Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2011 - III ZB 80/10

bei uns veröffentlicht am26.05.2011
vorgehend
Amtsgericht Bayreuth, 3 C 279/04, 16.06.2010
Landgericht Bayreuth, 13 S 79/10, 05.11.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 80/10
vom
26. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2011 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 5. November 2010 - 13 S 79/10 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Gegenstandswert beträgt 2.640,83 €.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer zahnärztlichen Honorarforderung. Das Amtsgericht Bayreuth hat der Klage mit Urteil vom 16. Juni 2010 vollumfänglich stattgegeben. Gegen dieses ihr am 22. Juni 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2010 Berufung eingelegt. Der an das Landgericht Bayreuth gerichtete, im Adressfeld jedoch mit der Telefaxnummer des Amtsgerichts Bayreuth versehene Berufungsschriftsatz wurde am selben Tage per Telefax an das Amtsgericht Bayreuth übersandt und von dort aus mit Eingang vom 22. Juli 2010 an das Landgericht weitergeleitet. Mit Schriftsatz vom 17. August 2010, am selben Tage per Telefax an das Landgericht Bayreuth übersandt und dort eingegangen, beantragte die Beklagte eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Diese Frist wurde mit Verfügung vom 18. August 2010 antragsgemäß bis zum 22. September 2010 verlängert. Die das Landgericht Bayreuth als Empfänger bezeichnende, jedoch erneut mit der Telefaxnummer des Amtsgerichts Bayreuth versehene Berufungsbegründungsschrift vom 22. September 2010 übermittelten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am selben Tage gegen 13.20 Uhr per Telefax an das Amtsgericht Bayreuth; von dort aus wurde sie mit Eingang vom 23. September 2010 an das Landgericht Bayreuth weitergeleitet.
2
Nach Hinweis auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung mit Verfügung vom 24. September 2010 hat die Beklagte mit Eingang vom 11. Oktober 2010 hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
3
Zur Begründung hat sie vorgebracht: Der verspätete Eingang der Berufungsbegründungsschrift beruhe nicht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten , sondern auf einem Versehen der seit 18 Jahren in der dortigen Kanzlei tätigen und bislang sehr zuverlässigen Kanzleiangestellten W. . Frau W. sei über die Bedeutung der Fristwahrung aufgeklärt worden und habe die Telefaxnummern "üblicherweise" anhand der allgemeinen Verzeichnisse im Internet oder der Homepage des betreffenden Gerichts ermittelt. Im vorliegenden Fall habe Frau W. bei Fertigung der Berufungsbegründung die (unrichtige) Telefaxnummer des Berufungsgerichts aus der Berufungsschrift übernommen, wobei sie die dortige Angabe dem damals allein vorhandenen "amtsgerichtlichen Teil" der Anwaltsakte entnommen gehabt habe. http://www.juris.de/jportal/portal/t/2n86/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=15&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2n86/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=15&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2n86/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=15&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE028002301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 -
4
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.


5
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend entschieden.
6
1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet angesehen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden ihrer Prozessbevollmächtigten beruhe. Diese hätten es unterlassen, das Kanzleipersonal allgemein dahin anzuweisen, dass die Telefaxnummer des Empfangsgerichts stets anhand eines allgemeinen Verzeichnisses, einer Internetpräsenz des Gerichts, eines vom Empfangsgericht selbst stammenden Schriftstücks oder einer von diesem eingeholten Auskunft ermittelt werden müsse, nicht aber aus eigenen, früheren Schreiben entnommen werden dürfe. Ferner fehle es an einer allgemeinen Anweisung an die Kanzleibediensteten, nach Absendung eines Telefax die Richtigkeit der verwendeten Telefaxnummer des Empfängers im Rahmen der Ausgangskontrolle zu überprüfen.

7
2. Diese Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen und steht insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
8
a) Danach darf der Rechtsanwalt zwar die Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax als eine einfache büromäßige Aufgabe einer zuverlässigen , hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft übertragen, ohne die Ausführung des Auftrags stets konkret überwachen und kontrollieren zu müssen (s. etwa Senatsbeschluss vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429, 1430 Rn. 7 mwN; BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106; vom 25. Februar 2010 - I ZB 66/09, BeckRS 2010, 08681 Rn. 12 und vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 9). Er muss jedoch durch organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2007 aaO Rn. 8 mwN; vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, BeckRS 2010, 16574 Rn. 11 und vom 27. Januar 2011 - III ZB 30/10, BeckRS 2011, 03316 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373 und vom 11. November 2009 - XII ZB 117/09, NJOZ 2010, 776, 777 Rn. 6). Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 4. April 2007 aaO; vom 19. März 2008 - III ZB 80/07, NJW-RR 2008, 1379 Rn. 5; vom 24. Juni 2010 aaO und vom 27. Januar 2011 aaO; BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2005 aaO; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413 Rn. 7, 12 f; vom 21. Juli 2008 - II ZA 4/08, BeckRS 2008, 17708 Rn. 3; vom 11. November 2009 aaO; vom 25. Februar 2010 aaO Rn. 10; vom 12. Mai 2010 aaO S. 2812 Rn. 11; vom 22. September 2010 - XII ZB 117/10, NJW-RR 2011, 138, 139 Rn. 11 und vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458, 459 Rn. 7). Dabei genügt der Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten Telefaxnummer mit der in den Schriftsatz eingesetzten nicht. Dieser Abgleich ist nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Telefaxgerät aufzudecken, nicht aber sicherzustellen, dass die im Schriftsatz angegebene Telefaxnummer zutreffend ermittelt wurde. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist deshalb vielmehr anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem beziehungsweise der die Telefaxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2010 aaO mwN und vom 27. Januar 2011 aaO; BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2006 aaO Rn. 13 und vom 12. Mai 2010 aaO mwN).
9
b) Eine diesen Anforderungen genügende Büroorganisation der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Zu Recht hat das Berufungsgericht beanstandet, dass es sowohl in Bezug auf die Ermittlung der zutreffenden Telefaxnummer des Empfangsgerichts als auch in Bezug auf die Ausgangskontrolle fristwahrender, per Telefax übersandter Schriftsätze (hier insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prüfung der Richtigkeit der verwendeten Telefaxnummer) an allgemeinen Anweisungen an das Büropersonal gefehlt hat.
10
Der allgemeine Hinweis auf die Bedeutung der Wahrung von Rechtsmittelfristen sowie darauf, dass unterschiedliche Gerichte verschiedene Telefaxnummern haben (können), so dass eine genaue Prüfung der verwendeten Nummer geboten ist, und die Kenntnis der Rechtsanwälte davon, dass die Kanzleiangestellte W. die Telefaxnummern "üblicherweise" anhand der allgemeinen Verzeichnisse im Internet oder der Homepage des betreffenden Gerichts ermittelt, genügen für die nach den vorstehenden Grundsätzen erforderliche allgemeine Anweisung nicht und machen eine solche auch nicht entbehrlich. Das Fehlen einer allgemeinen Anweisung hat es mit sich gebracht, dass der Kanzleiangestellten W. nicht vor Augen geführt worden war, dass die zutreffende Telefaxnummer des Empfangsgerichts nicht aus der Angabe in einem eigenen früheren Schriftsatz entnommen werden darf, da es sich hierbei - anders als bei allgemeinen Verzeichnissen, einem Internetauftritt des Gerichts oder einem gerichtlichen Schriftstück - nicht um eine geeignete Quelle handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Telefaxnummernangabe in dem früheren Schriftsatz ihrerseits - was die Rechtsbeschwerde hier verkennt - nicht aus einer geeigneten Quelle ermittelt worden ist (sondern aus dem "amtsgerichtlichen Teil" der Anwaltsakte) und es somit insgesamt an einer zuverlässigen Ermittlung der richtigen Telefaxnummer des Rechtsmittelgerichts gefehlt hat.
11
3. Wiedereinsetzung ist der Beklagten auch nicht deshalb zu erteilen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf ein gerichtliches Verschulden zurückzuführen wäre.
12
a) Zwar darf ein Rechtsuchender darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst gewesene Gericht gemäß der ihm obliegenden nachwirkenden Fürsorgepflicht den bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei auch davon ausgehen, dass er noch fristgerecht bei dem Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der Partei Wiedereinsetzung unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (s. BVerfGE 93, 99, 114 ff mwN; BVerfG NJW 2001, 1343; NJW 2005, 2137, 2138; Senatsbeschlüsse vom 4. April 2007 aaO Rn. 12 und vom 17. September 2008 - III ZB 22/08, BeckRS 2008, 21695 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2005 aaO und vom 21. Oktober 2010 aaO Rn. 12).
13
b) Der Wiedereinsetzung begehrende Antragsteller hat indes darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2005 aaO und vom 21. Oktober 2010 aaO Rn. 12 f mwN).
14
Dieser Obliegenheit hat die Beklagte nicht genügt. Hierfür reicht es entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht aus, wenn vorgetragen wird, dass es "nicht auszuschließen" sei, dass die Berufungsbegründungsschrift im üblichen Geschäftsverkehr noch am Tage ihres Eingangs bei dem Amtsgericht Bayreuth an das Landgericht Bayreuth habe übermittelt werden können. Unbeschadet dessen besteht kein tragfähiger Anhalt für die Annahme, dass der gegen 13.20 Uhr per Telefax übersandte Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang noch am selben Tage an das Berufungsgericht hätte weitergeleitet werden können (und müssen). Ein solcher Anhalt ergibt sich auch nicht aus den besonderen Umständen des Falls. Zwar war der Schriftsatz an das "Landgericht Bayreuth" gerichtet. Er war aber nicht mit einem augenfälligen Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit versehen und ließ insbesondere nicht erkennen , dass er erst am letzten Tag der (verlängerten) Rechtsmittelbegründungsfrist eingereicht wurde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 4. April 2007 aaO Rn. 14). Die Beklagte durfte daher nicht darauf vertrauen, dass die Berufungs- begründungsschrift noch am selben Tage von dem - unzuständigen - Amtsgericht Bayreuth an das Berufungsgericht weitergereicht werden würde.
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink

Vorinstanzen:
AG Bayreuth, Entscheidung vom 16.06.2010 - 3 C 279/04 -
LG Bayreuth, Entscheidung vom 05.11.2010 - 13 S 79/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2011 - III ZB 80/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2011 - III ZB 80/10

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2011 - III ZB 80/10 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2011 - III ZB 80/10 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2011 - III ZB 80/10 zitiert 12 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2009 - XII ZB 117/09

bei uns veröffentlicht am 11.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 117/09 vom 11. November 2009 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 durch die Richter Dose, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkham

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2010 - IX ZB 73/10

bei uns veröffentlicht am 21.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 73/10 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 E Der Rechtsmittelführer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegeben

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2005 - II ZB 9/04

bei uns veröffentlicht am 06.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 9/04 vom 6. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd Der Rechtsanwalt hat im Rahmen seiner Büroorganisation dafür Vorsorge zu treffen, daß seine Angestellten

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2010 - I ZB 66/09

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 66/09 vom 25. Februar 2010 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2007 - III ZB 109/06

bei uns veröffentlicht am 04.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 109/06 vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd Zur Ausgangskontrolle, wenn die richtig adressierte Berufungsschrift durch Telefax an ein unzuständige

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2011 - III ZB 30/10

bei uns veröffentlicht am 27.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 30/10 vom 27. Januar 2011 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink besch

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2008 - III ZB 80/07

bei uns veröffentlicht am 19.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 80/07 vom 19. März 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc Zur Notwendigkeit einer hinreichenden Ausgangskontrolle bei der Erteilung einer Einzelanweisung des Rec

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04

bei uns veröffentlicht am 10.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 267/04 vom 10. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd Wird ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax übermittelt, muss sich die im Rahmen der Ausgangskontrolle

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2008 - II ZA 4/08

bei uns veröffentlicht am 21.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 4/08 vom 21. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Dres

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2008 - III ZB 22/08

bei uns veröffentlicht am 17.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 22/08 vom 17. September 2008 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Herrmann und Wöstmann, die Richterin Har

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2010 - III ZB 63/09

bei uns veröffentlicht am 24.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 63/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen:

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2010 - XII ZB 117/10

bei uns veröffentlicht am 22.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 117/10 vom 22. September 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Gc, 519 Zur Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze bei Anweisung einer Überse
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2011 - III ZB 80/10.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2012 - VI ZB 50/11

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 50/11 vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 (Fd) Der Anwalt hat in geeigneter Weise organisatorisch sicherzustellen, dass die den offiziellen Se

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2015 - VIII ZB 100/14

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 100/14 vom 9. Juni 2015 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr.

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

7
a) Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt befugt, einfachere Verrichtungen zur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büropersonal zu übertragen. Das gilt auch für die Übermittlung einer Berufungsschrift mittels eines Telefaxes (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93 - NJW 1994, 329; BVerfG NJW 1996, 309).
12
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der Umstand , dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich nicht selbst davon überzeugt hat, ob es sich bei der auf dem Schriftsatz und dem Sendebericht enthaltenen Telefaxnummer um diejenige des Oberlandesgerichts handelt, sondern sich insoweit auf eine "Plausibilitätskontrolle" beschränkt hat, keine andere Beurteilung. Die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxübermittlung kann der Rechtsanwalt seinem Personal überlassen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.4.2008 - I ZB 101/06, NJW-RR 2008, 1288 Tz. 8 m.w.N.). In der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war die Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per Telefax durch eine allgemeine Weisung geregelt. Die Ausführung der erteilten Weisung braucht der Rechtsanwalt nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren (BGH NJW-RR 2008, 1288 Tz. 8 m.w.N.). Er muss daher die Telefaxnummer, die von einer ausreichend ausgebildeten und zuverlässigen Kanzleiangestellten ermittelt und in den Schriftsatz eingefügt wurde, nicht selbst auf ihre Richtigkeit überprüfen (BGH NJW 2007, 1690 Tz. 7).
11
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telekopie durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 4. April 2007 - III ZB 109/06 - NJW-RR 2007, 1429, 1430 Rn. 8 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05 - NJW 2007, 996, 997 Rn. 8; 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - NJW 2006, 2412, 2413 Rn. 12; 11. März 2004 - IX ZR 20/03 - BGHR ZPO § 233 Telekopie 3 und vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01 - juris Rn. 5, 7; BVerwG NJW 2008, 932 Rn. 3).
8
Danach muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telekopie durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, juris Rn. 11 und vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429 Rn. 8 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05, NJW 2007, 996 Rn. 8; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412 Rn. 12; vom 11. März 2004 - IX ZR 20/03, BGHR ZPO § 233 Telekopie 3 und vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01, juris Rn. 5, 7; siehe auch BVerwG, NJW 2008, 932 Rn. 3). Dabei genügt der Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten Faxnummer mit der in den Schriftsatz eingesetzten nicht. Dieser Abgleich ist nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxgerät aufzudecken , nicht aber sicherzustellen, dass die im Schriftsatz angegebene Fax- nummer zutreffend ermittelt wurde. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist deshalb vielmehr anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen , aus dem beziehungsweise der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2010 aaO; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2006 aaO und 10. Mai 2006 aaO Rn. 13; BVerwG aaO; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. April 2007 aaO Rn. 10 und BGH, Beschluss vom 24. April 2002 aaO Rn. 7).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 9/04
vom
6. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Rechtsanwalt hat im Rahmen seiner Büroorganisation dafür Vorsorge zu
treffen, daß seine Angestellten die Faxnummer eines Gerichts einem zuverlässigen
Verzeichnis entnehmen und nicht aus dem Gedächtnis abrufen. Dies gilt
auch, wenn ein "Rechtsanwaltsprogramm" mit automatischer Einfügung der
Faxnummer verwendet wird, diese aber von den Mitarbeitern "von Hand" gelöscht
werden kann.
BGH, Beschluß vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juni 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2004 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 130.105,99 €

Gründe:


I. Die Widerklage der Beklagten ist durch Schlußurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2003 abgewiesen worden. Gegen das ihr am 28. April 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Mai 2003 Berufung eingelegt. Der am 28. Mai 2003 um 13.52 Uhr per Telefax an das Landgericht Frankfurt am Main übermittelte Schriftsatz ist von dort an das - als Empfänger bezeichnete - Oberlandesgericht Frankfurt am Main weitergeleitet worden, wo er am 30. Mai 2003 eingegangen ist. Die vom Senatsvorsitzenden am 27. Januar 2004 über Zulässigkeitsbedenken unterrichtete Beklagte hat am 10. Februar 2004 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gestellt.
Zur Begründung ihres Gesuchs hat die Beklagte ausgeführt: Ihr Bevollmächtigter verwende ein "Rechtsanwaltsprogramm", das bei Eingabe eines be-
stimmten Gerichts automatisch dessen Anschrift nebst Telefaxanschluß zwecks Einfügung im Adreßfeld eines Schriftsatzes aufrufe. Im Falle einer Übermittlung durch Post oder Boten werde von dem Büropersonal ihres Bevollmächtigten vor Ausdruck eines Schriftsatzes die Telefaxnummer manuell gelöscht. Offenbar habe die seit drei Jahren stets fehlerfrei arbeitende Rechtsanwalts- und Notargehilfin T. die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der Annahme entfernt, der Schriftsatz werde von einer Mitarbeiterin zu Gericht gebracht. Da sich die Mitarbeiterin bereits vor Fertigstellung der Berufungsschrift zu Gericht begeben habe und daher nachträglich eine Faxübermittlung notwendig geworden sei, habe die Angestellte T. offenbar den Schriftsatz vor dessen Ausdruck mit der ihr wohl bekannten Telefaxnummer des Landgerichts Frankfurt am Main als dem - wie sie geglaubt habe - Zentralfax der örtlichen Justizbehörden vervollständigt.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wirft entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) auf, sondern steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Rechtsanwalt, der fristgebundene Schriftsätze per Telefax einreicht, verpflichtet, durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß die das angeschriebene Gericht betreffende Telefaxnummer verwendet wird (BGH, Beschl. v. 24. April 2002 - AnwZ 7/01, BRAK-Mitt. 2002, 171; BGH, Beschl. v. 11. März 2004 - IX ZR 20/03, BGHReport 2004, 978; BGH, Beschl. v. 1. März 2005 - VI ZB 65/04 z.V.b.). Diesen Anforderungen hat der Bevollmächtigte der Beklagten nicht genügt.

a) Zur Vermeidung von Verwechslungen ist dem Büropersonal die Anweisung zu erteilen, bei der Versendung von Schriftsätzen mittels Telefax die Auswahl der richtigen Empfängernummer zu überprüfen (BGH, Beschl. v. 24. April 2002 aaO; BGH, Beschl. v. 3. November 1998 - VI ZB 29/96, NJW 1999, 583 f.; BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96, NJW 1997, 948; ebenso BAG 79, 379, 382; BAG, Urt. v. 25. Januar 2001 - 8 AZR 525/00, NJW 2001, 1594 f.). In Einklang hiermit hat der Senat wiederholt eine gezielte Kontrolle und gegebenenfalls Korrektur der Telefaxnummer durch das Büropersonal gefordert (Beschl. v. 7. Mai 2001 - II ZB 16/00, BGHReport 2001, 809 f.; Beschl. v. 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99, NJW 2000, 1043; Beschl. v. 10. Januar 2000 - II ZB 14/99, NJW 2000, 1043 f.).

b) In der Kanzlei des Beklagtenvertreters fehlte es an einer konkreten Anweisung, die Faxnummer eines Gerichts in Fällen, in denen nicht mit dem "Rechtsanwaltsprogramm" gearbeitet oder dessen Vorgabe von Hand geändert wurde, einem zuverlässigen Verzeichnis zu entnehmen und nach Ausführung des Übermittlungsvorgangs einen Abgleich der gewählten mit der in dem Verzeichnis enthaltenen Nummer vorzunehmen. Sofern die Faxnummer eines Gerichts nicht zusammen mit der Adresse aus dem "Rechtsanwaltsprogramm" abgerufen worden war, bestand, wie der vorliegende Fall belegt, keine Gewißheit,
daß sich das Büropersonal bei der Suche der Faxnummer - statt sie aus dem Gedächtnis aufzurufen - einer geeigneten Aufstellung bediente. Dieses Organisationsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten hat die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zu vertreten.
2. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht im Blick auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zu, ob die Gerichte ihre Organisation so einzurichten haben, daß bei einem unzuständigen Gericht eingegangene Schriftsätze unverzüglich als solche erkannt und auch unverzüglich an das zuständige Gericht weitergeleitet werden.

a) Geht ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei dem Berufungsgericht, sondern dem zuvor zuständigen erstinstanzlichen Gericht ein, so ist dieses Gericht verpflichtet, den Schriftsatz im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Erreicht der Schriftsatz das früher mit der Sache befaßte Gericht so frühzeitig, daß die fristgerechte Weiterleitung an das Berufungsgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren , wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig bei dem Rechtsmittelgericht eintrifft (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343; BGH, Beschl. v. 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, BGHReport 2004, 1515; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 604/02, NJW 2004, 516; BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440 f.). Der Wiedereinsetzung begehrende Antragsteller hat darzulegen und glaubhaft zu machen, daß sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1986 aaO).

b) Dieser Darlegungslast hat die Beklagte nicht genügt. Sie kann sich nicht mit der Behauptung begnügen, wegen des um 13.52 Uhr erfolgten Eingangs des Schriftstücks bei dem Landgericht hätte ein Zeitraum von zwei bis drei Stunden bestanden, um die Berufungsschrift an das im gleichen Gebäude gelegene Oberlandesgericht weiterzuleiten. Vielmehr bedurfte es der Darlegung , daß eine solche Weiterleitung im gewöhnlichen Geschäftsgang, dessen Ablauf die Beklagte nicht ansatzweise konkretisiert hat, zu erwarten war. Da sich die Justizbediensteten mit Rücksicht auf ihre sonstige Belastung nicht vorrangig der Aufdeckung und Heilung von Anwaltsversäumnissen widmen können , gebietet die Bearbeitung im ordentlichen Geschäftsgang keine außerordentlichen Maßnahmen, die - wie eine telefonische Benachrichtigung des Bevollmächtigten oder die Weiterleitung seines Schriftsatzes per Sonderboten bzw. Fax - den rechtzeitigen Eingang bei dem Rechtsmittelgericht sicherstellen (BVerfG aaO; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233 Rdn. 22 b; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 233 Rdn. 24 "Unzuständigkeit"

).


Goette Kurzwelly Münke
Gehrlein Caliebe
6
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegriffene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, nach der ein Rechtsanwalt, der unter Einschaltung seines Büropersonals fristgebun- dene Schriftsätze per Telefax einreicht, verpflichtet ist, durch organisatorische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird und dass sodann bei der erforderlichen Ausgangskontrolle der Sendebericht auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZR 267/04 - NJW 2006, 2412, 2413; BGH Beschlüsse vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05 - NJW 2007, 996, 997; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - NJW 2007, 1690, 1691; vom 11. März 2004 - IX ZR 20/03 - BGH-Report 2004, 978 und vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373).
5
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze für eine Ausgangskontrolle sorgen. Soll der Schriftsatz durch Telefax übermittelt werden, so ist in der Regel ein Sendebericht zu erstellen und auf etwaige Übermittlungsfehler , insbesondere die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer, zu überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - NJW-RR 2006, 1519 Rn. 9; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 8, 10; Senatsbeschluss vom 4. April 2007 - III ZB 109/06 - NJW-RR 2007, 1429, 1430 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - NJW 2007, 2778 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Ausreichend ist auch die allgemeine Anweisung , die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1996 - XII ZB 4/96 - VersR 1996, 1125; Beschluss vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60).
7
Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen und entspricht auch im zuletzt genannten Punkt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, derzufolge ein Anwalt grundsätzlich verpflichtet ist, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleistet, und zwar dergestalt, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend - d.h. auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer - überprüft werden muss (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1275 f. m.N.).
3
1. Der Antragsteller hat seinen Prozesskostenhilfeantrag nicht unverschuldet verspätet eingereicht. Die mit der Zustellung des Urteils am 21. April 2008 beginnende Monatsfrist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) endete mit dem 21. Mai 2008. Der Antrag ging beim Bundesgerichtshof erst am 23. Mai 2008 ein. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, dessen Verschulden dem Antragsteller nach § 85 Abs. 2 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren zuzurechnen ist (BGHZ 148, 66, 70), hat die Frist schuldhaft versäumt, weil der Antrag aufgrund einer falschen Telefaxnummer an die Generalbundesanwaltschaft statt an den Bundesgerichtshof gesandt wurde. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Eintragung der Telefaxnummer in ein Stammdatenblatt einer Computeranlage, aus dem sie zur Versendung an das Gericht übernommen wird, kontrolliert wird oder dass jede einzelne Sendung beispielsweise anhand des Sendeberichts auf die Richtigkeit des Adressaten und der Telefaxnummer überprüft wird (Sen.Beschl. v. 10. Januar 2000 - II ZB 14/99, ZIP 2000, 335). Eine so organisierte Ausgangskontrolle in seiner Kanzlei hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Einzelweisung, den Schriftsatz vorab per Telefax an den Bundesgerichtshof zu senden, ersetzt die ordnungsgemäße Ausgangskontrolle nicht. Eine Einzelweisung kann allgemeine organisatorische Regelungen ersetzen, wenn sie die Fristwahrung gewährleistet. Dazu genügt es nicht, dass sie in einem unzureichend geregelten Ablauf einzelne Elemente ersetzt (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367; v. 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519; v. 30. Januar 2007 - XI ZB 5/06, FamRZ 2007, 720; vom 4. April 2007 - III ZB 85/06, VersR 2008, 703; v. 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778; v. 19. März 2008 - III ZB 80/07, MDR 2008, 703). Die Weisung, den Schriftsatz per Telefax an das Gericht zu versenden, gewährleistet die Fristwahrung nicht, weil sie keine Überprüfung der korrekten Versendung im Einzelfall an die Stelle der unzureichenden Ausgangskontrolle setzt.
11
2. Diese Ausführungen stehen in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze regelmäßig nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist und erst danach die Frist im Fristenkalender zu streichen (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - FamRZ 2008, 1515; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - FamRZ 2006, 1104, 1105 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534; BGH Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - NJW 2007, 1690 und vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - VersR 2005, 573).
7
a) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat seine Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, durch die allgemeine Anweisung an die Auszubildende, auf die richtige Empfängernummer zu achten und nach der Übermittlung eines Schriftsatzes auf der Grundlage des Sendeberichts die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen, nicht ausreichend erfüllt. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Vortrag der Beklagten vor dem Berufungsgericht auf, welche allgemeinen Anweisungen bestanden, insbesondere ob und auf welche Weise die Richtigkeit der Empfängernummer abschließend und selbständig zu prüfen war (BGH, Beschl. v. 1. März 2005 - VI ZB 65/04, NJWRR 2005, 862). Mangels einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle besteht im Streitfall die nahe liegende Möglichkeit, dass die Auszubildende die vermeintlich richtige Telefaxnummer aus ihrem Gedächtnis abgerufen hat.
9
Der b) zur Versäumung der Berufungsfrist führende Kausalverlauf ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch einen Fehler der Justizbehörden unterbrochen worden (vgl. hierzu z.B. BVerfGE 93, 99, 115 f; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03 - NJW-RR 2004, 1655, 1656). Zwar ist das vorbefasste Gericht aufgrund der einem Verfahren nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten, einen vor Fristablauf bei ihm eingehenden, aber ersichtlich für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz an dieses weiterzuleiten. Wird eine Rechtsmittelfrist versäumt, obwohl der Schriftsatz so zeitig bei dem vorbefassten unzuständigen Gericht einging, dass die rechtzeitige Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht noch ohne weiteres erwartet werden konnte, hat dieses auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BVerfGE aaO, S. 114 ff; BVerfG NJW 2005, 2137, 2138; BGH aaO). Jedoch darf sich die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung bei gerichtlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 aaO und Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04 - NJW 2005, 3776, 3777). Aus diesem Grunde ist das unzuständige Gericht, bei dem fehlerhaft ein Rechtsmittelschriftsatz eingegangen ist, nur gehalten, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten (BVerfG NJW 2005 aaO; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 aaO und Beschluss vom 15. Juni 2004 aaO).