Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2014 - II ZR 67/13

bei uns veröffentlicht am03.06.2014
vorgehend
Landgericht Gera, 4 O 1592/09, 30.03.2012
Thüringer Oberlandesgericht, 7 U 336/12, 23.01.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z R 6 7 / 1 3
vom
3. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Januar 2013 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 69.667,42 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
I. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
3
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
4
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Bundesgerichtshof den Meinungsstreit noch nicht behandelt habe, ob eine kommunalaufsichtliche Genehmigung nur nachträglich erteilt werden könne oder auch im Voraus. Diese Rechtsfrage ist in diesem Umfang nicht entscheidungserheblich. Entscheidungserheblich ist allein, ob die Rechtsaufsichtsbehörde eine Bürgschaft durch die Gemeinde nach § 45 Abs. 2 der vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24. Juli 1992 (GVBl. 1992, 383) vor deren Übernahme genehmigen kann. Diese , im dortigen Verfahren in der Berufungsinstanz problematisierte Frage, hat der Bundesgerichtshof aber bereits mit Urteil vom 19. März 1998 bejaht (IX ZR 120/97, ZIP 1998, 822, juris Rn. 4 und 28 ff.).
5
2. Die in Teilen des neueren kommunalverfassungsrechtlichen Schrifttums vertretene Auffassung, dass im Verfahrensablauf stets der Abschluss des Vertrags der Genehmigung vorauszugehen habe und eine gleichwohl vorweg erteilte Genehmigung keine Wirkung für das noch abzuschließende Rechtsgeschäft entfalte (vgl. etwa zu § 123 ThürKO Wachsmuth/Oehler, Thüringer Kommunalordnung, § 123 Anm. 4; Rückert/Oehler/Schmidt, Kommunalverfassungsrecht Thüringen, § 123 Anm. 5; zu Art. 117 BayGemO Widtmann/Grasser/ Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 117 Rn. 6) gibt keinen Anlass, die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Denn diese Auffassung wurde im Wesentlichen unter der Geltung des § 123 Abs. 2 ThürKO und vergleichbaren Vorschriften in anderen Kommunalordnungen entwickelt, die die Rechtswirksamkeit genehmigungsbedürftiger Geschäfte der Gemeinden ausdrücklich regeln. Eine dem § 123 Abs. 2 ThürKO entsprechende Vorschrift kannte die vorläufige Kommunalordnung für das Land Thüringen indes nicht.
6
II. Da sich die Beklagte danach wirksam verbürgt hat, hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 30.03.2012 - 4 O 1592/09 -
OLG Jena, Entscheidung vom 23.01.2013 - 7 U 336/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2014 - II ZR 67/13

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2014 - II ZR 67/13 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2010 - II ZR 156/09

bei uns veröffentlicht am 08.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 156/09 vom 8. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 42 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine en
16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2014 - II ZR 67/13.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - II ZR 373/13

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 73/ 1 3 vom 23. September 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Dre

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - II ZR 319/13

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 3 1 9 / 1 3 vom 23. September 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe, die Richter Dr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - II ZR 320/13

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 320/ 1 3 vom 23. September 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Dre

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - II ZR 317/13

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 3 17/ 1 3 vom 23. September 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Dr

Referenzen

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 156/09
vom
8. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche
, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die
sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das
abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn
die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über
Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige
Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt
geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind.

b) Vereinsvorstände haften nicht analog § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (= § 64 Satz 1
GmbHG n.F.), § 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 92 Abs. 3 AktG, § 99 Abs. 2 i.V.m. § 34
Abs. 3 Nr. 4 GenG für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife
des Vereins. § 42 Abs. 2 BGB enthält keine "planwidrige" Regelungslücke,
die eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift möglich oder erforderlich
machen würde.
BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Offenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe,
Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2009 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 186.736,55 €

Gründe:

1
Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts geboten.
3
a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (s. MünchKommZPO/ Wenzel 3. Aufl. § 543 Rdn. 7; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 543 Rdn. 5 a, jew. m.w.Nachw.). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (s. nur BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Tz. 14).
4
bb) Danach hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob Vereinsvorstände analog §§ 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (= § 64 Satz 1 GmbHG n.F.), 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. 92 Abs. 3 AktG, 99 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins haften, ist - jedenfalls jetzt - nicht mehr klärungsbedürftig, sondern nach dem geltenden Recht eindeutig zu beantworten.
5
Die vereinzelt in der Literatur (Passarge, ZInsO 2005, 176; ders. NZG 2008, 605; Wischemeyer, DZWIR 2005, 230; ihnen regelmäßig ohne eigene Begründung folgend MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 64 Rdn. 17; ebenso Werner, ZEV 2009, 366, 369 f.; Roth/Knof, KTS 2009, 173, 179 f.; Hirte, FS Werner, 222, 228 - letztere alle für Stiftungsvorstände) reklamierte "planwidrige" Regelungslücke in § 42 Abs. 2 BGB besteht de lege lata offensichtlich nicht. Ihr angebliches Vorhandensein war auf der Grundlage des geltenden Rechts vom Gesetzgeber selbst spätestens schon widerlegt worden, als dieser - mit entsprechender Begründung (BT-Drucks. 16/6140 S. 55) - § 42 Abs. 2 BGB unverändert ließ, als § 15 a InsO geschaffen wurde (s. hierzu auch Haas/Goetsch in Beuthin/Gummert, MünchHdB GesR Bd. 5, 3. Aufl. § 60 Rdn. 41); erst Recht ist die These von der "planwidrigen" Regelungslücke unvertretbar geworden, als der Gesetzgeber seine gegenteiligen Vorstellungen durch das "Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereins - und Stiftungsvorständen" vom 28. September 2009 (BGBl. I, 3161) zum Ausdruck gebracht hat: Der Gesetzgeber hält die ehrenamtliche Tätigkeit der Bevölkerung für das Gemeinwesen für unabdingbar, er will sie fördern und hat zu diesem Zweck als Reaktion auf die negativen Folgen der Haftungsrisiken ehrenamtlich tätiger Vereinsvorstände für die Entwicklung des bürgerschaftlichen Engagements in Deutschland mit diesem Gesetz Haftungserleichterungen geschaffen mit dem Ziel, die Haftungsrisiken der Vorstände auf ein zumutbares Maß zu begrenzen (BT-Drucks. 16/10120, S. 1, 6; BT-Drucks. 16/13537, S. 1). Auch wenn der durch das genannte Gesetz mit Wirkung ab 3. Oktober 2009 eingefügte § 31 a BGB die hier zugrunde liegende Haftungsproblematik nicht unmittelbar betrifft, so spricht doch der darin zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers eine eindeutige Sprache gegen eine Ausdehnung der Haftung von Vereinsvorständen (ebenso Klasen, BB 2009, 690; Hangebrauck, EWiR 2009, 699; Kunkel, jurisPR-HaGesR 8/2009 Anm. 3). Denn damit stünde die gesetzlich nicht fundierte Haftung für Masseschmälerungen - sie passt ohnehin schwerlich zur Struktur eines Vereins, der anders als GmbH oder Aktiengesellschaft keine Kapitalschutzregeln kennt - in einen unauflösbaren Wertungswiderspruch. Mit Recht wird deswegen de lege lata eine Massesicherungspflicht von Vereinsvorständen und eine Haftung für Masseschmälerungen im Schrifttum abgelehnt (vgl. Koza, DZWIR 2008, 98; Roth, EWiR 2009, 331; Umbeck, GWR 2009, 10; Kunkel aaO; Klasen aaO; Hangebrauck aaO; eine Analogie ebenfalls ablehnend Erman/H.P.Westermann, BGB 12. Aufl. § 42 Rdn. 6; Schwarz/Schöpflin in Bamberger/Roth, BGB-BeckOK § 42 Rdn. 9; Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. § 42 Rdn. 4; Haas/Goetsch in Beuthin/Gummert aaO).
6
Diese klarstellende Wertentscheidung des Gesetzgebers konnte das Berufungsgericht bei seiner Zulassungsentscheidung, die vor dem 28. September 2009 ergangen ist, noch nicht berücksichtigen.
7
Ob de lege ferenda eine Haftung für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife, die allenfalls für sog. "großwirtschaftliche Vereine" und Stiftungen ernsthaft diskutiert werden könnte, sinnvoll sein kann, hat der Senat nicht zu entscheiden.
8
b) Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts scheidet schon deswegen aus, weil die Bejahung einer Analogie zu den gesetzlich geregelten, auf ganz andere Verhältnisse zugeschnittenen Fällen auf eine Rechtsfortbildung contra legem hinausliefe.
9
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für masseschmälernde Zahlungen wegen Fehlens einer Anspruchsgrundlage zutreffend abgelehnt hat.
Goette Caliebe Drescher
Löffler Bender
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Offenburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 2 O 224/06 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.06.2009 - 14 U 137/07 -