszuweisen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Verbindung stehen. Fakultative Zusatzkosten sind nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzuteilen, wobei sich der Kunde auf „Opt-in“-Basis für die Option entscheiden kann.
8
2. Die Auslegung der Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG, die Informationspflichten bei der Preiswerbung im Flugverkehr insbesondere im Interesse des Verbraucherschutzes statuiert und damit eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - I ZR 81/11, K&R 2013, 200 Rn. 9 = MMR 2013, 238, zu Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.142), ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht hinreichend geklärt. In der Entscheidung „ebookers.com/Verbraucherzentrale“ (Urteil vom 19. Juli 2012 - C-112/11, NJW 2012, 2867) hat der Gerichtshof nur zu fakultativen Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG Stellung genommen. Auf das dort enthaltene Tatbestandsmerkmal „am Beginn jedes Buchungsvorgangs“ kam es dabei nicht an; die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidende Frage, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise der Endpreis auszuweisen ist, war nicht Gegenstand der damaligen Vorlage.
9
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Servicegebühr wie die von der Beklagten erhobene „Service Charge“ sei ein im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG unvermeidbares und im Zeit- punkt der Veröffentlichung vorhersehbares und daher in den Endpreis einzubeziehendes Entgelt (ebenso etwa OLG Dresden, GRUR 2011, 248, 249; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 392, 395; KG, MMR 2012, 813, 814; Köhler in Köhler /Bornkamm aaO PAngV Vorb Rn. 16; aA OLG Wien, Urteil vom 13. Oktober 2009 - 5 R 103/09t, Urteilsumdruck S. 14). Die Revision nimmt diese Beurteilung hin. Auch der Senat hat keine Bedenken, dieser Auffassung zu folgen, zumal die „Service Charge“ der Beklagten bei den von ihr angebotenen Flugdiensten im Regelfall anfällt.
10
4. Bei elektronischen Buchungssystemen wie dem im Streitfall in Rede stehenden stellt sich die Frage, zu welchem der insoweit in Betracht kommenden unterschiedlichen Zeitpunkte die Endpreise für Flugdienste ausgewiesen werden müssen, wobei zugleich verschiedene Möglichkeiten der Preis- und auch der Endpreisangabe denkbar sind.
11
a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts verstoßen die Flugpreisangaben beim Buchungssystem der Beklagten gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG, weil der zu zahlende Endpreis nach dieser Bestimmung „stets“ auszuweisen und die Vorschrift eindeutig dahin zu verstehen sei, dass der Endpreis bei jeder Preisangabe anzugeben sei. Die tabellarische Darstellung der Preise der Flüge, die den vom Kunden im ersten Buchungsschritt gewählten Auswahlkriterien entsprächen, werde dem nicht gerecht. Dies gelte auch, soweit die Beklagte die „Service Charge“ in ihrem modifizierten Buchungssystem ab dem Jahr 2009 weiterhin gesondert ausweise. Dem Senat erscheint es jedoch nicht als sicher, dass nur diese Sichtweise dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Unionsbestimmung entspricht.
12
b) Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG allerdings mit Recht von den dieser Regelung zugrundeliegenden Erwägungen des Verordnungsgebers ausgegangen. Bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sind neben deren Wortlaut und dem Regelungszusammenhang, in dem diese steht, auch das mit der Regelung verfolgte Ziel zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 34 - SGAE/Rafael; Urteil vom 30. Juni 2011 - C-271/10, Slg. 2011, I-5815 = GRUR 2011, 913 Rn. 25 - VEWA/Belgien; Urteil vom 24. November 2011 - C-281/09, GRUR Int. 2012, 167 Rn. 42 - Kommission/Spanien, jeweils mwN).
13
c) Nach Erwägungsgrund 16 Satz 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG sollen die Kunden in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher soll nach Erwägungsgrund 16 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG der vom Kunden zu zahlende Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte. Auch aus der Überschrift und dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG ergibt sich, dass diese Bestimmung im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten soll und somit zum Schutz des Kunden beiträgt (EuGH, NJW 2012, 2867 Rn. 13 - ebookers.com/Verbraucherzentrale). Das Schutzbedürfnis des Verbrauchers ist daher bei der Auslegung des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. auch Frenz/Müggenborg, EuZW 2012, 681, 682).
14
d) Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung. Die Einführung des Art. 23 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG ist vor dem Hintergrund einer früher verbreiteten Praxis der Anbieter von Flugdiensten zu sehen, Flugpreise ohne Angabe von Steuern, Gebühren oder Kraftstoffzuschlägen zu veröffentlichen. Nach Auffassung der Kommission konnte der Binnenmarkt den Fluggästen nicht im vollen Umfang zugutekommen, weil die Darstellung nur der Flugpreise einer Preistransparenz entgegenstand (vgl. den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, KOM[2006] 396 endg., Einzelerläuterung 6 sowie die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu diesem Verordnungsvorschlag, ABl. Nr. C 175 vom 27. Juli 2007, S. 85, 87 unter 8.1 und 8.4).
15
5. Im Hinblick auf die erstrebte Preistransparenz ist die in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG enthaltene Regelung zu sehen, der zufolge der zu zahlende Endpreis „stets“ auszuweisen ist, und zwar einschließlich aller näher genannten Preisbestandteile gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG unabhängig von der Form der Veröffentlichung.
16
a) Zur beabsichtigten Überwindung der früheren Praxis ließe sich das Tatbestandsmerkmal „stets“ deshalb dahin verstehen, dass Endpreisangaben zunächst einmal überhaupt erfolgen müssen, ohne dass damit bereits ein bestimmter Zeitpunkt der Veröffentlichung zwingend festgelegt ist. Gegen ein solches Verständnis spricht allerdings, dass der Endpreis nach Erwägungsgrund 16 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG für den bezweckten effektiven Preisvergleich „jederzeit“ ausgewiesen werden soll. Die Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung kann daher nach Ansicht des Senats nicht dazu führen, dass die dort statuierte Verpflichtung immer schon dann erfüllt ist, wenn der Endpreis überhaupt an irgendeiner Stelle des Buchungsvorgangs genannt wird.
17
b) Eine nähere Regelung der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Endpreis auszuweisen ist, enthält weder Art. 23 Abs. 1 noch eine sonstige Bestimmung der Verordnung Nr. 1008/2008/EG. Deren Art. 23 Abs. 1 Satz 4 regelt allein den Zeitpunkt, zu dem Informationen über fakultative Zusatzkosten zu geben sind, die entstehen, wenn der Kunde sich für die Inanspruchnahme zusätzlicher Leis- tungen wie etwa einer Versicherung entschließt. Solche Zusatzleistungen werden regelmäßig erst dann in sinnvoller Weise angeboten werden können, wenn der Kunde einen konkreten Flugdienst ausgewählt hat. Der Kunde wird sich beim Aufruf eines elektronischen Buchungssystems zunächst für konkrete Flugdienste und deren Preise interessieren und diese gegebenenfalls mit denen anderer Luftfahrtunternehmen vergleichen wollen. Zusätzliche Leistungen werden für ihn dagegen in der Regel erst bei Festlegung auf einen konkreten Flugdienst interessant. Vor diesem Hintergrund lässt sich das Tatbestandsmerkmal „am Beginn jedes Buchungsvorgangs“ in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin verstehen, dass der Kunde zu Beginn des eigentlichen Buchungsschritts, mithin rechtzeitig vor der rechtsverbindlichen Buchung des Flugdienstes einschließlich auf „Opt-in“-Basis ausgewählter Zusatzleistungen, auf die dafür entfallenden Kosten hingewiesen wird, zumal eine „Buchung“ auch sprachlich nur auf einen konkreten Flugdienst bezogen sein kann.
18
Bei einem solchen Verständnis des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG erscheint es zweifelhaft, ob die von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG geforderte Ausweisung des Endpreises anhand des Tatbestandsmerkmals „am Beginn jedes Buchungsvorgangs“ auszulegen ist oder daraus Rückschlüsse für die Auslegung von Absatz 1 Satz 2 der Bestimmung zu ziehen sind (im letzteren Sinne OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 392, 395; Deutsch, GRUR 2011, 187, 190; implizit auch Müggenborg/Frenz, NJW 2012, 1537 f.; Frenz/Müggenborg, EuZW 2012, 681, 682).
19
Der in Erwägungsgrund 16 zum Ausdruck gelangte Wille des Verordnungsgebers , einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen, spricht nach Ansicht des Senats vielmehr dafür, das Tatbestandsmerkmal „stets“ in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG mit einem zeitlichen Bezug zu dem in Erwägungsgrund 16 Satz 2 verwendeten Begriff „jederzeit“ auszulegen. Danach wäre der Endpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG früher auszuweisen, als es Art. 23 Abs. 1 Satz 4 dieser Verordnung für die fakultativen Zusatzkosten verlangt. Die so verstandene Pflicht zu einer frühzeitigen Endpreisangabe könnte es erfordern, dass der Endpreis schon bei der erstmaligen Anzeige eines mit den Kundenangaben zu Ziel und Datum korrespondierenden Flugdienstes angegeben wird (so im Ergebnis OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 392, 395).
20
6. Als ungeklärt erscheint weiterhin, in welcher Art und Weise der Endpreis für einen Flugdienst angegeben werden muss. Auch insoweit enthält Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG keine nähere Bestimmung. In Art. 23 Abs. 1 Satz 4 dieser Verordnung ist lediglich bestimmt, dass fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise mitzuteilen sind.
21
a) Das Berufungsgericht hat - wie schon das Landgericht - aus der Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG gefolgert, der Endpreis müsse immer oder bei jeder Angabe von Preisen und daher bei einem mehrstufigen Buchungssystem bereits bei der erstmaligen Angabe von Flugpreisen und auf jeder Seite genannt werden, die Preisangaben enthalte (ebenso Müggenborg/Frenz, NJW 2012, 1537 f.; Schönheit, RRa 2009, 127). Im Streitfall wäre der Endpreis danach im unmittelbaren Zusammenhang mit jedem einzelnen in der Tabelle angezeigten Flugdienst und nicht erst für die von der Beklagten vorausgewählten oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählten Flugdienste anzugeben.
22
b) Für ein solches - enges - Verständnis spricht, dass der bezweckte Preisvergleich für den Kunden, der auf einen Blick möglichst viele Informationen erhalten möchte, am effektivsten ist, wenn für sämtliche tabellarisch angezeigten Flugdienste unmittelbar die Endpreise angegeben werden. Dies ermöglicht es zunächst, die von der Beklagten angebotenen Flugdienste ohne weitere Zwischenschritte miteinander zu vergleichen, wobei den Kunden nach Erwägungsgrund 16 Satz 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG allerdings nur ein externer Vergleich mit Preisen anderer Luftfahrtunternehmen ermöglicht werden soll. Die vom Berufungsgericht geforderte Darstellung schafft aber insbesondere auch die Voraussetzungen für einen effektiven Vergleich der Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen. So könnte der Kunde etwa elektronische Buchungssysteme verschiedener Luftfahrtunternehmen in mehreren Bildschirmfenstern öffnen und so die Preise für sämtliche tabellarisch angezeigten Flugdienste miteinander vergleichen, ohne sich dabei den jeweils angezeigten Preis notieren zu müssen, um sodann einen anderen Flugdienst durch Anklicken auszuwählen und dessen Endpreis zu ermitteln.
23
Bei einem solchen - engen - Verständnis von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG bestünde - anders als die Beklagte meint - kein Wertungswiderspruch zu Satz 3 dieser Bestimmung. Die dort im Einzelnen aufgeführten Bestandteile des Endpreises sind auszuweisen, wenn sie dem Flugpreis hinzugerechnet wurden. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG („Neben dem Endpreis …“) bleibt die Verpflichtung zur Endpreisangabe davon unberührt.
24
Eine Verpflichtung zur unmittelbaren Ausweisung des Endpreises für jeden einzelnen tabellarisch angezeigten Flugdienst führte im Übrigen nicht dazu, dass dann auch innerhalb der Tabelle für jeden Flugdienst die einzelnen Bestandteile des ausgewiesenen Endpreises angegeben werden müssten. Eine solche Verpflichtung könnte dem Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG auch dann nicht entnommen werden, wenn man Satz 2 dieser Bestimmung im vorstehend dargestellten Sinne auslegte. Denn auf ein einschränkendes Merkmal, wie es Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG mit dem Begriff „stets“ enthält, hat derVerordnungsgeber in Satz 3 der Bestimmung verzichtet. Dementsprechend dürfte es auch aus Sicht des in erster Linie am zu zahlenden Endpreis interessierten Kunden genügen, wenn die gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG gesondert auszuweisenden Preisbestandteile für einen konkret ausgewählten Flugdienst im Rahmen des Buchungssystems - etwa in einem sich beim Anklicken des Endpreises öffnenden Bildschirmfester („Pop-up“) - dargestellt werden (vgl. auch Schönheit, RRa 2009, 127).
25
Für eine aus Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG folgende Verpflichtung, für jeden tabellarisch angezeigten Flugdienst unmittelbar den Endpreis auszuweisen, könnte schließlich ein Vergleich mit der Darstellung von Flugdiensten nebst Preisen in anderen Medien sprechen. Soweit bestimmte Flüge im Rahmen einer Werbung etwa in Zeitungen angeboten werden, erscheint es im Blick auf die der Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG zugrundeliegenden Erwägungen unzweifelhaft, dass dort für jeden dargestellten Flugdienst der Endpreis auszuweisen ist. Dies könnte für die hier in Rede stehende Veröffentlichung von Preisen in Form einer tabellarischen Darstellung von Flugdiensten innerhalb eines elektronischen Buchungssystems entsprechend zu sehen sein, zumal auch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen der Veröffentlichung macht.
26
c) Dem Senat erscheint es andererseits aber auch nicht als sicher, dass die Anforderungen an die Art und Weise der Preisdarstellung gänzlich losgelöst von der Form der Veröffentlichung betrachtet werden können (vgl. auch Schönheit , RRa 2009, 127). Dem Unionsgesetzgeber kam es beim Erlass des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG - wie oben dargelegt (vgl. Rn. 14) - insbesondere darauf an, dass entgegen der früheren Praxis überhaupt Endpreise angegeben werden und dies - wie ebenfalls bereits dargelegt (vgl. Rn. 19) - im Sinne eines effektiven - externen - Preisvergleichs möglichst frühzeitig geschieht. Dass ein Preisvergleich für den Kunden im Rahmen der technischen Möglichkeiten möglichst komfortabel ausgestaltet werden muss, lässt sich demgegenüber weder den vom Verordnungsgeber beim Erlass der Regelung angestellten Erwägungen noch sonst deren Entstehungsgeschichte unmittelbar entnehmen.
27
Vor diesem Hintergrund könnte auch eine vom Verständnis des Berufungsgerichts abweichende Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG in Betracht kommen. Eine nicht erst zum Abschluss eines in mehreren Buchungsschritten verlaufenden Buchungsvorgangs, sondern frühzeitig erfolgende Endpreisangabe, wie sie - entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts - von der Beklagten für einen konkret ausgewählten Flugdienst erfolgt, ermöglicht ebenfalls einen dem Schutzbedürfnis der Verbraucher Rechnung tragenden effektiven Vergleich mit den Preisen verschiedener Luftfahrtunternehmen, auch wenn er für den Verbraucher möglicherweise weniger komfortabel ist.
28
In diesem Zusammenhang sollte es nicht darauf ankommen, ob die Endpreisangabe dabei innerhalb oder außerhalb der Tabelle mit sämtlichen Flugdiensten erfolgt. Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher kann den zu zahlenden Endpreis ohne weitere Zwischenschritte leicht ausmachen und wird ihn auch wahrnehmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1168 = WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise; Urteil vom 15. Januar 2004 – I ZR 180/01, GRUR 2004, 435, 436 = WRP 2004, 490 - FrühlingsgeFlüge). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dürfte der Durchschnittsverbraucher aufgrund des von der Beklagten offen vollzogenen Rechenschritts auch hinreichend deutlich erkennen können, dass der im Zusammenhang mit den einzelnen Flugdiensten innerhalb der Tabelle angezeigte Preis (vorerst nur) der anwendbare Flugpreis ist, zu dem weitere Entgelte hinzutreten, da jedenfalls ein Flugdienst entweder bereits voreingestellt oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählt ist und mit seinen weiteren Preisbestandteilen angezeigt wird. Damit ist - wenngleich beschränkt auf jeweils einen bestimmten Flugdienst - ebenfalls ein Vergleich mit den Preisen anderer Luftfahrtunternehmen ohne weiteres möglich.
Bornkamm Schaffert Kirchhoff
Koch Löffler

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2010 - 16 O 27/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.01.2012 - 24 U 90/10 -

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die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

9
aa) Die Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung 1008/2008 ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Nach ihr müssen beim Angebot von innergemeinschaftlichen Flugdiensten fakultative Zusatzkosten zum einen auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden. Zum anderen darf die Annahme dieser fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden nur auf Grundlage eines "Opt-in"-Verfahrens erfolgen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 104/99 Verkündet am:
5. Juli 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Fernflugpreise
Wird für Flugreisen unter Angabe von Preisen geworben, sind die Endpreise
anzugeben unter Einschluß der bei der Flugreise anfallenden Steuern sowie
der Entgelte für solche Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch
genommen werden müssen (Flughafen-, Sicherheitsgebühren u.ä.).
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Werbung für Flugreisen, die
gegen Vorschriften der Preisangabenverordnung verstößt, geeignet ist, den
Wettbewerb auf dem Markt für Flugreisen wesentlich zu beeinträchtigen.
BGH, Urt. v. 5. Juli 2001 - I ZR 104/99 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und
Pokrant

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 1999 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dieses den Unterlassungsantrag in seiner - auf Anlage K 7 bezogenen - zweiten Alternative abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen , vom 17. Juni 1998 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil im Kostenpunkt abgeändert und die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung unter Beibehaltung der Androhung von Ordnungsmitteln wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Letztverbraucher in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich ohne Angabe des Endpreises wie in Anlage K 7 für Flugreisen unter Angabe von Preisen und des Zusatzes "Alle Preise zzgl. Steuer" zu werben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 51 % der Klägerin, zu 49 % der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, ein Reisebüro, warb am 4. März 1997 in der "S. Zeitung" für Linienflüge nach Kuala Lumpur, Bangkok, Johannesburg und Harare. In der - nachfolgend verkleinert wiedergegebenen - Anzeige (Anlage K 1) war jeweils der Preis für den Flug selbst herausgestellt. Durch ein deutlich sichtbares Sternchen wurde auf eine Fußnote verwiesen, in der es einleitend hieß: "Preise gültig ab allen deutschen Flughäfen zzgl. Steuern und Gebühren von 20 bis 71,50 Mark".
In einem am 11. Juli 1997 in Me. v erteilten Prospekt (Anlage K 7) warb die Beklagte u.a. für Linienflüge zu einer Reihe von Fernzielen - wie nachfolgend verkleinert wiedergegeben - mit der Angabe der Preise für den Flug als solchen und dem auf alle entsprechenden Angebote bezogenen, hervorgehobenen Zusatz "Alle Preise zuzüglich Steuer".

Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. ist der Ansicht, daß die Beklagte durch diese Art der Preisangabe gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen habe. Darin liege auch ein Wettbewerbsverstoß , der geeignet sei, den Wettbewerb auf dem Reisemarkt wesentlich zu beeinträchtigen.
Die Klägerin hat die Beklagte abgemahnt und ein Verfahren vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer für M. durchgeführt. Dadurch sind ihr Kosten in Höhe von 476,15 DM entstanden.
Die Klägerin hat beantragt,
I. der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich für Flugreisen unter Angabe eines Preises und dem Hinweis zu werben, daß zusätzlich Kosten für Steuern und Gebühren in einer Marge anfallen, z.B. zwischen 20,-- DM und 71,50 DM, und/oder unter Angabe von Preisen zu werben, ohne gleichzeitig in bezifferter Form darauf hinzuweisen, daß zusätzlich Kosten für Sicherheitsgebühren/Steuern anfallen, und
II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 476,15 DM zu bezahlen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei nicht verpflichtet , neben dem Preis für den Flug als solchen die anfallenden Steuern und Gebühren anzugeben. Dies sei auch nicht möglich, weil Steuern und Gebühren (Flughafensteuer, Sicherheits- und Einreisegebühren) je nach Startund Zielflughafen, Datum der Buchungen, Flugzeit, Fluggesellschaft und Wechselkurs verschieden seien und häufigen, kurzfristigen Schwankungen unterlägen. Die Steuern und Gebühren könnten deshalb jeweils nur für einen bestimmten Flug auf Anfrage beziffert werden. Keinesfalls werde der Wettbewerb durch die beanstandete Art der Preisangabe wesentlich beeinträchtigt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen,
daß die Beklagte verurteilt werde, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Letztverbraucher in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich ohne Angabe des Endpreises wie in Anlage K 1 für Flugreisen zu unterschiedlichen Zielen unter Angabe des jeweiligen Flugpreises und des alle Ziele betreffenden Hinweises zu werben , daß zusätzliche Kosten für Steuern und Gebühren in einer Marge anfallen, z.B. zwischen 20,-- DM oder 71,50 DM, oder
wie in Anlage K 7 für Flugreisen unter Angabe von Preisen und des Zusatzes "alle Preise zzgl. Steuer" zu werben.
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG München OLG-Rep 1999, 221).

Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht aktivlegitimiert sei.
Die Beklagte habe allerdings durch die Art ihrer Preisangabe in der Anzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1) und in ihrem am 11. Juli 1997 verteilten Prospekt gegen § 1 Abs. 1 PAngV verstoßen, weil sie nicht jeweils den für die Flüge zu zahlenden Endpreis angegeben habe. Die Angabe eines einheitlichen Flugpreises von allen deutschen Flughäfen zu einem ausländischen Zielflughafen und zurück sei zwar praktisch ausgeschlossen, weil von den aus dem Ausland ankommenden Reisenden unterschiedliche Passagier-Gebühren verlangt würden (bei 27 deutschen Flughäfen 14 verschiedene Gebühren zwischen 1,50 DM und 20,50 DM). In der Werbung könne aber ein Mindestpreis, ein Höchstpreis oder eine Preismarge als Endpreis genannt werden.
Der Klägerin stehe jedoch wegen der beanstandeten Handlungen kein Unterlassungsanspruch zu, weil der Wettbewerbsverstoß der Beklagten nicht geeignet sei, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Dabei sei zu berücksichtigen , daß die beanstandete Art der Werbung in erheblichem Umfang üblich sei. Dies habe seinen Grund darin, daß sie in anderen Ländern, insbe-
sondere der Europäischen Union, zulässig sei, sowie darin, daß die Angabe des Endpreises für Flüge, die innerhalb eines längeren Zeitraums - noch ohne nähere Bestimmung des Datums und des Flugablaufs - stattfinden sollten, erhebliche Probleme bereite. Der Verkehr sei deshalb weitgehend an die Unterscheidung zwischen dem "reinen" Flugpreis und den hinzukommenden - erst bei der Buchung genau festzustellenden - Steuern und Gebühren gewöhnt.
Die mit den Angeboten von Fernreisen umworbenen Verkehrskreise seien bei einer Werbung wie in Anlage K 1 in der Lage zu erkennen, daß der Endpreis um etwa 20,-- DM bis 70,-- DM über dem herausgestellten Flugpreis liegen werde und innerhalb dieser Marge weder mit einem niedrigen noch mit einem hohen Preis sicher zu rechnen sei. Diese Werbung sei daher nicht geeignet , der Beklagten einen wesentlichen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Interessen der Allgemeinheit und der Verbraucher seien nicht ernsthaft beeinträchtigt.
Für die Werbung der Beklagten in ihrem Prospekt (Anlage K 7), in dem auf hinzukommende Steuern und Gebühren nur mit dem unbezifferten Zusatz "Preise zzgl. Steuer" hingewiesen worden sei, gelte nichts anderes.
II. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg.
1. Die Klägerin kann gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nur insoweit geltend machen, als sie sich gegen eine Werbung wie in dem am 11. Juli 1997 verteilten Prospekt der Beklagten (Anlage K 7) wendet.

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Beklagte, auch wenn sie nur Vermittler gewesen sein sollte (vgl. Völker, Preisangabenrecht , 1996, § 1 PAngV Rdn. 28 m.w.N.), gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen hat, weil sie in ihrer Anzeige vom 4. März 1997 und in ihrem Prospekt für Flugreisen mit Preisangaben geworben hat, ohne die für die Flüge zu zahlenden Endpreise anzugeben. Endpreise sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind. Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich verhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß (vgl. BGHZ 108, 39, 40 f. - Stundungsangebote; BGH, Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 13/93, GRUR 1995, 274,
275
= WRP 1995, 392 - Dollar-Preisangaben; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Einf. PAngV Rdn. 7, jeweils m.w.N.). Dementsprechend ist dann, wenn unter Angabe von Preisen für Leistungen geworben wird, die aus der Sicht der Letztverbraucher als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen, ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis anzugeben (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1991 - I ZR 291/89, GRUR 1991, 845, 846 = WRP 1991, 652 - Nebenkosten, m.w.N.). Die Werbung der Beklagten enthält aus der Sicht der Letztverbraucher einheitliche Leistungsangebote , die nicht nur den Flug selbst umfassen, sondern auch die Begleichung derjenigen Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch genommen werden müssen (Flughafen-, Sicherheitsgebühren u.ä.) sowie der bei der Flugreise anfallenden Steuern (vgl. dazu auch - zur PreisangabenVO a.F. - BGH, Urt. v. 17.10.1980 - I ZR 132/78, GRUR 1981, 140, 141 = WRP 1981, 23 - Flughafengebühr). Von der Pflicht zur Endpreisangabe wurde die Beklagte auch nicht dadurch befreit, daß ihre Flugpreise genehmigte Beförderungsentgelte als Bestandteile einschließen, da diese nur die Preise für den Flug als solchen und nicht die zu zahlenden Endpreise sind. Auf die Vorschrift des § 1 Abs. 3 PAngV in ihrer früheren - durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der Dritten Verordnung zur Ä nderung der Preisangabenverordnung vom 22.7.1997 (BGBl. I S. 1910) aufgehobenen - Fassung kann sich die Beklagte daher nicht berufen.
Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestehende Verpflichtung zur Angabe der Endpreise ist unabhängig davon, ob der Verkehr bei Angeboten einer bestimmten Art daran gewöhnt ist, den Endpreis anhand angegebener Preisbestandteile zusammenzurechnen (vgl. dazu BGH GRUR 1981, 140, 141 - Flughafengebühr ), oder davon, ob die Errechnung des Endpreises anhand der Preisbestandteile, die in der Werbung genannt sind, für einen durchschnittlichen Letztverbraucher einfach oder schwierig ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.1999 - I ZR 4/97, GRUR 1999, 762, 763 = WRP 1999, 845 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise ; Völker aaO § 1 PAngV Rdn. 39). Die Pflicht der Beklagten, Endpreise anzugeben, entfällt auch nicht deshalb, weil die Flugreisen zu bestimmten Zielen je nach dem Reisetag, den Abflugs- und Ankunftszeiten und der Reiseroute unterschiedlich mit Steuern und Gebühren belastet sind. Die Beklagte bewirbt der Sache nach nicht bestimmte, stets völlig gleiche Leistungen , sondern Leistungen, die wegen Abweichungen in der Flugroute, den Flugdaten usw. jeweils einen etwas unterschiedlichen Inhalt haben können. Jeder einzelne Flug hat jedoch einen bestimmten Preis, da die Preisbestandteile insoweit jeweils feststehen. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen mit Preisbestandteilen wirbt, hat sie den im Einzelfall tatsächlich zu entrichtenden Endpreis anzugeben (zur Angabe von Preisen mit variablen - insbesondere verbrauchsabhängigen - Bestandteilen vgl. dagegen BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 262 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis, m.w.N.).
Dies bedeutet entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, daß sie im Ergebnis auf Werbung für die von ihr angebotenen Flugreisen verzichten müßte. So kann sie z.B. - wie dies andere Fluggesellschaften tun - in der Weise werben, daß sie Flüge "ab" einem bestimmten Preis anbietet und in der Werbung erläutert , warum ein bestimmter Preis nicht genannt wird. Die Verpflichtung zur Endpreisangabe bedeutet demgemäß nicht, daß der Beklagten - über den begrenzten Zweck der Preisangabenverordnung hinaus - vorgeschrieben würde, Endpreise zu bilden oder anzugeben, die sie als Unternehmen nicht fordern will (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1992 - I ZR 161/90, GRUR 1992, 857, 858 = WRP 1992, 696 - Teilzahlungspreis I; Urt. v. 22.10.1992 - I ZR 284/90, GRUR 1993, 127 = WRP 1993, 108 - Teilzahlungspreis II; BGH GRUR 1995, 274, 275 - Dollar-Preisangaben).

b) Die beanstandeten Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind auch als Verstöße gegen § 1 UWG zu werten. Eine Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist allerdings nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig , auch wenn diese unmittelbar das Marktverhalten regelt (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1992 - I ZR 9/91, GRUR 1993, 62, 63 = WRP 1992, 693 - Kilopreise III; Urt. v. 11.11.1993 - I ZR 315/91, GRUR 1994, 311, 312 = WRP 1994, 177 - Finanzkaufpreis "ohne Mehrkosten"). Die Beklagte hat jedoch nicht nur versehentlich, sondern bewußt und planmäßig unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung geworben. Sie hat damit nicht nur möglichen Kunden den Vergleich mit den Preisen von gesetzestreuen Mitbewerbern erschwert, sondern ihre Preise - jedenfalls auf den ersten Blick - als günstiger erscheinen lassen, als dies tatsächlich der Fall war. Dies gilt auch für die Werbung in der Zeitungsanzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1), in der die Preisangabe durch den Text einer Sternchen-Fußnote ergänzt worden ist. Dieses Vorgehen war
geeignet, der Beklagten einen - wenn auch im Fall der Zeitungsanzeige nur geringen - Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen.

c) Wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, ist der Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, den die Beklagte mit ihrer Anzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1) begangen hat, jedoch nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem maßgeblichen Markt für Flugreisen wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Die UWG-Novelle 1994 hat das Erfordernis der wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs als Voraussetzung für die Klagebefugnis von Wettbewerbern, die mit dem Antragsgegner nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, eingeführt, um die wettbewerbsrechtliche Verfolgung von Bagatellverstößen, die für das Wettbewerbsgeschehen insgesamt oder für einzelne Wettbewerber allenfalls eine marginale Bedeutung haben, zu unterbinden (vgl. Begründung des Entwurfs eines UWG-Ä nderungsgesetzes, BTDrucks. 12/7345 S. 4, 5 f., 10 ff. u. 13 f., abgedruckt WRP 1994, 369; BGHZ 133, 316, 322 - Altunterwerfung I). Die Ausübung der im allgemeinen Interesse gewährten Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 UWG sollte auf solche Fälle beschränkt werden, in denen die Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind, daß seine Verfolgung auch wirklich im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. dazu auch Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 382; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 32). Dementsprechend kann es für die Bejahung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht genügen , daß dem Wettbewerbsverstoß die Verletzung eines gesetzlichen Geoder Verbots zugrunde liegt oder der Verstoß geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 -
I ZR 210/98, GRUR 2001, 258, 259 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben ; Melullis aaO Rdn. 384, 388).
Der beanstandete Verstoß gegen die Preisangabenverordnung in der Zeitungsanzeige ist zwar geeignet, der Beklagten einen gewissen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, dieser ist aber so geringfügig, daß die Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes durch die nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugten Wettbewerber und Verbände nicht mehr im Interesse der Allgemeinheit liegt. Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte allerdings nicht darauf berufen, daß ein erheblicher Teil der Wettbewerber bei der Angabe von Flugpreisen ebenso verfährt wie sie selbst bei der Zeitungsanzeige vom 4. März 1997. Diejenigen Wettbewerber, die sich an die vorgeschriebene Form der Preisangabe halten, werden durch den beanstandeten Verstoß gegen die Preisangabenverordnung um so mehr beeinträchtigt, je häufiger solche Verstöße sind. Denn herausgestellte Endpreise werden auf den ersten Blick um so weniger werbewirksam sein, je mehr der Verkehr daran gewöhnt ist, daß mit dieser Preisangabe noch nicht der Endpreis genannt ist. Dieser Nachteil für die gesetzestreuen Wettbewerber ist bei einer Art der Preisangabe wie in Anlage K 1 jedoch nicht so erheblich, daß von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für Flugreisen zu sprechen wäre.
Die beanstandete Art der Preisangabe wird einen verständigen Durchschnittsverbraucher , der die Entscheidung für das Angebot eines Fernfluges erst nach reiflicher Überlegung treffen wird, nicht irreführen. In der Anzeige wird zwar der für den Flug als solchen zu zahlende Preis herausgestellt, der Anmerkungsstern verweist aber unstreitig deutlich sichtbar auf die Fußnote, aus der sich ergibt, daß zu dem genannten Preis Steuern und Gebühren von
20,-- DM bis 71,50 DM hinzukommen. Wer an den angebotenen Fernflügen interessiert ist, wird bei einer Anzeige in der vorliegenden Gestaltung - auch im Hinblick auf den erheblichen Preis solcher Flüge - sogleich auch auf den Text der Sternchen-Fußnote aufmerksam werden, aus dem sich ergibt, daß der letztlich zu zahlende Preis höher ist als der herausgestellte Preis. Dies gilt um so mehr, als der Verkehr nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts weitgehend daran gewöhnt ist, zwischen dem "reinen" Flugpreis und den hinzukommenden Steuern und Gebühren zu unterscheiden. Ein Interessent hat - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - keinen vernünftigen Anlaß, sicher damit zu rechnen, daß der Zuschlag für Steuern und Gebühren eher im unteren Bereich der Marge liegen wird.
Das von der Preisangabenverordnung ebenfalls geschützte Interesse der Verbraucher an optimalen Preisvergleichsmöglichkeiten (vgl. dazu BGH GRUR 1999, 762, 763 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise) kann von einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nur geltend gemacht werden, soweit es sich mit dem Interesse am Wettbewerb auf dem Markt deckt. Es wird hier nur geringfügig betroffen, weil bei einer Preisangabe wie in Anlage K 1 die Spanne der möglichen Flugpreise sehr einfach zu errechnen ist. Angesichts des Umstands, daß es sich hier um einen recht geringfügigen Gesetzesverstoß handelt, kommt auch der von der Revision hervorgehobenen Nachahmungsgefahr keine Bedeutung bei der Beurteilung der Frage zu, ob die beanstandete Art und Weise der Preisangabe geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Der Nachahmungsgefahr wird allerdings in diesem Zusammenhang dann Gewicht beizumessen sein, wenn von dem wettbewerbswidrigen Verhalten eine Sogwirkung in der Weise ausgeht, daß Wettbewerber veranlaßt werden, ein solches Verhalten deshalb zu übernehmen, weil sie sonst erhebliche Nachteile im Wettbewerb befürchten müßten (vgl. OLG
Karlsruhe NJW-RR 1996, 1326, 1327). Davon kann hier jedoch keine Rede sein.
Ein Interesse der Allgemeinheit an der wettbewerbsrechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen die Preisangabenverordnung, wie sie Gegenstand des Rechtsstreits sind, ist hier um so weniger gegeben, als die zuständigen Behörden eine solche Nichteinhaltung der Vorschriften der Preisangabenverordnung nach pflichtgemäßem Ermessen gegebenenfalls auch als Ordnungswidrigkeiten ahnden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 PAngV n.F.; BGH GRUR 2001, 258, 259 - Immobilienpreisangaben).

d) Die Revision rügt dagegen mit Erfolg, daß das Berufungsgericht auch bei der beanstandeten Form der Preisangabe in dem am 11. Juli 1997 verteilten Prospekt der Beklagten (Anlage K 7) eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs verneint hat.
In diesem Prospekt ist der für den Flug als solchen zu zahlende Preis deutlich herausgestellt, daneben allerdings unübersehbar darauf hingewiesen, daß die genannten Preise "zuzüglich Steuer" gelten. Trotz dieses Zusatzes ist die Preisangabe aber geeignet, das Angebot auf den ersten Blick günstiger erscheinen zu lassen, als es tatsächlich ist, weil dabei der Zusatz "Alle Preise zuzüglich Steuer" noch nicht wahrgenommen wird. Anders als im Fall der Anzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1) kommt hier hinzu, daß dem Kunden keine weiteren Angaben zu den sonstigen Preisbestandteilen gemacht werden, so daß ihm der Endpreis noch nicht einmal in Form eines Mindest- und eines Höchstpreises genannt wird. Diese unvollständige - in Widerspruch zu § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV stehende - Art der Preisangabe ist geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt für Flugreisen wesentlich zu beeinträchtigen. Sie ist
zwar nicht irreführend, erschwert aber erheblich die durch die Preisangabenverordnung geschützte Möglichkeit des Preisvergleichs, der ein unerläßlicher Bestandteil des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist (vgl. BGH GRUR 1999, 762, 763 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise).
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 315,65 DM. Die Klägerin verlangt insoweit - unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BGHZ 115, 210, 212 - Abmahnkostenverjährung; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 171/97, WRP 2000, 633, 636 - Sicherungsschein [insoweit in GRUR 2000, 731 nicht abgedruckt], m.w.N.) - Aufwendungsersatz für ihre Abmahnung vom 6. Mai 1997, die sich nur gegen die Werbung der Beklagten in der Zeitungsanzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1) gerichtet hat. Da ihr - wie dargelegt - hinsichtlich dieser Werbung kein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht, kann sie auch nicht die Erstattung ihrer insoweit entstandenen Abmahnkosten verlangen. Abmahnkosten für die zweite Abmahnung mit Schreiben vom 15. Juli 1997 - betreffend die Prospektwerbung der Beklagten (Anlage K 7) - hat die Klägerin mit der Klage nicht geltend gemacht.
3. Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr infolge der Durchführung des Verfahrens vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten entstanden sind. Ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB) steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die Durchführung des Verfahrens vor der Einigungsstelle nach den erfolglosen Abmahnungen nicht mehr dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach, sondern ein Versuch der Klägerin war, im eigenen Interesse einen Rechtsstreit zu vermeiden (vgl. OLG Hamm GRUR 1988, 715 f.; vgl. weiter Großkomm/Köhler, § 27a UWG
Rdn. 119; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 555; Melullis aaO Rdn. 84 f.; Nieder, Außergerichtliche Konfliktlösung im gewerblichen Rechtsschutz, 1998, S. 80 f.).
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als dieses unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Unterlassungsantrag in seiner - auf die Anlage K 7 bezogenen - zweiten Alternative abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung war die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dieses im Kostenpunkt abgeändert und die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung entsprechend dem im Berufungsverfahren geänderten Unterlassungsantrag der Klägerin neu gefaßt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 180/01 Verkündet am:
15. Januar 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
FrühlingsgeFlüge

a) Bei der Beurteilung, ob eine von einem Verbraucherschutzverein beanstandete
Wettbewerbsmaßnahme eine Handlung betrifft, durch die wesentliche
Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt werden
, ist auf die beanstandete Handlung als solche abzustellen. Es genügt
nicht, daß die Handlung ein Gesetz (hier: die Preisangabenverordnung) verletzt
, das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat.

b) Ein Verbraucherschutzverein ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht befugt,
Unterlassungsansprüche wegen Bagatellverstößen gegen ein verbraucherschützendes
Gesetz geltend zu machen.

c) Zur Frage der Berührung wesentlicher Belange der Verbraucher im Sinne
des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG bei einer Werbung für Flüge in einer übersichtlich
gestalteten Anzeige, bei der interessierte Verbraucher die genannten Einzelpreise
(die als "ab"-Preise genannten Flugpreise und die jeweils hinzukommenden
Steuern) als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen
und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen kann.
BGH, Urt. v. 15. Januar 2004 - I ZR 180/01 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. März 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, ein Reiseunternehmen, warb am 18. April 1999 in der Zeitung "D. " für Flüge ab und bis B. . In der - nachfolgend wiedergegebenen - Rubrik "FrühlingsgeFlüge" dieser Anzeige bot sie Flüge nach
Brüssel und Venedig sowie zu außereuropäischen Zielflughäfen (u.a. New York, Rio de Janeiro, Johannesburg und Sydney) an. Die Preise für die Flüge selbst waren als Mindestpreise (z.B. "ab DM 560,-") angegeben. Unmittelbar darunter stand in kleinerer Schrift: "Zzgl. Steuern: Thailand DM 27,-/Brasilien DM 27,-/Belgien DM 48,-/Italien DM 59,-/Südafrika DM 68,-/Australien DM 90,-/ USA DM 96,- bis 101,-".

Der klagende Verbraucherschutzverein ist der Ansicht, daß die Beklagte durch diese Art der Flugpreisangabe gegen die Preisangabenverordnung verstoßen habe. Darin liege auch ein Wettbewerbsverstoß, der geeignet sei, wesentliche Belange der Verbraucher zu berühren.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Flugreisen, die bestimmte Reiseziele betreffen, gegenüber privaten Endverbrauchern Flugpreise zu nennen, ohne die zusätzlich zu entrichtenden Luftsicherheitskosten/Auslandssteuern in den genannten Preis einzubeziehen. Die Beklagte hat einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, das die Klage abgewiesen hat.
I. Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es keinen vollständigen Tatbestand enthält.
1. Auf das Verfahren des Berufungsgerichts ist noch die Vorschrift des § 543 Abs. 2 ZPO a.F. anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung in erster Instanz vor dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Danach müssen Urteile, gegen die die Revision stattfindet, einen Tatbestand aufweisen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sein Urteil nicht für revisibel gehalten hat (BGH, Urt. v. 16.10.2003 - IX ZR 55/02, ZIP 2003, 2247 f. = WM 2003, 2416 m.w.N., für BGHZ vorgesehen).
Das angefochtene Berufungsurteil hat zwar nur einen unvollständigen Tatbestand. Dies ist jedoch unschädlich, weil es insgesamt eine ausreichende Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung bietet (vgl. dazu BGH ZIP
2003, 2247, 2248 m.w.N.). Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt ist einfach gelagert. Das Berufungsurteil enthält die wesentlichen Angaben über die Parteien und gibt die angegriffene Anzeige und in hinreichendem Umfang den Grund der wettbewerbsrechtlichen Beanstandung wieder.
II. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zusteht, kann nicht zugestimmt werden.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß die Verbandsklagebefugnis des Klägers, soweit sie Prozeßvoraussetzung ist, nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegeben ist.
Diese Frage muß in jeder Lage des Verfahrens, also auch vom Revisionsgericht , von Amts wegen geprüft werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001, 926 - Metro V; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 4, 37).
Bei Erscheinen der beanstandeten Anzeige am 18. April 1999 war der Kläger als Verbraucherschutzverein gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169) klagebefugt.
Durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) ist § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG mit Wirkung vom 30. Juni 2000 geändert worden und erneut durch Art. 5 Abs. 24 Nr. 1 Buchst. a
des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (SchuldRModG, BGBl. I S. 3138) mit Wirkung vom 1. Januar 2002. Seit der letzten Änderung ist ein Verbraucherschutzverein nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG prozeßführungsbefugt, wenn er seine Eintragung in eine Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG nachweist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, da er nach § 22a AGBG in eine Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen worden ist (§ 16 Abs. 4 UKlaG).
2. Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht zu.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die beanstandete Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoße, weil die bei den Flugreisen anfallenden Flughafenabgaben (Steuern und Sicherheitsgebühren) nicht als Bestandteil der Endpreise angegeben seien. Dieser Gesetzesverstoß sei wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Die beanstandete Werbung habe zu einem greifbaren Wettbewerbsvorteil der Beklagten geführt. Bei der Hinzurechnung der Flughafenabgaben zu den Preisen für die Flüge selbst könnten Fehler unterlaufen. Die Zuschläge seien zudem nicht für die Zielflughäfen, sondern für die einzelnen Staaten angegeben. Für die USA werde dabei nur eine Marge ("DM 96,- bis 101,-") genannt. Eine solche Werbung mit Preisen, aus denen einzelne Preisbestandteile herausgefiltert seien, habe zur Folge, daß auch die Flugpreise von Wettbewerbern, die sich an die Vorschriften der Preisangabenverordnung hielten, von einer relevanten Anzahl von Interessenten als Preise angesehen würden, zu denen noch Abgaben kämen, auf die nicht hingewiesen werde.
Der Wettbewerbsverstoß berühre wesentliche Belange der Verbraucher. Der Kläger sei als Verbraucherverband befugt, Verstöße gegen die Preisangabenverordnung zu verfolgen. Es gehe hier um Flüge zu wichtigen und attraktiven Metropolen, für die sich viele Verbraucher interessierten.

b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die beanstandete Handlung keine wesentlichen Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt.
aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - entschieden, daß die Beklagte durch die beanstandete Anzeige gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen hat. Die Beklagte hat mit Preisbestandteilen geworben, ohne die Endpreise anzugeben (vgl. dazu näher BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1168 = WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise; vgl. auch BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, GRUR 2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem).
bb) Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlich auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, weil deren Vorschriften das Marktverhalten regeln und damit auch Wettbewerbsbezug aufweisen (vgl. BGH GRUR 2001, 1166, 1168 - Fernflugpreise; BGH, Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 211/01, GRUR 2003, 971, 972 = WRP 2003, 1347 - Telefonischer Auskunftsdienst, für BGHZ vorgesehen). Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich verhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß (vgl. BGH GRUR 2001, 1166, 1168 - Fernflugpreise, m.w.N.).
cc) Durch § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (sowohl in der zur Zeit der Wettbewerbshandlung als auch in der nunmehr geltenden Fassung) werden die Voraussetzungen, unter denen ein Verbraucherschutzverband nach § 1 UWG Unterlassungsansprüche gegen wettbewerbswidriges Handeln geltend machen kann, nicht verringert, sondern verschärft. Den nach dieser Vorschrift klagebefugten Verbänden steht ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden.
Bei der Beurteilung, ob diese materiell-rechtliche Voraussetzung vorliegt, ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die beanstandete Handlung als solche abzustellen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR 1989, 753 f. = WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III; Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1088 = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz ). Es genügt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht, daß die Handlung ein Gesetz verletzt, das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat. Die Formulierung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG, der Unterlassungsanspruch müsse eine Handlung betreffen, durch die wesentliche Belange der Verbraucher "berührt" werden, bedeutet nicht, daß Verbraucherverbände - anders als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG) - auch gegen Bagatellhandlungen vorgehen dürften (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13 Rdn. 43; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 31b). Die gesetzliche Fassung bringt vielmehr nur zum Ausdruck, daß es auf den Nachweis eines Schadenseintritts nicht ankommt (vgl. BGH GRUR 1989, 753 f. - Telefonwerbung II; Köhler/Piper aaO § 13 Rdn. 35).
dd) Durch die Art und Weise der Preisangabe in der beanstandeten An- zeige werden keine wesentlichen Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der ein Angebot einer Flugreise sorgfältiger prüfen wird, wird durch diese Anzeige nicht irregeführt. Ein solcher an den angebotenen Flügen interessierter Verbraucher kann die genannten Einzelpreise, die als "ab"-Preise genannten Flugpreise und die jeweils hinzukommenden Steuern, als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen.
Die Art und Weise der Preisangabe kann allerdings das Preisniveau auf den ersten Blick etwas günstiger erscheinen lassen, als dies bei korrekten Preisangaben zu erwarten wäre. Ein möglicher unrichtiger Eindruck wird aber jedenfalls durch den Text der übersichtlich gestalteten Anzeige sogleich korrigiert. Ein verständiger Verbraucher wird diese weiteren Angaben, die - wenn auch in kleinerer Schrift - unmittelbar unter den Angaben zu den Zielflughäfen und den Preisangaben für die Flüge selbst stehen, in jedem Fall zur Kenntnis nehmen. Wer sich für die beworbenen Flüge interessiert, wird keine nennenswerten Schwierigkeiten haben, die Angaben über die anfallenden Steuern den genannten Zielflughäfen zuzuordnen und die letztlich für die Flüge zu zahlenden Mindestpreise - bei Flügen in die USA mit der entsprechenden Marge bei den Mindestpreisen (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 1166, 1169 - Fernflugpreise) - zu berechnen. Durch die beanstandete Art und Weise der Preisangaben wird deshalb ein verständiger Durchschnittsverbraucher allenfalls ein wenig geneigter gemacht, sich näher mit der Anzeige zu befassen. Dies genügt nicht, um zu begründen, daß die beanstandete Handlung wesentliche Belange der Verbraucher berührt, auch wenn zusätzlich berücksichtigt wird, daß die Art und Weise der Preisangabe den Preisvergleich geringfügig erschwert.

III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
1. Der Kläger kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV stützen. Er ist zwar in eine Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a AGBG und § 4 UKlaG eingetragen, die als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes traten aber erst am 1. Januar 2002 und damit erst nach dem Zeitpunkt, in dem die beanstandete Wettbewerbshandlung begangen wurde (18.4.1999), in Kraft (Art. 3, 9 Abs. 1 Satz 3 SchuldRModG).
Aus § 22 AGBG, der Vorgängervorschrift des § 2 UKlaG, kann der Kläger seine Klagebefugnis ebenfalls nicht herleiten, weil auch diese Vorschrift erst am 30. Juni 2000 in Kraft getreten ist (Art. 3 Nr. 7, Art. 12 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.6.2000, BGBl. I S. 897).
2. Die Klage kann weiterhin nicht damit begründet werden, daß die Beklagte durch ihre Preisangaben für Flüge auch in anderen Rubriken der Anzeige "Fliegen ab/bis Berlin" gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen habe und jedenfalls insoweit wesentliche Belange der Verbraucher berührt seien. Mit ihrem gegenteiligen Vorbringen kann die Revisionserwiderung schon deshalb nicht gehört werden, weil sie damit neue Streitgegenstände in das Verfahren einführen will, was in der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 283/99, GRUR 2002, 725, 727 = WRP 2002, 682 - HaarTransplantationen , m.w.N.).

IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf- zuheben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann