Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2012 - IX ZB 70/10

bei uns veröffentlicht am08.03.2012
vorgehend
Amtsgericht Baden-Baden, 11 IN 105/08, 17.09.2009
Landgericht Baden-Baden, 3 T 92/09, 11.11.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 70/10
vom
8. März 2012
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 8. März 2012

beschlossen:
Der Schuldnerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 11. November 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wirdauf 908,41 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Schuldnerin beantragte am 25. Februar 2008 die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Bewilligung der Restschuldbefreiung. Ihrem Antrag war ein Vermögensverzeichnis beigefügt, in welchem sie die Frage nach Schenkungen an Dritte in den letzten vier Jahren und Veräußerungen von Vermögensgegenständen an nahestehende Personen in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung verneint hatte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die weitere Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 24. April 2008 eine Forderung aus unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle an. In der beigefügten Begründung bezog sie sich auf einen unentgeltlichen Übertragungsvertrag an einem Waffengeschäft der Schuldnerin und ihres getrennt lebenden Ehemanns zugunsten des Sohnes vom 25. Juli 2006.
2
Das Insolvenzgericht ordnete die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren an. Innerhalb der gesetzten Frist beantragte die weitere Beteiligte zu 2, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil sie die unentgeltliche Übertragung ihres Gesellschaftsanteils an dem Waffengeschäft im Eröffnungsantrag verschwiegen habe. Diesen Übergabevertrag habe die Schuldnerin auch nicht nachträglich angezeigt, nachdem die weitere Beteiligte zu 2 mit ihrer Forderungsanmeldung die Schenkung bei ihr wieder in Erinnerung gerufen habe.
3
Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen und der Schuldnerin Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat das Beschwerdegericht den Beschluss aufgehoben und der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Restschuldbefreiung weiter.

II.


4
Nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe hat die Schuldnerin fristgerecht im Sinne von § 234 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 1, 2 ZPO beantragt. Zudem hat sie die versäumten Rechtshandlungen binnen der in § 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 ZPO geregelten Fristen nachgeholt, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.

III.


5
Die nach § 6 Abs. 1, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO in Verbindung mit Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
6
1. Das Beschwerdegericht ist der Meinung, dass die sofortige Beschwerde fristgerecht erhoben worden sei. Der Beschwerdeschriftsatz vom 7. Oktober 2009 sei vorab per Telefax übersandt worden. Aufgrund einer Störung des Empfangsgerätes, welches den Eingang des Schriftsatzes fälschlich am 1. Januar 2002 vermerkt habe, könne allerdings nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die sofortige Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist am 6. Oktober 2009 eingegangen sei. Dieser fristgerechte Eingang sei jedoch zugunsten der Beschwerdeführerin zu unterstellen. Die sofortige Beschwerde sei auch begründet, weil der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen sei. Die weitere Beteiligte zu 2 habe in ihrem Versagungsantrag zwar nicht glaubhaft gemacht, dass es die Schuldnerin grob fahrlässig unterlassen habe, in ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die unentgeltliche Übertragung ihrer Anteile am Waffengeschäft auf ihren Sohn anzugeben. Hierauf komme es aber nicht an, weil es ausreiche, dass sie die Schenkung nach Eingang des Versagungsantrags der weiteren Beteiligten zu 2 nicht offengelegt habe, obwohl diesem Antrag eine Kopie des Übergabevertrags beigefügt gewesen sei.
7
2. Diese Begründung trägt den angefochtenen Beschluss nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts durfte nicht unterstellt werden, dass die weitere Beteiligte zu 2 die sofortige Beschwerde rechtzeitig binnen der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach §§ 4, 6 Abs. 2 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhoben hat.
8
a) Der Beschluss des Insolvenzgerichts ist der weiteren Beteiligten zu 2 am 22. September 2009 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist am 6. Oktober 2009 ablief. Da die auf dem Postwege übersandte Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2009 erst am 10. Oktober 2009 beim Insolvenzgericht eingegangen ist, hängt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde davon ab, ob das Telefax das Insolvenzgericht fristgerecht erreicht hat. Da das Empfangsprotokoll offenkundig falsch ist, können hieraus keine Rückschlüsse auf den rechtzeitigen Eingang der sofortigen Beschwerde gezogen werden.

9
b) In einem solchen Fall kann nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen unterstellt werden, dass die Rechtsmittelfristen gewahrt sind, insbesondere dann nicht, wenn der Beschwerdeschriftsatz - wie im Streitfall - ein Datum trägt, welches außerhalb der Beschwerdefrist liegt.
10
Ist zweifelhaft, ob ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, so muss das Gericht hierüber Beweis erheben (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01, NJW-RR 2002, 1070) und gegebenenfalls auf das Erfordernis eines geeigneten Beweisantritts hinweisen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069 Rn. 15 f). Lässt sich der rechtzeitige Eingang nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststellen , gehen verbleibende Zweifel zu Lasten desjenigen, der sich auf die Fristwahrung beruft (BGH, Beschluss vom 26. März 1981 - IVa ZB 4/81, NJW 1981, 1789, 1790; vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90, VersR 1991, 896). Es genügt nicht die Glaubhaftmachung oder gar die bloße Möglichkeit, dass die Frist gewahrt wurde (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 110/00, NJWRR 2001, 280; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., Vor § 230 Rn. 2). Somit hätte das Beschwerdegericht weitere Ermittlungen anstellen müssen, um sich die hinreichende Überzeugung vom rechtzeitigen Eingang der sofortigen Beschwerde zu verschaffen.

IV.


11
Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben; sie ist nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Eine ersetzende Sachentscheidung des Senats nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO kommt nicht in Betracht , weil tatrichterliche Feststellungen fehlen. Sollte der weiteren Beteiligten zu 2 der Beweis des fristgerechten Eingangs ihres Beschwerdeschriftsatzes gelingen, wird für das weitere Verfahren auf Folgendes hingewiesen:
12
1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Versagung der Restschuldbefreiung könne darauf gestützt werden, dass die Schuldnerin nach Erhalt des Versagungsantrags eine weitere Auskunftserteilung über den Übertragungsvertrag unterlassen habe, begegnet Bedenken.
13
Dabei geht das Beschwerdegericht allerdings im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Nichtangabe eines verschenkten Vermögenswertes - etwa eines Gesellschaftsanteils - einen Versagungsgrund im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO darstellen kann. Auskunft ist nach §§ 20, 97 InsO über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 9; vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08, WM 2011, 760 Rn. 7).
14
Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff InsO begründen können, weil diese zur Mehrung der Insolvenzmasse führen kann (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010, aaO Rn. 6; MünchKommInsO /Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 76a). Die Pflicht zur Auskunft setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung tatsächlich vorliegen. Bereits konkrete Anhaltspunkte, die eine Anfechtbarkeit möglich erscheinen lassen, begründen die Pflicht des Schuldners, den Sachverhalt zu offenbaren (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010, aaO Rn. 6). Somit hätte die Schuldnerin im Streitfall von sich aus auf den Übergabevertrag mit ihrem Sohn vom 25. Juli 2006 hinweisen müssen, weil der Vertrag möglicherweise der insolvenzrechtlichen Rückabwicklung unterlag.
15
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann allerdings nicht auf eine Auskunftsverpflichtung der Schuldnerin nach Erhalt des Versagungsantrags der weiteren Beteiligten zu 2 abgestellt werden. Zum einen wäre eine Offenbarungspflicht über Umstände, welche nunmehr allen Beteiligten bekannt waren, ohne Sinn. Zum anderen stützt das Beschwerdegericht die Versagung der Restschuldbefreiung damit entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661 Rn. 8; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252 Rn. 3) von Amts wegen auf Umstände, welche im Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 nicht genannt waren. Diese hatte sich nur auf das Verschweigen des Übergabevertrages im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags und des Erhalts ihrer Forderungsanmeldung bezogen. Auf ein späteres Fehlverhalten der Schuldne- rin hätte das Beschwerdegericht daher bei der Prüfung des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht abstellen dürfen.
16
2. Das Beschwerdegericht hat es allerdings bislang unterlassen, den Versagungsantrag unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung nach Erhalt der Forderungsanmeldung der weiteren Beteiligten zu 2 zu überprüfen. Die Schuldnerin hat im Verfahren nicht bestritten, die schriftliche Forderungsanmeldung der weiteren Beteiligten zu 2 erhalten zu haben. Dieser Anmeldung war eine Begründung des Vorwurfs der unerlaubten Handlung sowie ein Hinweis auf den Übergabevertrag zugunsten des Sohnes beigefügt. Die Schuldnerin widersprach daraufhin nur der Anmeldung dieser Forderung der weiteren Beteiligten zu 2 als Forderung aus unerlaubter Handlung, ohne sich zur unentgeltlichen Weitergabe ihres Anteils am Waffengeschäft an den Sohn zu äußern. Die weitere Beteiligte zu 2 weist mit Recht darauf hin, dass die Schuldnerin hierzu in der Lage war, nachdem ihr der Vertrag nunmehr wieder in Erinnerung gerufen worden war. Selbst wenn die Angaben der Schuldnerin zutreffen sollten, den Vertrag nur unter Druck und in Unkenntnis seines genauen Inhalts unterschrieben zu haben, wäre es angezeigt gewesen, spätestens jetzt auf den Übergabevertrag einzugehen.
17
Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Pflichtverletzung der Schuldnerin zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Hierunter ist ein Handeln zu verstehen, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschobenwurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte (BGH, Beschluss vom 17. März 2011, aaO Rn. 8 f). Die bisherigen Angaben der Schuldnerin, wonach sie der Auffassung gewesen sei, nur formal am Waffengeschäft des Ehemannes beteiligt gewesen zu sein, ohne hieraus eine eigene Vermögensposition erworben und diese an den Sohn weitergegeben zu haben, hindert die Annahme eines grob fahrlässigen Pflichtverstoßes jedenfalls nicht. Grundsätzlich ist es nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich "für die Gläubiger uninteressante" Positionen zu verschweigen (vgl. näher BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841; vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 250/08, WM 2011, 503 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 76a). Es müssten deshalb hier besondere Umstände hinzukommen, aufgrund derer die Schuldnerin darauf vertrauen durfte, Angaben zur Übertragung ihrer Anteile am Waffengeschäft gegenüber dem Insolvenzgericht verschweigen zu dürfen.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 17.09.2009 - 11 IN 105/08 -
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 11.11.2009 - 3 T 92/09 -

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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 23/01
vom
27. Februar 2002
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - 1. Zivilsenat - vom 28. August 2001 aufgehoben.
Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 26. April 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.564,59 ? (= 50.000 DM) festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin nimmt, nachdem sie die Klage gegen die Beklagte zu 1 im ersten Rechtszug zurückgenommen hat, die Beklagte zu 2 auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch, weil sie meint, ihr Urheberrecht an einem Werbeprospekt, den sie für die Beklagte zu 2 im Jahr 1997 angefertigt hat, werde durch einen von dieser im Jahr 2000 herausgegebenen Werbeprospekt
verletzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 2. Mai 2001 zugestellt worden. Die Klägerin hat gegen das Urteil mit vom 5. Juni 2001 - dem Dienstag nach Pfingsten - datierendem Schriftsatz Berufung eingelegt. Der Vorsitzende des Berufungssenats hat die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juni 2001 darauf hingewiesen, daß das Rechtsmittel erst am 8. Juni 2001 und damit verspätet beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Die Klägerin hat hierauf mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 4. Juli 2001, der beim Berufungsgericht am 5. Juli 2001 eingetroffen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zugleich hat sie erneut Berufung eingelegt und diese sachlich begründet.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin vorgebracht , die Berufungsschrift sei tatsächlich am 5. Juni 2001 kurz nach 16.00 Uhr von der seit Januar 2001 bei Rechtsanwalt S. , der bei der Vorbereitung der Berufungsbegründung zugearbeitet habe, beschäftigten Praktikantin M. W. in den Briefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen worden. Die Praktikantin W. habe sich im Anschluß daran in die Kanzlei des Rechtsanwalts S. begeben, dessen Frage, ob sie den Schriftsatz auftragsgemäß eingeworfen habe, bejaht und in der Handakte einen entsprechenden Vermerk angebracht. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt N. , habe auf seine am 5. Juni 2001 zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr erfolgte telefonische Nachfrage dementsprechend von Rechtsanwalt S. bestätigt bekommen , daß der Schriftsatz in den Briefkasten des Berufungsgerichts gelangt sei. Bei diesem Geschehensablauf sei es unerklärlich, wie die fristgerecht eingereichte Berufungsschrift den Eingangsstempel des Berufungsgerichts vom
8. Juni 2001 erhalten habe. Zumindest aber fehle es an einem Verschulden der Prozeûbevollmächtigten der Klägerin an der Fristversäumung.
Zum Nachweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens hat die Klägerin u.a. eidesstattliche Versicherungen ihres Prozeûbevollmächtigten Rechtsanwalt N. , der in dessen Kanzlei als Mitarbeiterin tätigen Frau I. K. , des Rechtsanwalts S. und der PraktikantinW. sowie eine Kopie des von dieser unter dem 5. Juni 2001 gefertigten Aktenvermerks vorgelegt. Des weiteren hat sie die Mitarbeiterin K. , den Rechtsanwalt S. und die Praktikantin W. auch als Zeugen für die Richtigkeit ihres Sachvortrags benannt.
Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und deren Berufung als unzulässig verworfen.
II. Die dagegen gerichtete, gemäû § 519 b Abs. 2 2. Halbs., §§ 547, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte, formgerecht und innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet erachtet, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, daû ihren Prozeûbevollmächtigten Rechtsanwalt N. , dessen Verhalten sie sich zurechnen lassen müsse, kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist treffe. Die Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung der Praktikantin W. , wonach diese die Berufungsschrift bereits am 5. Juni 2001 in den Briefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen habe, stelle sich nach den Umstän-
den und insbesondere unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahmen des in der Eingangsstelle des Gerichts tätig gewesenen Verwaltungsamtmanns B. nicht als überwiegend wahrscheinlich dar. An der damit anzunehmenden Fristversäumung treffe den Rechtsanwalt N. ein Verschulden, weil er den Botengang zum Oberlandesgericht unter den gegebenen Umständen der Praktikantin W. nicht hätte anvertrauen dürfen.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der angefochtene Beschluû kann schon deshalb keinen Bestand haben , weil das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen zu den - von Amts wegen zu prüfenden - Voraussetzungen der Zulässigkeit der Berufung getroffen hat. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, sie habe die Berufungsschrift am 5. Juni 2001 und damit noch rechtzeitig in den Briefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen, allein anhand des Eingangsstempels , der eingeholten dienstlichen Stellungnahmen und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen geprüft. Das war bei der gegebenen Sachlage verfahrensrechtlich nicht ausreichend. Zwar gilt für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels, auch soweit es um die Rechtzeitigkeit der Einlegung und in diesem Rahmen um die Entkräftung des aus einem Stempel ersichtlichen Eingangsdatums geht, der sogenannte Freibeweis. Dadurch werden die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung aber nicht herabgesetzt; zur Beweisführung hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist voller Beweis zu erbringen. Reichen dazu die auch im Rahmen des Freibeweises zu erbringenden eidesstattlichen Versicherungen nicht aus, so muû auf die Vernehmung der Beweispersonen als Zeugen zurückgegriffen werden (vgl. zu Vorstehendem BGH, Beschl. v. 4.6.1992 - IX ZB 10/92, NJW-
RR 1992, 1338, 1339; Beschl. v. 7.12.1999 - VI ZB 30/99, NJW 2000, 814; Urt. v. 24.4.2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722, 2723, jeweils m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte das Berufungsgericht, da es die von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen für nicht ausreichend erachtet hat, zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung grundsätzlich den von der Klägerin insoweit angetretenen Zeugenbeweis erheben müssen.

b) Dem braucht in vorliegendem Fall jedoch ausnahmsweise nicht nachgegangen zu werden. Denn der Klägerin ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie glaubhaft gemacht hat, daû sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 2 ZPO).
Der Umstand, daû die Klägerin an sich behauptet, die Frist zur Einlegung der Berufung gewahrt zu haben, steht der beantragten Wiedereinsetzung nicht grundsätzlich entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, die Einhaltung der Frist zu behaupten und den Wiedereinsetzungsantrag für den Fall zu stellen, daû das Gericht den Beweis für die Fristwahrung nicht als geführt ansieht (BGH, Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312); dementsprechend ist der Wiedereinsetzungsantrag auch als Hilfsantrag statthaft (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1338 f.; NJW 2000, 814 f.; NJW 2001, 2722 f.). Das muû aus Gründen der Verfahrensvereinfachung auch in den Fällen gelten, in denen es einerseits zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Berufung noch weiterer Beweiserhebungen bedarf, andererseits aber schon jetzt davon auszugehen ist, daû selbst dann, wenn
sich die Fristwahrung nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen läût, jedenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. So liegt es hier.
Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, wäre eine - unterstellte - Fristversäumung angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts nicht auf ein Verschulden des Prozeûbevollmächtigten zurückzuführen, für das die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hätte. Das Berufungsgericht hat vorliegend die Anforderungen an die Anwaltspflichten überspannt.
Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt allerdings zutreffend davon ausgegangen, daû sich ein Anwalt bei der Wahrung prozessualer Fristen für bloûe Hilfstätigkeiten, wie vor allem Botengänge, auch solcher Hilfskräfte bedienen kann, die nicht die Qualifikation besitzen, die für die selbständige Fristenberechnung und Fristenkontrolle verlangt wird (BGH, Beschl. v. 13.1.1988 - IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045; Beschl. v. 3.7.1992 - V ZB 11/92, BGHR ZPO § 233 - Büropersonal 5). Wegen der geringen Anforderungen, die an einen Botengang gestellt werden, kann dieser nach der Rechtsprechung auch schon Auszubildenden im ersten Lehrjahr übertragen werden (BGH, Urt. v. 17.12.1997 - IV ZR 93/97, BGHR ZPO § 233 - Büropersonal 12). Vorliegend hat die Klägerin glaubhaft gemacht, daû die mit dem Botengang betraute Praktikantin W. bereits vier Monate in einem Anwaltsbüro angestellt war; sie war von einem der in diesem Büro tätigen Rechtsanwälte damit betraut worden, die Handakte des streitgegenständlichen Verfahrens abzuholen, da dieser Anwalt aufgrund einer mit dem Prozeûbevollmächtigten der Klägerin getroffenen Vereinbarung eine gutachtliche Stellungnahme zur Vorbereitung der Berufungsbegründung in dieser Sache fertigen wollte. Die Klägerin hat weiter glaubhaft gemacht , daû sich ihr Prozeûbevollmächtigter zuvor bei seinem Kollegen telefo-
nisch vergewissert hat, ob der Praktikantin die Berufungsschrift zum Einwurf in den Nachtbriefkasten anvertraut werden könne. Erst nachdem dies bestätigt und der Praktikantin der Weg zu dem nur wenige Minuten entfernten Oberlandesgericht , das sich ebenso wie die Kanzlei des Prozeûbevollmächtigten der Klägerin und des eingeschalteten Kollegen in der S. straûe in B. befindet, erläutert worden ist, sind ihr die Handakten mit der Berufungsschrift ausgehändigt worden. Angesichts dieses glaubhaft gemachten Sachverhalts hatte der Prozeûbevollmächtigte der Klägerin keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit der Praktikantin zur Erledigung des in Rede stehenden Botengangs zu zweifeln, zumal die Praktikantin ohnehin mit der Abholung der Handakten in dieser Sache betraut war. Ob die Praktikantin auch in der gebotenen Weise über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet worden war, kann vorliegend ausnahmsweise dahinstehen. Denn die Klägerin hat glaubhaft gemacht, daû sich ihr Prozeûbevollmächtigter noch am selben Tage telefonisch bei seinem Kollegen Gewiûheit über den Einwurf der Berufungsschrift in den Nachtbriefkasten verschafft hat; die Praktikantin hat den rechtzeitigen Einwurf gegenüber ihrem Vorgesetzten bestätigt und in dessen Gegenwart einen entsprechenden Vermerk auf dem in der Handakte befindlichen Exemplar der Berufungsschrift vom 5. Juni 2001 angebracht. Mehr kann an Kontrolle für eine Routinetätigkeit wie einen Botengang nicht verlangt und zugemutet werden (BGHR ZPO § 233 - Büropersonal 12).
III. Der angefochtene Beschluû war nach alledem aufzuheben und der Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert
15
Der Kläger hatte im Schriftsatz vom 12. Oktober 2006 vorgetragen, dass die Berufungsschrift rechtzeitig durch Einwurf in den Briefkasten des Landgerichts bei dem Berufungsgericht eingegangen sei; in diesem Schriftsatz hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zudem seine Bereitschaft erklärt, seinen Vortrag zur Fristwahrung an Eides Statt zu versichern. Ein solches Angebot , eine eidesstattliche Versicherung des Anwalts beizubringen, hätte das Berufungsgericht unbedenklich als Benennung des Rechtsanwalts als Zeugen werten können. Zumindest aber hätte es beim Kläger anfragen müssen, ob Rechtsanwalt D. als Zeuge benannt werde (vgl. Beschluss vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 100/92 - aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 110/00
vom
5. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, WeberMonecke
und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts vom 10. April 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 9.273 DM

Gründe:

Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Kläger am 28. Januar 2000 Berufung eingelegt. Die Frist für die Berufungsbegründung wurde bis zum 28. März 2000 verlängert. Die Berufungsbegründungsschrift trägt das Datum des 28. März 2000 und den Posteingangsstempel des Oberlandesgerichts vom 29. März 2000. Das Oberlandesgericht hat den Parteien unter Hinweis auf das Posteingangsdatum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sodann die Berufung als unzulässig verworfen.
Die Kläger haben um Überprüfung des Eingangs der Berufungsbegründungsschrift gebeten und geltend gemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsbegründungsschrift am 28. März 2000 unterzeichnet; seine langjährige Mitarbeiterin habe - was diese an Eides Statt versichert - die Schrift noch am selben Tag zwischen 17.30 Uhr und 17.45 Uhr in den Briefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen. Der Mitarbeiterin sei allerdings nicht mehr erinnerlich, ob sie die Schrift in den Nachtbriefkasten oder in den normalen Briefkasten des Oberlandesgericht eingeworfen habe. Das Oberlandesgericht hat den Parteien mit Schreiben vom 5. Mai 2000 mitgeteilt, daß "nach eingehender Recherche des Vorfalls" nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Begründung rechtzeitig eingegangen und der die Berufung verwerfende Beschluß aufgrund der Briefkastenverwechslung von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sei. Eine Abänderung dieses Beschlusses liege aber nicht mehr in der Kompetenz des Oberlandesgerichts und sei nur im Wege der sofortigen Beschwerde zu erwirken. Der die Berufung verwerfende Beschluß des Oberlandesgerichts wurde den Klägern daraufhin am 11. Mai 2000 zugestellt. Gegen ihn haben die Kläger am 24. Mai 2000 sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Sache ist zur weiteren Aufklärung der Rechtzeitigkeit der Berufung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Kläger haben vorgetragen, daß die Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten der Kläger die Berufungsbegründungsschrift am 28. März 2000 gegen 18 Uhr in den Briefkasten - möglicherweise allerdings in den Tagesbriefkasten - des Oberlandesgerichts eingeworfen hat. Dieser Briefkasten ist, wie
das Oberlandesgericht festgestellt hat, erst am Folgetag geleert worden; nach ständiger Übung wird die inliegende Post dabei - anders als die in den Nachtbriefkasten eingeworfene Post - (nur) mit dem Eingangsstempel des Folgetags versehen. Ausgehend vom Vortrag der Kläger hat der Einwurf der Berufungsbegründungsschrift in den Tagesbriefkasten die Berufungsbegründungsfrist gewahrt : Mit dem Einwurf in den normalen Briefkasten ist die Berufungsbegründungsschrift in die Verfügungsgewalt des Oberlandesgerichts gelangt; mehr verlangt die Fristwahrung nicht. Der Umstand, daß das Oberlandesgericht zusätzlich über einen besonderen Nachtbriefkasten verfügt und möglicherweise mit einer Leerung des Tagesbriefkastens noch am 28. März 2000 nicht mehr gerechnet werden konnte, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 7. Mai 1991 - 2 BvR 215/90 - NJW 1991, 2076; Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - NJW 1984, 1237; BGH Beschluß vom 12. Februar 1981 - VII ZB 27/80 - NJW 1981, 1216, 1217). Die Kläger sind mit ihrem Vorbringen nicht durch § 418 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Zwar erbringt der Eingangsstempel auf der Berufungsbegründungsschrift nach dieser Vorschrift Beweis dafür, daß die Begründungsschrift erst am 29. März 2000 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Jedoch ist nach § 418 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig. Dabei genügt allerdings Glaubhaftmachung nicht; erst recht reicht nicht, wie dem Schreiben des Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2000 entnommen werden könnte, die bloße Möglichkeit aus, daß die Begründungsschrift rechtzeitig eingegangen ist. Die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung muß vielmehr zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden. Für die Beweiserhebung gilt
der sog. Freibeweis (Senatsurteil vom 31. Mai 1995 - XII ZR 206/94 - VersR 1995, 1467; Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 100/92 - BGHR ZPO § 519 Abs. 2 S. 2 "Fristablauf 1"; BGH Beschluß vom 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92 - BGHR ZPO § 519b Abs. 1 "Freibeweis 1"). Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, diesem Vorbringen der Kläger nachzugehen. Dabei wird das Oberlandesgericht zu prüfen haben, ob es bereits aufgrund der vorliegenden Erklärungen und Erkenntnisse die erforderliche Überzeugung von der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung gewinnen kann oder ob es einer Beweiserhebung bedarf (vgl. Thomas/Putzo/Reicholt, ZPO 22. Aufl., Rdn. 13 vor § 511 m.w.N.).
Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

5
a) Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen , wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ergibt sich im Wesentlichen für das Eröffnungsverfahren aus § 20 InsO und für das eröffnete Verfahren aus § 97 InsO. Auskunft ist danach über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können (Jaeger/Schilken, InsO § 97 Rn. 17 m.w.N.). Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig , dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515, 516 Rn. 12; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171; AG Erfurt ZInsO 2006, 1173; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 72).
9
aa) Der Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ergibt sich im Wesentlichen für das Eröffnungsverfahren aus § 20 InsO und für das eröffnete Verfahren aus § 97 InsO. Auskunft ist danach über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fra- gen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524, 525 Rn. 5).
7
Auskunft ist nach §§ 20, 97 InsO über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 9). Ist der Schuldner bereits ohne Nachfrage zu einer erschöpfenden Auskunft verpflichtet, ver- steht es sich von selbst, dass er konkrete Fragen des Gerichts nach seinen Vermögensverhältnissen stets zutreffend beantworten muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - IX ZB 3/10, Rn. 5; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 72; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 290 Rn. 67). Dieser Verpflichtung hat der Schuldner nicht genügt, weil er das Formblatt verwendet und trotz der dort enthaltenen ausdrücklichen Frage die unentgeltliche Übertragung des in Schweden gelegenen Miteigentumsanteils auf seine Ehefrau nicht angegeben hat.
8
Von Amts wegen darf das Gericht das Versagungsverfahren nicht auf andere Versagungsgründe erstrecken (MünchKomm-InsO/Stephan, § 296 Rn. 4; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 3; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 296 Rn. 17; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 296 Rn. 8; a.A. Kübler/Prütting/Wenzel, § 296 Rn. 7). Das Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung unterliegt der Gläubigerautonomie. Der Treuhänder hat kein eigenes Antragsrecht. Es ist deswegen unerheblich, dass dieser im vorliegenden Fall das Insolvenzgericht auf die Nichtanzeige des Wohnungswechsels als - vermeintlich - weiteren Versagungsgrund aufmerksam gemacht hat, solange dies von keinem Gläubiger in zulässiger Form aufgegriffen wird.
3
Beschwerdeentscheidung Die kann bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Ein auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO gestützter Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn er von einem Gläubiger im Schlusstermin oder in dem entsprechenden schriftlichen Verfahren gestellt wird (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647). Daran ändert nichts, wenn das zur Begründung eines späteren Antrags herangezogene Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden ist (BGH, aaO). Bis zu dieser Verfahrenszäsur muss der Versagungsgrund geltend gemacht sein; ein späteres Nachschieben von Gründen ist unzulässig (vgl. BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597). Hier wie in der Wohlverhaltensphase verbietet die Gläubigerautonomie des Verfahrens der Restschuldbefreiung insbesondere, dass das Gericht seine Versagungsentscheidung von Amts wegen auf Umstände stützt, die der Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags nicht geltend gemacht hat (mit Bezug auf § 296 InsO vgl. BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, NZI 2007, 297).

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 174/03
vom
23. Juli 2004
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO
setzt eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung
der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich nicht voraus.
BGH, Beschluß vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03 - LG Aachen
AG Aachen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft sowie die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 23. Juli 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24. Juni 2003 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 70.000 Euro.

Gründe:


I.


Der Schuldner beantragte unter dem Datum des 8. Sept ember 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 305 InsO und die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 287 InsO. In dem beigefügten Vermögensverzeichnis beantwortete er die Frage
"Haben Sie in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in erheblichem Umfang Geld oder wertvolle Gegenstände verschenkt oder wertvolle Gegenstände in
einem nicht mehr zum normalen Geschäftsbetrieb zählenden Umfang veräußert?"
mit "nein". Den Verkauf von zwei Patenten im Jahre 1996 zum Preis von 28.620 DM an seine Schwester führte er nicht auf.
Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Amt sgericht - Insolvenzgericht - die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt, weil der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht habe. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) und zulässig, jedoch unbegründet.
1. Indem der Antragsteller die Frage nach Schenkungen oder Veräußerungen in einem nicht mehr zum normalen Geschäftsgang zählenden Umfang verneinte, hat er unrichtige, zumindest unvollständige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen gemacht. Dazu zählt das Verzeichnis des vorhandenen Vermögens (Vermögensverzeichnis). Darauf zielte die hier interessierende Frage. Schenkungen und Veräußerungen in einem nicht mehr zum normalen Geschäftsgang zählenden Umfang können Anfechtungsansprüche begründen. Solche gehören zum Vermögen im Sinne des
§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 305 Rn. 93). Der Schuldner hat sie deshalb mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens offenzulegen. Entsprechende Auskünfte müßte er auch auf Nachfrage - sogar des Insolvenzverwalters - erteilen (§ 97 Satz 1 InsO). Er darf deshalb auch in den amtlichen Vordrucken gemäß § 305 Abs. 5 InsO danach gefragt werden.
Der Verkauf von zwei Patenten, wobei der Erlös knapp 80 % des zu versteuernden Einkommens im Jahre des Verkaufs ausmachte, gehörte nicht mehr zum normalen Geschäftsbetrieb.
2. Die Rechtsfrage, ob vorsätzliche oder grob fahrlässig u nrichtige oder unvollständige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen auch dann zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO führen kann, wenn sie sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet (verneinend z.B. LG Saarbrücken NZI 2000, 380, 381; AG Münster NZI 2000, 555, 556; AG Rosenheim ZVI 2003, 43, 44; Nebe VuR 2000, 341; Ahrens NZI 2001, 113, 118 f; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 290 Rn. 54; Uhlenbruck /Vallender, aaO § 290 Rn. 80; Hess, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 39a; Smid, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 2; Braun/Buck, InsO 2002 § 290 Rn. 21; ebenso zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 97; bejahend demgegenüber LG Heilbronn InVo 2002, 417, 418; LG Frankfurt a.M. NZI 2002, 673; AG Hamburg ZInsO 2001, 30, 32; AG Göttingen ZVI 2003, 88, 89; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 20a, 22; Gottwald/R. Schmidt-Räntsch, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 77 Rn. 16 Fn. 17; wohl auch MünchKomm -InsO/Stephan, § 290 Rn. 74, 78).

3. Die Entscheidungserheblichkeit der Frage kann nicht mi t der Erwägung verneint werden, auf die gläubigerbenachteiligende Wirkung falscher oder unvollständiger Angaben könne es nur ankommen, soweit das Insolvenzgericht diese überhaupt prüfen könne; im vorliegenden Fall gehe es jedoch um eine mögliche Anfechtbarkeit des verschwiegenen Vorgangs, und dessen Prüfung sei dem Prozeßgericht vorbehalten. Diese Erwägung betrifft allein die Begründetheit der Rechtsbeschwerde (dazu unten 3 d).
4. In der Sache schließt sich der Senat der auch vom Beschw erdegericht vertretenen Auffassung an, daß die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben nicht voraussetzt. Es genügt, daß die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.

a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darau f an, ob die falschen oder unvollständigen Angaben die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verschlechtern.

b) Mit Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Ansicht, daß die Restschuldbefreiung nur versagt werden kann, wenn die falschen oder unvollständigen Angaben die Befriedigung der Gläubiger nachteilig beeinflußt haben, ebenfalls nicht zu vereinbaren.
Durch die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO soll der Schuldner angehalten werden, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, die
dem Gericht und den Gläubigern einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ermöglichen (HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 290 Rn. 15). Wenn Angaben, nach denen ausdrücklich gefragt wird, sanktionslos zurückgehalten werden dürften, weil ihre Offenlegung für die Befriedigung der Gläubiger unerheblich ist, könnte dies nicht ohne Auswirkungen auf die subjektiven Elemente des Tatbestandes sein. Es darf jedoch nicht der Beurteilung des Schuldners unterliegen, Angaben zu unterlassen, weil sie vermeintlich "für die Gläubiger uninteressant" sind (vgl. LG Frankfurt a.M. aaO; Kübler/Prütting/ Wenzel, aaO § 290 Rn. 24).
Wäre die Versagung der Restschuldbefreiung von einer Be einträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger abhängig, müßte das Insolvenzgericht das Vorliegen dieser Voraussetzung stets prüfen. Insofern kann das Insolvenzgericht jedoch in vielen Fällen keine verbindlichen Entscheidungen treffen. Ein häufig vorkommender Anwendungsfall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist das Erfinden von Forderungen durch den Schuldner (MünchKomm-InsO/ Stephan, § 290 Rn. 77 a.E.; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 290 Rn. 21). Streitige Forderungen festzustellen, bleibt dem Gläubiger im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten vorbehalten (§§ 179, 180 InsO). Verbindlich zu beurteilen , ob eine Anfechtung (§§ 129 ff InsO) durchgreift, ist ebensowenig Sache des Insolvenzgerichts, vielmehr des Prozeßgerichts. Davon abgesehen widerspräche es dem Grundgedanken des Gesetzes, wenn das Insolvenzgericht im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung die Anfechtbarkeit bestimmter Vorgänge eingehend zu prüfen hätte. In § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist die Sanktion für den Verstoß des Schuldners gegen seine Mitwirkungspflicht an leicht feststellbare Kriterien geknüpft. Nur eine schriftliche unzutreffende Angabe in den vorzulegenden Verzeichnissen ist ein Versagungsgrund. Eine mündliche
oder schriftliche unzutreffende Angabe außerhalb dieser Verzeichnisse führt nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde diskutiert, ob die Versagung der Restschuldbefreiung "von der Schwere der Schuld oder Beeinträchtigung" abhängig zu machen sei. Dies ist verworfen worden, weil "eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles die Gerichte zu stark belasten würde" (BT-Drucks. 12/7302 S. 188, zu § 346k).

c) Demgegenüber kommt der Begründung des Regierungsent wurfs zu § 239 Abs. 1 Nr. 5, der dem heutigen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO entspricht, keine Bedeutung zu. Dort hieß es:
"Die Schuldbefreiung soll schließlich auch dann versagt werden, wenn der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die er insbesondere nach den §§ 109 bis 111 des Entwurfs … im Insolvenzverfahren zu erfüllen hat, verletzt und dadurch die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert hat."
Inwieweit dies für die Auslegung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO von Bedeutung ist, kann dahinstehen. Jedenfalls für die heutige Nr. 6, die erst durch den Rechtsausschuß eingefügt wurde, ergibt sich daraus und aus der übrigen Entstehungsgeschichte nichts.
5. Der Rechtsausschuß ist davon ausgegangen, daß dem Schuld ner "bei ganz unwesentlichen Verstößen" die Restschuldbefreiung nicht versagt wird (BT-Drucks. 12/7302 S. 188, zu § 346k). Ob als "unwesentlich" auch objektiv falsche oder unvollständige Schuldnerangaben angesehen werden können , die von vornherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenz-
gläubiger erscheinen (verneinend Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 290 Rn. 21, 24), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der von dem Schuldner verschwiegene Verkauf
der Patente unter Berücksichtigung der damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners von erheblicher finanzieller Bedeutung war.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fischer ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen Kreft Kreft Ganter
Kayser Vill
8
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung dann ausscheidet, wenn sich das Verhalten des Schuldners von vornherein als ein ganz unwesentlicher Verstoß gegen seine Pflichten nach der Insolvenzordnung darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171 f; v. 23. Juli 2004, aaO S. 1841 f; v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03 NZI 2005, 461; s. auch BT-Drucks. 12/7302 S. 188). Diesen Grundsatz hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, sondern das Vorliegen seiner Voraussetzungen mit einzelfallbezogenen Erwägungen verneint. Zwar handelt es sich bei dem von der ehemaligen Mieterin des Schuldners nach Insolvenzeröffnung eingezogenen Betrag von 364 € um eine relativ geringfügige Summe. Das Landgericht hat aber mit Recht darauf abgehoben, dass der Schuldner mindestens zwei weitere, an ihn abgetretene Forderungen nicht in seine Aufstellung zum Insolvenzantrag aufgenommen hat. Der Umstand, dass es sich nach Auffassung des Schuldners um schwierig beizutreibende Forderungen handelte, steht ihrer Berücksichtigung bei der Versagungsentscheidung nicht entgegen. Denn es ist nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich "für die Gläubiger uninteressante" Positionen zu verschweigen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005, aaO; Kübler/ Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 20).
11
b) Hinsichtlich der nicht angegebenen Mieten kann ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nicht deshalb verneint werden, weil die vorhandenen Gläubiger über die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin „bestens informiert“ gewesen seien. Objektiv ändern Kenntnisse von Gläubigern nichts an den Pflichten des Schuldners aus § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Vorlage der in diesen Vorschriften genannten Verzeichnisse dienen der Information der Gläubiger über die geplante Schuldenbereinigung, aber auch der Entlastung des Insolvenzgerichts (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 260/03, ZVI 2005, 641, 642; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, z.V.b., Rn. 6 mwN). Für das im Verbraucherinsolvenzverfahren der Verfahrenseröffnung vorangehende Schuldenbereinigungsverfahren sind richtige und vollständige Angaben des Schuldners erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt es deshalb nicht der Beurteilung des Schuldners, Angaben zu unterlassen, weil sie für die Gläubiger nicht von Interesse seien (BGH, Beschluss vom 17. März 2005, aaO; vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8; vom 16. September 2010 - IX ZB 128/09, NZI 2010, 911 Rn. 2). Ein unvermeidbarer Irrtum des Schuldners über den Umfang seiner aus §§ 305, 307 InsO folgenden Pflichten kann Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Einzelfall allerdings ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010, aaO). Dass sie angenommen hätte, den Gläubigern bekannte Umstände nicht in ihren Antrag aufnehmen zu müssen, hat die Schuldnerin im Schriftsatz vom 2. Juli 2008, auf den das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, jedoch selbst nicht behauptet und hat das Beschwerdegericht auch nicht festgestellt. Ein etwaiger Irrtum der Schuldnerin wäre zudem nicht unvermeidbar gewesen. Die Schuldnerin hätte gegebenenfalls ihre Verfahrensbevollmächtigten sowie die Schuldnerberaterin, mit deren Hilfe sie den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorbereitet hat, befragen müssen.