Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2017 - IX ZB 81/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:140917BIXZB81.16.0
bei uns veröffentlicht am14.09.2017
vorgehend
Landgericht Gießen, 2 O 238/15, 26.01.2016
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 26 U 14/16, 24.08.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 81/16
vom
14. September 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:140917BIXZB81.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 14. September 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom24. August 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 350.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 26. Januar 2016 zur Rückzahlung eines Privatdarlehens in Höhe von 335.000 € verurteilt und eine auf Unterlassung einer Behauptung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichtete Widerklage des Beklagten zu 1 abgewiesen. Die Entscheidung wurde dem Beklagten zu 1, welcher zugleich Prozessbevollmächtigter der Beklagten ist, am 25. Februar 2016 zugestellt. Mit einem am 29. März 2016 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz legten die Beklagten fristgerecht Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein. Das Berufungsgericht verlängerte die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 25. Mai 2016.

2
Die Beklagten beantragten mit einem am 1. Juni 2016 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung ihres Antrags führten sie aus, dass ihr Prozessbevollmächtigter am 25. Mai 2016 um 23:15 Uhr versucht habe, die Berufungsbegründungsschrift per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Aufgrund eines externen Leitungsfehlers sei die Übertragung jedoch gescheitert. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagten seien nicht ohne ein ihnen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigen an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen. Die Beklagten hätten lediglich den einmaligen Versuch einer Übersendung der Berufungsbegründungsschrift per Telefax für den 25. Mai 2016 um 23:15 Uhr und dessen Scheitern wegen eines externen Leitungsfehlers dargelegt. Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten habe es jedoch oblegen, bis zum Fristablauf um 24 Uhr mindestens einen weiteren Übermitt- lungsversuch zu unternehmen. Der Vortrag der Beklagten, wonach eine rechtzeitige Behebung des Leitungsfehlers trotz mehrfacher Bemühungen ihres Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen sei, lasse nicht erkennen, welche konkreten Maßnahmen der Prozessbevollmächtigte unternommen habe. Aufgrund der ausdrücklichen Beanstandung seitens des Klägers hätten die Beklagten Anlass und Gelegenheit zur Konkretisierung ihres diesbezüglichen Vortrags gehabt. Mangels näherer Darlegungen zu Art und Dauer der technischen Störung sei überdies nicht feststellbar, dass weitere Übermittlungsversuche aus Sicht des Prozessbevollmächtigten von vornherein aussichtslos gewesen seien.
5
2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Beklagten weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, FamRZ 2013, 1384 Rn. 8; jeweils mwN). Die bei der Auslegung und Anwendung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften geltenden Anforderungen hat das Berufungsgericht nicht überspannt (vgl. BVerfG, aaO mwN).
6
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist versagt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 233 Satz 1 ZPO zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert ist, die Frist zur Begründung der Beru- fung einzuhalten. Nach den mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen bleibt zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumnis auf einem den Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 8; vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, NJW 2014, 2047 Rn. 7).
7
aa) Nach gefestigter Rechtsprechung dürfen die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt insbesondere für Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumnis in der Sphäre des Gerichts (vgl. BVerfG, NJW 1996, 2857 f; NJW 2001, 3473 f; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 218/10, nv Rn. 2; vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 10; vom 4. November 2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027 Rn. 19 mwN). Auch Störungen der Übermittlungsleitungen sind der Risikosphäre des Gerichts zuzuordnen, weil sie dem gewählten Übermittlungsmedium immanent sind (vgl. BVerfG, aaO; BGH, Beschluss vom 4. November 2014, aaO mwN). Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis zum Ablauf der Frist zu rechnen ist (vgl. BVerfG, aaO; BGH, Beschluss vom 6. April 2011, aaO Rn. 9; vom 4. November 2014, aaO; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 17).
8
bb) Dies befreit den Prozessbevollmächtigten indessen nicht davon, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung zu ergreifen, wenn sich herausstellt, dass aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen wegen einer technischen Störung eine Telefaxverbindung nicht zustande kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1995 - II ZB 1/95, NJW 1995, 1431, 1432; vom 21. Juli 2011, aaO). Hierbei dürfen die Gerichte die Anforderungen an die dem Prozessbevollmächtigten obliegende Sorgfalt allerdings nicht überspannen. Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder durch Post, sondern durch Telefax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er - unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen - innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt (vgl. BVerfG, NJW 1996, 2857 f; NJW 2000, 1636; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2003 - V ZB 60/02, NJW-RR 2003, 861 f; vom 4. November 2014, aaO).
9
cc) Das Berufungsgericht hat von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten weder verlangt, eine andere als die ursprünglich gewählte Zugangsart sicherzustellen, noch selbst nach der Ursache der Leitungsstörung zu suchen. Es hat von dem Prozessbevollmächtigten lediglich gefordert, seine Übermittlungsbemühungen nicht vorschnell abzubrechen, sondern in den bis zum Fristablauf noch zur Verfügung stehenden 45 Minuten mindestens einen weiteren Übertragungsversuch vorzunehmen. Dies war dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten von Verfassungs wegen zumutbar. Der von dem Berufungsgericht geforderte wiederholte Übermittlungsversuch erforderte von dem Prozessbevollmächtigten keinen erheblichen zusätzlichen Zeit- , Kosten- oder Organisationsaufwand (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 218/10, nv Rn. 4). Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigte , der weder die Abgabe einer Störungsmeldung noch Erkenntnisse hinsichtlich der Art und der Dauer der technischen Störung vorgetragen hat, einen erneuten Übermittlungsversuch vor Fristablauf auch nicht als von vornherein aussichtslos ansehen durfte.
10
b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten die Ursächlichkeit zwischen der schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung ihres Prozessbevollmächtigten und der Fristversäumung nicht ausräumen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00, NJW 2001, 76, 77; vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 12 mwN). Hat der Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen der Fristwahrung ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre (BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 8). Es ist nicht auszuschließen, dass im Fall eines vor 24 Uhr vorgenommenen Wiederholungsversuchs die Berufungsbegründung fristgerecht an das Berufungsgericht übermittelt worden wäre.
11
c) Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat nicht gegen seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verstoßen. Ein gerichtlicher Hinweis ist regelmäßig entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 19; Beschluss vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581 Rn. 2 mwN). Der Kläger hat bereits mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 unmissverständlich die man- gelnde Konkretisierung des Beklagtenvortrags beanstandet, wobei er insbesondere die Tatsache hervorgehoben hat, dass weitere Übermittlungsversuche des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach dem Scheitern der um 23:15 Uhr versuchten Übertragung nicht dargelegt worden seien. Die Beklagten haben innerhalb der von dem Berufungsgericht gesetzten Frist Stellung zu diesem klägerischen Vorbringen genommen, ohne jedoch den ihnen bereits zu diesem Zeitpunkt möglichen und gebotenen Vortrag zu weiteren Übermittlungsversuchen zu halten.
12
d) Der erstmals mit der Rechtsbeschwerde gehaltene Vortrag, wonach der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zwischen 22:47 Uhr und 23:15 Uhr insgesamt 13 erfolglose Verbindungsversuche unternommen habe, danach die Telefonanlage und den Router zurückgesetzt habe, was aber ebenfalls nicht zum Erfolg geführt habe, und seine Bemühungen erst kurz nach 24 Uhr aufgegeben habe, kann demnach nicht mehr berücksichtigt werden. Grundsätzlich müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können , innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden; die Glaubhaftmachung hat bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag zu erfolgen (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen noch nach Fristablauf - auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - erläutert oder vervollständigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 8 f; vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 7, 10; vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 15; vom 13. Juli 2017 - IX ZB 110/16, zVb Rn. 14).
13
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder geht es im Streitfall um unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, noch hat das Berufungsgericht gegen seine Hinweispflicht verstoßen. Die Beklagten haben vielmehr erstmals mit der Rechtsbeschwerdebegründung weitere Übermittlungsversuche vorgetragen. Damit können sie nicht gehört werden.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 26.01.2016 - 2 O 238/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.08.2016 - 26 U 14/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2017 - IX ZB 81/16

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über
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(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

8
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 7 und vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN).

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

8
a) Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren , wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Partei muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (Senatsbeschluss vom 18. März 1998 - XII ZB 144/97 - juris Rn. 5).
7
a) Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren , wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Partei muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumnis von der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, VersR 2011, 1417 Rn. 8). Dies ist hier der Fall.
2
1. Nach gefestigter Rechtsprechung dürfen die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt ins- besondere für Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, NJW 2001, 3473 f; BGH, Beschluss vom 6. März 1995 - II ZB 1/95, NJW 1995, 1431, 1432 f; vom 30. September 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283, 284). Auch vorliegend lag die Übermittlungsstörung in der Sphäre des Insolvenzgerichts, weil nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung das angewählte Faxgerät auf der Insolvenzgeschäftsstelle des Amtsgerichts Nordenham am 2. September 2010 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht anwählbar war. Dies befreit den Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten indessen nicht davon, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich herausstellt, dass aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen wegen einer technischen Störung eine Telefaxverbindung nicht zustande kommt (BGH, Beschluss vom 6. März 1995 aaO). Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass die Möglichkeit bestanden hätte, die Beschwerde an das einsatzbereite Hauptfaxgerät des Amtsgerichts Nordenham zu versenden oder aber an das Faxgerät des Landgerichts Oldenburg.
19
a) Nach gefestigter Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs dürfen die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt insbesondere für Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, NJW 1996, 2857 f.; NJW 2001, 3473 f.; BGH, Beschluss vom 6. März 1995 - II ZB 1/95, NJW 1995, 1431, 1432 f.; Beschluss vom 30. September 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283, 284; Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 218/10, juris Rn. 2 mwN). Aber auch Störungen der Übermittlungsleitungen sind dem gewählten Übermittlungsmedium immanent, weil ein Telefax nur über sie zum Empfangsgerät gelangt. Auch bei einer Leitungsstörung versagt die von der Justiz angebotene Zugangseinrichtung. Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis zum Ablauf der Frist zu rechnen ist (BVerfG, NJW 1996, 2857 f.; NJW 2001, 3473, 3474; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2001 - V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916; Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZB 73/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 9). Die Gerichte dürfen die Anforderungen an die den Prozess- bevollmächtigten obliegende Sorgfalt nicht überspannen. Von einem Rechtsanwalt , der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder durch Post, sondern durch Fax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er - unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen - innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt (BVerfG, NJW 1996, 2857 f.; NJW 2000, 1636; BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - XII ZB 140/96, NJW-RR 1997, 250; Beschluss vom 20. Februar 2003 - V ZB 60/02, NJW-RR 2003, 861 f.).
17
aa) Ein Prozessbevollmächtigter hat nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Bedient er sich für die Übersendung eines Telefaxgeräts, hat er das seinerseits Erforderliche getan, wenn er bei Verwendung eines funktionsfähigen Sendegeräts und korrekter Eingabe der Empfängernummer so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Übertragung bei Fristende zu rechnen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2011 - V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916 unter II 2; vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 229/13, NJW-RR 2014, 316 Rn. 5; vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, NJW 2014, 2047 Rn. 8; jeweils mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 60/02
vom
20. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Erkennt der Bevollmächtigte einer Partei, daß er einen Schriftsatz per Telefax nicht
mehr fristgerecht an das zuständige Gericht übermitteln kann, steht es der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand grundsätzlich nicht entgegen, daß er den Schriftsatz
in anderer Weise noch rechtzeitig hätte übermitteln können, sofern die Unmöglichkeit
der rechtzeitigen Übermittlung per Telefax ihren Grund in der Sphäre des
Gerichts findet.
BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 60/02 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2002 aufgehoben.
Den Beklagten zu 1 und 2 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.000

Gründe:

I.


Mit am 25. Juni 2002 den Beklagten zugestelltem Teilurteil vom 21. Juni 2002 hat das Landgericht Chemnitz zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 2 entschieden. Hiergegen haben die Beklagten zu 1 bis 3 am 9. Juli 2002 bei dem Oberlandesgericht Dresden Berufung eingelegt. Die Begründung der für
die Beklagten zu 1 und 2 (im folgenden: Beklagte) eingelegten Berufung ist mit am 9. September 2002 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 27. August 2002 haben die Beklagten Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung ihres Antrags haben sie ausgeführt, ihr sachbearbeitender Prozeßbevollmächtigter sei in Urlaub gewesen. Wegen der hiermit verbundenen Überlastung habe sein Vertreter die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um 14 Tage herbeiführen wollen. Er habe am Montag, dem 26. August 2002, ab 19.44 Uhr vergeblich versucht, von dem Büro ihrer Bevollmächtigten in C. aus den zur Fristverlängerung notwendigen Antrag per Fax an das Oberlandesgericht zu versenden.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.


Das Berufungsgericht meint, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht ohne Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten versäumt worden. Nachdem der antragstellende Bevollmächtigte sich mehr als eine Stunde lang vergeblich bemüht habe, den Antrag auf Verlängerung der Frist per Fax an das Berufungsgericht zu versenden, habe ihm klar sein müssen, daß der Antrag auf diesem Wege nicht fristgerecht gestellt werden konnte. Er habe da-
her eine andere zumutbare Möglichkeit, wie die Aufgabe eines Blitztelegramms , die Beauftragung eines Kurierdienstes mit 24-Stunden-Service oder die Übersendung des Faxes an ein in Dresden residierendes Rechtsanwaltsbüro mit der Bitte um Einwurf in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts, ergreifen müssen, um den Antrag bis 24.00 Uhr zu übermitteln, oder aber selbst mit dem Auto von Chemnitz nach Dresden fahren müssen.

III.


Die Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 574 Abs. 1, 2 ZPO zulässig. Sie hat schon deshalb Erfolg, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 20 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Die Voraussetzungen für die beantragte Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist liegen vor.
1. Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 69, 381, 385; 88, 118, 123 ff). Die Gerichte dürfen daher bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen (BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636). Die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig. Zwar sind die nach der jeweili-
gen prozessualen Lage gegebenen und zumutbaren Anstrengungen zur Wah- rung des rechtlichen Gehörs auch insoweit zu verlangen (vgl. BVerfGE 74, 220, 225); die aus der Wahl des Übermittlungsweges per Telefax herrührenden besonderen Risiken der technischen Gegebenheiten des gewählten Kommunikationsmittels dürfen aber nicht auf den Nutzer des Mediums abgewälzt werden , wenn die entscheidende Ursache für die Fristversäumung in der Sphäre des Gerichts liegt (BVerfG NJW 1996, 2857; 2001, 3473).
So liegt der Fall hier: Nach Auskunft der Geschäftsstellenverwalterin des Berufungsgerichts vom 5. September 2002 beruht die Unmöglichkeit, am Abend des 26. August 2002 einen Schriftsatz per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln, darauf, daß in beide Faxgeräte des Berufungsgerichts nicht genügend Papier eingelegt war. Dieses Versäumnis des Gerichts kann nicht dazu führen, den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten den für die Übermittlung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eröffneten Weg zu versagen. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Verlängerungsantrag einer anderen Stelle des Oberlandesgerichts fristwahrend per Fax hätte übermittelt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 6. März 1995, II ZB 1/95, NJW 1995, 1431). So verhält es sich bei dem Oberlandesgericht Dresden nicht.
2. Das Vorbringen der Beklagten zur Begründung des Antrags auf Fristverlängerung bedeutete einen erheblichen Grund im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die Beklagten konnten daher darauf vertrauen, daß ihrem Antrag stattgegeben würde (BGH, Beschl. v. 5. Juli 1989, IVb ZB 53/89, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 3; v. 2. November 1989, III ZB 49/89, BGHR ZPO
§ 233 Fristverlängerung 4; v. 23. Juni 1994, VII ZB 5/94 NJW 1994, 2957; u. v. 24. Oktober 1996, VII ZB 25/96, NJW 1997, 400).
Damit war dem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten stattzugeben.
Tropf Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
2
1. Nach gefestigter Rechtsprechung dürfen die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt ins- besondere für Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, NJW 2001, 3473 f; BGH, Beschluss vom 6. März 1995 - II ZB 1/95, NJW 1995, 1431, 1432 f; vom 30. September 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283, 284). Auch vorliegend lag die Übermittlungsstörung in der Sphäre des Insolvenzgerichts, weil nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung das angewählte Faxgerät auf der Insolvenzgeschäftsstelle des Amtsgerichts Nordenham am 2. September 2010 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht anwählbar war. Dies befreit den Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten indessen nicht davon, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich herausstellt, dass aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen wegen einer technischen Störung eine Telefaxverbindung nicht zustande kommt (BGH, Beschluss vom 6. März 1995 aaO). Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass die Möglichkeit bestanden hätte, die Beschwerde an das einsatzbereite Hauptfaxgerät des Amtsgerichts Nordenham zu versenden oder aber an das Faxgerät des Landgerichts Oldenburg.
8
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt, weil er nach seiner unvorhergesehenen Erkrankung nicht versucht hat, eine Verlängerung dieser Frist zu erreichen. Ein Rechtsanwalt muss auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW 2008, 3571 Rn. 9 mwN). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zwar im Rechtsbeschwerdeverfahren anwaltlich versichert, er sei aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr imstande gewesen , selbst einfachste anwaltliche Tätigkeiten zu verrichten und habe seinen Versuch, die Berufungsbegründungsschrift abzufassen, deshalb bereits nach wenigen Minuten abbrechen müssen. Damit hat er aber nicht glaubhaft ge- macht, dass es ihm nicht möglich und zumutbar war, beim Berufungsgericht eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen und - im Blick darauf, dass das Berufungsgericht diese Frist bereits antragsgemäß um einen Monat verlängert hatte und eine weitere Verlängerung nur mit Einwilligung des Gegners möglich war (§ 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO) - den Prozessbevollmächtigten der Beklagten um Zustimmung zur Fristverlängerung zu bitten. Es kann zwar nicht festgestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich mit einer weiteren Fristverlängerung einverstanden erklärt hätte. Darauf kann sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedoch nicht mit Erfolg berufen. Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

19
bb) Vergeblich rügt die Revision das Fehlen eines gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO auf die Vorschrift des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines möglicherweise gegen das Umgehungsverbot verstoßenden "Rollenwechsels" der GmbH. Eines Hinweises des Berufungsgerichts auf eine mögliche Inanspruchnahme der GmbH bedurfte es schon deshalb nicht, weil dem Kläger bereits im ersten Rechtszug vom Beklagten entgegen gehalten worden war, dass der Kläger sich entscheiden müsse, ob er die GmbH, vertreten durch den Beklagten, oder den Beklagten direkt in Anspruch nehmen wolle. Der Kläger hat daraufhin durch eine Berichtigung des Rubrums klargestellt, dass er nicht die GmbH, sondern den Beklagten persönlich in Anspruch nehme.
2
1. Ein gerichtlicher Hinweis ist entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (BGH, Urt. v. 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, WM 2007, 984, 986 Tz. 19; v. 24. September 1987 - III ZR 188/86, NJW 1988, 696 f; v. 2. Oktober 1979 - VI ZR 245/78, NJW 1980, 223 f).

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

8
aa) Ein Hinweis gemäß § 139 ZPO ist stets dann angezeigt, wenn die Angaben zu innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründen erkennbar unklar oder ergänzungsbedürftig sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85, VersR 1985, 1140; Beschluss vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88, NJW-RR 1989, 126, 127; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 19, 21). Ein solcher Fall ist auch dann gegeben, wenn ein Gericht - wie hier - die Angaben in dem Wiedereinsetzungsgesuch über die Zuverlässigkeit einer Büroangestellten für ergänzungsbedürftig hält. Es geht hierbei nicht um den - nicht zulässigen - Vortrag eines neuen Wiedereinsetzungsgrundes, sondern um die auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist mögliche sachliche Ergänzung des fristgerecht geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85, VersR 1985, 1140; Beschluss vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88, NJW-RR 1989, 126, 127).
7
aa) Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch nach Fristablauf erläutert oder vervoll- ständigt werden (st. Rspr., Senatsbeschluss vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4 mwN; BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108 mwN; Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8; vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9; vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17; vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9).
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Grundsätzlich müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch auch nach Fristablauf noch erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 7).
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(3) Mit Recht hat das Berufungsgericht das nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist im Schriftsatz vom 16. November 2016 enthaltene Vorbringen der Klägerin, dass Rechtsanwalt G. generell die Vertretung für Rechtsanwalt S. übernehme und deswegen Rechtsanwalt S. betref- fende Terminsachen ihm vorzulegen seien, nicht berücksichtigt. Grundsätzlich müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können , innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen auch nach Fristablauf noch erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 7; Beschluss vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 15). Im Streitfall geht es nicht um unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben. Vielmehr hat die Klägerin im Gegensatz zu ihrer ursprünglichen Darstellung, wonach die Vertretung individuell abgesprochen wird, nachträglich eine feststehende Vertretungsregel behauptet. Damit kann sie nicht gehört werden; zudem ist diese Darstellung nicht glaubhaft gemacht worden.