Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2019 - XII ZB 119/19

bei uns veröffentlicht am28.08.2019
vorgehend
Amtsgericht Eschwege, 5 F 548/14, 06.06.2018
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 2 WF 192/18, 22.02.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 119/19
vom
28. August 2019
in der Abstammungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallenen Gerichtskosten ist die
Staatskasse ebenso Insolvenzgläubigerin wie für auf sie gemäß § 59 Abs. 1
Satz 1 RVG übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren
(Fortführung von BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 2016
- IX ZR 250/16 - NZI 2017, 62 und vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11 -
NJW-RR 2012, 1465).

b) Solche Insolvenzforderungen können nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens
und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung
geltend gemacht werden, so dass insoweit die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im
Änderungsverfahren nach § 120 a ZPO entgegensteht.
BGH, Beschluss vom 28. August 2019 - XII ZB 119/19 - OLG Frankfurt am Main
AG Eschwege
ECLI:DE:BGH:2019:280819BXIIZB119.19.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe:

I.

1
Die Staatskasse erstrebt eine Änderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung für den Antragsteller, über dessen Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, durch die nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen.
2
Amtsgericht und Oberlandesgericht haben dem Antragsteller für das von diesem betriebene Abstammungsverfahren nach § 1598 a BGB mit Beschlüssen vom 16. April 2015 und 15. Oktober 2015 in beiden Instanzen Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet. Diesen Entscheidungen lagen monatliche Nettobezüge des Antragstellers in Höhe von 1.950 € zugrunde, von denen nach Abzug von Pfändungen , Miete und Freibetrag kein einzusetzendes Einkommen verblieb. Das Abstammungsverfahren ist mit Beschluss vom 25. November 2015 rechtskräftig beendet worden.
3
Mit Beschluss vom 7. August 2017 wurde über das Vermögen des Antragstellers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren hat der Antragsteller dem Amtsgericht diesen Umstand sowie monatliche Nettobezüge in Höhe von 2.108,59 € mitgeteilt, von denen monatlich 655,34 € an die Insolvenzverwalterin abgeführt werden.
4
Daraufhin hat das Amtsgericht die beiden Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschlüsse abgeändert und die Zahlung von Monatsraten in Höhe von 238 € angeordnet. Zu diesen ist es gelangt, indem es von den Nettoeinkünften den an die Insolvenzverwalterin abzuführenden Betrag, den Grundfreibetrag für den Antragsteller, Mietkosten sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen und so ein einzusetzendes Einkommen von 477,49 € ermittelt hat.
5
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht diesen Beschluss aufgehoben und angeordnet, dass es bei den ratenfreien Verfahrenskostenhilfebewilligungen bleibt. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehe der nachträglichen Anordnung von Ratenzahlungen entgegen. Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe geht. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere steht der Staatskasse gegen die Ablehnung einer erst- maligen Anordnung von Zahlungen gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 a ZPO bei zuvor ratenfrei bewilligter Verfahrenskostenhilfe oder gegen die Aufhebung einer angeordneten Zahlungspflicht ein Beschwerderecht gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO zu (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 282/12 - FamRZ 2013, 1390 Rn. 7 ff. mwN).
7
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht vertritt zu Recht die Auffassung, dass die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers der nachträglichen Anordnung einer Ratenzahlung gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 a ZPO im Hinblick auf zuvor entstandene Forderungen entgegensteht.
8
1. Die Verfahrenskostenhilfe ist eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2009 - XII ZB 135/07 - FamRZ 2009, 1994 Rn. 9 mwN). Die Staatskasse tritt für den Bedürftigen, der die zur Durchsetzung seines Rechts erforderlichen Kosten nicht oder nicht vollständig aus seinem Einkommen und/oder Vermögen aufbringen kann, in finanzielle Vorlage. Gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 122 Abs. 1 ZPO bewirkt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter anderem, dass die Staatskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten sowie die auf sie nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nur nach den vom Gericht getroffenen Bestimmungen gegen den Beteiligten geltend machen kann. Der beigeordnete Rechtsanwalt wiederum kann seine Vergütungsansprüche nicht gegen den Beteiligten geltend machen. Mithin führt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wie eine Stundung dazu, dass die Ansprüche der Staatskasse zwar existent sind, ihre Durchsetzbarkeit aber gehemmt wird (vgl. BGH Beschluss vom 20. März 1997 - VII ZR 146/87 - NJW-RR 1997, 831; Münch- KommZPO/Wache 5. Aufl. § 122 Rn. 1; vgl. auch Musielak/Voit/Fischer ZPO 16. Aufl. § 122 Rn. 1).
9
Um die Begleichung dieser verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu erreichen, hat das Gericht gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festzusetzen, deren Höhe sich nach § 115 ZPO bestimmt. Verfügt der Bedürftige bei der Bewilligung nicht über einzusetzendes Einkommen und Vermögen, unterbleibt eine solche Zahlungsanordnung. Sie kann jedoch nachträglich erfolgen, wenn sich die für die Verfahrenskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten wesentlich verbessert haben (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 a ZPO). Letztlich handelt es sich bei der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe um einen - unter Umständen sogar nicht rückzahlbaren (vgl. § 120 a Abs. 1 Satz 4 ZPO) - "zinslosen Justizkredit", wobei die nach § 115 ZPO vorzunehmenden Abzüge sicherstellen, dass dem Bedürftigen das Existenzminimum verbleibt (vgl. BT-Drucks 17/11472 S. 30; Musielak/Voit/Fischer ZPO 16. Aufl. vor § 114 Rn. 1).
10
2. Ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im Änderungsverfahren nach § 120 a ZPO entgegensteht, ist streitig.
11
Teilweise wird dies unter Hinweis darauf, dass das unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegende Einkommen des Insolvenzschuldners nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst werde, verneint. Sehe man das anders, habe der Insolvenzschuldner einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Schuldnern im Verfahrenskostenhilfeverfahren (vgl. LAG Köln ZVI 2016, 54, 55; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 18. Februar 2013 - L 7 R 144/10 B PKH - juris Rn. 8; Saenger/Kießling ZPO 8. Aufl. § 120 a Rn. 6).
12
Die Gegenmeinung, der sich auch das Oberlandesgericht angeschlossen hat, sieht in dem vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Anspruch des Staates auf Gerichtskosten und in den nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Insolvenzforderungen , die nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens - und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung - geltend gemacht werden können (vgl. OLG Frankfurt MDR 2019, 445, 446; OLG Bamberg OLGR 2005, 312; OLG Köln OLGR 2003, 174, 175; LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 19. Dezember 2011 - 10 Ta 271/11 - juris Rn. 7 und vom 5. Januar 2011 - 10 Ta 266/10 - juris Rn. 10 ff.).
13
3. Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.
14
a) Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Forderungen der Staatskasse, zu deren Geltendmachung die nachträgliche Zahlungsanordnung ergehen würde, sind Insolvenzforderungen im Sinne von §§ 38, 87 InsO.
15
Nach § 38 InsO dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger ). Die Insolvenzgläubiger können gemäß § 87 InsO ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Zu den von dieser Durchsetzungssperre erfassten Insolvenzgläubigern gehört auch die Staatskasse, soweit ihre Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 250/16 - NZI 2017, 62 Rn. 2 f. und vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11 - NJW-RR 2012, 1465 Rn. 4; BeckOK InsO/Jilek [Stand: 25. April 2019] § 38 Rn. 38; Henckel in Jaeger InsO § 38 Rn. 150; Nerlich /Römermann/Andres InsO [Stand: Januar 2019] § 38 Rn. 23; Uhlenbruck /Sinz InsO 15. Aufl. § 38 Rn. 49).
16
Für diejenigen Gerichtskosten, die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallen sind, ist die Staatskasse mithin Insolvenzgläubigerin. Gleiches gilt für die Rechtsanwaltsgebühren, und zwar unabhängig davon, wann der Forderungsübergang auf die Staatskasse gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG erfolgt ist. Denn die Legalzession lässt den übergegangenen Vermögensanspruch unberührt. Durch die Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe wird auch kein neuer Schuldgrund geschaffen. Vielmehr handelt es sich dabei nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ZPO allein um die Bestimmung, wie die der Staatskasse zustehenden Ansprüche gegen den Beteiligten geltend gemacht werden können. Aus diesem Grund bleibt der für § 38 InsO maßgebliche Zeitpunkt der Begründung des Vermögensanspruchs von der Ratenzahlungsanordnung unberührt. An der Einstufung als Insolvenzforderung ändert es zudem nichts, dass es dem Insolvenzschuldner durch das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO unbenommen bleibt, aus seinem insolvenzfreien Einkommen freiwillig Verbindlichkeiten zu erfüllen (so aber im Ergebnis LAG Rheinland-Pfalz NZI 2016, 587, 588).
17
b) Für die Forderungen der Staatskasse gegen einen Beteiligten im Zusammenhang mit der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sieht das Gesetz keine Ausnahmeregelung vor. Die in §§ 4 a ff. InsO geregelte Stundungsmöglichkeit betrifft allein die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst. Das Absonderungsrecht nach §§ 51 Nr. 4, 50 InsO bezieht sich nur auf zoll- und steuerpflichtige Sachen, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
18
Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich geltend macht, § 122 ZPO selbst stelle eine Ausnahmevorschrift dar, die den insolvenzrechtlichen Bestimmungen vorgehe, bleibt das ohne Erfolg. Denn zum einen nimmt die gerichtliche Zahlungsanordnung der zugrundeliegenden Forderung der Staatskasse nicht die Eigenschaft als Insolvenzforderung. Zum anderen soll das Gericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufheben, wenn der Beteiligte länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrags im Rückstand ist. Die Aufhebung hat zur Folge, dass die Staatskasse ihre Ansprüche in voller Höhe geltend machen kann (vgl. etwa Thomas/Putzo/Seiler ZPO 40. Aufl. § 124 Rn. 6; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 124 Rn. 24). Soweit es sich dabei jedoch um Insolvenzforderungen handelt, ist sie wiederum auf das Insolvenzverfahren verwiesen.
19
c) Die Sperrwirkung der zwischenzeitlichen Insolvenzeröffnung für eine nachträgliche Zahlungsanordnung nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 a ZPO bewirkt auch keinen ungerechtfertigten Vorteil des insolventen Beteiligten gegenüber anderen verfahrenskostenhilferechtlich Bedürftigen. Das gilt unabhängig davon, dass beide Personengruppen die mit der Verfahrenskostenhilfe originär verfolgte Vergünstigung, nämlich den "Justizkredit" und damit den Zugang zum Rechtsschutz, ursprünglich gleichermaßen erhalten haben.
20
aa) Allerdings verweist die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung zu Recht darauf, dass dann die Differenz zwischen der Pfändungsfreigrenze (§§ 850 c ff. ZPO) und den nach § 115 ZPO absetzbaren Beträgen nicht für eine nachträgliche Ratenzahlungsanordnung herangezogen werden kann, um die vor Insolvenzeröffnung begründeten Forderungen der Staatskasse gegenüber dem Beteiligten geltend zu machen. Demgegenüber können beim nicht insolventen Bedürftigen auch die unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Beträge, soweit sie nicht nach § 115 ZPO absetzbar sind, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 120 a ZPO zu einer nachträglichen Zahlungsanordnung führen.
21
bb) Dieser Unterschied wird jedoch von dem gesetzgeberischen Zweck, den das mit einer Restschuldbefreiung verbundene Insolvenzverfahren verfolgt, getragen, dem gescheiterten Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen (vgl. etwa BGH Urteile vom 25. Juni 2015 - IX ZR 199/14 - NJW 2015, 3029 Rn. 8 mwN und BGHZ 186, 242 = NJW 2010, 3517 Rn. 10; BTDrucks. 14/5680 S. 1, 11). Deshalb ist es folgerichtig, dass für bereits bestehende Verbindlichkeiten nur die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) zur Verfügung steht, zu der gemäß § 36 Abs. 1 InsO das während des Insolvenzverfahrens erzielte Arbeitseinkommen nur insoweit gehört, als es pfändbar ist.
22
Würde man dies für die von § 122 ZPO erfassten Ansprüche der Staatskasse anders sehen, hätte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bedürftigen im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Folge. Denn statt zuvor nach § 115 ZPO absetzbarer Zahlungen auf Verbindlichkeiten, die ursprünglich einer Ratenzahlungsanordnung entgegenstanden, muss der Bedürftige nur noch die oberhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Beträge entrichten (vgl. §§ 287 Abs. 2, 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und verfügte mithin verfahrenskostenhilferechtlich gegebenenfalls über ein einzusetzendes Einkommen, selbst wenn sich - von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgesehen - keine Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben hätten. Dies widerspräche aber der Zielrichtung des Insolvenzverfahrens.
23
cc) Anders verhält es sich hingegen bei Forderungen der Staatskasse, die - etwa im Zusammenhang mit einem neuen gerichtlichen Verfahren - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Diese sind keine Insolvenzforderungen und daher auch nicht von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO erfasst (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11 - NJW-RR 2012, 1465 Rn. 4). Für sie wird daher die Geltendmachung im Wege von Zahlungsanordnungen , die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 JBeitrG nach dem Justizbeitreibungsgesetz beigetrieben werden können, nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehindert (vgl. allerdings § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO). Maßgeblich dafür, ob ein Beteiligter über verfahrenskostenhilferechtlich einzusetzendes Einkommen verfügt, bleibt insoweit allein § 115 ZPO (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2010, 1360; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 436, 437; LAG Rheinland -Pfalz Beschluss vom 5. September 2012 - 10 Ta 142/12 - juris Rn. 9; Bartels in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 3. Aufl. § 76 Rn. 45; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 120 a Rn. 28).
24
4. Danach hat das Oberlandesgericht zu Recht eine nachträgliche Ratenzahlungsanordnung gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 a ZPO abgelehnt. Denn sowohl die Gerichtskosten als auch die Rechtsanwaltsgebühren waren bereits angefallen, als das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet wurde. Mithin handelte es sich bei den Forderungen der Staatskasse um Insolvenzforderungen, die im Insolvenzverfahren, nicht aber über eine verfahrenskostenhilferechtliche Ratenzahlungsanordnung geltend zu machen sind.
Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Eschwege, Entscheidung vom 06.06.2018 - 5 F 548/14 VKH3 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.02.2019 - 2 WF 192/18 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2019 - XII ZB 119/19

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(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

7
1. Die Beschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe geht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - FamRZ 2011, 463 Rn. 8 und vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720, 1721). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

9
aa) Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei fiktive Einkünfte bei der Beurteilung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugerechnet werden dürfen , ist die Regelung in § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Diese Definition stimmt wörtlich mit derjenigen des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII überein. Auch wird in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 lit. a und b, Nr. 2 lit. a ZPO für die vom Einkommen vorzunehmenden Abzüge auf § 82 Abs. 2 sowie § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII verwiesen. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 Satz 2 knüpft mithin an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff an. Dies erklärt sich auch daraus, dass Prozesskostenhilfe eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ist (vgl. Senatbeschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - FamRZ 2005, 605; MünchKomm/Motzer ZPO 3. Aufl. § 114 Rdn. 2).

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.08.2011, Az.: 7 Ca 1883/10, nebst dem Nichtabhilfebeschluss vom 09.12.2011 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger am 13.01.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zur Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens bewilligt. Die Landeskasse zahlte seinem Rechtsanwalt gemäß § 55 RVG eine Vergütung in Höhe von € 966,88. Der Kläger sollte ab 01.02.2011 monatliche Raten in Höhe von € 30,00 leisten.

2

Weil er trotz mehrmaliger Zahlungsaufforderung keine Rate zahlte, hob der Rechtspfleger mit Beschluss vom 03.08.2011 die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO auf. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 10.08.2011 teilte Frau Rechtsanwältin Z. Y. mit, dass das Amtsgericht X.-Stadt mit Beschluss vom 07.06.2011 (Az.: 6 IK 67/11) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und sie zur Treuhänderin bestellt hat. Eventuelle Forderungen seien zur Insolvenztabelle anzumelden.

3

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 09.12.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

5

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig.

6

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung die Wirkungen des (Verbraucher-) Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung außer Acht gelassen.

7

Die hier betroffenen Ansprüche der Staatskasse auf monatliche Ratenzahlung in Höhe von € 30,00 ab dem 01.02.2011 haben bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 07.06.2011 gegen den Kläger bestanden, so dass die Staatskasse gemäß § 38 InsO Insolvenzgläubigerin geworden ist und ihre Forderungen gemäß § 87 InsO nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen kann, sie also gemäß § 174 InsO bei der Treuhänderin hätte anmelden müssen.

8

Die Treuhänderin hat den Rechtspfleger bereits mit Schreiben vom 10.08.2011 darauf hingewiesen, dass eventuelle Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden sind und ihm ein Formular übermittelt.

III.

9

Durch die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Arbeitsgerichts wird die Prozesskostenhilfebewilligung vom 13.01.2011 wiederhergestellt. Der Ratenzahlungsverpflichtung muss der Kläger im laufenden Insolvenzverfahren jedoch nicht nachkommen. Ihm ist es verwehrt, Zahlungen zur Befriedigung an einzelne Insolvenzgläubiger zu leisten.

10

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht zuzulassen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.11.2010, Az.: 1 Ca 1262/07, nebst dem Nichtabhilfebeschluss vom 08.12.2010 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger am 16.07.2007 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zur Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens bewilligt. Die Landeskasse zahlte seiner Anwältin gemäß § 55 RVG eine Vergütung in Höhe von € 1.015,07.

2

Die Rechtspflegerin forderte den Kläger mit Schreiben vom 14.04.2010 im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen sowie geeignete Nachweise und Belege beizufügen.

3

Der Kläger legte eine Lohnabrechnung für Juni 2010 vor, wonach er in diesem Monat einen Nettolohn von € 1.051,28 erzielte. Er legte außerdem eine Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts Mainz vom 30.11.2007, Az.: 290 IK 287/07, über die Eröffnung des (Verbraucher-)Insolvenzverfahrens, des Beschlusses vom 24.06.2009 über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie des Beschlusses vom 04.05.2009 im Restschuldbefreiungsverfahren vor.

4

Der Kläger ist Vater von vier Kindern, denen er keinen Unterhalt zahlt. Zwei Kindern (geb. 1999 und 2005) gewährt die Stadt C. ausweislich der vorgelegten Änderungsmitteilungen ab 01.01.2010 Unterhaltsvorschussbeträge in Höhe von € 180,00 sowie € 133,00 monatlich. Die getrennt lebende Ehefrau des Klägers bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit den beiden älteren Kindern Leistungen nach dem SGB II.

5

Mit Beschluss vom 10.11.2010 gab die Rechtspflegerin dem Kläger wegen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf, ab dem 01.01.2011 monatliche Raten in Höhe von € 60,00 zu zahlen.

6

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 17.11.2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 07.12.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Kläger wies - wie bereits mit Schreiben vom 20.05.2010 und 09.08.2010 - nochmals auf das Restschuldbefreiungsverfahren hin. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.12.2010 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

8

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig.

9

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung die Wirkungen des (Verbraucher-) Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung außer Acht gelassen.

10

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen der Staatskasse auf Zahlung von Gerichtskosten und auf die auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsansprüche der Rechtsanwälte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt lediglich eine Stundung der entstandenen Forderungen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 122 Rn. 5) bzw. ein Einziehungsverbot und eine Forderungssperre (vgl. Zöller/Philippi, 28. Aufl., § 122 Rn. 3, 11). Demzufolge sind durch den angefochtenen Beschluss, der gemäß § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich Ratenzahlungen angeordnet hat, die Ansprüche der Staatskasse nicht erst begründet worden, vielmehr ist lediglich die Stundung bzw. das Einziehungsverbot aufgehoben worden.

11

Deshalb haben die hier betroffenen Ansprüche der Staatskasse bereits zu dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Kläger bestanden, so dass die Staatskasse gemäß § 38 InsO Insolvenzgläubigerin geworden ist und ihre Forderungen gemäß § 87 InsO nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen konnte, sie also gemäß § 174 InsO beim Treuhänder hätte anmelden müssen.

12

Seitdem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Restschuldbefreiungsverfahren gemäß §§ 286 ff. InsO läuft, ist dem Kläger gemäß §§ 294 Abs. 2, 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO verwehrt, Zahlungen zur Befriedigung an einzelne Insolvenzgläubiger zu leisten. Gemäß § 294 Abs. 1 InsO ist auch jede Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger unzulässig. Wird nach erfolgreichem Ablauf des Verfahrens der Antragsteller gemäß § 286 InsO von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit, gilt diese Befreiung gemäß § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen diejenigen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, also auch gegen die Staatskasse für die hier betroffenen Forderungen.

13

Eine der Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung ist, dass der Schuldner seine pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen Treuhänder für die Zeit von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens abtritt, § 287 Abs. 2 InsO. Nach Verstreichen dieser Laufzeit ist über die Restschuldbefreiung zu entscheiden, § 300 Abs. 1 InsO.

14

Zurzeit verfügt der Kläger wegen der Abtretung seiner pfändbaren Bezüge also nicht über ein Einkommen, das die Anordnung von Ratenzahlungen zulässt. Nach Ablauf der Abtretungszeit wird die Restschuldbefreiung wirksam. Zu diesem Zeitpunkt ist gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 eine Anordnung von Ratenzahlungen ausgeschlossen.

III.

15

Durch die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Arbeitsgerichts wird die Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlungsverpflichtung vom 16.07.2007 wiederhergestellt.

16

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht zuzulassen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

2
Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16. April 2010 ist im Umfang des Tenors der Beschwerdeentscheidung zulässig. Bei dem Kostenerstattungsanspruch der Be- klagten gegen die Klägerin handelt es sich nicht um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO, sondern um eine Neuforderung. Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Der anspruchsbegründende Tatbestand muss vor Eröffnung bereits abgeschlossen sein. Künftig entstehende Ansprüche fallen nicht unter § 38 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537, 538; vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10, ZInsO 2011, 2184 Rn. 7).
4
b) Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Klägerin zu 1 hindert auch die durch die Erinnerung angegriffene Kostenfestsetzung nicht, weil es sich bei den festgesetzten Gerichtskosten um einen Anspruch handelt, der erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Der Justizfiskus ist insoweit Neugläubiger. Diese sind von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO nicht erfasst (vgl. OLG Celle, NZI 2003, 201, 202; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 87 Rn. 4; FK-InsO/App, 6. Aufl., § 87 Rn. 7; Jaeger/Windel, InsO, § 87 Rn. 6; Pape, ZInsO 2002, 917, 918). Die Durchsetzungssperre des § 87 InsO erfasst nur Insolvenzgläubiger. Das sind gemäß § 38 InsO nur dieje- nigen Gläubiger, die einen bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

8
a) Dies gilt insbesondere für den vorherigen Verzicht des Schuldners auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung. Nach § 1 Satz 2 InsO wird dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Die Restschuldbefreiung stellt - neben der Gläubigerbefriedigung - ein zusätzliches Verfahrensziel des Insolvenzverfahrens dar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78, 83 f; vom 3. November 2005 - IX ZB 211/03, juris Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10, NJW 2012, 609 Rn. 12). Sie soll dem redlichen Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 21). Sie findet ihre innere Rechtfertigung zum einen darin, dass das pfändbare Vermögen des Schuldners, insbesondere der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens, über einen angemessenen Zeitraum zu Gunsten der Insolvenzgläubiger verwertet wird; dies ermöglicht während der Dauer des Insolvenzverfahrens die Vorschrift des § 35 Abs. 1 InsO, die auch Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag unterwirft, und während der Wohlverhaltensperiode die Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge nach § 287 Abs. 2 InsO. Zum anderen setzt die Restschuldbefreiung voraus, dass der Schuldner nicht gegen die Pflichten verstößt, die ihm § 290 InsO aF für die Zeit vor und nach der Verfahrenseröffnung auferlegt , und die ihn nach § 295 InsO in der Wohlverhaltensperiode treffenden Obliegenheiten erfüllt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 44/13, NZI 2015, 328 Rn. 15).

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

4
b) Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Klägerin zu 1 hindert auch die durch die Erinnerung angegriffene Kostenfestsetzung nicht, weil es sich bei den festgesetzten Gerichtskosten um einen Anspruch handelt, der erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Der Justizfiskus ist insoweit Neugläubiger. Diese sind von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO nicht erfasst (vgl. OLG Celle, NZI 2003, 201, 202; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 87 Rn. 4; FK-InsO/App, 6. Aufl., § 87 Rn. 7; Jaeger/Windel, InsO, § 87 Rn. 6; Pape, ZInsO 2002, 917, 918). Die Durchsetzungssperre des § 87 InsO erfasst nur Insolvenzgläubiger. Das sind gemäß § 38 InsO nur dieje- nigen Gläubiger, die einen bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben.

(1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:

1.
Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;
2.
gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
2a.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache;
2b.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen nach § 407a Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung;
3.
Ordnungs- und Zwangsgelder;
4.
Gerichtskosten;
4a.
Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe oder nach § 4b der Insolvenzordnung bestimmten Beträge;
4b.
nach den §§ 168d, 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Ansprüche;
5.
Zulassungs- und Prüfungsgebühren;
6.
alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben;
7.
Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten, soweit sie selbständig oder gleichzeitig mit einem Anspruch, der nach diesem Gesetz vollstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatzpflichtigen beigetrieben werden;
8.
Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer und Vertrauenspersonen, gegen Rechtsanwälte, Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger, gegen Zeugen und Sachverständige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt sind;
9.
Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467a, 470, 472b, 473 der Strafprozessordnung zu viel gezahlt sind;
10.
alle sonstigen Ansprüche, die nach Bundes- oder Landesrecht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können, soweit nicht ein Bundesgesetz vorschreibt, dass sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder der Abgabenordnung richtet.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren finden auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.

(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs.

(5) Nach diesem Gesetz werden auch die Gebühren und Auslagen des Deutschen Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben. Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von diesem Gesetz zu bestimmen, dass Gerichtskosten in den Fällen des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 27 des Gerichtskostengesetzes nach Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.05.2012, Az.: 2 Ca 818/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der ihm auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung.

2

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 29.05.2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und ihm aufgegeben, ab dem 01.07.2012 monatliche Raten in Höhe von € 95,00 zu zahlen. Gegen diese Ratenzahlungsanordnung wendet sich der Kläger mit seiner am 20.06.2012 eingegangenen sofortigen Beschwerde.

3

Zur Begründung weist er auf das Verbraucherinsolvenzverfahren hin, dass das Amtsgericht X.-Stadt am 18.01.2011 (3c IK 10/11) über sein Vermögen eröffnet hat. Das Amtsgericht hat das Verfahren am 31.05.2012 nach Abhaltung des Schlusstermins aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen nach einer Wohlverhaltensphase von sechs Jahren Restschuldbefreiung erlangt. Seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge sind auf den Treuhänder übergegangen.

4

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.07.2012 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5

Die Bezirksrevisorin hat in ihrer Stellungnahme für die Landeskasse ausgeführt, dass allein die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens der Ratenzahlungsanordnung nicht entgegenstehe. Zwar habe der Kläger sein gesamtes pfändbares Arbeitsentgelt an den Treuhänder abzuführen. Ihm stehe jedoch noch ein unpfändbares Nettoeinkommen von € 1.434,43 monatlich zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der Freibeträge für den erwerbstätigen Kläger und sonstiger Kosten (Mietkosten nach Kopfteilen, Barunterhaltsleistungen) verbleibe dem Klä-ger ein anrechenbares Einkommen von abgerundet € 270,00, so dass er nach der Tabelle monatliche Raten von € 95,00 zu zahlen habe.

6

Der Kläger macht geltend, seine Ehefrau verfüge über ein Nettoeinkommen von monatlich € 703,00, so dass auch für sie von seinem Einkommen ein Freibetrag abzusetzen sei. Sie sei nicht hälftig an den Wohnungskosten zu beteiligen. Auch die Kosten des Kraftfahrzeugs könne sie nicht von ihrem Einkommen bestreiten, zumal sie keinen Führerschein besitze. Im Haushalt lebe noch die 13-Jährige Tochter seine Ehefrau, deren Vater nur unregelmäßig Unterhalt zahle, zurzeit monatlich € 311,00 über das Jugendamt. Deshalb sei auch die Stieftochter einkommensmindernd zu berücksichtigen.

7

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

8

Die nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angeordnet, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von € 95,00 an die Landeskasse zu zahlen hat.

9

Der Umstand, dass über das Vermögen des Klägers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, steht dem nicht entgegen. Dem Kläger verbleibt nämlich angesichts der im Gesetz festgeschriebenen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (vgl. §§ 36 Abs.1 InsO, 850 ff. ZPO) von seinem Arbeitseinkommen ein Betrag, welcher vom Insolvenzverfahren nicht erfasst wird und deshalb - nach Abzug der in § 115 ZPO genannten berücksichtigungsfähigen Ausgaben - zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen ist (ebenso: OLG Koblenz Beschluss vom 06.04.2010 - 9 WF 159/10- FamRZ 2010, 1360; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 23.09.2009 - 6 Ta 153/09 - Juris). Nach nochmaliger Prüfung hält die Beschwerdekammer an ihrer im Schreiben vom 26.07.2012 geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung nicht fest.

10

Das dem Kläger nach Abzug der pfändbaren Beträge verbleibende monatliche Nettoeinkommen beträgt € 1.434,43. Von dem Einkommen sind der Erwerbstätigenfreibetrag von € 187,00 und der persönliche Freibetrag von € 411,00 in Abzug zu bringen. Der Kläger zahlt schließlich Kindesunterhalt für seine Tochter Z. in Höhe von monatlich € 336,00. Kosten für die Unterkunft hat das Arbeitsgericht und auch die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme mit monatlich € 230,00 anerkannt. Unter Berücksichtigung dieser Abzugspositionen verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von abgerundet € 270,00, das nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO einer monatlichen Rate von € 95,00 entspricht.

11

Weitere Abzugspositionen bestehen entgegen der Ansicht des Klägers nicht.

12

Seine Ehefrau verfügt ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnung über ein monatliches Nettoeinkommen von € 703,00, das den Unterhaltsfreibetrag von € 411,00 übersteigt. Die im Haushalt des Klägers lebende Stieftochter Y. erhält von der Stadtverwaltung X.-Stadt monatliche Unterhaltszahlungen von € 311,00, die den Unterhaltsfreibetrag von € 276,00 für Kinder im Alter von 7 bis 14 Jahren übersteigen. Darüber hinaus bezieht die Ehefrau des Klägers Kindergeld in Höhe von € 184,00. Vom Einkommen des Klägers ist deshalb kein Abzug wegen Unterhaltsleistungen an Ehefrau und Stieftochter vorzunehmen.

13

Das Arbeitsgericht hat die angegebenen Wohnkosten von monatlich € 460,00 zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau zutreffend hälftig geteilt. Nach der Rechtsprechung sind Wohnkosten der von Ehegatten gemeinsam genutzten Wohnung grundsätzlich zwischen diesen nach Kopfteilen aufzuteilen, wenn beide Ehegatten über ein angemessenes Einkommen verfügen (LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 08.12.2011 - 1 Ta 223/11 und vom 21.04.2009 - 10 Ta 86/09, beide dokumentiert in Juris). Das ist hier der Fall. Die Ehefrau des Klägers verfügt, ein- schließlich staatlicher Unterhaltsleistungen und Kindergeld für ihre Tochter Y., über monatliche Gesamteinkünfte von € 1.198,00 netto. Es ist daher gerechtfertigt, sie hälftig an den Unterkunftskosten zu beteiligen.

14

Soweit der Kläger Belastungen mit GEZ-Gebühren, Kosten für Kabelfernsehen oder W.-Beiträge geltend macht, sind diese nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Sie sind aus dem allgemeinen Freibetrag von € 411,00 zu bestreiten.

15

Die vom Kläger angeführten Ausgaben für den Pkw (Autoversicherung, Kfz-Steuer), der auf seine Ehefrau zugelassen ist, können ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Grundsätzlich werden die mit der Haltung eines Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten nur anerkannt, wenn hierfür eine beruflich bedingte Notwendigkeit gegeben ist. Dies hat der Kläger nicht dargetan. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger ein Kraftfahrzeug zwingend benötigt.

16

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

17

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.