Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2013 - IX ZR 219/12

bei uns veröffentlicht am21.02.2013
vorgehend
Landgericht Würzburg, 21 O 1964/07, 11.06.2010
Oberlandesgericht Bamberg, 4 U 134/10, 06.08.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 219/12
vom
21. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 21. Februar 2013

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6. August 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 81.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Die Nichtanwendung des § 4 AnfG durch das Berufungsgericht hat sich nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt.
3
In diesem Versäumnis liegt kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler, weil die Unterscheidung zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung im Blick auf die einseitige Zuwendung des Schuldners an die Beklagte im Streitfall keine Bedeutung gewinnt. Die Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen mündlichen Verhandlung (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 67). Für die im Rahmen des § 4 AnfG vorrangige Bewertung der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung ist hingegen auf die Vollendung des Rechtserwerbs abzustellen (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 281; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund fehlt es wegen der im Zeitpunkt der Übertragung des Miteigentumsanteils bereits bestehenden wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks an einer unentgeltlichen Zuwendung des Schuldners an die Beklagte.
4
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Falle einer wertausschöpfenden Belastung des übertragenen Grundstücks eine Gläubigerbenachteiligung ausscheidet.
5
Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 7; vom 23. November 2006 - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588 Rn. 21; vom 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326 Rn. 15; vom 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269). Auf den objektiven Verkehrswert ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht abzustellen.
6
3. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht wegen Übergehens erheblicher Beweisanträge verletzt.
7
Das Berufungsgericht hat auf das von der Beschwerde als übergangen gerügte Vorbringen des Klägers antragsgemäß ein zweites ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt, das sich mit den aufgeworfenen Fragen auseinandersetzt. Auf etwaige weitere Beweisanträge hat der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht verzichtet, weil er sie nicht aufrechterhielt, obwohl das Berufungsgericht seine Sachaufklärung ersichtlich abgeschlossen hatte (BGH, Urteil vom 2. November 1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994, 329, 330; Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZR 206/10, nv Rn. 6; vom 10. November 2011 - IX ZR 27/11, nv Rn. 6).
8
4. Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die Belastungen des Grundstücks nicht ordnungsgemäß festgestellt, wird nicht durch einen Zulassungsgrund unterlegt.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 11.06.2010 - 21 O 1964/07 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 06.08.2012 - 4 U 134/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2013 - IX ZR 219/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2013 - IX ZR 219/12

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 4 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie ni
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2013 - IX ZR 219/12 zitiert 3 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 4 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie ni

Referenzen - Urteile

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Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

6
Berufungsgericht Das hat im Streitfall Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. In seinem Gutachten hat der Sachverständige ausdrücklich ausgeführt, dass von der Vernehmung der behandelnden Ärzte keine weitere Aufklärung zu erwarten sei. Der Kläger hat in seiner anschließenden Stellungnahme das Gutachten ausdrücklich nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat sodann den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und nach dessen Ablehnung abschließenden Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Da der Kläger in diesem Termin den Antrag auf Vernehmung der Zeugen nicht wiederholt hat, liegt ein konkludenter Verzicht auf diese Zeugen vor. Diese Schlussfolgerung ist dann berechtigt, wenn die Partei aus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht - wie hier - mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft angesehen hat (BGH, Urteil vom 2. November 1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994, 329, 330).
6
b) Das Berufungsgericht hat nicht unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG den Antrag des Klägers auf Vernehmung des Zeugen M. unberücksichtigt gelassen. Hier ist schon nicht ersichtlich, dass sich die nach dem Inhalt des Beweisantrages von dem Zeugen M. wahrgenommene Äußerung des Zeugen K. auf den Zeitraum des Jahres 2001 bezog. Im Übrigen hat der Kläger auf die Vernehmung des Zeugen M. - konkludent verzichtet. Ein solcher Verzicht kann darin gesehen werden, dass die Partei, welche noch nicht vernommene Zeugen benannt hat, nach durchgeführter Beweisaufnahme ihren Beweisantrag nicht wiederholt. Die Schlussfolgerung eines Verzichts ist jedenfalls dann berechtigt, wenn die Partei aus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht - wie hier das Berufungsgericht nach der Vernehmung der Zeugen H. und K. - mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft angesehen hat (BGH, Urteil vom 2. November 1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994, 329, 330; Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZR 206/10, Rn. 6).