Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2022 - II ZB 8/21

erstmalig veröffentlicht: 10.11.2022, letzte Fassung: 10.11.2022

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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

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Zusammenfassung des Autors

Der Bundesgerichtshof hat die Fortsetzung einer GmbH nach rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) verneint. Die GmbH darf auch dann nicht fortgesetzt werden, wenn die Gesellschaft über ein Vermögen verfügt, welches das satzungsgemäße Stammkapital übersteigt. Gleiches gilt auch für den Fall, dass alle Insolvenzgründe beeitigt wurden. 

Anders als § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG erlaubt § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG keine Fortsetzung der Gesellschaft. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers, die GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst werden.

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BUNDESGERICHTSHOF

 

Beschluss vom 25.01.2022

Az.: II ZB 8/21

 

GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 5

Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst, kann sie nicht fortgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in Höhe von ursprünglich 50.000 DM. Mit Beschluss vom Februar 2007 wurde ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurückgewiesen. Im April 2007 wurde die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und die Auflösung der Antragstellerin von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 29. Mai 2020 wurden die Fortsetzung der Gesellschaft, die Verlegung ihres Sitzes und die Änderungen des Unternehmensgegenstands beschlossen. Der mit Beschluss vom selben Tag zum Geschäftsführer bestellte Liquidator und Alleingesellschafter der Antragstellerin meldete am 29. Mai 2020 die Fortsetzung der Gesellschaft, die Sitzverlegung und die Neufassung des Unternehmensgegenstands sowie seine Bestellung zum Geschäftsführer zur Eintragung im Handelsregister an. Gegenüber dem Handelsregister versicherte er u.a., dass mit der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter noch nicht begonnen worden sei, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen nicht überstiegen und keine wirtschaftliche Neugründung vorliege. Im Februar 2021 erklärte er den Rangrücktritt eines der Gesellschaft gewährten Darlehens in Höhe von 2.897.361,63 € und er überwies im April 2021 der Gesellschaft 25.000 € mit dem Verwendungszweck "Einzahlung Stammkapital".

Das Amtsgericht hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Eintragungsantrag weiter.

II.

Die statthafte und im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fortführung einer wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgrund Gesellschafterbeschlusses nicht in Betracht komme. Das gelte auch, wenn ein Geschäftsführer die in § 8 Abs. 2 GmbHG vorgesehene Versicherung der Einzahlung auf die Gesellschaftsanteile abgegeben habe und ein Vermögen in Höhe des im Gesellschaftsstatut festgelegten Stammkapitals vorhanden oder zumindest die Beseitigung der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft erfolgt sei. Führe die Entscheidung über die Ablehnung der Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens mangels Masse zur Auflösung der Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, bestehe keine fortsetzungsfähige Gesellschaft mehr.

2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Antragstellerin konnte nach Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, nicht durch Gesellschafterbeschluss fortgesetzt werden. Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst, kann sie nicht fortgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden (vgl. KG, GmbHR 1993, 822; OLG Stuttgart, ZIP 1994, 1553, 1554; BayObLG, GmbHR 1994, 189, 190; 1995, 532; KG, GmbHR 1998, 1232, 1233; OLG Düsseldorf, ZIP 1993, 214, 215 [jew. zu § 1 Abs. 1 Satz 1 LöschG]; OLG Köln, GmbHR 2010, 710, 711; KG, ZIP 2017, 178 f.; OLG Frankfurt, GmbHR 2018, 808, 810; Arnold in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 60 Rn. 75; MünchKommGmbHG/Berner, 3. Aufl., § 60 Rn. 277; Scholz/Scheller, GmbHG, 12. Aufl., § 60 Rn. 117; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 1156).

a) Eine Fortsetzung ist gesetzlich in § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nicht vorgesehen. Gesellschaften, die nicht einmal mehr die finanziellen Mittel zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens besitzen, sollen im öffentlichen Interesse nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst rasch beendet werden. Der Bundesgerichtshof hat noch zum Konkursrecht ausgeführt, dass eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und eine Aktiengesellschaft durch einfachen Fortsetzungsbeschluss und Zuführung neuer Mittel ohne die Kontrolle eines förmlichen Gründungsvertrags nicht in die Lage versetzt werden können, wieder am Geschäftsverkehr teilzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1979 - II ZR 257/78, BGHZ 75, 175, 180).

Dieser Wille des Gesetzgebers hat sich mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung und der Einführung des § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nicht geändert. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Gegensatz zu § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG keine Fortsetzungsmöglichkeit vorgesehen. Nach dieser Vorschrift wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Wird jedoch das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Dafür, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen möglich ist, spricht der Umstand, dass der Wortlaut der Norm im Zuge der Insolvenzrechtsreform des Jahres 1994 nicht erweitert worden ist (BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - II ZB 13/14, ZIP 2015, 1533 Rn. 10).

An einer Erweiterung der gesetzlich genannten Fortsetzungsmöglichkeiten besteht kein Bedürfnis. Lassen die Beteiligten eine gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Fortsetzung ungenutzt, ist kein Grund ersichtlich, eine nicht im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Fortführung der Gesellschaft durch einen schlichten Fortsetzungsbeschluss zu eröffnen. Gegen eine Fortsetzung spricht auch, dass dann keine gesetzliche Prüfung stattfindet, ob die Insolvenzreife überwunden ist (BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - II ZB 13/14, ZIP 2015, 1533 Rn. 15).

Damit hat der Bundesgerichtshof zugleich ausgesprochen, dass eine Fortsetzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, das aber später nach § 207 Abs. 1 InsO eingestellt worden ist, weil die Insolvenzmasse nicht ausreichte, um die Kosten zu decken, nicht möglich ist. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG sieht in diesem Fall eine Fortsetzung der Gesellschaft gerade nicht vor. Es macht aber keinen Unterschied, ob erst im Laufe des Insolvenzverfahrens die Unzulänglichkeit der Masse zur Deckung der Kosten zu Tage tritt oder bereits dieser Umstand zur Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat.

§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG dient dem Gläubigerschutz (vgl. RegE EGInsO, BT-Drucks. 12/3803, S. 82) und bezweckt, eine Gesellschaft, die nicht einmal über ein Vermögen verfügt, das zur Deckung der Kosten eines Insolvenzverfahrens ausreicht, sofort von der weiteren Teilnahme am Rechtsverkehr auszuschließen (Caspar in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 147; Arnold in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 60 GmbHG Rn. 75; Goette/Goette, Die GmbH, 3. Aufl., § 10 Rn. 38).

b) Aus diesen Gründen kommt es im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde, die in der Literatur teilweise geteilt wird (Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl., § 60 Rn. 53 ff.; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn. 33; Haas in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 60 Rn. 96; Beckmann in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 5. Aufl., § 60 Rn. 71), nicht darauf an, ob alle Auflösungsgründe für die Gesellschaft beseitigt und deren Insolvenz durch Zuführung neuer Mittel nachhaltig überwunden wurde. Die Zuführung neuer Mittel für die Antragstellerin und die Rangrücktrittserklärung ihres Alleingesellschafters haben die Möglichkeit der Fortführung durch Gesellschafterbeschluss nicht begründet.

Belange der Gesellschafter rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Gesellschafter einer GmbH haben die Möglichkeit, durch rechtzeitige Zuführung von Mitteln zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG zu eröffnen und die dort vorgesehene gesetzliche Möglichkeit der Fortsetzung der Gesellschaft zu nutzen. Wenn sie diese Möglichkeit nicht ergreifen, ist kein Grund ersichtlich, eine nicht im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Fortsetzung der Gesellschaft durch einen schlichten Fortsetzungsbeschluss zu eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - II ZB 13/14, ZIP 2015, 1533 Rn. 15). Diese Möglichkeit bestand auch für den Alleingesellschafter der Antragstellerin.

Diese Gründe sprechen auch gegen eine Fortsetzungsmöglichkeit, selbst wenn die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Neugründung eingehalten sind (dafür Casper in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 147; BeckOKGmbHG/Lorscheider, Stand: 1. Februar 2021, § 60 Rn. 23; Goette/Goette, Die GmbH, 3. Aufl., § 10 Rn. 38). Eine Fortsetzung der Antragstellerin kommt unter diesem Gesichtspunkt allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil nach den eigenen Angaben in der Anmeldung die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Neugründung nicht vorlagen.

Drescher

Wöstmann

Bernau

von Selle

C. Fischer

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2022 - II ZB 8/21

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Beschluss vom 25.01.2022

Az.: II ZB 8/21

 

GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 5

Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst, kann sie nicht fortgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in Höhe von ursprünglich 50.000 DM. Mit Beschluss vom Februar 2007 wurde ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurückgewiesen. Im April 2007 wurde die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und die Auflösung der Antragstellerin von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 29. Mai 2020 wurden die Fortsetzung der Gesellschaft, die Verlegung ihres Sitzes und die Änderungen des Unternehmensgegenstands beschlossen. Der mit Beschluss vom selben Tag zum Geschäftsführer bestellte Liquidator und Alleingesellschafter der Antragstellerin meldete am 29. Mai 2020 die Fortsetzung der Gesellschaft, die Sitzverlegung und die Neufassung des Unternehmensgegenstands sowie seine Bestellung zum Geschäftsführer zur Eintragung im Handelsregister an. Gegenüber dem Handelsregister versicherte er u.a., dass mit der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter noch nicht begonnen worden sei, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen nicht überstiegen und keine wirtschaftliche Neugründung vorliege. Im Februar 2021 erklärte er den Rangrücktritt eines der Gesellschaft gewährten Darlehens in Höhe von 2.897.361,63 € und er überwies im April 2021 der Gesellschaft 25.000 € mit dem Verwendungszweck "Einzahlung Stammkapital".

Das Amtsgericht hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Eintragungsantrag weiter.

II.

Die statthafte und im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fortführung einer wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgrund Gesellschafterbeschlusses nicht in Betracht komme. Das gelte auch, wenn ein Geschäftsführer die in § 8 Abs. 2 GmbHG vorgesehene Versicherung der Einzahlung auf die Gesellschaftsanteile abgegeben habe und ein Vermögen in Höhe des im Gesellschaftsstatut festgelegten Stammkapitals vorhanden oder zumindest die Beseitigung der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft erfolgt sei. Führe die Entscheidung über die Ablehnung der Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens mangels Masse zur Auflösung der Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, bestehe keine fortsetzungsfähige Gesellschaft mehr.

2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Antragstellerin konnte nach Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, nicht durch Gesellschafterbeschluss fortgesetzt werden. Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst, kann sie nicht fortgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden (vgl. KG, GmbHR 1993, 822; OLG Stuttgart, ZIP 1994, 1553, 1554; BayObLG, GmbHR 1994, 189, 190; 1995, 532; KG, GmbHR 1998, 1232, 1233; OLG Düsseldorf, ZIP 1993, 214, 215 [jew. zu § 1 Abs. 1 Satz 1 LöschG]; OLG Köln, GmbHR 2010, 710, 711; KG, ZIP 2017, 178 f.; OLG Frankfurt, GmbHR 2018, 808, 810; Arnold in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 60 Rn. 75; MünchKommGmbHG/Berner, 3. Aufl., § 60 Rn. 277; Scholz/Scheller, GmbHG, 12. Aufl., § 60 Rn. 117; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 1156).

a) Eine Fortsetzung ist gesetzlich in § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nicht vorgesehen. Gesellschaften, die nicht einmal mehr die finanziellen Mittel zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens besitzen, sollen im öffentlichen Interesse nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst rasch beendet werden. Der Bundesgerichtshof hat noch zum Konkursrecht ausgeführt, dass eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und eine Aktiengesellschaft durch einfachen Fortsetzungsbeschluss und Zuführung neuer Mittel ohne die Kontrolle eines förmlichen Gründungsvertrags nicht in die Lage versetzt werden können, wieder am Geschäftsverkehr teilzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1979 - II ZR 257/78, BGHZ 75, 175, 180).

Dieser Wille des Gesetzgebers hat sich mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung und der Einführung des § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nicht geändert. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Gegensatz zu § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG keine Fortsetzungsmöglichkeit vorgesehen. Nach dieser Vorschrift wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Wird jedoch das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Dafür, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen möglich ist, spricht der Umstand, dass der Wortlaut der Norm im Zuge der Insolvenzrechtsreform des Jahres 1994 nicht erweitert worden ist (BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - II ZB 13/14, ZIP 2015, 1533 Rn. 10).

An einer Erweiterung der gesetzlich genannten Fortsetzungsmöglichkeiten besteht kein Bedürfnis. Lassen die Beteiligten eine gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Fortsetzung ungenutzt, ist kein Grund ersichtlich, eine nicht im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Fortführung der Gesellschaft durch einen schlichten Fortsetzungsbeschluss zu eröffnen. Gegen eine Fortsetzung spricht auch, dass dann keine gesetzliche Prüfung stattfindet, ob die Insolvenzreife überwunden ist (BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - II ZB 13/14, ZIP 2015, 1533 Rn. 15).

Damit hat der Bundesgerichtshof zugleich ausgesprochen, dass eine Fortsetzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, das aber später nach § 207 Abs. 1 InsO eingestellt worden ist, weil die Insolvenzmasse nicht ausreichte, um die Kosten zu decken, nicht möglich ist. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG sieht in diesem Fall eine Fortsetzung der Gesellschaft gerade nicht vor. Es macht aber keinen Unterschied, ob erst im Laufe des Insolvenzverfahrens die Unzulänglichkeit der Masse zur Deckung der Kosten zu Tage tritt oder bereits dieser Umstand zur Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat.

§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG dient dem Gläubigerschutz (vgl. RegE EGInsO, BT-Drucks. 12/3803, S. 82) und bezweckt, eine Gesellschaft, die nicht einmal über ein Vermögen verfügt, das zur Deckung der Kosten eines Insolvenzverfahrens ausreicht, sofort von der weiteren Teilnahme am Rechtsverkehr auszuschließen (Caspar in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 147; Arnold in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 60 GmbHG Rn. 75; Goette/Goette, Die GmbH, 3. Aufl., § 10 Rn. 38).

b) Aus diesen Gründen kommt es im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde, die in der Literatur teilweise geteilt wird (Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl., § 60 Rn. 53 ff.; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn. 33; Haas in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 60 Rn. 96; Beckmann in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 5. Aufl., § 60 Rn. 71), nicht darauf an, ob alle Auflösungsgründe für die Gesellschaft beseitigt und deren Insolvenz durch Zuführung neuer Mittel nachhaltig überwunden wurde. Die Zuführung neuer Mittel für die Antragstellerin und die Rangrücktrittserklärung ihres Alleingesellschafters haben die Möglichkeit der Fortführung durch Gesellschafterbeschluss nicht begründet.

Belange der Gesellschafter rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Gesellschafter einer GmbH haben die Möglichkeit, durch rechtzeitige Zuführung von Mitteln zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG zu eröffnen und die dort vorgesehene gesetzliche Möglichkeit der Fortsetzung der Gesellschaft zu nutzen. Wenn sie diese Möglichkeit nicht ergreifen, ist kein Grund ersichtlich, eine nicht im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Fortsetzung der Gesellschaft durch einen schlichten Fortsetzungsbeschluss zu eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - II ZB 13/14, ZIP 2015, 1533 Rn. 15). Diese Möglichkeit bestand auch für den Alleingesellschafter der Antragstellerin.

Diese Gründe sprechen auch gegen eine Fortsetzungsmöglichkeit, selbst wenn die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Neugründung eingehalten sind (dafür Casper in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 147; BeckOKGmbHG/Lorscheider, Stand: 1. Februar 2021, § 60 Rn. 23; Goette/Goette, Die GmbH, 3. Aufl., § 10 Rn. 38). Eine Fortsetzung der Antragstellerin kommt unter diesem Gesichtspunkt allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil nach den eigenen Angaben in der Anmeldung die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Neugründung nicht vorlagen.

Drescher

Wöstmann

Bernau

von Selle

C. Fischer

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. April 2014 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligte zu 1 ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 1. April 2011 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Am 10. Mai 2011 wurde von Amts wegen die Auflösung der Beteiligten zu 1 in das Handelsregister eingetragen. Das Insolvenzverfahren wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 4. Juni 2013 gemäß § 200 InsO nach vollzogener Schlussverteilung aufgehoben. Dieser Umstand wurde am 8. Juli 2013 in das Handelsregister eingetragen.

2

Der Beteiligte zu 2, Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Beteiligten zu 1, hat am 18. Juli 2013 eine Gesellschafterversammlung abgehalten und die Fortsetzung der Beteiligten zu 1 beschlossen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 18. Juli 2013 hat er unter Vorlage der Niederschrift über den Gesellschafterbeschluss die Fortsetzung der Gesellschaft beim Handelsregister angemeldet.

3

Das Registergericht hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten wurden gleichfalls zurückgewiesen. Dagegen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden der Beteiligten.

4

II. Die nach ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht (OLG Schleswig, ZIP 2014, 1428 = GmbHR 2014, 874) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 GmbHG werde die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GmbHG könnten die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsehe, aufgehoben werde. Diese Ausnahmefälle lägen nicht vor. Eine Fortsetzung sei dann ausgeschlossen. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass nach dem Vortrag der Beschwerdeführer sämtliche Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt worden seien, vollständig befriedigt worden seien und sowohl das Stammkapital als auch weiteres Vermögen zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehe.

7

2. Diese Ausführungen sind ohne Rechtsfehler. Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst, kann sie nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und alle Gläubiger im Insolvenzverfahren befriedigt wurden.

8

a) Eine verbreitete Auffassung im Schrifttum will bei einer Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH in anderen als in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen die Fortsetzung der Gesellschaft nicht ausschließen (vgl. Fichtelmann, GmbHR 2003, 67, 71; Hacker/Petsch, ZIP 2015, 761, 768 f.; Kluth, NZI 2014, 626, 627; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 60 Rn. 51; Scholz/K. Schmidt/Bitter, GmbHG, 11. Aufl., vor § 64 Rn. 180 ff.; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 11 Rn. 154). Nach herrschender Auffassung handelt es sich bei den durch § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im eröffneten Insolvenzverfahren der Gesellschaft eingeräumten Fortsetzungsmöglichkeiten um eine abgeschlossene Regelung (vgl. OLG München, GmbHR 2006, 91, 92; OLG Köln, ZIP 2010, 1183, 1185; OLG Celle, ZIP 2011, 278; Fuhst, jurisPR-InsR 15/2014 Anm. 2; Gehrlein, DStR 1997, 31, 32 f.; Krüger, AnwZert InsR 1/2015 Anm. 2; Seidel in EWiR 2014, 645 f.; Witt in Gehrlein/ Witt/Volmer, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 21; Münch.Hdb.GesR III/Weitbrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 32; Henssler/Strohn/Arnold, 2. Aufl., GmbHG § 60 Rn. 74; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn. 95; Beckmann/Hofmann in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 69; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Gesell, GmbHG, 5. Aufl., § 60 Rn. 76; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 60 Rn. 102; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 60 Rn. 128, 147; MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 273).

9

b) Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig.

10

aa) Für die Parallelvorschrift des § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG hat der Bundesgerichtshof zum alten Konkursrecht bereits entschieden, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft nach Auflösung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2002 - V ZR 243/01, WM 2004, 382, 386). Für § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG gilt nichts anderes. Gegen eine Fortsetzungsmöglichkeit in anderen als den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen spricht der Umstand, dass der Wortlaut der Norm im Zuge der Insolvenzrechtsreform des Jahres 1994 nicht erweitert wurde (MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 273; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 60 Rn. 147). Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, der Wortlaut sei weder eindeutig noch abschließend und der Gesetzgeber habe keinen Anlass gehabt, die Regelung zu ändern, überzeugt dagegen nicht. Denn die Frage einer Fortsetzungsmöglichkeit außerhalb der in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fälle war bereits unter der Geltung der Konkursordnung streitig (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 60 Rn. 101 ff.).

11

Die Regelung in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ordnet nicht nur die Auflösung der Gesellschaft im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen an, sondern sieht ausdrücklich die Möglichkeit der Fortsetzung vor, wenn das Verfahren auf Antrag der Gesellschaft gemäß §§ 212, 213 InsO eingestellt wird oder nach Bestätigung eines Insolvenzplans, welcher den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. In diesen Fällen kann die Gesellschaft durch einen Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter nach allgemeinen Grundsätzen fortgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat mit § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG zwei gangbare Wege aufgezeigt, die sowohl den Erhalt der Gesellschaft als auch deren weitere Teilnahme am Marktgeschehen ermöglichen.

12

In den gesetzlich geregelten Fällen, sowohl bei der Fortsetzung der Gesellschaft bei Wegfall der Insolvenzgründe oder der Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger nach §§ 212, 213 InsO als auch bei der Beendigung des Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzplan, beseitigt das Unternehmen (unter Mitwirkung seiner Gläubiger) die zur Insolvenz führende unternehmerische Krise und bleibt - für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar - als wirtschaftliche Einheit aus Sach- und Personalmitteln am Markt erhalten. Bei einer Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung gemäß § 200 InsO besteht demgegenüber regelmäßig kein fortsetzungsfähiges Unternehmen mehr (vgl. OLG Köln, ZIP 2010, 1183, 1185; Fuhst, jurisPR-InsR 15/2014 Anm. 2). Die Auflösungsfolge des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG dient dem Gläubigerschutz und es ist im Regelfall nicht zu erwarten, dass die Gesellschaft in den nicht in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch über maßgebliches Gesellschaftsvermögen verfügt, welches eine Fortsetzung der Gesellschaft ohne Gefährdung der Gläubiger rechtfertigen könnte (vgl. Fuhst, jurisPR-InsR 15/2014 Anm. 2; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 60 Rn. 102; MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 273; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 60 Rn. 147).

13

bb) Eine Erweiterung der von Gesetzes wegen beschränkten Fortsetzungsmöglichkeiten wäre auch dann nicht geboten, wenn die Beteiligte zu 1 über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügte und alle Gläubiger im Insolvenzverfahren befriedigt worden wären.

14

Für eine solche Fortsetzungsmöglichkeit besteht schon kein Bedürfnis. Denn gerade nach Beseitigung der Insolvenzreife und nach der Befriedigung aller Gläubiger kann der Weg des § 212 InsO beschritten und eine Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Insolvenzgrundes herbeigeführt werden. Danach kann die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen werden.

15

Lassen die Beteiligten diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Fortsetzung ungenutzt, ist kein Grund dafür ersichtlich, eine nicht im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Fortsetzung der Gesellschaft durch einen schlichten Fortsetzungsbeschluss zu eröffnen (vgl. OLG Celle, ZIP 2011, 278, 279; Fuhst, jurisPR-InsR 15/2014 Anm. 2; MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 273; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Gesell, GmbHG, 5. Aufl., § 60 Rn. 76). Dagegen spricht vielmehr, dass anders als im Fall des § 212 InsO dann keine gerichtliche Prüfung stattfindet, ob die Insolvenzreife überwunden ist, § 212 Satz 2 InsO (vgl. Münch.Hdb.GesR III/Weitbrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 33; Henssler/Strohn/Arnold, 2. Aufl., GmbHG § 60 Rn. 74; MünchKomm GmbHG/Berner, § 60 Rn. 271; Michalski/Nerlich, GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 360; zur gerichtlichen Prüfung Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, § 212 InsO Rn. 11 ff.).

Bergmann                         Strohn                   Reichart

                    Drescher                     Born

(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. April 2014 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligte zu 1 ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 1. April 2011 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Am 10. Mai 2011 wurde von Amts wegen die Auflösung der Beteiligten zu 1 in das Handelsregister eingetragen. Das Insolvenzverfahren wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 4. Juni 2013 gemäß § 200 InsO nach vollzogener Schlussverteilung aufgehoben. Dieser Umstand wurde am 8. Juli 2013 in das Handelsregister eingetragen.

2

Der Beteiligte zu 2, Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Beteiligten zu 1, hat am 18. Juli 2013 eine Gesellschafterversammlung abgehalten und die Fortsetzung der Beteiligten zu 1 beschlossen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 18. Juli 2013 hat er unter Vorlage der Niederschrift über den Gesellschafterbeschluss die Fortsetzung der Gesellschaft beim Handelsregister angemeldet.

3

Das Registergericht hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten wurden gleichfalls zurückgewiesen. Dagegen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden der Beteiligten.

4

II. Die nach ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht (OLG Schleswig, ZIP 2014, 1428 = GmbHR 2014, 874) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 GmbHG werde die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GmbHG könnten die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsehe, aufgehoben werde. Diese Ausnahmefälle lägen nicht vor. Eine Fortsetzung sei dann ausgeschlossen. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass nach dem Vortrag der Beschwerdeführer sämtliche Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt worden seien, vollständig befriedigt worden seien und sowohl das Stammkapital als auch weiteres Vermögen zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehe.

7

2. Diese Ausführungen sind ohne Rechtsfehler. Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst, kann sie nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und alle Gläubiger im Insolvenzverfahren befriedigt wurden.

8

a) Eine verbreitete Auffassung im Schrifttum will bei einer Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH in anderen als in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen die Fortsetzung der Gesellschaft nicht ausschließen (vgl. Fichtelmann, GmbHR 2003, 67, 71; Hacker/Petsch, ZIP 2015, 761, 768 f.; Kluth, NZI 2014, 626, 627; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 60 Rn. 51; Scholz/K. Schmidt/Bitter, GmbHG, 11. Aufl., vor § 64 Rn. 180 ff.; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 11 Rn. 154). Nach herrschender Auffassung handelt es sich bei den durch § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im eröffneten Insolvenzverfahren der Gesellschaft eingeräumten Fortsetzungsmöglichkeiten um eine abgeschlossene Regelung (vgl. OLG München, GmbHR 2006, 91, 92; OLG Köln, ZIP 2010, 1183, 1185; OLG Celle, ZIP 2011, 278; Fuhst, jurisPR-InsR 15/2014 Anm. 2; Gehrlein, DStR 1997, 31, 32 f.; Krüger, AnwZert InsR 1/2015 Anm. 2; Seidel in EWiR 2014, 645 f.; Witt in Gehrlein/ Witt/Volmer, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 21; Münch.Hdb.GesR III/Weitbrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 32; Henssler/Strohn/Arnold, 2. Aufl., GmbHG § 60 Rn. 74; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn. 95; Beckmann/Hofmann in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 69; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Gesell, GmbHG, 5. Aufl., § 60 Rn. 76; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 60 Rn. 102; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 60 Rn. 128, 147; MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 273).

9

b) Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig.

10

aa) Für die Parallelvorschrift des § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG hat der Bundesgerichtshof zum alten Konkursrecht bereits entschieden, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft nach Auflösung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2002 - V ZR 243/01, WM 2004, 382, 386). Für § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG gilt nichts anderes. Gegen eine Fortsetzungsmöglichkeit in anderen als den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen spricht der Umstand, dass der Wortlaut der Norm im Zuge der Insolvenzrechtsreform des Jahres 1994 nicht erweitert wurde (MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 273; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 60 Rn. 147). Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, der Wortlaut sei weder eindeutig noch abschließend und der Gesetzgeber habe keinen Anlass gehabt, die Regelung zu ändern, überzeugt dagegen nicht. Denn die Frage einer Fortsetzungsmöglichkeit außerhalb der in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fälle war bereits unter der Geltung der Konkursordnung streitig (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 60 Rn. 101 ff.).

11

Die Regelung in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ordnet nicht nur die Auflösung der Gesellschaft im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen an, sondern sieht ausdrücklich die Möglichkeit der Fortsetzung vor, wenn das Verfahren auf Antrag der Gesellschaft gemäß §§ 212, 213 InsO eingestellt wird oder nach Bestätigung eines Insolvenzplans, welcher den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. In diesen Fällen kann die Gesellschaft durch einen Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter nach allgemeinen Grundsätzen fortgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat mit § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG zwei gangbare Wege aufgezeigt, die sowohl den Erhalt der Gesellschaft als auch deren weitere Teilnahme am Marktgeschehen ermöglichen.

12

In den gesetzlich geregelten Fällen, sowohl bei der Fortsetzung der Gesellschaft bei Wegfall der Insolvenzgründe oder der Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger nach §§ 212, 213 InsO als auch bei der Beendigung des Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzplan, beseitigt das Unternehmen (unter Mitwirkung seiner Gläubiger) die zur Insolvenz führende unternehmerische Krise und bleibt - für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar - als wirtschaftliche Einheit aus Sach- und Personalmitteln am Markt erhalten. Bei einer Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung gemäß § 200 InsO besteht demgegenüber regelmäßig kein fortsetzungsfähiges Unternehmen mehr (vgl. OLG Köln, ZIP 2010, 1183, 1185; Fuhst, jurisPR-InsR 15/2014 Anm. 2). Die Auflösungsfolge des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG dient dem Gläubigerschutz und es ist im Regelfall nicht zu erwarten, dass die Gesellschaft in den nicht in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch über maßgebliches Gesellschaftsvermögen verfügt, welches eine Fortsetzung der Gesellschaft ohne Gefährdung der Gläubiger rechtfertigen könnte (vgl. Fuhst, jurisPR-InsR 15/2014 Anm. 2; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 60 Rn. 102; MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 273; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 60 Rn. 147).

13

bb) Eine Erweiterung der von Gesetzes wegen beschränkten Fortsetzungsmöglichkeiten wäre auch dann nicht geboten, wenn die Beteiligte zu 1 über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügte und alle Gläubiger im Insolvenzverfahren befriedigt worden wären.

14

Für eine solche Fortsetzungsmöglichkeit besteht schon kein Bedürfnis. Denn gerade nach Beseitigung der Insolvenzreife und nach der Befriedigung aller Gläubiger kann der Weg des § 212 InsO beschritten und eine Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Insolvenzgrundes herbeigeführt werden. Danach kann die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen werden.

15

Lassen die Beteiligten diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Fortsetzung ungenutzt, ist kein Grund dafür ersichtlich, eine nicht im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Fortsetzung der Gesellschaft durch einen schlichten Fortsetzungsbeschluss zu eröffnen (vgl. OLG Celle, ZIP 2011, 278, 279; Fuhst, jurisPR-InsR 15/2014 Anm. 2; MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 273; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Gesell, GmbHG, 5. Aufl., § 60 Rn. 76). Dagegen spricht vielmehr, dass anders als im Fall des § 212 InsO dann keine gerichtliche Prüfung stattfindet, ob die Insolvenzreife überwunden ist, § 212 Satz 2 InsO (vgl. Münch.Hdb.GesR III/Weitbrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 33; Henssler/Strohn/Arnold, 2. Aufl., GmbHG § 60 Rn. 74; MünchKomm GmbHG/Berner, § 60 Rn. 271; Michalski/Nerlich, GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 360; zur gerichtlichen Prüfung Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, § 212 InsO Rn. 11 ff.).

Bergmann                         Strohn                   Reichart

                    Drescher                     Born