Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2009 - V ZB 111/09

bei uns veröffentlicht am10.12.2009
vorgehend
Amtsgericht Aachen, 18 K 246/07, 20.01.2009
Landgericht Aachen, 3 T 47/09, 08.06.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 111/09
vom
10. Dezember 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Vorschriften über den gesetzlichen Richter sind auf Rechtspfleger weder
unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.

b) Aus den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes ergibt sich nicht, dass
die Verteilung der von den Rechtspflegern zu erledigenden Geschäfte im
Voraus nach einem abstrakt-generellen Maßstab bestimmt sein muss. Die
Übertragung bestimmter Geschäfte an den Rechtspfleger durch Anordnung
im Einzelfall (ad hoc) ist zulässig.
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 111/09 - LG Aachen
AG Aachen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.200.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 2 betrieb seit September 2007 die Zwangsversteigerung des im Eingang des Beschlusses bezeichneten, mit einem Studentenwohnheim bebauten Grundstücks in A. , dessen Verkehrswert auf 1.718.000 € festgesetzt wurde. Eigentümer war der Beteiligte zu 1.
2
In dem Versteigerungstermin vom 11. November 2008, der von der zuständigen Rechtspflegerin durchgeführt wurde, blieb der Beteiligte zu 3 Meistbietender mit einem Gebot von 1.200.000 €.
3
In dem zur Verkündung des Zuschlags bestimmten Termin erschien der Beteiligte zu 1 und legte einen wenige Tage zuvor abgeschlossenen notariellen Kaufvertrag vor, mit dem er das zu versteigernde Grundstück an einen Dritten zu einem Preis von 1.240.000 € verkauft hatte. Die Rechtspflegerin bestimmte einen neuen Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag. Die Beteiligte zu 2 erklärte, dass sie keine Löschungsbewilligung für die für sie eingetragene Grundschuld von 1.800.000 € zzgl. Zinsen erteilen werde. Auf Grund eines Befangenheitsantrags des Beteiligten zu 1 gegen die Rechtspflegerin wurde der Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag mehrfach , zuletzt auf den 20. Januar 2009 verlegt.
4
Die Rechtspflegerin war vom 16. Januar 2009 bis zum 22. Januar 2009 erkrankt. Der für die Zwangsvollstreckungen bei dem Amtsgericht A. zuständige Gruppenleiter erließ am 16. Januar 2009 eine Anordnung, nach der er in den Verfahren mit der Endziffer 6 (zu denen u.a. diese Sache gehörte) die Rechtspflegerin vertrat und schlug mit Beschluss vom 20. Januar 2009 das Grundstück dem Beteiligten zu 3 zu.
5
Das Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen.

II.

6
Das Beschwerdegericht meint, dass der Schuldner zwar weder dem gesetzlichen Richter noch dem gesetzlichen Rechtspfleger entzogen werden dürfe und daher alle Entscheidungen - soweit sie nicht nur von untergeordneter Bedeutung seien - von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Rechtspfleger getroffen werden müssten. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze liege hier aber nicht vor.
7
Es sei nicht zu beanstanden, dass die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger am Amtsgericht A. nach einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums des Landes (vom 13. Oktober 1976 – 3012 – I B. 11 – JMBl. NW 1976, 242) durch eine Anordnung der Direktorin des Amtsgerichts bestimmt worden sei, die jedoch nur die Verteilung der Geschäfte und regelmäßige Vertretung der Rechtspfleger regele, die Bestimmung der Vertretung bei einer außergewöhnlichen Verhinderung (wie Krankheit) aber dem zuständigen Gruppenleiter überlasse. Die Vertretung der erkrankten Rechtspflegerin sei daher zulässigerweise durch eine von der allgemeinen Vertretungsregelung abweichende Verfügung des Gruppenleiters geregelt worden, der danach (auch) für dieses Verfahren zuständig gewesen sei.

III.

8
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
9
Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG besteht nicht. Der angefochtene Beschluss ist im Ergebnis deshalb richtig, weil Entscheidungen eines Rechtspflegers auch dann nicht unwirksam sind, wenn die Regelung zur Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger an dem Gericht nicht den für die Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) geltenden Grundsätzen entspricht.
10
1. In einem Rechtsmittelverfahren ohne Sachprüfung aufzuheben sind allein die Entscheidungen eines funktionell unzuständigen Rechtspflegers, der in einem dem Richter vorbehaltenen Geschäft tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005, IX ZB 287/03, NJW-RR 2005, 1299; OLG München, Rpfleger 2006, 263). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil der Zuschlagsbeschluss zu den dem Rechtspfleger übertragenen Geschäften nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gehört (§ 3 Nr. 1 Buchstabe i RPflG). Ob eine funktionelle Unzuständigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn der (hier durch Erteilung des Zuschlags) entscheidende Rechtspfleger von dem Präsidenten oder Direktor des Gerichts mit Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG überhaupt nicht betraut worden ist (so OLG Frankfurt, NJW 1968, 1289), bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, weil der Gruppenleiter nach dem von der Direktorin des Amtsgerichts aufgestellten Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2009 als Rechtspfleger mit Zwangsvollstreckungssachen in das unbewegliche Vermögen betraut war.
11
2. Der Zuschlagsbeschluss ist nicht – wie aber die Rechtsbeschwerde meint – deshalb aufzuheben, weil die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger in dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts A. für das Jahr 2009 nicht durchgängig allgemein geregelt worden ist, sondern in besonderen Fällen (Erkrankung) dem zuständigen Gruppenleiter überlassen wurde.
12
a) Richtig ist nur der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, dass eine solche Regelung zur Verteilung der richterlichen Geschäfte nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unzulässig wäre. Die Justiz darf nicht dadurch einer Manipulation der rechtsprechenden Organe nach sachfremden Gesichtspunkten ausgesetzt werden, dass im Einzelfall durch die Auswahl des zur Entscheidung berufenen Richters auch das Ergebnis beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294, 299; 95, 322, 327). Wenn eine Geschäftsverteilung eine Bestimmung des zuständigen Richters durch eine ad hoc getroffene Entscheidung zulässt, ist diese auf ein Rechtsmittel ohne Sachprüfung aufzuheben (vgl. BGH, Urt. v.
25. März 2009, XII ZR 75/06, NJW-RR 2009, 1220, 1221). Dasselbe müsste man für den Zuschlagsbeschluss annehmen, wenn – wovon das Beschwerdegericht ausgegangen ist – diese Grundsätze auch für die Verteilung der den Rechtspflegern übertragenen Geschäfte gelten würden.
13
b) Das ist jedoch nicht der Fall. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 16 Satz 2 GVG sind hier weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.
14
aa) Die genannten, für Richter geltenden Vorschriften sind auf Rechtspfleger schon deswegen nicht unmittelbar anzuwenden, weil Rechtspfleger nicht Richter im Sinne des Verfassungsrechts und des Gerichtsverfassungsrechts sind (BVerfGE 56, 110, 127; 101, 397, 405; BayVerfGH NJW 1982, 1746; vgl. auch: BGH, Urt. v. 5. Okt. 2006, III ZR 283/05, NJW 2007, 224, 226; Urt. v. 22. Januar 2009, III ZR 172/08, Rpfleger 2009, 335, 336).
15
bb) Die für die Geschäftsverteilung unter den Richtern geltenden Grundsätze sind auf die Geschäfte der Rechtspfleger - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auch nicht entsprechend anzuwenden.
16
(1) Einer analogen Anwendung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf den Rechtspfleger steht entgegen, dass diesem die durch Art. 97 Abs. 1 und 2 GG dem Richter garantierte sachliche und persönliche Unabhängigkeit fehlt (vgl. BVerwGE 125, 365, 369; Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., vor § 1 RPflG Rdn. 14; Dallmayer/Eickmann, RPflG, § 1 Rdn. 70; Herbst, RPflG, Einl. Anm. III.1; Schilken, Gerichtsverfassungsrecht, 4. Aufl., Rdn. 295; Wolf, ZZP Bd. 99 [1986], 361, 397; a.A. Schorn, Rpfleger 1957, 267, 268; Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Rdn. 47.1; wohl auch: Heß/Vollkommer, JZ 2000, 785, 786).
17
(2) Die Rechtspfleger üben als Rechtspflegeorgane eigener Art gegenüber den Bürgern auch keine rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92 GG aus (so jedoch Habscheid, RpflBl 1974, 39, 43; Lindacher , RpflBl 1976, 6, 9; Huhn, RpflBl 1976, 12, 14; Herrmann, Rpfleger 2007, 20, 21). Das wäre nämlich nach dem Vorstehenden bei Beibehaltung des beamtenrechtlichen Status des Rechtspflegers verfassungsrechtlich unzulässig (Wolf, ZZP Bd. 99 [1986], 361, 381) und trifft auch in der Sache nicht zu (Brüggemann , JR 1965, 81, 83; Kissel, Rpfleger 1984, 445, 449). Die Entscheidungen des Rechtspflegers sind zwar Teil der Rechtspflege, gehören jedoch zur öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, die - soweit sie in Rechte des Bürgers eingreifen - nicht von einem Richter getroffen werden, sondern allein in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung durch einen Richter zugänglich sein müssen (BVerfGE 101, 397, 407).
18
Das gilt auch für den von dem Rechtspfleger erlassenen Zuschlagsbeschluss , der, obwohl er das Eigentum bei dem Ersteher entstehen lässt (§ 90 Abs. 1 ZVG) und der Rechtskraft fähig ist (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1959, VII ZR 68/58, WM 1960, 25, 26; Urt. v. 15. Mai 1986, IX ZR 2/85, NJW-RR 1986, 1115, 1116; Senat, Beschl. v. 1. Oktober 2009, V ZB 37/09, Rz. 8 – juris), keine Ausübung von Rechtsprechung im materiellen Sinne, sondern eine hoheitliche Entscheidung des Vollstreckungsgerichts als zuständiger Behörde ist. Die Zwangsversteigerung könnte auch von anderen Vollstreckungsbeamten, Notaren oder Behörden - wie es vor 1900 vor allem in den süddeutschen Ländern und bis zum 30. Juni 2007 für die Versteigerungen nach §§ 19, 53 ff. WEG der Fall war - ausgeübt werden. Die Zwangsversteigerung wurde allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit den Vollstreckungsgerichten als der für die Durchführung der Versteigerung am besten geeigneten Behörde zugewiesen (Motive zum Entwurf des ZVG von 1889, S. 119 f.). Anderes ergibt sich (entgegen Gaul Rpfleger 1971, 41, 47) auch nicht aus dem Satz in früheren Entscheidungen , dass der Zuschlagsbeschluss die Bedeutung eines Richterspruchs habe , der für die Rechtsstellung des Erstehers und die Wirkungen, die durch den Zuschlag an den Rechten der Beteiligten eintreten, bestimmend sei (RGZ 138, 125, 127; Senat, BGHZ 53, 47, 50). Das betraf die Rechtsfolgen der Zuschlagsentscheidung , die damals dem Richter zugewiesen war, die jedoch in Bezug auf die Rechte der Beteiligten nicht anders zu beurteilen ist als ein Enteignungsbeschluss einer Behörde nach §§ 112, 113 BauGB. Rechtsprechung ist - wie bei anderen Entscheidungen des Rechtspflegers auch - nicht die Zuschlagsentscheidung , sondern die Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit nach einem Rechtsbehelf eines Beteiligten (vgl. BVerfGE 101, 397, 407).
19
c) Auch aus den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes ergibt sich nicht, dass die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger - wie in dem nach § 21e GVG für die richterliche Geschäftverteilung erlassenen Plan - abstraktgenerell bestimmt sein muss, womit ad hoc Zuweisungen von Geschäften unzulässig wären.
20
aa) Das entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368; OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 274) und im Schrifttum (Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 2 RPflG Rdn. 10; Brüggemann, JR 1965, 81, 83; Herbst, RPflG, § 2 Anm. 3). Die Verteilung der Geschäfte zwischen den Rechtspflegern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG erfolgt durch einen kollektiven Justizverwaltungsakt des Gerichtspräsidenten oder -direktors als Behörde der Justizverwaltung, die dieser jederzeit ändern kann (BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368) und die auch ad hoc Zuweisungen von Geschäften zulässt (OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 274).
21
Nach anderer Ansicht soll § 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG zwar für die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger nicht einschlägig sein und das Rechtspflegergesetz eine Lücke enthalten, die auf Grund der Bestimmungen über die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers (§ 9 RPflG), die Anwendung der für die Ausschließung und Ablehnung von Richtern geltenden Vorschriften (§ 10 RPflG) und der Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers (§ 11 RPflG) durch eine entsprechende Anwendung der für die Geschäftsverteilung unter Richtern geltenden Grundsätze geschlossen werden müsse (Herrmann /Hintzen in Meyer-Stolte/Herrmann/Hintzen/Rellermeyer, RPflG, 7. Aufl., § 2 Rdn. 61 f.; Dallmayer/Eickmann, RPflG, § 1 Rdn. 82; Ule, Der Rechtspfleger und sein Richter, Rdn. 113 bis 115).
22
bb) Der Senat hält jedoch an der herrschenden Ansicht fest. Den einzelnen Verweisungen im Rechtspflegergesetz auf die für Richter geltenden gesetzlichen Bestimmungen lässt sich kein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen, nach dem auf die dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte die für die Rechtsprechung der Richter geltenden Grundsätze (einschließlich derjenigen für die Verteilung der richterlichen Geschäfte) entsprechend anzuwenden wären. § 10 RPflG nimmt zwar für den Ausschluss und die Ablehnung des Rechtspflegers auf die für Richter geltenden Vorschriften Bezug; ähnliche Grundsätze gelten nach §§ 20, 21 VwVfG jedoch auch in den Verwaltungsverfahren. Die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger nach § 9 RPflG zwingt ebenfalls nicht zu einer analogen Anwendung der für die Geschäftsverteilung der Richter geltenden Vorschriften, weil auch Beamte nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen frei von Weisungen sachlich unabhängig zu entscheiden haben (vgl. dazu: Battis, BBG, 4. Aufl., § 62 Rdn. 6) und es dennoch in solchen Fällen - wie bspw. im Prüfungsrecht - keinen Anspruch des Beteiligten auf einen gesetzlichen , nach abstrakt allgemeinen Regeln bestimmten und nicht durch Anordnung des Dienstvorgesetzten im Einzelfall bestimmten Beamten gibt (vgl. BVerwGE 30, 172, 178; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 20 Rdn. 64).
23
Eine Regelungslücke im Rechtspflegergesetz in Bezug auf die Geschäftsverteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I 2030) geänderten Vorschrift über die Rechtsmittel (§ 11 RPflG). Vielmehr ist der Umkehrschluss geboten. Der Gesetzgeber hat zwar die Stellung des Rechtspflegers als eines eigenständigen Organs der Rechtspflege durch Abschaffung der Durchgriffserinnerung gestärkt, so dass nunmehr dasselbe Rechtsmittel wie bei einer Entscheidung durch den Richter gegeben ist (BT-Drucks. 13/10244, 5, 7). Eine Gleichstellung mit den Richtern bei der Geschäftsverteilung durch Einfügen einer dem § 21e GVG vergleichbaren Bestimmung in das Rechtspflegergesetz hat er jedoch gerade nicht vorgenommen, obwohl die Diskussion darüber seit Jahrzehnten geführt wird und von den Verbänden der Rechtspfleger eine dem § 21e GVG entsprechende Regelung der Geschäftsverteilung durch ein Rechtspflegerpräsidium gefordert worden ist und wird (dazu Herrmann /Hintzen in Meyer-Stolte/Herrmann/Hintzen/Rellermeyer, RPflG, 7. Aufl., § 2 Rdn. 63).
24
3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die - von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffenen - Ausführungen des Beschwerdegerichts, dass auch ein Rechtspfleger, der nicht den Versteigerungstermin durchgeführt hat, den Zuschlagsbeschluss erlassen kann, weil diese Entscheidung nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung, sondern auf der Grundlage des Versteigerungsprotokolls ergeht (LG Aachen Rpfleger 1986, 59; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 87 Rdn. 3.10).

IV.

25
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.).
26
Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Dessen Wert ist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Meistgebot zu bemessen (vgl. Senat , Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 168/05, AGS 2007, 99, 100).
Krüger Klein Stresemann Roth Czub
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 20.01.2009 - 18 K 246/07 -
LG Aachen, Entscheidung vom 08.06.2009 - 3 T 47/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2009 - V ZB 111/09

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2009 - V ZB 111/09 zitiert 30 §§.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2017 - XII ZB 391/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 391/16 vom 22. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 158 Abs. 3 Satz 4; RPflG § 11 Abs. 2 Wird in einer Kindschaftssache durch den Rechtspfleger ein Verf

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Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.

(2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz übertragen kann, so ist das Geschäft nicht deshalb unwirksam, weil die Übertragung unterblieben ist oder die Voraussetzungen für die Übertragung im Einzelfalle nicht gegeben waren.

(3) Ein Geschäft ist nicht deshalb unwirksam, weil es der Rechtspfleger entgegen § 5 Absatz 1 dem Richter nicht vorgelegt hat.

(4) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahrgenommen, das ihm nach diesem Gesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, so ist das Geschäft unwirksam. Das gilt nicht, wenn das Geschäft dem Rechtspfleger durch eine Entscheidung nach § 7 zugewiesen worden war.

(5) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(1) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat. Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang dem Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen der Aufgaben eines Rechtspflegers; die praktische Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(2) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. Beamte des mittleren Justizdienstes können zur Rechtspflegerausbildung zugelassen werden, wenn sie nach der Laufbahnprüfung mindestens drei Jahre im mittleren Justizdienst tätig waren und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren bisherigen Leistungen für den Dienst als Rechtspfleger geeignet erscheinen. Die Länder können bestimmen, dass die Zeit der Tätigkeit im mittleren Justizdienst bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden kann.

(3) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auf seinen Antrag auch betraut werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.

(4) Auf den Vorbereitungsdienst können ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften bis zur Dauer von zwölf Monaten und ein Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. Auf Teilnehmer einer Ausbildung nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(5) Referendare können mit der zeitweiligen Wahrnehmung der Geschäfte eines Rechtspflegers beauftragt werden.

(6) Die Länder erlassen die näheren Vorschriften.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 75/06 Verkündet am:
25. März 2009
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter
(§ 527 Abs. 4 ZPO) bewirkt allein, dass anstelle des Kollegiums ein Einzelrichter
gesetzlicher Richter sein kann. Es hat aber nicht zur Folge, dass der Einzelrichter,
mit dessen Entscheidung die Parteien sich einverstanden erklären, allein deswegen
als gesetzlicher Richter anzusehen ist. Das Recht auf den gesetzlichen Richter
ist unverzichtbar.

b) Zum Begriff des gesetzlichen Richters gehört, dass die Zuteilung der Sachen sich
nach allgemeinen Merkmalen richtet. Daran fehlt es, wenn durch eine Änderung
der internen Geschäftsverteilung eines überbesetzten Spruchkörpers mehrere bereits
anhängige Sachen in einer Weise auf andere Richter verteilt werden, die keine
abstrakt-generellen Kriterien für die jeweiligen Zuteilungen erkennen lässt.
BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 75/06 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 2009 durch den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-Monecke
und Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. März 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird abgesehen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rechnungslegung, Vorlage von Belegen und Abgabe von Willenserklärungen in Anspruch.
2
Die Parteien waren von 1969 bis 2002 miteinander verheiratet. Mit Vertrag vom 1. Juni 1990 bekräftigten sie eine bereits zu Beginn der Ehe getroffene "Vereinbarung über die Verwaltung von Geldern". Im Einzelnen wurde folgende Abmachung schriftlich niedergelegt: "Entsprechend dieser Vereinbarung ist Frau Dr. S. für die Verwaltung der Finanzen verantwortlich. Sie übernimmt die Kontrolle der Geldeingänge, überwacht den Schuldendienst und die Bezahlung der Rechnungen. Frau S. ist für die Verwaltung, Überwachung und für die finanzgünstige Anlage von Gewinnen zuständig. Zwecks leichterer Handhabung dieser Aufgabe und zwecks Erfassung der Gelder lässt Herr Professor S. alle eingehenden Beträge auf ein Konto von Frau S. einzahlen, auf dem auch Frau S. ihre anzulegenden Beträge einbringt. Am Jahresende erfolgt eine Aufteilung der Gewinne im Verhältnis 1 : 1. Beide Eheleute behalten sich vor, eventuell je nach Sachlage einen anderen Verteilungsschlüssel zu wählen."
3
Der Kläger, der Professor der Rechtswissenschaften ist, widmete sich in vollem Umfang seinem Beruf, während die Beklagte, eine Rechtsanwältin, sich um Haushalt und Kinder kümmerte, daneben aber auch für die Vermögensverwaltung und die Steuerangelegenheiten zuständig war. Außerdem wirkte sie bei der Erstellung von juristischen Gutachten des Klägers mit.
4
Die Beklagte hatte auf ihren Namen ein Konto bei der C.-Bank eröffnet, für das auch der Kläger Vollmacht besaß. Dessen Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit flossen jedenfalls bis zum Jahre 1996 vollständig auf dieses Konto. In den 80er Jahren trennten sich die Parteien; die Vermögensverwaltung wurde von der Beklagten jedoch weiter geführt. Hierfür stellte sie dem Kläger jährliche Rechnungen in sechsstelliger Höhe, letztmalig im Jahr 1998. Unstreitig wurde die Vermögensverwaltung bis zum 31. März 1998 fortgeführt; zu welchem Zeitpunkt danach die Vereinbarung beendet wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat die dem Kläger erteilte Kontovollmacht widerrufen.
5
Der Kläger hat Rechnungslegung über die Zahlungsein- und -ausgänge von dem Konto bei der C.-Bank sowie allen Unterkonten und zugehörigen Depots für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. März 1998 nebst Vorlage der Kontounterlagen mitsamt allen dazugehörigen Buchungsbelegen und Rechnungen verlangt. Ferner hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn unwiderruflich zu ermächtigen und zu bevollmächtigen, Kontounterlagen und Belege von der C.-Bank herauszuverlangen bzw. für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1998 einzusehen und sich hiervon Abschriften erteilen zu lassen. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung in erheblichem Maße verletzt, indem sie Gelder eigenmächtig und unbefugt auf eigene Konten verbracht habe und ihm entgegen der Vereinbarung eine hälftige Teilhabe vorenthalte. Darüber hinaus habe sich im Rahmen einer Steuerprüfung herausgestellt, dass die von der Beklagten in den Jahren 1994 bis 1996 eingereichten Steuererklärungen zu Beanstandungen geführt hätten. Der daraufhin beauftragte Steuerberater habe ihm mitgeteilt , dass er für die Jahre 1992 bis 2000 mit einer Steuernachzahlung von 870.000 DM rechnen müsse. Seiner Aufforderung, die Steuerforderung von dem Konto bei der C.-Bank zu begleichen, sei die Beklagte nicht nachgekommen , weshalb er hierfür einen Kredit habe aufnehmen müssen.
6
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat u. a. geltend gemacht , eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Vermögensverwaltung sei nicht zustande gekommen; der Kläger habe im Übrigen durch einen im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich auf eine Rechnungslegung verzichtet.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Ihre im Berufungsverfahren erhobene Widerklage, mit der sie u. a. begehrte, dem Kläger alle anlässlich der Herausgabe und des Kopierens von Bankbelegen entstehenden Kosten aufzuerlegen, hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten , mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
Die Revision rügt zu Recht, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 547 Nr. 1 ZPO).
10
1. Allerdings beanstandet die Revision ohne Erfolg, der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2005 über die Änderung der Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2005 sei bereits deshalb unwirksam , weil er nicht der nach § 21 g Abs. 7 GVG i.V.m. § 21 e Abs. 9 GVG erforderlichen Schriftform (vgl. BGHZ - VGS - 126, 63, 85 f.) entspreche. Zwar weist die in den Akten befindliche Kopie des vorgenannten Beschlusses lediglich vier Unterschriften auf, obwohl dem 8. Zivilsenat fünf Berufsrichter angehörten. Dem Schreiben des früheren Senatsvorsitzenden zufolge ist die Urschrift des Beschlusses aber in den Tagen nach seiner Erstellung auch von dem fünften Senatsmitglied unterzeichnet worden; es könne sein, dass die Geschäftsstelle bereits zuvor die Kopie in die Akten geheftet habe, um die Sachen schnell auf die neu gebildeten Dezernate verteilen zu können.
11
Damit sind die Bedenken gegen die Wahrung der Schriftform ausgeräumt. Die senatsinterne Geschäftsverteilung kann von einem Richter auch nachträglich unterschrieben werden, zumal zunächst ein Verhinderungsfall (Ur- laub, Krankheit) vorgelegen haben kann (vgl. zur Nachholung der Unterschrift unter ein Urteil durch den richtigen - anstelle des falschen - Richters: BGH Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 322/96 - NJW-RR 1998, 1065 unter I a.E.).
12
2. Die Rüge, der Beschluss vom 5. Oktober 2005 entspreche nicht den Anforderungen, die an die Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zu stellen seien, erweist sich dagegen als begründet.
13
a) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden (§ 122 Abs. 1 GVG). Dem 8. Zivilsenat waren mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 neben dem Vorsitzenden vier weitere Richter zugewiesen. Außer den Richtern am Oberlandesgericht Dr. K. und Prof. Dr. P. waren ihm anstelle des ausgeschiedenen Richters am Amtsgericht C. nämlich die Richterinnen am Landgericht Dr. O. und L. mit zusammen einem Drittel eines richterlichen Pensums zugewiesen worden. Der Senat war mithin um zwei Richter überbesetzt.
14
Die nach § 21 g Abs. 1 und 2 GVG durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter aus diesem Anlass vorzunehmende Änderung der Geschäftsverteilung, die unter dem 5. Oktober 2005 erfolgte, sieht folgende Regelung vor: "1. …. 2. Richterin am Landgericht Dr. O. und Richterin am Landgericht L. übernehmen die im Dezernat von Richter am Amtsgericht C. am 30. September 2005 befindlichen noch nicht erledigten Sachen, und zwar wie folgt: Richterin am Landgericht Dr. O bearbeitet als Berichterstatterin /Einzelrichterin: 8 U 91/96, 8 U 40/05, 8 U 60/05, 8 U 80/05 Richterin am Landgericht L. bearbeitet als Berichterstatterin/ Einzelrichterin: 8 U 56/04, 8 U 66/05, 8 U 88/05, 8 U 90/05. Hinsichtlich des weiteren Beisitzers verbleibt es bei der bisher geltenden Regelung der Geschäftsverteilung. 3. … 4. … 5. Im Hinblick darauf, dass sowohl die aus dem Dezernat von RiAG C. verbliebenen Sachen als auch die ab 1. Oktober neu eingehenden Sachen überwiegend zunächst kaum richterlich gefördert werden können, werden - über die bisherigen Zuteilungen hinaus - Frau RiLG Dr. O. folgende U-Sachen als Berichterstatterin/Einzelrichterin zugewiesen: 8 U 12/05, 8 U 42/05 Frau RiLG L. werden folgende U-Sachen zugewiesen: 8 U 46/05, 8 U 56/05, 8 U 68/05." Das Aktenzeichen 8 U 56/04 betrifft das vorliegende Verfahren.
15
b) Nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 97, 1 ff. = NJW 1998, 743, 744; BVerfGE 95, 322 ff. = NJW 1997, 1497 ff. und NJW 2005, 2689, 2690) entwickelten Grundsätzen zur Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist es grundsätzlich geboten, für mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts im Voraus nach abstrakten Merkmalen zu bestimmen, welche Richter an den jeweiligen Verfahren mitzuwirken haben. Aus dieser Vorausbestimmung muss für den Regelfall die Besetzung des zuständigen Spruchkörpers bei den einzelnen Verfahren ableitbar sein. Dies setzt einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden Streitfall den Rich- ter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist. In den nach § 21 g GVG aufzustellenden senatsinternen Geschäftsverteilungsplänen und Mitwirkungsgrundsätzen ist deshalb für einen überbesetzten Spruchkörper zu regeln, welche Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirken. Erst durch diese Regelung wird der gesetzliche Richter genau bestimmt, so dass sich die abstrakt -generelle Vorausbestimmung bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken muss. Auch insoweit gehört es zum Begriff des gesetzlichen Richters, dass nicht für bestimmte Einzelfälle bestimmte Richter ausgesucht werden, sondern dass die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Maßstäbe an den entscheidenden Richter gelangt (vgl. auch BGH Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06 - ZIP 2009, 91, 93).
16
c) Eine dementsprechende senatsinterne Geschäftsverteilung hat das Berufungsgericht für die Zeit ab 1. Oktober 2005 nicht getroffen. Der Jahresgeschäftsverteilungsplan des 8. Zivilsenats enthält keine Vorgaben, wie bei einer im Laufe des Jahres erforderlich werdenden Umverteilung zu verfahren ist. Der Änderungsbeschluss vom 5. Oktober 2005 nennt allein die einzelnen Verfahren, die den Richterinnen am Landgericht Dr. O. und L. zugewiesen worden sind. Abstrakte Kriterien für diese Zuteilung sind - auch unter Berücksichtigung der unter Ziffer 5 erfolgten weiteren Zuteilung - nicht zu gewinnen. Andererseits ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass eine sonstige Möglichkeit der Verteilung , etwa nach dem Alter der Sachen oder anderen objektiven Merkmalen, nicht bestanden hätte. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass die Zuteilung von Fall zu Fall erfolgt ist, was den Anforderungen an die Bestimmung des gesetzlichen Richters nicht entspricht. Denn hierdurch soll gerade vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, um die Unabhängigkeit der Rechtsprechung zu wahren und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte zu sichern.
17
3. Der danach gerechtfertigten Besetzungsrüge steht nicht entgegen, dass Richterin am Landgericht L., der der Rechtsstreit durch Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2005 als Einzelrichterin zur Vorbereitung der Entscheidung zugewiesen worden war, im Einverständnis der Parteien als Einzelrichterin entschieden hat (§ 527 Abs. 4 ZPO). Nachdem die erstinstanzliche Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen worden war, durfte ein Einzelrichter nach § 527 Abs. 1 bis 3 ZPO zwar zur Vorbereitung der Entscheidung tätig werden, nicht dagegen gemäß § 526 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als entscheidender Einzelrichter. Dass die Parteien mit einer Entscheidung durch Richterin am Landgericht L. einverstanden waren, bewirkte allein, dass anstelle des Senats ein Einzelrichter gesetzlicher Richter sein konnte. Das Einverständnis hat dagegen - ebenso wie ein rügeloses Verhandeln gemäß § 295 Abs. 1 ZPO - nicht zur Folge, dass der im konkreten Fall nicht zur Entscheidung berufene Einzelrichter zum gesetzlichen Richter wird. Denn darauf, dass der gesetzliche Richter zu entscheiden hat, können die Parteien nicht wirksam verzichten (BGH Urteile vom 19. Oktober 1992 - II ZR 171/91 - NJW 1993, 600 f.; vom 25. Januar 2000 - VII ZR 32/99 - NJW 2001, 1357 und vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 183/06 - ZIP 2009, 91, 93). Das Einverständnis der Parteien vermag deshalb weder die fehlende (Musielak/Ball ZPO 6. Aufl. § 527 Rdn. 9) noch die nicht ordnungsgemäße Zuweisung an den Einzelrichter zu ersetzen. Das erhellt auch daraus, dass das Einverständnis der Parteien den Einzelrichter nicht zur Endentscheidung verpflichtet, er von der Ermächtigung also keinen Gebrauch machen muss (Musielak/Ball aaO § 527 Rdn. 9; MünchKomm-ZPO/ Rimmelspacher 3. Aufl. § 527 Rdn. 14). In diesem Fall wäre der Senat in der sich aus der senatsinternen Geschäftsverteilung ergebenden Besetzung zur Entscheidung berufen gewesen, die aber, wie ausgeführt, den Anforderungen an die Bestimmung des gesetzlichen Richters nicht entspricht.
18
4. Das angefochtene Urteil ist deshalb schon wegen dieses Verfahrensverstoßes ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
19
5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
20
a) Die von der Beklagten gegen ihre Verurteilung erhobenen Rügen erscheinen nicht gerechtfertigt.
21
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24) besteht zwar nicht bereits dann ein Auftragsverhältnis , wenn Ehegatten während des Zusammenlebens ihre Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung im Wesentlichen alleine übernimmt. Maßgebend ist dabei die Überlegung, dass sich Ehegatten durch derartige Regelungen besonderes Vertrauen schenken und dem wirtschaftenden Ehegatten deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden darf, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich und geboten ist. Diese Überlegungen hindern allerdings nicht die Annahme, dass im Einzelfall ein Ehegatte den anderen mit der Verwaltung seiner Einkünfte und seines Vermögens im Rechtssinne beauftragt. Erforderlich hierfür ist ein mit Rechtsbindungswillen geschlossener Vertrag, an den wegen der damit verbundenen Pflichten keine geringen Anforderungen gestellt werden dürfen.
22
Das Berufungsgericht hat einen solchen Vertrag aufgrund der zweimaligen schriftlichen Fixierung, der Höhe der verwalteten und im Wesentlichen vom Kläger erwirtschafteten Gelder und dem mit der Verwaltung verbundenen Arbeitsaufwand , bei dem die Beklagte personell unterstützt wurde, angenommen. Es hat danach - entgegen der Auffassung der Revision - nicht allein auf die Schriftform abgestellt, bei deren Wahrung unter Juristen ohnehin schon viel dafür spricht, dass eine rechtliche Bindung gewollt war. Unter weiterer Berücksichtigung der festgestellten Umstände, dass die Beklagte für ihre Tätigkeit hohe Vergütungen in Rechnung gestellt hat und die letzte Vereinbarung über die Verwaltung vom 1. Juni 1990 datiert, also einem Zeitpunkt, zu dem die Parteien bereits getrennt lebten, begegnet die Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht - auch unter Einbeziehung ihres nachträglichen Verhaltens - keinen rechtlichen Bedenken.
23
bb) Das gilt gleichermaßen für die Ausführungen zur verneinten Verwirkung des zuerkannten Anspruchs auf Rechnungslegung. Ein solcher Anspruch, der sich im Rahmen eines Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnisses aus § 666 BGB ergibt, kann entfallen, wenn er jahrelang nicht geltend gemacht worden ist. Seine nachträgliche Geltendmachung kann dann unter Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen. Eine solche Beurteilung ist indessen ausgeschlossen , wenn nachträglich beachtliche Gründe für die Nachholung der Rechnungslegung beigebracht werden. Diese Voraussetzungen sind vor allem dann gegeben, wenn der Berechtigte Tatsachen nachweist, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Pflichtigen und seiner Geschäftsführung zu erwecken. Wenn der Geschäftsherr keinen Wert auf die Rechenschaft gelegt hat und jahrelang dabei verblieben ist, dann findet das seine Erklärung darin, dass er dem anderen Teil rückhaltlos vertraut hat. Besteht begründeter Verdacht , dass dieses Vertrauen nicht gerechtfertigt war, so entfällt die Grundlage für sein untätiges Verhalten. Deswegen widerspricht es nicht Treu und Glauben, ihm den vom Gesetz grundsätzlich gewährten Anspruch auf Rechnungslegung trotz des langen Zuwartens auch für die Vergangenheit wieder zuzusprechen (BGHZ 39, 87, 92 f.).
24
Die festgestellten Gesamtumstände reichen im vorliegenden Fall jedenfalls aus, um Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagten im Rahmen der Vermögensverwaltung zu begründen. Der Einwand, die Steuernachforderungen seien erst zu einer Zeit geltend gemacht worden, als die Vermögensverwaltung der Beklagten bereits beendet gewesen sei, steht dem nicht entgegen, denn die Nachforderungen betrafen die Zeit, für die die Beklagte für die Vermögensverwaltung noch zuständig war.
25
b) Die Abweisung ihrer Widerklage greift die Beklagte im Einzelnen nur an, soweit sie begehrt hat, dem Kläger die anlässlich der Herausgabe und des Kopierens von Bankbelegen entstehenden Kosten aufzuerlegen. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag dahin ausgelegt, dass festgestellt werden solle, der Kläger habe die entsprechenden Kosten zu tragen. Der Feststellungsantrag sei jedoch nach § 533 ZPO unzulässig, da es insoweit an einer Sachdienlichkeit fehle.
26
Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision sind indessen nicht von der Hand zu weisen. Der Kläger hat einen Anspruch nach § 666 BGB aus einem Auftragsverhältnis geltend gemacht; Gegenstand der Widerklage ist die Feststellung eines künftigen Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten gemäß § 670 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass der begehrte Aufwendungsersatz bereits in der der Beklagten gezahlten Vergütung enthalten gewesen wäre, liegen nicht vor. Angesichts der Sachnähe von Klage und Widerklage dürfte es aber weder an einer kongruenten Tatsachengrundlage noch an der Möglichkeit der endgültigen Streitbeilegung insoweit fehlen. Sprick Weber-Monecke Vézina Dose Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2004 - 328 O 82/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 8 U 56/04 -

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 283/05
Verkündet am:
5. Oktober 2006
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 198 Abs. 3 UmwG erforderliche Negativerklärung
der Vertretungsorgane des formwechselnden Rechtsträgers
kann wirksam erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer
Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses abgegeben
werden. Vor dieser Erklärung darf die Umwandlung, sofern
die klageberechtigten Anteilsinhaber nicht auf die Klage verzichtet
haben, nicht eingetragen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 UmwG).

b) Bei Entscheidungen des Rechtspflegers ist mit Rücksicht auf dessen
sachliche Unabhängigkeit (§ 9 RpflG) ein Schuldvorwurf wegen einer
der Amtsausübung zugrunde liegenden Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung
nur zu erheben, wenn die Rechtsauffassung unvertretbar
erscheint (im Anschluss an BGHZ 155, 306).
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 283/05 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 2005 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 16. Januar 2004 teilweise abgeändert.
Die Klage auf Zahlung von 166,63 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von den Honorarrechnungen der Rechtsanwälte M. , H. und Partner in B. (sieben Rechnungen vom 1. Juni 2001 über insgesamt 2.708,53 € sowie drei Rechnungen vom 29. April 2003 über 1.537,31 €, 1.375,99 € und weitere 1.375,99 €) nebst Zinsen wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Kläger hielten eine Anzahl stimmrechtsloser Vorzugsaktien der im Handelsregister des Amtsgerichts I. eingetragenen F. G. AG. Nachdem die Hauptaktionäre der Gesellschaft ihren Aktienbesitz veräußert hatten , wurde in einer am 23. und 24. Februar 2000 durchgeführten Hauptversammlung die formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft beschlossen. Gegen den Beschluss erklärten die Kläger und andere Aktionäre zur Niederschrift des Notars Widerspruch. Unter dem 29. Februar 2000 meldete der Vorstand der Aktiengesellschaft die Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Anmeldung enthielt die Erklärung, eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses sei "bisher" nicht erhoben. Am Montag, dem 27. März 2000, verfügte der Rechtspfleger die Eintragung der Kommanditgesellschaft als neue Rechtsform in das Handelsregister. Die Eintragung erfolgte am 28. März 2000 und wurde am 13. April 2000 bekannt gemacht.
2
Zwischenzeitlich hatten noch innerhalb der bis zum 24. März 2000 laufenden Anfechtungsfrist einzelne Aktionäre Anfechtungsklagen beim Landgericht Hagen eingereicht, darunter am 21. März 2000 die hiesigen Kläger. Eine der Klageschriften wurde dem Vorstand der Aktiengesellschaft am 4. April 2000 zugestellt. Das Landgericht Hagen wies die Anfechtungsklagen durch Urteil vom 17. Januar 2001 ab. Über die dagegen eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden (vgl. Aussetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm DB 2002, 1431).
3
Neben ihrem Anfechtungsprozess beantragten die Kläger beim Amtsgericht eine Amtslöschung der eingetragenen Umwandlung und legten gegen die ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung sowie gegen einen Aussetzungsbeschluss des Landgerichts eine - später für erledigt erklärte - Beschwerde ein (24 T 3/00 LG Hagen = 15 W 391/00 OLG Hamm). Außerdem erhoben die Kläger in dem Parallelverfahren eines anderen Aktionärs ihrerseits erfolglos Beschwerde und weitere Beschwerde (23 AR 1/00 LG Hagen = 15 W 347/00 OLG Hamm). Die gegen den zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2000 (DB 2001, 85 = ZIP 2001, 569) eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss vom 13. Oktober 2004 nicht zur Entscheidung an (1 BvR 2303/00 - WM 2004, 2354 = DB 2005, 1373). Zeitgleich wandten sich die Kläger im Wege der Erinnerung auch unmittelbar gegen die Eintragung der formwechselnden Umwandlung. Das Amtsgericht verwarf diesen Rechtsbehelf als unzulässig. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Beschwerde und die weitere Beschwerde der Kläger zurück; dabei erlegte ihnen das Oberlandesgericht auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsträgers im Beschwerdeverfahren auf (21 T 7/00 LG Hagen = 15 W 129/01 OLG Hamm). Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde der Kläger blieb ebenfalls erfolglos (Kammerbeschluss vom 13. Oktober 2004 - 1 BvR 1035/01). Die Kommanditgesellschaft hat aus der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts bislang keine Kostenfestsetzung betrieben.
4
Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger wegen der ihrer Ansicht nach vorzeitigen Eintragung der formwechselnden Umwandlung Amtshaftungsansprüche geltend. Sie haben die Feststellung einer Ersatzpflicht des beklagten Landes für die ihnen hierdurch entstandenen Schäden begehrt sowie bezifferten Schadensersatz in Höhe von zusammen 7.164,65 € wegen ihrer Rechtsverfolgungskosten in den vorausgegangenen Erinnerungs-, Beschwerde- und Verfassungsbeschwerdeverfahren verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten zum Ersatz von 166,63 € Gerichtskosten sowie nach dem Hilfsantrag zur Freistellung von Honorarrechnungen der beauftragten Rechtsanwälte im Umfang von 6.997,82 € verurteilt und dem Feststellungsantrag entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision ist begründet. Sie führt in Bezug auf die mit der Leistungsklage begehrten Rechtsverfolgungskosten zur Klageabweisung, im Übrigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Berufungsgericht, Das dessen Entscheidung in DB 2006, 36 = NZG 2006, 274 = ZIP 2006, 1296 abgedruckt ist, bejaht einen Amtshaftungsanspruch der Kläger gegen das beklagte Land gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
7
Der Rechtspfleger beim Amtsgericht I. habe ihnen gegenüber schuldhaft seine Amtspflichten verletzt, weil er entgegen § 16 Abs. 2 UmwG die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Handelsregister veranlasst habe, ohne die sogenannte Registersperre zu beachten. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift dürfe die Eintragung wegen ihrer weit reichenden Wirkungen erst dann erfolgen, wenn die Negativerklärung der Vertretungsorga- ne unter Berücksichtigung der zeitlichen Zusammenhänge Aussagekraft darüber erlange, dass Anfechtungsklagen nicht oder nicht fristgerecht erhoben worden seien. Das könne frühestens nach Ablauf der Monatsfrist der Fall sein. Mit Blick auf die Rückwirkungsfiktion des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. sei zudem der Zeitraum einer demnächst erfolgenden Zustellung zu berücksichtigen. Unabhängig davon, ob eine Negativerklärung bereits vor Ablauf der Anfechtungsfrist oder erst danach abgegeben werden könne, habe deswegen das Registergericht bis zur Eintragung einen angemessenen Zeitraum - d.h. mindestens weitere zwei Wochen - abzuwarten. Hiergegen habe der Rechtspfleger verstoßen. Eine ausreichend sichere Feststellung, dass Anfechtungsklagen nicht oder nicht fristgerecht erhoben worden seien, sei am 27. März 2000 nicht möglich gewesen.
8
Die verletzte Amtspflicht entfalte in Bezug auf die Kläger auch drittschützende Wirkung. Die Eintragungsvoraussetzungen und -hindernisse nach § 16 Abs. 2 UmwG bezweckten vorrangig auch den Schutz der Aktionäre. Diese sollten vor der Eintragung einer möglicherweise rechtswidrigen Umwandlung, deren Folgen gemäß § 202 Abs. 3 UmwG nicht mehr rückgängig zu machen seien , bewahrt bleiben. Eine Obliegenheit zur Information des Registergerichts treffe nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 UmwG die Aktionäre nicht.
9
Den Klägern sei ferner zumindest im Umfang der vom Landgericht für erstattungsfähig gehaltenen Rechtsverfolgungskosten ein Schaden entstanden. Bei pflichtgemäßem Handeln des Rechtspflegers wäre ihnen eine Belastung mit den Kosten aus dem Amtslöschungsverfahren, der Erinnerung gegen die Eintragung der Umwandlung sowie aus der Nebenintervention in einem von einem anderen Anteilsinhaber betriebenen Amtslöschungsverfahren und ferner den anschließend erhobenen beiden Verfassungsbeschwerden erspart geblieben.
Es sei zumindest als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass das Vertretungsorgan des Rechtsträgers dem Registergericht unverzüglich die Zustellung der ersten Anfechtungsklage am 4. April 2000 als Nachmeldung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 UmwG bis zum 7. April 2000 mitgeteilt hätte. Für die Ersatzfähigkeit dieser Rechtsverfolgungskosten komme es nicht darauf an, ob die Anfechtungsklage Erfolg gehabt hätte und ob der Rechtsträger bei einer zunächst unterbliebenen Eintragung gemäß § 16 Abs. 3 UmwG hätte vorgehen können. Im Fall eines pflichtgemäßen Verhaltens des Rechtspflegers wäre es jedenfalls nicht zu der am 27. März 2000 verfügten Eintragung, die die Kläger mit ihren Rechtsbehelfen bekämpft hätten, gekommen. Die Rechtsverfolgung der Kläger könne trotz der Regelung des § 202 Abs. 3 UmwG mit Rücksicht auf die zur Überprüfung gestellten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte auch nicht als von vornherein zweckwidrig und nicht sachgerecht angesehen werden; diese Schritte beugten zudem dem Einwand vor, es seien nicht alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zur Schadensabwendung ausgeschöpft worden. Eine Erstattungsfähigkeit der Rechtsverfolgungskosten lasse sich schließlich nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die der Betroffene keinen Anspruch habe, verneinen. Jedenfalls bei diesen Kosten handele es sich nicht um solche Schadenspositionen, die aus bloßem Zeitgewinn im Falle eines unterstellten Misserfolges der Anfechtungsklage resultierten. Sie beruhten allein auf der amtspflichtwidrig bereits am 27. März 2000 verfügten Eintragung und seien vom Erfolg oder Misserfolg der erhobenen Anfechtungsklage bei unterstellt pflichtgemäßem Verhalten des Registergerichts unabhängig.
10
Ein Mitverschulden an der Schadensentstehung treffe die Kläger nicht. Es könne ihnen nicht angelastet werden, dass sie die Klagefrist für ihre Anfechtungsklage nahezu ausgeschöpft hätten. Eine Obliegenheit zur Unterrichtung des Registergerichts hierüber habe sie auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 3 BGB getroffen. Die Bestimmung sei unanwendbar, solange die Pflichtverletzung wie hier noch nicht begangen worden sei.
11
Ebenso wenig sei die Inanspruchnahme des beklagten Landes gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit ausgeschlossen. Es könne für die Entscheidung des Rechtsstreits offen bleiben, ob die Behauptung der Kläger zutreffe, der Rechtspfleger habe seine Amtspflicht vorsätzlich verletzt. Zumutbare andere Ersatzmöglichkeiten zum Ausgleich der Rechtsverfolgungskosten ergäben sich für die Kläger aufgrund des Parteivortrags nicht.
12
Die Feststellungsklage sei in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang ebenso begründet. Für das Entstehen eines weiteren Schadens, mindestens infolge einer Inanspruchnahme der Kläger hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Rechtsträgers aus dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm 15 W 129/01, bestehe jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Die Ersatzpflicht des Landes hänge insoweit auch nicht vom Erfolg der von den Klägern erhobenen Anfechtungsklage oder bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtspflegers von der möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt gleichwohl nach § 16 Abs. 3 UmwG bewirkten Eintragung der Umwandlung ab.

II.


13
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
14
A. Leistungsklage
15
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings eine Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers wegen verfrühter Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Handelsregister festgestellt.
16
a) Nach § 198 Abs. 1 UmwG ist die neue Rechtsform des Rechtsträgers zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden. Dabei sind die Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 3 UmwG entsprechend anzuwenden (§ 198 Abs. 3 UmwG). Die Vertretungsorgane des Rechtsträgers haben folglich bei der Anmeldung zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 UmwG). Liegt die Erklärung nicht vor, darf die Umwandlung nicht eingetragen werden, es sei denn, dass die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses verzichten (§ 16 Abs. 2 Satz 2 UmwG). Hierdurch soll verhindert werden, dass trotz bestehender Anfechtbarkeit des Beschlusses durch die konstitutiv wirkende Eintragung der Umwandlung (§ 202 Abs. 1 und 3 UmwG) vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. dazu bereits BGHZ 112, 8, 16 ff.; ferner Lutter/Decher, UmwG, 3. Aufl. 2004, § 198 Rn. 32).
17
b) Die in § 16 Abs. 2 Satz 1 UmwG geforderte Negativerklärung der Vertretungsorgane kann wirksam erst nach Ablauf der für Klagen bestimmten Monatsfrist (§ 195 Abs. 1 UmwG) abgegeben werden (so auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1326, 1327 = DB 2001, 1483, 1484; Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG, 3. Aufl. 2006, § 16 Rn. 26; Lutter/Bork, aaO, § 16 Rn. 11; Lutter/ Decher, aaO, § 198 Rn. 36, 38; Widmann/Mayer/Fronhöfer, Umwandlungsrecht , Stand November 2005, § 16 UmwG Rn. 73; abweichend Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, Kommentar zum Umwandlungsrecht, 1996, § 16 UmwG Rn. 24). Das folgt schon daraus, dass erst nach diesem Zeitpunkt überhaupt beurteilt werden kann, ob eine Klage "nicht oder nicht fristgemäß" erhoben worden ist. Dementsprechend hatten nach den vorausgegangenen, durch das Umwandlungsgesetz ersetzten früheren gesetzlichen Regelungen in § 345 Abs. 2 Satz 1 AktG a.F. und in § 24 Abs. 2 Satz 1 KapErhG a.F. der Vorstand oder die Geschäftsführer bei der Anmeldung zu erklären, dass die Verschmelzungsbeschlüsse "innerhalb der Anfechtungsfrist" nicht angefochten worden seien oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Das wurde zu Recht dahin verstanden, dass die Negativerklärung oder die Anmeldung mit dem Negativattest in der Regel frühestens nach dem Ablauf der Klagefrist des § 246 Abs. 1 AktG erfolgen konnte und notfalls die Negativerklärung später nachzureichen war (Grunewald in Geßler/Hefermehl/Eckard/Kropff, AktG, 1976/1994, § 345 Rn. 10; Kraft in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 1990, § 345 Rn. 4). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber, der die Negativerklärung "wie bisher" verlangt (BT-Drucks. 12/6699 S. 88 = BR-Drucks. 75/94 S. 88), diese Rechtslage ändern wollte. Nur eine solche Auslegung trägt zudem den schutzwürdigen Interessen der anfechtungsberechtigten Anteilsinhaber Rechnung. Denn eine vorzeitige Negativerklärung ist von vornherein kaum aussagekräftig und macht das ohnehin für die Anteilsinhaber gefährliche Eintragungsverfahren trotz der in § 16 Abs. 2 Satz 1 UmwG angeordneten Nachmeldepflicht der Vertretungsorgane übermäßig fehleranfällig (vgl. Lutter/ Bork, aaO, § 16 Rn. 11).
18
c) Angesichts dessen kann dahinstehen, ob das Registergericht, wie das Berufungsgericht meint (ebenso OLG Hamburg NZG 2003, 981; Lutter/Bork, aaO; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, UmwStG, 4. Aufl. 2006, § 16 UmwG Rn. 20; Widmann/Mayer/Fronhöfer, aaO, § 16 UmwG Rn. 73), über die Monatsfrist für Klagen gegen die Wirksamkeit des Beschlusses hinaus mit Rücksicht auf die Rückwirkung einer Klageerhebung auf den Eingang der Klageschrift bei "demnächst" erfolgter Zustellung nach § 270 Abs. 3 ZPO a.F. (jetzt § 167 ZPO) noch wenigstens weitere zwei Wochen hätte abwarten müssen, bevor es die Eintragung der Umwandlung vornahm. Der Rechtspfleger durfte jedenfalls die Eintragung so lange nicht verfügen, als keine hinreichende, wie dargelegt erst nach Fristablauf am 24. März 2000 mögliche Negativerklärung des Vorstands der F. G. AG vorlag. Dessen tatsächlich bereits fünf Tage nach dem Hauptversammlungsbeschluss abgegebene Versicherung konnte dafür nicht ausreichen. Hiermit steht eine Amtspflichtverletzung des Registergerichts fest. Dass die das Gericht dabei treffenden Amtspflichten drittgerichtet sind und die Kläger als Aktionäre des umgewandelten Rechtsträgers hier zum Kreis der geschützten "Dritten" gehören, steht außer Frage und wird auch von der Revision nicht angezweifelt.
19
2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass den Rechtspfleger wegen der vorzeitigen Eintragung ein Verschulden trifft. Für richterliche Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der erkennende Senat allerdings entschieden, dass auch der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten sei. Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden sei, ob ein Rich- ter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt habe, könne ihm ein Schuldvorwurf in diesem Bereich nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (BGHZ 155, 306, 309 f.; Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91 - NJW-RR 1992, 919 = BGHR BGB § 839 Abs. 2 Richter 1 m.w.N.). Inhaltlich laufe dies auf eine Haftung - nur - für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hinaus (BGHZ 155 aaO). Im späteren Urteil vom 21. Juli 2005 - III ZR 21/05 (Umdruck S. 5, unveröffentlicht) hat der Senat statt dessen auf die Vertretbarkeit der richterlichen Rechtsansicht abgestellt.
20
Der Rechtspfleger ist zwar im verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 92, 97 Abs. 1 GG) kein Richter (vgl. nur BVerfGE 101, 397, 404 f. m.w.N. = NJW 2000, 1709). Er ist jedoch gemäß § 9 RpflG in seiner Amtsausübung in gleicher Weise sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Die an ihn im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung anzulegenden Sorgfaltsmaßstäbe müssen dem ebenfalls Rechnung tragen (weitergehend OLG Frankfurt am Main MDR 2005, 1051 = OLG-Report 2005, 241, 243). Ein Verschulden des Rechtspflegers kann deswegen nur bejaht werden, wenn die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht objektiv nicht mehr vertretbar erscheint. Im Streitfall ist diese Bedingung indessen auch unter Berücksichtigung des damaligen Stands der Kommentarliteratur (vgl. dazu etwa Lutter/Bork, UmwG, 1996, § 16 Rn. 11) gegeben. Zum Zeitpunkt der verfügten Eintragung am 27. März 2000 lag allein eine offensichtlich unzureichende Negativerklärung des Vorstands der F. G. AG vor. Die Entscheidung über eine Eintragung der Umwandlung entbehrte damit jeder Grundlage. Darauf, dass er von einer bis zum Ende der Klagefrist erhobenen Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses infolge einer Nachmeldung des Vorstands noch rechtzeitig Kenntnis erhalten würde, durfte der Rechtspfleger, als er unmittelbar nach Fristablauf die Eintragung verfügte, nicht vertrauen.
21
3. Für die Leistungsklage kommt es auf diese Fragen letztlich nicht an. Sie erweist sich zumindest deshalb als unbegründet, weil die beziffert geltend gemachten Verfahrenskosten aus den von den Klägern vorab geführten Erinnerungs -, Beschwerde- und Verfassungsbeschwerdeverfahren entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insgesamt keinen ersatzfähigen Schaden darstellen.
22
a) Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten gehören zwar grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Der Schädiger hat jedoch nicht schlechthin alle dadurch adäquat verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten vernünftigerweise zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig erschienen (vgl. BGHZ 127, 348, 350; Senatsurteil vom 23. März 2000 - III ZR 152/99 - NJW 2000, 3358, 3360; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - NJW 2004, 444, 446; Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - NJW 2006, 1065 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die von den Klägern gegen die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister eingeleiteten Verfahren waren von vornherein erkennbar aussichtslos. Solche Rechtsbehelfe muss der Geschädigte dann auch nicht bei Amtspflichtverletzungen mit Rücksicht auf § 839 Abs. 3 BGB einlegen.
23
b) Es entspricht zunächst einhelliger Auffassung, dass gegen Eintragungen im Handelsregister wegen deren Publizitätswirkungen die Beschwerde nicht statthaft ist (BGHZ 104, 61, 63; BayObLGZ 1986, 540, 541; 1991, 337, 339; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 142 Rn. 4; jeweils m.w.N.). Für die Rechtspflegererinnerung gilt nichts anderes (BayObLG DNotZ 1986, 48; Arnold/Meyer-Stolte/Hansen, RpflG, 6. Aufl. 2002, § 11 Rn. 88). Der Betroffene ist vielmehr auf die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach den §§ 142 ff. FGG mit dem Ziel einer Beseitigung der eingetretenen Wirkungen für die Zukunft und notfalls auf eine Amtshaftungsklage verwiesen. Dabei kann freilich ein in das Handelsregister eingetragener Hauptversammlungsbeschluss nach § 144 Abs. 2 FGG gemäß den Vorschriften der §§ 142, 143 FGG nur dann als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erscheint (vgl. BayObLGZ 1991, 337, 342; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 1122 = ZIP 2003, 1607 f.; OLG Hamburg NZG 2003, 981 f.; OLG Hamm OLGZ 1994, 415, 416 f. = NJW-RR 1994, 548, 549; ZIP 2001, 569, 570; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1326 f.; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 144 Rn. 5). Selbst dieser Weg wird indessen durch den umfassenden Bestandsschutz nach § 20 Abs. 2 UmwG und § 202 Abs. 3 UmwG zusätzlich eingeschränkt und weitgehend versperrt (vgl. BayObLG DNotZ 2000, 232 f.; OLG Hamburg aaO; OLG Frankfurt aaO; Jansen/Steder, FGG, 3. Aufl. 2006, § 144 Rn. 29; Lutter/Grunewald, aaO, § 20 Rn. 71 ff.; Lutter/Decher, aaO, § 202 Rn. 57, 64; Semler/Stengel/Kübler, UmwG, 2003, § 202 Rn. 34 f.). Die Verletzung nur verfahrensrechtlicher Vorschriften im Anmeldeverfahren wie die Nichtbeachtung der Registersperre genügt jedenfalls für eine Amtslöschung der Umwandlung ersichtlich nicht. Inhaltliche Mängel des Umwandlungsbeschlusses , die nach § 241 AktG zu dessen Nichtigkeit hätten führen können (vgl. dazu OLG Karlsruhe, aaO, S. 1327), hatten die Kläger ebenso wenig geltend gemacht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Ergebnis dieser Auslegung bestehen weder mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, die auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt (BVerfGE 100, 289, 301 f.; BVerfG WM 2000, 1948, 1949), noch wegen des mit Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1326, 1327 f.; OLG Hamburg NZG 2003,981, 982; OLG Hamm ZIP 2001, 569, 571). Derartige Beschränkungen sind vielmehr im Interesse der Rechtssicherheit aus Sachgründen geboten. Insbesondere gegen die Erfolgsaussichten der von den Klägern eingelegten Verfassungsbeschwerden spricht im Übrigen, dass die Kläger auch nicht alle ihnen gegebenen und zumutbaren Möglichkeiten gegen die Eintragung der Umwandlung ausgeschöpft hatten, da sie eine Unterrichtung des Registergerichts über die von ihnen eingereichten Anfechtungsklagen unterlassen hatten (BVerfG WM 2004, 2354 f. = DB 2005, 1373, 1374).
24
B. Feststellungsklage
25
1. Die mangelnde Ersatzfähigkeit von Schäden der Kläger bei ihrer Rechtsverfolgung in den vorausgegangenen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren hat ferner zur Folge, dass der von ihnen weiter erhobene Feststellungsantrag nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unzulässig ist. Für das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei der Verletzung eines absoluten Rechts. Bei reinen Vermögensschäden, wie hier, hängt demgegenüber bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der - substantiiert darzulegenden - Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ab (BGHZ 166, 84, 90 Rn. 27 m.w.N. = NJW 2006, 830, 832 f.; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 653 f.; Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 80/05 - Rn. 9, zur Veröffentlichung bestimmt). Das Berufungsgericht hat insoweit die Belastung der Kläger mit den außergerichtlichen Kosten des Rechtsträgers aus dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm - 15 W 129/01 - ausreichen lassen. Diese Kosten sind jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht ersatzfähig. Es kommt deswegen darauf an, ob den Klägern die darüber hinaus behaupteten Schäden, insbesondere steuerlicher Art, entstanden sind. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies ist nachzuholen.
26
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
27
a) Vermögensnachteile der Kläger aus einer vorzeitigen Eintragung der Umwandlung fallen nur dann in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht, wenn die gegen den Umwandlungsbeschluss von den Klägern erhobene Anfechtungsklage auch sachlich begründet oder ohne die verfrühte Eintragung begründet gewesen wäre. Andernfalls wäre die schadensverursachende Maßnahme zwar verfahrensfehlerhaft gewesen, jedoch im sachlichen Ergebnis richtig. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, deren Erhalt aber der Geschädigte nach der Rechtsordnung nicht beanspruchen kann, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keinen ersatzfähigen Schaden dar (BGHZ 124, 86, 95; 125, 27, 34; 145, 256, 262; BGH, Versäumnisurteil vom 16. Dezember 2004 - IX ZR 295/00 - NJW 2005, 1935, 1936). Dass die Anfechtungsklage hier wegen der Registersperre bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Prozesses tatsächlich eine aufschiebende Wirkung gehabt hätte, falls der Rechtsträger nicht mit Erfolg das Verfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG eingeleitet hätte, verdient ebenfalls für sich allein keinen rechtlichen Schutz (s. RGZ 162, 65, 68 f. für die Einlegung eines aussichtslosen Rechtsmittels; BGH, Versäumnisurteil vom 16. Dezember 2004 aaO für die Anfechtung eines rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakts). Das Beru- fungsgericht wird daher gegebenenfalls außerdem die Erfolgsaussichten der erhobenen Anfechtungsklage zu prüfen haben.
28
b) Zweifel bestehen überdies auch an dem völligen Ausschluss eines Mitverschuldens der Kläger an dem Schadenseintritt. Entgegen dem Berufungsgericht liegt hier mit Rücksicht auf die im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 2004 (1 BvR 2303/00 aaO) im Zusammenhang mit der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geäußerten Bedenken eine Obliegenheit der gegen einen Umwandlungsbeschluss klagenden Aktionäre zur Information des Registergerichts, wenn die Anfechtungsklage erst gegen Ende der Anfechtungsfrist erhoben wird, nahe. Das bedarf aber erforderlichenfalls weiterer tatrichterlicher Prüfung.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 16.01.2004 - 8 O 26/01 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2005 - 11 U 70/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 172/08
Verkündet am:
22. Januar 2009
Kiefer
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den Vollstreckungsgläubiger.
Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfasst den Verlust, der
dadurch eintritt, dass der Zuschlagsbeschluss wegen eines Zustellungsfehlers
wieder aufgehoben wird und in einem nachfolgenden Versteigerungstermin ein
geringerer Erlös erzielt wird (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 13. September
2001 - III ZR 228/00 - NJW-RR 2002, 307).
BGH, Versäumnisurteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 172/08 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
am 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Juni 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung, die er einem Rechtspfleger im Zusammenhang mit der Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens vorwirft.
2
Der Kläger betrieb gegen den Schuldner J. T. die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Hauptforderung von 500.000 DM (umgerechnet 255.645,94 €). Er beantragte im Dezember 1998 beim Amtsgericht L. die Zwangsversteigerung von mehreren Grundstücken des Schuldners. Weiterhin stellte er einen Insolvenzantrag. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde auch von einem vorrangigen Gläubiger wegen dinglich gesicherter Forderungen in Höhe von 691.000 DM (= 353.302,69 €) nebst Zinsen betrieben.
3
Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unternommenen Versuche, die Immobilien freihändig zu veräußern, blieben fruchtlos. Darauf hin erklärte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10. Mai 1999 deren Freigabe.
4
Mit Beschluss vom 20. Juli 1999 ordnete der Rechtspfleger des Amtsgerichts die Zwangsversteigerung der Grundstücke und die Einholung eines Gutachtens über die Verkehrswerte der Liegenschaften an. Die Werte wurden durch Beschluss vom 12. Januar 2000 festgesetzt. Zugleich beraumte der Rechtspfleger die Versteigerung auf den 31. März 2000 an. Der Wertfestsetzungsbeschluss wurde dem Insolvenzverwalter, nicht aber dem Schuldner zugestellt. Im Versteigerungstermin konnte für die Grundstücke ein Gesamterlös von umgerechnet 715.195,08 € erzielt werden. Die Zuschlagsbeschlüsse wurden jedoch auf die sofortige Beschwerde des Schuldners durch das Landgericht A. aufgehoben. Die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde einer Gläubigerin wies das Oberlandesgericht Oldenburg mit der Begründung zurück, der Wertfestsetzungsbeschluss vom 12. Januar 2000 sei nicht rechtskräftig geworden , weil er dem Schuldner nicht, wie es nach der Freigabe der Grundstücke durch den Insolvenzverwalter erforderlich gewesen wäre, selbst zugestellt worden sei. Die mangelnde Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses stelle einen Zuschlagsversagungsgrund dar.
5
In dem nach Fortsetzung des Verfahrens folgenden Versteigerungstermin vom 27. Mai 2002 bot der Kläger selbst mit. Er erhielt als Meistbietender http://www.juris.de/jportal/portal/t/152b/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=KARE060411709&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - den Zuschlag für 536.000 €. Er veräußerte die Grundstücke sowie eine andere von ihm ersteigerte Immobilie des Schuldners anschließend für insgesamt 800.000 €.
6
Der Kläger meint, unter Berücksichtigung der vorrangigen Grundschuld und insbesondere der zwischenzeitlich angewachsenen Zinsen ergebe sich im Vergleich zum ersten Versteigerungstermin zu seinen Lasten eine Differenz von insgesamt 245.695,23 €, die er nunmehr zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.368,92 € von dem beklagten Land ersetzt verlangt.
7
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


8
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu befinden. Die Entscheidung beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis des Beklagten , sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).

I.


9
DasBerufungsgerichthat zwar einen Amtspflichtverstoß des Rechtspflegers angenommen und den Kläger als geschützten Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB betrachtet. Allerdings werde der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht von dem Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden die Gewinnerwartungen des Meistbietenden nicht durch den Zweck der bei der Durchführung des Versteigerungsverfahrens zu beachtenden Vorschriften geschützt. Gleiches gelte entgegen der Auffassung des Klägers für ihn auch in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsgläubiger. Dessen Erwartungen auf Befriedigung seiner Forderungen in bestimmter Höhe seien ebenfalls nicht geschützt. Die Interessenlage des Vollstreckungsgläubigers unterscheide sich nicht grundlegend von der des Meistbietenden.

II.


10
Mit diesen Erwägungen lässt sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG nicht ausschließen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt der Vermögensnachteil , den ein Vollstreckungsgläubiger infolge eines Verfahrensfehlers dadurch erleidet, dass er die bereits durch einen Zuschlag in der Grundstückszwangsversteigerung erlangte Möglichkeit der Befriedigung seiner titulierten Forderung verliert, in den Schutzzweck der im Streitfall verletzten Amtspflicht.
11
1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Rechtspfleger amtspflichtwidrig handelte, indem er es unterließ, den Wertfestsetzungsbeschluss vom 12. Januar 2000 dem Schuldner förmlich zuzustellen. Nach der Freigabe der Grundstücke durch den Insolvenzverwalter war der Schuldner wieder Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG. Deshalb war ihm und nicht mehr dem Insolvenzverwalter der Wertfestsetzungsbeschluss gemäß § 329 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG zuzustellen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Zustellungsmangel nicht nach § 187 Satz 1 ZPO (in der für den Streitfall noch maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, siehe jetzt § 189 ZPO) geheilt worden, weil mit der Zustellung die Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. i.V.m. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG in Gang gesetzt werden sollte (§ 187 Satz 2 ZPO a.F.).
12
2. Des weiteren ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der Kläger als Vollstreckungsgläubiger dem Kreis der durch die verletzten Verfahrensvorschriften geschützten Dritten zuzurechnen ist. Die Amtspflichten zur Beachtung der Verfahrensvorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes bestehen nicht nur gegenüber dem Vollstreckungsschuldner (siehe hierzu Senatsurteil vom 23. März 2000 - III ZR 152/99 - NJW 2000, 3358, 3359) und dem Meistbietenden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - NJW-RR 2002, 307 f) , sondern, soweit es sich nicht um reine Schuldner- oder Drittschutzbestimmungen handelt, gerade auch im Interesse des Gläubigers. Dies gilt insbesondere auch für die Pflicht, dem Schuldner den Wertfestsetzungsbeschluss zuzustellen. So hat der Gläubiger schon im Hinblick auf § 74a Abs. 1 und § 85a Abs. 1 ZVG ein berechtigtes Interesse daran, dass die Festsetzung des Grundstückswerts rechtskräftig wird. Dies setzt die Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses an den Vollstreckungsschuldner voraus. Vor allem aber stellt es einen schutzwürdigen Belang des Gläubigers dar, dass das Zwangsversteigerungsverfahren zur Befriedigung seiner Ansprüche verzögerungsfrei durchgeführt wird. Auch dies erfordert die ordnungsgemäße Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses an den Vollstreckungsschuldner. Ansonsten besteht, wie auch der Streitfall zeigt, die Gefahr, dass der Zuschlag versagt wird (so die wohl herrschende Meinung in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung: vgl. OLG Hamm Rpfl 2000, 120 f; OLG Oldenburg Rpfl 1992, 209; OLG Düsseldorf Rpfl 1981, 69) und deshalb ein neuer Versteigerungstermin angesetzt werden muss, in dem überdies droht, dass ein geringeres Meistgebot abgegeben wird.
13
3. Weiter ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Fehler des Rechtspflegers auf einer nicht mehr vertretbaren Rechtsanwendung beruht. Dies ist bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Amtspflichten durch Rechtspfleger im Hinblick auf deren sachliche Unabhängigkeit gemäß § 9 RpflG notwendig, obgleich sie im verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 92, 97 Abs. 1 GG) keine Richter sind (Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 283/05 - NJW 2007, 224, 226 Rn. 20). Die an Rechtspfleger im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung anzulegenden Sorgfaltsmaßstäbe müssen ihrer sachlichen Unabhängigkeit Rechnung tragen. Ein Verschulden des Rechtspflegers kann deswegen nur bejaht werden, wenn seine Entscheidung oder sein Verfahren objektiv nicht mehr vertretbar erscheinen (Senat aaO).
14
Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtstandpunkt aus folgerichtig - hierzu keine abschließende tatrichterliche Würdigung vorgenommen. Für die Revisionsinstanz ist deshalb zu unterstellen, dass das Vorgehen des Rechtspflegers im Streitfall als objektiv unvertretbar zu werten ist. http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=BGB&P=839 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=134&S=268 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=134&S=268&I=276 - 8 -
15
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der vom Kläger erhobene Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG nicht daran, dass der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfasst ist. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt allerdings die Feststellung, dass ein Geschädigter "Dritter" im Sinne von § 839 BGB ist, noch nicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr ist jeweils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach darauf an, ob der Schutzzweck der verletzten Amtspflicht auch den jeweils geltend gemachten Schaden erfasst (z.B.: Senat BGHZ 134, 268, 276; Senatsurteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, 742, 743; vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 - NVwZ-RR 2003, 714, 715; und vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - NJW-RR 2002, 307, 308).
16
Der vom Kläger geltend gemachte Schaden, den er dadurch erlitten hat, dass der im Versteigerungstermin am 31. März 2001 erteilte Zuschlag infolge der unterlassenen Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses an den Vollstreckungsschuldner wieder aufgehoben wurde, wird jedenfalls dem Grunde nach vom Schutzzweck der im Streitfall verletzten Amtspflicht erfasst.
17
a) In dem vom Berufungsgericht für seine Auffassung herangezogenen Urteil vom 13. September 2001 (aaO) hat der Senat allerdings entschieden, dass die bei der Zwangsversteigerung zu beachtenden Verfahrensvorschriften den Meistbietenden nicht vor der Minderung seines Gewinns bewahren sollen, die dadurch eintritt, dass der ihm erteilte Zuschlag infolge eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird. Maßgebend hierfür war, dass das Versteigerungsgericht kein schutzwürdiges Vertrauen des Bieters in die an sein Meistge- bot geknüpften (spekulativen) Gewinnerwartungen erzeugt (aaO). Es ist nicht der Zweck des Zwangsversteigerungsverfahrens, dem Meistbietenden Gewinnchancen zu eröffnen, die im Übrigen zumindest bis zum Zuschlag völlig offen sind.
18
b) Diese Erwägungen sind auf den Vollstreckungsgläubiger jedoch nicht übertragbar. Seine mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren verbundenen Interessen sind im Gegensatz zu demjenigen, der das Meistgebot abgegeben hat, nicht auf eine bloße spekulative Gewinnerwartung beschränkt. Vielmehr geht es um die Befriedigung eines titulierten Anspruchs. Das Zwangsvollstreckungsund damit auch das Zwangsversteigerungsverfahren dienen der justizförmigen Durchsetzung titulierter Forderungen des Gläubigers. Sein Interesse hieran genießt - folgend aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Justizgewährungsanspruchs nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG - Grundrechtsschutz (z.B.: BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - I ZB 63/05 - NJW 2006, 1290, 1291, Rn. 10 m.w.N.; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., vor § 704 Rn. 15; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Einl Rn. 48; Zöller/Stöber, aaO, vor § 704 Rn. 2). Hieraus ergibt sich die Verpflichtung des Staates gegenüber dem Gläubiger zur wirkungsvollen Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (BGH; Zöller/Stöber jew. aaO). Hierzu gehört insbesondere die verfahrensfehlerfreie und unverzögerte Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, weil nur dann die effiziente Durchsetzung des dem Gläubiger zustehenden, titulierten Anspruchs gewährleistet ist. Dieses Ziel im gerechten Ausgleich der jeweiligen widerstreitenden Interessen zu verwirklichen , ist gerade der wesentliche Zweck des Verfahrens. Deswegen steht der Vollstreckungsgläubiger den Verfahrenspflichten des amtierenden Rechtspflegers wesentlich näher als der Meistbietende.
19
unterschiedliche Die Schutzwürdigkeit der jeweiligen Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Bieters spiegelt sich im Übrigen auch in § 9 ZVG wieder, nach dem zwar der Gläubiger Beteiligter des Versteigerungsverfahrens im Rechtssinne ist, nicht aber derjenige, der das Meistgebot abgibt (vgl. auch Zeller/Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 81 Rn. 3, Nr. 3.8).
20
Hieraus ergibt sich, dass die beim Zwangsversteigerungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen, sofern es sich nicht um Schutzvorschriften allein zugunsten des Schuldners oder Dritter handelt, ihrem Zweck nach das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Befriedigung der titulierten Forderung zu wahren bestimmt sind. Dies bedeutet, dass wirtschaftliche Nachteile gemäß § 839 Abs. 1, Art. 34 Satz 1 GG ersatzfähig sind, die dadurch entstehen, dass Beamte ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines fehlerfreien Verfahrens nicht nachkommen und infolgedessen die Tilgung des Anspruchs, wegen dessen die Vollstreckung betrieben wird, unterbleibt.
21
5. Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt diesem auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Einwendungen des Beklagten gegen den Schadensersatzanspruch des Klägers - insbesondere zur Unvertretbarkeit des Vorgehens des Rechtspflegers und zur Schadenshöhe - zu befassen.
22
Für das weitere Verfahren weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich der Kläger entgegen der von ihm in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung den Gewinn, den er bei der Veräußerung der von ihm ersteigerten Grundstücke erzielt hat, auf seinen Schadensersatzanspruch im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss.
23
Die im Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm im adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Die Anrechnung von Vorteilen muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (st. Rechtsprechung: z.B.: BGH, Urteile vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06 - NJW 2008, 2773, 2774 Rn. 7 und vom 12. März 2007 - II ZR 315/05 - NJW 2007, 3130, 3132 Rn. 20 jew. m.w.N.). Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (BGH, Urteil vom 12. März 2007 aaO m.w.N.). Der danach erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Vorteil besteht im Streitfall. Die dem Kläger durch die Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers entstandenen Vor- und Nachteile sind beide im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung der vormals dem Schuldner gehörenden Grundstücke eingetreten. Der Schaden des Klägers ist auf die zunächst unterbliebe- ne, der ihm zugeflossene Vorteil auf die später erfolgte Realisierung des in den Grundstücken verkörperten Sachwerts zurückzuführen.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters

Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 5 O 986/07 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.06.2008 - 6 U 13/08 -

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 37/09
vom
1. Oktober 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein rechtskräftiger Zuschlagsbeschluss kann nicht nach § 765a ZPO aufgehoben
werden.
BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - V ZB 37/09 - LG Potsdam
AG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 90.000 €.

Gründe:

I.

1
Die miteinander verheirateten Schuldner sind als Eigentümer des im Rubrum des Beschlusses bezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in welchem die Schuldner wohnen.
2
Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Im Versteigerungstermin blieb der Beteiligte zu 4 mit einem Gebot von 90.000 € Meistbietender. Durch Beschluss vom 28. Juli 2008 wurde ihm das Grundstück zugeschlagen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner wurde mit am 21. November 2008 den Schuldnern zugestelltem Beschluss des Landgerichts vom 17. November 2008 zurückgewiesen.
3
Mit Schriftsatz vom 24. November 2008 haben die Schuldner beantragt, die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks gemäß § 765a ZPO aufzuheben, weil der Schuldner lebensbedrohlich erkrankt sei und das laufende Verfahren die Chancen seiner Heilung beeinträchtigen könne.
4
Das Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Schuldner hiergegen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag weiter.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, die ernsthafte Gefährdung des Lebens des Schuldners könne im Zuschlagsverfahren zwar erstmals geltend gemacht werden und zur Aufhebung und Versagung des Zuschlags führen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags komme die Aufhebung des Versteigerungsverfahrens jedoch nicht mehr in Betracht.

III.

6
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
7
Der Antrag der Schuldner ist auf eine Entscheidung gerichtet, die das Vollstreckungsgericht nicht treffen darf. Er ist unzulässig.
8
Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung kann nach § 765a Abs. 1 ZPO aufzuheben sein, wenn sie unter voller Würdigung der Schutzbedürfnisse des Gläubigers wegen besonderer Umstände für den Schuldner eine Härte bedeutet , die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Ob die Vorschrift es ermöglicht, ein angeordnetes Zwangsversteigerungsverfahren insgesamt aufzuheben, kann dahingestellt bleiben. Die beantragte Entscheidung müsste die Aufhebung des rechtskräftigen Beschlusses vom 28. Juli 2008 umfassen. Dies wäre nur möglich , wenn das Verfahrensrecht die Aufhebung zuließe. Daran fehlt es. Die Entscheidung über den Zuschlag ist der Rechtskraft fähig (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1959, VII ZR 68/58, WM 1960, 25, 26; Urt. v. 15. Mai 1986, IX ZR 2/85, NJWRR 1986, 1115, 1116; Stöber, ZVG, 19. Aufl. § 81 Rdn. 9.1). Die Verkündung der Entscheidung hindert gemäß § 318 ZPO das Vollstreckungsgericht an einer Aufhebung. Ist die Entscheidung rechtskräftig geworden, scheidet ihre Aufhebung auch im Rechtsmittelverfahren aus.
9
Der Zuschlagsbeschluss ist eine hoheitliche Maßnahme, die in der Person des Zuschlagsbegünstigten Eigentum schafft und das Recht, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wird, und die diesem nachgehenden Rechte als Rechte an dem Grundstück erlöschen lässt, §§ 52 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZVG. Einen Wegfall dieser Wirkungen nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses sieht das Zwangsversteigerungsgesetz nicht vor. Sie würde eine Enteignung des Zuschlagbegünstigten bedeuten, für die es an einer Grundlage fehlt.

III.

10
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten in einem Verfahren, in dem es um die Aufhebung des Zuschlags eines Grundstücks geht, in der Regel nicht als Parteien im Sinne von §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7). Der Gegenstandswert des Verfahrens ist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Meistgebot des Erstehers zu bestimmen. Krüger Klein Stresemann Roth Czub
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 09.12.2008 - 2 K 4/07 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 18.02.2009 - 5 T 58/09 -

(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der mündlichen Verhandlung durch Beschluss über den Enteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge sowie über die erhobenen Einwendungen.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Enteignungsbehörde vorab über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder über sonstige durch die Enteignung zu bewirkende Rechtsänderungen zu entscheiden. In diesem Falle hat die Enteignungsbehörde anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist.

(3) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so entscheidet sie zugleich

1.
darüber, welche Rechte der in § 97 bezeichneten Berechtigten an dem Gegenstand der Enteignung aufrechterhalten bleiben,
2.
darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand der Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grundstück belastet werden,
3.
darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in § 86 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bezeichneten Art gewähren,
4.
im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den Eigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatzlands.

(1) Der Beschluss der Enteignungsbehörde ist den Beteiligten zuzustellen. Der Beschluss ist mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 217) zu versehen.

(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so muss der Beschluss (Enteignungsbeschluss) bezeichnen

1.
die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten;
2.
die sonstigen Beteiligten;
3.
den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist;
4.
den Gegenstand der Enteignung, und zwar
a)
wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung ist, das Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind,
b)
wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung,
c)
wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,
d)
die in § 86 Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird;
5.
bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundstück;
6.
bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten;
7.
die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;
8.
die Art und Höhe der Entschädigungen und die Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 100 Absatz 5 Satz 4 und § 101 Absatz 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach § 97 Absatz 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden;
9.
bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der in Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise.

(3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Absatz 2 ist der Enteignungsbeschluss entsprechend zu beschränken.

(4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entsprechend Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bezeichnet werden, so kann der Enteignungsbeschluss ihn auf Grund fester Merkmale in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung in einen Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluss durch einen Nachtragsbeschluss anzupassen.

(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis, wenn dem Enteignungsantrag stattgegeben worden ist.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat. Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang dem Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen der Aufgaben eines Rechtspflegers; die praktische Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(2) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. Beamte des mittleren Justizdienstes können zur Rechtspflegerausbildung zugelassen werden, wenn sie nach der Laufbahnprüfung mindestens drei Jahre im mittleren Justizdienst tätig waren und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren bisherigen Leistungen für den Dienst als Rechtspfleger geeignet erscheinen. Die Länder können bestimmen, dass die Zeit der Tätigkeit im mittleren Justizdienst bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden kann.

(3) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auf seinen Antrag auch betraut werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.

(4) Auf den Vorbereitungsdienst können ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften bis zur Dauer von zwölf Monaten und ein Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. Auf Teilnehmer einer Ausbildung nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(5) Referendare können mit der zeitweiligen Wahrnehmung der Geschäfte eines Rechtspflegers beauftragt werden.

(6) Die Länder erlassen die näheren Vorschriften.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1.
wer selbst Beteiligter ist;
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
2a.
der Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 168/05
vom
5. Oktober 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zurAufhebungderGemeinschaft
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Die mit Schreiben vom 4. September 2006 gestellten Anträge des Beteiligten zu 2 werden zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Antrag des Beteiligten zu 2, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 20. Juli 2006 zu ändern, ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss ist - von der hier nicht beabsichtigten , im Übrigen auch fristgebundenen und dem Anwaltszwang unterliegenden Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO abgesehen - im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht statthaft, da der Senat seine Entscheidung nachträglich nicht abändern kann (vgl. § 318 ZPO sowie Musielak /Ball, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rdn. 27 a.E.). Das schließt die Kostenentscheidung ein (§ 99 Abs. 1 ZPO).
2
Hinsichtlich der Wertfestsetzung, gegen die ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben ist, kann das Schreiben des Beteiligten zu 2 zwar als Gegenvorstellung angesehen werden, da das Gericht die Wertfestsetzung von Amts wegen ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) und ein Beteiligter dies anregen kann. Das Schreiben des Beteiligten zu 2 gibt jedoch keinen Anlass, den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 € herabzusetzen. Der Gegenstands- wert einer Zuschlagsbeschwerde ist nach dem Wert des Zuschlagbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen (Senat, Beschluss v. 12. Januar 2006, V ZB 147/05, WM 2006, 782, 785). Dieser beträgt hier 404.387,56 € (Bargebot zuzüglich bestehen bleibender Rechte). Da der Beteiligte zu 2 hälftiger Miteigentümer des Grundbesitzes war, beläuft sich der Gegenstandswert vorliegend auf 50 % dieses Werts, also auf 202.193,78 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.08.2005 - 61 K 101/03 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 T 550/05 -