Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2005 - IX ZB 269/03

bei uns veröffentlicht am10.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 269/03
vom
10. März 2005
in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
DDR-GesO § 6 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1
Die Anmeldung einer Forderung nach Ablauf der im Eröffnungsbeschluß festgesetzten
Anmeldefrist ist unverschuldet, wenn der Gesamtvollstreckungsverwalter
entgegen § 6 Abs. 3 GesO dem bekannten Gläubiger den Eröffnungsbeschluß
nicht übersandt hat.
BGH, Beschluß vom 10. März 2005 - IX ZB 269/03 - LG Magdeburg
AG Magdeburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 10. März 2005

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 20. Oktober 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Magdeburg vom 18. Juli 2003 aufgehoben.
Die von der Gläubigerin angemeldete Forderung wird zur Aufnahme in die Tabelle zur späteren Prüfung zugelassen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Gesamtvollstrekkungsverwalter zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16.025,18 € festgesetzt.

Gründe:


I.


Das Amtsgericht - Gesamtvollstreckungsgericht - eröffnete mi t Beschluß vom 4. Oktober 1995 über das Vermögen der Schuldnerin das Gesamtvollstreckungsverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1) zum Gesamtvollstreckungsverwalter. In dem Eröffnungsbeschluß wurden die Gläubiger aufgefordert , ihre gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen bis zum 23. November 1995 bei dem Verwalter anzumelden. Der Eröffnungsbeschluß wurde im Oktober 1995 im Bundesanzeiger, im Staatsanzeiger Sachsen-Anhalt und in der Tageszeitung "Volksstimme" veröffentlicht.
Nachdem ein Pfändungsversuch der in Niedersachsen ansässigen Gläubigerin gescheitert war, forderte sie den Verwalter mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 8. November 1995 zur Freigabe eines hinterlegten Betrages auf. Im Antwortschreiben vom 14. November 1995 wies der Verwalter darauf hin, daß nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens Maßnahmen der Zwangsvollstreckung unzulässig seien. Auf den Ablauf der Anmeldefrist wies der Verwalter weder im Antwortschreiben vom 14. November 1995 noch in anderer Weise hin.
Im April 1996 meldete der Verfahrensbevollmächtigte d er Gläubigerin gegenüber dem Verwalter eine Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von 90.791,85 DM zur Tabelle an. Der Verwalter beabsichtigt, die Forderung in Höhe von 78.356,31 DM zur Tabelle anzuerkennen.
Mit Beschluß vom 18. Juli 2003 hat das Amtsgericht die Au fnahme der Forderung zur Tabelle wegen verschuldet verspäteter Anmeldung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit
der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin die Aufnahme ihrer Forderung in die Tabelle weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft , weil Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts nach § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (BGH, Urt. v. 25. November 1993 - IX ZR 84/93, ZIP 1994, 157) und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03& ( ) Dr. am 15...." href="urteil/bgh/beschluss-ix-zb-6203-2004-01-15" class="judgementfullref">IX ZB 62/03, WM 2004, 490, 491). Die Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig. Sie erweist sich als begründet.
Die Forderungsanmeldung der Gläubigerin ging zwar er st im April 1996 und damit nach Ablauf der am 23. November 1995 endenden Anmeldefrist beim Gesamtvollstreckungsverwalter ein. Sie muß jedoch gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO vom Verwalter in die Tabelle zur späteren Prüfung aufgenommen werden, weil die verspätete Anmeldung unverschuldet war.
1. Das Beschwerdegericht meint, bei der Beurteilung de s Verschuldens seien ausgehend von §§ 276, 278 BGB die zu § 233 ZPO entwickelten Grundsätze zugrunde zu legen. Ob der Fortgang des Verfahrens durch die Prüfung der Forderung verzögert werde, sei im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift unerheblich. Die Gläubigerin sei verpflichtet gewesen, sich zumindest im Bundesanzeiger darüber zu informieren, ob über das Vermögen des Geschäftspartners das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden sei. Daß sie erst mit dem ihr am 17. November 1995 zugegangenen Schreiben des Verwalters von der Eröffnung erfahren habe, schließe das Verschulden nicht aus. Die Gläubigerin habe sich in den verbleibenden Tagen im Bundesanzeiger oder beim Verwalter über den Lauf der Anmeldefrist informieren können. Die entge-
gen § 6 Abs. 3 GesO unterbliebene Mitteilung des Eröffnungsbeschlusses an die Gläubigerin entlaste diese nicht, weil sie gleichwohl ein Verschulden treffe. Daß der Verwalter die Forderung in das Vermögensverzeichnis aufnehmen wolle, sei unerheblich, weil das Gericht bei seiner Entscheidung über die Zustimmung hieran nicht gebunden sei.
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nich t stand.

a) Verspätet angemeldete Forderungen sind nach § 14 G esO zu berücksichtigen , wenn die Verspätung unverschuldet war.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 GesO verfolgt vor allem den Zweck, das Gesamtvollstreckungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen. Dieser Zweck ist hinreichend gewichtig, um Eigentumsbeschränkungen zu rechtfertigen. Das Interesse der Gläubiger, die am Verfahren teilnehmen und nur noch eine teilweise Erfüllung ihrer Forderungen erhoffen dürfen, geht dahin, nicht durch zeitliche Verzögerung Nachteile zu erleiden. Ohne die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO bestünde die Gefahr, daß zahlreiche Forderungen erst nachträglich angemeldet würden. Die Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 GG (BVerfGE 92, 262, 271 ff = ZIP 1995, 923, 924).

b) Bei der Bestimmung des Verschuldens ist von § 276 BGB, § 85 Abs. 2 ZPO auszugehen. Nach § 276 Abs. 2 BGB276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. Maßgebend ist danach ein objektiv abstrakter Sorgfaltsmaßstab, der an den
Bedürfnissen des Rechtsverkehrs ausgerichtet ist (BGHZ 80, 186, 193; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl. § 233 Rn. 21 f).
Ob dem Landgericht darin zu folgen ist, daß hier ein individualisierter Maßstab anzulegen ist (dagegen etwa Hess/Binz/Wienberg, GesO 4. Aufl. § 14 Rn. 67), kann dahinstehen. Wenn der Gläubiger, wie im vorliegenden Fall, anwaltlich vertreten ist, muß er sich das Verschulden des Anwalts gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Für den Anwalt gelten jedenfalls, wie bei § 233 ZPO, objektive Sorgfaltsmaßstäbe (BGH, Urt. v. 22. November 1984 - VII ZR 160/84, NJW 1985, 1710, 1711; Musielak/Grandel, ZPO 4. Aufl. § 233 Rn. 4).

c) Zwar ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 GesO, daß den G läubiger regelmäßig ein Verschulden trifft, wenn er die Veröffentlichung der Anmeldefrist in den Veröffentlichungsblättern nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen hat (LG Dresden ZIP 1994, 1613, 1614). Indes war dem Verwalter mit Schreiben des Gläubigervertreters vom 8. November 1995 bekannt geworden, daß der Gläubigerin Forderungen gegen die Schuldnerin zustehen. Er war deshalb gemäß § 6 Abs. 3 GesO verpflichtet, der Gläubigerin den Eröffnungsbeschluß zu übersenden, in dem gemäß § 5 Satz 2 Nr. 3 GesO die Anmeldefrist angegeben war. Gegen diese Verpflichtung hat der Verwalter verstoßen.
Damit wirkte sich ein etwaiges Verschulden der Gläubiger in nicht mehr aus (vgl. BVerfGE 93, 99, 115 f = NJW 1995, 3173, 3175; BVerfG NJW 2001, 1343); der Kausalzusammenhang war unterbrochen. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Verwalter von ihrer Forderung gegen die Schuldnerin Kenntnis hatte, durfte sich die Gläubigerin darauf verlassen, daß der Verwalter seiner Verpflichtung
nach § 6 Abs. 3 GesO nachkommen und den Ablauf der Anmeldefrist mitteilen würde (vgl. OLG Dresden ZIP 1993, 1826, 1827; OLG Brandenburg ZIP 1994, 1288, 1289; LG Dresden ZIP 1994, 1613, 1615; LG Erfurt ZIP 1996, 1708, 1711; Hess/Binz/Wienberg, aaO § 14 Rn. 76).
In der Rechtsprechung der Landgerichte wird allerdings die Auffassung vertreten, die Mitteilung nach § 6 Abs. 3 GesO sei im Hinblick auf den Vorrang der Verfahrensbeschleunigung als rein verfahrensrechtliche Ordnungsvorschrift zu betrachten, ihre Nichtbeachtung lasse daher das Verschulden des Gläubigers nicht entfallen (z.B. LG Neuruppin, ZIP 1997, 1166; LG Halle ZIP 1996, 2176; ebenso Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 14 Rn. 21).
Dem kann nicht gefolgt werden. Unzutreffend ist bereit s, daß es sich bei § 6 Abs. 3 GesO um eine Ordnungsvorschrift handelt. Das Gesetz sieht diese Übersendung in gleicher Weise zwingend vor wie die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1. Damit gleicht es die Strenge der Ausschlußfrist des § 14 GesO aus. Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung vermag an der Verbindlichkeit dieser Vorschrift schon deshalb nichts zu ändern, weil er in keiner Weise beeinträchtigt wird. Die Mitteilungen nach Absatz 3 sind nur an die Gläubiger zu übersenden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist bekannt werden. Dieser Zeitpunkt muß ohnehin für das weitere Verfahren abgewartet werden.
Sinn des § 6 Abs. 3 GesO ist es, wenigstens die bereits be kannten Gläubiger in die Lage zu versetzen, ihre Rechte im Gesamtvollstreckungsverfahren wahrzunehmen (LG Dresden aaO). Angesichts dieses Schutzzwecks wird ein etwaiges Verschulden des Gläubigers überlagert durch das Verschulden des Verwalters.

Die Regelung des § 14 Abs. 1 GesO enthält - anders als § 142 Abs. 1 KO, § 177 Abs. 1 InsO - eine Ausschlußfrist; § 6 Abs. 3 GesO hat zum Ziel, daß die Gläubiger mit möglichst großer Sicherheit von ihr Kenntnis erhalten. Dies verbietet es, den Verstoß gegen § 6 Abs. 3 GesO sanktionslos zu lassen (vgl. LG Dresden aaO).
Ganter Kayser Vill
Cierniak Lohmann

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2005 - IX ZB 269/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2005 - IX ZB 269/03

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Insolvenzordnung - InsO | § 177 Nachträgliche Anmeldungen


(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfu

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 62/03
vom
15. Januar 2004
in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
In Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde statthaft; sie richtet
sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Ergänzung zu BGH ZIP 2002, 1589).
BGH, Beschluß vom 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03 - LG Rostock
AG Rostock
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,
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Dr.
am 15. Januar 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden unter Zu- rückweisung im übrigen der Beschluß des Landgerichts Rostock, 2. Zivilkammer, vom 26. Februar 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Rostock vom 27. September 2001 teilweise abgeändert.
Dem weiteren Beteiligten wird gestattet, der Masse einen Vorschuß einschließlich Umsatzsteuerausgleich von 180.881,21 * entnehmen.
Von den Kosten des Verfahrens hat der weitere Beteiligte 79,44 v.H. zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird , - /. auf 11.640,51 + *

Gründe:


I.


Der weitere Beteiligte ist der Verwalter in dem am 15. September 1992 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2000 hat er beantragt, über den ihm bislang zugesprochenen Vorschuß von 326.325 DM zuzüglich 22.766,85 DM Umsatzsteuerausgleich (dies entspricht 7,5 v.H. aus 303.558,14 DM) hinaus die volle Umsatzsteuer zu bewilligen, weil § 4 Abs. 5 VergVO nicht mehr anzuwenden sei. Die Vorinstanzen haben den Antrag zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verwalter die Festsetzung weiterer 22.767 DM . (= 11.640,58 0

II.


1. a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. § 20 GesO sieht allerdings gegen Entscheidungen des Erstgerichts nur eine sofortige Beschwerde und kein weiteres Rechtsmittel vor. Daraus hat der Bundesgerichtshof unter Geltung des § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F., der auch auf das Verfahren der Gesamtvollstreckungsordnung anzuwenden war, geschlossen , daß es an einer für die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde erforderlichen besonderen Bestimmung fehle. Für eine entsprechende Anwendung von § 73 Abs. 3 KO, der im Anwendungsbereich der Konkursordnung die sofortige weitere Beschwerde eröffne, fehle es an einer ausfüllungsbedürftigen Rege-
lungslücke (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1996 - IX ZB 89/96, ZIP 1996, 2174, 2175).
Die Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) hat sowohl § 20 GesO als auch § 73 KO unverändert gelassen. Eine Bestimmung, welche die Rechtsbeschwerde im Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung ausdrücklich ausschließt , enthält das Übergangsrecht nicht. In der Begründung hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß mit der Einführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Vorschriften über die sofortige weitere Beschwerde generell ersetzt werden sollten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, ZIP 2002, 1589).
Für den Rechtsmittelzug in Verfahren nach der Konkursordnung hat der erkennende Senat daraus gefolgert, daß gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts nur noch die Rechtsbeschwerde möglich ist, die sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. und nicht nach § 7 InsO richtet (BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 aaO). Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats für den Rechtsmittelzug in Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung. Der Umstand, daß diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zivilprozeßreform schon seit drei Jahren aufgehoben war (vgl. Art. 2 Nr. 7 EGInsO) und sie nur noch Bedeutung für Gesamtvollstreckungsverfahren hat, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden waren (vgl. Art. 103 EGInsO), gilt in gleicher Weise für Verfahren nach der Konkursordnung. Ebenso wie dort schließt dies ein Bedürfnis an höchstrichterlicher Klärung zweifelhafter Rechtsfragen nicht generell aus. Dies belegt gerade der vorliegende Fall. Nach Altrecht zu beurteilende Rechtsfragen zum Vergütungsrecht des Verwalters können sich in Verfahren
nach der Gesamtvollstreckungsordnung in gleicher Weise stellen wie in Verfahren nach der Konkursordnung. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Rechtsbeschwerde nach beiden Verfahrensordnungen gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO als eröffnet anzusehen.

b) Auch im übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig.
2. Sie ist nur zum Teil begründet. Der der Masse zu entnehmende Vor- 1 32 4 2 5 6.!798;: <(=- 5 > (? ! @(= A ! B 2 C B 2,DE F schuß ist um 2.393,38 * ohne Erfolg.
1. Wegen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen wird auf den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 20. November 2003 (IX ZB 469/02, z.V.b.) Bezug genommen. Danach entspricht auch im Streitfall die vorläufige Berechnung der Vergütung und damit des Vorschusses durch die Vorinstanzen nicht in vollem Umfang der Regelung des § 4 Abs. 5 VergVO, weil in dem nach § 3 Abs. 1 VergVO bemessenen Betrag lediglich der Umsatzsteueranteil nach dem ermäßigten Satz, der gemäß § 12 Abs. 2 UStG 7 v.H. beträgt, enthalten ist. Die Berechnung der Verwaltervergütung und des Ausgleichsbetrages nach § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO sind folglich entsprechend zu ändern. Gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO kann der Senat die Neufestsetzung des Vorschusses selbst vornehmen. Die (vorläufige) Vergütung gemäß § 3 Abs. 1. VergVO beträgt 166.847,32 GFH I J H'I6K DM). Die um den Umsatzsteueranteil . von 7 v.H. verringerte Nettovergütung beläuft sich folglich auf 155.932,07 Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO ist die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 VergVO M 32 4 2 6 $N @O ( B 2P @(Q P& $ =R um 14.033,89 GFL v.H. von 155.932,07 0@* u- F-@(Q 3.TS! fige Gesamtvergütung von 180.881,21 das Insolvenzgericht den
Vorschuß auf 326.325 DM nebst 22.766,85 DM Umsatzsteuerausgleich, also , C- U2 3 @(= , @(= PVW 5 X-5: F - auf insgesamt 349.091,85 DM (178.487,83 0@+ * Y 32 um 2.393,38 * öhen.
2. Der Antrag des weiteren Beteiligten, die außergerichtlichen Kosten, soweit die Rechtsbeschwerde erfolgreich war, der Staatskasse aufzuerlegen, ist zurückzuweisen. Für die begehrte Auslagenüberbürdung gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Fischer Ganter Raebel ! " #%$ & (=) Kayser

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.