Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2003 - II ZB 17/01

bei uns veröffentlicht am21.07.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 17/01
vom
21. Juli 2003
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (zu I, II, III, 2)
BGHR: ja
Im Gewinnabführungsvertrag ist den außenstehenden Aktionären gemäß § 304
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG als (fester) Ausgleich der voraussichtlich
verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der
von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden (Ausschüttungs-) Körperschaftsteuer
in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs zuzusichern.
BGH, Beschluß vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01 - BayObLG
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Strohn

beschlossen:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluß des Landgerichts München I - 5. Kammer für Handelssachen - vom 3. Dezember 1998 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluß des Landgerichts vom 1. März 1999 hinsichtlich der Festsetzung der Abfindung unter Nr. I dahin abgeändert , daß in Satz 2 der letzte Halbsatz "soweit die Aktionäre nicht Ausgleichsbeträge für die jeweiligen Jahre geltend gemacht haben" entfällt.
Nr. I des berichtigten Beschlusses lautet daher wie folgt: Die Abfindung gemäß § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 30. April 1992 wird auf 1.794,00 DM je 100,00 DM-Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist ab 29. Oktober 1992 in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz (Basiszinssatz) zu verzinsen.
II. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der angefochtene Beschluß hinsichtlich des Ausgleichs teilweise geändert und wie folgt gefaßt: Der Ausgleich gemäß § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 30. April 1992 wird auf 169,00 DM (brutto) je 100,00 DM-Aktie abzüglich Körperschaftsteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
III. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und die Anschlußbeschwerden der Beteiligten zu 4 und 5 werden zurückgewiesen.
IV. Hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung sowie der übrigen Nebenentscheidungen für das Verfahren erster Instanz verbleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung.
V. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt : Die Verfahrenskosten werden den Beteiligten zu 2, 4 und 5 gesamtschuldnerisch auferlegt. Die Beteiligten zu 2, 3, 4 und 5 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Vergütung und Auslagen für die Beteiligten zu 6 und 7 (gemeinsamen Vertreter ) hat die Beteiligte zu 5 zu tragen.
VI. Beschwerdewert: 810.000,00 DM = 414.146,42

Gründe:


I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Aktionäre der Beteiligten zu 5, der Y. AG, die - teilweise über in- und ausländische Tochtergesellschaften - Gasbetonsteine und andere Materialien herstellt und vertreibt. Ihr Grundkapital beträgt 27 Mio. DM. Hiervon hielt die Beteiligte zu 4, die Y. H. AG - seinerzeit in der Rechtsform einer GmbH - am 10. Juni 1999 99,56 %. Die Beteiligten zu 4 und 5 schlossen am 30. April 1992 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag , der nach der am 10. Juni 1992 erfolgten Zustimmung der Hauptversammlung der Y. AG am 28. Oktober 1992 im Handelsregister eingetragen und am 28. November 1992 veröffentlicht wurde. In diesem Vertrag garantiert die Beteiligte zu 4 den außenstehenden Aktionären der Beteiligten zu 5 für jede Stammaktie mit einem Nennwert von 100,00 DM einen jährlichen Ausgleich von 86,00 DM; wahlweise bietet sie den Erwerb einer Aktie für 1.250,00 DM an. Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragten im Spruchverfahren, die angemessene Abfindung und den angemessenen Ausgleich höher festzusetzen. Mit Beschluß vom 3. Dezember 1998 (AG 1999, 476) hat das Landgericht im Anschluß an das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten die Abfindung auf 1.747,00 DM und den Ausgleich auf 108,00 DM je Stammaktie im Nennwert von 100,00 DM festgesetzt. Mit Berichtigungsbeschluß vom 1. März 1999 hat es außerdem die Verzinsung der Abfindung mit 2 % über dem Diskontsatz (Basiszinssatz) ab dem 29. Oktober 1992 mit der Einschränkung ausgesprochen , "soweit die Aktionäre nicht Ausgleichsbeträge für die jeweiligen Jahre entgegengenommen haben". Gegen die landgerichtliche Entscheidung vom 3. Dezember 1998 hat die Beteiligte zu 3 sofortige Beschwerde mit dem Ziel einer Erhöhung von Abfindung und Ausgleich eingelegt. Die Beteiligten zu 4 und 5 haben sich dieser Beschwerde mit entgegengesetzter Zielrichtung angeschlossen und zudem sofortige Beschwerde gegen den landgerichtlichen
Berichtigungsbeschluß vom 1. März 1999 eingelegt. Der Beteiligte zu 2 hat - außerhalb der Beschwerdefrist - "das Rechtsmittel der Anschlußbeschwerde" erhoben.
Das Beschwerdegericht (ZIP 2001, 1999) hat die Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 und 5 gegen den Berichtigungsbeschluß zurückgewiesen und die Anschlußbeschwerde des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Es möchte die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und die Anschlußbeschwerden der Beteiligten zu 4 und 5 mit der Maßgabe zurückweisen, daß lediglich im Berichtigungsbeschluß vom 1. März 1999 die Einschränkung der Verzinsung im Hinblick auf etwaige Ausgleichszahlungen an die Aktionäre entfällt. An einer solchen zurückweisenden Entscheidung sieht es sich jedoch, soweit es um die Festsetzung des Ausgleichs geht, durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. März 1995 (AG 1995, 421 = WM 1995, 980) gehindert, weil es bei Befolgung der dort geäußerten Rechtsansicht zur Berücksichtigung der Körperschaftsteuerausschüttungsbelastung einen höheren Ausgleich als das Landgericht festsetzen müßte. Es hat daher die Sache insgesamt dem Bundesgerichtshof gemäß §§ 306 Abs. 2, 99 Abs. 3 Satz 5 AktG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt. Eine Beschränkung der Vorlage auf die Frage des Ausgleichs hält das Beschwerdegericht nicht für möglich, auch wenn im Hinblick auf die Abfindung die Vorlagevoraussetzungen im engeren Sinne nicht gegeben seien. Eine eigene Teilentscheidung nur über die Abfindung entsprechend § 301 ZPO komme nicht in Betracht, da im Hinblick auf die gemeinsame Vorfrage der richtigen Ermittlung des Unternehmenswerts der Beteiligten zu 5 die Gefahr einander insoweit widerstreitender Erkenntnisse bestehe und dann die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit in ein und demselben Verfahren nicht gewährleistet sei.
II. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind aus den vom Beschwerdegericht in seinem Vorlagebeschluß angeführten Gründen gegeben. Der Streit der Beteiligten betrifft nicht nur die isoliert für den Ausgleich relevante Vorlegungsfrage bezüglich der von der Beteiligten zu 4 auf den Ausgleich abzuführenden Körperschaftsteuer, sondern darüber hinaus die Richtigkeit der Ermittlung des Unternehmenswerts der Beteiligten zu 5, aus dem sowohl die Abfindung nach § 305 AktG als auch der Ausgleich nach § 304 AktG abgeleitet werden.
III. 1. Abfindung gemäß § 305 AktG
Hinsichtlich der Abfindung gemäß § 305 AktG sind die Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 bis 5 gegen den Beschluß des Landgerichts vom 3. Dezember 1998 unbegründet; lediglich in bezug auf die im Berichtigungsbeschluß vom 1. März ausgesprochene Einschränkung der Verzinsung der Abfindung hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 Erfolg.
Das Landgericht hat im Anschluß an das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten die Abfindung gemäß § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 30. April 1992 zutreffend auf 1.794,00 DM je 100,00 DM-Aktie festgesetzt. Die dagegen mit der Beschwerde der Beteiligten zu 3 und der Anschlußbeschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 wechselseitig erhobenen Angriffe sind nicht gerechtfertigt, wie das Beschwerdegericht in seinem Vorlagebeschluß mit zutreffenden Erwägungen eingehend ausgeführt hat. Der Senat tritt diesen Begründungen zur Abfindung bei und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 543 Abs. 2 a.F. ZPO Bezug. Zusammenfassend ist daher festzustellen:

a) Die vom Landgericht mit 1.794,00 DM je 100,00 DM-Aktie ermittelte Abfindung ist gemäß § 305 AktG angemessen, weil sie den ausscheidenswilligen Aktionären volle Entschädigung für den Wert ihrer Beteiligung an dem "arbeitenden" Unternehmen der Beteiligten zu 5 verschafft. Das Landgericht hat bei der Ermittlung dieses Wertes entsprechend dem Sachverständigengutachten zutreffend die Ertragswertmethode mit Korrekturprüfung anhand des Börsenkurses (vgl. BVerfGE 100, 289, 307; BGHZ 147, 108) angewendet. Bei der zwangsläufig mit Unsicherheiten belasteten Prognose des Barwertes zukünftiger Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben hat das Landgericht in zulässiger Weise die sog. Phasenmethode - sachgerecht modifiziert nach Maßgabe der branchenspezifischen Besonderheiten des konkreten Bewertungsgegenstandes - zugrunde gelegt. Auch wenn der Ertragswert zukunftsbezogen ist, ist der zentrale Ausgangspunkt für die Prognose erzielbarer Überschüsse die sorgfältige Vergangenheitsanalyse des Unternehmens. Mehrjährige Prognosephasen sind nicht zwingend, zumal in der kurzfristig orientierten Baubranche regelmäßig - so auch im vorliegenden Fall - mehrjährige Horizonte fehlen. Daher war es angesichts der Tatsache, daß die Beteiligte zu 5 lediglich über eine Planungsrechnung für jeweils ein Prognosejahr verfügte, sachgerecht, den Zukunftserfolg eines jährlich gleichbleibenden Durchschnittsbetrages zu schätzen, ausgehend von der Ertragssituation am Bewertungsstichtag (vgl. IDW-HFA 2 1983 Abschn. B 2 b 2, 1).
Das Landgericht hat auch im Anschluß an das Sachverständigengutachten zutreffend der Diskontierung der künftigen Ertragserwartungen einen einheitlichen Kalkulationszinssatz von 9,5 % - ausgehend von einem durchschnittlichen Basiszins von 7,5 %, einem Inflationsabschlag von 1 % für 1993 und die Folgejahre sowie einem Risikozuschlag für das generelle Unternehmenswagnis von 2 % für 1992 und von 3 % für die Folgejahre - zugrunde ge-
legt. Danach beträgt der Unternehmenswert, der sich aus dem Ertragswert aus Betriebsfortführung mit 460 Mio. DM und dem Wert des gesondert bewerteten Vermögens (Liquidationswert) von 4,7 Mio. DM zusammensetzt, zum 31. Dezember 1991 464,7 Mio. DM und aufgezinst zum 10. Juni 1992 484,4 Mio. DM. Der Quotient hieraus im Verhältnis zum Grundkapital der Beteiligten zu 5 von 27 Mio. DM ergibt rechnerisch als angemessene Abfindung den Betrag von gerundet 1.794,00 DM je 100,00 DM-Aktie. Eine Korrektur dieses festgestellten Ertragswertes unter Berücksichtigung des Börsenkurses ist nicht veranlaßt, da der Börsenkurs der Aktien der Y. AG in dem maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraum vor dem Stichtag durchweg unter dem "Schätzwert" auf der Basis der Ertragswertmethode lag (vgl. BGHZ 147, 109).

b) Der Ausspruch über die Verzinsung des Barabfindungsbetrages gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG begegnet jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zu korrigieren ist allerdings die diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts im Berichtigungsbeschluß vom 1. März 1999 insoweit, als darin die Verzinsung auf diejenigen Aktionäre beschränkt wird, die nicht Ausgleichsbeträge für die jeweiligen Jahre geltend gemacht haben. Zwar sind - wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 284/01, ZIP 2002, 1892 - zur Veröffentlichung in BGHZ 152, 29 bestimmt) - Ausgleich (§ 304 AktG) und Abfindungsverzinsung (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) für denselben Zeitraum nicht kumulativ zu leisten; vielmehr sind die empfangenen Ausgleichszahlungen ausschließlich mit den Abfindungszinsen , nicht hingegen mit der Barabfindung selbst zu verrechnen. Wie das Beschwerdegericht jedoch zutreffend ausgeführt hat, kann eine Bestimmung hinsichtlich der Anrechnung nicht im Spruchverfahren getroffen werden, weil darin nur über die Angemessenheit von Barabfindung und Ausgleich zu entscheiden ist.

2. Ausgleich gemäß § 304 AktG
Hinsichtlich des Ausgleichs gemäß § 304 AktG bleiben die Anschlußrechtsmittel der Beteiligten zu 4 und 5 ohne Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 ist hingegen insoweit begründet, als - entgegen der Ansicht der vorinstanzlichen Gerichte - bereits bei der Festsetzung des festen Ausgleichs im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag stets (mögliche) künftige Änderungen der körperschaftsteuerlichen Ausschüttungsbelastung zu berücksichtigen sind. Dabei ist als Ausgleichszahlung im Sinne von § 304 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG der verteilungsfähige durchschnittliche (feste) Bruttogewinnanteil abzüglich der von dem Unternehmen hierauf zu entrichtenden (Ausschüttungs-) Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs zuzusichern.

a) Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG muß der Gewinnabführungsvertrag für die außenstehenden Aktionäre eine angemessene Ausgleichszahlung durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Ausgleichszahlung vorsehen. Für die Bemessung des festen Ausgleichs ist nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG der durchschnittliche, auf die einzelnen Aktionäre zu verteilende Gewinnanteil zu ermitteln, der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten ergibt, die sie als unabhängiges , durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (BGHZ 138, 136, 140). Als erwirtschafteter Gewinn ist - auch betriebswirtschaftlich - der Gewinn vor Körperschaftsteuer anzusehen, weil die Höhe der - der Kapitalgesellschaft als solcher auferlegten (vgl. dazu: Sen.Urt. v. 2. Juni 2003 - II ZR 85/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) - Körperschaftsteuer von der Gesellschaft selbst nicht beeinflußt werden kann, sondern lediglich Ausfluß
des von ihr erwirtschafteten Gewinns ist. Gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist daher den Minderheitsaktionären der voraussichtlich verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil als feste Größe zu gewährleisten, von dem die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich vorgegebenen Höhe abzusetzen ist. Nur eine solche Auslegung des Begriffs des zuzusichernden "durchschnittlichen" Gewinnanteils stellt in der von Verfassungs wegen gebotenen Weise stets sicher, daß der Minderheitsaktionär für die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung durch den Ausgleich "wirtschaftlich voll entschädigt" wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, ZIP 1999, 1436, 1440 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804, 1806 - Hartmann & Braun, jeweils unter Bezugnahme auf BGHZ 138, 136, 139). Durch ein derartiges Verständnis der gesetzlichen Regelung wird zugleich der Funktion des Ausgleichs als Substitution der ordentlichen Dividende am besten Rechnung getragen, weil der Aktionär als tatsächlichen Barauszahlungsbetrag stets den zur Ausschüttung bereitgestellten Bruttogewinn abzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens - also einer je nach der Gesetzeslage in den einzelnen Jahren möglicherweise variablen Größe - erhält. Eine solche stetige wirtschaftlich volle Entschädigung durch den Ausgleich wäre bei der - im vorliegenden Fall vom Landgericht in Anlehnung an § 4 des Unternehmensvertrages vorgenommenen - Festsetzung eines - nach Abzug der im Zeitpunkt des Bewertungsstichtags maßgeblichen Körperschaftsteuersatzes - unveränderlichen Nettobetrages nicht gewährleistet. Während bei der Dividende nach § 58 AktG - deren Ausbleiben die Ausgleichszahlung durchschnittlich ersetzen soll - als Folge einer gesetzlichen Absenkung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens bei gleichbleibenden betriebswirtschaftlichen Anknüpfungsdaten ein entsprechend höherer Betrag für die Gewinnausschüttung zur Verfügung stünde, führte der einmal als dauerhafte Nettogröße festgesetzte Ausgleich bei
einer solchen Senkung des Steuersatzes in Höhe der dann entstehenden Differenz zu einem (ungerechtfertigten) Vorteil der Gesellschaft bzw. Obergesellschaft auf Kosten des außenstehenden Aktionärs, weil dann eine "Vollausschüttung" des zuvor ermittelten durchschnittlich verteilbaren Bruttogewinns tatsächlich nicht mehr stattfinden würde. Eine solche unvertretbare Situation zu Lasten des Minderheitsaktionärs wird im vorliegenden Fall besonders deutlich: Durch Art. 2, 7 des Standortsicherungsgesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I, S. 1569) wurde die Ausschüttungsbelastung im Rahmen der Körperschaftsteuer von 36 % auf 30 % mit Wirkung ab dem ersten nach dem 31. Dezember 1993 endenden Wirtschaftsjahr herabgesetzt; weitergehend wurde sogar durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I, S. 1433) im Zuge einer Systemumstellung der Körperschaftsteuersatz - unter Wegfall des separaten Steuersatzes für Ausschüttungen - auf einheitlich 25 % abgesenkt (vgl. § 23 KStG n.F.) und gleichzeitig für die Einkommensteuer der Anteilseigner das sog. Halbeinkünfteverfahren eingeführt. Auf der anderen Seite wird durch die Bestimmung des Ausgleichs als fester, um die jeweilige Körperschaftsteuerbelastung zu verringernder Bruttogewinnanteil auch sichergestellt , daß im Falle der Steuererhöhung - wie unlängst durch Anhebung des Körperschaftsteuersatzes auf 26,5 % für den Veranlagungszeitraum 2003 aufgrund von Art. 4 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I, S. 3651) geschehen - die Ausgleichsregelung nicht zu einem ungerechtfertigten Vorteil des Minderheitsaktionärs auf Kosten der Gesellschaft führt.
Die vom Senat befürwortete Auslegung des zuzusichernden durchschnittlichen Gewinnanteils gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG als einer konstanten Bruttogröße, die um die Körperschaftsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu vermindern ist, widerspricht nicht der Systematik
des "festen" Ausgleichs (vgl. dazu schon OLG Celle, BB 1981, 8). Zwar ist für die Bemessung des Ausgleichs der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Beherrschungsvertrag aufgrund der Genehmigung durch die Hauptversammlung des beherrschten Unternehmens im Sinne des § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG wirksam geworden ist. Dieses Stichtagsprinzip wird jedoch nicht in Frage gestellt, weil bei der Festsetzung des Ausgleichs der durchschnittlich verteilbare Bruttogewinn als feste Größe aus dem objektiven Wert des Unternehmens, "wie es am Stichtag steht und liegt", abzuleiten ist, so daß nur die Organisationsverhältnisse und die wirtschaftlichen und rechtlichen Strukturen des Unternehmens maßgeblich sind, die am Bewertungsstichtag vorhanden waren. Dazu gehören als feste Größen die betriebswirtschaftlichen Eckdaten des Unternehmens und der Kapitalisierungszinssatz, mit dem der Bruttowert des Ausgleichs ermittelt wird, nicht hingegen die Körperschaftsteuer, die lediglich Ausfluß des erwirtschafteten Gewinns ist und die - wie dargelegt - in möglicherweise variabler Höhe in den einzelnen Geschäftsjahren auf den ausschüttungsfähigen Gewinn anfällt. Etwaige Änderungen des Körperschaftsteuersatzes beeinflussen nur den tatsächlichen Auszahlungsbetrag; durch sie verwirklichen sich jedoch nicht die Risiken der "stichtagsabhängigen" Prognoseentscheidung bei der Ermittlung des aus dem Unternehmenswert abgeleiteten verteilungsfähigen Bruttogewinns.

b) Da das Spruchverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist die Abänderung der vertraglich vorgesehenen Ausgleichsregelung durch die Festsetzung eines festen Ausgleichsbetrages von gerundet 169,00 DM (brutto) abzüglich der Körperschaftsteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs geboten. Ein solcher durchschnittlich brutto zu garantierender Gewinnanteil ist aus dem vom Landgericht im Anschluß an das Sachverständigengutachten zutreffend ermittelten Ertragswert abzuleiten. Danach ist der Unternehmenswert
(Ertragswert) der Beteiligten zu 5 - ohne gesondert bewertetes Vermögen - mit dem inflationsbereinigten Kapitalisierungszinssatz von 9,5 % zu verzinsen, so daß sich ein durchschnittlicher Bruttogewinn von 45,543 Mio. DM (entsprechend aufgerundet 169,00 DM je 100,00 DM-Aktie) ergibt. Dabei ist - entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 3 - mit Recht der Liquidationswert des vom Sachverständigen gesondert bewerteten Vermögens (inaktive bzw. ertragslose ausländische Tochtergesellschaft) abgesetzt worden. Da der Ausgleichsanspruch sich danach bemißt, welchen Dividendenanspruch der Aktionär ohne den Unternehmensvertrag zu erwarten gehabt hätte, sind in ihn Vermögenswerte, die auf den Ertrag keinen Einfluß gehabt haben, grundsätzlich - so auch hier - nicht einzubeziehen.
Röhricht Goette Kurzwelly
Kraemer Strohn

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2003 - II ZB 17/01

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(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.

(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 85/02 Verkündet am:
2. Juni 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die im Senatsurteil vom 16. September 2002 (II ZR 284/01, BGHZ 152, 29)
bestimmte Anrechnung der vom Aktionär auf der Grundlage des Gewinnabführungsvertrages
empfangenen Ausgleichsleistungen (§ 304 AktG)
auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) ist nicht auf sonstige
"Sonderdividenden" übertragbar, die nicht auf dem Unternehmensvertrag
beruhen.

b) Die Körperschaftsteuer ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung durch das
Körperschaftsteuergesetz 1977/1993, auch soweit sie auf Dividenden oder
Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) zu entrichten ist (§ 27 KStG), keine Teilhabersteuer
des Aktionärs, sondern eine der Kapitalgesellschaft als solcher
auferlegte Steuer (Bestätigung des Sen.Urt. v. 30. Januar 1995
- II ZR 42/94, ZIP 1995, 462). Den Aktionären auf Ausgleichszahlungen erteilte
Körperschaftsteuergutschriften sind bei späterer Wahl der Abfindung
weder auf diese selbst noch auf die Abfindungszinsen anzurechnen.
BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 85/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Münke

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Januar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 1.965,60 DM sowie hinsichtlich eines weitergehenden Zinsanspruchs von 2 % über dem Basiszinssatz aus 7.228,80 DM vom 28. Juli 2000 bis 20. April 2001, von 3 % über dem Basiszinssatz aus 13.608,00 DM vom 7. Juli 2000 bis 20. April 2001 und von 5 % über dem Basiszinssatz aus 1.054,80 DM seit 21. April 2001 zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung der Beklagten - das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 11 für Handelssachen, vom 10. Januar 2001 weitergehend teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt: Die Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, an die Klägerin 18.301,20 DM (= 9.357,25 Zinsen - aus 13.608,00 DM (= 6.957,66 % über dem Basiszinssatz vom 28. Juli 2000 bis zum 20. April 2001 sowie weiteren 3 % über dem Basiszinssatz hieraus vom 7. bis 27. Juli 2000 und - aus 1.406,64 DM (= 719,20 % über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2001 Zug um Zug gegen Übergabe von 24 Stück Aktien der P. K. I. AG, H., im Nennwert von jeweils 50,00 DM zu zahlen.
III. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 5,5 % und der Beklagten zu 94,5 % auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 9 % und die Beklagte zu 91 % zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 4,5 % und der Beklagten zu 95,5 % auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin erwarb im Mai 2000 24 Aktien der P. K. I. AG (PKI) von der Erbengemeinschaft nach I. M., die ihr zugleich alle Rechte aus den Aktien abtrat. Die PKI schloß am 9./12. Mai 1989 mit der Beklagten (vormals: A. D. P. I. GmbH) als herrschendem Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß §§ 304 ff. AktG, der am 3. Juli 1999 in das Handelsregister der PKI eingetragen wurde. In dem Vertrag, der bereits für das ganze laufende Geschäftsjahr der PKI wirksam sein sollte (§ 8), war für außenstehende Aktionäre pro Aktie im Nennwert von 50,00 DM eine Ausgleichszahlung von 19,50 DM und eine Abfindung von 500,00 DM festgesetzt; durch Änderungsvertrag vom 7./9. Mai 1990 vereinbarten die Vertragsparteien u.a., daß von der im Ursprungsvertrag vorgesehenen Rückwirkung die Regelungen zum Beherrschungsverhältnis ausgenommen sein sollten. In dem auf Antrag der Erbengemeinschaft und anderer außenstehender Aktionäre der PKI durchgeführten Spruchverfahren setzte das Landgericht Nürnberg-Fürth durch Beschluß vom 22. April 1999 - jeweils bezogen auf einen Aktiennennwert von 50,00 DM - die angemessene Barabfindung auf 567,00 DM zuzüglich 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab 29. Juni 1989 und den angemessenen Ausgleich auf 19,80 DM für die Zeit vom 29. Juni 1989 bis 31. Dezember 1993 sowie auf 21,70 DM ab dem 1. Januar 1994 fest; der Beschluß wurde nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde der Beklagten im April 2000 rechtskräftig. Während der Dauer des Spruchverfahrens nahmen die Rechtsvorgänger der Klägerin für die Geschäftsjahre 1989 bis 1998 jeweils jährliche Ausgleichszahlungen von 19,50 DM pro Aktie entgegen; darüber hinaus erhielten sie im Jahre 1991 eine Sonderdividende von 72,00 DM je Aktie aus der Auflösung einer vor Abschluß des Unternehmensvertrages im Jahre
1989 gebildeten Gewinnrücklage. Nach Beendigung des Spruchverfahrens entschied sich die Klägerin zur Annahme des erhöhten Barabfindungsangebots und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Mai 2000 - unter Verrechnung von neun Ausgleichszahlungen über insgesamt 175,50 DM je Aktie - zur Zahlung einer Abfindung nebst Zinsen von 19.077,84 DM auf; gleichzeitig bat sie unter Fristsetzung bis zum 22. Mai 2000 um Benennung der Einlieferungsstelle für die Aktien. Diese Fristsetzung verlief ebenso wie eine weitere zum 5. Juni 2000 ergebnislos. Die Beklagte veröffentlichte im Bundesanzeiger Nr. 105 vom 6. Juni 2000 die Einzelheiten zur Abwicklung der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Spruchverfahrens; zugleich machte sie den außenstehenden Aktionären ein Abfindungsangebot von 528,84 DM je Aktie (Barabfindung 567,00 DM, Zinsen bis 27. Juli 2000: 414,85 DM; Abzüge für erhaltene Ausgleichszahlungen , Sonderausschüttung und Körperschaftsteuergutschriften: 453,01 DM) gegen Einreichung der Aktien bei einer Geschäftsstelle der D. Bank AG. Da die Klägerin über ihre Depotbank - ebenfalls die D. Bank - die zwischenzeitlich zur Einlösung aufgerufenen Gewinnanteilsscheine Nr. 19 und 20 zur Zahlung eingereicht hatte, wurden ihr noch im Juni 2000 je Aktie 12,50 DM als Nachzahlung für 9 Jahre und 21,70 DM als Ausgleichsleistung für 1999 gutgeschrieben. Unter dem 26. Juni 2000 verlangte die Klägerin von der D. Bank AG, die 24 Aktien zum Tausch anzunehmen bzw. einzureichen, dabei aber - unter Beifügung des Schreibens der Klägerin vom 12. Mai 2000 - festzuhalten, daß nicht etwa das im Bundesanzeiger bekannt gemachte Angebot, sondern dasjenige, zu welchem die Beklagte rechtskräftig gerichtlich verpflichtet worden sei, angenommen werde. Die D. Bank AG lehnte am 6. Juli 2000 die Entgegennahme der Aktien und Bearbeitung des klägerischen Begehrens mit dem Hinweis ab, daß sie zur Regulierung nur bei vorbehaltloser Annahme des Abfindungsangebots der Beklagten von 528,64 DM pro Aktie, nicht jedoch zur Entscheidung über weiterge-
hende Zahlungsansprüche außenstehender Aktionäre der PKI befugt sei. Auf das von der Bank weitergeleitete Anforderungsschreiben der Klägerin reagierte die Beklagte wiederum nicht.
Daraufhin hat die Klägerin mit der Klage Zahlung von 19.352,40 DM (Abfindung : 567,00 DM; Zinsen: 414,85 DM abzüglich Ausgleichszahlungen von 175,50 DM - jeweils pro Aktie) nebst 8 % Zinsen seit dem 5. Juni 2000 begehrt. Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 17.711,76 DM - ohne Zinsen -, Zug um Zug gegen Übergabe der 24 Aktien, stattgegeben; dabei hat es von der rechnerisch unstreitigen Restforderung der Klägerin in Höhe von 806,35 DM die Ausgleichszahlung für 1989 von 19,50 DM, die Nachzahlungen von 12,50 DM, den Ausgleich für 1999 von 21,70 DM und Gutschriften über Ausschüttungskörperschaftsteuer von 14,66 DM je Aktie abgesetzt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Während die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel die vollständige Klageabweisung erstrebt hat, hat die Klägerin die Differenz zu der um 234,00 DM (hälftiger Ausgleich 1989) verringerten ursprünglichen Klageforderung verlangt, die Klage sodann um ihr entstandene Kosten der Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils und Depotgebühren in Höhe von insgesamt 984,58 DM erhöht sowie nunmehr 8 % Zinsen, mindestens jedoch 5 % über dem Basiszinssatz, aus 19.352,40 DM seit 5. Juni 2000 bis 20. April 2001 und aus 2.391,22 DM seit 20. April 2001 begehrt. Das Berufungsgericht (ZIP 2002, 754) hat in teilweiser Abänderung des Landgerichtsurteils der Klägerin insgesamt 16.335,60 DM nebst einem Teil der begehrten Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe der 24 Aktien zuerkannt, die erweiterte Klage hingegen abgewiesen und die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen ; dabei hat es - anders als das Landgericht - von der Klageforderung die Sonderdividende von 72,00 DM abgesetzt, eine Anrechnung der Körperschaftsteuergutschriften hingegen insgesamt verneint. Ferner hat das Oberlan-
desgericht für beide Parteien die Revision zugelassen, hinsichtlich der Klägerin hiervon jedoch die mit der Klageerweiterung geltend gemachten - teilurteilsfähigen - Erstattungsansprüche (insgesamt 984,58 DM) ausgenommen. Der Kläger verfolgt mit der Revision im Umfang ihrer Zulassung seinen zweitinstanzlichen Antrag weiter, während die Beklagte ihr Rechtsmittel in der Revisionsverhandlung auf die Nichtanrechnung der Körperschaftsteuergutschriften (insgesamt 3.643,44 DM) beschränkt hat.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg (s. unter I., III.), während das Rechtsmittel der Beklagten unbegründet ist (s. unter II.).
I. Revision der Klägerin (Hauptforderung)
Die Revision der Klägerin führt im Umfang der vom Oberlandesgericht zu Unrecht von der Klageforderung abgesetzten Sonderdividende in Höhe von insgesamt 1.728,00 DM (72,00 DM x 24 Aktien) sowie der (nicht anrechnungspflichtigen ) Hälfte der Ausgleichs- und Ausgleichsergänzungszahlung für 1989 von insgesamt 237,60 DM [(9,75 DM + 0,15 DM) x 24 Aktien] zum weitergehenden Erfolg der Klage und damit zur Erhöhung des Verurteilungsbetrages von 16.335,60 DM auf 18.301,20 DM; demgegenüber bleibt das Rechtsmittel wegen der Absetzung der weiteren Ausgleichsergänzungszahlung für die Geschäftsjahre 1989 bis 1998 von 12,35 DM sowie des Ausgleichs von 21,70 DM für 1999 - jeweils bezogen auf eine Aktie - mit der Maßgabe erfolglos, daß die Anrechnung dieser Leistungen, wie auch der unstreitigen Ausgleichsbeträge von 175,50 DM pro Aktie, - entgegen der Handhabung durch das Oberlandes-
gericht - nicht auf die Abfindung selbst, sondern auf die Abfindungszinsen zu erfolgen hat.
1. Sonderdividende
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe die im Jahr 1991 ausgeschüttete Sonderdividende nicht mehr zu, weil durch ihre spätere Option für die Abfindung ein gesellschaftsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis entstanden sei, aufgrund dessen der Aktionär gegenüber der Gesellschaft so zu stellen sei, als ob er schon bei Abschluß des Unternehmensvertrages ausgeschieden und der Abfindungsanspruch bereits damals entstanden wäre; in diesem Falle hätte er keinen Anspruch auf die jährlichen Ausgleichszahlungen und die Sonderdividende nach Wirksamwerden des Unternehmensvertrages gehabt. Auch die Sonderdividende sei danach auf die Barabfindung anzurechnen. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach der - durch Einfügung der Verzinsungspflicht für die Barabfindung in § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG (vgl. Art. 6 Nr. 8 UmwBerG 1994) nicht veränderten - Grundkonstellation der §§ 304, 305 AktG bestehen der Ausgleichsanspruch (§ 304 AktG) und das Recht, die Abfindung zu wählen (§ 305 AktG), zunächst nebeneinander. Der mit Wirksamwerden des Unternehmensvertrages entstehende Ausgleichsanspruch erlischt - für die Zukunft - erst dann, wenn Abfindung verlangt wird und die Aktien zum Tausch eingereicht werden, weil damit der Aktionär aus der (beherrschten) Gesellschaft ausscheidet. In einem solchen Fall ist für das vom Oberlandesgericht - im Anschluß an Stimpel (AG 1998, 259, 263) vertretene - Konzept einer schuldrechtlichen rückwirkenden Rückabwicklung empfangener Ausgleichszahlungen und Sonderdividenden durch Behandlung als Abschlag oder Teilzahlung auf die Abfindung nach der
derzeitigen Gesetzeslage kein Raum (vgl. Sen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 284/01, ZIP 2002, 1892, 1894, zur Veröffentlichung in BGHZ 152, 29 bestimmt).

b) Eine Verrechnung der Sonderdividende mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG - wie sie der Senat für die dem Aktionär bis zu seinem durch die Wahl der Abfindung bedingten Ausscheiden geleisteten Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG grundsätzlich angenommen hat - scheidet im vorliegenden Fall ebenfalls aus. Die vom Senat entwickelte Anrechnungspflicht auf die Abfindungszinsen betrifft nur die auf der Grundlage des Gewinnabführungsvertrages vom Aktionär empfangenen Ausgleichsleistungen des § 304 AktG. Sie ist nicht auf sonstige "Sonderdividenden" übertragbar, die nicht auf dem Unternehmensvertrag beruhen, der Grundlage für Ausgleich, Abfindung und Abfindungsverzinsung gemäß §§ 304, 305 AktG ist. Die im vorliegenden Fall an alle Aktionäre der PKI - einschließlich der Beklagten als Hauptaktionärin - entsprechend ihrer Beteiligung im Jahre 1991 geleistete Sonderdividende beruht auf der Auflösung einer besonderen vorvertraglichen Gewinnrücklage , die gemäß § 4 Abs. 5 des Unternehmensvertrages in Übereinstimmung mit der zwingenden Regelung des § 301 Satz 2 AktG nicht zur Gewinnabführung herangezogen werden durfte. Sie konnte daher nur wie eine "reguläre" Dividende unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§§ 60 Abs. 1, 53 a AktG) an alle Aktionäre außerhalb des Regelungsbereichs des Unternehmensvertrages ausgeschüttet werden und fällt danach schon aus diesem Grunde nicht unter die besondere Kompensationspflicht des Ausgleichs nach § 304 AktG im Verhältnis zu den Abfindungszinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG.
2. Hälftige Ausgleichs- und Ausgleichsergänzungszahlung für 1989
Über den zwischen den Parteien mittlerweile unstreitigen Abzug des auf das zweite Halbjahr 1989 entfallenden Ausgleichs von der Klageforderung hinaus kommt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - eine (weitergehende ) Anrechnung auch des auf die erste Jahreshälfte 1989 entfallenden Anteils der Ausgleichszahlung in Höhe von 9,75 DM sowie des auf diesen Zeitraum entfallenden Teils der Ausgleichsergänzung von 0,15 DM auf die (höheren) Abfindungszinsen für dieses Geschäftsjahr nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall besteht nämlich die - vom Oberlandesgericht nicht bedachte - Besonderheit, daß die Vertragschließenden in § 8 des Ursprungsvertrages vom 9./12. Mai 1989 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Änderungsvertrages vom 7./9. Mai 1990 zwar hinsichtlich der Gewinnabführung und damit auch des Beginns der Ausgleichsleistungspflicht in zulässiger Weise eine Rückwirkung auf den Beginn des laufenden Geschäftsjahres 1989 vereinbart haben (vgl. zur zulässigen Rückwirkung der Ergebnisabführung: Senat, BGHZ 122, 211, 223 f.), während für die Abfindungsverzinsung eine derartige Rückwirkung kraft Gesetzes (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG i.V.m. § 294 Abs. 2 AktG) ausgeschlossen ist. Für diesen Sonderfall des vertraglich vereinbarten früheren Beginns der Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Anfangs der Abfindungsverzinsung scheidet eine Verrechnung des bis dahin angefallenen anteiligen Ausgleichs mit den Zinsen aus, weil insoweit mangels zeitlicher Kongruenz beider Forderungen eine ungerechtfertigte "Überkompensation" durch Kumulation nebeneinander bestehender Ansprüche schon begrifflich nicht in Betracht kommt.
3. Anrechnung weiterer Ausgleichszahlungen

a) Demgegenüber hat das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht über die unstreitige Absetzung von 185,40 DM (175,50 DM + 9,75 DM + 0,15 DM) hinaus die weiteren umstrittenen Ausgleichszahlungen - restliche Ergänzungsleistungen von 12,35 DM für die Jahre 1990 bis 1998 sowie Ausgleich für 1999 in Höhe von 21,70 DM - für abzugsfähig erachtet; freilich ist die Verrechnung - wie die Klägerin zutreffend rügt - nicht mit der Abfindung selbst, sondern nach der Senatsrechtsprechung ausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG für die jeweiligen Referenzzeiträume vorzunehmen (Urt. v. 16. September 2002 aaO).

b) Sämtliche der vorgenannten Ausgleichszahlungen betreffen Zeiträume , für die "deckungsgleich" die vom Gesetzgeber vorrangig angeordnete Verzinsungspflicht gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG für die Beklagte besteht. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Differenznachzahlungen auf bereits früher fällig gewordene Ausgleichszahlungen und ebenso für den im Juni 2000 geleisteten Ausgleich für das Geschäftsjahr 1999, die die Klägerin noch als berechtigte Inhaberin der Aktien - zusätzlich ausgewiesen durch die von ihr zur Einlösung eingereichten entsprechenden Gewinnanteilsscheine - entgegengenommen hat. Da die von der Beklagten geschuldeten Abfindungszinsen für die jeweils entsprechenden Geschäftsjahreszeiträume in allen Fällen die empfangenen Ausgleichsleistungen übersteigen, ist die entsprechende Verrechnung nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 16. September 2002 (aaO) vorzunehmen.

c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anrechnungspflicht nicht etwa von einem - vom herrschenden Unternehmen - zu führenden Nachweis ei-
ner konkreten "Überkompensation" mittels betriebswirtschaftlicher Vergleichsberechnung abhängig. Der Senat hat vielmehr - insoweit in Übereinstimmung mit der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum - betont, daß nach dem Gesetzeszweck der §§ 304, 305 AktG, den außenstehenden Aktionär gegen Verluste infolge von Unternehmensverträgen durch "angemessene" Kompensation zu entschädigen, generell eine Verpflichtung des anderen Vertragsteils, kumulativ Ausgleich und Abfindungszinsen leisten zu müssen, nicht gerechtfertigt wäre und daß der Gesetzgeber mit der Einfügung der Verzinsungsregelung eine derart unverhältnismäßige "Überkompensation" nicht beabsichtigt habe. Daran ist von Rechts wegen festzuhalten. Auch unter dem von der Revision der Klägerin hervorgehobenen Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG ist keine andere Bewertung des Verhältnisses zwischen Ausgleich und Abfindung veranlaßt. Die außenstehenden Aktionäre werden für den Verlust ihrer Rechtsposition aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowohl durch den Ausgleich gemäß § 304 AktG als auch durch die Abfindung nach § 305 AktG - je für sich gesehen - im Prinzip "wirtschaftlich voll entschädigt" (BVerfG, Beschl. v. 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, ZIP 1999, 1436, 1440 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804, 1806 - Hartmann & Braun, jew. unter Bezugnahme auf BGHZ 138, 136, 139); denn der Ausgleich kompensiert die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung, und die Abfindung kompensiert die Aufgabe der Beteiligung an der Gesellschaft. Sofern außenstehende Aktionäre sich nicht entsprechend der Grundregelung der §§ 304, 305 AktG entweder sogleich für die Abfindung oder für das dauerhafte Verbleiben in der Gesellschaft gegen angemessenen Ausgleich entscheiden, sondern die gegebene Gesetzeslage dazu benutzen, zunächst Ausgleichszahlungen entgegenzunehmen und sich erst später nach Abschluß des Spruchverfahrens zur Option für die Barabfindung zu entschließen, bleibt durch die in der Senatsentscheidung vom 16. September
2002 (aaO) vorgegebene Anrechnung der empfangenen Ausgleichszahlungen, die wirtschaftlich einer Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage entsprechen , auf die vom Gesetzgeber in erster Linie vorgeschriebene Verzinsung der Abfindung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG das verfassungsrechtlich vorgegebene Prinzip voller wirtschaftlicher Entschädigung gewahrt; soweit die Ausgleichszahlung - wie bei ertragsstarken Unternehmen - die Abfindungszinsen für entsprechende Referenzzeiträume übersteigt, darf der Aktionär sie sogar ohne Anrechnung behalten. Ob der außenstehende Aktionär je nach dem Zeitpunkt der in seine alleinige Entscheidung gestellten Ausübung der Option für die Abfindung unter bestimmten Konstellationen im Ergebnis unterschiedliche Erträge mit der als angemessen festgesetzten Abfindung erzielen kann, ist unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt voller wirtschaftlicher Entschädigung (Art. 14 GG) unerheblich, da das entschädigungspflichtige herrschende Unternehmen dem Anleger nicht die - ebenfalls von seiner persönlichen Entscheidung abhängige - bestmögliche wirtschaftliche Verwertung der Aktie gewährleisten muß.
II. Revision der Beklagten
1. Das Berufungsgericht hat - selbst auf der Basis seiner unzutreffenden Annahme der Entstehung eines gesellschaftsrechtlichen Rückabwicklungsverhältnisses durch die Option der Klägerin für die Abfindung - im Ergebnis mit Recht einen Abzug von der Klageforderung in Höhe der Körperschaftsteuergutschriften von insgesamt 3.643,44 DM (151,81 DM x 24 Aktien) unter Zugrundelegung der jüngeren Senatsrechtsprechung (Urt. v. 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462 im Anschluß an BFHE 135, 303) abgelehnt.
Die Körperschaftsteuer ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung durch das KStG 1977/1993, auch soweit sie nach § 27 KStG auf ausgeschüttete Gewinne in Form von Dividenden oder - diesen auch steuerrechtlich gleichgestellt - Ausgleichszahlungen gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG zu entrichten ist, keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Gesellschafter (Teilhabersteuer ), sondern eine der Kapitalgesellschaft als solcher auferlegte Steuer. Infolgedessen tilgt die Kapitalgesellschaft mit der Zahlung der Körperschaftsteuer ihre eigene Steuerschuld und nicht - wie etwa mit der Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer - diejenige des Gesellschafters bzw. Anteilseigners. Das Steuersystem beruht auf zwei völlig voneinander unabhängigen Rechtskreisen der einseitigen Körperschaftsteuerschuld der Kapitalgesellschaft und der getrennten Einkommensteuerminderung der Gesellschafter. Deshalb ist die anzurechnende oder zu vergütende Körperschaftsteuer auch zu keinem Zeitpunkt Teil des Dividenden- bzw. Ausgleichsanspruchs des Anteilseigners und daher grundsätzlich auch kein Vorteil, den die Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter gewährt, sondern ein Vorteil, den der Gesetzgeber des Steuerrechts dem Anteilsinhaber zur Eliminierung der steuerlichen Doppelbelastung eingeräumt hat. Diese in der Senatsentscheidung vom 30. Januar 1995 (aaO) befürwortete streng rechtliche Beurteilung ("Separations"- Theorie) ist nicht auf den dort entschiedenen Fall zu beschränken, daß Gesellschafter der Kapitalgesellschaft eine Personenhandelsgesellschaft ist; für den "Normalfall", daß Dividendenbezieher bzw. Ausgleichsberechtigter eine natürliche Person ist, gelten diese Grundsätze erst recht. Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung (BGHZ 84, 303, 306) nicht die gebotene rechtliche, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise für angebracht erachtet hat, betraf dies einen besonders gelagerten, nicht verallgemeinerungsfähigen Sonderfall des seinerzeit geltenden Gemeinnützigkeitsrechts.
2. Ihr ursprünglich weitergehendes Revisionsbegehren hat die Beklagte mit ihrem in der Revisionsverhandlung gestellten Antrag nicht mehr weiterverfolgt (§§ 566, 515 ZPO a.F.).
III. Weitergehende Revision der Klägerin (Nebenforderungen)
1. Der Klägerin steht - wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat - gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG ein Zinsanspruch in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die vollständige - nicht durch Verrechnung verminderte - Barabfindung in Höhe von 13.608,00 DM (567,00 DM x 24 Aktien) vom 28. Juli 2000 bis zum 20. April 2001, dem im Berufungsantrag selbst vorgegebenen Endzeitpunkt, zu. Diese "Grundverzinsung" der Barabfindung beginnt nicht bereits - wie von der Klägerin beantragt - schon ab 5. Juni 2000, weil unstreitig die Beklagte mit dem anerkannten Betrag von 414,85 DM die Abfindung bereits bis einschließlich 27. Juli 2000 mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinst hat (vgl. § 247 BGB - Zinseszinsverbot).
2. Darüber hinaus steht der Klägerin jedoch - wie sie mit der Revision mit Recht geltend macht - gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 2. Halbs. AktG i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB ein weitergehender Verzugszinsanspruch in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz auf die Abfindungsforderung von 13.608,00 DM ab 7. Juli 2000 bis zum 20. April 2001 zu. Zwar wird der Barabfindungsanspruch grundsätzlich erst dann fällig, wenn der Aktionär seine Aktien beim herrschenden Unternehmen oder bei der von diesem bezeichneten Stelle einreicht (Hüffer, AktG 5. Aufl. § 305 Rdn. 8; MünchKomm.AktG/Bilda, § 305 Rdn. 11 - jew. m.w.N.). Auf eine unterbliebene Einreichung der Aktien durch die Klägerin kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen, da sie selbst treuwidrig die ihr insoweit obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt und darüber hinaus eindeutig und
unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, die ihrerseits geschuldete Abfindung nicht gemäß der bindenden Entscheidung im Spruchverfahren erbringen zu wollen, §§ 242, 162 BGB (vgl. zum Entfallen einer Vorleistungspflicht: BGHZ 50, 175, 179; 88, 91, 96 f.; 88, 240, 247 f.). Nachdem die Klägerin bereits das - im Spruchverfahren auf 567,00 DM pro Aktie erhöhte - Abfindungsangebot der Beklagten angenommen hatte, kam diese zunächst ihrer wiederholt von der Klägerin angemahnten Mitwirkungspflicht zur Benennung der Einlieferungsstelle für die Aktien nicht nach. Schließlich unterließ sie durch die - ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnende - Ablehnung der Einlieferungsbank vom 6. Juli 2000, die von der Klägerin verlangte Abwicklung zu den Bedingungen der Entscheidung im Spruchverfahren durchzuführen, erneut in treuwidriger Weise die ihr obliegende Mitwirkung bei der Einlieferung der Aktien. Zudem stellte sich diese Weigerung der Bank nach dem bisherigen Schweigen der Beklagten als ernsthafte Erfüllungsverweigerung dar; denn die Klägerin hatte zu Recht in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2000 darauf hingewiesen, daß das veröffentlichte neue Angebot der Beklagten zur Zahlung von insgesamt nur 528,84 DM nicht den gesetzlichen Bedingungen entsprach, und zudem deutlich gemacht, daß die Aktien auf jeden Fall eingereicht werden sollten, auch wenn die Nachforderung des gesetzlich geschuldeten Mehrbetrages vorbehalten bleibe. Das Verlangen der Beklagten nach vorbehaltloser Annahme ihres nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden unzureichenden Angebots vom 6. Juni 2000 über 528,84 DM in Verbindung mit der Ablehnung jeglicher sonstigen Abwicklung war unstatthaft. Aufgrund ihres treuwidrigen Verhaltens ist die Beklagte nicht nur hinsichtlich der Entgegennahme der Aktien in Annahmeverzug (§§ 293, 298 BGB), sondern zugleich ab 7. Juli 2000 mit der von ihr geschuldeten Abfindung in Schuldnerverzug geraten.
Eine noch höhere Verzinsung bis zur beantragten Höhe von 8 % kann die Klägerin allerdings mangels substantiierter Darlegung eines entsprechenden Verzugsschadens nicht beanspruchen.
3. Für die Zeit ab 21. April 2001 stehen der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nicht, wie beantragt, aus 2.391,22 DM, sondern nur aus einem Abfindungsbetrag von 1.406,64 DM zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Zinsanspruch hinsichtlich des weitergehenden Teilbetrages von 984,58 DM scheidet aus, weil die Klage insoweit - es handelt sich um die der zweitinstanzlichen Klageerhöhung zugrundeliegenden Forderungen - infolge der Beschränkung der Revisionszulassung bereits rechtskräftig abgewiesen ist.
Röhricht Goette Kurzwelly
Kraemer Münke

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuß abzuziehen.

(2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren oder kleineren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung dürfen Vorstand und Aufsichtsrat keine Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen, wenn die andere Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können Vorstand und Aufsichtsrat den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden.

(3) Die Hauptversammlung kann im Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner, wenn die Satzung sie hierzu ermächtigt, auch eine andere Verwendung als nach Satz 1 oder als die Verteilung unter die Aktionäre beschließen.

(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluß nach Absatz 3 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist. Der Anspruch ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. In dem Hauptversammlungsbeschluss oder in der Satzung kann eine spätere Fälligkeit festgelegt werden.

(5) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann die Hauptversammlung auch eine Sachausschüttung beschließen.

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.

(4) (weggefallen)