Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2011 - IX ZR 97/08

bei uns veröffentlicht am13.01.2011
vorgehend
Landgericht Landshut, 21 O 1522/06, 28.06.2007
Oberlandesgericht München, 20 U 4231/07, 21.05.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 97/08
vom
13. Januar 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 13. Januar 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 168.649,63 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig, hat aber keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufzeigt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
2
Das Berufungsgericht hat sich anhand der festgestellten Umstände davon überzeugt, dass der Beklagte und sein Rechtsanwalt wegen des Sanierungsversuchs nicht davon ausgehen mussten, dass andere Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt werden würden.
3
im Die Vergleichswege ausgehandelten unterschiedlichen Befriedigungsquoten der Gläubiger begründen keine Gläubigerbenachteiligung, weil die Berücksichtigung von verkehrswertbestimmenden Faktoren bei der Quote zulässig war.
4
Die Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob alle oder zumindest mehr als 90 % aller Gläubiger einen Sanierungsversuch mit gleichen Risiken tragen müssen, ist nicht dargelegt, weil offen ist, wie nach dem Sanierungskonzept mit den Gläubigern verfahren werden sollte, die einem Sanierungsvergleich nicht zustimmten oder denen ein Vergleich nicht angeboten worden war.
5
Die Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt.
6
einer Von weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser Raebel Vill Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 28.06.2007 - 21 O 1522/06 -
OLG München, Entscheidung vom 21.05.2008 - 20 U 4231/07 -

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. Feb. 2014 - I-12 U 91/13

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 25.06.2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vo