Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2011 - IX ZR 206/10

bei uns veröffentlicht am07.04.2011
vorgehend
Landgericht Landshut, 13 O 1251/06, 13.08.2008
Oberlandesgericht München, 15 U 4621/08, 13.10.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 206/10
vom
7. April 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel,
Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
am 7. April 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 34.247,67 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Zu Unrecht beanstandet der Kläger, das Berufungsgericht habe nicht die im Zeitpunkt der Behandlung des Patienten M. W. (nachfolgend: Patient ) als seines Rechtsvorgängers maßgebliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Prüfung der Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung beachtet.
3
a) Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, inwiefern die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch den Beschluss des Großen Senats vom 25. September 2007 (GS 1/06, BSGE 98, 111) eine für die vorliegende Sache im Sinne des Klägers entscheidungserhebliche Änderung erfah- ren hat. Dort hat der Große Senat ausgeführt, dass auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des für - wie sie auch hier im Raum stehen - Ansprüche des Versicherten gegen seine Krankenkasse zuständigen 1. Senats des Bundessozialgerichts Verwaltung und Gerichte im Gegensatz zu der Auffassung des für Ansprüche der Krankenhäuser gegen die Krankenkassen zuständigen 3. Senats die medizinische Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung selbst in vollem Umfang nachzuprüfen haben (BSG, aaO Rn. 12). Der Große Senat ist der Würdigung des vorlegenden 1. Senats mit der Einschränkung gefolgt, dass das Gericht bei seiner Beurteilung von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen hat (BSG, aaO Rn. 27). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass ein von dem Patienten gegen seine Krankenkasse geführter Rechtsstreit über die Erstattung der Kosten seiner stationären Behandlung mit Rücksicht auf die Rechtsansicht des insoweit zuständigen 1. Senats auf der Grundlage der Einschätzung der Krankenhausärzte Erfolgsaussichten gehabt hätte. Auch bereits in der Vergangenheit hatte - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - der 1. Senat durch Urteil vom 9. Juni 1998 (B 1 KR 18/96 R, NZS 1999, 242) erkannt, dass die Entscheidung darüber, ob dem Versicherten eine Krankenhausbehandlung zusteht, nicht dem einweisenden Arzt oder dem Krankenhaus, sondern der Krankenkasse obliegt.
4
b) Im Übrigen fehlt es an der außerdem gebotenen Darlegung, dass der 3. Senat des Bundessozialgerichts die Gegenauffassung, wonach die Krankenkasse an die Beurteilung des behandelnden Krankenhausarztes gebunden ist, bereits im Zeitpunkt der Behandlung des Patienten vertreten hatte. Die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen sind erst im Zeitraum nach der Behandlung des Patienten ergangen.
5
2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht daraus hergeleitet werden, dass das Berufungsgericht einen erheblichen Beweisantrag des Klägers übergangen hätte.
6
Berufungsgericht Das hat im Streitfall Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. In seinem Gutachten hat der Sachverständige ausdrücklich ausgeführt, dass von der Vernehmung der behandelnden Ärzte keine weitere Aufklärung zu erwarten sei. Der Kläger hat in seiner anschließenden Stellungnahme das Gutachten ausdrücklich nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat sodann den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und nach dessen Ablehnung abschließenden Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Da der Kläger in diesem Termin den Antrag auf Vernehmung der Zeugen nicht wiederholt hat, liegt ein konkludenter Verzicht auf diese Zeugen vor. Diese Schlussfolgerung ist dann berechtigt, wenn die Partei aus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht - wie hier - mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft angesehen hat (BGH, Urteil vom 2. November 1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994, 329, 330).
Vill Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 13.08.2008 - 13 O 1251/06 -
OLG München, Entscheidung vom 13.10.2010 - 15 U 4621/08 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2011 - IX ZR 206/10 zitiert 1 §§.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.