Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - II ZB 14/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:090118BIIZB14.16.0
bei uns veröffentlicht am09.01.2018
vorgehend
Landgericht Hamburg, 328 OH 7/15, 29.06.2015
Hanseatisches Oberlandesgericht, 13 Kap 4/15, 18.05.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "insbesondere"
aufgrund von im Folgenden wiedergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen
festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden nicht wiedergegebenen Aussagen
bzw. Auslassungen nicht hinreichend bestimmt (Anschluss an BGH, Beschluss vom
19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253).
Für die nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer fristgerecht eingereichten Rechtsbeschwerdebegründung
um eine weitere Rüge ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren
(Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95,
NJW 1997, 1309 und BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ
2007, 903).
BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:090118BIIZB14.16.1
BESCHLUSS II ZB 14/16 vom 9. Januar 2018 in dem Musterverfahren

ECLI:DE:BGH:2018:090118BIIZB14.16.0
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Beschluss - Musterentscheid - des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18. Mai 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass der Musterfeststellungsantrag hinsichtlich des Feststellungsziels 2 des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2015 gegenstandslos ist. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger und die Beigetretenen wie folgt: Musterkläger 6,0 % der Beigetretene zu 1 8,2 % der Beigetretene zu 2 1,3 % die Beigetretene zu 3 2,3 % der Beigetretene zu 4 4,7 % der Beigetretene zu 5 3,8 % die Beigetretene zu 6 1,4 % die Beigetretene zu 7 2,0 % die Beigetretene zu 8 6,4 % die Beigetretene zu 9 13,0 % der Beigetretene zu 10 13,0 % der Beigetretene zu 11 3,9 % die Beigetretene zu 12 3,0 % der Beigetretene zu 13 1,6 % der Beigetretene zu 14 1,6 % der Beigetretene zu 15 16,0 % die Beigetretene zu 16 2,4 % der Beigetretene zu 17 7,1 % der Beigetretene zu 18 2,3 %.
Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger und die Beigetretenen selbst. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 996.720 € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen auf insgesamt 749.110 € festgesetzt.

Gründe:

A.

1
Der Musterkläger macht gegen die Musterbeklagte Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend.
2
Der Musterkläger beteiligte sich im Mai 2005 mittelbar über die Musterbeklagte als Treuhandkommanditistin an der Dachfonds GmbH & Co. D. 07 KG (im Folgenden: Dachfonds). Der Fonds sollte konzeptionsgemäß Eigenkapital von maximal 15 Mio. € einwerben und sich sodann seinerseits an einzelnen Schiffsfonds beteiligen. Die Verwaltung des Dachfonds und die Auswahl der Zielfonds oblag der M. GmbH (im Folgenden: M. GmbH) als geschäftsführender Kommanditistin. Den Anlegern wurde im Prospekt das Recht eingeräumt, ihre Anteile nach Ablauf von drei Geschäftsjahren, gerechnet ab der Schließung des Dachfonds, der M. GmbH zu einem Kaufpreis von 100 % des Zeichnungsbetrages abzüglich erhaltener Ausschüttungen anzudienen. Dieses Andienungsrecht sollte erlöschen, sobald die M. GmbH 20 % der Zeichnungsbeträge zum Zeitpunkt der Schließung der Beteiligung übernommen hatte.
3
Im Juli 2007 wurde der Dachfonds nach Einwerbung des vorgesehenen Kommanditkapitals geschlossen.
4
Mehrere Anleger, die sich ebenfalls mittelbar über die Musterbeklagte an dem Dachfonds beteiligt haben, haben wie der Musterkläger beim Landgericht Hamburg Klage gegen die Musterbeklagte auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen unrichtiger Darstellung des Andienungsrechts im Prospekt erhoben. Das Landgericht Hamburg hat dem Hanseatischen Oberlandesgericht auf die von dem Musterkläger und weiteren Anlegern gestellten gleichgerichteten Musterverfahrensanträge folgende Feststellungsziele vorgelegt :
5
1. Der Emissionsprospekt der Dachfonds GmbH & Co. D. 07 KG in der Fassung vom 17. April 2007 (Prospektaufstellungsdatum ) ist unrichtig, irreführend und unvollständig, insbesondere:
6
a) Informiert der Emissionsprospekt nicht hinreichend über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Andienungsverpflichteten M. Beteiligungen GmbH und es liegt insoweit ein erheblicher Prospektfehler vor;
7
b) informiert der Emissionsprospekt nicht hinreichend darüber, dass die Andienungsverpflichtete M. GmbH zum Zeitpunkt der Emission nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um ihre Verpflichtungen aus dem den Anlegern eingeräumten Andienungsrecht zu erfüllen und es liegt insoweit ein erheblicher Prospektfehler vor;
8
c) informiert der Emissionsprospekt nicht hinreichend darüber, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Andienungsrecht durch die Andienungs- verpflichtete voraussetzt, dass diese sich über den Zweitmarkt refinanzieren kann, und es liegt insoweit ein erheblicher Prospektfehler vor;
9
d) informiert der Emissionsprospekt nicht hinreichend darüber, dass die Andienungsverpflichtete erst durch die von ihr zum Zeitpunkt der Emission beabsichtigte , zukünftige Tätigkeit die finanziellen Mittel erwirtschaften wollte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Andienungsrecht erforderlich waren, und es liegt insoweit ein erheblicher Prospektfehler vor.
10
2. Die Vermutung, dass die in 1 a) bis 1 d) gerügten Prospektfehler für die Anlageentscheidung kausal waren, gilt auch in den Fällen, in denen der Anleger von seinem Andienungsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.
11
3. Die Beklagte ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts verantwortlich.
12
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Musterentscheid vom 18. Mai 2016 die Feststellungsanträge zu 1 a) bis 1 d) und zu 2 zurückgewiesen sowie auf den Antrag zu 3 festgestellt, dass die Musterbeklagte für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts des Dachfonds verantwortlich ist.
13
Der Musterkläger hat gegen den Musterentscheid, soweit seine Feststellungsanträge zurückgewiesen worden sind, Rechtsbeschwerde eingelegt, der die aus dem Rubrum ersichtlichen Beigeladenen beigetreten sind.
14
Nach Ablauf der Rechtsbeschwerde- und Beitrittsbegründungsfrist haben der Musterkläger und die Beigetretenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für eine Rüge betreffend die Angabe der Feststellungsziele beantragt. Sie machen geltend, das Oberlandesgericht habe sie auf - ihnen erst durch den Be- schluss des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2017 (XI ZB 17/15) erkennbare - Bedenken gegen die Bestimmtheit des Feststellungsziels 1 im Hinblick auf die Formulierung "insbesondere" hinweisen müssen. Bei entsprechendem Hinweis hätten sie den Antrag zu 1 ohne diese Formulierung nur dahingehend (beschränkt) gestellt, dass der Prospekt unrichtig, irreführend und unvollständig sei, weil er die in 1 a) bis 1 d) konkret benannten Feststellungsziele nicht enthalte.

B.

15
Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
16
I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterbescheids im Wesentlichen ausgeführt:
17
Der Fondsprospekt weise die in den Feststellungszielen 1 a) bis 1 d) genannten Mängel nicht auf. Über den Stand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der M. GmbH im Jahr 2007 (1 a)) werde hinreichend aufgeklärt. Die diesbezüglichen Prospektinformationen seien zwar dürftig und ermöglichten keine tiefergehende Beurteilung. Sie seien aber nicht falsch und erweckten gerade nicht den Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit oder positiven Zukunftsprognose. Vielmehr könne der aufmerksame Leser den Angaben jedenfalls entnehmen, dass eine wirkliche Bewertung der Leistungsfähigkeit - abgesehen davon, dass das Unternehmen liquide und nicht überschuldet war - nicht möglich gewesen sei. Eine nähere Information sei nicht nötig gewe- sen, da die M. GmbH damit die ihr nach dem Fondsprospekt zugedachte Rolle habe übernehmen können.
18
Der Prospekt habe auch nicht darauf hinweisen müssen, dass die M. GmbH im Zeitpunkt der Emission nicht über die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Andienungsrecht verfügt habe (1 b)). Aus Sicht eines verständigen Lesers habe bereits kein Grund für diese Annahme bestanden, da die Prospektangaben eher geeignet gewesen seien, Zweifel an der Leistungsfähigkeit der M. GmbH zu wecken. Jedenfalls vor diesem Hintergrund habe die Einräumung eines frühestens in drei Jahren auszuübenden und erst dann liquiditätswirksamen Andienungsrechts keinen Anlass zu dem Schluss geben können, die erst dann erforderlichen Mittel seien bereits im Emissionszeitpunkt vorhanden.
19
Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn es nach dem Kenntnisstand des Jahres 2007 bereits ausgeschlossen erschienen wäre, dass die M. GmbH die erforderlichen Mittel von maximal 3 Mio. € in drei Jahren zur Verfügung haben werde. Das sei jedoch weder dargelegt noch ersichtlich. Bereits aus dem streitgegenständlichen Anlagemodell hätten der M. GmbH aus damaliger Sicht erhebliche Einkünfte zufließen müssen. Ebenso könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2007 bereits ersichtlich gewesen sei, dass die für die Folgejahre angedachten Projekte D. 08 und 09 - mit daraus folgenden Erlösen für die M. GmbH - nicht durchführbar sein würden. Damit habe aus dem laufenden Betrieb in 2007 bis 2010 durchaus mit Erlösen gerechnet werden können, die zu einer Finanzierung des Andienungsrechts hätten beitragen können. Dass die Kosten der M. GmbH - etwa für den Vertrieb - so hoch gewesen seien, dass mit einem völligen oder doch weitgehenden Verzehr der Erlöse zu rechnen gewesen wäre, habe der Musterklä- ger schon nicht dargelegt. Zudem habe im Jahr 2007 davon ausgegangen werden können, dass die M. GmbH jedenfalls einen erheblichen Teil der Aufwendungen für das Andienungsrecht über den Zweitmarkt würde refinanzieren können.
20
Daher habe auch keine Pflicht zum Hinweis darauf bestanden, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Andienungsrecht eine Refinanzierung über den Zweitmarkt voraussetze und die M. GmbH beabsichtige, die erforderlichen finanziellen Mittel erst durch ihre zukünftige Tätigkeit zu erwirtschaften (1 c) und d)).
21
Mangels einschlägiger Prospektmängel im Sinne der Feststellungsziele 1 a) bis 1 d) könne die mit dem Feststellungsziel 2 begehrte Feststellung nicht getroffen werden.
22
Dagegen sei die mit dem Antrag zu 3 begehrte Feststellung zu treffen, da die Musterbeklagte während der Investitionsphase eine der beiden Kommanditistinnen und in der Folge bestimmungsgemäß Treuhandkommanditistin des Dachfonds gewesen sei, so dass sie für festgestellte Prospektfehler gegebenenfalls einzustehen habe.
23
Ob im Übrigen Prospektfehler vorlägen, sei nicht zu untersuchen. Da ein Vorlagebeschluss in gleicher Weise hinreichend bestimmt sein müsse wie eine an § 253 Abs. 2 ZPO zu messende Klageschrift, führe allein die Formulierung "insbesondere" im Vorlagebeschluss nicht dazu, dass der Prospekt umfassend auf jeden denkbaren Mangel zu untersuchen sei. Substantiierter Vortrag zu weiteren konkreten Mängeln, der zu einer Auslegung der Feststellungsziele herangezogen werden und damit streitgegenständlich sein könnte, liege nicht vor.
24
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
25
1. Die Musterrechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig.
26
Die Rechtsbeschwerde, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 KapMuG stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat, ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der Beigeladenen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KapMuG).
27
Die Rechtsbeschwerde formuliert einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
28
Die "insbesondere"-Formulierung im Feststellungsziel 1 steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 27). Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt nicht notwendig einen bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO voraus, solange das Ziel des Rechtsmittels in bestimmter Weise erkennbar wird. Das ist hier der Fall, da mit der Rechtsbeschwerdebegründung (noch) geltend gemacht wurde, auf Grundlage der Formulierung "insbesondere" im Feststellungsziel 1 sei auch bei (teilweiser) Zurückweisung der Anträge zu 1 a) bis 1 d) umfassend zu prüfen, ob der Prospekt in sonstiger Weise wegen fehlender Hinweise fehlerhaft sei.
29
2. Die Musterrechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
30
a) Die Rechtbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele 1 a) bis 1 d). Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass der Prospekt in Anbetracht des aus Sicht des Jahres 2007 plausiblen Konzepts der M. GmbH zur Finanzierung der Aufwendungen für das Andienungsrecht im Jahr 2011 keine näheren Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder der Art der Finanzierung enthalten musste.
31
aa) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Plausibilität des Finanzierungskonzepts der M. GmbH aus Sicht des Jahres 2007 lassen keine Rechtsfehler erkennen.
32
(1) Die Rechtsbeschwerde führt dazu aus, das Oberlandesgericht habe die Angaben der Musterbeklagten zur Finanzierbarkeit des Andienungsrechts trotz des Bestreitens des Musterklägers rechtsfehlerhaft ungeprüft übernommen. Dabei habe es verkannt, dass die Musterbeklagte bereits ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt habe und ihr Vorbringen für eine schlüssige Darlegung eines plausiblen Finanzierungskonzepts nicht ausreiche. Damit vermag die Rechtsbeschwerde nicht durchzudringen.
33
(2) Das Oberlandesgericht hat seiner Bewertung des Finanzierungskonzepts rechtsfehlerfrei den Vortrag der Musterbeklagten zugrunde gelegt.
34
(aa) Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, hat der Anleger, der sich auf einen Anspruch aus Prospekthaftung stützt, nach allgemeinen Grundsätzen einen Prospektfehler darzulegen und zu beweisen. Daran hat sich durch die Einführung des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes nichts geändert. Im Einzelfall kann allerdings die Möglichkeit, den Beweis durch Indizien zu führen, die Beweisführung für den Anleger erleichtern, oder kann der Emittent gehalten sein, zu internen Vorgängen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs - und Beweislast vorzutragen (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 107).
35
(bb) Ausgehend davon oblag es hier grundsätzlich dem Musterkläger, darzulegen und zu beweisen, dass bereits im Zeitpunkt der Investitionsphase nicht vertretbar von einer Finanzierbarkeit des Andienungsrechts durch die M. GmbH im Jahr 2011 ausgegangen werden konnte. Dieser Darlegungs - und Beweislast ist er nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Oberlandesgerichts - auch unter Berücksichtigung einer sekundären Darlegungslast der Musterbeklagten - nicht nachgekommen.
36
Der Musterkläger hat zur Unvertretbarkeit des Finanzierungskonzepts geltend gemacht, es sei evident gewesen, dass bei einer Refinanzierung über den Zweitmarkt im Fall wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Dachfonds nie 100 % der Beteiligungssumme zu erzielen gewesen seien. Die Behauptung der Musterbeklagten, die M. GmbH habe erhebliche Einnahmen zu erwarten gehabt, hat er mit Nichtwissen bestritten und eingewandt, aus den im Emissionsprospekt angegebenen Vermittlungsprovisionen habe die M. GmbH andere Verpflichtungen, nämlich ihrerseits Vermittlungsprovisionen zu bedienen gehabt, so dass es sich weitestgehend um durchlaufende Posten handele.
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Auf dieses Vorbringen hat die Musterbeklagte indes ergänzend zu ihrem Finanzierungskonzept vorgetragen und damit ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Sie hat näher dargelegt, dass die M. GmbH bis zur Schließung der Beteiligungsgesellschaft Mitte 2007 bereits über 1 Mio. € vereinnahmt habe, da sie neben den Erträgen aus ihrer eigenen Fondsbeteiligung in Höhe von ca. 35.000 € noch im Jahr 2007 eine Platzierungsvergütung von 220.000 € und eine Vermittlungsprovision von ca. 751.000 € für die Investition von ca. 40 % des Portfolios der Beteiligungsgesellschaft verdient habe. Aus der Investition der weiteren 60 % seien weitere Einnahmen in Höhe von ca. 800.000 € bis 1.200.000 € zu erwarten gewesen. Hierbei habe es sich nicht um durchlaufende Posten gehandelt, da die Beteiligungsgesellschaft bereits ausplatziert gewesen sei und somit keine Provisionsverpflichtungen für Vertriebsleistungen mehr hätten anfallen können. Weiter habe die M. GmbH einen Anspruch auf einen Vorabgewinn gehabt und seien ähnliche Provisionseinnahmen aus den geplanten Nachfolgefonds D. 08 und D. 09 zu erwarten gewesen. Schon die erzielten Provisionseinnahmen hätten aus damaliger Sicht ausgereicht, um Verluste bei der beabsichtigten Veräußerung der angedienten Beteiligungen am Zweitmarkt bis zu 50 % des nominalen Beteiligungsbetrages auszugleichen. Diese Prognose sei kaufmännisch vertretbar gewesen, da auf dem Zweitmarkt Mitte 2007 durchschnittlich ca. 93 % bis 120 % der Nominalwerte erlösbar gewesen und der Zusammenbruch des Zweitmarkts und die Schifffahrtskrise nicht vorhersehbar gewesen seien. Zudem habe die M. GmbH in Anbetracht von Eigenmitteln in Höhe von mindestens 2 Mio. € im Jahr 2011 die Möglichkeit einer kurzfristigen Fremdkapitalaufnahme gehabt.
38
Da der Musterkläger diesem Vorbringen weder nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts noch nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde im Weiteren entgegengetreten ist, hat das Oberlandesgericht es zu Recht seiner Beurteilung zugrunde gelegt.
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(3) Dass das Oberlandesgericht das Vorbringen der Musterbeklagten als schlüssige Darlegung eines plausiblen Finanzierungskonzepts angesehen hat, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
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(aa) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass - ausgehend vom Vortrag der Musterbeklagten - aus dem laufenden Betrieb der M. GmbH in den Jahren 2007 bis 2011 durchaus mit Erlösen gerechnet werden konnte, die jedenfalls zu einer Finanzierung des Andienungsrechts beitragen konnten.
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Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe entgegen der Lebenserfahrung (§§ 286, 291 ZPO) nicht berücksichtigt, dass es für eine Plausibilitätsbeurteilung des Konzepts an Vortrag zu den von den erwarteten Einnahmen abzuziehenden Verwaltungskosten der M. GmbH fehle. Hierzu hätte die Musterbeklagte nur dann Angaben machen müssen, wenn der Musterkläger diesen Einwand im Verfahren konkret geltend gemacht hätte. Das ist aber nicht der Fall. Der von der Rechtsbeschwerde insoweit in Bezug genommene schriftsätzliche Vortrag zu von der M. GmbH zu erfüllenden laufenden Verpflichtungen bezog sich allein auf die Erfüllung von Provisionsverpflichtungen, zu denen die Musterbeklagte jedoch substantiiert Stellung genommen hat. Im Übrigen hat der Musterkläger im Verfahren weder gerügt, dass es an Vortrag zu abzuziehenden Kosten fehle, geschweige denn behauptet, dass diese Kosten eine für die Finanzierungsprognose erhebliche Höhe erreichten. Vielmehr hat das Oberlandesgericht - von der Rechtsbeschwerde unangegriffen - festgestellt, dass der Musterkläger schon nicht dargelegt habe, dass die Kosten der M. GmbH so hoch gewesen seien, dass mit einem völligen oder doch weitgehenden Verzehr der Erlöse zu rechnen gewesen sei.
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Entsprechendes gilt für den erstmals mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwand, es fehle zudem an Vortrag der Musterbeklagten zur Steuerbelastung der M. GmbH; dies habe dazu geführt, dass der M. GmbH ungeachtet jeglicher Ausgaben von den erzielbaren Einnahmen nach 2007 maximal 70 % zur Bedienung des Andienungsrechts zur Verfügung gestanden hätten. Auch hier war die Musterbeklagte mangels diesbezüglicher Rüge des Mus- terklägers im Verfahren nicht gehalten, von sich aus zu ihrer Steuerbelastung bzw. der Höhe der zu erwartenden Abzüge vorzutragen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hätte das Oberlandesgericht diesen Gesichtspunkt auch nicht von Amts wegen berücksichtigen müssen, zumal es im Verfahren erst Recht an jeglicher Angabe des Musterklägers zur Höhe des gegebenenfalls zu veranschlagenden Steuerabzugs fehlte. Soweit die Rechtsbeschwerde hierzu erstmals - unter Bezugnahme auf entsprechende Angaben in einer BundestagsDrucksache (BT-Drucks. 16/4841, S. 29) - eine zu veranschlagende Belastung von mindestens 30 % behauptet, ist dies als neuer Tatsachenvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO).
43
Kein Rechtsfehler ergibt sich auch daraus, dass das Oberlandesgericht den Vortrag der Musterbeklagten zu Erlösen aus den für die Folgejahre angedachten Projekten D. 08 und 09 insoweit übernommen hat, als es darin jedenfalls eine weitere mögliche Einnahmequelle der M. GmbH gesehen hat. Zwar trifft es zu, dass die Musterbeklagte keine näheren Angaben zur Funktion der M. GmbH bei diesen Projekten und deren Konstruktion, insbesondere einem möglicherweise auch dort vorgesehenen und dementsprechend zu finanzierenden Andienungsrecht der Anleger, gemacht hat. Der Musterkläger hat den Vortrag der Musterbeklagten, dass auch aus diesen Projekten (jedenfalls) mit Erlösen haben gerechnet werden können, jedoch nicht bestritten.
44
(bb) Ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, bei Prospekterstellung habe in Anbetracht der damals auf dem Zweitmarkt durchschnittlich erzielbaren Erlöse plausibel davon ausgegangen werden können, dass die M. GmbH jedenfalls einen erheblichen Teil der Aufwendungen auf diesem Weg refinanzieren könne.
45
Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, damit habe die M. GmbH nicht über die erforderliche Liquidität zur sofortigen Auszahlung des Rücknahmepreises verfügt, weil der Veräußerungserlös ihr erst dann zur Verfügung gestanden hätte, wenn sie über den zurückerworbenen Anteil habe verfügen können. Abgesehen davon, dass die Musterbeklagte nach den zugrunde zu legenden Feststellungen aus Sicht des Jahres 2007 bis zum Jahr 2011 erhebliche Einkünfte erzielt haben würde, aus denen sie die Erfüllung der ersten Andienungen hätte bedienen können, hat die Musterbeklagte im Verfahren unwidersprochen vorgetragen, dass sie bei einer Eigenmittelausstattung von mindestens 2 Mio. € und weiteren Einnahmeerwartungen ex ante jederzeit die Möglichkeit einer kurzfristigen Fremdkapitalaufnahme zur Finanzierung gehabt habe. Soweit die Rechtsbeschwerde dagegen nunmehr erstmals einwendet , es sei praktisch ausgeschlossen, dass die Musterbeklagte bei einem Preisverfall in der von der Musterbeklagten als noch von ihren Einkünften gedeckten Höhe auf nur noch 65 % bzw. 50 % des Nominalwerts in maßgebendem Umfang Sicherheiten für Bankkredite habe zur Verfügung stellen können, weil fallierende Unternehmensbeteiligungen nach allgemeiner Lebenserfahrung von Banken allenfalls weit unter Wert als Sicherheiten akzeptiert würden, handelt es sich um eine neue, gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO nicht zu berücksichtigende Tatsachenbehauptung.
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(cc) Ausgehend davon lässt es schließlich auch keinen Rechtsfehler erkennen , dass das Oberlandesgericht das Finanzierungskonzept der M . GmbH in der Gesamtwürdigung sämtlicher Finanzierungsmittel und -möglichkeiten für plausibel erachtet und nicht von vorneherein als aussichtslos oder unvertretbar angesehen hat.
47
bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht keinen falschen Maßstab angelegt, indem es in Anbetracht der Plausibilität des Finanzierungskonzepts im Zeitpunkt der Prospekterstellung keine nähere Aufklärung im Prospekt über das Andienungsrecht bzw. die M. GmbH gemäß den Feststellungszielen 1 a) bis 1 d) für erforderlich gehalten hat.
48
(1) Die Rechtsbeschwerde führt dagegen aus, da das Andienungsrecht als Teil des Gesellschaftsvertrages eine vertragliche Pflicht sei, habe kein Anleger damit rechnen müssen, dass die Erfüllung dieser Pflicht eines Gründungsgesellschafters nicht zweifelsfrei gesichert sei. Sei dies - wie hier - nicht der Fall, müsse darüber im Prospekt klar und deutlich aufgeklärt werden.
49
(2) Auch damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Ein Prospekt, der zur Aufklärung eines Anlegers für seine Beitrittsentscheidung verwendet wird, muss nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklären. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 13 f.; Urteil vom 21. April 2015 - II ZR 168/13, juris Rn. 7 mwN).
50
Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht die Prospektangaben zur M. GmbH und zum Andienungsrecht der Anleger ohne Rechtsfehler für ausreichend erachtet.
51
Wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ließen die Angaben im Prospekt keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der M. GmbH erkennen. Vielmehr konnte der aufmerksame Leser danach dem Prospekt entnehmen, dass eine wirkliche Bewertung der Leistungsfähigkeit - jenseits der Aussage, dass das Unternehmen offenbar liquide und nicht überschuldet war - nicht möglich war. Jedem verständigen Leser war zudem ersichtlich, dass es sich um ein junges Unternehmen mit einem Startkapital von nur 25.000 € handelte, das erstmals am Markt auftrat und somit außer den ausdrücklich erwähnten Einnahmen von bislang verdienten 1 Mio. € noch keine weiteren Einnahmen erzielt haben konnte. Danach hat es das Oberlandesgericht zu Recht als für einen verständigen Leser naheliegend angesehen, dass die M. GmbH die zur Bedienung des Andienungsrechts erforderlichen Mittel erst im Laufe ihres Geschäftsbetriebs erwirtschaften und zu diesem Zweck auch auf eine Veräußerung der angedienten Beteiligungen auf dem Zweitmarkt zurückgreifen würde. Eines besonderen Hinweises im Prospekt darauf bedurfte es daher nicht, zumal es auch aus kaufmännischer Sicht kaum sinnvoll oder zu erwarten gewesen wäre, die erforderlichen Mittel für die erst künftig fällige und zudem ungewisse Verbindlichkeit - zudem in voller Höhe von 3 Mio. € - über drei Jahre hinweg vorzuhalten.
52
Hinzu kommt, dass der Prospekt auf Seite 16 unter "Risiken auf der Ebene der Investoren" zur "Inanspruchnahme des Andienungsrechts" den Hinweis enthielt, dass das Andienungsrecht auf maximal 20 % der Zeichnungsbeträge beschränkt sei und das Risiko bestehe, dass aufgrund der Beschränkun- gen eine Inanspruchnahme nicht mehr möglich sei; dies verbunden mit dem weiteren Hinweis "Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die geschäftsführende Kommanditistin ihre vertragliche Verpflichtung nicht erfüllen kann bzw. wird". Damit wurde hinreichend deutlich, dass eine Erfüllung des Andienungsrechts (auch) an finanziellen Schwierigkeiten der M. GmbH scheitern könnte. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, dieser Hinweis könne auch als zusammenfassende Schlussfolgerung der zuvor mitgeteilten Beschränkung des Andienungsrechts auf 20 % der Zeichnungsbeträge verstanden werden, da kein anderer, insbesondere kein finanzieller Grund für eine Nichterfüllung der Verpflichtung "darüber hinaus" genannt werde, trifft nicht zu. Gerade die Einleitung "darüber hinaus" verdeutlicht einem verständigen Leser, dass im Folgenden andere Gründe für eine Nichterfüllung des Andienungsrechts als die zuvor genannte prozentuale Beschränkung gemeint sind. Dass dies insbesondere (auch) finanzielle Gründe sein konnten, war derart naheliegend, dass es hierauf keines ausdrücklichen Hinweises mehr bedurfte.
53
Dieser Risikohinweis wurde auch durch die übrigen Prospektangaben zur M. GmbH nicht relativiert. Die Angabe der Höhe des Stammkapitals von nur 25.000 € konnte jedenfalls nicht zu der Annahme verleiten, die M. GmbH verfüge von Beginn an über ausreichendes Eigenkapital für die Erfüllung des Andienungsrechts. Zudem wurde im Prospekt deutlich darauf hingewiesen, dass zu weiteren Provisionseinnahmen - über die bereits erzielten 1 Mio. € hinaus - keine Angaben gemacht werden könnten. Auch die im Prospekt genannte Möglichkeit der M. GmbH, einen Vorabgewinn zu ziehen, vermochte die Annahme einer gesicherten Leistungsfähigkeit nicht zu erwecken, da sie nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 16 Nr. 4 GV) erst bei Übererfüllung der Cash-FlowPrognosen , d.h. nach Beginn und bei Erfolg des Projekts gegeben war. Der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, geschäftsführenden Kommanditisten würden Sondervergütungen für die Haftung eingeräumt, das Andienungsrecht selbst stelle aber keinen Nachteil dar, der eine einer Haftungsvergütung vergleichbare Prämie zu Gunsten der M. GmbH hätte auslösen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Nach den unangegriffenen Feststellungen im Musterbescheid des Oberlandesgerichts erhielt die M. GmbH nach dem Prospekt keine Vergütung für die Einräumung des Andienungsrechts. Dass diese Angabe falsch gewesen sei, hat der Musterkläger nicht geltend gemacht.
54
b) Das Oberlandesgericht hat zu Recht auch davon abgesehen, den Prospekt auf weitere Prospektfehler zu untersuchen.
55
aa) Hierzu war das Oberlandesgericht nicht aufgrund des "insbesondere" -Zusatzes im Feststellungsziel 1 verpflichtet, da es insoweit, d.h. hinsichtlich einer über die im Folgenden unter 1 a) bis 1 d) angegebenen konkreten Feststellungsziele hinaus, an einem hinreichend bestimmten Feststellungsziel fehlt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
56
Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, tritt der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift, so dass die dort aufgenommenen Feststellungsziele die zu treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 65). Wird einem Oberlandesgericht ein zu unbestimmt formuliertes Feststellungsziel gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG vom Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, hat es dieses - nach erfolglos erteiltem Hinweis (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend) - ohne Sachentscheidung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 66).
57
Danach war das Feststellungsziel 1 hier hinsichtlich weiterer, in den Feststellungszielen 1 a) bis 1 d) nicht genannter Prospektaussagen oder -auslassungen zu unbestimmt, da dem uneingeschränkten Antrag auf Feststellung der Unrichtigkeit, Irreführung und Unvollständigkeit des Prospekts nicht ansatzweise zu entnehmen war, welche Fehler konkret damit gemeint sein sollten. Inwieweit zur Auslegung des formulierten Feststellungsziels auch auf im Vorlagebeschluss wiedergegebenen Vortrag zurückgegriffen werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung, da - wie das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt hat - der Vorlagebeschluss des Landgerichts keinen entsprechenden Vortrag enthält. Dies wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht; vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen im Wiedereinsetzungsgesuch , dass der Antrag zu 1 auf keine weiteren Prospektfehler als die in den Feststellungszielen 1 a) bis 1 d) genannten Aussagen oder Auslassungen gestützt wird.
58
bb) Für den in diesem Zusammenhang gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Musterklägers und der Beigetretenen für die Verfahrensrüge, das Oberlandesgericht habe ihnen keinen Hinweis auf Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der uneingeschränkten Formulierung im Feststellungsziel 1 erteilt, ist kein Raum. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 233 Satz 1 ZPO die Versäumung einer Frist voraus. Die Fristen zur Rechtsbeschwerde - bzw. Beitrittsbegründung sind hier indes eingehalten worden, nur soll die bisherige Begründung nachträglich um eine weitere Rüge ergänzt werden. Für eine solche nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. RGZ 121, 5 f.; BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903 Rn. 12 mwN).
59
c) Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch dem Feststellungsziel 2 nicht entsprochen.
60
aa) Das Oberlandesgericht hat im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorangegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 106; Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 49).
61
bb) Ausgehend davon hat das Oberlandesgericht zum Feststellungsziel 2 zu Recht keine Sachentscheidung getroffen.
62
Nach dem Wortlaut des Tenors des Musterentscheids könnte mit der "Zurückweisung" des Feststellungsziels 2 zwar auch eine Sachentscheidung gemeint sein. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich jedoch, dass sich das Oberlandesgericht insoweit einer Sachentscheidung enthalten hat. Danach hat es die begehrte Feststellung mangels einschlägiger Prospektmängel im Sinne der Vorlagefragen zu 1 a) bis 1 d) und damit bereits aufgrund der gebotenen stufigen Beantwortung der im Vorlagebeschluss gestellten Fragen für nicht möglich gehalten.
63
Insoweit bedarf es lediglich einer Klarstellung des Tenors des angegriffenen Musterentscheids (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, ZIP 2014, 2074 Rn. 63 f.; Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 50).
64
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG.
65
Die Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 51a Abs. 2 GKG. Danach ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung im Rechtsbeschwerdeverfahren auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zurückgenommen haben (BTDrucks. 15/5091, S. 35; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 55; Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, ZIP 2014, 2074 Rn. 66; Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 74).
66
Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt 996.720 €. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Streitwert des Verfahrens des Musterklägers und der Verfahren der dem Rechtsbeschwerdeverfahren Beigetretenen in Höhe von insgesamt 749.110 € sowie der Streitwerte der weiteren ausgesetzten Verfahren beim Landgericht Hamburg, die sich aus dem Vorlagebeschluss des Landgerichts und den in der Akte befindlichen Mitteilungen des Landgerichts gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG ergeben. Der Gesamtwert für den Musterkläger und die dem Rechtsbeschwerdeverfahren Beigetretenen weicht von dem von ihrem Prozessbevollmächtigten übermittelten Betrag insofern ab, als für die Beigetretene zu 13 nur ein Betrag von 47.680 € und den Beigetretenen zu 20 nur ein Betrag von 118.200 € in Ansatz zu bringen sind.
67
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten , die der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers und der Beigetretenen gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt hat, richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger -Musterverfahrensgesetz nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 75 mwN). Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen ist danach auf 749.110 € festzusetzen.
Drescher Born Sunder Bernau Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2015 - 328 OH 7/15 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2016 - 13 Kap 4/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - II ZB 14/16

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - II ZB 14/16 zitiert 22 §§.

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(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. (2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Ange

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Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 20 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgerich

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz


(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs. (2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 2 Musterverfahrensantrag


(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden.

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 11 Allgemeine Verfahrensregeln; Verordnungsermächtigung


(1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 3

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 26 Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren


(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind. (2) En

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Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahre

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(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 14/16
vom
22. Februar 2018
in dem Musterverfahren
ECLI:DE:BGH:2018:220218BIIZB14.16.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg
beschlossen:
Der Beschluss vom 9. Januar 2018 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt , dass es auf Seite 25 Absatz 1 Satz 2 statt "für die Beigetretene zu 13" richtig "für die Beigetretene zu 8" und statt "für den Beigetretenen zu 20" richtig "für den Beigetretenen zu 15" lautet.
Drescher Born Sunder Bernau Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2015 - 328 OH 7/15 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2016 - 13 Kap 4/15 -
65
Diesen Anforderungen wird die Formulierung des Feststellungsziels 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses vom 11. Februar 2015, die Fehlerhaftigkeit der Kapitalmarktinformation "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, hinsichtlich der weiteren, im nachfolgenden Katalog nicht aufgeführten Aussagen nicht gerecht. Der Antrag lässt nicht erkennen, welche weiteren Prospektfehler der Musterkläger oder die Beigeladenen gerügt haben. Ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt. Es ist nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, einen Prospektfehler, der sich aus dem Parteivorbringen ergibt, in einer stattgebenden Entscheidung erstmals selbstständig auszuformulieren. Im Falle der Zurückweisung eines so formulierten Antrags lässt sich ohne Kenntnis des gesamten Akteninhalts des Musterverfahrens nicht zweifelsfrei erkennen, welche weiteren Fehler mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren verneint worden sind.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 17/15
vom
11. Dezember 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:111217BXIZB17.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 gegen den Senatsbeschluss vom 19. September 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Mit Beschluss vom 19. September 2017 hat der Senat die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2015 mangels ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdebegründung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) insoweit als unzulässig verworfen , als sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge zum "Feststellungsziel 3" hinsichtlich der in den Buchstaben a bis r aufgelisteten Aussagen sowie hinsichtlich der Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D des Konditionenblatts gerichtet haben. Dagegen wenden sich der Musterkläger und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 mit einer Gehörsrüge. Sie sind der Ansicht, der Senat habe es unter Verstoß gegen § 139 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG unterlassen , bei ihnen nachzufragen, ob diese Punkte in der Rechtsbeschwerde weiterhin zur Entscheidung gestellt seien. Hätte der Senat auf Bedenken hinsicht- lich des Anfechtungsumfangs hingewiesen, hätten sie klargestellt, dass die Aussagen in den Buchstaben a bis r und im Anhang D nicht Gegenstand des Rechtsmittels sind.

II.

2
Die Gehörsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hatte keine Veranlassung, den Anfechtungsumfang mittels eines Hinweises gemäß § 139 ZPO zu klären. Mit dem in der Rechtsbeschwerde formulierten Hauptantrag haben die Rechtsbeschwerdeführer eindeutig zum Ausdruck gebracht, das "Feststellungsziel 3" in vollem Umfang weiter zu verfolgen. Sie haben wie in der Vorinstanz weiterhin beantragt festzustellen, dass das Konditionenblatt "insbesondere" hinsichtlich der im Folgenden unter a bis r - über vier Seiten - konkret ausformulierten Aussagen unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält und in der Begründung ihre Rechtsauffassung bekräftigt, auf Grundlage der Formulierung "insbesondere durch folgende Aussagen" sei umfassend zu prüfen, ob das Konditionenblatt fehlerhaft sei. Entgegen dem Vorbringen der Gehörsrüge lässt sich die umfassende Antragstellung auch nicht durch eine bei Einlegen der Rechtsbeschwerde bestehende Unsicherheit zum Umfang des Streitgegenstands im Kapitalanleger -Musterverfahren erklären. Auch innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstands, von dem die Rechtsbeschwerdeführer ausgegangen sein wollen, hätte es ihnen frei gestanden, die Zurückweisung des "Feststellungsziels 3" nur teilweise anzufechten. Mit dem Verbot, in der Rechtsbeschwerdeinstanz neue Anträge zu stellen, hat das nichts zu tun.
Ellenberger Maihold Matthias
Derstadt Dauber

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.09.2013 - 2-12 OH 4/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.04.2015 - 23 Kap 1/13 -

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

13
2. Jedenfalls scheidet die Annahme eines Prospektfehlers unter Berücksichtigung des sprachlichen Zusammenhangs, der Systematik der Prospektdarstellung und des vom Prospekt vermittelten Gesamtbildes aus.

(1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. In Beschlüssen müssen die Beigeladenen nicht bezeichnet werden.

(2) Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischenentscheidungen an Beigeladene kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister bewirkt. Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Terminstag müssen mindestens vier Wochen liegen.

(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:

1.
den Zeitpunkt, von dem an im Musterverfahren elektronische Akten geführt werden, sowie
2.
die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen,

1.
dass im Musterverfahren Schriftsätze als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen sind,
2.
dass Empfangsbekenntnisse als elektronische Dokumente zurückzusenden sind und
3.
dass die Beteiligten dafür Sorge zu tragen haben, dass ihnen elektronische Dokumente durch das Gericht zugestellt werden können, sowie
4.
welche Form für die Bearbeitung der Dokumente geeignet ist.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

65
Diesen Anforderungen wird die Formulierung des Feststellungsziels 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses vom 11. Februar 2015, die Fehlerhaftigkeit der Kapitalmarktinformation "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, hinsichtlich der weiteren, im nachfolgenden Katalog nicht aufgeführten Aussagen nicht gerecht. Der Antrag lässt nicht erkennen, welche weiteren Prospektfehler der Musterkläger oder die Beigeladenen gerügt haben. Ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt. Es ist nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, einen Prospektfehler, der sich aus dem Parteivorbringen ergibt, in einer stattgebenden Entscheidung erstmals selbstständig auszuformulieren. Im Falle der Zurückweisung eines so formulierten Antrags lässt sich ohne Kenntnis des gesamten Akteninhalts des Musterverfahrens nicht zweifelsfrei erkennen, welche weiteren Fehler mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren verneint worden sind.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

65
Diesen Anforderungen wird die Formulierung des Feststellungsziels 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses vom 11. Februar 2015, die Fehlerhaftigkeit der Kapitalmarktinformation "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, hinsichtlich der weiteren, im nachfolgenden Katalog nicht aufgeführten Aussagen nicht gerecht. Der Antrag lässt nicht erkennen, welche weiteren Prospektfehler der Musterkläger oder die Beigeladenen gerügt haben. Ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt. Es ist nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, einen Prospektfehler, der sich aus dem Parteivorbringen ergibt, in einer stattgebenden Entscheidung erstmals selbstständig auszuformulieren. Im Falle der Zurückweisung eines so formulierten Antrags lässt sich ohne Kenntnis des gesamten Akteninhalts des Musterverfahrens nicht zweifelsfrei erkennen, welche weiteren Fehler mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren verneint worden sind.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

106
aa) Ungeachtet der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG) haben das Oberlandesgericht und das Rechtsbeschwerdegericht im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann (KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 11 Rn. 24 f.). An einer erschöpfenden Erledigung des Vorlagebeschlusses besteht in diesen Fäl- len kein berechtigtes Interesse, ohne dass es darauf ankommt, ob die gestellten Fragen ausdrücklich in ein Eventualverhältnis gestellt worden sind (Kilian, Ausgewählte Probleme des Musterverfahrens nach dem KapMuG, S. 159 ff.). Das Musterverfahren dient nicht dazu, abstrakte Tatsachen- oder Rechtsfragen ohne Bezug zur Entscheidung in zumindest einem der ausgesetzten Ausgangsverfahren zu beantworten (KK-KapMuG/Vollkommer aaO Rn. 25). Dabei ist das Oberlandesgericht in der Reihenfolge der Prüfung der einzelnen Feststellungsziele weder an die Abfolge des Vorlagebeschlusses gebunden, noch daran, ob es sich um anspruchsbegründende oder anspruchsausschließende Voraussetzungen handelt. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden. Dies ist im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 62 f. mwN).
65
Diesen Anforderungen wird die Formulierung des Feststellungsziels 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses vom 11. Februar 2015, die Fehlerhaftigkeit der Kapitalmarktinformation "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, hinsichtlich der weiteren, im nachfolgenden Katalog nicht aufgeführten Aussagen nicht gerecht. Der Antrag lässt nicht erkennen, welche weiteren Prospektfehler der Musterkläger oder die Beigeladenen gerügt haben. Ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt. Es ist nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, einen Prospektfehler, der sich aus dem Parteivorbringen ergibt, in einer stattgebenden Entscheidung erstmals selbstständig auszuformulieren. Im Falle der Zurückweisung eines so formulierten Antrags lässt sich ohne Kenntnis des gesamten Akteninhalts des Musterverfahrens nicht zweifelsfrei erkennen, welche weiteren Fehler mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren verneint worden sind.
63
Auch diese Rüge greift nicht durch. Zwar lässt es der Wortlaut der Beschlussformel des Musterentscheids möglich erscheinen, dass von der Zurückweisung die Feststellungsziele zu XIII. und XIV. umfasst sein könnten. Das Oberlandesgericht bezieht sich aber auf die Kommentierung von Vollkommer (KK-KapMuG § 9 Rn. 22 f.), wonach die im Vorlagebeschluss gestellten Fragen stufig zu beantworten sind und das Prüfungsmuster dem jeweiligen Ergebnis zu vorgreiflichen Punkten anzupassen ist (ebenso Vorwerk, WM 2011, 817, 819; Kilian, Ausgewählte Probleme des Musterverfahrens nach dem KapMuG, S. 159 ff.). Damit waren die Feststellungsanträge zu XIII. und XIV. gegenstandslos, nachdem zwar festgestellt worden ist, dass die im Beschlusstenor unter I. bis III. angesprochenen Kennzahlen fehlerhaft waren, der Musterbeklagte zu 2 in Bezug auf die Veröffentlichung aber nicht vorsätzlich und mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat und die entsprechende Veröffentlichung nicht sittenwidrig war.
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Diesen Anforderungen wird die Formulierung des Feststellungsziels 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses vom 11. Februar 2015, die Fehlerhaftigkeit der Kapitalmarktinformation "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, hinsichtlich der weiteren, im nachfolgenden Katalog nicht aufgeführten Aussagen nicht gerecht. Der Antrag lässt nicht erkennen, welche weiteren Prospektfehler der Musterkläger oder die Beigeladenen gerügt haben. Ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt. Es ist nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, einen Prospektfehler, der sich aus dem Parteivorbringen ergibt, in einer stattgebenden Entscheidung erstmals selbstständig auszuformulieren. Im Falle der Zurückweisung eines so formulierten Antrags lässt sich ohne Kenntnis des gesamten Akteninhalts des Musterverfahrens nicht zweifelsfrei erkennen, welche weiteren Fehler mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren verneint worden sind.

(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind.

(2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst, haben die Kosten einer von einem Musterbeklagten erfolgreich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger und alle Beigeladenen nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. Wurde die Rechtsbeschwerde erfolgreich vom Musterkläger oder einem Beigeladenen eingelegt, haben die Kosten der Rechtsbeschwerde alle Musterbeklagten nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.

(3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Musterentscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des Musterentscheids nach billigem Ermessen darüber, wer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt. Dabei ist der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde zu legen. § 99 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Werden dem Musterkläger und den Beigeladenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt, haben sie die von den Musterbeklagten entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsanwalts der Musterbeklagten jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von ihnen in ihren eigenen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, soweit sie von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.

(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

55
Die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 51a Abs. 1, § 39 Abs. 2 GKG. Nach § 51a Abs. 1 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 7 KapMuG ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen auszugehen, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung im Rechtsbeschwerdeverfahren auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der ZweiWochen -Frist zurückgenommen haben (BT-Drucks. 15/5091, S. 35). Daraus errechnet sich ein Streitwert von 36.138.707,97 €, der gemäß § 39 Abs. 2 GKG auf den Höchstwert von 30 Mio. € zu begrenzen war.
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Auch diese Rüge greift nicht durch. Zwar lässt es der Wortlaut der Beschlussformel des Musterentscheids möglich erscheinen, dass von der Zurückweisung die Feststellungsziele zu XIII. und XIV. umfasst sein könnten. Das Oberlandesgericht bezieht sich aber auf die Kommentierung von Vollkommer (KK-KapMuG § 9 Rn. 22 f.), wonach die im Vorlagebeschluss gestellten Fragen stufig zu beantworten sind und das Prüfungsmuster dem jeweiligen Ergebnis zu vorgreiflichen Punkten anzupassen ist (ebenso Vorwerk, WM 2011, 817, 819; Kilian, Ausgewählte Probleme des Musterverfahrens nach dem KapMuG, S. 159 ff.). Damit waren die Feststellungsanträge zu XIII. und XIV. gegenstandslos, nachdem zwar festgestellt worden ist, dass die im Beschlusstenor unter I. bis III. angesprochenen Kennzahlen fehlerhaft waren, der Musterbeklagte zu 2 in Bezug auf die Veröffentlichung aber nicht vorsätzlich und mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat und die entsprechende Veröffentlichung nicht sittenwidrig war.
65
Diesen Anforderungen wird die Formulierung des Feststellungsziels 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses vom 11. Februar 2015, die Fehlerhaftigkeit der Kapitalmarktinformation "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, hinsichtlich der weiteren, im nachfolgenden Katalog nicht aufgeführten Aussagen nicht gerecht. Der Antrag lässt nicht erkennen, welche weiteren Prospektfehler der Musterkläger oder die Beigeladenen gerügt haben. Ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt. Es ist nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, einen Prospektfehler, der sich aus dem Parteivorbringen ergibt, in einer stattgebenden Entscheidung erstmals selbstständig auszuformulieren. Im Falle der Zurückweisung eines so formulierten Antrags lässt sich ohne Kenntnis des gesamten Akteninhalts des Musterverfahrens nicht zweifelsfrei erkennen, welche weiteren Fehler mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren verneint worden sind.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 17/15
vom
11. Dezember 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:111217BXIZB17.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 gegen den Senatsbeschluss vom 19. September 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Mit Beschluss vom 19. September 2017 hat der Senat die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2015 mangels ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdebegründung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) insoweit als unzulässig verworfen , als sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge zum "Feststellungsziel 3" hinsichtlich der in den Buchstaben a bis r aufgelisteten Aussagen sowie hinsichtlich der Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D des Konditionenblatts gerichtet haben. Dagegen wenden sich der Musterkläger und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 mit einer Gehörsrüge. Sie sind der Ansicht, der Senat habe es unter Verstoß gegen § 139 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG unterlassen , bei ihnen nachzufragen, ob diese Punkte in der Rechtsbeschwerde weiterhin zur Entscheidung gestellt seien. Hätte der Senat auf Bedenken hinsicht- lich des Anfechtungsumfangs hingewiesen, hätten sie klargestellt, dass die Aussagen in den Buchstaben a bis r und im Anhang D nicht Gegenstand des Rechtsmittels sind.

II.

2
Die Gehörsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hatte keine Veranlassung, den Anfechtungsumfang mittels eines Hinweises gemäß § 139 ZPO zu klären. Mit dem in der Rechtsbeschwerde formulierten Hauptantrag haben die Rechtsbeschwerdeführer eindeutig zum Ausdruck gebracht, das "Feststellungsziel 3" in vollem Umfang weiter zu verfolgen. Sie haben wie in der Vorinstanz weiterhin beantragt festzustellen, dass das Konditionenblatt "insbesondere" hinsichtlich der im Folgenden unter a bis r - über vier Seiten - konkret ausformulierten Aussagen unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält und in der Begründung ihre Rechtsauffassung bekräftigt, auf Grundlage der Formulierung "insbesondere durch folgende Aussagen" sei umfassend zu prüfen, ob das Konditionenblatt fehlerhaft sei. Entgegen dem Vorbringen der Gehörsrüge lässt sich die umfassende Antragstellung auch nicht durch eine bei Einlegen der Rechtsbeschwerde bestehende Unsicherheit zum Umfang des Streitgegenstands im Kapitalanleger -Musterverfahren erklären. Auch innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstands, von dem die Rechtsbeschwerdeführer ausgegangen sein wollen, hätte es ihnen frei gestanden, die Zurückweisung des "Feststellungsziels 3" nur teilweise anzufechten. Mit dem Verbot, in der Rechtsbeschwerdeinstanz neue Anträge zu stellen, hat das nichts zu tun.
Ellenberger Maihold Matthias
Derstadt Dauber

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.09.2013 - 2-12 OH 4/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.04.2015 - 23 Kap 1/13 -