Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2016 - II ZR 66/15

bei uns veröffentlicht am01.03.2016
vorgehend
Landgericht Dortmund, 18 O 1/14, 21.08.2014
Oberlandesgericht Hamm, 8 U 103/14, 09.02.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 66/15
vom
1. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:010316BIIZR66.15.0
Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen , weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Auslegung des Berufungsgerichts (OLG Hamm, 8 U 103/14, veröffentlicht in juris), durch die gewinnunabhängigen Ausschüttungen aus der Liquidität an die Gesellschafter würden Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter begründet, und die Würdigung, diese gesellschaftsvertragliche Regelung sei nicht überraschend , sind aus revisionsrechtlicher Sicht für den vorliegend zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht zu beanstanden. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 25.000 € Bergmann Reichart Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 21.08.2014 - 18 O 1/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.2015 - I-8 U 103/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2016 - II ZR 66/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2016 - II ZR 66/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2016 - II ZR 66/15 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Referenzen - Urteile

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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 09. Feb. 2015 - 8 U 103/14

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. August 2014 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1. 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentp
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Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 14. Okt. 2016 - 11 U 23/16

bei uns veröffentlicht am 14.10.2016

Tenor Die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 1, vom 11. Januar 2016, Geschäfts-Nr. 301 O 92/15, und gegen das Ergänzungsurteil vom 19. Februar 2016 werden zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kost

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. August 2014 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1. 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 sowie

2. 911,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)