Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2008 - II ZR 288/07

bei uns veröffentlicht am22.09.2008
vorgehend
Landgericht Neuruppin, 2 O 552/04, 02.03.2006
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 11 U 46/06, 19.12.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 288/07
vom
22. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen , weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung , noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere ist die Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens nicht veranlasst. Nach der zweifelsfreien Rechtsprechung des EuGH bedeutet "vertraglicher Anspruch" im Sinn von Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO (EuGVVO) jede freiwillig gegenüber einer anderen Person eingegangene Verpflichtung (EuGH, JZ 1995, 90; NJW 2002, 3159; NJW-RR 2004, 1291). Diese Voraussetzung ist bei der hier geltend gemachten Haftung der Beklagten zu 1 gegeben , weil sie durch den Beitritt zur ARGE die Verpflichtung gegenüber der Klägerin freiwillig eingegangen ist; nach früherem Verständnis der Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft folgte dies aus der so genannten Doppelverpflichtungslehre, nach dem neuen Verständnis ergibt sich dasselbe daraus, dass die Gruppe, zu der die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin gehört, die Verpflichtung eingegangen ist und die Gläubigerin nicht nur die Gruppe, sondern auch ihre einzelnen Mitglieder in Anspruch nehmen kann. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 1.705.172,22 € Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 O 552/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 11 U 46/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2008 - II ZR 288/07

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2008 - II ZR 288/07 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 16. Feb. 2011 - 1 U 574/09 - 153

bei uns veröffentlicht am 16.02.2011

Tenor I. Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 gegen das am 16.10.2009 verkündete Zwischenurteil des Landgerichts Saarbrücken – 17 KFH O 152/08 – wird zurückgewiesen.II. Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.III. Das Urt

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)