Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2018 - III ZR 89/18

bei uns veröffentlicht am25.10.2018
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 12 O 374/15, 11.01.2017
Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 39/17, 29.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 89/18
vom
25. Oktober 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:251018BIIIZR89.18.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher

beschlossen:
Der Streitwert für die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. März 2018 sowie die Beschwer betragen 10.000 €.

Gründe:


I.


1
Der Kläger ist - wie das Oberlandesgericht festgestellt hat - ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragener Verbraucherschutzverein, der die Beklagte auf Unterlassung von Mahn- und Rücklastschriftpauschalen in Anspruch nimmt. Seine Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.

II.


2
Der Streitwert und die Beschwer der Beklagten belaufen sich auf 2.500 € je angegriffener Regelung. Da die Beklagte die Mahn- und die Rücklastpauschalen in vier unterschiedlichen Formen geltend macht, betragen der Streit- wert und die Beschwer insgesamt 10.000 €. Die Abmahnkosten bleiben als Ne- benforderungen bei der Bemessung nach § 4 ZPO unberücksichtigt.
3
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientieren sich der Streitwert und die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln, wohingegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (z.B. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 389/16, BeckRS 2017, 103961 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5). Dies gilt nicht nur für die Beschwer und den Streitwert des Rechtsmittels eines Verbraucherschutzverbands, sondern auch für die Wertfestsetzung im Unterlassungsprozess des unterliegenden Verwenders (vgl. Senat aaO Rn. 4 und 6 mwN.). Der Bundesgerichtshof setzt den Streitwert sowie die Beschwer in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 € je angegriffener Teilklausel fest (z.B. Senat aaO Rn. 6 mwN). Dies ist auch im vorliegenden Fall angemessen. Anhaltspunkte dafür, diese Werte ausnahmsweise über diesem Betrag anzusetzen, bestehen ungeachtet dessen, dass die Eintragung des Klägers in die Liste der qualifizierten Einrichtungen streitig ist, nicht.
Herrmann Remmert Liebert
Arend Böttcher
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2017 - 12 O 374/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.03.2018 - I-20 U 39/17 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2018 - III ZR 89/18

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2018 - III ZR 89/18 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - III ZR 389/16

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 389/16 vom 23. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZR389.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter S

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2015 - I ZR 106/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

4
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, BeckRS 2015, 19182 Rn. 5 und III ZR 36/15, BeckRS 2015, 19181 Rn. 4; vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, BeckRS 2011, 23098 Rn. 1; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, BeckRS 2015, 06518 Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, BeckRS 2013, 05735 Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, BeckRS 2012, 21855 Rn. 20 und IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbands, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 jew. aaO und mwN; vom 8. September 2011 aaO Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 aaO und vom 6. März 2013 aaO Rn. 4 jew. mwN).
5
Wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots , bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5, jeweils mwN).