Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2017 - IX ZB 69/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:200717BIXZB69.16.0
bei uns veröffentlicht am20.07.2017
vorgehend
Amtsgericht Stuttgart, 5 IN 425/08, 04.08.2014
Landgericht Stuttgart, 2 T 396/14, 22.07.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 69/16
vom
20. Juli 2017
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird das Insolvenzverfahren mit Zustimmung der Gläubiger eingestellt, kann das mit
der Festsetzung der Vergütung befasste Gericht für den Schätzwert der Masse in
entsprechender Anwendung des § 287 ZPO auf der Grundlage einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit feststellen, ob ein Gegenstand Bestandteil der Masse war.
InsO § 35; EuInsVO aF Art. 4 Abs. 2 lit. b; EGBGB Art. 43 Abs. 1
Ein Insolvenzverfahren erfasst auch einen Miteigentumsanteil des Schuldners an
einem im Ausland belegenen Grundstück. Ob der Schuldner Miteigentümer ist, richtet
sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das Grundstück befindet.
BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - IX ZB 69/16 - LG Stuttgart
AG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2017:200717BIXZB69.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 20. Juli 2017
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Schuldners erkannt worden ist. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 22.676,26 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Mit Beschluss vom 6. Juni 2008 eröffnete das Amtsgericht Stuttgart das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Zwischen dem 22. Oktober 2009 und dem 14. September 2011 legte der Schuldner acht Insolvenzpläne vor, zu denen der weitere Beteiligte Stellung nahm. Zu einer Annahme eines Insolvenz- plans kam es nicht. Im Laufe des Jahres 2011 stellte der weitere Beteiligte fest, dass der Schuldner in den für drei Grundstücke in Slowenien geführten Grundbüchern neben seinem Bruder als hälftiger Miteigentümer eingetragen war. Er ließ am 17. Oktober und am 18. November 2011 Insolvenzvermerke für die Miteigentumsanteile in diesen Grundbüchern eintragen. Auf eine anschließend vom Bruder des Schuldners gegen den Schuldner in Slowenien erhobene Klage , dass er als alleiniger Eigentümer der Grundstücke in Slowenien eingetragen werde, erging am 25. Januar 2012 ein Anerkenntnisurteil zugunsten des Bruders des Schuldners.
2
Mit Schreiben vom 29. November 2011 beantragte der Schuldner, das Insolvenzverfahren gemäß § 213 Abs. 1 InsO einzustellen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil der Schuldner zuvor ausreichende Sicherheit für die voraussichtliche Vergütung des weiteren Beteiligten leisten müsse. Diesen Beschluss hob das Landgericht Stuttgart auf die Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 29. Januar 2014 auf. Mit Beschluss vom 3. März 2014 wies das Amtsgericht den Antrag auf Einstellung des Verfahrens erneut zurück. Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 hob das Beschwerdegericht diesen Beschluss auf Beschwerde des Schuldners auf und wies das Amtsgericht an, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Landgerichts über den Einstellungsantrag des Schuldners zu entscheiden. Mit Beschluss vom 4. August 2014 stellte das Amtsgericht das Insolvenzverfahren gemäß § 213 InsO mit Zustimmung der Insolvenzgläubiger ein.
3
Der weitere Beteiligte hat beantragt, seine Vergütung auf 30.011,93 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Er hat einen Wert der Insolvenzmasse von 58.048,74 € zugrunde gelegt, der sich aus Massezuflüs- sen in Höhe von 28.048,74 € und 30.000 € als Wert für die Miteigentumsanteile des Schuldners an den Grundstücken in Slowenien zusammensetzt. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Schuldner beantragt, die Vergütung des weiteren Beteiligten auf allenfalls 3.584,18 € festzusetzen. Er hat geltend gemacht, dass die Miteigentumsanteile an den Grundstücken in Slowenien nicht in die Masse fielen , weil er diese im Jahr 1995 seinem Bruder geschenkt habe. Das Landge- richt hat die Vergütung des weiteren Beteiligten auf 26.260,44 € festgesetzt und die weitergehende Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der Berechnung der Vergütung sei eine Masse von 58.048,74 € zugrunde zu legen. Der vom Schuldner bestrit- tene Immobilienbesitz in Slowenien sei zu berücksichtigen. Es spreche viel dafür , dass der Schuldner seinen Miteigentumsanteil im Jahr 1995 nicht an seinen Bruder verschenkt habe. Die Annahme des slowenischen Gerichts, dem Schuldner sei nicht bewusst gewesen, dass eine Eigentumsübertragung auch eine Änderung des Grundbuchs erfordere, sei nicht glaubhaft.
6
Dies könne jedoch letztlich dahinstehen. Der weitere Beteiligte sei aufgrund der im Grundbuch in Slowenien eingetragenen Insolvenzvermerke zur Verwertung der Grundstücke berechtigt gewesen. Daher sei der Wert der Miteigentumsanteile bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Dieser Wert betrage auf der Grundlage einer Schätzung mindestens 30.000 €.
7
Hingegen stehe dem weiteren Beteiligten kein Zuschlag in Höhe von 15 v.H. für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Grundstücken in Slowenien zu. Der Aufwand sei mit der sich aus der Erhöhung der Berechnungsgrundlage ergebenden Gebühr abgegolten. Dass die Tätigkeit des weiteren Beteiligten über die übliche Befassung bei ausländischen Immobilien hinausgegangen sei, sei nicht ersichtlich.
8
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Bestimmung der Berechnungsgrundlage ist rechtsfehlerhaft.
9
a) Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO wird der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Wird das Insolvenzverfahren nach § 213 InsO eingestellt, bemisst sich die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens (§ 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV).
10
Hierzu sind alle Vermögenswerte des Schuldners zu berücksichtigen und zu bewerten, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens zur Masse gehören. Wird das Insolvenzverfahren vorzeitig - bevor die Verwertungsmaßnahmen abgeschlossen oder aufgenommen worden sind - beendet, sind im Rahmen der Vergütungsbemessung auch die noch nicht verwerteten Massegegenstände Teil der Berechnungsgrundlage (BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 153/06, ZIP 2007, 1070 Rn. 20 mwN). Soweit sie nicht verwertet worden sind, sind sie mit ihrem Verkehrswert oder einem fiktiven Verwertungsbetrag zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, WM 2005, 1663 unter III.1.). Forderungen, die in die Masse fallen und dort noch vorhanden sind, sind mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sich der Verwalter mit ihnen befasst hat; ob die Forderung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt eingezogen werden könnte oder verjährt, ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 145/10, ZInsO 2011, 839 Rn. 12 mwN; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 150/11, ZInsO 2013, 309 Rn. 9). Gleiches gilt für im Eigentum des Schuldners stehende Grundstücke und bewegliche Sachen. Auf den Belegenheitsort kommt es nicht an.
11
Entscheidend ist dabei das Verwertungsergebnis, das ohne die vorzeitige Beendigung des Verfahrens erzielt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2007, aaO). Zu schätzen sind jedoch nur Gegenstände, die berücksichtigungsfähig sind (Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 1 InsVV Rn. 23). Voraussetzung ist daher stets, dass diese Gegenstände vom Verwalter hätten realisiert werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324, 1325 unter 2.a.; vom 9. Februar 2012, aaO Rn. 10).
12
Gegenstände, die nicht im Eigentum des Schuldners stehen, mithin seitens des Berechtigten aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden können (§ 47 InsO), sind daher nicht zu berücksichtigen. Sie sind nicht Bestandteil der Soll-Masse des § 35 InsO und damit auch nicht der vergütungsrechtlichen Berechnungsgrundlage im Sinne des § 1 Abs. 1 InsVV (Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 3 Rn. 28; Prasser/Stoffler, aaO Rn. 26). Sofern streitig ist, ob der Schuldner Eigentümer bestimmter Gegenstände ist, kann der Schätzwert der Gegenstände nur dann für die Berech- nungsgrundlage berücksichtigt werden, wenn geklärt wird, ob bei einer Verwertung ein Erlös zugunsten der Masse erzielt worden wäre.
13
b) Nach diesen Maßstäben hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat offengelassen , ob der Schuldner Miteigentümer der Grundstücke in Slowenien gewesen ist. Damit ist im Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, dass der Bruder des Schuldners als wahrer Eigentümer die Grundstücke hätte aussondern können. Unter diesen Umständen kann der Wert der Grundstücke bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht berücksichtigt werden.
14
Anders als das Beschwerdegericht meint, kommt es nicht darauf an, dass der weitere Beteiligte einen Insolvenzvermerk in den slowenischen Grundbüchern hat eintragen lassen. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der weitere Beteiligte sei aufgrund der Insolvenzvermerke zur Verwertung der Grundstücke in Slowenien berechtigt gewesen, entbehrt einer Grundlage. Zwar ist gemäß Art. 22 Abs. 1 EuInsVO aF die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch in den übrigen Mitgliedstaaten einzutragen. Ziel dieser Norm ist jedoch nur, die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs Dritter aufgrund eines ansonsten bestehenden Vertrauens in die Angaben in diesen Registern einzuschränken (HK-InsO/Dornblüth, 8. Aufl., Art. 22 EuInsVO Rn. 1; MünchKommInsO /Thole, 3. Aufl., Art. 22 EuInsVO 2000 Rn. 1). Die Wirkungen einer solchen Eintragung ergeben sich daher nicht aus Art. 22 EuInsVO aF. Inwieweit sich die Eintragung auf Verfügungen des Schuldners auswirkt, richtet sich nach Maßgabe des nach allgemeinen Regeln oder nach Art. 14 EuInsVO aF anwendbaren Rechts (MünchKomm-InsO/Thole, aaO Rn. 10). Nach dem im Streitfall anwendbaren deutschen Recht (Art. 4 Abs. 1 EuInsVO aF) gibt eine Eintragung eines Insolvenzvermerks gemäß § 32 Abs. 1 InsO nur deklaratorisch die eingetretene Verfügungsbeschränkung des Schuldners wieder (OLG Hamm, OLGZ 1970, 487, 490; OLG Frankfurt, ZIP 2016, 1881, 1883; Jaeger/Schilken, InsO, § 32 Rn. 28; MünchKomm-InsO/Schmahl/Busch, 3. Aufl., § 33 Rn. 62) und soll insbesondere den grundbuchrechtlichen Verkehrsschutz ausschalten (Jaeger/ Schilken, aaO Rn. 3). Sie begründet jedoch kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters. Vielmehr ist die Zugehörigkeit des Grundstücks zur Insolvenzmasse gegebenenfalls in einem streitigen zivilprozessualen Verfahren zu klären (OLG Hamm, aaO S. 490 f; Jaeger/Schilken, aaO Rn. 28; vgl. auch MünchKomm -InsO/Schmahl/Busch, aaO Rn. 63).
15
3. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Berechnungsgrundlage von Amts wegen festzustellen (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 71/14, ZIP 2016, 1981 Rn. 83). Es wird festzustellen haben, in welcher Höhe das streitige Miteigentum des Schuldners an den Grundstücken in Slowenien zugunsten der Masse hätte verwertet werden können und müssen, damit alle Insolvenzgläubiger und Massegläubiger hätten befriedigt werden können. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
16
a) § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV lässt bei vorzeitiger Beendigung eines Insolvenzverfahrens durch Einstellung den Schätzwert der Masse als Berechnungsgrundlage genügen. Die dadurch eröffnete Schätzung bezieht sich zunächst auf die Frage, welchen Wert bestimmte Gegenstände der Masse haben. Darüber hinaus ermöglicht § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV aber auch, dass das mit der Festsetzung der Vergütung befasste Gericht in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO auf der Grundlage einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellt, ob ein Gegenstand Bestandteil der Masse war (vgl. auch Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 1 Rn. 20, 52; Amberger in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsVV, § 1 Rn. 22, 27). Dies setzt allerdings voraus, dass das Insolvenzgericht ausreichende tatsächliche Grundlagen für eine solche Beurteilung feststellt. Die Schätzung hat auf der Basis nachvollziehbarer und objektiver Gründe zu erfolgen (Graeber/ Graeber, InsVV, 2. Aufl., § 1 Rn. 71).
17
Die von § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV ermöglichte Schätzung beruht darauf, dass angesichts der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens die Verwertung der Masse nicht abgeschlossen ist und daher der rechtliche und tatsächliche Bestand der Masse nicht mehr im Insolvenzverfahren geklärt worden ist. Es kann nicht auf eine Schlussrechnung gemäß § 66 InsO zurückgegriffen werden. Es ist nicht Sinn und Zweck der Vergütungsfestsetzung, angesichts der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens offene Fragen zum Bestand und Wert der Masse vollständig aufzuklären. Vor diesem Hintergrund betrifft die von § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV ermöglichte Schätzung nicht nur den Wert der verwalteten Masse, sondern auch die Frage, ob bestimmte Gegenstände zur Insolvenzmasse gehören und damit Teil der Berechnungsgrundlage sind.
18
b) Ob der Schuldner Miteigentümer der Grundstücke in Slowenien war oder ihm sonst ein vermögenswertes Recht an den Grundstücken zustand, richtet sich dabei im Streitfall nach slowenischem Recht. Gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b) EuInsVO aF regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung auch, welche Vermögenswerte zur Masse gehören. Dies betrifft die Reichweite des Vermögensbeschlags (Schmidt/Brinkmann, InsO, 19. Aufl., Art. 4 EuInsVO Rn. 21); insoweit gilt im Streitfall deutsches Recht. Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Hierzu zählt insbesondere das Eigentum des Schuldners. Die Vorfrage, ob der Schuldner tatsächlich Eigentümer bestimmter Sachen ist, ist jedoch selbständig anzuknüpfen (Schmidt/Brinkmann, InsO, 19. Aufl., Art. 4 EuInsVO Rn. 21; MünchKomm-InsO/Reinhart, 3. Aufl., § 335 Rn. 57; vgl. auch MünchKommInsO /Reinhart, 3. Aufl., Art. 5 EuInsVO 2000 Rn. 7 f; EuGH, ZIP 2015, 1030 Rn. 27 zu Art. 5 EuInsVO). Soweit danach das Eigentum an Grundstücken in Betracht kommt, richtet sich daher die Frage, wer Eigentümer eines im Ausland gelegenen Grundstücks ist, gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB nach dem Belegenheitsstatut. Dabei ist eine Rück- und Weiterverweisung zu beachten (Art. 4 Abs. 1 EGBGB; Palandt/Thorn, BGB, 76. Aufl., Art. 43 EGBGB Rn. 1).
19
Im Hinblick auf die vom Schuldner behauptete Schenkung seiner Miteigentumsanteile wird das Beschwerdegericht gegebenenfalls weiter zu berücksichtigen haben, dass sich die insolvenzrechtlichen Wirkungen eines Schenkungsvertrags über die Grundstücke in Slowenien gemäß Art. 8 EuInsVO aF ausschließlich nach dem Recht Sloweniens richten. Hierbei handelt es sich um eine Sachnormverweisung auf das Insolvenzrecht des Lageortes und dessen Auswirkungen auf den Vertrag (MünchKomm-InsO/Reinhart, 3. Aufl., Art. 8 EuInsVO 2000 Rn. 16 mwN).
20
b) Soweit sich nicht feststellen lässt, dass die Grundstücke zur Masse gehören, wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob dem weiteren Beteiligten ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. a) InsVV zu gewähren ist.
Kayser Lohmann Grupp
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2014 - 5 IN 425/08 (15) -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.07.2016 - 2 T 396/14 -

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(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.

(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.

(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.

(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

12
b) Das Beschwerdegericht hat jedoch verkannt, dass bestehende Schadensersatzansprüche der Masse gegen Dritte zum vollen Verkehrswert zur Berechnungsgrundlage gehören (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005, aaO). Entgegen der Auffassung des Landgerichts muss eine Forderung vom Verwalter nicht realisiert und der Masse bereits unbedingt zugeflossen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330 Rn. 5). Dies wird zwar bei werthaltigen Forderungen bei normalem Ablauf des Insolvenzverfahrens bis zur Schlussrechnung in der Regel geschehen. Wird jedoch das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben, kommt es hierauf - wie beim vorläufigen Verwalter - nicht mehr an. Zu berücksichtigen ist dann der Wert der Forderung zur Zeit der Beendigung des Verfahrens, selbst wenn sich der Verwalter überhaupt nicht mit der Forderung befasst hat (BGH, Beschluss vom 26. April 2007 aaO). Die Frage, ob der Anspruch später noch realisiert werden könnte oder ob er später verjährt, ist ebenfalls unerheblich.
9
a) Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO bemisst sich die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens, § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV. Forderungen, die in die Masse fallen und dort noch vorhanden sind, sind mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324, 1325), unabhängig davon, ob sich der Verwalter mit ihnen befasst hat; ob die Forderung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt eingezogen werden könnte oder verjährt, ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 145/10, ZInsO 2011, 839 Rn. 12 mwN; st. Rspr.)

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:

1.
bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
2.
bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, daß ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.

(2) Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(3) Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. Die Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

83
Der weitergehende Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird mangels Entscheidungsreife als derzeit unbegründet zurückzuweisen sein, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist. In diesem Fall ist dem weiteren Beteiligten aber bei entsprechender Antragsumstellung ein gegebenenfalls ergänzender Vorschuss zu gewähren bis zur Höhe der voraussichtlichen anteiligen Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter. Ist das Verfahren bereits abgeschlossen, hat die weitere Festsetzung im Rahmen der Festset- zung der Vergütung des (endgültigen) Sachwalters zu erfolgen. Ist diese bereits erfolgt, ist eine ergänzende Festsetzung unter Beachtung der dargelegten Maßstäbe durchzuführen. In diesem Fall kann die dort (zutreffend) festgestellte Berechnungsgrundlage übernommen werden, die anderenfalls nach den oben dargelegten Maßstäben erst festzustellen ist. Die Berechnungsgrundlage kann nicht, wie das Beschwerdegericht gemeint hat, als "unstreitig" behandelt werden , sondern ist von Amts wegen festzustellen, gegebenenfalls zu schätzen.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.