Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - II ZR 374/13

bei uns veröffentlicht am23.09.2014
vorgehend
Landgericht Hamburg, 330 O 299/11, 05.04.2012
Hanseatisches Oberlandesgericht, 11 U 106/12, 17.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z R 3 7 4 / 1 3
vom
23. September 2014
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die
Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 17. Mai 2013 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Streitwert: 300 €

Gründe:


1
Zulassungsgründe liegen nicht vor, die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu einer Frage, hier dazu, ob ein Kommanditist gegen den registerführenden Treuhandgesellschafter , mit dem er durch einen Verwaltungstreuhandvertrag verbunden ist, einen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der Treugeber hat, begründet noch nicht deren Erforderlichkeit und ist daher kein Zulassungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 57/08, NZI 2012, 81 Rn. 5). Im Übrigen ist die Frage, ob sich ein Auskunftsanspruch aus einem zweiseitigen Treuhandverhältnis ergibt, nicht entscheidungserheblich, da der Klägerin der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte bereits aus ihrer gesellschafterlicher Verbundenheit iVm § 242 BGB zusteht (s. nachfolgend II).
3
II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
4
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte als registerführende Gesellschafterin aus gesellschaftsvertraglicher Verbundenheit ein Anspruch auf Mitteilung der Namen und Adressen der Treugeber zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 48 mwN).
5
a) Sowohl das Berufungsgericht als auch die Revision gehen allerdings zu Recht davon aus, dass die Treugeber weder unmittelbare Vertragspartner der Klägerin (zum Auskunftsanspruch vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 7 ff.) noch mit ihr durch eine Innengesellschaft verbunden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11 ff.) oder nach den Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag - anders als in den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Senats vom 5. Februar 2013 (II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 und II ZR 136/11, ZIP 2013, 619) zugrunde lagen - wie unmittelbare Mitgesellschafter der Klägerin zu behandeln sind (sog. qualifizierte Treuhand).
6
b) Die Klägerin und die Beklagte sind jedoch beide unmittelbare Kommanditisten - die Klägerin ist als solche, nachdem sie sich zuvor nur als Treugeberin beteiligt hatte, seit dem 12. April 2006 im Handelsregister eingetragen - und demgemäß durch den Gesellschaftsvertrag miteinander verbunden. Aufgrund dieser (gesellschafts-)vertraglichen Beziehung schulden sie sich in diesem Verhältnis gegenseitige Rücksichtnahme, die auch die Pflicht umfasst, die Ausübung von Gesellschafterrechten nicht zu be- oder zu verhindern. Daraus folgt hier die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung. Die Beklagte verfügt als nach dem Gesellschafts- und Treuhandvertrag registerführende Gesellschafterin über die Angaben zu den Treugebern, auf deren Kenntnis die Klägerin angewiesen ist, um ihr Gesellschafterrecht aus § 7 (2) des Gesellschaftsvertrags , die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, ausüben zu können. Eine andere Möglichkeit, an deren Namen und Anschriften zu gelangen und so das für das Einberufungsverlangen erforderliche Quorum zu erreichen , besteht für die Klägerin nicht. Ohne die Auskunftsverpflichtung hätte die Beklagte es mithin in der Hand, die Klägerin an der Ausübung ihres Mitgliedschaftsrechts auf Dauer und endgültig zu hindern.
7
c) Das Fehlen einer unmittelbaren gesellschaftsvertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und den Treugebern begründet kein schützenswertes Anonymitätsinteresse der Treugeber und steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt hat (Urteile vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 28 und II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 29), hat der Gesellschafter einer Publikumspersonengesellschaft - wie auch ein GmbH-Gesellschafter - grundsätzlich gegen einen Mitgesellschafter, der seinen Gesellschaftsanteil treuhänderisch für einen Dritten hält, einen Anspruch darauf zu erfahren, wer dessen Treugeber ist.
8
d) Dieses Auskunftsrecht der Klägerin ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 12). Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Ausschlussgründe hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
9
2. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Auskunft gemäß § 666 BGB auch aus dem nach der Eintragung der Klägerin als Direktkommanditistin als Verwaltungstreuhand fortbestehenden Treuhandverhältnis mit der Beklagten ergibt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat.
10
a) Dabei ist ergänzend darauf abzustellen, dass es sich im vorliegenden Fall nur bei formaler Betrachtung um lediglich zweiseitige Treuhandverhältnisse zwischen der Beklagten und ihren jeweiligen Treugebern handelt. In der Sache sind diese vielmehr gesellschaftsvertraglich überlagert: So ist bereits die Begründung des jeweiligen Treuhandverhältnisses durch den Abschluss eines dreiseitigen Vertrags zwischen der Beklagten, dem einzelnen Treugeber und der Fondsgesellschaft erfolgt. Der Beitritt zur Fondsgesellschaft war einem Anleger nur als Treugeber möglich. Auch wenn die Treugeber hier nicht wie bei einer qualifizierten Treuhand einem unmittelbaren Gesellschafter in den Rechten und Pflichten gleichgestellt sind, so ist doch zwischen allen drei vertragschließenden Parteien des Treuhandvertrages vereinbart worden, dass die Treugeber hinsichtlich der Erträge wie Gesellschafter gestellt werden, § 6 (1) des Treuhandvertrages, und sie weiter einen Anspruch darauf haben, dass die Beklagte ihnen eine Vollmacht zur persönlichen Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung erteilt, § 4 (2) des Treuhandvertrages. Ersichtlich ist nur im Hinblick auf diese Möglichkeit der unmittelbaren Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung eine separate Treugeberversammlung nicht für erforderlich gehalten worden, § 4 (3) des Treuhandvertrages.
11
b) Wegen dieser gesellschaftsvertraglichen Überlagerung ist es der Beklagten verwehrt sich darauf zu berufen, die Namen und Anschriften der anderen Treugeber seien von ihrer Auskunftspflicht gemäß § 666 BGB aus der Verwaltungstreuhand mit der Klägerin nicht umfasst, da sich der Treuhandvertrag auf Pflichten gegenüber der Klägerin aus dem zweiseitigen Treuhandverhältnis beschränke. Aus der Einbettung in das Gesellschaftsverhältnis folgt vielmehr die Pflicht der Beklagten jedem einzelnen Treugeber und Direktkommanditisten gegenüber, diesem die Ausübung seiner (Treugeber)Rechte zu ermöglichen, und sei es in der Form, eine gemeinsame Weisung mehrerer Treugeber an die Beklagte herbeizuführen, auf Grund derer diese die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen müsste. Dem einzelnen Vertragspartner der Beklagten, sei er Treugeber, sei er Kommanditist, ist diese Möglichkeit, eine Einberufung der Gesellschafterversammlung zu bewirken, aber nur dann eröffnet , wenn er mit den anderen Treugebern in Kontakt treten kann.
12
c) Hier kommt noch hinzu, dass das von der Beklagten angeführte Anonymitätsinteresse der Treugeber auch deshalb nicht schützenswert ist, weil nach dem Fondsprospekt (S. 9, 43, 55), den alle Beitretenden als für sich verbindlich anerkannt haben, ohnehin beabsichtigt war, nach einer gewissen Übergangszeit aus steuerlichen Gründen sämtliche Treuhandverhältnisse aufzulösen und den Treugebern durch Eintragung ins Handelsregister die Stellung unmittelbarer Kommanditisten zu verschaffen. Dass dieses Vorhaben nicht bei allen umgesetzt worden ist, ändert nichts daran, dass die Treugeber von Anfang an damit rechnen mussten, dass sie unmittelbare Gesellschafter und dann als Vertragspartner einander zur Mitteilung ihrer Namen und Anschriften verpflichtet sein würden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 12 mwN).
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2012 - 330 O 299/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2013 - 11 U 106/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - II ZR 374/13

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Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 226 Schikaneverbot


Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

5
3. Die Beschwerde legt nicht ordnungsgemäß dar, warum der Entstehungszeitpunkt eines Anspruchs auf Agrarförderung durch eine höchstrichterliche Entscheidung geklärt werden muss. Alleine das Fehlen einer solchen Entscheidung begründet nicht ihre Erforderlichkeit. Im Übrigen ist im Allgemeinen geklärt, zu welchem Zeitpunkt eine Vorausabtretung ihre rechtliche Wirkung gemäß § 140 Abs. 1 InsO entfaltet (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; vom 19. Mai 2009 - IX ZR37/06, ZIP 2009, 2120 Rn. 21; Beschluss vom 18. März 2010 - IX ZR 111/08, ZIP 2010, 1137 Rn. 6).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

48
b) Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die aus dem Informationsrecht des Kommanditisten folgenden Ansprüche - jedenfalls - gegen die Gesellschaft, daneben auch gegen das geschäftsführende Organ (BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 - II ZR 54/56, BGHZ 25, 115, 118; Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883) und gegebe- nenfalls auch gegen andere Mitgesellschafter (BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883; ebenso Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18; zustimmend Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN), also z.B. die registerführende Treuhandkommanditistin, richten. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das geschäftsführende Organ bzw. der Mitgesellschafter, die anstelle der - jedenfalls - auskunftspflichtigen Gesellschaft verklagt werden, mit Prozesskosten belastet werden können. Diese können sie von der Gesellschaft ersetzt verlangen, wenn sie die Prozessführung für im Interesse der Gesellschaft erforderlich halten durften (vgl. Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN).
7
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft bezüglich der Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter aus § 716 Abs. 1 BGB zugesprochen.
11
a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
48
b) Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die aus dem Informationsrecht des Kommanditisten folgenden Ansprüche - jedenfalls - gegen die Gesellschaft, daneben auch gegen das geschäftsführende Organ (BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 - II ZR 54/56, BGHZ 25, 115, 118; Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883) und gegebe- nenfalls auch gegen andere Mitgesellschafter (BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883; ebenso Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18; zustimmend Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN), also z.B. die registerführende Treuhandkommanditistin, richten. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das geschäftsführende Organ bzw. der Mitgesellschafter, die anstelle der - jedenfalls - auskunftspflichtigen Gesellschaft verklagt werden, mit Prozesskosten belastet werden können. Diese können sie von der Gesellschaft ersetzt verlangen, wenn sie die Prozessführung für im Interesse der Gesellschaft erforderlich halten durften (vgl. Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN).
29
Auch bei der GmbH hat der Gesellschafter grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu wissen, wer seine Mitgesellschafter, also Inhaber der übrigen Geschäftsanteile sind. Hält ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil treuhänderisch für einen Dritten, so wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass die Gesellschafter einen Anspruch auf Kundgabe der Identität des Treugebers des (unmittelbaren) GmbH-Gesellschafters haben (siehe nur Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 2 Rn. 58a; Reichert/Weller in MünchKommGmbHG, § 15 Rn. 228; siehe auch OLG Hamburg, WM 1993, 1098 f.). Zur Begründung wird u.a. angeführt, dass in der Person des Treugebers Umstände vorliegen könnten , die zum Beispiel zu einem Stimmverbot des Treuhänders oder gar zu dessen Ausschluss aus der Gesellschaft führen könnten. Um beurteilen zu können, ob solche Umstände vorliegen oder nicht, seien die Mitgesellschafter auf die Kenntnis der Identität des Treugebers angewiesen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

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a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
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b) Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die aus dem Informationsrecht des Kommanditisten folgenden Ansprüche - jedenfalls - gegen die Gesellschaft, daneben auch gegen das geschäftsführende Organ (BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 - II ZR 54/56, BGHZ 25, 115, 118; Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883) und gegebe- nenfalls auch gegen andere Mitgesellschafter (BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883; ebenso Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18; zustimmend Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN), also z.B. die registerführende Treuhandkommanditistin, richten. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das geschäftsführende Organ bzw. der Mitgesellschafter, die anstelle der - jedenfalls - auskunftspflichtigen Gesellschaft verklagt werden, mit Prozesskosten belastet werden können. Diese können sie von der Gesellschaft ersetzt verlangen, wenn sie die Prozessführung für im Interesse der Gesellschaft erforderlich halten durften (vgl. Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN).

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

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b) Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die aus dem Informationsrecht des Kommanditisten folgenden Ansprüche - jedenfalls - gegen die Gesellschaft, daneben auch gegen das geschäftsführende Organ (BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 - II ZR 54/56, BGHZ 25, 115, 118; Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883) und gegebe- nenfalls auch gegen andere Mitgesellschafter (BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883; ebenso Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18; zustimmend Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN), also z.B. die registerführende Treuhandkommanditistin, richten. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das geschäftsführende Organ bzw. der Mitgesellschafter, die anstelle der - jedenfalls - auskunftspflichtigen Gesellschaft verklagt werden, mit Prozesskosten belastet werden können. Diese können sie von der Gesellschaft ersetzt verlangen, wenn sie die Prozessführung für im Interesse der Gesellschaft erforderlich halten durften (vgl. Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN).