Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2011 - IX ZR 32/10

bei uns veröffentlicht am20.04.2011
vorgehend
Landgericht Bremen, 2 O 1837/05, 25.09.2008
Landgericht Bremen, 3 U 43/08, 25.01.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 32/10
vom
20. April 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die
Richterin Möhring
am 20. April 2011

beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. Januar 2010 "auf Kosten des Klägers" zurückgewiesen wird.
Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 25.09.2008 - 2 O 1837/05 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 25.01.2010 - 3 U 43/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2011 - IX ZR 32/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2011 - IX ZR 32/10

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2011 - IX ZR 32/10 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2011 - IX ZR 32/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2011 - IX ZR 32/10.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2017 - II ZR 88/16

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 88/16 Verkündet am: 19. Dezember 2017 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.