Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 14. Okt. 2016 - 11 U 23/16
Tenor
Die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 1, vom 11. Januar 2016, Geschäfts-Nr. 301 O 92/15, und gegen das Ergänzungsurteil vom 19. Februar 2016 werden zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufungen und die im Berufungsverfahren durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.
Dieses Urteil und die angefochtenen Urteile sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Ergänzend hierzu wird festgestellt:
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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch, die nach der Behauptung der Klägerin in den Jahren 1996 bis 2008 an den Beklagten bzw. an die Nebenintervenientin als dessen Rechtsvorgängerin hinsichtlich der Kommanditbeteiligung an der Klägerin ausgezahlt worden seien.
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Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, einer Publikumskommanditgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb des Containerschiffs MS „S.“ ist, enthielt in seiner hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen bis einschließlich 2008 unveränderten Ursprungsfassung (Anlage K 1) unter anderem die folgenden Regelungen:
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§ 9 - Vertretung und Geschäftsführung
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(...)
4. Für die folgenden Geschäfte bedarf die persönlich haftende Gesellschafterin der Einwilligung:
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(...)
4.2 des Beirates für:
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(...)
c) Gewährung von Darlehen im Gesamtbetrag von mehr als DM 100.000,00;
(...)
i) Verwendung von Liquiditätsüberschüssen gem. § 12 Abs. 4.
(...)
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§ 12 - Gewinn- und Verlustverteilung, Ausschüttungen
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(...)
4. Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter - auch im Wege einer Darlehens-gewährung - dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn keine Kapitaldienst-leistungsrückstände hinsichtlich der langfristigen Investitionsfinanzierung bestehen und der Ausgleich der laufenden Betriebskosten sowie der Kapitaldienstraten auf die Schiffshypothekendarlehen für das laufende Geschäftsjahr gesichert sind und bankseitig diesen Zahlungen zugestimmt worden ist.
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Über die Verwendung von Liquiditätsüberschüssen entscheidet auf Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beirat, sofern nicht die Gesellschafterversammlung entsprechende Beschlüsse faßt. Liquiditätsausschüttungen erfolgen im Verhältnis der Festeinlagen der Gesellschafter untereinander. Solange Verlustsonderkonten (II) bestehen, stellen Liquiditätsausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar.
(...)
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§ 14 - Gesellschafterversammlung
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(...)
7. Die Gesellschafterversammlung hat, soweit ihr nicht durch Gesetz oder Gesellschafts- vertrag oder Gesellschafterbeschluß sonstige Gegenstände zur Beschlußfassung überwiesen sind, zu beschließen über:
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(...)
d) Verwendung des Jahresergebnisses und Liquiditätsausschüttungen;
(...)
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§ 15 - Jahresabschluß, Konten der Gesellschaft
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(...)
3. Für jeden Gesellschafter werden ein festes Kapitalkonto (I) und ein Ergebnissonderkonto (II) geführt.
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a) Auf dem Kapitalkonto (I) werden die Kommanditeinlagen gebucht. Das Kapitalkonto ist fest und unveränderlich. Es ist maßgebend für das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung (siehe § 14 Abs. 13), die Ergebnisverteilung sowie den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.
b) Auf dem Ergebnissonderkonto (II) werden die Verluste gebucht, auch soweit diese das feste Kapitalkonto (I) übersteigen. Gewinne werden ebenfalls auf dem Ergebnissonderkonto gutgebracht. Ein Saldo auf dem Ergebnissonderkonto begründet keine Nachschußverpflichtung der Kommanditisten.
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Liquiditätsausschüttungen sind auf gesonderten unverzinslichen Darlehenskonten der Gesellschafter zu erfassen.
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Die Nebenintervenientin war an der Klägerin aufgrund Beitrittserklärung vom 22. Dezember 1995 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von zuletzt € 300.000,00 beteiligt. Nach der Behauptung der Klägerin erfolgten an die Nebenintervenientin in den Jahren 1996 bis 2007 Auszahlungen in Höhe von insgesamt € 132.813,03 und an den Beklagten, dem die Kommanditbeteiligung aufgrund notariellen Schenkungsvertrags vom 29. April 2008 übertragen worden war, im Jahr 2008 eine weitere Auszahlung in Höhe von € 15.000,00. Den entsprechenden Auszahlungen lagen nach der Behauptung der Klägerin jeweils entsprechende Beschlussfassungen ihrer Gesellschafterversammlung zu Grunde, die zeitgleich mit der Feststellung ihrer Jahresabschlüsse vorgenommen worden seien.
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Mit Schreiben an den Beklagten vom 1. November 2013 (Anlage K 7) erklärte die Klägerin hinsichtlich eines Teilbetrags der ihrem Vorbringen zufolge an die Nebenintervenientin und an den Beklagten geleisteten Auszahlungen in Höhe von € 31.743,91 die Kündigung von ihr insoweit gewährter Darlehen. Zu den Zeitpunkten der jeweiligen Auszahlungen hätten Verlustsonderkonten bestanden, weshalb es sich bei den Auszahlungen nach Maßgabe von § 12 Ziffer 4. des Gesellschaftsvertrags um Darlehen gehandelt habe, die wegen der aktuell schwierigen Liquiditätssituation der Klägerin nunmehr zum 26. Februar 2014 gekündigt würden.
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Nachdem Zahlungen des Beklagten auch ungeachtet einer Zahlungsaufforderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2014 nicht erfolgt waren, hat die Klägerin am 5. März 2015 gegen den Beklagten Klage erhoben.
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Sie hat behauptet, dass zu den Zeitpunkten der an den Beklagten bzw. an die Nebenintervenientin geleisteten Auszahlungen die auf den Ergebnissonderkonten der Gesellschaft verbuchten Verluste noch nicht wieder durch Gewinne ausgeglichen gewesen seien. Dementsprechend seien die Beträge der an die Kommanditisten geleisteten Auszahlungen in ihren Bilanzen auch jeweils auf der Aktivseite als Forderungen gegen die Gesellschafter ausgewiesen worden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 31.743,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. seit dem 27.02.2014 zu bezahlen;
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2. den Beklagten zu verurteilen, sie von Honorarforderungen des Rechtsanwaltes W. in Höhe von € 864,20 freizuhalten.
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Der Beklagte und die Nebenintervenientin haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat geltend gemacht, dass sich die seitens der Klägerin bloß darlehenshalber erfolgende Vornahme von Ausschüttungen aus dem Emissionsprospekt nicht ergeben habe, vielmehr seien die Ausschüttungen dort gerade werbewirksam herausgestellt worden, Anhaltspunkte dafür, dass die Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen sollten, hätten sich aus dem Prospekt nicht entnehmen lassen.
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Im Übrigen sei die Darlehenskündigung auch schon mangels Zustimmung des Beirats der Klägerin bzw. Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unwirksam.
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Mit Urteil vom 11. Januar 2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine hinreichend klare Regelung enthalte, der die Gesellschafter die Rückforderbarkeit der über Jahre hinweg an sie erfolgten Ausschüttungen hätten entnehmen können. Da sämtliche Ausschüttungen an Gesellschafter nur nach Maßgabe der in § 12 Ziffer 4. des Gesellschaftsvertrags näher beschriebenen Voraussetzungen zulässig seien, lasse es sich den jeweiligen Zahlungen nicht entnehmen, ob diese von den Kommanditisten dauerhaft vereinnahmt werden könnten oder gegebenenfalls einer späteren Rückforderung unterlägen. An diesem Befund ändere sich auch durch den Verweis in den Regelungen des Gesellschaftsvertrags auf die Gesellschafterkonten nichts, da es sich auch hierbei um außerhalb des jeweiligen Zahlungsvorgangs liegende Umstände handele, die für den Kommanditisten als Zahlungsempfänger nicht zu erkennen seien. Auch unter der Annahme einer hinreichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen stünde es dem geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch aber entgegen, dass es aus Sicht der Kommanditisten überraschend sei, dass die entsprechenden Ausschüttungen einem derartigen Rückforderungsvorbehalt zu Gunsten der Klägerin unterlegen hätten.
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Mit Ergänzungsurteil vom 19. Februar 2016 hat das Landgericht auf den Antrag der Nebenintervenientin vom 26. Januar 2016 das dieser am 13. Januar 2016 zugestellte Urteil vom 11. Januar 2016 im Kostenausspruch dahin ergänzt, dass die Klägerin auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen habe.
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Gegen das ihr am 15. Januar 2016 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 11. Januar 2016 und gegen das ihr nachfolgend am 23. Februar 2016 zugestellte Ergänzungsurteil wendet sich die Klägerin mit den von ihr am 2. Februar und am 23. März 2016 eingelegten Berufungen. Die gegen das Urteil des Landgerichts vom 11. Januar 2016 gerichtete Berufung hat die Klägerin nach entsprechender Fristverlängerung bis zum 15. April 2016 mit an diesem Tag eingegangener Berufungsbegründung begründet.
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Die Klägerin hält im Anschluss an ihr erstinstanzliches Vorbringen daran fest, dass ihr Gesellschaftsvertrag eine hinreichend klare Regelung dazu enthalte, unter welchen Voraussetzungen Auszahlungen an die Kommanditisten lediglich im Wege der Darlehensgewährung erfolgten und mithin gegebenenfalls einer späteren Rückforderung unterlägen. Abweichend von der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2016 (II ZR 348/14) zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung sehe ihr Gesellschaftsvertrag die Einrichtung von lediglich zwei Gesellschafterkonten vor, der im Zusammenhang mit der Ausführung von Auszahlungsbeschlüssen stehende Zahlungsverkehr werde demgegenüber, und zwar sowohl beim Bestehen von Verlustsonderkonten als auch bei der Ausschüttung von Gewinnen, über gesonderte schuldrechtliche Darlehenskonten abgebildet. Insofern entspreche die Gestaltung ihres Gesellschaftsvertrags der den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2016 (II ZR 66/15 und II ZR 67/15) zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung, bei der ebenfalls von klar definierten Gesellschafterkonten auszugehen sei und es mithin keine Buchungsalternativen gebe. Dass § 12 Ziffer 4. ihres Gesellschaftsvertrags für die Beurteilung des Darlehenscharakters von Liquiditätsausschüttungen auf das Bestehen von Verlustsonderkonten verweise, ohne dass dieser Begriff weiter erläutert werde, sei unschädlich, da sich aus der Regelung in § 15 Ziffer 3. des Gesellschaftsvertrags klar ergebe, dass es sich bei dem Verlustsonderkonto um das im Soll befindliche Ergebnissonderkonto des jeweiligen Kommanditisten handele.
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Die jeweiligen Darlehensverträge kämen im Übrigen durch das entsprechende Angebot ihrer Komplementärin und die nachfolgende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bzw. des Beirats zustande, auf den Abschluss eines Darlehensvertrags durch jeden einzelnen Gesellschafter komme es insofern nicht an. Die Gesellschafter hätten die Entscheidung über den Abschluss von Darlehensverträgen vielmehr der Entscheidung des Beirats bzw. der Gesellschafterversammlung unterworfen, gleichwohl bleibe es jedem einzelnen Gesellschafter aber unbenommen, auf die Auszahlung des Darlehens zu verzichten. Hinsichtlich der Qualifikation einer Ausschüttung als rückzahlbares Darlehen oder als gewinngedeckte Auszahlung komme es lediglich darauf an, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vornahme von Ausschüttungen Verlustsonderkonten bestünden, was sich jeweils aus dem Jahresabschluss ergebe.
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Nachdem der Senat beide Berufungsverfahren mit Beschluss vom 19. Juli 2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, beantragt die Klägerin nunmehr,
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unter Abänderung des am 11. Januar 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 301 O 92/15 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 31.743,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. seit dem 27.02.2014 zu zahlen sowie die Klägerin von Honorarforderungen des Rechtsanwalts W. in Höhe von € 864,20 freizustellen,
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sowie,
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auch das im Kostenausspruch ergänzte Urteil abzuändern und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hilfsweise auszusprechen, dass die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst trägt.
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Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,
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die Berufungen zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nach ihrer Auffassung enthält der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine hinreichend klare Regelung über die Gewährung und Rückforderung etwa nur darlehenshalber erfolgter Liquiditätsausschüttungen. So fehle es bereits deshalb an einer für die Kommanditisten nachvollziehbaren Erläuterung der in § 12 Ziffer 4. des Gesellschaftsvertrags erwähnten Verlustsonderkonten, weil der Gesellschaftsvertrag in § 15 Ziffer 3. im Übrigen nur Regelungen über das Ergebnissonderkonto enthalte. Insofern seien die Gesellschafter auch nicht in der Lage festzustellen, in welchem Fall an sie geleistete Ausschüttungen Darlehen darstellten. Namentlich fehle es auch im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Gesellschaftern an Regelungen im Gesellschaftsvertrag dahingehend, dass Liquiditätsausschüttungen in diesem Fall zurückzuzahlen seien. Auch aus dem gesellschaftsvertraglich vorgegebenen System der Führung der Gesellschafterkonten lasse es sich weder entnehmen, auf welchen Konten der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Kommanditisten zu buchen sei, noch sei zu erkennen, auf welchem Konto Gewinnausschüttungen zu buchen seien. Mangels eines eindeutigen Hinweises im Gesellschaftsvertrag stelle sich ein etwaiges Rückforderungsrecht der Klägerin für die Kommanditisten zugleich auch als überraschend dar. So sei etwa auch in dem von der Klägerin beispielhaft eingereichten Schreiben vom 12. Dezember 2008 (Anlage K 10), mit dem die Auszahlung der für das Geschäftsjahr 2008 beschlossenen Ausschüttung angekündigt worden sei, kein Hinweis darauf erfolgt, dass die Auszahlungsbeträge nur darlehenshalber gewährt würden bzw. einer gegebenenfalls künftigen Rückforderung unterlägen.
II.
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Die Berufungen der Klägerin haben keinen Erfolg.
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I. Das Urteil des Landgerichts hält den Angriffen der Berufung statt. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung solcher Auszahlungen an Kommanditisten, die auf der Grundlage der gemäß § 12 Ziffer 4. Satz 2, § 14 Ziffer 7. Buchst. d) des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüsse aus Liquiditätsüberschüssen geleistet wurden, richtigerweise verneint.
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1. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht schon dann entsteht, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage der gemäß § 12 Ziffer 4. Satz 2, § 14 Ziffer 7. Buchst. d) des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüsse von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden. Der Kommanditist ist zur Rückzahlung vielmehr nur dann verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.
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a) Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hat der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies wie hier in § 12 Ziffer 4. Satz 2 als Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen als Alternative zur Ausschüttung von Gewinnen vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2016 - II ZR 63/15 -, juris Rn. 16; Urt. v. 16. Februar 2016 - II ZR 348/14 -, ZIP 2016, 518 ff., juris Rn. 9; Urt. v. 12. März 2013 - II ZR 73/11 -, ZIP 2013, 1222 ff., juris Rn. 9; Urt. v. 5. April 1979 - II ZR 98/76 -, WM 1979, 803 f.; Urt. v. 7. November 1977 - II ZR 43/76 -, WM 1977, 1446 ff., juris Rn. 21).
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b) Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (vgl. BGH, Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O. Rn. 10; Urt. v. 12. März 2013, a.a.O. Rn. 10; Versäumnisurt. v. 20. Juni 2005 - II ZR 252/03 -, ZIP 2005, 1552 f., juris Rn. 10; Urt. v. 3. Juli 1978 - II ZR 110/77 -, WM 1978, 1228 ff.; Urt. v. 7. November 1977, a.a.O.).
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Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft verpflichtet, die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gemäß § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Das gleiche gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O. Rn. 11; Urt. v. 12. März 2013, a.a.O. Rn. 11; Versäumnisurt. v. 20. Juni 2005, a.a.O. Rn. 9).
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2. Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht klar und unmissverständlich entnehmen, dass die Liquiditätsüberschüsse, die auf der Grundlage der gemäß § 12 Ziffer 4. Satz 2, § 14 Ziffer 7. Buchst. d) des Gesellschaftsvertrags gefassten Gesellschafterbeschlüsse ausgeschüttet wurden, den Kommanditisten als Darlehen zur Verfügung gestellt worden sind. Der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch besteht daher nicht.
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a) Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften sind nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2016, a.a.O. Rn. 7; Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O. Rn. 13; Urt. v. 12. März 2013, a.a.O. Rn. 13; Urt. v. 18. September 2012 - II ZR 201/10 -, ZIP 2012, 2291 ff., juris Rn. 18). Die Vorstellungen und der Wille der Gründungsgesellschafter, die in dem Gesellschaftsvertrag keinen Niederschlag gefunden haben, sind nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2016, a.a.O.; Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O.; Urt. v. 30. April 1979 - II ZR 57/78 -, NJW 1979, 2102 f., juris Rn. 10).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2016, a.a.O. Rn. 8; Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O. Rn. 14; Urt. v. 12. März 2013, a.a.O. Rn. 14; Urt. v. 23. April 2012 - II ZR 75/10 -, ZIP 2012, 1342 ff., juris Rn. 32 f.; Beschl. v. 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09 -, ZIP 2012, 117 ff., juris Rn. 50; Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 218/00 -, ZIP 2001, 243 ff., juris Rn. 6). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2016, a.a.O.; Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O.; Urt. v. 12. März 2013, a.a.O.).
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Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2016, a.a.O. Rn. 9; Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O. Rn. 15; Urt. v. 12. März 2013, a.a.O.). Denn die erst nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags beitretenden Kommanditisten müssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2016, a.a.O.; Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O.; Urt. v. 30. April 1979, a.a.O.).
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b) Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Klägerin führt hinsichtlich der Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen zu keinem klaren und unmissverständlichen Ergebnis. Insbesondere lässt sich der Bestimmung des § 12 Ziffer 4. Satz 4 des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit den übrigen die Beschlussfassung und die Kontenführung in der Gesellschaft regelnden Bestimmungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen aus Liquiditätsüberschüssen vorgenommene Ausschüttungen den Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt werden. Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist die gemäß dem Wortlaut des § 12 Ziffer 4. Satz 4 des Gesellschaftsvertrags allein durch die dortige Bezugnahme auf das Bestehen von „Verlustsonderkonten (II)“ vorgegebene Qualifizierung von Liquiditätsausschüttungen als Darlehen an die Gesellschafter weder klar noch eindeutig.
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(1) Das mit § 15 Ziffer 3. des Gesellschaftsvertrags etablierte Modell der Kontenführung in der Gesellschaft, das sich mit einem für jeden Kommanditisten geführten (festen) Kapitalkonto (I) und einem Ergebnissonderkonto (II) als sog. Zweikontenmodell entpuppt, greift den zuvor in § 12 Ziffer 4. Satz 2 des Gesellschaftsvertrags eingeführten, aber an keiner Stelle im Gesellschaftsvertrag inhaltlich erläuterten Begriff der „Verlustsonderkonten (II)“ nämlich schon sprachlich nicht auf und verweist hierauf auch systematisch nicht zurück. Dem verständigen Publikumspersonengesellschafter muss danach weder klar sein noch kann es sich ihm eindeutig erschließen, dass das Bestehen von „Verlustsonderkonten (II)“ nach der Vorstellung der Klägerin damit identisch ist, dass sein persönliches Ergebnissonderkonto sich im Soll befindet. Dieser Schlussfolgerung eines verständigen Publikumspersonengesellschafters steht es bereits entgegen, dass in § 12 Ziffer 4. Satz 4 des Gesellschaftsvertrags von einer Mehrzahl von „Verlustsonderkonten (II)“ die Rede ist, während es nach Maßgabe von § 15 Ziffer 3. des Gesellschaftsvertrags für jeden Gesellschafter aber lediglich ein Ergebnissonderkonto gibt; den Zusammenhang zwischen seinem eigenen im Soll befindlichen Ergebnissonderkonto und dem Bestehen von „Verlustsonderkonten (II)“ als Bedingung für die nur darlehenshalber erfolgende Gewährung von Liquiditätsausschüttungen muss ein verständiger Publikumspersonengesellschafter hiernach schon deshalb nicht herstellen, weil mit seinem Ergebnissonderkonto lediglich ein Konto im Soll sein kann, während nach der Formulierung in § 12 Ziffer 4. Satz 4 des Gesellschaftsvertrags mehrere - also mindestens zwei - „Verlustsonderkonten (II)“ bestehen müssen, um den Schluss auf die Gewährung von Liquiditätsausschüttungen als Darlehensgewährung zu rechtfertigen. Darüber hinaus legt die Einführung des Begriffs der „Verlustsonderkonten (II)“ ausschließlich im Regelungszusammenhang des § 12 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin und stattdessen nicht im Zusammenhang mit der Erläuterung des Systems der Gesellschafterkonten in § 15 Ziffer 3. aber ohnehin nahe, dass mit „Verlustsonderkonten (II)“ ein lediglich auf der Ebene der Gesellschaft - und nicht der Gesellschafter - bilanziell abzubildender Vorgang angesprochen werden soll.
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(2) Die mangelnde Klarheit und fehlende Eindeutigkeit der Regelung in § 12 Ziffer 4. Satz 4 des Gesellschaftsvertrags wird zudem noch dadurch verstärkt, dass ein verständiger Publikumspersonengesellschafter der Regelung in § 15 Ziffer 3. Buchst. b) Satz 3 des Gesellschaftsvertrags, wonach ein Saldo auf dem Ergebnissonderkonto keine Nachschussverpflichtung der Kommanditisten begründet, entnimmt, dass mit dem von der Klägerin mit dem Bestehen von „Verlustsonderkonten (II)“ gleichgesetzten Befund seines im Soll befindlichen Ergebnissonderkontos gerade keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin verbunden sein sollen. Sofern die Klägerin an das Bestehen eines Sollsaldos auf dem Ergebnissonderkonto demgegenüber für den Fall von Liquiditätsausschüttungen, mit denen im Übrigen schon begrifflich nicht auf einen Vorbehalt der Rückforderung hingewiesen wird (BGH, Urt. v. 12. März 2013, a.a.O. Rn. 17), sehr wohl eine im Sinne der Darlehensrückzahlung zukünftige Zahlungsverpflichtung des Kommanditisten hätte anknüpfen wollen, hätte im Regelungszusammenhang des § 15 Ziffer 3. Buchst. b) Satz 3 des Gesellschaftsvertrags eine entsprechende Klarstellung nahegelegen (vgl. insoweit OLG Hamm, Urt. v. 9. Februar 2015 - 8 U 103/14 -, juris Rn. 11, 75).
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(3) Die Regelung in § 12 Ziffer 4. Satz 4 des Gesellschaftsvertrags gewinnt die für die Anerkennung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs zu Gunsten der Klägerin aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit auch nicht in der Zusammenschau mit der Bestimmung gemäß § 15 Ziffer 3. Buchst. b) Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, der zufolge Liquiditätsausschüttungen auf gesonderten unverzinslichen Darlehenskonten der Gesellschafter zu erfassen sind. Dieser unterschiedslos für sämtliche Liquiditätsausschüttungen maßgeblichen Bestimmung, die mithin auch für den in § 12 Ziffer 4. Satz 1 des Gesellschaftsvertrags angelegten Fall von Liquiditätsausschüttungen bei Nichtbestehen von „Verlustsonderkonten (II)“ zur Anwendung gelangt, in dem auch nach der Auffassung der Klägerin eine Darlehensverbindlichkeit der Kommanditisten nicht begründet wird, lässt sich als bloße Buchungsanweisung nichts zu der Frage der möglichen Rückforderbarkeit von Liquiditätsausschüttungen entnehmen (BGH, Urt. v. 12. März 2013, a.a.O. Rn 18, 20 f.). Dem entspricht es, dass die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung (dort S. 4 f., Bl. 198 f. d. A.) selbst geltend macht, die im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über Ausschüttungen stehenden Aus- und Rückzahlungsansprüche würden ausnahmslos über gesonderte schuldrechtliche Darlehenskonten abgebildet, die sämtliche möglichen Fälle und insofern ausdrücklich auch die vorliegend nicht streitgegenständliche Ausschüttung von Gewinnen erfassten.
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(4) Lässt sich somit durch Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen schon nicht mit der gebotenen Klarheit feststellen, dass den Kommanditisten Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen (nur) als Darlehen gewährt werden, so fehlt es außerdem an einer Regelung der Voraussetzungen, unter denen ein gegebenenfalls nur als Darlehen ausgezahlter Ausschüttungsbetrag vom Kommanditisten zurückgezahlt werden muss. Das Fehlen einer Regelung der Rückzahlungsvoraussetzungen verstärkt noch zusätzlich die nach dem Gesellschaftsvertrag bestehende Unklarheit, ob von der Gesellschafterversammlung beschlossene Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen als Darlehen gewährt werden.
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Wenn auf der Grundlage von gemäß § 12 Ziffer 4. Satz 2, § 14 Ziffer 7. Buchst. d) des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüssen entnommene Beträge Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt sein sollten, wie die Berufung meint, dann wäre es naheliegend gewesen, im Gesellschaftsvertrag der Klägerin die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Kommanditisten zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet sein sollten. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich ermöglichten) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB) würde dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter nicht gerecht. Es wäre in sich nicht schlüssig, wenn die Gesellschafter, wie dies § 12 Ziffer 4. Satz 2, § 14 Ziffer 7. Buchst. d) des Gesellschaftsvertrags vorsieht, die Möglichkeit hätten, regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Auszahlungen zu ihren Gunsten zu beschließen, ihnen diese - möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten - Zahlungen aber binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 2016, a.a.O. Rn. 17 f.; Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O. Rn. 37; Urt. v. 12. März 2013, a.a.O. Rn. 23).
- 58
Es wäre zudem ein gewisser Gleichlauf der Regelungsdichte zu erwarten, der hier fehlt. Die Ausschüttung als solche bedarf einer Mehrheitsentscheidung des Beirats bzw. der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter. Zwar kann das Erfordernis einer Beschlussfassung für die Ausschüttungen aus der Liquidität im Hinblick auf § 169 Abs. 1 HGB der Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Ausschüttung oder Entnahme dienen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O. Rn. 38; Urt. v. 12. März 2013, a.a.O. Rn. 9). Es wäre gleichwohl naheliegend gewesen, eine Rückforderung ebenfalls dem Votum der Gesellschafter oder zumindest des Beirats zu unterstellen. Weiter macht der Gesellschaftsvertrag die Auszahlung von exakt definierten Liquiditätsvoraussetzungen abhängig. Für eine Rückforderung enthält der Gesellschaftsvertrag demgegenüber keine Voraussetzungen, wie etwa das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft und einen daraus resultierenden Liquiditätsbedarf. Der Gesellschaftsvertrag stellte, das von der Klägerin angestrebte Auslegungsergebnis zugrunde gelegt, eine Rückforderung in das Belieben der Komplementärin der Klägerin. Abweichend von der den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2016 (II ZR 66/15 und II ZR 67/15) zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung macht der Gesellschaftsvertrag der Klägerin die Rückforderung auch noch nicht einmal von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig (vgl. OLG Hamm, a.a.O. Rn. 9, 74; s.a. OLG Hamm, Urt. v. 18. Juli 2016 - 8 U 174/15 -, juris Rn. 58 ff.).
- 59
3. Selbst wenn § 12 Ziffer 4. Satz 4 des Gesellschaftsvertrags - entgegen dem zuvor festgestellten Befund - für ausreichend erachtet werden könnte, um eine Darlehensgewährung zu begründen, dürfte die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch hierauf nicht stützen, denn die Klausel wäre entsprechend § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Danach werden Bestimmungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf § 12 Ziffer 4. Satz 4 des Gesellschaftsvertrags vor, denn die Kommanditisten mussten nicht damit rechnen, dass sie die Ausschüttungen gegebenenfalls zu erstatten haben. Weder aus den sonstigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags noch aus dem Emissionsprospekt lassen sich Anhaltspunkte für den Willen der Klägerin entnehmen, die aus Liquidität erfolgten Ausschüttungen unter den Vorbehalt der Rückforderung zu stellen.
- 60
a) Der Beklagte hat hierzu - und zwar ohne dass die Klägerin dem substanziiert entgegengetreten wäre - bereits erstinstanzlich geltend gemacht, dass der mit der Beitrittserklärung der Nebenintervenientin vom 22. Dezember 1995 ausdrücklich in Bezug genommene Emissionsprospekt, der dementsprechend auch im Rahmen der Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 8. Oktober 2013 - II ZR 272/12 -, juris Rn. 20), keine Anhaltspunkte für den Vorbehalt einer Rückforderung von Liquiditätsausschüttungen aufgewiesen habe, vielmehr seien die Ausschüttungen dort gerade werbewirksam herausgestellt worden. Angesichts einer derartigen werbewirksamen Herausstellung eines wirtschaftlichen Anreizes für die Beteiligungsentscheidung erscheint es aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters aber als überraschend, dass die Liquiditätsausschüttungen nach der Vorstellung der Klägerin tatsächlich der jederzeitigen Rückforderbarkeit durch deren Komplementärin unterliegen und den Kommanditisten als wirtschaftlicher Vorteil mithin nur unter dem Vorbehalt der Aufrechterhaltung einer entsprechenden Willensrichtung der Komplementärin dauerhaft erhalten bleiben sollten.
- 61
b) Überraschend wäre die Klausel auch deshalb, weil bei wortlautgetreuem Verständnis des § 12 Ziffer 4. Satz 4 des Gesellschaftsvertrags ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Gesellschaft auch dann fortbestehen würde, wenn nach der in Rede stehenden Ausschüttung im späteren Verlauf im Umfang des Ausschüttungsbetrags Gewinnanteile zu Gunsten des Kommanditisten zu buchen wären, die zu einem Guthaben auf dem gemäß § 15 Ziffer 3. des Gesellschaftsvertrags geführten Ergebnissonderkonto führen. In dieser Lage würden zwar spätere Ausschüttungen auch nach Auffassung der Klägerin keinen weiteren Darlehensrückzahlungsanspruch begründen, gleichwohl bestünde die Verpflichtung zur Rückzahlung früherer Ausschüttungen aber auf Dauer unverändert fort. Soweit hiernach eine Verrechnung der Ausschüttungen mit späteren Gewinnen nicht vorgesehen ist, hat der Bundesgerichtshof diesen Umstand ausdrücklich als Indiz gegen eine Rückzahlungsverpflichtung des Kommanditisten gewürdigt (BGH, Urt. v. 12. März 2013, a.a.O. Rn. 17).
- 62
II. Mangels eines Erfolgs der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 11. Januar 2016 und mithin aufgrund der durch dieses Urteil des Senats bestätigten Klageabweisung erweist sich auch die gegen das Ergänzungsurteil vom 19. Februar 2016 gerichtete Berufung der Klägerin als unbegründet.
- 63
Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit aufgrund der an sie ergangenen Streitverkündung des Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 auf Seiten des Beklagten beigetreten und kann deshalb aufgrund der infolge der Klageabweisung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen die Klägerin ergangenen Kostenentscheidung nach Maßgabe von § 101 Abs. 1 ZPO von der Klägerin die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten beanspruchen. Die hierauf gerichtete Urteilsergänzung hat die Nebenintervenientin nach der am 13. Januar 2016 an sie erfolgten Zustellung des Urteils vom 11. Januar 2016 mit am 26. Januar 2016 eingegangenem Schriftsatz vom 22. Januar 2016 innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO auch rechtzeitig beantragt.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
- 65
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Urteilsbesprechung zu Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 14. Okt. 2016 - 11 U 23/16
Urteilsbesprechungen zu Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 14. Okt. 2016 - 11 U 23/16
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Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 14. Okt. 2016 - 11 U 23/16 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 21.08.2014 - 18 O 1/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.2015 - I-8 U 103/14 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 21.08.2014 - 18 O 2/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.2015 - I-8 U 104/14 -
(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
Tenor
-
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 30. Januar 2015 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
-
Streitwert: 3.500 €
Gründe
- 1
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Zulassungsgründe liegen nicht vor, die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 2
-
1. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats.
- 3
-
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Klärungsbedürftige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rückforderung gewinnunabhängiger Auszahlungen an Kommanditisten hat der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 12. März 2013 (II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222) geklärt. Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht.
- 4
-
Der vorliegende Fall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Die Voraussetzungen, unter denen gewinnunabhängige Auszahlungen an Kommanditisten von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, hat der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 12. März 2013 (II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222) umschrieben. Vorliegend geht es nur noch um die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall.
- 5
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2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der MS „S. “ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) auf Rückzahlung im Prospekt vorgesehener, regelmäßiger Auszahlungen an die Kommanditisten verneint.
- 6
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Dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft lässt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht klar und unmissverständlich entnehmen, dass die an die Kommanditisten geleisteten und im Prospekt der Fondsgesellschaft vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen den Kommanditisten als Darlehen der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellt worden sind. Ein Darlehensrückzahlungsanspruch bestand daher nicht.
- 7
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a) Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen sind. Die Vorstellungen und der Wille der Gründungsgesellschafter, die in dem Gesellschaftsvertrag keinen Niederschlag gefunden haben, sind nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 13; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13).
- 8
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Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n. F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 14; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14).
- 9
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Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben. Denn die erst nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags beitretenden Kommanditisten müssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 14; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14).
- 10
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b) Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (im Weiteren: GV) enthält unter anderem folgende Regelungen:
-
§ 9 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
-
Die Gesellschafterversammlung beschließt über alle ihr gesetzlich und durch diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere über:
-
(…)
-
f) Auszahlung (Entnahme) von Liquiditätsüberschüssen. Die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen an die Kommanditisten wird die persönlich haftende Gesellschafterin auch ohne gesonderten Gesellschafterbeschluss unter Berücksichtigung vorrangiger Ansprüche stiller Gesellschafter vornehmen, sobald es die Liquiditätslage der Gesellschaft erlaubt;
-
(…)
-
§ 12 Besondere Gesellschafterleistungen, Ergebnisverteilung, Entnahmen und sonstige Rechtsbeziehungen mit Gesellschaftern
-
(...)
-
5. Auszahlungen können die Kommanditisten nur zu Lasten ihrer variablen Kapitalkonten gem. § 4 Ziffer 3 verlangen. Voraussetzung für Auszahlungen ist eine ausreichende Liquiditätslage der Gesellschaft.
-
Soweit Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen vorgenommen werden, werden sie den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Auszahlungen nicht durch Guthaben auf den variablen Kapitalkonten gem. § 4 Ziffer 3 gedeckt sind.
- 11
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Im Emissionsprospekt der Fondsgesellschaft befindet sich auf Seite 9 folgende Aussage:
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Auszahlungen an die Kommanditisten
-
Beginnend ab Dezember 2004 ist eine Auszahlung in Höhe von 8 % p.a. an die Anleger vorgesehen. Sofern die geplante Umstellung auf Tonnagesteuer in 2006 erfolgt, stehen den Auszahlungen in der Betriebsphase ca. 0,1% p.a. Steuerzahlungen gegenüber. Die Auszahlungen während der Fondslaufzeit sollen insgesamt 128 % betragen. Hinzu kommen die Erlöse aus der Veräußerung.
- 12
-
Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnungen wird auf den Seiten 28 und 29 des Prospekts der Fondsgesellschaft erläutert:
-
Die vorgesehenen Auszahlungen an die Kommanditisten erfolgen gemäß Prognose ab 2004 mit 8 % p.a. Insgesamt betragen die Auszahlungen 128 %. Hinzu kommen die Erlöse aus der Veräußerung. Die Auszahlungen erfolgen jährlich im Dezember. …
- 13
-
c) Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft führt hinsichtlich der in § 9 lit. f) Satz 2 GV im Hinblick auf ihre Auszahlungsmodalitäten geregelten und im Prospekt der Höhe nach prognostizierten regelmäßigen Auszahlungen zu keinem klaren und unmissverständlichen Ergebnis. Insbesondere lässt sich der Bestimmung des § 12 Nr. 5 Abs. 2 GV in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen den Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt werden. Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist es schon nicht eindeutig, dass § 12 Nr. 5 Abs. 2 GV die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen überhaupt erfasst. Der Gesellschaftsvertrag kann dahin verstanden werden, dass es verschiedene Arten von Auszahlungen an Kommanditisten gibt, für die unterschiedliche Regelungsmodelle gelten, nämlich einerseits die im Prospekt vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen und auf der anderen Seite außerplanmäßige Auszahlungen (Entnahmen) von Liquiditätsüberschüssen, über die die Gesellschafterversammlung nach § 9 lit. f) Satz 1 GV zu beschließen hat. Weiter kann der Gesellschaftsvertrag dahin verstanden werden, dass sich § 12 Nr. 5 Abs. 2 GV nur auf diese außerplanmäßigen, von der Gesellschafterversammlung beschlossenen und nicht auf die im Prospekt vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen bezieht. Ob der Gesellschaftsvertrag insoweit klar und unmissverständlich regelt, dass es sich bei den von der Gesellschafterversammlung beschlossenen außerplanmäßigen Auszahlungen (Entnahmen) von Liquiditätsüberschüssen um Darlehen handelt oder, wie in der dem Senat im Urteil vom 16. Februar 2016 (II ZR 348/14, ZIP 2016, 518) vorliegenden Vertragsgestaltung, nicht, bedarf keiner Entscheidung, weil die Fondsgesellschaft die Rückzahlung der im Prospekt vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen verlangt hat.
- 14
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In § 9 GV ist geregelt, in welchen Angelegenheiten die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft zuständig ist. In § 9 lit. f) Satz 1 GV ist vorgesehen, dass die Gesellschafterversammlung über die Auszahlung (Entnahme) von Liquiditätsüberschüssen beschließt. § 12 Nr. 5 GV enthält eine weitere Bestimmung über Auszahlungen an Kommanditisten. Allein daraus, dass die Regelung über die Voraussetzungen, unter denen Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als Darlehen gewährt werden sollen, der Bestimmung, zu Lasten welchen Kontos die Kommanditisten Auszahlungen verlangen können, unmittelbar nachfolgt, kann nicht darauf geschlossen werden, dass sich § 12 Nr. 5 Abs. 2 GV auf jedwede Art von Auszahlung bezieht. Denn § 9 lit. f) Satz 2 GV unterwirft eine bestimmte Art von Auszahlungen, nämlich die im Prospekt vorgesehenen, einer Sonderbehandlung. Zu deren Auszahlung bedarf es keines Beschlusses der Gesellschafterversammlung nach § 9 lit. f) Satz 1 GV. Vielmehr kann grundsätzlich die persönlich haftende Gesellschafterin diese Auszahlungen als Geschäftsführungsmaßnahme auch ohne gesonderten Gesellschafterbeschluss vornehmen, sobald es die Liquiditätslage der Gesellschaft erlaubt. Bereits das Wortverständnis spricht nicht dafür, dass § 12 Nr. 5 Abs. 2 GV auch diese im Prospekt vorgesehenen planmäßigen Auszahlungen erfassen soll. In § 12 Nr. 5 Abs. 2 GV ist nicht allgemein von Auszahlungen die Rede. Dieser soll nur Anwendung finden, soweit Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen vorgenommen werden. Es wird hier derselbe Begriff verwendet wie in § 9 lit. f) Satz 1 GV, während in § 9 lit. f) Satz 2 GV von den im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen die Rede ist. Dass es sich bei den von der Geschäftsleitung veranlassten im Prospekt vorgesehenen planmäßigen Auszahlungen nach dem Fondskonzept regelmäßig auch um solche aus freier Liquidität handelt, ändert an diesem Wortverständnis nichts.
- 15
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d) Diese am Wortlaut orientierte Auslegung wird durch den Inhalt des Prospekts bestärkt, auf den der Gesellschaftsvertrag, soweit er die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen nennt, ausdrücklich Bezug nimmt, so dass er insoweit als Auslegungshilfe herangezogen werden kann. Aus der Sicht eines verständigen Personengesellschafters war es nicht erkennbar, dass die im Prospekt vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen lediglich als Darlehen gewährt werden sollten. Vielmehr stellt der Prospekt die Auszahlungen prognostisch als feste Kapitalverzinsung dar, die sich auf 128 % summieren soll. Diese Darstellung als Rendite wird dadurch bestätigt, dass die Erlöse aus der Veräußerung des Schiffes hinzukommen, also aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters zu einer Erhöhung seiner Rendite aus regelmäßigen Auszahlungen beitragen sollen. Der Eindruck, bei den im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen handele es sich um eine dem Kommanditisten zu belassende Kapitalverzinsung und nicht um ein Darlehen, wird letztlich dadurch verfestigt, dass der Prospekt weder im Zusammenhang mit der Erläuterung der geplanten Auszahlungen noch im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung einen Hinweis darauf enthält, dass diese Auszahlungen (nur) als Darlehen gewährt werden sollen.
- 16
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Ein solches Verständnis deckt sich mit den rechtlich zulässigen Möglichkeiten der Gestaltung eines Gesellschaftsvertrags einer Kommanditgesellschaft. Es ist allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies wie hier in § 9 lit. f) Satz 2 GV vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist. Solche Ausschüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne gedeckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierten Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 9 mwN).
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e) Lässt sich somit durch Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Be-stimmungen schon nicht mit der gebotenen Klarheit feststellen, dass den Kommanditisten die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen als Darlehen gewährt werden, so fehlt es außerdem an einer Regelung der Voraussetzungen, unter denen ein gegebenenfalls nur als Darlehen ausgezahlter Betrag vom Kommanditisten zurückgezahlt werden muss. Das Fehlen einer Regelung der Rückzahlungsvoraussetzungen verstärkt die nach dem Gesellschaftsvertrag bestehende Unklarheit, ob die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen als Darlehen gewährt werden.
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Wenn die im Prospekt vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen an die Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt sein sollten, dann wäre es naheliegend gewesen, im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Kommanditisten zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet sein sollten. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich ermöglichten) Auszahlungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB) würde dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter nicht gerecht. Es wäre in sich nicht schlüssig, wenn die Gesellschafter, wie dies § 9 lit. f) Satz 2 GV in Verbindung mit dem Prospekt vorsieht, regelmäßige gewinnunabhängige Auszahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten Zahlungen aber ohne besonderen Grund binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 23).
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Bergmann Caliebe Drescher
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Born Sunder
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Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist einer von zahlreichen Kommanditisten der in Liquidation befindlichen Beklagten. Gegenstand des Unternehmens war der Kauf eines größeren Gebäudekomplexes in D. und dessen gewerbliche Nutzung. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Gesellschafter zu Nachschüssen nicht verpflichtet; sie haben Anspruch auf Ausschüttung der Einnahmen der Gesellschaft , die "nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden"; dies gilt auch dann, wenn das Kapitalkonto durch vorherige Entnahmen negativ geworden war. Auf diese Weise sind an alle An-
leger zwischen 1983 und 1994 19,5 % ihrer Hafteinlagen zurückgezahlt worden.
Die Gesellschaft geriet ab 1996 wegen Schwierigkeiten bei der Vermietung des Gesellschaftsgrundstücks in eine finanzielle Lage, in der sie die bei der Hauptkreditgeberin, der H.bank, aufgenommenen Darlehen nicht mehr vertragsmäßig bedienen konnte. Da die Kündigung der Kredite drohte, forderte der Komplementär der Beklagten die Kommanditisten auf, von den bezogenen Ausschüttungen einen Teilbetrag wieder einzuzahlen, wobei eine Verzinsung dieses Betrages in Aussicht gestellt wurde. Anders als der Kläger kamen dieser Aufforderung eine Reihe von Gesellschaftern nach. Mit dem auf diese Weise auf einem für die KG bei ihr geführten Konto eingegangenen Betrag von 1,3 Mio. DM gab sich die Bank indessen nicht zufrieden, sondern forderte die Einzahlung weiterer Mittel, wenn sie weiterhin stillhalten sollte. Daraufhin kam es am 23. Juni 1998 zu einer Gesellschafterversammlung, an der auch Vertreter des Kreditinstituts teilnahmen. Sie wiesen darauf hin, daß im Falle einer Kreditkündigung die Stellung eines Konkursantrags unausweichlich werde und die Kommanditisten dann an den Konkursverwalter die bezogenen Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB ohnehin zurückzahlen müßten; diese Haftung entfalle bei einer freiwilligen Rückzahlung der Ausschüttungen, außerdem bestehe bei einem günstigen Verkauf der Immobilie die Chance eines an die Gesellschafter zu verteilenden Überschusses. Daraufhin wurde mehrheitlich die Rückzahlung der Ausschüttungen beschlossen. Auch diesmal leistete der Kläger - anders als die meisten anderen Kommanditisten - nicht.
In der Folgezeit ist es gelungen, den Konkurs abzuwenden, weil das Grundstück verkauft werden konnte. Da der Haupt-Kommanditist und die Bank ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichtet haben, ist ein geringer Ü-
berschuß entstanden, um dessen Vorab-Verteilung im Rahmen der laufenden Liquidation Streit besteht. Die Liquidatoren vertreten die Auffassung, daß nach Befriedigung aller außenstehenden Gläubiger zunächst diejenigen Kommanditisten wegen ihrer Forderungen bedient werden müssen, die in der Notsituation die früher bezogenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben. Der Kläger - er ginge angesichts des nicht sehr großen Überschusses weitgehend leer aus, wenn die Liquidatoren entsprechend verfahren - sieht für die beabsichtigte Form der Verteilung keine Grundlage, weil eine entsprechende Verpflichtung der Kommanditisten zur Wiedereinzahlung der Ausschüttungen nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bestanden habe und auch durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 nicht wirksam begründet worden sei und weil seine Mitgesellschafter obendrein in Kenntnis dieses Umstandes (§ 814 BGB) geleistet hätten.
Mit seiner Klage will er erreichen, daß die Unzulässigkeit des beschriebenen Vorgehens der Liquidatoren festgestellt, hilfsweise die Auszahlung entsprechender Beträge untersagt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers hingegen entsprochen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79, 81).
II. Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Kommanditisten, welche in der Notsituation der Gesellschaft mit ihren Einzahlungen zur Seite gestanden haben , könnten Rückzahlung dieses Betrages nicht verlangen, da ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen sei, Bereicherungsansprüche nicht bestünden und ein Erstattungsanspruch nach § 110 HGB stillschweigend durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 abbedungen worden sei.
2. Dies hält - ohne daß der Senat auf sämtliche Erwägungen des Berufungsgerichts und die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwände eingehen müßte - in einem entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen ergibt sich nämlich aus § 110 HGB; die Annahme des Berufungsgerichts, die zahlenden Kommanditisten hätten auf diesen Anspruch stillschweigend verzichtet, ist das Ergebnis einer rechtsfehlerhaften, die beteiligten Interessen nicht sachgerecht einbeziehenden und den Vortrag der Parteien nur unvollständig verwertenden Auslegung.
a) Die zahlenden Kommanditisten haben - wie der Kläger zutreffend annimmt - der KG ohne rechtliche Verpflichtung die in der Vergangenheit empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt. Im Innenverhältnis waren sie hierzu nicht verpflichtet, weil der Gesellschaftsvertrag auch für den Fall des Entstehens eines negativen Kapitalkontos eine solche Erstattungspflicht ausschließt und der mit nur einfacher Mehrheit gefaßte Beschluß vom 23. Juni 1998 den Gesellschaftsvertrag schon aus formalen Gründen nicht hat ändern können. Auch inhaltlich zielt diese Entschließung der Gesellschafterversammlung nicht auf
eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, sondern enthält nicht mehr als einen Appell an die Gesellschafter, die gebotene Chance zu ergreifen und die sonst unmittelbar drohende Stellung des Konkursantrages abzuwenden.
b) Durch ihre Überweisungen haben die Kommanditisten gleichzeitig die empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt, die Schulden der Gesellschaft gegenüber der H.bank teilweise getilgt und schließlich dafür vorgesorgt , daß sie bei einem etwa doch noch notwendigen Insolvenzverfahren von dem Verwalter nach § 172 Abs. 4 HGB nicht mehr belangt werden konnten. Haben sie danach ohne Verpflichtung im Innenverhältnis geleistet, handelt es sich um das die Anwendbarkeit des § 110 HGB auslösende Sonderopfer (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394). Daß die Gesellschafter damit zugleich eigene - zu dieser Zeit nicht fällige, sondern von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einer individuellen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger abhängige - Verbindlichkeiten getilgt haben, steht der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht entgegen (allg.M. s. Ebenroth/ Boujong/Joost, HGB § 110 Rdn. 12 m.w.Nachw. in Fn. 47).
c) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Kommanditisten auf diesen Erstattungsanspruch verzichtet haben. Dem Beschluß vom 23. Juni 1998 ist dies nicht zu entnehmen. Nach der Vorgeschichte des - nur zu freiwilligen Zahlungen auffordernden - Beschlusses waren die zahlenden Gesellschafter allerdings gehindert, sofort Erstattung von der Gesellschaft für ihr Sonderopfer zu fordern, weil anders der Zweck der Zahlung, die finanzielle Stärkung der Gesellschaft, die Abwendung der Kreditkündigung durch die H.bank und des dann sofort zu stellenden Insolvenzantrags und der dadurch erstrebte Zeitgewinn für eine freihändige Veräußerung des Gesellschaftsgrundstücks , nicht erreicht werden konnte. Das bedeutet indessen nicht,
daß die zahlenden Gesellschafter auf Dauer, insbesondere für den Fall eines Gelingens des von der Geschäftsführung vorgestellten Vorhabens - im wirtschaftlichen Ergebnis: zugunsten der Gesellschafter, die sich wie der Kläger einer Hilfeleistung an die KG verweigerten - auf die Geltendmachung ihrer Forderungen verzichten wollten. Dieser nach der Interessenlage der Beteiligten sich aufdrängende Wille, nur vorübergehend die Gesellschaft zu stützen, kommt in der dem genannten Beschluß vorangehenden Diskussion nicht nur in der wiederholt angesprochenen Zielsetzung der Aktion, sondern vor allem dadurch deutlich zum Ausdruck, daß die freiwillige Rückzahlung mit der Hoffnung auf einen "Teilrückfluß ... nach erfolgreicher freihändiger Verwertung des Objekts" verbunden wurde.
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Anträge auf Urteilsberichtigung sind bereits unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wurden. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen ist nicht veranlasst. Soweit den Beigeladenen zu 5, 7 und 8 sowie den Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 im Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2011 (II ZB 6/09, ZIP 2012, 117) Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der Musterbeklagten auferlegt worden sind, beruht der Tenor nicht auf einer offenbaren Unrichtigkeit.
- 2
- Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO, der auch auf Beschlüsse anzuwenden ist, sind nur Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine Entscheidung ist unrichtig, wenn die Erklärung des richterlichen Willens in der Entscheidung von der der Entscheidung zugrunde liegenden Willensbildung abweicht. Mit Hilfe einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kann hingegen nicht das vom Gericht Gewollte geändert werden. Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils ohne weiteres ergibt (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR 193/93, BGHZ 127, 74, 80 f.; Beschluss vom 27. März 2012 - II ZB 6/09, juris Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rn. 7). Unrichtigkeiten im Rubrum sind bereits dann offenbar, wenn sie dies für die beteiligten Richter sind (BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - II ZB 6/09, juris Rn. 2).
- 3
- Tenor und Rubrum des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2011 sind in diesem Sinn nicht offenbar unrichtig. Die Berücksichtigung der Beigeladenen zu 5, 7 und 8 sowie der Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 bei der Kostenentscheidung spiegelt den auf der Aktenlage beruhenden Willen des Senats bei seiner Entscheidung wider. Danach musste der Senat davon ausgehen , dass die Beigeladenen zu 5, 7 und 8 sowie die Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 weder zum Zeitpunkt des Aussetzungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2007 noch in der Frist des § 8 Abs. 3 Nr. 2 KapMuG ihre Klage zurückgenommen hatten. Etwas anderes lässt sich den Gründen der Entscheidung auch nicht entnehmen.
- 4
- II. Eine Umdeutung des Antrags des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 5, 7 und 8 sowie der Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 in eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO wegen eines Verstoßes gegen das in Art. 103 GG verbürgte Recht auf rechtliches Gehör kommt nicht in Betracht. Denn diese wäre unzulässig.
- 5
- Zum einen wäre die Anhörungsrüge nicht, wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 41/09, GuT 2009, 216; Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, juris), von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Zudem wäre die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO verfristet. Danach muss die Rügeschrift innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei Gericht eingehen. Diese Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bei schriftlich begründeten Entscheidungen fällt im Regelfall der Zeitpunkt der Kenntniserlangung mit dem der Zustellung der Entscheidung zusammen (BVerfG, NJW-RR 2010, 1215 Rn. 3 ff.; OLG Oldenburg, MDR 2009, 764). Dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 wurde der Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 12. Januar 2012 zugestellt. Der Schriftsatz vom 23. Juli 2012 ist hier am selben Tag und damit nach Ablauf der Notfrist von zwei Wochen eingegangen. Der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 5, 7 und 8 wurde der Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 nach deren Versicherung vor dem 1. März 2012 zugestellt. Der Schriftsatz vom 23. Juli 2012 ist hier am 24. Juli 2012 und damit nach Ablauf der Notfrist von zwei Wochen eingegangen.
- 6
- III. Die mit dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist gleichfalls unzulässig.
- 7
- Zwar bleibt bei Verstößen gegen andere Verfahrensgrundrechte als Gehörsverletzungen eine Gegenvorstellung in analoger Anwendung des § 321a ZPO denkbar. Aber auch in diesem Fall sind die Form- und Fristerfordernisse der Anhörungsrüge einzuhalten (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 f.; Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07, NJW-RR 2007, 1654).
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2006 - 10a O 119/05 -
KG, Entscheidung vom 03.03.2009 - 4 SCH 2/06 KapMuG -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der H. Aktiengesellschaft E. , an der sich bis zur Konkurseröffnung am 24. Juli 1997 ca. 38.500 Anleger, darunter der Beklagte, als "stille Gesellschafter" beteiligt hatten. Der Beklagte zeichnete am 28. November 1994 unter Verwendung von Vertragsformularen der Gemeinschuldnerin je eine Beteiligung des Typs A mit einer Einlage von 10.000,-- DM sowie des Typs KAP mit einer in 72 Monatsraten zu zahlenden Einlage von 21.600,-- DM, jeweils zuzüglich 5 % Agio. Nach Zahlung von 10.500,-- DM auf die Beteiligung Typ A und Ratenzahlungen von insgesamt 4.905,-- DM auf die Beteiligung Typ KAP
erklärte er mit Schreiben vom 29. Juli 1996 die Kündigung seiner Beteiligungen , weil er in finanziellen Schwierigkeiten sei. Die Gemeinschuldnerin schloß daraufhin mit dem Beklagten im August/September 1996 je einen schriftlichen "Vertrag zur vorfristigen Auflösung der Beteiligungen" und zahlte dem Beklagten dessen Einlagen mit bestimmten, vereinbarten Abzügen zurück. Er erhielt 9.382,19 DM auf den Typ A sowie 1.649,77 DM auf den Typ KAP. Am 12. Mai 1997 ordnete das Bundesamt für das Kreditwesen gegenüber der Gemeinschuldnerin die unverzügliche Rückzahlung sämtlicher Einlagen des Typs A und KAP an, weil die zugrundeliegenden Verträge als unerlaubte Bankgeschäfte (§§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 32 Abs. 1 Satz 1 KWG) zu qualifizieren seien. Kurz darauf stellte die Gemeinschuldnerin Konkursantrag.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten im Wege der Konkursanfechtung gemäß § 237 a.F. HGB die Erstattung der an ihn ausbezahlten Beträge mit dem Vortrag, es habe sich nicht um Darlehen, sondern um Einlagen eines stillen Gesellschafters gehandelt, bei deren Rückzahlung der Grund für den späteren Konkurs der Gemeinschuldnerin bereits gelegt gewesen sei. Der Beklagte beruft sich u.a. darauf, daß sich aus dem Emissionsprospekt der Gemeinschuldnerin ein jederzeitiges Kündigungsrecht ergebe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt im Ergebnis erfolglos.
I. Das Berufungsgericht hat gemeint, ein Rückforderungsanspruch des Klägers gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 a.F. HGB bestehe deshalb nicht, weil die zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Verträge der Typen A und KAP keine stillen Beteiligungen, sondern Darlehen zum Gegenstand gehabt hätten. Denn § 13 Abs. 3 Satz 1 der Vertragsbedingungen garantiere den betreffenden Anlegern unabhängig von dem Gewinn und Verlust der Geschäftsinhaberin eine Ausschüttung oder Einlagenerhöhung von 9 % pro Jahr. Diese (vermeintlich) sichere Rendite und nicht die Förderung der unternehmerischen Ziele der Gemeinschuldnerin sei für die Anleger bestimmend gewesen, während es der Gemeinschuldnerin nur um Liquiditätszuflüsse gegangen sei. Eine analoge Anwendung des § 237 a.F. HGB auf Darlehensverträge sei abzulehnen.
II. Es kann dahinstehen, ob diese Begründung zutrifft, die u.a. auch vom Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil vom 8. September 1999 (19 U 101/99) in einer der zahlreichen, bei dem Senat anhängigen Parallelsachen (II ZR 292/99) herangezogen wurde (anders z.B. OLG Stuttgart, Urt. v. 16. Juni 1999 - 20 U 5/99, Revision II ZR 211/99) und im Ergebnis der Auffassung des Bundesamtes für das Kreditwesen zum Darlehenscharakter der angeblichen stillen Einlagen gemäß dem Bescheid vom 12. Mai 1997 entspricht. Jedenfalls war der Beklagte aufgrund der Kündigungsregelung im Emissionsprospekt der Gemeinschuldnerin, der gemäß dem formularmäßigen Beteiligungsvertrag dessen Bestandteil war, zu seiner Kündigung vom 29. Juli 1996 und Zurückforderung seiner Leistungen mit den bereits im Emissionsprospekt vorgesehenen Abzügen berechtigt, was die vom Kläger geltend gemachte Anfechtung der Rückzahlung in direkter oder analoger Anwendung des
§ 237 a.F. HGB ausschließt. Im gleichen Sinne haben etliche Oberlandesgerichte in bei dem Senat anhängigen oder aktenkundigen Anfechtungsprozessen des Klägers mit anderen Anlegern entschieden (vgl. z.B. OLG Celle, Urt. v. 22. September 1999 - 9 U 1/99, Revision II ZR 297/99; OLG Dresden, Urt. v. 20. Mai 1999 - 4 U 3339/98; OLG Frankfurt, Urt. v. 3. Dezember 1999 - 10 U 256/98, Revision II ZR 9/00; OLG Köln, Urt. v. 8. Juni 1999 - 22 U 3/99; OLG Oldenburg, Urt. v. 20. Mai 1999 - 1 U 24/99, Revision II ZR 193/99; OLG Stuttgart, Urt. v. 16. Juni 1999 - 20 U 5/99, Revision II ZR 211/99). Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (aaO) hat der Senat bereits durch Nichtannahmebeschluß vom 17. Juli 2000 (II ZR 193/99) bestätigt.
1. Der Senat kann die im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen und im Rechtsstreit vorgelegten Formularverträge samt den dazugehörigen Vertragsbedingungen im Emissionsprospekt und im "Angebot zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages als stiller Gesellschafter" selbst frei auslegen, weil sie von der Gemeinschuldnerin bundesweit gegenüber zahlreichen Anlegern, mithin über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus, verwendet wurden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. § 549 Rdn. 8, § 550 Rdn. 5 m.N.). Das gilt nach Sinn und Zweck dieser revisionsgerichtlichen Auslegungskompetenz unabhängig davon, ob es sich hier um Allgemeine Geschäftsbedingungen (für Darlehensverträge) im Sinne des AGB-Gesetzes (vgl. BGHZ 122, 256, 260 m.N.; Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 550 Rdn. 5) oder um gesellschaftsvertragliche Regelungen für eine Vielzahl von - entsprechend § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages mit jedem einzelnen Anleger zustande gekommenen - stillen Gesellschaften handelt, die zwar unter die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG fallen mögen (vgl. Senat BGHZ 127, 176, 183; s. aber auch Palandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl. § 23 AGBG Rdn. 3 m.w.N.), jedoch - entspre-
chend der Rechtsprechung des Senates zu Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften (vgl. BGHZ 64, 238) - einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle (gemäß § 242 BGB) wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen.
a) Gemäß den von der Gemeinschuldnerin vorformulierten Beteiligungserklärungen , die auch im vorliegenden Fall verwendet wurden, beteiligt sich der Anleger nach Maßgabe des im Anhang des Emissionsprospektes abgedruckten Gesellschaftsvertrages als typisch stiller Gesellschafter; er bestätigt, den Emissionsprospekt einschließlich Gesellschaftsvertrag erhalten zu haben und beide als verbindlich anzuerkennen. Dies bedeutet aus der Sicht des Anlegers, daß mit der auf dem Formular vorgesehenen Annahme der Beteiligungserklärung durch die H. AG der Emissionsprospekt ebenso Vertragsbestandteil wird wie der vorgedruckte Gesellschaftsvertrag.
b) Zwar räumt § 16 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter ein ordentliches Kündigungsrecht erstmals zum Ende des sechsten vollen Geschäftsjahres seit Beteiligungsbeginn ein, dessen Abwicklungsfolgen in § 17 Abs. 1 in teilweiser Abweichung von § 235 HGB geregelt sind. Auch im Emissionsprospekt ist unter der Überschrift "Kündigungsfrist und vorzeitige Kündigung" zunächst die Kündigungsregelung des § 16 Nr. 2 wiedergegeben. Anschließend heißt es aber:
"Wird der Vertrag vorzeitig gekündigt, so schuldet der Gesellschafter gleichwohl die im Mittelverwendungsplan unter Kapitalbeschaffungs - sowie Beratungs- und Treuhänderkosten ausgewiesenen Beträge (insgesamt 19,5 %, nämlich 14,5 % der Vertragssumme und das Agio). Die H. AG ist in diesem Fall berechtigt,
das Guthaben des Gesellschafters um den geschuldeten Betrag zu kürzen."
Abschließend heißt es in diesem Abschnitt:
"Mit der Kündigungsregelung wird Ausgewogenheit hergestellt zwischen den jetzigen Gesellschaftern, die den bisherigen Aufbau getragen haben, und dem Kündigenden, sowie den Belangen der Energiewerke mit regionalen Versorgungsaufgaben."
Aus dieser Regelung durfte ein Anleger - unabhängig von der fraglichen Anwendbarkeit des § 5 AGBG - schon nach §§ 133, 157 BGB entnehmen, daß er den Vertrag auch vorzeitig unter Inkaufnahme der vorbestimmten Nachteile sollte kündigen können. Insoweit enthält die Regelung nicht einen Widerspruch , sondern eine Ergänzung zu der im Gesellschaftsvertrag (und im vorherigen Satz des Emissionsprospektes) getroffenen Kündigungsregelung nach Ablauf von sechs Jahren mit anderen Rechtsfolgen. Entgegen der vom Kläger auch in Parallelsachen (z.B. II ZR 193/99) geäußerten Ansicht regelt der Prospekt nicht nur die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Kündigung, welche die Geschäftsherrin beliebig zurückweisen könnte, sondern läßt eine vorzeitige Kündigung zu und überläßt es dem Anleger, ob er die für diesen Fall vereinbarten wirtschaftlichen Nachteile in Kauf nehmen will. Eine solche Regelung nur für den Fall einer Kündigung des Anlegers aus gegebenem wichtigem Grund wäre gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 723 Abs. 1, 3 BGB unwirksam; sie kann sich daher nach redlichem Verständnis (§ 157 BGB) nicht (nur) auf diesen Fall beziehen; erst recht nicht auf die Fälle einer Kündigung oder eines Rücktritts der Geschäftsinhaberin aus wichtigem Grund bzw. wegen Nichter-
bringung der Einlage des Stillen gemäß §§ 16 Nr. 1, 17 Nr. 3, 5 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages , weil deren Rechtsfolgen in § 5 Nr. 5 anders als im Prospekt geregelt sind und dieser sich an der zitierten Stelle ersichtlich nur mit Kündigungen des Anlegers nach und vor Ablauf einer sechsjährigen Vertragszeit befaßt.
Der Annahme eines vorzeitigen Kündigungsrechts aus der (maßgebenden ) Sicht des durchschnittlichen Anlegers läßt sich auch nicht entgegenhalten , daß dies für ihn erkennbar den Unternehmensinteressen zuwiderliefe. Denn zum einen war das Kündigungsrecht nicht völlig frei, sondern mit nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Anleger verbunden. Zum anderen hat die Gemeinschuldnerin selbst im Prospekt die Kündigungsregelung auch unter Berücksichtigung ihrer Belange als "ausgewogen" bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht, sich diese - ebenso wie gewisse soziale Regelungen bei KAP-Sparern - leisten zu können.
Unabhängig davon, ob es auf das subjektive Verständnis der Gemeinschuldnerin von dem objektiven Regelungsgehalt des Prospektes überhaupt ankommt, hat sie diesen ersichtlich selbst in dem dargelegten Sinne verstanden. Denn sie hat nicht nur im vorliegenden, sondern in zahlreichen Parallelfällen vorzeitige Kündigungen der Anleger unter Abschluß von Auflösungsverträgen akzeptiert und darin exakt nach den im Prospekt vorgesehenen Bedingungen abgerechnet. Die Verwertung dieser gerichtsbekannten Fakten (§ 291 ZPO) aus anderen bei ihm anhängigen Verfahren ist dem Senat - nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1993 - I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122 f.) - auch als Revisionsgericht
nicht verwehrt (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 1998 - I ZR 1/96, NJW 1998, 3498 zu II 2).
2. Da der Beklagte sonach aufgrund des ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsrechtes zu seiner Kündigung vom 29. Juli 1996 berechtigt war, ist die (teilweise) Rückgewähr seiner Einlage nicht gemäß § 237 a.F. HGB anfechtbar (vgl. Senat BGHZ 55, 5, 10; vollständiger Entscheidungsabdruck in NJW 1971, 375).
a) Daß er sich in seiner Kündigungserklärung nicht ausdrücklich auf sein Kündigungsrecht gemäß dem Prospekt, sondern - wie andere Anleger in den Parallelsachen - auf persönliche bzw. wirtschaftliche Gründe berufen hat, ändert am Bestehen seines Kündigungsrechtes nichts und ist jedenfalls bei einem vertraglichen Kündigungsrecht, das dem Gegner bekannt sein muß und auch in anderen Rechtsbereichen nicht selten mit gewissen Begründungen ausgeübt wird, unerheblich. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil BGHZ 55, 5, 10, wonach im Fall eines gesetzlichen Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund dessen "Ausübung" verlangt wird, um eine freiwillige, gemäß § 237 a.F. HGB anfechtbare Einlagenrückgewähr auszuschließen.
b) Die nach der (wirksamen) Kündigung des Beklagten abgeschlossenen Verträge "zur vorfristigen Auflösung" seiner Beteiligungen sind für § 237 Abs. 1 a.F. HGB ohne Belang. Denn damit wurde - ebenso wie durch gleichförmige Verträge in Parallelsachen - lediglich klarstellend konkretisiert, was der Beklagte aufgrund der bereits im Prospekt getroffenen Kündigungsregelung ohnehin - auch ohne diese Verträge - hätte verlangen können. Die Einlagenrückge -
währ erfolgte daher nicht "aufgrund" dieser (nachträglichen) Vereinbarung und ist deshalb nicht gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 a.F. HGB anfechtbar.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. August 2014 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 sowie
2. 911,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt von der Beklagten in der Hauptsache die Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen in Höhe von 25.000 €, die jene als deren Kommanditistin erhalten hatte.
4Die Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung aus dem Jahr 2003 (Tranche I) mit einer Einlage von 125.000 € als (Treugeber‑)Kommanditistin an der Klägerin, bei der es sich um eine Fondsgesellschaft handelt, deren Gegenstand nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und der Betrieb des Tankschiffes N ist.
5Der Gesellschaftsvertrag, dessen Verbindlichkeit die Beklagte mit ihrer Beitrittserklärung anerkannt hatte, enthält u.a. folgende Regelungen:
6„§ 4 Gesellschafter, Gesellschafterkonten
7(...)
85. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f. HGB etwas anderes ergibt.
96. (...) [drittletzter Absatz] Sollte ein Gesellschafter/Treugeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen sein, so ist die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt, die vorgesehene Ausschüttung für das nächstfolgende Jahr in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Gesellschafter/Treugeber seiner vertraglichen Einzahlungsverpflichtung für das Beitrittsjahr nicht nachgekommen ist.
10(...)
119. Für jeden Kommanditisten wird ein festes Kapitalkonto I, das die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen wiedergibt, eingerichtet. Die Höhe der Kapitalkonten entspricht den zum Handelsregister angemeldeten Kommanditeinlagen. Die Kapitalkonten sind Festkonten.
12Auf dem Kapitalkonto II werden die Gewinn- und Verlustanteile jedes Gesellschafters/Treugebers gebucht. Diese Konten gewähren keine Gesellschafterrechte.
13Für jeden Gesellschafter wird ein gesondertes Einlage‑/Entnahme‑/Dar-lehenskonto gebildet, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden, soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Diese werden als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht. Eine Rückzahlung ist jedoch aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.
14(...)
15§ 8 Gesellschafterbeschlüsse
16(…)
174. Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der Darlehensregelung in § 11 Ziffer 3.
18(…)
19§ 11 Gewinn- und Verlustrechnung
201. Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres ist den Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der auf einem Konto der Gesellschaft entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen eingezahlten Kommanditanteile zueinander voll zuzuweisen. (...)
212. Der nach der vorstehenden Bestimmung zu verteilende Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Ausschüttung nicht zulässt.
223. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unbeschadet der Regelung in § 4 Ziffer 6 drittletzter Absatz einen Betrag von voraussichtlich
23für die Tranchen I (2003) und II (2004) unterjährig
247,5 % auf das vertragsgemäß eingezahlte Kommanditkapital 2004
257,5 % in 2005 bis 2009
268,0 % in 2010 bis 2013
279,0 % in 2014 und 2015
2810,0 % in 2016
2911,0 % in 2017
3017,0 % in 2018
3118,0 % in 2019
32des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf das Darlehenskonto des Gesellschafters gebucht wird. Ausschüttungen werden, soweit das Kapitalkonto des Gesellschafters in der Investitionsphase und der Betriebsphase herabgesetzt ist und soweit diese Herabsetzung nicht auf Ausschüttungen bzw. Entnahmen beruht, zuerst aus der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage geleistet. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.
334. Die Gesellschaft ist berechtigt, aus dem zu erwartenden Ergebnis im laufenden Jahr Abschlagsleistungen auf Ausschüttungen (Vorabausschüttungen) vorzunehmen, soweit es die Liquiditätslage zulässt.
345. Weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen, die persönlich haftende Gesellschafterin zustimmt und die Liquiditätslage der Gesellschaft es zulässt. Auch in diesem Fall kann der Gesellschafter für sich entscheiden, ob er eine Entnahme tätigt.
35(...)“
36Auf den Kommanditanteil der Beklagten wurden sukzessive Ausschüttungen nach § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages wie folgt gezahlt, wobei die zwischen den Parteien in erster Instanz noch streitige Ausschüttung über 2.500 € im Jahr 2010 vor dem Senat unstreitig geworden ist:
372003: 0,00 €
382004: 7.031,25 € (28.12.2004)
392005: 9.375,00 € (30.11.2005)
402006: 9.375,00 € (05.12.2006)
412007: 9.375,00 € (29.11.2007)
422008: 6.875,00 € (12/2008)
432009: 0,00 €
442010: 2.500,00 € (12/2010)
45========
4644.531,25 €
47Die Jahresabschlüsse der Klägerin wiesen diese Ausschüttungen auf der Passivseite der Bilanz in der Position „Entnahmen“ und auf der Aktivseite in der Position „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile und Entnahmen der Kommanditisten“ in einer Gesamtsumme aus.
48Nachdem aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung die Charterraten für Tankschiffe im Jahr 2012 einbrachen und die Klägerin deutlich geringere Einnahmen als in den Vorjahren erwirtschaftete, sah sich die Geschäftsführung der Klägerin zur Aufstellung eines Sanierungskonzepts veranlasst, das für den Fall, dass nicht genügend weiteres Kapital eingeworben werden konnte, insbesondere auch die Rückforderung der an die Kommanditisten ausgezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen beinhaltete.
49Mit Schreiben vom 31.07.2012 erklärte die Klägerin gegenüber den Kommanditisten die Kündigung der in der „Vergangenheit als Darlehen gewährten Auszahlungen“, um sicherzustellen, dass die Fondsgesellschaft nach Abschluss der Verhandlungen mit den finanzierenden Banken den von diesen geforderten Finanzbedarf erbringen könne.
50Mit Schreiben vom 12.12.2012 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abdeckung der noch bestehenden Finanzierungslücke zur Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 20 % des Kommanditkapitals unter Hinweis auf § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages auf und setzte ihr dazu eine Frist bis zum 07.01.2013. Die Beklagte, die sich an der „Kapitalerhöhung“ nicht beteiligt hatte, ließ die ihr in dem vorgenannten Schreiben zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen bis zum 07.01.2013 gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Sie wurde anschließend mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25.07.2013 unter Fristsetzung bis zum 15.08.2013 nochmals vergeblich zur Zahlung der Klageforderung sowie zur Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 911,80 € (netto) aufgefordert.
51Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen für die Jahre 2010 (2.500,00 €), 2008 (6.875,00 €), 2007 (9.375,00 €) und für das Jahr 2006 (9.375,00 €) einen erstrangigen Teilbetrag von 6.250,00 € geltend.
52Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte allein wegen § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages zur Rückzahlung empfangener Ausschüttungen verpflichtet sei, ohne dass es dazu eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedürfe. Für die Zahlungsempfänger sei es erkennbar gewesen, dass es sich bei den Auszahlungen nicht um Gewinne, sondern um davon unabhängige – allein liquiditätsabhängige – Auszahlungen gehandelt habe, die nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Rückforderung unterlägen. Anders als die den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde liegenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen lasse sich dem hier maßgeblichen Gesellschaftsvertrag eindeutig entnehmen, dass durch die Ausschüttungen nach § 11 Ziffer 3 Verbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft begründet würden, die der Rückforderung unterlägen. Zudem folge aus dem Umstand, dass sich 85 % der Gesellschafter – durch Zeichnung weiteren Kapitals oder Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen – an dem Sanierungskonzept beteiligt hätten, eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Beklagten, sich ebenfalls daran zu beteiligen.
53Mit ihrer am 29.01.2014 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,
54die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin –
551. 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.01.2013
56sowie
572. nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von insgesamt netto 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung
58zu zahlen.
59Die Beklagte hat beantragt,
60die Klage abzuweisen.
61Sie hat die Ansicht vertreten, dass es bereits an einem Gesellschafterbeschluss als taugliche Grundlage für das Rückzahlungsverlangen fehle. Bei Rückzahlung der Einlage entstehe ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern könne sich nur aus anderen Rechtsgründen – insbesondere einer vertraglichen Abrede – ergeben, die sich dem Gesellschaftsvertrag jedoch nicht entnehmen lasse, was sie im Einzelnen darlegt. Sie hat eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vom 17.10.2012 zur Sanierung der Gesellschaft – in Ermangelung der Vorlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses durch die Klägerin – bestritten. Sie hat in Abrede gestellt, dem (von der Klägerin behaupteten) Sanierungskonzept zugestimmt und dazu eine Vollmacht erteilt zu haben. Mit Nichtwissen hat sie bestritten, dass sich an der behaupteten Kapitalerhöhung Gesellschafter mit insgesamt 1,338 Mio. € beteiligt hätten und davon bereits 1,364 Mio. € eingezahlt und fünf Gesellschafter ihrer Zahlungsverpflichtung aus der Kapitalerhöhung nicht nachgekommen seien. Sie hat darüber hinaus mit Nichtwissen bestritten, dass der weitere Kapitalbedarf der Klägerin bei 1,924 € liege und sich daran bereits 198 Gesellschafter (durch Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen) mit insgesamt 1,420 Mio. € beteiligt und sich 49 Gesellschafter der Rückzahlung von 20 % ihres Kommanditkapitals in Höhe von insgesamt 503 Mio. € verweigert hätten.
62Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesellschaftsvertrag weder in § 11 Ziffer 3 noch in § 4 Ziffer 9 eine Regelung enthalte, wonach die Gesellschaft (gewinnunabhängige) Ausschüttungen zurückverlangen könne. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Regelung in § 11 Ziffer 3 im Lichte des § 4 Ziffer 9 auszulegen sei, da die Vorschriften keine Verweisungen aufeinander enthielten. Entsprechend dem Rechtsgedanken in § 305c Abs. 2 BGB gingen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders.
63Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie insbesondere rügt, dass sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die Regelungen des hier maßgeblichen Gesellschaftsvertrages im Vergleich zu den vom BGH in seinen Entscheidungen vom 12.03.2013 für das Rückforderungsverlangen nicht für ausreichend erachteten gesellschaftsvertraglichen Regelungen Unterschiede aufwiesen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. Der hier in Rede stehende Gesellschaftsvertrag enthalte in § 4 Ziffer 9 (Abs. 3) eine ausdrückliche Regelung zu dem Darlehenskonto, auf dem allein rückforderbare Ausschüttungen als zinslose Darlehensverbindlichkeiten der betroffenen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zu buchen gewesen seien. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung lasse auch eine Gesamtwürdigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen vermissen, bei der ebenfalls der Vorbehalt der Rückforderbarkeit deutlich werde. Denn dem Gesellschaftsvertrag lasse sich entnehmen, dass die (gewinnunabhängigen) Ausschüttungen dann zurückgefordert werden könnten, wenn die Liquiditätslage dies erfordere.
64Sie beantragt,
65die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie
661. 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 08.01.2013
67sowie
682. die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt netto 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Klagezustellung
69zu zahlen.
70Die Beklagte beantragt,
71die Berufung zurückzuweisen.
72Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages erster Instanz als zutreffend. Sie weist darauf hin, dass die Buchung einer Ausschüttung nach § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages auf dem gesonderten „Einlage‑/Entnahme‑/Darlehenskonto“ nur dann erfolgen soll, soweit sie zu einem Wideraufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führt; diese (divergierenden) Buchungsvorgaben seien mit dem vom BGH geforderten Verdikt der Klarheit der Regelungen bezüglich einer Rückforderungsvorbehaltes gegenüber dem Gesellschaften offensichtlich nicht in Einklang zu bringen.
73II.
74Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt zur antragsgemäßen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
751.
76Der Klägerin steht sowohl der geltend gemachte (a) Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 als auch der (b) Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu.
77a) Klageantrag zu 1)
78aa)
79Ein Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen entsteht nicht schon dann, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage von § 11 Ziffer 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte – weil gewinnunabhängig – Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden, sondern setzt stets voraus, dass der Gesellschaftsvertrag eine solche Rückzahlung vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 8). Nach der gesetzlichen Regelung in § 169 Abs. 1 S. 2 HGB hat ein Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Der auf den Kommanditisten anteilig entfallende Jahresüberschuss kann von diesem aber nicht gefordert werden, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Nach der gesetzlichen Vorgabe sind Gewinne danach vorrangig zum Verlustausgleich zu verwenden. Über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind nach allgemeiner Ansicht aber auch gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig und ihnen zu belassen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies – wie vorliegend in § 11 Ziffer 3 S. 1 – vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 9 m.w.N.). Bei einer Rückzahlung der Einlage entsteht ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft (im Innenverhältnis) damit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 11 a.E.). Denn bei der KG gibt es weder einen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz noch gibt es eine Rechtfertigung für die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 12 ausdrücklich gegen OLG Köln, BeckRS 2012, 07362 – juris Rz. 25; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 169 Rdn. 23).
80(1)
81Der hier in Rede stehende Gesellschaftsvertrag, der inhaltliche Abweichungen zu dem Gesellschaftsvertrag aufweist, über den der BGH in den beiden Entscheidungen vom 12.03.2013 zu befinden hatte, enthält nach Auffassung des Senats in § 4 Ziffer 9 eine Regelung, aus der sich ein Vorbehalt der Rückforderung entnehmen lässt.
82(aa)
83Dabei sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 13), der der Senat folgt, allein nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auszulegen und unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 14 m.w.N.), was für den einer Publikumsgesellschaft beitretenden Gesellschafter bedeutet, dass sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben müssen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 14 a.E.).
84(bb)
85Gemessen daran enthält der hier auszulegende Gesellschaftsvertrag hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gem. § 11 Ziffer 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben.
86Anders als in den beiden am 12.03.2013 vom BGH entschiedenen Fällen ist hier in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich vorgesehen, welche Konten im Einzelnen geführt werden. Neben dem festen Kapitalkonto I, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, wird ein variables Kapitalkonto II geführt, auf dem allein die Gewinn- und Verlustanteile des Kommanditisten verbucht werden, ohne dass sich aus diesen Konten Gesellschafterrechte ergeben. Das Kapitalkonto II erfasst damit die nicht entnahmefähigen Gewinne und die Verluste. Darüber hinaus sieht der Gesellschaftsvertrag die Bildung eines gesonderten „Einlage‑/Entnahme‑/ Darlehenskontos“ vor, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden, soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Diese – im Außenverhältnis gem. § 172 Abs. 4 HGB – zu einer Haftung des Kommanditisten führenden Entnahmen oder Ausschüttungen werden nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung – im Innenverhältnis – ausdrücklich als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht. Anders als in dem Gesellschaftsvertrag, der den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde lag, ist damit klargestellt, dass mit der Auszahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen eine Verbindlichkeit des die Zahlung empfangenden Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft begründet wird, so dass dieses (variable) „Einlage‑/Entnahme‑/Darlehenskonto“ im Fall des Debets einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten ausweist. Anders als eine bloße „Buchung auf Darlehenskonto“, der sich nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, ob es sich um eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft oder des Gesellschafters handelt, ist vorliegend eindeutig von einer Darlehensverbindlichkeit des Gesellschafters/Treugebers die Rede, für die gerade eine Verpflichtung zur Rückzahlung charakteristisch ist. Dementsprechend sieht § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich auch eine Rückzahlung (der Entnahmen/Ausschüttungen, die zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen) vor und macht sie „aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft“ abhängig.
87Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, die Regelungen in § 11 Ziffer 3 und in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 in einen engeren textlichen Kontext zu stellen, wird trotzdem – entgegen der Ansicht des Landgerichts – bei der von einem Kapitalanleger zu erwartenden sorgfältigen Befassung mit dem gesamten Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Zusammenhang der beiden Bestimmungen hinreichend deutlich. Insoweit stellen sich die Klauseln – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht als überraschend dar.
88Dadurch dass das Rückzahlungsverlangen ausdrücklich an die „Liquiditätslage der Gesellschaft“ geknüpft ist, liegt zudem der vom BGH (Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 23) für erforderlich gehaltene besondere Grund für die Rückforderung vor, da es ansonsten widersprüchlich wäre, wenn die Gesellschafter nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese – unter Umständen über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten – Zahlungen aber ohne Weiteres binnen einer Frist von drei Monaten (§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB) wieder entzogen werden könnten.
89Dass die Auszahlungen nach § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt der Rückzahlung stehen, wird auch in § 8 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages vorausgesetzt, wenn darauf hingewiesen wird, dass keine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht, dies aber nur unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregeln und der „Darlehensregelung in § 11 Ziff. 3“ gilt.
90Im Gegensatz zu dem Gesellschaftsvertrag, der den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde lag, lässt sich dem hier zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen, dass jedenfalls in der Liquidation bereits erfolgte Ausschüttungen nicht zum Ausgleich etwaiger Belastungen des Kapitalkontos herangezogen werden sollen, so dass insoweit auch kein gewichtiges Indiz (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 26) dafür vorhanden ist, dass auch in der Phase des Betriebs des Schiffs eine Rückforderung dieser Ausschüttung nicht gewollt war.
91(2)
92Die Voraussetzungen, unter denen gem. § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages gezahlte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 25.000 € von der Beklagten zurückgefordert werden können, liegen vor. Nach § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist die Rückzahlung einer zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führenden Ausschüttung aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.
93(aa)
94Bei den an die Beklagte erfolgten Ausschüttungen handelte es sich um gewinnunabhängige Zahlungen, die dazu führten, dass der Kapitalanteil der Beklagten in mindestens dieser Höhe unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wurde mit der Folge, dass gegenüber den Gesellschaftsgläubigern insoweit die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebte. Die Klägerin hat unter Angabe der jeweiligen Jahresergebnisse und Vorlage der Gesellschafterbeschlüsse über die Feststellung der betreffenden Jahresabschlüsse dargelegt, dass in den Jahren 2006, 2007 und 2008 Verluste und im Jahr 2010 Gewinne erwirtschaftet worden seien, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten ist. Der Umstand, dass im Jahr 2010 ein Gewinn erzielt wurde, führt nicht dazu, die Ausschüttung für das Jahr 2010 als Ausschüttung eines „echten“ Gewinnes anzusehen. Denn die Klägerin hat unwidersprochen dargelegt, dass der Gewinn nicht ausgezahlt, sondern fortgeschrieben worden sei. Diese Darstellung wird bestätigt durch den Gesellschafterbeschluss vom 24.10.2011, wonach der Jahresüberschuss in Höhe von 553.972,26 € in neuer Rechnung vorgetragen wird. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgelegten Ausschüttungsmitteilungen für die Geschäftsjahre 2005, 2006, 2007 und 2008 jeweils den Zusatz enthält, dass die „Ausschüttungen (…) Entnahmen [sind] und (…) in der Steuererklärung grundsätzlich nicht angegeben werden [müssen]“. Die Mitteilung vom 30.11.2010 für das Jahr 2010 enthält noch weitergehend den Hinweis, dass die Auszahlungen gewinnunabhängige Entnahmen seien und nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt der Rückforderung ständen. Soweit die Beklagte erstinstanzlich lediglich pauschal die Richtigkeit der in der Aufstellung Anlage 7 enthaltenen Zahlen bestritten hat, ist dies unsubstantiiert und unbeachtlich.
95(bb)
96Die aufschiebend bedingte Abhängigkeit der Verpflichtung zur Rückzahlung von der Liquiditätslage der Gesellschaft kann nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Klägerin in einer kritischen Liquiditätslage befinden muss und auf die Zufuhr von Liquidität angewiesen ist. Ein solches Verständnis folgt aus der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, die – wie bereits erwähnt – zumindest ihrem Rechtsgedanken nach anwendbar ist. Da die Bedingung für die Rückforderbarkeit der gewinnunabhängigen Ausschüttungen ungenau formuliert und daher auslegungsbedürftig ist, ist zugunsten der Gesellschafter diese enge Auslegung vorzunehmen. Die Klägerin hat insoweit von der Beklagten unbeanstandet ausgeführt, dass sie sich im Jahr 2012 aufgrund des Einbruchs der Charterraten bei den Tankschiffen in einer existenzbedrohenden Liquiditätssituation befunden habe und ohne die Zuführung weiterer Liquidität die Zahlungsunfähigkeit gedroht hätte. Dementsprechend sei eine „Kapitalerhöhung“ und, falls diese nicht in ausreichendem Maße gezeichnet werde, eine Rückforderung der gewinnunabhängig geleisteten Ausschüttungen erforderlich.
97(cc)
98Entgegen der Ansicht der Beklagten steht es der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen nicht entgegen, dass hierüber kein Gesellschafterbeschluss gefasst worden ist. Bei der Entscheidung über die Rückforderung dieser Beträge handelt es sich um ein gewöhnliches Geschäft der Verwaltung, das der Komplementärin der Klägerin bzw. dem von dieser mit der Geschäftsbesorgung beauftragten Dritten übertragen ist. Nach §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 1 HGB erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Gewöhnlich in diesem Zusammenhang ist, was in einem Handelsgewerbe wie dem vorliegenden üblicherweise vorkommen kann (Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage 2014, § 116 Rdn. 1). Hierzu gehört auch die Rückforderung von Ausschüttungen. Das folgt daraus, dass die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft zu den typischen Aufgaben der Geschäftsführung gehört. Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen angezeigt, weil es sich um Ansprüche gegen Gesellschafter handelt. Denn es geht in diesem Zusammenhang nicht um die Frage, ob Ansprüche gegen Gesellschafter begründet werden sollen, sondern ob latent bestehende Forderungen geltend gemacht und damit fällig gestellt werden sollen. Kommt die Geschäftsführung nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Geltendmachung angezeigt ist, kann sie die hierzu erforderlichen Schritte selbst vornehmen. Im Übrigen ist auch die gleichsam umgekehrte Handlung, nämlich die Vornahme der gewinnunabhängigen Ausschüttungen, von der Geschäftsführung der Klägerin aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vorgaben vollzogen worden.
99Auch der Regelung in § 8 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages lässt sich die Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses nicht entnehmen. Die dort genannten Beschlussgegenstände, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, betreffen die Grundlagen der Gesellschaft (Änderung des Gesellschaftsvertrages, Veräußerung des Seeschiffs, Auflösung der Gesellschaft etc.) und sind deshalb in ihrer Bedeutung mit der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen Kommanditisten nicht annähernd vergleichbar.
100bb)
101Die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 sind als Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB begründet.
102b) Klageantrag zu 2)
103Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist vorliegend gem. §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB begründet. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 12.12.2012 befindet sich die Beklagte seit dem 08.01.2013 mit der Zahlung der 25.000 € in Verzug. Als Verzögerungsschaden kann die Klägerin grundsätzlich auch die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 911,80 €, deren Berechnung von der Beklagten nicht beanstandet und zutreffend ist, verlangen.
104Die weiterhin begehrten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 sind als Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 288, 291 BGB begründet.
1052.
106Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711.
107Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat die Auslegung des Gesellschaftsvertrages unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 21.08.2014 - 18 O 1/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.2015 - I-8 U 103/14 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 21.08.2014 - 18 O 2/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.2015 - I-8 U 104/14 -
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. November 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2A.
3Die Klägerin macht gegen den Beklagten Rückzahlung von ihm gewährten Ausschüttungen i.H.v. 7.390,65 EUR geltend, die die Klägerin an den Beklagten als Kommanditist geleistet hat.
4Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg zu HRA Nummer 90539 eingetragene Kommanditgesellschaft. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft, an der über 300 Kommanditisten beteiligt sind. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Bau und der Betrieb des Containerschiffs H.
5Der Beklagte ist mit einer Einlage i.H.v. ursprünglich 100.000 Deutsche Mark, nunmehr in Höhe von 50.000 EUR, am Kapital der Klägerin als Kommanditist beteiligt und im Handelsregister eingetragen.
6Das Investitionskonzept für die Gesellschaft der Klägerin sah u. a. vor, dass durch den Erwerb des Containerschiffs zunächst erhebliche Verluste bei der Klägerin entstehen würden, die von den Gesellschaftern dann einkommensteuermindernd geltend gemacht werden konnten. Darüber hinaus ergab sich aus dem Beteiligungsangebot, dass Ausschüttungen nach Abschluss des Geschäftsjahres und in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Entwicklung vorgesehen sind.
7Der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft H hatte unter anderem folgende Regelung:
8„(…)
9§ 12 – Gewinn- und Verlustverteilung, Ausschüttungen
101.
11Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Festeinlagen (Kommanditkapital) beteiligt.
12(…)
134.
14Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter – auch im Wege einer Darlehensgewährung – dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn keine Kapitaldienstleistungsrückstände hinsichtlich der langjährigen Investitionsfinanzierung bestehen und der Ausgleich der laufenden Betriebskosten sowie der Kapitaldienstraten auf die Schiffshypothekendarlehen für das laufende Geschäftsjahr gesichert sind und bankseitig diesen Zahlungen zugestimmt worden ist.
15Über die Verwendung von Liquiditätsüberschüssen entscheidet auf Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beirat, sofern nicht die Gesellschafterversammlung entsprechende Beschlüsse fasst. Liquiditätsausschüttungen erfolgen im Verhältnis der Festeinlagen der Gesellschafter untereinander. Solange Verlustsonderkonten (II) bestehen, stellen Liquiditätsausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar.
16(…)
17§ 15 – Jahresabschluss, Konten der Gesellschaft
18(…)
193.
20Für jeden Gesellschafter werden ein festes Kapitalkonto (I) und ein Ergebnissonderkonto (II) geführt.
21a)
22Auf dem Kapitalkonto (I) werden die Kommanditeinlagen gebucht. Das Kapitalkonto ist fest und unveränderlich. Es ist maßgebend für das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung (…), die Ergebnisverteilung sowie den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.
23b)
24Auf dem Ergebnissonderkonto (II) werden die Verluste gebucht, auch soweit diese das feste Kapitalkonto (I) übersteigen. Gewinne werden ebenfalls auf dem Ergebnissonderkonto gutgebracht. Ein Saldo auf dem Ergebnissonderkonto begründet keine Nachschussverpflichtung der Kommanditisten.
25Liquiditätsausschüttungen sind auf gesonderten unverzinslichen Darlehnskonten der Gesellschafter zu erfassen.
26(…)“
27Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft H GmbH & Co. (Anl. K 1) verwiesen.
28Die Klägerin schüttete an den Beklagten in den Jahren 1996 bis 2008 insgesamt einen Betrag von 24.635,51 EUR aus. Dabei orientierte sich die jeweilige Ausschüttung am Beteiligungsanteil des Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf die tabellarische Auflistung der Klägerin auf Blatt 3 der Klageschrift vom 6. Februar 2015 Bezug genommen.
29Nach der Erläuterung zur Bilanz waren die Auszahlungen nach § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages als Darlehensgewährung anzusehen (Anl. K 5) und sind als Darlehen gebucht und bilanziert worden.
30Verursacht durch die Krise in der Schifffahrtbranche und den Verfall der Chartereinnahmen seit 2008 benötigte die Klägerin erstmals im Jahre 2010 neues Kapital. Hierzu beschlossen die Gesellschafter am 28. Dezember 2009 ein Finanzierungskonzept, welches unter anderem die Ausgabe von Vorzugskapital i.H.v. 2.609.000 EUR vorsah. Im Zuge der Kapitalerhöhung wurden der Gesellschaftsvertrag angepasst und dem Vorzugskapital umfangreiche Sonderrechte eingeräumt.
31Da sich der Markt nicht in der erhofften Geschwindigkeit erholt hatte, benötigte die Klägerin Ende 2013 erneut zusätzliches Kapital, um den Kapitaldienst an die den Schiffsbau finanzierenden Banken erbringen zu können.
32Mit Schreiben der Klägerin vom 1. November 2013 zeigte die Klägerin den Gesellschaftern die Folgen einer sofortigen Veräußerung des Containerschiffs einerseits und des Fortbetriebs des Containerschiffs andererseits auf. Die Gesellschafter stimmten sodann über die Option einer sofortigen Veräußerung des Containerschiffs ab, lehnten dies aber mehrheitlich ab, entschieden sich also für den Fortbetrieb des Schiffes.
33Mit Schriftsatz vom 1. November 2013 forderte die Klägerin den Beklagten entsprechend auf, 30 % des in der Vergangenheit ausgeschütteten Betrages – also vorliegend einen Betrag von 7.390,65 EUR – bis spätestens zum 26. Februar 2014 zurückzuzahlen. Die Klägerin ging dabei davon aus, dass die in der Vergangenheit erfolgten Ausschüttungen Darlehen seien und Rückzahlungsansprüche bestünden, da diese Darlehen nunmehr mit Schriftsatz gleichen Datums gekündigt worden seien. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. März 2014 wurde der Beklagte erneut zur Rückzahlung des beanspruchten Betrages aufgefordert (vgl. Anl. K 8).
34Der Beklagte zahlte den angeforderten Betrag nicht zurück.
35Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch auf Zahlung von 7.390,65 EUR nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
36Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass sie gegen den Beklagten einen Anspruch auf anteilige Rückzahlung aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB habe. Bei den Ausschüttungen habe es sich um zinslose Darlehen an den Beklagten gehandelt. Ein Darlehensvertrag sei auf der Basis des § 12 Abs. 4 und § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin jeweils durch die Auszahlung an die Gesellschafter und der Entgegennahme des Geldes durch die Gesellschafter zustande gekommen. § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages regele, unter welchen Voraussetzungen Auszahlungen an die Gesellschafter als Darlehen zu behandeln seien. Dies sei immer dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Auszahlung Verlustsonderkonten bestünden, also eine gewinngedeckte Ausschüttung an die Gesellschafter nicht in Betracht komme. Zum Zeitpunkt sämtlicher Auszahlungen an die Gesellschafter sei das Ergebnissonderkonto als Verlustsonderkonto geführt worden, da konzeptgemäß bereits im Jahre 1996 erhebliche, für die Gesellschafter nutzbare Anfangsverluste entstanden seien. Entsprechende Regelungen ergäben sich eindeutig aus dem Gesellschaftsvertrag. Der Prospekt brauche daher nicht zur Auslegung herangezogen zu werden. Der Beklagte habe aufgrund der Darlehensvereinbarung nicht erwarten dürfen, die Liquiditätsausschüttungen behalten zu dürfen.
37Es sei zu berücksichtigen, dass die Gesellschafter selbst über die Vornahme aller streitrelevante Liquiditätsausschüttungen beschlossen hätten.
38Die Klägerin hat beantragt,
391.
40den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.390,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2014 zu zahlen,
412.
42den Beklagten zu verurteilen, sie von Honorarforderungen des Rechtsanwalts X i.H.v. 430,40 EUR freizustellen.
43Der Beklagte hat beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, ein Rückgriff auf die Regelungen des Darlehensrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Ein Darlehensrückzahlungsanspruch sei nicht gegeben. Aus dem Gesellschaftsvertrag gehe unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es im Personengesellschaftsrecht keinen Kapitalerhaltungsgrundsatz gebe, nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass es sich bei den Ausschüttungen nur um Angebote zum Abschluss von Darlehensverträgen gehandelt habe. Die verwandte Begrifflichkeit in dem Gesellschaftsvertrag sei zu unbestimmt. Die Klägerin habe keine Verlustsonderkonten ab 1996 geführt. In dem Gesellschaftsvertrag sei auch nicht definiert, was unter „Verlustsonderkonten“ zu verstehen sei.
46Zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages sei der Prospekt heranzuziehen. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass es sich bei allen bisher geleisteten Ausschüttungen ausschließlich um Darlehen der Klägerin an ihre Gesellschafter gehandelt habe. Auch die sonstigen von der Klägerin zur Verfügung gestellten oder ihr zurechenbaren Unterlagen würden nicht darauf hinweisen, dass alle Ausschüttungen nur darlehnsweise erfolgt seien, sondern im Gegenteil sei von einem Rückfluss des Kapitals die Rede. Nach den hier anwendbaren AGB-rechtlichen Vorschriften würden diese Unklarheiten sich zulasten der Klägerin als Verwenderin des Gesellschaftsvertrages auswirken.
47Einem Rückzahlungsanspruch der Klägerin stünde des Weiteren der Einwand des widersprüchlichen Verhaltens sowie der Einwand der Verwirkung entgegen. Außerdem sei ein solcher Anspruch verjährt, da in Ermangelung einer vertraglichen Regelung über die Rückzahlung etwaiger Darlehen diese sofort fällig gewesen seien.
48Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster hat durch Urteil vom 2. November 2015 den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung aus Darlehensvertrag zustehe. Der Gesellschaftsvertrag enthalte in § 12 Abs. 4 und § 15 Abs. 3 Regelungen, aus denen sich ein Vorbehalt der Rückforderung wegen einer Darlehensgewährung ergebe. Es sei ausdrücklich geregelt, dass den Kommanditisten nicht gewinndeckende Auszahlungen als zinslose „Darlehen“ gewährt worden seien und jeweils als Forderungen gebucht würden. Die Voraussetzungen für eine Rückforderbarkeit der Auszahlungen seien hinreichend konkretisiert worden. Der Anspruch sei nicht verjährt, da er mangels anderweitiger Regelungen erst nach Kündigung fällig geworden sei. Die Klägerin sei zudem nicht nach Treu und Glauben gehindert, ihren Anspruch geltend zu machen.
49Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
50Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin der Darlehensrückzahlungsanspruch schon deshalb nicht zustehe, weil es sich bei den Zahlungen der Klägerin um nicht rückzahlbare Ausschüttungen, die keine entsprechend erwirtschaften Gewinne der Gesellschaft voraussetzten, und nicht um Liquiditätsausschüttungen im Sinne von § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages gehandelt habe. Eine entsprechende Regelung, dass Ausschüttungen nur als Darlehen gewährt worden seien, sei nach dem Gesellschaftsvertrag nicht vereinbart. Die Auslegung des Gesellschaftsvertrages lasse Alternativen zu. Die Ausführungen im Prospekt stünden dem Verständnis der Darlehensgewährung entgegen. Sollten die §§ 12 Abs. 4 und 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages entsprechend verstanden werden, seien diese nach § 305 c Abs. 1 BGB überraschend und nicht Vertragsbestandteil geworden. Hinzu komme noch, dass durch den Zusatz „– auch im Wege einer Darlehensgewährung –“ in § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages die logische Alternative eröffnet worden sei, dass auch ein Weg ohne Darlehensgewährung existiere. Letztendlich seien die Ausschüttungen den Gesellschaftern ohne Rückforderungsmöglichkeit ausgezahlt worden. §§ 12 Abs. 4 und 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages seien zumindest nach §§ 307 Abs. 2 Nr. 2, 308 Nr. 4 BGB nichtig. Ein Anspruch sei außerdem verwirkt und verjährt. Wegen der außerordentlichen wirtschaftlichen Bedeutung hätte die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zugewiesen werden müssen. Schließlich sei die Klägerin wegen eines betrügerischen Verhaltens nach Treu und Glauben nach § 242 BGB gehindert, sich auf einen Rückzahlungsanspruch zu berufen.
51Der Beklagte beantragt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung,
52die Klage abzuweisen.
53Die Klägerin beantragt,
54die Berufung zurückzuweisen.
55Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit wiederholenden und vertiefenden Ausführungen. Insbesondere ist sie der Ansicht, dass § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages regele, dass Liquiditätsausschüttungen „Darlehen“ seien, solange Verlustsonderkonten bestünden, was vorliegend der Fall gewesen sei. Der vorliegende Gesellschaftsvertrag gebe ein klares System vor, da es für die Frage, ob ein Darlehen gewährt werde, nur auf den Stand des Ergebnissonderkontos zum Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses ankomme, auf dem nur Gewinne und Verluste gebucht würden.
56B.
57Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingereicht, rechtzeitig begründet worden und insgesamt zulässig.
58Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da das Landgericht den Beklagten zu Unrecht auf Rückzahlung erfolgte Ausschüttungen verurteilt hat.
59Die zulässige Klage ist nicht begründet.
60Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlungen gewinnunabhängiger Ausschüttungen i.H.v. 7.390,65 EUR.
61I.
62Der Anspruch folgt nicht aus § 488 Abs. 3 BGB.
63Da ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft bei einer Rückzahlung der Einlage nicht automatisch entsteht, bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich dem Gesellschaftsvertrag aus der Sicht eines verständigen Publikumsgesellschafters, auf den hier abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2006, Az. II ZR 348/14, Rn. 12), nicht entnehmen, dass die Ausschüttungen darlehnsweise zur Verfügung gestellt werden.
64Ein solche erforderliche hinreichend klare und unmissverständliche Regelung (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen u.a.: BGH, NJW 2013, 2278 ff.; ZIP 2013, 1222 (Rdnr. 11); Urteil vom 16. Februar 2016 – II ZR 348/14, Rdnr. 11) ergibt sich insbesondere nicht aus § 12 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 3 lit. b) des Gesellschaftsvertrages.
651.
66§ 12 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 3 lit. b) des Gesellschaftsvertrages wird zwar nicht durch § 169 Abs. 1 HGB ausgeschlossen.
67§ 169 Abs. 1 HGB ist dispositiv, wie sich aus §§ 163, 109 HGB ergibt. Es ist darüber hinaus anerkannt, dass insbesondere der Gesellschaftsvertrag den Kommanditisten ein gewinnunabhängiges Entnahmerecht einräumen kann (vgl. BGH, WM 1977, 1446 (1447); Baumbach/Hopt/Roth, Handelsgesetzbuch, § 169 Rn. 7; Lux, NZG 2013, 1017).
682.
69§ 12 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 3 lit. b) des Gesellschaftsvertrages sind jedoch nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumsgesellschafters nicht hinreichend klar und unmissverständlich.
70a)
71Bei der Publikumsgesellschaft sind die Regeln in Gesellschaftsverträgen objektiv nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016, Az. II ZR 348/14, Rn. 12). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305 c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders gehen (BGH, Versäumnisurteil vom 1. Juli 2014, Az. II ZR 72/12 (Rn. 17); ZIP 2004, 2095 (2097 f.)). Eine Verpflichtung, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, setzt damit folglich eine klare und unmissverständliche Regelung im Gesellschaftsertrag voraus (BGH, Versäumnisurteil vom 1. Juli 2014, Az. II ZR 72/12 (Rn. 17); BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - Az. II ZR 348/14 (Rn. 12, 15)). Denn die beitretenden Kommanditisten müssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - Az. II ZR 348/14 (Rn. 15); NJW 1979 , 2102).
72Damit kommt es vorrangig auf den Gesellschaftsvertrag an, wobei bei der Auslegung das Prospekt ergänzend herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, Az. II ZR 272/13).
73b)
74Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Regelung in § 12 Abs. 4 letzter Satz des Gesellschaftsvertrages für einen verständigen Publikumsgesellschafter hinreichend klar zum Ausdruck bringt, dass und unter welchen Voraussetzungen Ausschüttungen nur darlehnsweise erfolgen.
75Zwar erscheint der Begriff „Liquiditätsausschüttungen“, selbst wenn er im Vertrag nicht definiert wird, hinreichend klar, da in diesem Zusammenhang in § 12 Abs. 4 gleichgesetzt von „Liquiditätsüberschüssen“ die Rede ist. Dem verständigen Leser drängt sich danach das Verständnis auf, dass es sich um Ausschüttungen handelt, deren Grund in dem Vorhandensein überschüssiger Liquidität liegt und nicht etwa die Vorstellung, es handele sich um die Ausschüttung erwirtschafteter Gewinne im Sinne des § 169 HGB.
76Bedenklich ist allerdings, ob der beitretende Kommanditist eine klare Vorstellung von der Voraussetzung gewinnen kann, es müssten Verlustsonderkonten (II) bestehen, da sich diese Bezeichnung im Zusammenhang mit der Darstellung der Gesellschaftskonten in § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsertrages nicht wiederfindet. Dort wird ein „Ergebnissonderkonto (II)“ angeführt und definiert. Dass dieses als Ergebnissonderkonto (II) bezeichnete variable Kapitalkonto ein Verlustsonderkonto im Sinne des § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages darstellt, wenn es einen negativen Kontostand aufweist, ist nicht fernliegend, aber auch nicht zwingend und wird im Gesellschaftsvertrag nicht konkret erklärt.
77Der Senat kann diese Frage jedoch offen lassen, da es aus einem anderen Grunde an einer hinreichend klaren Regelung fehlt.
78b)
79§ 12 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 3 lit. b) des Gesellschaftsvertrages lässt sich nämlich aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, unter welchen Voraussetzungen ein dem Kommanditisten durch die Ausschüttung gewährtes Darlehen wieder zurückgefordert werden kann, obwohl es der Klägerin als Verwenderin ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Voraussetzungen eines solchen Rückzahlungsanspruchs im Gesellschaftsvertrag klar und eindeutig zu regeln, so dass ein Anleger erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet ist.
80Die dem Anleger unmissverständlich zu vermittelnden Pflichten, die mit dem Beitritt verbunden sind, beschränken sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf die Begründung eines Darlehensverhältnisses, sondern umfassen auch die Rückzahlungsvoraussetzungen, die für die Pflichtenlage von entscheidender Bedeutung sein können. Fehlt es daran und kann die Lücke nicht durch Gesetzesrecht geschlossen werden, ist insgesamt keine wirksame Rückforderungspflicht gegeben.
81aa)
82Vorliegend kann nicht auf das Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgegriffen werden, wonach nach § 488 Abs. 3 BGB jederzeit ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden könnte.
83Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016, Az. II ZR 348/14; U. v. 12. März 2013, Az. II ZR 73/11), würde dies dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Gesellschafter nicht gerecht; es wäre nicht schlüssig, wenn die Gesellschafter die zudem im Emissionsprospekt besonders herausgestellte vertragliche Möglichkeit hätten, regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Auszahlungen zu ihren Gunsten zu beschließen, ihnen diese möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten Zahlungen aber binnen einer Frist von drei Monaten nach Belieben der Komplementärin wieder entzogen werden könnten. Ein verständiger Kommanditist würde unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, jederzeit mit der Rückforderung rechnen zu müssen. Dies gilt auch in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung für die einzelnen Anleger, die unter Umständen Rückstellungen zu bilden hätten, wenn davon auszugehen wäre, dass die Ausschüttungen ohne weitere Voraussetzungen jederzeit kurzfristig wieder zurückgezahlt werden müssen.
84bb)
85Ausdrückliche Regelungen zu den Kündigungsvoraussetzungen enthält der Vertrag nicht. Diese können auch nicht im Wege der Auslegung gewonnen werden. Die Unklarheiten gehen – wie bereits ausgeführt worden ist – zu Lasten der Klägerin als Verwenderin des Gesellschaftsvertrages.
86aaa)
87Soweit die Klägerin im Senatstermin auf die Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages hingewiesen hat, die die Berechtigung zur Vornahme von Liquiditätsausschüttungen darlegt, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, quasi spiegelbildlich könne die Rückforderung geltend gemacht werden, wenn die ursprünglichen Ausschüttungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind, etwa weil Kapitaldienstleistungsrückstände vorliegen oder der Ausgleich der laufenden Betriebskosten und der Kapitaldienstraten nicht mehr gesichert ist. Eine Bezugnahme der Rückforderung auf diese Kriterien enthält der Gesellschaftsvertrag gerade nicht. Ausschüttungen und dessen Rückzahlungen sind verschiedene Rechtsinstitute mit völlig unterschiedlichen Voraussetzungen.
88bbb)
89Auch wenn man unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht die jederzeitige grundlose Rückforderung für unzulässig halten wollte, verbleiben für den beitrittswilligen Anleger mangels klarer Anhaltspunkte im Gesellschaftsvertrag mehrere Alternativen, die als Grund für eine Rückforderung von Ausschüttungen in Betracht zu ziehen sind.
90So ist denkbar, dass bereits jeder sachliche Grund für die Inanspruchnahme der Kommanditisten genügt, etwa der Wille der Geschäftsführung, einen z. B. für Investitionsmaßnahmen erforderlichen Liquiditätsbedarf nicht durch Bankkredite zu decken, sondern zur Vermeidung der sonst entstehenden Kosten durch Rückforderung der Ausschüttungen.
91Denkbar ist aber auch, die Ausschüttungen nur als ultima ratio zurückzufordern, etwa weil eine sonst drohende Zahlungsunfähigkeit nicht anders abgewendet werden kann. Welche Regelung einem evtl. Darlehensverhältnis zugrunde gelegt werden soll, bleibt für den Gesellschafter unklar. Diese Unklarheit steht einer klaren und unmissverständlichen Festlegung der Rechte und Pflichten des beitretenden Kommanditisten entgegen.
92Die vorstehende Beurteilung steht entgegen der von der Klägerin im Senatstermin geäußerten Ansicht nicht früheren Entscheidungen des Senats zu anderen Publikumskommanditgesellschaften entgegen. So lagen etwa den Entscheidungen vom 9. Februar 2015 (I-8 U 103/14 und I-8 U 104/14) oder vom 27. April 2016 (I-8 U 139/15) Fallgestaltungen zugrunde, in denen dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag durch Auslegung zu entnehmen war, dass die Rückforderung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen nur erfolgen durfte, wenn die Liquiditätslage der Gesellschaft dies – zur Vermeidung einer sonst drohenden Zahlungsunfähigkeit – erforderte. Anhaltspunkte für eine derartige Auslegung bietet der hier zu beurteilende Gesellschaftsvertrag nicht.
93Der Senat setzt sich auch nicht in Widerspruch zu der Aussage in seiner Entscheidung vom 27. April 2016 (I-8 U 139/15), es sei unschädlich, dass der Gesellschaftsvertrag die Rückzahlungsmodalitäten nicht regle, weil sich diese aus dem Gesetz ergäben. Mit den Rückzahlungsmodalitäten sind in jener Entscheidung nicht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Darlehenskündigung gemeint, da diese in jenem Fall vertraglich hinreichend klar bestimmt waren, sondern die weiteren Formalien und Fälligkeitsvoraussetzungen wie zum Beispiel das Kündigungserfordernis und die Kündigungsfrist etc.
943.
95Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen die Regelung über die Rückforderung von darlehensweise gewährten Ausschüttungen für hinreichend klar hielte, etwa weil mangels vertraglicher Vorgaben das – insoweit eindeutige – Gesetzesrecht zum Darlehen gelten sollte, fehlt es an einer tauglichen Grundlage für das Rückforderungsbegehren der Klägerin. Die Vereinbarung wäre dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Kommanditisten unwirksam. Rechtsfolge wäre nicht etwa nach § 306 Abs. 2 BGB die Geltung des gesetzlichen Darlehensrechts, weil gerade darin die unangemessene Benachteiligung liegt. Die Unwirksamkeit bezieht sich vielmehr auf die vereinbarte Rückforderbarkeit der Ausschüttungen, wenn bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung die Möglichkeit bestünde, die Ausschüttungen ohne weiteren Grund binnen einer kurzen Frist zurückfordern zu können.
96a)
97Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin als Publikumsgesellschaft unterliegt wie Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Der Senat unterstellt dabei, dass die Klausel in § 12 Abs. 4 letzter Satz des Gesellschaftsvertrages, wonach Liquiditätsausschüttungen unter den dort genannten Voraussetzungen darlehensweise erfolgen, entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als überraschend zu bewerten und deshalb Vertragsbestandteil geworden ist. Zweifel können sich daraus ergeben, dass der unstreitig im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag übergebene Emissionsprospekt Ausschüttungen ohne Differenzierung als Gegenstand des Mittelrückflusses benennt und bei der Darstellung der Chancen und Risiken unter dem Stichpunkt „Ausschüttungen“ den Darlehenscharakter unerwähnt lässt. Als den Vertragsschluss begleitender Umstand ist der Inhalt des Emissionsprospekts – wie bereits ausgeführt worden ist – in die Beurteilung einzubeziehen, wie sich etwa § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB für einen Verbrauchervertrag entnehmen lässt (vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, BGB, § 310 Rdnr. 21 a. E.).
98b)
99Legt man den Inhalt der Darlehensabrede dahin aus, dass das Darlehen jederzeit gekündigt werden kann, verstößt die Regelung jedoch jedenfalls gegen wesentliche Rechte der Kommanditisten aus dem Gesellschaftsvertrag, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, und stellt sich als unangemessene Benachteiligung dar.
100Wesentlicher Bestandteil der Kapitalanlage durch Beitritt zu der Klägerin war die den Gesellschaftern eingeräumte Möglichkeit, gewinnunabhängige Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen beschließen zu können. Diese Ausschüttungen werden im zur Auslegung heranzuziehenden Emissionsprospekt intensiv beworben. Zwar ist es nicht unangemessen, wenn diese Ausschüttungen grundsätzlich der Rückforderung unterstellt werden, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (z. B. Senatsurteil vom 27. April 2016 in Sachen I-8 U 139/15) und wovon auch der Bundesgerichtshof ausgeht. Allerdings stellt es angesichts des im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck gekommenen Willens der Gesellschafter eine mit der Ausschüttungsregelung nicht zu vereinbarende Beeinträchtigung der Gesellschafterinteressen dar, die erlangten Beträge nach dem Belieben der Geschäftsführerin der Gesellschaft evtl jederzeit wieder zurückzahlen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016, Az. II ZR 348/14). Diese Regelung ist auch nicht nach der Interessenlage der Klägerin geboten, da sie auf die jederzeitige Rückforderbarkeit der Darlehen keineswegs angewiesen ist.
101Der vorstehenden Beurteilung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass etwa willkürliches Handeln der Komplementärin bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil dies ihrer den Kommanditisten gegenüber bestehenden Treuepflicht widerspräche (vgl. Schäfer, NZG 2016, 543, 545). Der Rückgriff auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht mag im Einzelfall unbillige Ergebnisse bei dem Vollzug der gesellschaftsvertraglichen Regelungen verhindern. Das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte im Gesellschaftsvertrag zur Beschränkung des Kündigungs- und Rückforderungsrechts kann damit jedoch nicht ersetzt werden.
102II.
103Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung der erfolgten gewinnunabhängigen Ausschüttungen folgt im Weiteren nicht aus §§ 172 Abs. 4, 171 HGB.
104Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt nämlich nur gegenüber den Gläubigern im Außenverhältnis ein, d.h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt (vgl. BGH, NJW 2013, 2278 ff.).
105Sollte eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsertrag geleistet werden, würde dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht führen, wenn die Auszahlung des jeweiligen Kapitalanteils unter die bedungene Einlage herabgemindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 1. Juli 2014, Az. II ZR 72/12, Rdnr. 13; ZIP 2013, 1222). Auch die Auslegungsregel in § 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 706 Abs. 2 Satz 1 BGB rechtfertigt nicht die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zurückzuführen sind (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – Az. II ZR 348/14; Versäumnisurteil vom 1. Juli 2014, Az. II ZR 72/12, Rn. 15; ZIP 2013, 1222).
106III.
107Die Klägerin hat gegen den Beklagten schließlich keinen Anspruch auf Rückzahlungen gewinnunabhängiger Ausschüttungen i.H.v. 7.390,65 EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB.
108Denn die Zahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen ist mit Rechtsgrund erfolgt.
109Zwar hat ein Kommanditist nach der gesetzlichen Konzeption des §§ 169 Abs. 1 Satz 2 HGB grundsätzlich nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Diese Vorschrift ist hier im Gesellschaftsvertrag jedoch wirksam abbedungen worden. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin hat jeweils auf der Grundlage des § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages die Vornahme gewinnunabhängiger Ausschüttungen beschlossen. Darin liegt der Rechtsgrund für die Zahlung an den Beklagten.
110IV.
111Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin keinen Zinsanspruch sowie keinen Anspruch aus §§ 280, 286 BGB darauf, von Honorarforderungen des Rechtsanwalts X in Höhe von 430,40 EUR freigestellt zu werden.
112C.
113Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO i.V.m. §§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
114Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage anerkannter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
115Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen eine Publikumsgesellschaft gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückfordern kann, in mehreren Entscheidungen geklärt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.