Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2008 - IX ZR 144/07

bei uns veröffentlicht am17.04.2008
vorgehend
Landgericht Hannover, 18 O 30/07, 03.04.2007
Oberlandesgericht Celle, 2 U 85/07, 20.07.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 144/07
vom
17. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 17. April 2008

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 125.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil weder der Zulassungsgrund der Grundsätzlichkeit noch der Rechtsfortbildung durchgreift.
2
Der Senat hat bereits entschieden, dass die Kosten zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands einer dem Schuldner überlassenen Mietsache keine Masseschuld begründen, wenn der Mietvertrag vor der Insolvenzeröffnung beendet worden ist (BGHZ 148, 252, 257). Wird der Mietvertrag erst nach der Insolvenzeröffnung durch Kündigung beendet, sind diese Kosten ebenfalls als bloße Insolvenzforderung zu qualifizieren, wenn die nachteiligen Verände- rungen - wie im Streitfall - bereits vor der Verfahrenseröffnung durch den Schuldner verursacht wurden (BGHZ 150, 305, 312 unter Hinweis auf BGHZ 125, 270, 272 ff).
3
einer Von weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter Gehrlein Lohmann
Fischer Pape

Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 03.04.2007 - 18 O 30/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 20.07.2007 - 2 U 85/07 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2015 - IX ZR 279/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR279/13 Verkündet am: 29. Januar 2015 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: