Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2012 - IX ZB 176/11

bei uns veröffentlicht am26.04.2012
vorgehend
Amtsgericht Krefeld, 90 IK 86/07, 13.04.2011
Landgericht Krefeld, 7 T 79/11, 09.05.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 176/11
vom
26. April 2012
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsVV § 13; InsO § 313 Abs. 2
Der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren, der im Auftrag der Gläubigerversammlung
Anfechtungsansprüche prüft und durchsetzt, erhält hierfür einen Zuschlag
auf seine Vergütung, wenn sein Arbeitsaufwand erheblich war.
BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 176/11 - LG Krefeld
AG Krefeld
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Fischer
am 26. April 2012

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 9. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Treuhänders entschieden worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.441,34 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Das Insolvenzgericht eröffnete im September 2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des N. V. (nachfolgend Schuldner) und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. Dieser erstattete im Januar 2011 den Schlussbericht. Gleichzeitig beantragte er, seine Vergütung auf der Grundlage einer Berechnungsgrundlage von 19.655,71 € unter Verdoppelung des Regelsatzes von 2.952,21 € auf 5.900 € festzusetzen zuzüglich einer Auslagenpauschale von 885,66 € und 19 v.H. Umsatzsteuer, zusammen 8.074,94 €.
2
Das Insolvenzgericht hat in einem Abhilfebescheid die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer zuletzt auf 5.471,04 € festgesetzt, wobei es auf der Grundlage einer nachgewiesenen Insolvenzmasse von 19.538,51 € eine Regelvergütung von 2.930,78 € errechnet und hierauf im Hinblick auf die vom Treuhänder geltend gemachte Rückforderung von abgetretenen Lohnansprüchen und die geltend gemachten Anfechtungsansprüche einen Zuschlag von 30 v.H. gewährt hat, was zusammen 3.735,48 € ergebe. Die Auslagen setzte es mit 862,03 € an, beides jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
3
Auf die sofortige Beschwerde des Treuhänders hat das Landgericht ausgehend von einer Insolvenzmasse von 19.538,51 € die Regelvergütung von 15 v.H. mit ebenfalls 2.930,78 € bemessen, ebenfalls einen Zuschlag von 30 v.H. zugebilligt und daraus eine Vergütung von 3.810,56 € (richtig: 3.810,01 €) errechnet und die Auslagenpauschale auf 30 v.H. der Regelvergü- tung festgesetzt, zusammen zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer, insgesamt 5.580,85 € (richtig: 5.580,20 €).
4
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Treuhänder eine weitere Vergütung von 2.051,55 € zuzüglich Umsatzsteuer.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit zum Nachteil des Treuhänders erkannt wurde, und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
6
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Prüfung von Anfechtungsansprüchen und deren Realisierung sei eine Leistung, die regelmäßig vom Treuhänder wahrzunehmen sei; sie rechtfertige keinen Zuschlag. Angemessen sei der vom Insolvenzgericht zuletzt zuerkannte Zuschlag von 30 v.H.
7
Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, die Prüfung und Realisierung von Anfechtungsansprüchen gehöre nicht zu den Regelaufgaben des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren, weshalb ein Zuschlag gerechtfertigt sei.
8
2. Das Beschwerdegericht hat ebenso wie das Insolvenzgericht verkannt , dass die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung nicht zu den Regelaufgaben des Treuhänders im vereinfachten In- solvenzverfahren gehört und deshalb einen Zuschlag zur Vergütung rechtfertigen kann.
9
a) Die Regelvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren berechnet sich mit 15 v.H. der Insolvenzmasse. Diese beträgt hier nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts 19.538,51 €, weshalb die Regelvergütung vom Beschwerdegericht zutreffend mit 2.930,78 € berechnet worden ist.
10
b) Zwar findet § 3 InsVV gemäß § 13 Abs. 2 InsVV keine Anwendung. Das bedeutet aber nur, dass die dortigen Regelfälle nicht angewandt werden können. Zu- und Abschläge sind jedoch in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760, 761; vom 22. September 2011 - IX ZB 193/10, ZIP 2011, 2158 Rn. 15). Zu- und Abschläge können demnach, vom Regelfall des § 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV abgesehen, dann in Betracht kommen, wenn erhebliche Abweichungen von dem Tätigkeitsbild vorliegen, wie es typischerweise beim Treuhänder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, aaO; vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 23; vom 22. September 2011, aaO Rn. 16).
11
c) Der Verordnungsgeber ging davon aus, dass der Treuhänder gegenüber dem Insolvenzverwalter nur einen deutlich reduzierten Aufgabenkreis wahrzunehmen hat (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 193/10, aaO Rn. 9, 17). Eine wesentliche Beschneidung seiner Amtsbefugnisse im Verhältnis zum Insolvenzverwalter besteht gerade darin, dass der Treuhänder zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen kraft Gesetzes nicht berechtigt ist, § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 aaO Rn. 15). Er bedarf hierzu eines besonderen Auftrags durch die Gläubigerversammlung gemäß § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO.
12
Demgemäß zählt die Prüfung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen nicht zu den Regelaufgaben des Treuhänders (HK-InsO/Keller, 6. Aufl. § 13 InsVV Rn. 4; Stephan in Stephan/Riedel, InsVV § 13 Rn. 12). Hat sie einen erheblichen Arbeitsaufwand verursacht, ist für diese Tätigkeit ein Zuschlag zu gewähren.
13
d) Die Bemessung des Zuschlags ist Aufgabe des Tatrichters. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb in dem ausgesprochenen Umfang aufzuheben und an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Es ist eine neuerliche Festsetzung des angemessenen Zuschlags vorzunehmen.

III.


14
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich daraufhin, dass die vom Beschwerdegericht nachzuholende Prüfung der Höhe des Zuschlags nicht zu einer Erhöhung der Vergütung führen muss. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde gilt zwar das Verschlechterungsverbot (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 124 ff) mit der Folge, dass die Position des (alleinigen) Rechtsmittelführers nicht zu seinem Nachteil verändert werden darf. Das Beschwerdegericht darf deshalb die dem Rechtsmittelführer bereits zugesprochene Vergütung nicht herabsetzen. Es wird aber durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert, bei Feststellung der angemessenen Vergütung Faktoren anders zu bemessen als bisher, soweit es den Vergütungsbetrag insgesamt nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ändert (BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 5; vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 10; vom 17. März 2011 - IX ZB 145/10, ZInsO 2011, 839 Rn. 14).
15
1. Der vom Beschwerdegericht bislang zugebilligte Zuschlag von 30 v.H. entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Die fiktive Zugrundelegung eines weder behaupteten noch festgestellten Arbeitsaufwandes von 29 Stunden ist hierfür von vornherein ungeeignet. Festzustellen ist vielmehr, ob die in der Beschwerdeentscheidung für zuschlagswürdig erachteten Tätigkeiten unter den oben angeführten Voraussetzungen einen Zuschlag von 30 v.H. oder mehr rechtfertigen. Das Beschwerdegericht hat sich insoweit, ohne allerdings näher darauf einzugehen, die Zuschlagsentscheidung des Insolvenzgerichts in der Abhilfeentscheidung zu eigen gemacht. Dieses hatte zwar wie das Landgericht ebenfalls einen Zuschlag wegen der Prüfung und Realisierung von Anfechtungsansprüchen abgelehnt, freilich anschließend den bewilligten Zuschlag von 30 v.H. mit der Rückforderung unwirksam abgetretenen Lohns, aber gerade auch mit den beiden geltend gemachten Anfechtungsansprüchen begründet. Das Landgericht hat damit einen besonderen Zuschlag für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen zwar ausdrücklich abgelehnt, ihn in der Sache aber gleichwohl gewährt. Dies wird bei der neuerlichen Prüfung der Höhe des angemessenen Zuschlags zu berücksichtigen sein.
16
2. Nach der Niederschrift über die Gläubigerversammlung vom 14. April 2010 und dem Schlussbericht des Treuhänders war dieser ermächtigt , Anfechtungsansprüche gegen die Firma E GmbH in Höhe von 549,75 € geltend zu machen. Diese Anfechtungsansprüche hat er realisiert.

17
Für die gegen das Finanzamt realisierten Anfechtungsansprüche in Höhe von 1.549 € ist dagegen die nach § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO erforderliche Ermächtigung der Gläubigerversammlung nicht erkennbar. Der Treuhänder kann jedoch nur für eine Tätigkeit vergütet werden, die er in berechtigter Weise ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 279/05, Rn. 9 mwN).
18
3. Wenn auch die Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs gegen das Finanzamt bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen sein sollte, hätte der Treuhänder zugunsten der Masse insgesamt Anfechtungsansprüche von 2.098,75 € realisiert. Die von ihm hierfür nunmehr noch geltend gemachte weitere Vergütung beträgt 2.051,55 € zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer , zusammen 2.441,34 €. Durch die Regelvergütung von 15 v.H. auf die realisierte Masse enthält die zuerkannte Regelvergütung bereits einen Anteil von 314,81 € zuzüglich Umsatzsteuer aus den realisierten Anfechtungsansprüchen. Hinzu kommt der für die Anfechtungsansprüche in dem bereits zuerkannten Zuschlag von 30 v.H. enthaltenen Betrag zuzüglich Umsatzsteuer. Die für die Prüfung und Durchsetzung der Anfechtungsansprüche begehrte Vergütung würde damit die hierdurch erwirtschaftete Masse bei weitem übersteigen. Auch das wird bei der Festsetzung eines angemessenen Zuschlags bei der tatrichterlichen Abwägung zu berücksichtigen sein.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 13.04.2011 - 90 IK 86/07 -
LG Krefeld, Entscheidung vom 09.05.2011 - 7 T 79/11 -

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

15
Die Regelung der Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren beruht auf § 313 Abs. 1 Satz 3, § 65 InsO. Bei Ausübung der Verordnungsermächtigung hat sich der Verordnungsgeber gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG an Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zu halten. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO muss dabei dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen werden. Dies ist in § 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV ausdrücklich für den Fall vorgesehen, dass das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Darüber hinaus kann die Vergütung auch aus anderen erheblichen Gründen erhöht oder abgesenkt werden, auch wenn gemäß § 13 Abs. 2 InsVV die Vorschrift des § 3 InsVV keine Anwendung findet. Der Verordnungsgeber hat Abweichungen nach unten und nach oben für zulässig angesehen. Der Ausschluss der Anwendbarkeit des § 3 InsVV bedeutet nur, dass die dortigen Regelfälle keine Anwendung finden, dass aber Zu- und Abschläge in besonders gelagerten Ausnahmefällen gleichwohl zulässig sein sollen (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760, 761). Einer besonderen Deckelung der Regelvergütung bedarf es daneben nicht.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

23
a) Der Treuhänder erhält gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV im vereinfachten Insolvenzverfahren als Vergütung in der Regel 15 % der Insolvenzmasse. § 13 Abs. 2 InsVV erklärt durch den Ausschluß des § 3 InsVV lediglich die dortigen Regelfälle für unanwendbar, ohne in besonders gelagerten Ausnahmefällen Zu- und Abschläge zu verbieten. Der Regelsatz für die Vergütung des Treu- händers kann folglich erhöht werden, wenn erhebliche Abweichungen von dem Tätigkeitsbild vorliegen, wie es typischerweise beim Treuhänder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte (BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760 f).
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Die Regelung der Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren beruht auf § 313 Abs. 1 Satz 3, § 65 InsO. Bei Ausübung der Verordnungsermächtigung hat sich der Verordnungsgeber gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG an Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zu halten. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO muss dabei dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen werden. Dies ist in § 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV ausdrücklich für den Fall vorgesehen, dass das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Darüber hinaus kann die Vergütung auch aus anderen erheblichen Gründen erhöht oder abgesenkt werden, auch wenn gemäß § 13 Abs. 2 InsVV die Vorschrift des § 3 InsVV keine Anwendung findet. Der Verordnungsgeber hat Abweichungen nach unten und nach oben für zulässig angesehen. Der Ausschluss der Anwendbarkeit des § 3 InsVV bedeutet nur, dass die dortigen Regelfälle keine Anwendung finden, dass aber Zu- und Abschläge in besonders gelagerten Ausnahmefällen gleichwohl zulässig sein sollen (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760, 761). Einer besonderen Deckelung der Regelvergütung bedarf es daneben nicht.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

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a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen, indem es den vom Insolvenzgericht zugesprochenen Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer aberkannt hat. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gilt zwar das Verschlechterungsverbot (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 124 ff) mit der Folge, dass die Position des (alleinigen) Rechtsmittelführers nicht zu seinem Nachteil verändert werden darf. Das Beschwerdegericht darf deshalb die dem Rechtsmittelführer in erster Instanz zugesprochene Vergütung nicht herabsetzen. Das Beschwerdegericht wird durch das Verschlechterungsverbot jedenfalls nicht gehindert, bei Feststellung der angemessenen Vergütung im Einzelfall Zu- und Abschläge anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den Vergütungssatz insgesamt nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ändert (BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 28. September 2006 - IX ZB 108/05, ZIP 2006, 2186 Rn. 4).
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4. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die vom Beschwerdegericht nachzuholende Vergleichsrechnung nicht zu einer Erhöhung der Vergütung führen muss. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gilt zwar das Verschlechterungsverbot (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 124 ff) mit der Folge, dass die Position des (alleinigen) Rechtsmittelführers nicht zu seinem Nachteil verändert werden darf. Das Beschwerdegericht darf deshalb die dem Rechtsmittelführer in erster Instanz zugesprochene Vergütung nicht herabsetzen. Es wird aber durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert, bei Feststellung der angemessenen Vergütung im Einzelfall Vergütungsfaktoren anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den Vergütungsbetrag insgesamt nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ändert (BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 28. September 2006 - IX ZB 108/05, ZIP 2006, 2186 Rn. 4) Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape
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4. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die vom Beschwerdegericht nachzuholende Prüfung nicht zu einer Erhöhung der Vergütung führen muss, selbst dann nicht, wenn die Berechnungsgrundlage zu erhöhen wäre. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gilt zwar das Verschlechterungsverbot (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 124 ff) mit der Folge, dass die Position des (alleinigen) Rechtsmittelführers nicht zu seinem Nachteil verändert werden darf. Das Beschwerdegericht darf deshalb die dem Rechtsmittelführer in erster Instanz zugesprochene Vergütung nicht herabsetzen. Es wird aber durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert, bei Feststellung der angemessenen Vergütung im Einzelfall Vergütungsfaktoren anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den Vergütungsbetrag insgesamt nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ändert (BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 5, vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 10).