Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2010 - II ZR 4/09

bei uns veröffentlicht am15.03.2010
vorgehend
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 7 U 186/07, 03.12.2008
Landgericht Potsdam, 52 O 110/06, 31.08.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 4/09
vom
15. März 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Gesellschafter einer GmbH können im Wege einer schuldrechtlichen Nebenabrede
im Interesse der Gesellschaft abweichend von einer Satzungsbestimmung
eine geringere Abfindungshöhe für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft
vereinbaren.

b) In diesem Fall kann die Gesellschaft diese Abrede gemäß § 328 BGB einem Gesellschafter
entgegenhalten, der trotz seiner schuldrechtlichen Bindung aus der
von ihm mit getroffenen Nebenabrede auf die in der Satzung festgelegte höhere
Abfindung klagt.
BGH, Beschluss vom 15. März 2010 - II ZR 4/09 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe,
Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Streitwert: 416.269,48 €

Gründe:

1
Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.
2
I. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die Berechnung des Abfindungsanspruchs des Klägers richte sich nach § 15 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages und nicht nach der Regelung des Gesellschafterbeschlusses vom 11. September 2002, den Vortrag der Beklagten nur unvollständig zur Kenntnis genommen und damit ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
3
1. Die Beklagte hat unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 der Satzung und unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Gesellschafterstellung mit dem Status als leitender Mitarbeiter (Geschäftsführer und Prokuristen) verknüpft, die Beklagte mithin als "Mitarbeiterbeteiligungsmodell" organisiert war. Dabei sei die Abfindungshöhe für den als Gesellschafter ausscheidenden Mitarbeiter maßgeblich für den Preis gewesen, den der zukünftige leitende Mitarbeiter/Gesellschafter zu zahlen habe. Der Gesellschafterbeschluss vom 11. September 2002 habe deshalb bezweckt, dass der Geschäftsanteil für neu eintretende Mitarbeitergesellschafter erschwinglich bleibe. Dies habe nur durch eine Begrenzung der Abfindungshöhe erreicht werden können, eine am Verkehrswert orientierte Abfindung hätte zum Scheitern des mit dem Gesellschaftsvertrag verfolgten Zwecks geführt und die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Es sei der Kläger selbst in seiner Eigenschaft als Gesellschaftergeschäftsführer gewesen, der zur Erreichung dieses Ziels ein Konzept ausgearbeitet, den die Abfindung begrenzenden Gesellschafterbeschluss entworfen, den Gesellschaftern vorgeschlagen , zur Abstimmung gestellt und einen Konsens aller Gesellschafter herbeigeführt habe. Der Kläger habe weiter in der Folgezeit gegenüber ausscheidenden und nachrückenden Gesellschaftern vertreten, die Ausscheidenden hätten ihre Anteile an die Nachrücker entsprechend dem Beschluss vom 11. September 2002 zum Faktor von 1,0 zu veräußern. Ferner sei die notarielle Beurkundung des Beschlusses im Wesentlichen aufgrund des Verhaltens des Klägers unterblieben, der erklärt habe, da sich alle Gesellschafter einig seien, könne davon ausgegangen werden, dass sich nicht nur die betroffenen Gesellschafter , sondern auch die Erben der verstorbenen Gesellschafter an einen einstimmig gefassten und schriftlich fixierten Beschluss halten würden. Die Gesell- schafter hätten sodann im Vertrauen auf diese Aussage des Klägers den Beschluss einstimmig gefasst. Die Gesellschafter seien dabei davon überzeugt gewesen, dass der Beschluss auch ohne die "Förmelei" einer Beurkundung bzw. Handelsregistereintragung bindend sein würde. In diesem Glauben seien sie vom Kläger ausdrücklich bestärkt worden.
4
2. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Beklagten zur wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Abfindungsbegrenzung im Interesse der Aufrechterhaltung des Mitarbeiterbeteiligungsmodells, zum Einvernehmen der Gesellschafter über die Begrenzung der Abfindung und zu der Rolle des Klägers als Urheber, Initiator und Verfechter des Gesellschafterbeschlusses vom 11. August 2002 nicht und den Vortrag zur Verhinderung der Einhaltung der Formvorschriften durch den Kläger nur unvollständig zur Kenntnis genommen, ihn im Übrigen in seiner Tragweite verkannt und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
5
3. Die Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich.
6
a) Die Beklagte hat - jeweils unter Beweisantritt - im Kern vorgetragen, dass der Kläger und die übrigen Gesellschafter sich darüber einig gewesen seien , im Interesse der weiteren wirtschaftlichen Durchführung der Beklagten als einer Gesellschaft von leitenden Mitarbeitern des Unternehmens mit dem Faktor 1,0 eine Abfindungshöhe festzusetzen, die einen Gesellschafterwechsel in Zukunft zu wirtschaftlich erschwinglichen Bedingungen möglich machen würde. Der vom Kläger initiierte, ausgearbeitete, vorgestellte, zur Abstimmung gestellte und sodann auch im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit gegenüber ausscheidenden und nachrückenden Gesellschaftern als gültig behandelten Gesellschafterbeschluss , der die Festlegung dieser neuen Abfindungshöhe ent- hielt, sei von den Gesellschaftern auch ohne Einhaltung der Förmlichkeiten eines satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses als rechtlich bindend betrachtet worden. Damit hat die Beklagte die tatsächlichen Umstände vorgetragen , die eine Prüfung nahe legen, ob jedenfalls die den Beschluss fassenden Gesellschafter - mithin auch der Kläger - sich schuldrechtlich zugunsten der Beklagten dahin gebunden haben, dass sie bei ihrem Ausscheiden lediglich einen Anspruch auf eine entsprechend dem Faktor 1,0 zu berechnende Abfindung beanspruchen können.
7
b) Es ist anerkannt, dass Gesellschafter Rechtsverhältnisse in oder zu der Gesellschaft auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags durch schuldrechtliche Nebenabreden regeln können, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht (st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1993 - II ZR 24/92, ZIP 1993, 432, 434 m.w.Nachw.; v. 15. Oktober 2007 - II ZR 216/06, DStR 2008, 60 Tz. 13; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 3 Rdn. 116, 120 ff.; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG 6. Aufl. § 3 Rdn. 49 ff.; Hueck/Fastrich in Baumbach/ Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 3 Rdn. 56 f.; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. § 3 Rdn. 69; Scholz/Emmerich, GmbHG 10. Aufl. § 3 Rdn. 114 f.). Ein Formerfordernis besteht insoweit grundsätzlich nicht (Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 3 Rdn. 118; Scholz/Emmerich, GmbHG 10. Aufl. § 3 Rdn. 118; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG 6. Aufl. § 3 Rdn. 54; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 3 Rdn. 56; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. § 3 Rdn. 69). Auch das Auseinanderfallen von GmbH-Vertrag und schuldrechtlicher Nebenabrede ist für die Wirksamkeit der jeweiligen Vereinbarung grundsätzlich ohne Belang (Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 3 Rdn. 118).
8
Allerdings bindet die in Abweichung zur Satzungsbestimmung getroffene schuldrechtliche Vereinbarung über die Regelung der Abfindungsberechnung grundsätzlich nur die Vertragsparteien (Scholz/Emmerich, GmbHG 10. Aufl. § 3 Rdn. 119; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 3 Rdn. 124; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 3 Rdn. 556; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 45 Rdn. 116; zu den Ausnahmen BGH, Urt. v. 20. Januar 1983, - II ZR 243/81, NJW 1983, 1910, 1911; v. 27. Oktober 1986 - II ZR 240/85, ZIP 1987, 293, 295; zustimmend Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 45 Rdn. 116 m.w.Nachw.; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 47 Rdn. 118; kritisch Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. § 47 Rdn. 20, Anh zu § 47 Rdn. 44; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 3 Rdn. 58; Goette, RWS-Forum 8, Gesellschaftsrecht 1995, 113, 127 f.; ders. Die GmbH, § 7 Rdn. 102; Winter, ZHR 154, 265 ff.; Jäger, DStR 1996, 1935, 1938 f.), hier also den Kläger im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern. Im Streitfall geht es aber um die Frage, ob die Gesellschaft auf der Grundlage einer Vereinbarung der Gesellschafter einen Sozialanspruch eines an der Vereinbarung beteiligten Gesellschafters abwehren kann. Dies ist nach den allgemeinen Grundsätzen möglich. Die Gesellschaft kann gemäß § 328 Abs. 1 BGB als Dritte aus der Vereinbarung der Gesellschafter eigene Rechte herleiten (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 3 Rdn. 121; Scholz/Emmerich, GmbHG 10. Aufl. § 3 Rdn. 120; vgl. auch Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. § 3 Rdn. 80).
9
c) Der vom Berufungsgericht übergangene Vortrag der Beklagten legt es nahe, dass der Kläger und seine Mitgesellschafter im September 2002 eine Vereinbarung dahingehend getroffen hatten, dass die Gesellschafter für die Zukunft ihre Abfindungen für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft nicht auf der Grundlage der Satzungsregelung (§ 15 Ziff. 3) berechnen dürfen, son- dern nur noch der nominelle Geschäftsanteil zugrunde zu legen ist. Dass der Gesellschafterbeschluss vom 11. September 2002 auf einer solchen Vereinbarung beruhen kann, lässt sich nicht nur dem - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Vortrag der Beklagten entnehmen, sondern ergibt sich aus dem Beschluss selbst, der den von der Satzungsbestimmung abweichenden Berechnungsmodus ausdrücklich "auf der Grundlage einer Festlegung zwischen den Gesellschaftern" bestimmt. Im Übrigen kommt auch eine Umdeutung des Gesellschafterbeschlusses vom 11. September 2002 in eine schuldrechtliche Nebenabrede in Betracht, weil es hier nicht um eine organisationsrechtliche Regelung , sondern um eine Sozialverpflichtung der Gesellschaft gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter geht (dazu Senat, BGHZ 123, 15, 20). Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich weiter, dass die Vereinbarung der Gesellschafter zur Neuregelung der Abfindungsberechnung allein im Interesse der Beklagten und ihrer Organisation als Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft und damit zu ihren Gunsten getroffen wurde. Hat sich aber der Kläger im September 2002 schuldrechtlich mit allen übrigen Gesellschaftern dahin gebunden, dass im Interesse der Beklagten das Abfindungsentgelt zukünftig ausscheidender Gesellschafter in Höhe des nominellen Geschäftsanteils festzulegen ist, ist es ihm verwehrt, im Hinblick auf sein eigenes Ausscheiden eine abweichende Berechnung vorzunehmen und einen verhältnismäßigen Anteil am Reinvermögen der durch die Vereinbarung begünstigten Beklagten zu fordern. Ebenso wenig ist der Gesellschafterbeschluss vom 17. August 2006 aus diesem Grund anfechtbar , der die Höhe der den Kläger betreffenden Abfindung entsprechend der zugunsten der Beklagten getroffenen Abfindungsvereinbarung festschreibt.
10
d) Der übergangene Vortrag der Beklagten kann für die weitere Frage relevant sein, ob sich der Kläger jedenfalls wegen des Gesichtspunkts des wider- sprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB an dem Inhalt des Gesellschafterbeschlusses vom 11. August 2002 festhalten lassen muss.
11
e) An der Entscheidungserheblichkeit des übergangenen Vortrags der Beklagten fehlt es auch nicht deshalb, weil die Vereinbarung der Gesellschafter über die Abfindungsberechnung entsprechend dem Beschluss vom 11. September 2002 aus anderen Gründen unwirksam wäre. Insbesondere kommt eine Unwirksamkeit der Abfindungsklauseln wegen eines groben Missverhältnisses zu dem wahren Wert der Gesellschaftsbeteiligung (dazu Senat, BGHZ 116, 359) nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind vielmehr Abfindungsbeschränkungen sachlich gerechtfertigt, die auf den Besonderheiten eines Mitarbeitermodells beruhen, bei dem einem verdienten Mitarbeiter des Gesellschaftsunternehmens - unentgeltlich oder gegen Zahlung eines Betrages in Höhe nur des Nennwerts - eine Minderheitenbeteiligung eingeräumt wird, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zurückzuübertragen hat (BGHZ 164, 107, 115 f. - MITARBEITERMODELL). So liegt der Fall auch hier.
12
II. Das Berufungsgericht wird nunmehr im Hinblick auf den übergangenen Sachvortrag in die tatrichterliche Prüfung einzutreten haben, ob der Anfechtungs - sowie der Zahlungsklage des Klägers eine schuldrechtlichen Nebenabrede bzw. dessen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßendes widersprüchliches Verhalten entgegensteht.
Goette Caliebe Drescher Löffler Bender
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 31.08.2007 - 52 O 110/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.12.2008 - 7 U 186/07 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2010 - II ZR 4/09 zitiert 9 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 216/06 Verkündet am:
15. Oktober 2007
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Abreden über ein als neben der Einlage zu erbringendes Aufgeld
(Agio) sind bei der GmbH sowohl in statutarischer Form gemäß § 3 Abs. 2
GmbHG bzw. aufgrund formwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch
ohne statutarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung
zulässig.

b) Ein in den satzungsändernden Kapitalerhöhungsbeschluss und die Übernahmeerklärung
aufgenommenes statutarisches Agio wird als korporative Nebenleistungspflicht
mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister verbindlich.
Danach kann die Übernahmeerklärung auch in Bezug auf das Agio vom
Inferenten nicht mehr wegen Willensmängeln gemäß §§ 119, 123 BGB angefochten
werden.

c) Die auf § 46 Nr. 2 GmbHG oder inhaltsgleicher Satzungsregelung beruhende Beschlusskompetenz
der Gesellschafter zur Einforderung sowohl der Geldeinlage
selbst als auch eines darüber hinaus aufgrund statutarischer Festlegung zu leistenden
Agio entfällt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der GmbH. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter befugt, auch eine bis
dahin noch nicht fällig gestellte Einlage- oder (Rest-)Agioforderung unmittelbar
zur Masse einzufordern.
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 216/06 - OLG Köln
LG Köln
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und
Dr. Drescher

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. August 2006 aufgehoben und das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Juli 2005 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.685,65 € nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 2000 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. August 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. Verlagsgesellschaft mbH (nachfolgend: Schuldnerin). Der Beklagte war als leitender Angestellter (Herstellungsleiter) für die Schuldnerin tätig; deren Gesellschafter waren bis Dezember 1999 die Eheleute L. und D. K. sowie die B. B.V. (nachfolgend B. B.V.). Diese beschlossen in Teil A der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 eine Kapitalerhöhung um 68.400,00 DM auf 1.402.000,00 DM. Die Inferenten hatten neben den zu übernehmenden Stammeinlagen ein Aufgeld von 2.000,00 DM pro 100,00 DM Nennbetrag - jedoch abzüglich des jeweiligen Nennwerts des Geschäftsanteils - zu zahlen. Zur Übernahme wurden mit folgenden Stammeinlagen zugelassen: die B. B.V. mit 19.400,00 DM, P. F. mit 28.000,00 DM, Lu. Bi. mit 14.000,00 DM und der Beklagte mit 7.000,00 DM. Während die B. B.V. den Gesamtbetrag von Einlage und Aufgeld von 388.000,00 DM sofort in voller Höhe zu leisten hatte, mussten die drei neuen Gesellschafter - jeweils Angestellte der Schuldnerin - außer dem vollen Nennbetrag ihres Anteils nur einen Teilbetrag von circa 21 % des jeweiligen Aufgeldes sofort zahlen. Dementsprechend hatte der Beklagte auf den von ihm zu leistenden Gesamtbetrag von 140.000,00 DM den Nennbetrag seines Anteils von 7.000,00 DM und einen Teil des Aufgeldes von 28.000,00 DM sofort zu zahlen.
2
Hinsichtlich des restlichen Aufgeldes war für die drei neuen Gesellschafter jeweils Folgendes bestimmt: "Der restliche für das Aufgeld zu zahlende Betrag von … DM ist zu zahlen, sobald die Geschäftsführung der "K. Verlagsgesellschaft mbH" nach einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss dieser GmbH die Zahlung dieses Betrages anfordert, sei es, dass der Betrag in voller Höhe, sei es dass dieser in Höhe von Teilbeträgen eingefordert wird. Der jeweils offene Betrag ist vom 1. Januar 2000 bis zum Tage der Zahlung mit 6 % jährlich zu verzinsen; die Zinsen sind jeweils am Ende eines jeden Jahres zu zahlen, spätestens aber zum Zeitpunkt der Fälligkeit des von der Gesellschaft jeweils eingeforderten Betrages."
3
Sodann schloss die Gesellschaft in Teil B derselben Urkunde mit den zur Übernahme der neuen Stammeinlagen zugelassenen Gesellschaftern entsprechende Übernahmeverträge; hinsichtlich des Beklagten heißt es: "Die Gesellschaft lässt zu … 4. Herrn D. S. zur Übernahme einer neuen Stammeinlage von 7.000,-- DM; Herr D. S. übernimmt diese Stammeinlage hiermit und verpflichtet sich zur Zahlung der Beträge , die gemäß den Bestimmungen zu A dieser Urkunde von ihm zu entrichten sind."
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Der Beklagte leistete den vertragsgemäß fälligen Betrag von 35.000,00 DM. Die Kapitalerhöhung wurde - einschließlich der in der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 außerdem vereinbarten Änderungen des Gesellschaftsvertrages - am 8. Februar 2000 in das Handelsregister eingetragen.
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Der Kläger nimmt den Beklagten nach einer vergeblichen Zahlungsaufforderung vom 10. Dezember 2004 mit der Klage auf Leistung des restlichen Aufgeldes in Höhe von 53.685,65 € (= 105.000,00 DM) in Anspruch. Nach den Besprechungen der an der notariellen Vereinbarung beteiligten Personen sollten - unstreitig - die von den Inferenten anlässlich der Kapitalerhöhung jeweils geschuldeten Gesamtbeträge dem Wert der von ihnen übernommenen Geschäftsanteile entsprechen; von Seiten des Geschäftsführers K. war ihnen zudem ein Börsengang der Schuldnerin für das Jahr 2000 in Aussicht gestellt worden. Der Beklagte hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Gesellschaftsverhältnis gekündigt und im Prozess die Anfechtung der Anteilsübernahme mit der Behauptung erklärt, die Geschäftsanteile hätten schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen weitaus geringeren als den dort zugrunde gelegten Wert gehabt; auch seien die der Vereinbarung zugrunde gelegten Jahresabschlüsse unrichtig gewesen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

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Die Revision des Klägers ist begründet und führt unter Aufhebung bzw. Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten aus dem im Zuge der Kapitalerhöhung vom 15. Dezember 1999 vereinbarten Übernahmevertrag einen fälligen Anspruch auf Zahlung des restlichen Aufgeldes in Höhe von 53.685,65 € nebst Zinsen.
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I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung ausgeführt:
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Der Anspruch auf Leistung des restlichen Aufgeldes sei nicht fällig, weil der nach der notariellen Vereinbarung für die Einforderung notwendige Gesellschafterbeschluss nicht vorliege und vom Kläger als Insolvenzverwalter auch nicht ersetzt werden könne. Von dem vertraglich vorgesehenen Beschlusserfordernis gemäß § 46 Abs. 2 GmbHG könne während des Insolvenzverfahrens nur bezüglich der - hier allerdings bereits erfüllten - Stammeinlageforderungen selbst, nicht jedoch hinsichtlich des lediglich als schuldrechtliche, nicht statutarische Nebenleistung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG vereinbarten Agio abgesehen werden. Die Weigerung der betroffenen Gesellschafter zur Herbeiführung eines entsprechenden Beschlusses sei auch nicht treuwidrig, zumal der erworbene Geschäftsanteil entgegen der übereinstimmenden Annahme der Gesellschafter bereits bei Abschluss des Übernahmevertrages tatsächlich nicht werthaltig gewesen sei.
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II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten aus der in der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 getroffenen Aufgeldvereinbarung, die als Nebenleistungsabrede im Sinne von § 3 Abs. 2 GmbHG durch Aufnahme in den satzungsändernden Kapitalerhöhungsbeschluss und die Übernahmeerklärung mit der Eintragung im Handelsregister statutarisch verbindlich geworden ist, einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Aufgeldes von 53.685,65 €, der aufgrund der Anforderung des Klägers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch ohne vorherigen Gesellschafterbeschluss fällig geworden ist.
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1. a) Das Aufgeld (Agio), das der Beklagte hier als Erwerber von GmbHAnteilen über deren Nennwert hinaus an die Schuldnerin zu erbringen hatte, war zwar - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - anders als im Aktienrecht (vgl. dort § 54 Abs. 1 AktG) nicht Teil der gläubigerschützenden Einlagenaufbringungspflicht (vgl. dazu eingehend: Priester, FS Marcus Lutter, 617, 632 ff.). Gleichwohl sind derartige Abreden über ein als Nebenleistung zu erbringendes Agio sowohl in statutarischer Form gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG bzw. aufgrund formwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch ohne statutarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung zulässig (vgl. BayObLG, ZIP 2002, 1484; dazu Hermanns, ZIP 2003, 788 ff.; Wagner, DB 2004, 293) und dann auch rechtlich verbindlich. Eine derartige noch ausstehende Restaufgeldverbindlichkeit kann in beiden Gestaltungsformen in der Insolvenz der Gesellschaft als zur Insolvenzmasse der GmbH im Sinne des § 35 InsO zählendes Vermögen, sofern es - wie hier - zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird, vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.
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b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat sich hier der Beklagte - wie auch die anderen zur Übernahme der neuen Stammeinlagen zugelassenen Mitgesellschafter - anlässlich der Kapitalerhöhung vom 15. Dezember 1999 statutarisch bindend gegenüber der Schuldnerin zur Leistung eines Aufgeldes verpflichtet. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen, die Agioabrede sei von den Beteiligten "nicht in der Satzung der Insolvenzschuldnerin verankert" worden, ist offensichtlich rechtsirrig.
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Ausweislich der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 wurde das von dem Beklagten und den anderen Inferenten neben der Einlage zu erbringende Aufgeld als sog. korporatives Agio in den satzungsändernden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) Kapitalerhöhungsbeschluss und daneben auch in die Übernahmeerklärung aufgenommen (vgl. §§ 55, 53, 54 GmbHG); auf der Grundlage dieser notariellen Urkunde, die darüber hinaus auch weitergehende Satzungsänderungen enthielt, wurde die Kapitalerhöhung im Februar 2000 in das Handelsregister eingetragen und damit - auch in Bezug auf die korporativen Nebenleistungspflichten - verbindlich (vgl. Priester aaO S. 633; ders. in Scholz, GmbHG 9. Aufl. § 55 Rdn. 27, 83; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 55 Rdn. 10, 13, 33). Soweit es um die der Anmeldung der Kapitalerhöhung beizufügende vollständige Neufassung des Satzungswortlauts (§ 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) geht, war neben dem eigentlichen Kapitalerhöhungsbeschluss ein zusätzlicher Beschluss über die redaktionelle Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die beschlossene Erhöhung nicht erforderlich (vgl. dazu Priester in Scholz aaO § 55 Rdn. 36 m.w.Nachw.); etwaige Mängel in Bezug auf diese der Anmeldung beizufügenden Urkunden nach § 55 Abs. 1 Satz 2 GmbHG hätten auf die Wirksamkeit der Eintragung keinen Einfluss (Zöllner in Baumbach/Hueck aaO § 55 Rdn. 43; § 57 Rdn. 7).
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2. Die statutarisch verbindliche Resteinlageschuld des Beklagten gegenüber der Schuldnerin wurde - entgegen der Ansicht der vorinstanzlichen Gerichte - mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der Anforderung durch den Kläger als Insolvenzverwalter fällig, ohne dass es zuvor noch eines entspre- chenden Gesellschafterbeschlusses - wie in der notariellen Vereinbarung vom 15. Dezember 1999 an sich vorgesehen - bedurft hätte.
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a) Allerdings entscheidet die Gesellschafterversammlung - auch ohne dahingehende vertragliche Vereinbarung - grundsätzlich nach § 46 Nr. 2 GmbHG über die Einforderung von Geldeinlagen; nach zutreffender Ansicht gilt dies nicht nur für die Stammeinlage selbst, sondern auch für ein darüber hinaus zu leistendes Aufgeld (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 46 Rdn. 51; Hüffer in Großkomm.z.GmbHG § 46 Rdn. 30).
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b) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt jedoch für den Insolvenzverwalter bei der Einforderung ausstehender Einlageforderungen die Notwendigkeit der Einholung eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG (RGZ 76, 434, 438 f.; Scholz/K. Schmidt aaO § 46 Rdn. 53; Hüffer aaO § 46 Rdn. 30; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 63 Rdn. 85). Denn mit der Verfahrenseröffnung geht das Recht, die zur Insolvenzmasse der GmbH im Sinne des § 35 InsO zählende Forderung geltend zu machen, auf den Insolvenzverwalter über; mit dem Wegfall der bisherigen Rechtszuständigkeit entfällt auch die Kompetenz der Gesellschafterversammlung. Sobald die Liquidität für die Gläubigerbefriedigung im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Verfügung stehen muss, ist der Zufluss des Eigenkapitals nicht mehr Gegenstand des unternehmerischen Ermessens. Dementsprechend ist der Insolvenzverwalter an gesetzliche oder satzungsrechtliche Einschränkungen, die Art oder Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche betreffen und ihre Durchsetzung erschweren, nicht gebunden.
19
Diese Grundsätze sind im Stadium des eröffneten Insolvenzverfahrens auf das Agio in der vorliegenden Ausgestaltung als statutarische Nebenleistungspflicht auch dann übertragbar, wenn - wie das Oberlandesgericht gemeint hat - das Agio zumindest im Grundsatz nicht in erster Linie dem alleinigen Gläubigerschutz dient, sondern im Interesse der Gesellschaft liegt. Denn das Agio verliert seine primäre Funktion als in die freie Kapitalrücklage einstellbares , nicht gebundenes Eigenkapital jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft - wie hier - in die Insolvenz geraten ist. Dementsprechend entfällt in dieser Situation auch hinsichtlich des Agio die Notwendigkeit eines Einforderungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung aufgrund des § 46 Nr. 2 GmbHG oder - wie hier - einer entsprechenden statutarischen Vereinbarung.
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Danach war die zunächst vertraglich gestundete Restagioforderung der Gesellschaft aufgrund der durch den Kläger als Insolvenzverwalter ausgesprochenen Anforderung fällig.
21
3. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Aufgeldes ist nicht durch die Anfechtung der Übernahmeerklärung vom 15. Dezember 1999 oder aufgrund der vom Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochenen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses entfallen.
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a) Die statutarische Vereinbarung des Agio ist zumindest nach ihrem Verbindlichwerden durch Eintragung der Kapitalerhöhung - wie hier - nicht mehr nach den Regeln des BGB in Bezug auf etwaige Mängel der Übernahmeerklärung mit Erfolg zu beseitigen. Das gilt aus Gründen des Gläubigerschutzes sowohl für die Anfechtbarkeit der Übernahmeerklärung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung (§§ 119, 123 BGB) als auch für andere Willensmängel, wie etwa Scheinerklärungen (vgl. insbesondere RGZ 82, 376, 377 ff.; Scholz/Priester aaO § 57 Rdn. 50; Hachenburg/Ulmer aaO § 57 Rdn. 48 - jew. m.w.Nachw.).
23
b) Auch durch Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses oder Austritt aus wichtigem Grund kann sich der Beklagte jedenfalls nach Eröffnung des In- solvenzverfahrens nicht mehr einseitig von der wirksam vereinbarten gesellschaftsvertraglichen Nebenpflicht zur Leistung des Restaufgeldes lösen.
24
c) Daher kommt es auf die diesbezüglichen Beweisantritte des Beklagten (Vernehmung seiner Mitinferenten) zu den Besprechungen bzw. Zusagen des Geschäftsführers der Beklagten im Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss - die im Übrigen von dem Mitinferenten Bi. im Parallelverfahren (II ZR 217/06) teilweise erheblich abweichend von dem Beklagtenvorbringen vorgetragen worden sind - aus Rechtsgründen nicht an.
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4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus der vertraglichen Abmachung in der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 (A. 4 c Abs. 4), wonach der jeweils offene Betrag bereits ab 1. Januar 2000 bis zum Tage der Zahlung mit 6 % jährlich zu verzinsen ist.
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III. Da die Sache auf der Grundlage des festgestellten Sachverhältnisses zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Sache selbst durch antragsgemäße Verurteilung des Beklagten zu entscheiden (§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO).
Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.07.2005 - 22 O 47/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.08.2006 - 18 U 174/05 -

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.