Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - II ZB 14/16

bei uns veröffentlicht am22.02.2018
vorgehend
Landgericht Hamburg, 328 OH 7/15, 29.06.2015
Hanseatisches Oberlandesgericht, 13 Kap 4/15, 18.05.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 14/16
vom
22. Februar 2018
in dem Musterverfahren
ECLI:DE:BGH:2018:220218BIIZB14.16.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg
beschlossen:
Der Beschluss vom 9. Januar 2018 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt , dass es auf Seite 25 Absatz 1 Satz 2 statt "für die Beigetretene zu 13" richtig "für die Beigetretene zu 8" und statt "für den Beigetretenen zu 20" richtig "für den Beigetretenen zu 15" lautet.
Drescher Born Sunder Bernau Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2015 - 328 OH 7/15 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2016 - 13 Kap 4/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - II ZB 14/16

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - II ZB 14/16 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - II ZB 14/16

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 2 Abs. 1 und Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "insbesondere" aufgrund von im Fo

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.