Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2015 - IX ZB 18/13

bei uns veröffentlicht am11.06.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 22. März 2012 abgeändert und die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 für seine Tätigkeit als Treuhänder auf 14.659,10 € einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde und die Anschlussrechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der weitere Beteiligte zu 1 80 v.H. und der weitere Beteiligte zu 2 20 v.H.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 52.442 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte zu 1 wurde am 3. März 2000 zum Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellt. Während des Insolvenzverfahrens war der Schuldner von April 2004 bis Dezember 2005 selbständig als Maler tätig. Im Februar 2005 verstarb die Mutter des Schuldners. Diese hatte den Schuldner enterbt. Im Juni 2008 erhob der weitere Beteiligte zu 1 gegen die Erbin Stufenklage mit dem Ziel, den Pflichtteilsanspruch des Schuldners für die Masse zu realisieren. Nach seiner Berechnung belief sich der Anspruch auf 35.299,85 €. Weil der Verdacht entstanden war, dass der Schuldner Vermögensgegenstände an seine Ehefrau verschoben hatte, schloss der weitere Beteiligte zu 1 am 28. November/10. Dezember 2008 mit der Ehefrau des Schuldners einen Vergleich, wonach diese zur Erledigung von Erstattungsansprüchen 5.000 € zur Masse zahlen sollte. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 18. Dezember 2008 wurde der weitere Beteiligte zu 1 vorzeitig aus seinem Amt entlassen und der weitere Beteiligte zu 2 zum Treuhänder bestellt. Danach sagte sich die Ehefrau des Schuldners von dem Vergleich über die Erstattungsansprüche los. In der mündlichen Verhandlung über die Pflichtteilsklage schlossen der weitere Beteiligte zu 2 und die Erbin im Januar 2009 einen Vergleich, nach dessen Inhalt die Erbin 7.500 € zu zahlen hatte.

2

Der weitere Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als Treuhänder auf insgesamt 59.600,51 € festzusetzen. Er hat dem Antrag eine Insolvenzmasse in Höhe von 52.685,82 € zugrunde gelegt und dabei den Pflichtteilsanspruch (35.299,85 €), die Forderung gegen die Ehefrau des Schuldners (5.000 €) und einen Überschuss aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners in Höhe von 3.586,89 € einbezogen. Auf die sich daraus nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV aF errechnende Regelvergütung von 7.902,87 € hat er Zuschläge in Höhe von 150 v.H. für die Führung des Unternehmens des Schuldners, 50 v.H. wegen langer Verfahrensdauer und 25 v.H. wegen obstruktiven Verhaltens des Schuldners begehrt. Anstelle der tatsächlichen Auslagen hat er für neun Jahre den Pauschsatz des § 8 Abs. 3 InsVV aF gefordert.

3

Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 4.102,07 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 hat das Landgericht die Festsetzung auf den Betrag von 34.796,34 € geändert. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. Der weitere Beteiligte zu 1 hat Anschlussrechtsbeschwerde erhoben und verfolgt mit ihr seinen Vergütungsantrag im Gesamtbetrag von 56.544,07 € weiter.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wie auch die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 sind statthaft (§ 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO; zur Rechtsbeschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - IX ZB 276/11, WM 2012, 2160 Rn. 3) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist unbegründet.

5

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Beteiligte zu 1 könne als Vergütung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV 15 v.H. der Insolvenzmasse verlangen. Zur Insolvenzmasse gehörten neben unstreitigen Beträgen auch die ungekürzten Einnahmen aus der Betriebsfortführung in Höhe von 3.586,89 €, der Pflichtteilsanspruch in Höhe von 35.299,85 € und die Forderung gegen die Ehefrau des Schuldners in Höhe des Vergleichsbetrags von 5.000 €. Insgesamt ergebe sich eine Masse von 52.685,82 €, der Anteil des Beteiligten zu 1 hieran betrage 7.902,87 €. Wegen des mit dem hiesigen Verfahren verbundenen, weit über dem Durchschnitt vergleichbarer Verbraucherinsolvenzverfahren liegenden Aufwands sei der Regelsatz auf den Betrag von 15.805,74 € zu verdoppeln. Zusätzlich habe der Beteiligte zu 1 Anspruch auf die Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV aF für acht Jahre, mithin in Höhe von 85 v.H. der Vergütung von 15.805,75 €. Zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer errechne sich ein Betrag von (15.805,74 + 13.434,88 + 5.555,72 =) 34.796,34 €.

6

2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 sind begründet, soweit sie sich gegen die ungekürzte Berücksichtigung des Pflichtteilsanspruchs und gegen die Festsetzung der Auslagenpauschale für einen Zeitraum von acht Jahren richten.

7

a) Die Insolvenzmasse, von welcher der Beteiligte zu 1 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung als Vergütung für seine Tätigkeit als Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren 15 v.H. beanspruchen kann, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht mit dem Betrag von 52.685,82 € anzusetzen, sondern lediglich mit 24.885,97 €. Für die Bewertung gelten wegen der Verweisung in § 10 InsVV die Grundsätze des § 1 InsVV (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, WM 2005, 1663; vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, NZI 2007, 55 Rn. 7). Maßgeblich ist, weil der Beteiligte zu 1 vorzeitig entlassen wurde, der Schätzwert der Masse, die bis zu seiner Ablösung seiner Verwaltung unterlegen hat (BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 168/04, WM 2006, 141, 142).

8

aa) Mit Recht hat das Beschwerdegericht den Erlös aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners im Zeitraum von April 2004 bis Dezember 2005 in Höhe des Betrags von 3.586,89 € zur Insolvenzmasse gerechnet (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 lit. b InsVV). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind hiervon nicht Steuerberaterkosten in Höhe von 2.243,19 € abzusetzen. Ein Teilbetrag von 1.718,26 € dieser Kosten steht ausweislich des vom Beteiligten zu 1 mit seiner Schlussrechnung vorgelegten Kontenblatts des Kontos 6830 nicht im Zusammenhang mit der in den Jahren 2004 und 2005 ausgeübten selbständigen Tätigkeit des Schuldners, sondern betrifft steuerliche Leistungen für frühere Zeiträume. Lediglich Buchhaltungskosten in Höhe von 524,93 € sind der Betriebsfortführung zuzuordnen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wurden diese Kosten jedoch bereits bei der Ermittlung des mit der selbständigen Tätigkeit erzielten Überschusses berücksichtigt. Dass dies nicht zuträfe, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

9

bb) Dem Grunde nach zutreffend hat das Beschwerdegericht auch den Pflichtteilsanspruch des Schuldners zu der Insolvenzmasse gezählt, aus der die Vergütung zu ermitteln ist. Der Pflichtteilsanspruch des Schuldners entstand mit dem Erbfall im Jahr 2005, mithin während des Insolvenzverfahrens. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehörte er ab diesem Zeitpunkt zum Vermögen des Schuldners und damit zur Insolvenzmasse, denn der Anspruch war - wenn auch in seiner zwangsweisen Verwertung aufschiebend bedingt durch seine vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit - pfändbar (§ 36 Abs. 1 InsO, § 852 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZInsO 2011, 45 Rn. 8 mwN). Ob ein Pflichtteilsanspruch deshalb stets schon ab dem Zeitpunkt seines Entstehens die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters erhöht oder ob dies erst dann der Fall ist, wenn der Anspruch anerkannt oder rechtshängig wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, ZInsO 2006, 1159 Rn. 9, 11), weil er vorher nicht zugunsten der Insolvenzmasse realisiert werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Schuldner hat den Beteiligten zu 1 alsbald nach dem Erbfall und lange vor dessen Entlassung ermächtigt, den Pflichtteilsanspruch gegenüber der Erbin geltend zu machen und ihn zur Masse einzuziehen. Damit hat er auf den Schutz verzichtet, den ihm die Regelung in § 852 Abs. 1 ZPO wegen des persönlichen Charakters der Entscheidung über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gewährt.

10

Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht aber seiner Vergütungsberechnung den Pflichtteilsanspruch mit dem vollen vom Beteiligten zu 1 geltend gemachten Betrag von 35.299,85 € zugrunde gelegt. Im Regelfall berechnet sich die Vergütung des Insolvenzverwalters wie auch diejenige des Treuhänders nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 10 InsVV). Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV). In entsprechender Wertung muss dann, wenn die Tätigkeit des Treuhänders durch seine vorzeitige Entlassung endet, die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Entlassung ermittelt werden. Bezogen auf diesen Zeitpunkt im Dezember 2008 kann der Pflichtteilsanspruch des Schuldners nicht mit seinem vollen Nominalbetrag bewertet werden. Wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2009 über die vom Beteiligten zu 1 erhobene Stufenklage ergibt, bestanden rechtlich begründete Zweifel daran, ob der Anspruch noch durchsetzbar oder bereits vor Einreichung der Klage im Juni 2008 verjährt war. Die eigens einberufene Gläubigerversammlung stimmte aus diesem Grund dem Abschluss des vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs über eine Zahlung der Erbin in Höhe von 7.500 € zu. Der tatsächliche Wert des Pflichtteilsanspruchs kann unter diesen Umständen lediglich mit dem Betrag von 7.500 € angenommen werden.

11

cc) Die Forderung in Höhe von 5.000 € aus dem mit der Ehefrau des Schuldners geschlossenen Vergleich zählt hingegen in vollem Umfang zur Insolvenzmasse. Wirksame und werthaltige Forderungen sind schon vor ihrem Einzug Vermögenswerte, welche die Masse erhöhen. Der Wirksamkeit der Vergleichsforderung steht nicht entgegen, dass die damalige Vereinbarung nach der unter Ziffer 4a getroffenen Regelung unter der aufschiebenden Bedingung stand, dass die Ehefrau des Schuldners ihre Vermögensverhältnisse unter notarieller eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit schriftlich offen legt und sich daraus kein höheres pfändbares Vermögen als 30.000 € ergibt. Ein solches Verzeichnis hat die Ehefrau des Schuldners nicht vorgelegt. Das Beschwerdegericht hat gleichwohl einen wirksamen Anspruch aus dem Vergleich bejaht, weil es die Vereinbarung nicht als aufschiebende Bedingung im Rechtssinne ausgelegt hat. Nach Sinn und Zweck und dem Gesamtzusammenhang der Regelung habe die Wirksamkeit der von der Ehefrau des Schuldners übernommenen Verpflichtung nicht von der Vorlage der genannten Unterlagen abhängig sein sollen. Ihr habe auch kein Recht zugestanden, einseitig von der Vereinbarung zurückzutreten. Diese Auslegung kann im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18; st. Rspr.). Solche Auslegungsfehler werden von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar.

12

b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Gewährung eines Zuschlags in Höhe des vollen Betrags der Regelvergütung. Liegen erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders vor, sind wie beim Insolvenzverwalter Zu- und Abschläge von der Regelvergütung vorzunehmen; die Regelung in § 13 Abs. 2 InsVV aF steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 176/11, WM 2012, 1135 Rn. 10 mwN). Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist jedoch - wie bei der Insolvenzverwaltervergütung nach § 3 InsVV - auch bei der Vergütung des Treuhänders grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Abweichung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 8).

13

Die Gefahr einer Maßstabsverschiebung zugunsten des Beteiligten zu 1 besteht im Streitfall nicht. Dem von der Rechtsbeschwerde hervorgehobenen Umstand, dass das Amt des Beteiligten zu 1 vorzeitig endete (vgl. § 3 Abs. 2 lit. c InsVV), kam keine maßgebliche Bedeutung zu, weil die Vergütung des Insolvenzverwalters tätigkeitsbezogen ist und das Insolvenzverfahren bereits weitgehend abschlussreif war, als der Beteiligte zu 1 entlassen wurde. Die überdurchschnittlich lange, nach Auffassung der Rechtsbeschwerde vom Beteiligten zu 1 verschuldete Verfahrensdauer hat das Beschwerdegericht nicht als selbständigen Zuschlagsgrund gewertet. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, WM 2010, 2085 Rn. 8) lediglich die während des Verfahrens erbrachten Tätigkeiten berücksichtigt. Ebenfalls im Einklang mit der Senatsrechtsprechung hat das Beschwerdegericht in einer Gesamtabwägung die Abweichung des vorliegenden Verfahrens von einem durchschnittlichen vereinfachten Insolvenzverfahren bewertet und dabei die Überwachung der selbständigen Tätigkeit des Schuldners einbezogen, die es für sich genommen nicht als ausreichend für eine Erhöhung der Regelvergütung erachtet hat.

14

c) Mit Erfolg rügt der Beteiligte zu 2 aber, dass das Beschwerdegericht die dem Beteiligten zu 1 zu erstattenden Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV in der bis zum 6. Oktober 2004 geltenden Fassung (vgl. § 19 Abs. 1 InsVV) als Pauschsatz für acht Jahre auf insgesamt 85 v.H. der gesetzlichen Vergütung festgesetzt hat. Die Auslagenpauschale steht dem Treuhänder nur für Zeiträume zu, in denen er insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat, und deshalb nicht länger als bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, ZIP 2006, 483 Rn. 32; vom 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07, NZI 2008, 544 Rn. 19; jeweils mwN).

15

Nach diesen Kriterien kann die Auslagenpauschale dem Beteiligten zu 1 nicht für die gesamte Dauer des Verfahrens bis zu seiner Entlassung zugebilligt werden. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Beurteilung, der Beteiligte zu 1 habe in allen Jahren seiner Bestellung insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht, zu Unrecht die Tätigkeiten des Beteiligten zu 1 zur Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen gegen die Ehefrau des Schuldners einbezogen. Zur Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners ist im vereinfachten Insolvenzverfahren nach § 313 Abs. 2 InsO aF nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Es gehörte deshalb nicht zu den Aufgaben des Beteiligten zu 1, Anfechtungsansprüche gegen die Ehefrau des Schuldners zu verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 176/11, WM 2012, 1135 Rn. 11 f). Auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts kann danach die Auslagenpauschale für die Jahre 2006 und 2007 nicht gewährt werden, weil der Beteiligte zu 1 in diesem Zeitraum keine insolvenzrechtlich erforderlichen Tätigkeiten erbracht hat.

16

Ohne Rechtsfehler durfte das Beschwerdegericht dagegen die Zeiten, in denen sich der Beteiligte zu 1 mit dem Pflichtteilsanspruch des Schuldners befasste, berücksichtigen. Denn der Schuldner hatte den Beteiligten zu 1, wie oben ausgeführt wurde, ermächtigt, diesen Anspruch zugunsten der Masse geltend zu machen.

17

3. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 bleibt ohne Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Zuschlag zur Regelvergütung des Beteiligten zu 1 mit insgesamt 100 v.H. und nicht, wie von diesem begehrt, mit 225 v.H. zu bemessen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

18

a) Die Bemessung von Zuschlägen ist, wie bereits ausgeführt wurde (oben unter II.2.b), auch bei der Vergütung des Treuhänders grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Abweichung von Maßstäben mit sich bringt. Eine solche Gefahr besteht zu Lasten des Beteiligten zu 1 nicht.

19

b) Entgegen der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerde erklärt sich die Differenz zwischen der gewährten und der beantragten Höhe des Gesamtzuschlags nicht allein daraus, dass das Beschwerdegericht einen Zuschlag für die Führung des Unternehmens des Schuldners nicht für gerechtfertigt gehalten hätte. Das Beschwerdegericht hat lediglich gemeint, für sich genommen reiche der Aufwand des Treuhänders im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit des Schuldners nicht aus, um eine "deutlich" über dem Regelsatz liegende Vergütung zu rechtfertigen. Es hat diesen Aufwand aber in die Bewertung der gesamten Erschwernisse einbezogen, die es außergewöhnlich hoch über dem Durchschnitt vergleichbarer Verbraucherinsolvenzverfahren gesehen hat und die deshalb insgesamt zu einer Verdoppelung der Regelvergütung geführt haben. Dies lässt, auch im Blick auf die Beurteilung im Beschluss des Senats vom 24. Mai 2005 (IX ZB 6/03, WM 2005, 1663, 1664 f), keinen falschen Maßstab erkennen. Die Bewertung beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände der vom Schuldner ausgeübten selbständigen Tätigkeit und der vom Beteiligten zu 1 dabei zu erbringenden zusätzlichen Leistungen. Anhaltspunkte dafür, dass das Beschwerdegericht die Führung des Unternehmens des Schuldners durch den Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht als deutliche Abweichung vom Regelfall angesehen hätte, sind nicht erkennbar.

20

4. Die Vergütung des Beteiligten zu 1 berechnet sich daher wie folgt:

Insolvenzmasse

8.799,08 €

   (unstreitige Beträge)

        

+ 3.586,89 €

   (Überschuss aus der selbständigen Tätigkeit)

        

+ 7.500,00 €

   (Wert des Pflichtteilsanspruchs)

        

5.000,00 €

   (Forderung gegen die Ehefrau des Schuldners)

        

24.885,97 €

        

Regelvergütung

3.732,90 €

   (15 v.H. der Insolvenzmasse, § 13 InsVV aF)

Zuschlag100 v.H.   

3.732,90 €

        

Vergütung

7.465,80 €

        

19 v.H. USt

1.418,50 €

        

Auslagen

4.852,77 €

   (65 v.H. der Vergütung, § 8 Abs. 3 InsVV aF)

19 v.H. USt

  922,03 €

        

Gesamtbetrag

14.659,10 €

        

Kaiser                     Gehrlein                      Vill

              Fischer                       Grupp

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 152/07 vom 10. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 8 Abs. 3 Fassung: 13. Dezember 2001 Hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung eines Zuschlags für

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2012 - IX ZB 176/11

bei uns veröffentlicht am 26.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 176/11 vom 26. April 2012 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 13; InsO § 313 Abs. 2 Der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren, der im Auft

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2008 - IX ZB 141/07

bei uns veröffentlicht am 13.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 141/07 vom 13. November 2008 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 13.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - IX ZB 154/09

bei uns veröffentlicht am 16.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 154/09 vom 16. September 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 3 Abs. 1 Ein Zuschlag zur Regelvergütung kann dem Insolvenzverwalter nicht allein wegen der la
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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - IX ZB 17/15

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 17/15 vom 9. Juni 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1 Der Wert eines mit Grundpfandrechten belasteten, vom Insolvenzverw

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Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

3
Aus der entsprechenden Anwendung des § 64 InsO für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ergibt sich zunächst, dass bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters dieser selbst beschwerdebefugt ist. § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO ist jedoch in seinem Wortlaut nicht einschränkend dahin auszulegen, dass der (endgültige) Verwalter in diesem Fall nicht beschwerde- befugt wäre. Der Verwalter hat kraft Amtes die Vermögensfürsorge für die Masse wahrzunehmen, § 80 Abs. 1 InsO. Er hat deshalb unberechtigte Vergütungsforderungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, früherer abgewählter oder entlassener Insolvenzverwalter (§§ 57, 59 InsO) oder eines Sonderinsolvenzverwalters abzuwehren und die Interessen der Masse gegebenenfalls durch die Einlegung von Rechtsmitteln zu wahren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 Rn. 2, 3; HK-InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 64 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Büttner, 4. Aufl. § 64 Rn. 12c; Smid, ZInsO 2009, 650, 651 f).

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.

8
aa) Der Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin entstand mit dem Erbfall am 8. Juli 2003 (§ 2317 Abs. 1, § 1922 Abs. 1 BGB). Von diesem Zeitpunkt an gehörte er zum Vermögen der Schuldnerin und damit auch zur Insolvenzmasse, denn er unterlag der Zwangsvollstreckung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zwar ist ein Pflichtteilsanspruch nach § 852 Abs. 1 ZPO der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Diese Vorschrift steht einer Pfändung jedoch nicht entgegen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (BGH, Urt. v. 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 185 ff; v. 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, ZIP 1997, 1302; Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299 Rn. 14; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, ZInsO 2009, 1461 Rn. 8). Maßgeblich für die Zuordnung des Pflichtteilsanspruchs zur Insolvenzmasse oder zum Neuerwerb während der Wohlverhaltensphase ist, ob der Erbfall vor oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, aaO Rn. 15; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, aaO Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 72/09, ZInsO 2009, 1831, Rn. 9; v. 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, NZI 2010, 741 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Siegmann, 2. Aufl. § 315 Anh. Rn. 27; HK-InsO/ Kayser, 5. Aufl. § 83 Rn. 3; Jaeger/Windel, InsO § 83 Rn. 15; HmbKommInsO /Kuleisa, 3. Aufl. § 83 Rn. 8).

(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung einer Individualvereinbarung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze , Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195; Sen.Urt. v. 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880, Tz. 12). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigten ist und dass bei der Auslegung die beiderseitigen Interessen gebührend zu beachten sind. Dabei sind an die Annahme eines Verzichts - oder einer vergleichbaren Abrede - strenge Anforderungen zu stellen. Das Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages muss unmissverständlich erklärt werden (BGH, Urt. v. 21. November 2006 - VI ZR 76/06, NJW 2007, 368, Tz. 9, m.w.Nachw.).

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

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b) Zwar findet § 3 InsVV gemäß § 13 Abs. 2 InsVV keine Anwendung. Das bedeutet aber nur, dass die dortigen Regelfälle nicht angewandt werden können. Zu- und Abschläge sind jedoch in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760, 761; vom 22. September 2011 - IX ZB 193/10, ZIP 2011, 2158 Rn. 15). Zu- und Abschläge können demnach, vom Regelfall des § 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV abgesehen, dann in Betracht kommen, wenn erhebliche Abweichungen von dem Tätigkeitsbild vorliegen, wie es typischerweise beim Treuhänder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, aaO; vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 23; vom 22. September 2011, aaO Rn. 16).

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

8
2. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1208, Rn. 44). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen , ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4).
8
bb) Richtiger Ansicht nach rechtfertigt eine lange Dauer des Verfahrens für sich allein keinen gesonderten Zuschlag zur Vergütung des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 123/09, ZInsO 2010, 1504 Rn. 7; noch offen gelassen im Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07, ZIP 2008, 1640 Rn. 10). Mit der Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung wird die Tätigkeit des Verwalters entgolten (Haarmeyer, ZInsO 2001, 577). Durch Abweichungen vom Regelsatz soll dem Umfang und der Schwierigkeit seiner Geschäftsführung Rechnung getragen werden (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßgebendes Bemessungskriterium für Zu- und Abschläge soll daher der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand sein (Begründung zu § 3 InsVV, abgedruckt bei Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren , 2. Aufl., Anhang III). Dies verbietet es, Zuschläge zur Vergütung allein an den Zeitablauf anzuknüpfen. Zu bewerten ist vielmehr die während der Dauer des Verfahrens erbrachte Tätigkeit. Weist diese einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit auf, wie dies in überlangen Verfahren oft der Fall sein wird, kann dafür ein Zuschlag gewährt werden. Die vermehrte Erledigung von Routinearbeiten wie die Erstellung von Zwischenberichten oder die Aktualisierung der Buchführung, ist dann mit diesen Zuschlägen abgegolten, zumal der dazu erforderliche Aufwand mit zunehmender Verfahrensdauer regelmäßig abnimmt. Geht eine lange Verfahrensdauer ausnahmsweise nicht mit zuschlagsfähigen Tätigkeiten des Verwalters einher, etwa weil die Fälligkeit von Sicherungseinbehalten oder der Ausgang von Prozessen, mit deren Führung Dritte beauftragt wurden, abzuwarten ist, werden auch die in regelmäßigen Zeitabschnitten sich wiederholenden Routinetätigkeiten im Allgemeinen keinen gesonderten Zuschlag rechtfertigen, weil die Abweichung vom Normalfall nicht so signifikant ist, dass ohne einen Zuschlag ein Missverhältnis entstünde (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 24; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226 Rn. 15).

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.

32
Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, kann die Auslagenpauschale nur für den Zeitraum gefordert werden, in dem der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, 1717).
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b) Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine "aufsummierte" Auslagenpauschale , deren Gesamthöhe außer Verhältnis zur eigentlichen Vergütung steht, auch in Altverfahren nicht hinnehmbar. Dies wird durch die Rechtsprechung des Senats gestützt, wonach der Sinn der Pauschalierungsregelung des § 8 Abs. 3 InsVV darin besteht, dem Insolvenzverwalter und dem Gericht die aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen (Amtliche Begründung zu § 8 Abs. 3, abgedruckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. S. 54, 55). Sie hat nicht das Ziel, den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters auf mittelbare Weise zu erhöhen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, 1717). Der Auslagenpauschsatz kann nur gefordert werden für die Zeiten, in denen der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, ZIP 2006, 483, 485; v. 9. März 2006 - IX ZB 103/04, ZInsO 2006, 424; v. 30. März 2006 - IX ZB 282/04, BGH-Report 2006, 998).
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b) Zwar findet § 3 InsVV gemäß § 13 Abs. 2 InsVV keine Anwendung. Das bedeutet aber nur, dass die dortigen Regelfälle nicht angewandt werden können. Zu- und Abschläge sind jedoch in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760, 761; vom 22. September 2011 - IX ZB 193/10, ZIP 2011, 2158 Rn. 15). Zu- und Abschläge können demnach, vom Regelfall des § 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV abgesehen, dann in Betracht kommen, wenn erhebliche Abweichungen von dem Tätigkeitsbild vorliegen, wie es typischerweise beim Treuhänder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, aaO; vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 23; vom 22. September 2011, aaO Rn. 16).

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.