Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2008 - II ZR 150/07

bei uns veröffentlicht am05.05.2008
vorgehend
Landgericht Kassel, 8 O 2093/04, 01.11.2005
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 25 U 13/06, 08.05.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 150/07
vom
5. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zwar haftet der Kommanditist einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft nach dem Ausscheiden des Komplementärs und der - hierdurch eintretenden - liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 247/01, ZIP 2004, 1047, 1048). Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann, wenn der Kommanditist seine Gesamtrechtsnachfolge "willentlich" herbeigeführt hat. Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis richtig, weil die Beklagte das Handelsgeschäft der Kommanditgesellschaft fortgeführt hat und deshalb nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich, weil die für die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB maßgebenden Tatsachen unstreitig sind. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 218.452,02 € Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 01.11.2005 - 8 O 2093/04 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 08.05.2007 - 25 U 13/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2008 - II ZR 150/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2008 - II ZR 150/07

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Handelsgesetzbuch - HGB | § 25


(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des frühere
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2008 - II ZR 150/07 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Handelsgesetzbuch - HGB | § 25


(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des frühere

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2008 - II ZR 150/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2008 - II ZR 150/07.

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 03. Sept. 2009 - 3 U 271/08

bei uns veröffentlicht am 03.09.2009

Tenor 1. Die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) gegen das Teilurteil des Landgerichts Schwerin vom 06.11.2008 werden zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschul

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)