Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - IX ZB 17/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:090616BIXZB17.15.0
bei uns veröffentlicht am09.06.2016
vorgehend
Amtsgericht Offenbach am Main, 8 IN 518/10, 26.08.2013
Landgericht Darmstadt, 5 T 671/13, 09.03.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 17/15
vom
9. Juni 2016
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Wert eines mit Grundpfandrechten belasteten, vom Insolvenzverwalter freihändig
veräußerten Grundstücks ist der Berechnung seiner Vergütung nicht zugrunde zu
legen, wenn weder ein Übererlös noch ein Kostenbeitrag zur Masse fließt.
BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15 - LG Darmstadt
AG Offenbach am Main
ECLI:DE:BGH:2016:090616BIXZB17.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer
am 9. Juni 2016
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. März 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.537,27 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 30. März 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Zur Insolvenzmasse gehörte der hälftige Miteigentumsanteil des Schuldners an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück. Die zweite Miteigentumshälfte stand im Eigentum seiner Ehefrau, über deren Vermögen ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet war. Das Grundstück war mit einer Sicherungsgrundschuld zugunsten der Frankfurter S. sowie mit mehreren Zwangssicherungshypotheken zugunsten anderer Gläubiger belastet. Es wurde vom weiteren Beteiligten am 2. Dezember 2011 zu einem Kaufpreis von 205.000 € freihändig veräußert. Der auf den Miteigentumsanteil des Schuldners entfallende Erlösanteil von 102.500 € wurde vollständig zur Abgeltung der Absonderungsrechte der Grundpfandgläubiger verwendet. Die während des Insolvenzverfahrens verwaltete Masse betrug nach der Schlussrechnung unter Einschluss des mit 102.500 € bewerteten Grundstücksanteils 150.290,41 €.
2
Der weitere Beteiligte hat beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 22.184,50 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, ins- gesamt auf 32.760,44 €, festzusetzen. Ausgehend von der aus einer Masse von 47.790,41 € berechneten Regelvergütung (15.697,60 €) hater eine Erhöhung um 2.050,00 €nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV (50 v.H. der Feststellungskosten von 4 v.H. aus 102.500 €) und Zuschläge in Höhe von insgesamt 25 v.H. geltend gemacht. Das Insolvenzgericht hat die begehrte Erhöhung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV abgelehnt und die Vergütung unter Zubilligung eines Zuschlags von 15 v.H. auf insgesamt 27.086,21 € festgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit die Berechnungsgrundlage der Vergütung betroffen ist. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte die Festsetzung seiner Vergütung auf 30.623,48 €.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
4
1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt statthaft (§§ 4, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Beschrän- kung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Bestimmung der Berechnungsgrundlage der Vergütung ist unwirksam.
5
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann wirksam nur auf einen selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, über den unabhängig vom übrigen Streitgegenstand gesondert entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 4 f; vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Bei dem Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe sich nach unselbständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Er stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz dar. Die Zu- und Abschlagsgründe der Verordnung stehen jedenfalls teilweise (§ 3 Abs. 1 Buchst. a bis c, Abs. 2 Buchst. d InsVV) in Zusammenhang mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz auch nicht unabhängig von der Berechnungsgrundlage bestimmt werden kann (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9 f).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
7
a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Gegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet seien, könnten nur insoweit in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zufließe; das sei hier unstreitig nicht gegeben. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV sei nur bei Massemehrung und nur bei beweglichen Gegenständen einschlägig. Der vom Amtsgericht angenommene Zuschlag zur Regelvergütung sei bei einer Gesamtbetrachtung der vom Verwalter geltend gemachten Erschwernisse angemessen. Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
8
b) Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Vergütung des weiteren Be- teiligten aus einer Berechnungsgrundlage von 47.790,41 € bestimmt.Der Wert des Miteigentumsanteils des Schuldners am Grundstück ist bei der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.
9
aa) Gehören zur Insolvenzmasse Gegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, zählen zur Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters stets diejenigen Beträge, die nach Befriedigung der Absonderungsrechte als Überschuss der Masse zustehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV). Ein solcher Überschuss ist hier nicht zur Masse gelangt.
10
bb) Nach der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 InsVV wird darüber hinaus der mit einem Absonderungsrecht belastete Gegenstand mit seinem vollen Wert berücksichtigt, wenn er durch den Verwalter verwertet wird. Die dadurch bewirkte Mehrvergütung ist jedoch auf 50 v.H. des Betrags begrenzt , der für die Kosten der Feststellung des belasteten Gegenstands in die Masse geflossen ist. Eine zusätzliche Vergütung nach dieser Norm scheidet im Streitfall aus, weil kein Kostenbeitrag zur Masse gelangt ist.
11
(1) Feststellungsbeiträge der absonderungsberechtigten Gläubiger sieht das Gesetz nur bei der Verwertung von beweglichen Gegenständen und Forderungen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 InsO) und insoweit vor, als sich die Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf bewegliche Gegenstände erstreckt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG). Für die Verwertung eines Grundstücks durch freihändige Veräußerung gibt es keine entsprechende Regelung. Ob in diesem Fall den- noch eine Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 InsVV beansprucht werden kann, hat der Senat bisher offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 157/05, nv Rn. 2; vom 17. April 2013 - IX ZB 141/11, ZInsO 2013, 1104 Rn. 2).
12
(2) Die Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Der Anspruch auf eine Vergütung unter Berücksichtigung des vollen Werts eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks setzt jedenfalls voraus, dass die Verwertung durch den Insolvenzverwalter zu einem dem Feststellungsbeitrag vergleichbaren Massezufluss geführt hat (allg. Meinung; vgl. LG Heilbronn, ZInsO 2011, 1958, 1959; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rn. 188a; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 1 Rn. 61 f; Prasser/ Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, 2015, § 1 InsVV Rn. 43; Graeber/Graeber, InsVV, § 1 Rn. 103 f; BK-InsO/Blersch, 2009, § 1 InsVV Rn. 11 aE; Amberger in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsVV, § 1 Rn. 53 f). Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Regelung, die von einem Feststellungsbeitrag spricht, der in die Masse geflossen ist. Auch in der Amtlichen Begründung zu § 1 InsVV (abgedruckt etwa bei Keller, aaO, Anhang III) ist von einem "anfallenden Kostenbeitrag" die Rede. Ein solches Verständnis entspricht dem der Vergütungsverordnung zugrunde liegenden, aus § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO abzuleitenden und in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV zum Ausdruck kommenden Überschussprinzip, wonach die Vergütung des Verwalters nur aus demjenigen Vermögen zu berechnen ist, das auch zur Begleichung der Vergütung zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, BGHZ 195, 336 Rn. 26). Die Begrenzung der Vergütung auf 50 v.H. eines erlangten Feststellungsbeitrags in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV bringt zum Ausdruck, dass die Verwertung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstands auch den ungesicherten Gläubigern noch einen Nutzen bringen soll, indem die zweite Hälfte des Feststel- lungsbeitrags nicht für die Vergütung des Verwalters verbraucht werden darf, sondern der Masse vorbehalten bleibt. Wäre der Feststellungsbeitrag, wie von der Rechtsbeschwerde befürwortet, als bloße Rechengröße heranzuziehen, führte die Verwertung des Verwalters hingegen nicht zu einer Vermehrung, sondern zu einer Verkürzung der den Insolvenzgläubigern zur Verfügung stehenden Masse.
13
(3) Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Zuge der Verwertung eines Grundstücks muss gleichwohl nicht unvergütet bleiben. Wird durch die freihändige Veräußerung ein höherer Erlös als im Falle einer Zwangsversteigerung erzielt, ist dies für die Insolvenzgläubiger ungeachtet eines vereinbarten Kostenbeitrags der absonderungsberechtigten Gläubiger dann von Nutzen, wenn sich infolge des Mehrerlöses die zur Tabelle angemeldeten persönlichen Ausfallforderungen dieser Gläubiger verringern und sich dadurch die Befriedigungsquote der ungesicherten Gläubiger erhöht. Dies zu ermöglichen, gehört zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters. Unternimmt er dafür besondere Anstrengungen , können diese durch einen angemessenen Zuschlag zur Vergütung nach § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV berücksichtigt werden (vgl. Graeber/ Graeber, aaO Rn. 98 ff, 103).
14
c) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht der Festsetzung der Vergütung einen Zuschlag zur Regelvergütung in Höhe von 15 v.H. zugrunde gelegt. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Abweichung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 8; vom 11. Juni 2015 - IX ZB 18/13, WM 2015, 1481 Rn. 12).

15
Die Gefahr einer Maßstabsverschiebung zu Ungunsten des weiteren Beteiligten zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das Beschwerdegericht hat im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV wegen der bei der Grundstücksverwertung erbrachten Leistungen dem Grunde nach bejaht. Die Bemessung des Zuschlags mit 15 v.H. unter Einbeziehung des obstruktiven Verhaltens des Schuldners lässt keinen falschen Maßstab erkennen.
Kayser Gehrlein Vill
Grupp Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 26.08.2013 - 8 IN 518/10 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.03.2015 - 5 T 671/13 -

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(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

4
1. Das Beschwerdegericht kann eine nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO auszusprechende Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Teile des Streitstoffes beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Gegenstand zu sehen ist (vgl. zur beschränkten Zulassung der Revision Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, WuM 2010, 484 Rn. 18; vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, WuM 2010, 495 Rn. 15; jeweils mwN). So verhält es sich hier.
9
Die Unterscheidung zwischen selbständigen Einzelansprüchen und unselbständigen Berechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs führt jedoch bei der Vergütung des Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalters zu einem anderen Ergebnis. Hier erbringt die Masse ihre Leistung aufgrund eines einheitlichen Anspruchs, dessen Höhe sich nach unselbständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Der Vergütungsanspruch des Verwalters umfasst keine Aneinanderreihung von Gebührentatbeständen, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage (§ 1 InsVV; §§ 1, 2 VergVO) und dem durch Zuund Abschläge (§ 3 InsVV; § 4 VergVO) erhöhten oder verminderten Regelsatz (§ 2 InsVV; § 3 VergVO) dar. Zu- und Abschläge beim Vergütungssatz können zwar zunächst der Höhe nach einzeln bewertet werden. Dies ist jedoch nicht notwendig. Es genügt die Prüfung dem Grunde nach, so dass anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung der Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt werden kann (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f unter II. 2. b; v. 23. März 2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858, 859 Rn. 5; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 643 Rn. 12; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332 Rn. 16). Die Zu- und Abschlagsgründe der Verordnung (§ 3 Abs. 1 Buchst. a bis c Abs. 2 Buchst. d InsVV; § 4 Abs. 2 Buchst. a und b, Abs. 3 Buchst. d VergVO) stehen überdies in engem Zusammenhang mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz auch nicht unabhängig von der Berechnungsgrundlage bestimmt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 786 Rn. 19; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7, 8). Deshalb ist es möglich, dass bei nachträglichem Massezufluss in einer Zweitfestsetzung bisher gewährte Zuschläge modifiziert werden (offengelassen in BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006, aaO S. 204 Rn. 27).

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

2
Die genannte Vorschrift kann möglicherweise bei der freihändigen Verwertung belasteter Grundstücke der Masse durch den Insolvenzverwalter entsprechend herangezogen werden, wenn der Masse dadurch ein Kostenbeitrag zufließt, welcher auch den Feststellungsaufwand des Insolvenzverwalters abgilt (vgl. Raebel, Festschrift für Gero Fischer, S. 459, 484). Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung.
2
1. Die Vorinstanzen haben entsprechend der Rechtsprechung des Senats von der Berechnungsgrundlage die zur Masse geflossenen Feststellungsbeiträge abgezogen, nachdem die Verwalterin sich für die für sie weitaus güns- tigere Möglichkeit der Ansetzung einer Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV entschieden hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 157/05 nv, Rn. 4). Die Rechtsbeschwerdebegründung legt im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Senats weder Grundsatzbedeutung noch Rechtsfortbildungsbedarf dar. Die Frage, anhand welcher Parameter die Vergleichsrechnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV im Einzelnen zu erfolgen hat, ist, wie schon der Vergütungsantrag der Verwalterin zutreffend dargelegt hat, nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob die Vorschrift bei der Vereinbarung und dem Zufluss von Feststellungsbeiträgen bei der freihändigen Verwertung von Grundstücken überhaupt (entsprechend) anwendbar ist, wirft die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie ist im Übrigen von den Vorinstanzen zu ihren Gunsten entschieden worden.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

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aa) § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV beruht auf dem aus § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO abzuleitenden Überschussprinzip, das voraussetzt, dass bei der Wertermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters dingliche Belastungen eines Massegegenstandes, die Absonderungsrechte Dritter begründen , anders als schuldrechtliche Verbindlichkeiten, von dem Wert des unbelasteten Gegenstandes abzuziehen sind. Dies sah bereits § 2 Nr. 1 der Vergütungsverordnung zur Konkursordnung vor, an den die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO anknüpft. Hieran hat die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - festgehalten.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

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2. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1208, Rn. 44). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen , ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 22. März 2012 abgeändert und die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 für seine Tätigkeit als Treuhänder auf 14.659,10 € einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde und die Anschlussrechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der weitere Beteiligte zu 1 80 v.H. und der weitere Beteiligte zu 2 20 v.H.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 52.442 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte zu 1 wurde am 3. März 2000 zum Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellt. Während des Insolvenzverfahrens war der Schuldner von April 2004 bis Dezember 2005 selbständig als Maler tätig. Im Februar 2005 verstarb die Mutter des Schuldners. Diese hatte den Schuldner enterbt. Im Juni 2008 erhob der weitere Beteiligte zu 1 gegen die Erbin Stufenklage mit dem Ziel, den Pflichtteilsanspruch des Schuldners für die Masse zu realisieren. Nach seiner Berechnung belief sich der Anspruch auf 35.299,85 €. Weil der Verdacht entstanden war, dass der Schuldner Vermögensgegenstände an seine Ehefrau verschoben hatte, schloss der weitere Beteiligte zu 1 am 28. November/10. Dezember 2008 mit der Ehefrau des Schuldners einen Vergleich, wonach diese zur Erledigung von Erstattungsansprüchen 5.000 € zur Masse zahlen sollte. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 18. Dezember 2008 wurde der weitere Beteiligte zu 1 vorzeitig aus seinem Amt entlassen und der weitere Beteiligte zu 2 zum Treuhänder bestellt. Danach sagte sich die Ehefrau des Schuldners von dem Vergleich über die Erstattungsansprüche los. In der mündlichen Verhandlung über die Pflichtteilsklage schlossen der weitere Beteiligte zu 2 und die Erbin im Januar 2009 einen Vergleich, nach dessen Inhalt die Erbin 7.500 € zu zahlen hatte.

2

Der weitere Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als Treuhänder auf insgesamt 59.600,51 € festzusetzen. Er hat dem Antrag eine Insolvenzmasse in Höhe von 52.685,82 € zugrunde gelegt und dabei den Pflichtteilsanspruch (35.299,85 €), die Forderung gegen die Ehefrau des Schuldners (5.000 €) und einen Überschuss aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners in Höhe von 3.586,89 € einbezogen. Auf die sich daraus nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV aF errechnende Regelvergütung von 7.902,87 € hat er Zuschläge in Höhe von 150 v.H. für die Führung des Unternehmens des Schuldners, 50 v.H. wegen langer Verfahrensdauer und 25 v.H. wegen obstruktiven Verhaltens des Schuldners begehrt. Anstelle der tatsächlichen Auslagen hat er für neun Jahre den Pauschsatz des § 8 Abs. 3 InsVV aF gefordert.

3

Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 4.102,07 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 hat das Landgericht die Festsetzung auf den Betrag von 34.796,34 € geändert. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. Der weitere Beteiligte zu 1 hat Anschlussrechtsbeschwerde erhoben und verfolgt mit ihr seinen Vergütungsantrag im Gesamtbetrag von 56.544,07 € weiter.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wie auch die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 sind statthaft (§ 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO; zur Rechtsbeschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - IX ZB 276/11, WM 2012, 2160 Rn. 3) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist unbegründet.

5

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Beteiligte zu 1 könne als Vergütung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV 15 v.H. der Insolvenzmasse verlangen. Zur Insolvenzmasse gehörten neben unstreitigen Beträgen auch die ungekürzten Einnahmen aus der Betriebsfortführung in Höhe von 3.586,89 €, der Pflichtteilsanspruch in Höhe von 35.299,85 € und die Forderung gegen die Ehefrau des Schuldners in Höhe des Vergleichsbetrags von 5.000 €. Insgesamt ergebe sich eine Masse von 52.685,82 €, der Anteil des Beteiligten zu 1 hieran betrage 7.902,87 €. Wegen des mit dem hiesigen Verfahren verbundenen, weit über dem Durchschnitt vergleichbarer Verbraucherinsolvenzverfahren liegenden Aufwands sei der Regelsatz auf den Betrag von 15.805,74 € zu verdoppeln. Zusätzlich habe der Beteiligte zu 1 Anspruch auf die Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV aF für acht Jahre, mithin in Höhe von 85 v.H. der Vergütung von 15.805,75 €. Zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer errechne sich ein Betrag von (15.805,74 + 13.434,88 + 5.555,72 =) 34.796,34 €.

6

2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 sind begründet, soweit sie sich gegen die ungekürzte Berücksichtigung des Pflichtteilsanspruchs und gegen die Festsetzung der Auslagenpauschale für einen Zeitraum von acht Jahren richten.

7

a) Die Insolvenzmasse, von welcher der Beteiligte zu 1 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung als Vergütung für seine Tätigkeit als Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren 15 v.H. beanspruchen kann, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht mit dem Betrag von 52.685,82 € anzusetzen, sondern lediglich mit 24.885,97 €. Für die Bewertung gelten wegen der Verweisung in § 10 InsVV die Grundsätze des § 1 InsVV (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, WM 2005, 1663; vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, NZI 2007, 55 Rn. 7). Maßgeblich ist, weil der Beteiligte zu 1 vorzeitig entlassen wurde, der Schätzwert der Masse, die bis zu seiner Ablösung seiner Verwaltung unterlegen hat (BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 168/04, WM 2006, 141, 142).

8

aa) Mit Recht hat das Beschwerdegericht den Erlös aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners im Zeitraum von April 2004 bis Dezember 2005 in Höhe des Betrags von 3.586,89 € zur Insolvenzmasse gerechnet (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 lit. b InsVV). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind hiervon nicht Steuerberaterkosten in Höhe von 2.243,19 € abzusetzen. Ein Teilbetrag von 1.718,26 € dieser Kosten steht ausweislich des vom Beteiligten zu 1 mit seiner Schlussrechnung vorgelegten Kontenblatts des Kontos 6830 nicht im Zusammenhang mit der in den Jahren 2004 und 2005 ausgeübten selbständigen Tätigkeit des Schuldners, sondern betrifft steuerliche Leistungen für frühere Zeiträume. Lediglich Buchhaltungskosten in Höhe von 524,93 € sind der Betriebsfortführung zuzuordnen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wurden diese Kosten jedoch bereits bei der Ermittlung des mit der selbständigen Tätigkeit erzielten Überschusses berücksichtigt. Dass dies nicht zuträfe, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

9

bb) Dem Grunde nach zutreffend hat das Beschwerdegericht auch den Pflichtteilsanspruch des Schuldners zu der Insolvenzmasse gezählt, aus der die Vergütung zu ermitteln ist. Der Pflichtteilsanspruch des Schuldners entstand mit dem Erbfall im Jahr 2005, mithin während des Insolvenzverfahrens. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehörte er ab diesem Zeitpunkt zum Vermögen des Schuldners und damit zur Insolvenzmasse, denn der Anspruch war - wenn auch in seiner zwangsweisen Verwertung aufschiebend bedingt durch seine vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit - pfändbar (§ 36 Abs. 1 InsO, § 852 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZInsO 2011, 45 Rn. 8 mwN). Ob ein Pflichtteilsanspruch deshalb stets schon ab dem Zeitpunkt seines Entstehens die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters erhöht oder ob dies erst dann der Fall ist, wenn der Anspruch anerkannt oder rechtshängig wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, ZInsO 2006, 1159 Rn. 9, 11), weil er vorher nicht zugunsten der Insolvenzmasse realisiert werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Schuldner hat den Beteiligten zu 1 alsbald nach dem Erbfall und lange vor dessen Entlassung ermächtigt, den Pflichtteilsanspruch gegenüber der Erbin geltend zu machen und ihn zur Masse einzuziehen. Damit hat er auf den Schutz verzichtet, den ihm die Regelung in § 852 Abs. 1 ZPO wegen des persönlichen Charakters der Entscheidung über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gewährt.

10

Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht aber seiner Vergütungsberechnung den Pflichtteilsanspruch mit dem vollen vom Beteiligten zu 1 geltend gemachten Betrag von 35.299,85 € zugrunde gelegt. Im Regelfall berechnet sich die Vergütung des Insolvenzverwalters wie auch diejenige des Treuhänders nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 10 InsVV). Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV). In entsprechender Wertung muss dann, wenn die Tätigkeit des Treuhänders durch seine vorzeitige Entlassung endet, die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Entlassung ermittelt werden. Bezogen auf diesen Zeitpunkt im Dezember 2008 kann der Pflichtteilsanspruch des Schuldners nicht mit seinem vollen Nominalbetrag bewertet werden. Wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2009 über die vom Beteiligten zu 1 erhobene Stufenklage ergibt, bestanden rechtlich begründete Zweifel daran, ob der Anspruch noch durchsetzbar oder bereits vor Einreichung der Klage im Juni 2008 verjährt war. Die eigens einberufene Gläubigerversammlung stimmte aus diesem Grund dem Abschluss des vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs über eine Zahlung der Erbin in Höhe von 7.500 € zu. Der tatsächliche Wert des Pflichtteilsanspruchs kann unter diesen Umständen lediglich mit dem Betrag von 7.500 € angenommen werden.

11

cc) Die Forderung in Höhe von 5.000 € aus dem mit der Ehefrau des Schuldners geschlossenen Vergleich zählt hingegen in vollem Umfang zur Insolvenzmasse. Wirksame und werthaltige Forderungen sind schon vor ihrem Einzug Vermögenswerte, welche die Masse erhöhen. Der Wirksamkeit der Vergleichsforderung steht nicht entgegen, dass die damalige Vereinbarung nach der unter Ziffer 4a getroffenen Regelung unter der aufschiebenden Bedingung stand, dass die Ehefrau des Schuldners ihre Vermögensverhältnisse unter notarieller eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit schriftlich offen legt und sich daraus kein höheres pfändbares Vermögen als 30.000 € ergibt. Ein solches Verzeichnis hat die Ehefrau des Schuldners nicht vorgelegt. Das Beschwerdegericht hat gleichwohl einen wirksamen Anspruch aus dem Vergleich bejaht, weil es die Vereinbarung nicht als aufschiebende Bedingung im Rechtssinne ausgelegt hat. Nach Sinn und Zweck und dem Gesamtzusammenhang der Regelung habe die Wirksamkeit der von der Ehefrau des Schuldners übernommenen Verpflichtung nicht von der Vorlage der genannten Unterlagen abhängig sein sollen. Ihr habe auch kein Recht zugestanden, einseitig von der Vereinbarung zurückzutreten. Diese Auslegung kann im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18; st. Rspr.). Solche Auslegungsfehler werden von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar.

12

b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Gewährung eines Zuschlags in Höhe des vollen Betrags der Regelvergütung. Liegen erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders vor, sind wie beim Insolvenzverwalter Zu- und Abschläge von der Regelvergütung vorzunehmen; die Regelung in § 13 Abs. 2 InsVV aF steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 176/11, WM 2012, 1135 Rn. 10 mwN). Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist jedoch - wie bei der Insolvenzverwaltervergütung nach § 3 InsVV - auch bei der Vergütung des Treuhänders grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Abweichung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 8).

13

Die Gefahr einer Maßstabsverschiebung zugunsten des Beteiligten zu 1 besteht im Streitfall nicht. Dem von der Rechtsbeschwerde hervorgehobenen Umstand, dass das Amt des Beteiligten zu 1 vorzeitig endete (vgl. § 3 Abs. 2 lit. c InsVV), kam keine maßgebliche Bedeutung zu, weil die Vergütung des Insolvenzverwalters tätigkeitsbezogen ist und das Insolvenzverfahren bereits weitgehend abschlussreif war, als der Beteiligte zu 1 entlassen wurde. Die überdurchschnittlich lange, nach Auffassung der Rechtsbeschwerde vom Beteiligten zu 1 verschuldete Verfahrensdauer hat das Beschwerdegericht nicht als selbständigen Zuschlagsgrund gewertet. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, WM 2010, 2085 Rn. 8) lediglich die während des Verfahrens erbrachten Tätigkeiten berücksichtigt. Ebenfalls im Einklang mit der Senatsrechtsprechung hat das Beschwerdegericht in einer Gesamtabwägung die Abweichung des vorliegenden Verfahrens von einem durchschnittlichen vereinfachten Insolvenzverfahren bewertet und dabei die Überwachung der selbständigen Tätigkeit des Schuldners einbezogen, die es für sich genommen nicht als ausreichend für eine Erhöhung der Regelvergütung erachtet hat.

14

c) Mit Erfolg rügt der Beteiligte zu 2 aber, dass das Beschwerdegericht die dem Beteiligten zu 1 zu erstattenden Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV in der bis zum 6. Oktober 2004 geltenden Fassung (vgl. § 19 Abs. 1 InsVV) als Pauschsatz für acht Jahre auf insgesamt 85 v.H. der gesetzlichen Vergütung festgesetzt hat. Die Auslagenpauschale steht dem Treuhänder nur für Zeiträume zu, in denen er insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat, und deshalb nicht länger als bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, ZIP 2006, 483 Rn. 32; vom 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07, NZI 2008, 544 Rn. 19; jeweils mwN).

15

Nach diesen Kriterien kann die Auslagenpauschale dem Beteiligten zu 1 nicht für die gesamte Dauer des Verfahrens bis zu seiner Entlassung zugebilligt werden. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Beurteilung, der Beteiligte zu 1 habe in allen Jahren seiner Bestellung insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht, zu Unrecht die Tätigkeiten des Beteiligten zu 1 zur Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen gegen die Ehefrau des Schuldners einbezogen. Zur Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners ist im vereinfachten Insolvenzverfahren nach § 313 Abs. 2 InsO aF nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Es gehörte deshalb nicht zu den Aufgaben des Beteiligten zu 1, Anfechtungsansprüche gegen die Ehefrau des Schuldners zu verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 176/11, WM 2012, 1135 Rn. 11 f). Auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts kann danach die Auslagenpauschale für die Jahre 2006 und 2007 nicht gewährt werden, weil der Beteiligte zu 1 in diesem Zeitraum keine insolvenzrechtlich erforderlichen Tätigkeiten erbracht hat.

16

Ohne Rechtsfehler durfte das Beschwerdegericht dagegen die Zeiten, in denen sich der Beteiligte zu 1 mit dem Pflichtteilsanspruch des Schuldners befasste, berücksichtigen. Denn der Schuldner hatte den Beteiligten zu 1, wie oben ausgeführt wurde, ermächtigt, diesen Anspruch zugunsten der Masse geltend zu machen.

17

3. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 bleibt ohne Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Zuschlag zur Regelvergütung des Beteiligten zu 1 mit insgesamt 100 v.H. und nicht, wie von diesem begehrt, mit 225 v.H. zu bemessen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

18

a) Die Bemessung von Zuschlägen ist, wie bereits ausgeführt wurde (oben unter II.2.b), auch bei der Vergütung des Treuhänders grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Abweichung von Maßstäben mit sich bringt. Eine solche Gefahr besteht zu Lasten des Beteiligten zu 1 nicht.

19

b) Entgegen der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerde erklärt sich die Differenz zwischen der gewährten und der beantragten Höhe des Gesamtzuschlags nicht allein daraus, dass das Beschwerdegericht einen Zuschlag für die Führung des Unternehmens des Schuldners nicht für gerechtfertigt gehalten hätte. Das Beschwerdegericht hat lediglich gemeint, für sich genommen reiche der Aufwand des Treuhänders im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit des Schuldners nicht aus, um eine "deutlich" über dem Regelsatz liegende Vergütung zu rechtfertigen. Es hat diesen Aufwand aber in die Bewertung der gesamten Erschwernisse einbezogen, die es außergewöhnlich hoch über dem Durchschnitt vergleichbarer Verbraucherinsolvenzverfahren gesehen hat und die deshalb insgesamt zu einer Verdoppelung der Regelvergütung geführt haben. Dies lässt, auch im Blick auf die Beurteilung im Beschluss des Senats vom 24. Mai 2005 (IX ZB 6/03, WM 2005, 1663, 1664 f), keinen falschen Maßstab erkennen. Die Bewertung beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände der vom Schuldner ausgeübten selbständigen Tätigkeit und der vom Beteiligten zu 1 dabei zu erbringenden zusätzlichen Leistungen. Anhaltspunkte dafür, dass das Beschwerdegericht die Führung des Unternehmens des Schuldners durch den Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht als deutliche Abweichung vom Regelfall angesehen hätte, sind nicht erkennbar.

20

4. Die Vergütung des Beteiligten zu 1 berechnet sich daher wie folgt:

Insolvenzmasse

8.799,08 €

   (unstreitige Beträge)

        

+ 3.586,89 €

   (Überschuss aus der selbständigen Tätigkeit)

        

+ 7.500,00 €

   (Wert des Pflichtteilsanspruchs)

        

5.000,00 €

   (Forderung gegen die Ehefrau des Schuldners)

        

24.885,97 €

        

Regelvergütung

3.732,90 €

   (15 v.H. der Insolvenzmasse, § 13 InsVV aF)

Zuschlag100 v.H.   

3.732,90 €

        

Vergütung

7.465,80 €

        

19 v.H. USt

1.418,50 €

        

Auslagen

4.852,77 €

   (65 v.H. der Vergütung, § 8 Abs. 3 InsVV aF)

19 v.H. USt

  922,03 €

        

Gesamtbetrag

14.659,10 €

        

Kaiser                     Gehrlein                      Vill

              Fischer                       Grupp