Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2017 - IX ZR 95/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:120117BIXZR95.16.0
bei uns veröffentlicht am12.01.2017
vorgehend
Landgericht Leipzig, 1 O 3788/13, 22.05.2015
Oberlandesgericht Dresden, 13 U 989/15, 06.04.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 95/16
vom
12. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Übernimmt eine Muttergesellschaft gegenüber einem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft
eine harte Patronatserklärung, ist sie dem Gläubiger zur Schadensersatzleistung
verpflichtet, wenn ihn die Tochtergesellschaft befriedigt, er diese Zahlung jedoch
im Wege der Insolvenzanfechtung erstatten muss.
Erweist sich die Befriedigung des aus einer harten Patronatserklärung gesicherten
Gläubigers als anfechtbar, kann der Gläubiger gegenüber dem Patron die ihm aus
der Patronatserklärung zustehenden Rechte geltend machen.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 - IX ZR 95/16 - OLG Dresden
LG Leipzig
ECLI:DE:BGH:2017:120117BIXZR95.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 12. Januar 2017
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. April 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 940.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin belieferte die S. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), eine Tochtergesellschaft der Beklagten, mit Gas. Im Blick auf Zahlungsrückstände der Schuldnerin erteilte die Beklagte der Klägerin am 12. Juni 2007 eine Patronatserklärung, die auszugsweise folgenden Inhalt hat: "Wir, die alleinige Gesellschafterin der S. GmbH verpflichten uns hiermit, der S. GmbH die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen , dass sie ihrerseits den vertraglichen Verpflichtungen gemäß mit ihrem Haus vereinbarten Zahlungsplan einhalten kann.
Die vorliegende Patronatserklärung ist zeitlich bis zum 15. August 2007 befristet."
2
Die Klägerin stellte die Belieferung der Schuldnerin, die teilweise Zahlungen leistete, am 18. September 2007 ein. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und Anfechtung der von ihr bewirkten Zahlungen zahlte die Klägerin im Vergleichswege einen Betrag von 2 Mio. € an den Insolvenzverwalter.
3
Vorliegend nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch , weil sie die vereinbarte Patronatserklärung nicht erfüllt habe. Nach Stattgabe der Klage in Höhe von 2 Mio. € durch das Erstgericht hat das Berufungsgericht den Zahlungsbetrag auf 940.000 € vermindert. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage.

II.


4
Die Nichtzulassungsbeschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Die Klageforderung ist auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet.
5
1. Die Beklagte hat im Streitfall gegenüber der Klägerin eine harte externe Patronatserklärung übernommen. Da die Beklagte den daraus sich ergebenden Pflichten nicht genügt hat, kann die Klägerin Schadensersatz verlangen.
6
a) Eine harte Patronatserklärung statuiert eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht des Patrons gegenüber dem Adressaten der Erklärung (BGH, Ur- teil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10, WM 2011, 1085 Rn. 18). Der Patronatsgeber übernimmt durch eine harte, rechtsgeschäftliche Patronatserklärung entweder im Innenverhältnis zu seiner Tochtergesellschaft oder im Außenverhältnis zu deren Gläubiger die Verpflichtung, die Tochtergesellschaft in der Weise auszustatten , dass sie stets in der Lage ist, ihren finanziellen Verbindlichkeiten zu genügen (BGH, aaO Rn. 17). Handelt es sich - wie im Streitfall - um eine externe Patronatserklärung einer Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaft, haftet die Muttergesellschaft dem Gläubiger neben der Tochtergesellschaft für dieselbe Leistung auf das Ganze. Eine solche Verpflichtung wird allgemein als ein der Bürgschaft oder Garantieerklärung vergleichbares Sicherungsmittel angesehen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01, WM 2003, 1178, 1179 f). Der Patron haftet aus einer externen Patronatserklärung im Falle der Uneinbringlichkeit der gesicherten Forderung auf Schadensersatz (BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - IX ZR 112/91, BGHZ 117, 127, 130).
7
b) Im Streitfall hat die Beklagte gegenüber der Klägerin eine harte externe Patronatserklärung übernommen, die einen Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte begründet. Der Verpflichtung, die Tochtergesellschaft in der Weise auszustatten, dass sie stets ihren finanziellen Verbindlichkeiten genügt (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, aaO), entspricht es nicht, wenn sich die von ihr durch eine interne Mittelzufuhr zugunsten der Klägerin veranlassten Zahlungen als anfechtbar erweisen. Vielmehr unterliegt die Beklagte einer Schadensersatzpflicht , weil sich die Forderung der Klägerin im Umfang der erfolgreichen Anfechtung als uneinbringlich erweist (BGH, Urteil vom 30. Januar 1992, aaO). Darum verwandelt sich die von der Muttergesellschaft dem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft erteilte externe Patronatserklärung nach einer Insolvenz der Tochtergesellschaft in eine Pflicht zur Direktzahlung an diesen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 20). Dem Risiko, dass eine interne Mittelzufuhr an die Tochtergesellschaft nicht zur Befriedigung des Gläubigers führt, kann der Patron durch eine Direktzahlung an diesen begegnen (MünchKomm-BGB/Habersack , 6. Aufl., Rn. 50 vor § 765). Mithin kann die Klägerin in der Insolvenz der Schuldnerin den Klagebetrag als Schadensersatz beanspruchen, weil die Beklagte ihrer Ausstattungspflicht nicht genügt hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1992, aaO S. 133).
8
c) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf eine zeitliche Befristung der Patronatserklärung.
9
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine zeitlich unbefristete Patronatserklärung für die Zukunft gekündigt werden kann, wenn die Parteien nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Kündigungsrecht vereinbart haben (BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 296/08, BGHZ 187, 69 Rn. 17 ff). Da eine solche Kündigung nur ex nunc wirkt, hat der Patron für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung begründeten Verbindlichkeiten weiter einzustehen und wird nur im Blick auf künftige Verbindlichkeiten von seiner Haftung befreit (BGH, aaO Rn. 19, 41). Im Streitfall war die Patronatserklärung ausdrücklich auf bis zum 15. August 2007 entstandene Forderungen der Klägerin befristet. Gegenstand der vorliegenden Klage bilden ausschließlich derartige Forderungen. Die Befristung bedeutet entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht, dass der Patron seiner Ausstattungspflicht nur während des Geltungszeitraums der Patronatserklärung zu genügen hat. Bei einem derartigen Verständnis könnte sich der Patron auf einfachste Weise seiner Verpflichtung entziehen, indem er während der Laufzeit keine Zahlung leistet. Dies wäre indessen nicht interessengerecht. Vielmehr hat er für sämtliche während der Laufzeit seiner Erklärung entstandene Verbindlichkeiten auch nachträglich aufzukommen.

10
2. Für diese rechtliche Bewertung streitet auch die Regelung des § 144 Abs. 1 InsO. Die Verpflichtung aus einer Patronatserklärung besteht nach Anfechtung einer zugunsten des patronierten Unternehmens erbrachten Zahlung fort, gleich ob eine Patronatserklärung als akzessorisches oder nichtakzessorisches Sicherungsrecht zu bewerten ist (vgl. die Nachweise pro und contra bei MünchKomm-BGB/Habersack, 6. Aufl., Rn. 51 Fn. 217 vor § 765).
11
a) Handelte es sich bei einer Patronatserklärung um ein akzessorisches Sicherungsrecht, bliebe die Beklagte nach der erfolgreichen Anfechtung der von der Schuldnerin bewirkten Zahlung aus ihrer Patronatserklärung gegenüber der Klägerin verpflichtet. Akzessorische Sicherheiten leben mit der erfolgreichen Anfechtung wieder auf, wie wenn die Forderung nie erloschen gewesen wäre. Dies gilt sowohl für akzessorische Sicherheiten des Schuldners als auch eines Drittsicherungsgebers (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1973 - VIII ZR 82/72, NJW 1974, 57; vom 3. März 2009 - XI ZR 41/08, WM 2009, 790 Rn. 11; Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZR 86/09, nv; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 144 Rn. 10c; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 144 Rn. 3). Bei dieser Sachlage wäre die Beklagte aus ihrer infolge der wirksamen Anfechtung wieder aufgelebten Patronatserklärung verpflichtet.
12
b) Ebenso würde die Verpflichtung der Beklagten aus der Patronatserklärung nicht entfallen, wenn sie als nichtakzessorisches Sicherungsrecht zu bewerten wäre.
13
aa) Bestand ein nichtakzessorisches Sicherungsrecht eines Dritten - etwa eine Grundschuld - zur Zeit der Rückgewähr der angefochtenen Zahlung fort, sichert es die wieder aufgelebte Forderung (OLG Brandenburg, WM 2001, 626, 628; Ganter, WM 2011, 245, 249; Jaeger/Henckel, InsO, § 144 Rn. 18). Bei dieser Sachlage würde die weiterhin wirksame Patronatserklärung die infolge der Anfechtung wiederaufgelebte Forderung der Klägerin sichern.
14
bb) Wäre die Patronatserklärung mit den Zahlungen der Schuldnerin untergegangen , wäre die Beklagte zur Neubestellung der Drittsicherung verpflichtet. Durch die nur vorübergehende, nicht dauerhafte Tilgung der Hauptforderung wäre die Beklagte von ihrer Pflicht zur Stellung der Sicherheit nicht entbunden worden. Da der Sicherungsgeber kein schützenswertes Interesse daran hat, durch eine anfechtbare Leistung des Schuldners von seiner Sicherung befreit zu werden, wäre die Beklagte aufgrund der ursprünglichen Sicherungsabrede zur Wiederbestellung der ohne rechtlichen Grund untergegangenen Sicherung verpflichtet (vgl. OLG Brandenburg, ZInsO 2004, 504, 506; OLG Frankfurt, ZIP 2004, 271; OLG Naumburg, WM 2009, 982, 983; Ganter, aaO S. 250; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 144 Rn. 10d; Jaeger/Henckel, aaO). Gegenüber einer Inanspruchnahme aus dem Sicherungsrecht könnte sich die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf das Nichtbestehen des Sicherungsrechts berufen. Vielmehr müsste sie sich so behandeln lassen, wie wenn sie der Pflicht zur Neubestellung nachgekommen wäre (vgl. OLG Frankfurt, aaO; OLG Naumburg, aaO).
15
3. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weilsie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Gehrlein Pape
RiBGH Grupp ist im Erholungsurlaub und kann daher nicht unterschreiben. Kayser Möhring
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 22.05.2015 - 1 O 3788/13 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.04.2016 - 13 U 989/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2017 - IX ZR 95/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2017 - IX ZR 95/16

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft


(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit ü

Insolvenzordnung - InsO | § 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners


(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf. (2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die

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Referenzen

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.

(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

18
Eine (2) harte Patronatserklärung statuiert eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht des Patrons gegenüber dem Adressaten der Erklärung (BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - IX ZR 112/91, BGHZ 117, 127, 132 ff; Haußer /Heeg, ZIP 2010, 1427, 1430).

(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.

(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

11
Dass die Bürgschaft mit Erfüllung der gesicherten Forderung nicht vollständig erledigt ist, zeigen auch die Rechtsfolgen, die mit einer erfolgreichen Konkursanfechtung verbunden wären. Nach § 39 KO tritt eine Forderung wieder in Kraft, wenn das durch anfechtbare Leistung Empfangene zurückgewährt wird. Für diese Forderung haftet nach allgemeiner Meinung auch der Bürge (vgl. Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 39 KO Anm. 1; Jaeger/Henckel, Konkursordnung, 9. Aufl., § 39 Rdnr. 10).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 86/09
vom
15. April 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und
Dr. Pape
am 15. April 2010

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 119.957,76 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf (§ 144 Abs. 1 InsO). Gleiches gilt für Nebenund Sicherungsrechte, wie der Bundesgerichtshof zu § 39 KO, der Vorgängervorschrift des § 144 InsO, wiederholt entschieden hat (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1973 - VIII ZR 82/72, NJW 1974, 57; v. 3. März 2009 - XI ZR 41/08, WM 2009, 790, 793). Jedenfalls für den hier gegebenen Fall einer von einem Dritten gestellten akzessorischen Sicherheit wird dies, soweit ersichtlich, in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur nicht in Zweifel gezogen (vgl. etwa OLG Schleswig ZIP 2008, 68, 69; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 144 Rn. 10c; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 144 Rn. 3; Jaeger/Henckel, InsO § 144 Rn. 17; Ganter in Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrecht-Handbuch 3. Aufl. Rn. 500e).
3
Die Rechtskraft des Urteils im Anfechtungsprozess wirkt nicht gegen den Bürgen. Das folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 325 Abs. 1 ZPO). Der Bürge ist am Anfechtungsprozess nicht beteiligt. Eine Bindungswirkung zum Nachteil des Bürgen kommt nur dann in Betracht, wenn diesem der Streit verkündet worden ist. Aus § 144 Abs. 1 InsO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Umfang der Bürgenhaftung richtet sich nach §§ 765 ff BGB, nicht nach § 144 Abs. 1 InsO. Ob die Hauptschuld besteht, nie bestand oder etwa durch (unanfechtbare) Erfüllung erloschen ist, ist wegen der fehlenden Rechtskrafterstreckung im Prozess des Gläubigers gegen den Bürgen neu zu prüfen.
4
Schließlich ist eine Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zwar nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhing, ob die Verrechnung im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar war. Der jetzt nachgeholte Vortrag ist jedoch unschlüssig. Hatte die Klägerin aufgrund der Globalzession an den Forderungen, die im Zeitraum 23. bis 31. Juli 2003 über das Geschäftskonto eingezogen worden waren, ein unanfechtbares Absonderungsrecht erworben (§ 51 Nr. 1 InsO), ist auch das mit der Einziehung entstandene AGB-Pfandrecht unanfechtbar; Gleiches gilt dann für die Verrechnung am 31. Juli 2003 (vgl. BGHZ 174, 297, 300 Rn. 13). Dazu, wann die eingezogenen Forderungen entstanden und werthaltig geworden sind, hat die Klägerin nach wie vor keine Angaben gemacht; sie hat auch nichts dazu vorgetragen, ob die Voraussetzungen eines der Anfechtungstatbestände der §§ 129 ff InsO bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.
5
Für die Kosten eines Anfechtungsprozesses haftet der Bürge unabhängig vom Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 3. März 2009, aaO; OLG Schleswig ZIP 2008, 68).
6
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.02.2008 - 8 O 137/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.03.2009 - I-31 U 36/08 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.