Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - IX ZR 250/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:131016BIXZR250.16.0
bei uns veröffentlicht am13.10.2016
vorgehend
Landgericht Saarbrücken, 14 O 213/13, 24.02.2014
Landgericht Saarbrücken, 4 U 42/14, 03.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 250/16
vom
13. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:131016BIXZR250.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 13. Oktober 2016
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 27.080,61 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
2
Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16. April 2010 ist im Umfang des Tenors der Beschwerdeentscheidung zulässig. Bei dem Kostenerstattungsanspruch der Be- klagten gegen die Klägerin handelt es sich nicht um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO, sondern um eine Neuforderung. Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Der anspruchsbegründende Tatbestand muss vor Eröffnung bereits abgeschlossen sein. Künftig entstehende Ansprüche fallen nicht unter § 38 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537, 538; vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10, ZInsO 2011, 2184 Rn. 7).
3
Im Streitfall gab es zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin keinen aufschiebend bedingten Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin, welchen die Beklagte zur Insolvenztabelle hätte anmelden können. Der Anspruch der Beklagten richtete sich ausschließlich gegen den ursprünglichen Kläger L. . Damit konnte die Forderung der Beklagten auch nicht unter die Regelungen des im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin verabschiedeten Insolvenzplans , der eine Befriedigung der Insolvenzforderungen mit einer Quote von 0,5 v.H. vorsah, fallen. Der Parteiwechsel auf Klägerseite, durch den die Klägerin Schuldnerin der Kostenerstattungsansprüche der Beklagten wurde, ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen erfolgt. Die Verbindlichkeit aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. April 2010 ist deshalb in vollem Umfang zu erfüllen.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Lohmann Pape
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 24.02.2014 - 14 O 213/13 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.12.2015 - 4 U 42/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - IX ZR 250/16

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2011 - IX ZB 80/10

bei uns veröffentlicht am 13.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/10 vom 13. Oktober 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 38, 40; ZPO § 850f Der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich stellt ab Eröffnung
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - IX ZR 250/16.

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2019 - XII ZB 119/19

bei uns veröffentlicht am 28.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 119/19 vom 28. August 2019 in der Abstammungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 120, 120 a, 122; FamFG § 76; InsO §§ 36, 87; RVG § 59 Abs. 1 Satz 1 a) Für die bereits bei Insol

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

7
a) Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben (§ 38 InsO). Der anspruchsbegründende Tatbestand muss vor Eröffnung bereits abgeschlossen sein (BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537 f, 538). Künftig entstehende Ansprüche fallen nicht unter § 38 InsO. Unterhaltsansprüche entstehen in jedem Zeitpunkt neu, in dem ihre Voraussetzungen vorliegen (OLG Nürnberg NZI 2005, 638 f; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 38 Rn. 37; vgl. bereits Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 7, S. 234 zu § 3 KO). Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind jedoch keine Unterhaltsansprüche. Insbesondere besteht der Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unabhängig von der Bedürftigkeit des Berechtigten. Er beruht auf dem Gedanken der hälftigen Teilhabe des einen Ehegatten an der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des anderen Ehegatten. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, ZVI 2005, 404, 405). Nach dem im vorliegenden Fall noch anwendbaren § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB aF entstand der Anspruch folgerichtig, sobald der Ausgleichspflichtige (hier: der Schuldner) aus dem schuldrechtlich auszugleichenden Anrecht eine Versorgung erlangt und der andere Ehegatte (hier: die Ehefrau) entweder ebenfalls eine Versorgung erlangte, auf absehbare Zeit nicht erwerbsfähig war oder das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Im geltenden Recht stellt § 20 Abs. 1 und 2 VersAusglG klar, dass der Anspruch fällig wird, sobald die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht und die ausgleichsberechtigte Person entweder eine eigene laufende Versorgung bezieht, die Regelaltersgrenze erreicht hat oder die gesundheitlichen Voraussetzungen wegen Invalidität erfüllt. Schon aus der Formulierung des Gesetzes wird deutlich, dass der Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht Monat für Monat neu entsteht. Auf die Fälligkeit der gemäß § 1587k Abs. 1, 1585 Abs. 1 BGB aF monatlich im Voraus zu zahlenden einzelnen Raten kommt es bei Anwendung des § 38 InsO nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06, ZVI 2009, 374 Rn. 22 ff).