Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2009 - III ZR 172/08

bei uns veröffentlicht am22.01.2009
vorgehend
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 5 O 986/07, 19.12.2007
Oberlandesgericht Oldenburg, 6 U 13/08, 06.06.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 172/08
Verkündet am:
22. Januar 2009
Kiefer
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den Vollstreckungsgläubiger.
Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfasst den Verlust, der
dadurch eintritt, dass der Zuschlagsbeschluss wegen eines Zustellungsfehlers
wieder aufgehoben wird und in einem nachfolgenden Versteigerungstermin ein
geringerer Erlös erzielt wird (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 13. September
2001 - III ZR 228/00 - NJW-RR 2002, 307).
BGH, Versäumnisurteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 172/08 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
am 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Juni 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung, die er einem Rechtspfleger im Zusammenhang mit der Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens vorwirft.
2
Der Kläger betrieb gegen den Schuldner J. T. die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Hauptforderung von 500.000 DM (umgerechnet 255.645,94 €). Er beantragte im Dezember 1998 beim Amtsgericht L. die Zwangsversteigerung von mehreren Grundstücken des Schuldners. Weiterhin stellte er einen Insolvenzantrag. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde auch von einem vorrangigen Gläubiger wegen dinglich gesicherter Forderungen in Höhe von 691.000 DM (= 353.302,69 €) nebst Zinsen betrieben.
3
Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unternommenen Versuche, die Immobilien freihändig zu veräußern, blieben fruchtlos. Darauf hin erklärte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10. Mai 1999 deren Freigabe.
4
Mit Beschluss vom 20. Juli 1999 ordnete der Rechtspfleger des Amtsgerichts die Zwangsversteigerung der Grundstücke und die Einholung eines Gutachtens über die Verkehrswerte der Liegenschaften an. Die Werte wurden durch Beschluss vom 12. Januar 2000 festgesetzt. Zugleich beraumte der Rechtspfleger die Versteigerung auf den 31. März 2000 an. Der Wertfestsetzungsbeschluss wurde dem Insolvenzverwalter, nicht aber dem Schuldner zugestellt. Im Versteigerungstermin konnte für die Grundstücke ein Gesamterlös von umgerechnet 715.195,08 € erzielt werden. Die Zuschlagsbeschlüsse wurden jedoch auf die sofortige Beschwerde des Schuldners durch das Landgericht A. aufgehoben. Die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde einer Gläubigerin wies das Oberlandesgericht Oldenburg mit der Begründung zurück, der Wertfestsetzungsbeschluss vom 12. Januar 2000 sei nicht rechtskräftig geworden , weil er dem Schuldner nicht, wie es nach der Freigabe der Grundstücke durch den Insolvenzverwalter erforderlich gewesen wäre, selbst zugestellt worden sei. Die mangelnde Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses stelle einen Zuschlagsversagungsgrund dar.
5
In dem nach Fortsetzung des Verfahrens folgenden Versteigerungstermin vom 27. Mai 2002 bot der Kläger selbst mit. Er erhielt als Meistbietender http://www.juris.de/jportal/portal/t/152b/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=KARE060411709&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - den Zuschlag für 536.000 €. Er veräußerte die Grundstücke sowie eine andere von ihm ersteigerte Immobilie des Schuldners anschließend für insgesamt 800.000 €.
6
Der Kläger meint, unter Berücksichtigung der vorrangigen Grundschuld und insbesondere der zwischenzeitlich angewachsenen Zinsen ergebe sich im Vergleich zum ersten Versteigerungstermin zu seinen Lasten eine Differenz von insgesamt 245.695,23 €, die er nunmehr zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.368,92 € von dem beklagten Land ersetzt verlangt.
7
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


8
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu befinden. Die Entscheidung beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis des Beklagten , sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).

I.


9
DasBerufungsgerichthat zwar einen Amtspflichtverstoß des Rechtspflegers angenommen und den Kläger als geschützten Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB betrachtet. Allerdings werde der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht von dem Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden die Gewinnerwartungen des Meistbietenden nicht durch den Zweck der bei der Durchführung des Versteigerungsverfahrens zu beachtenden Vorschriften geschützt. Gleiches gelte entgegen der Auffassung des Klägers für ihn auch in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsgläubiger. Dessen Erwartungen auf Befriedigung seiner Forderungen in bestimmter Höhe seien ebenfalls nicht geschützt. Die Interessenlage des Vollstreckungsgläubigers unterscheide sich nicht grundlegend von der des Meistbietenden.

II.


10
Mit diesen Erwägungen lässt sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG nicht ausschließen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt der Vermögensnachteil , den ein Vollstreckungsgläubiger infolge eines Verfahrensfehlers dadurch erleidet, dass er die bereits durch einen Zuschlag in der Grundstückszwangsversteigerung erlangte Möglichkeit der Befriedigung seiner titulierten Forderung verliert, in den Schutzzweck der im Streitfall verletzten Amtspflicht.
11
1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Rechtspfleger amtspflichtwidrig handelte, indem er es unterließ, den Wertfestsetzungsbeschluss vom 12. Januar 2000 dem Schuldner förmlich zuzustellen. Nach der Freigabe der Grundstücke durch den Insolvenzverwalter war der Schuldner wieder Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG. Deshalb war ihm und nicht mehr dem Insolvenzverwalter der Wertfestsetzungsbeschluss gemäß § 329 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG zuzustellen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Zustellungsmangel nicht nach § 187 Satz 1 ZPO (in der für den Streitfall noch maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, siehe jetzt § 189 ZPO) geheilt worden, weil mit der Zustellung die Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. i.V.m. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG in Gang gesetzt werden sollte (§ 187 Satz 2 ZPO a.F.).
12
2. Des weiteren ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der Kläger als Vollstreckungsgläubiger dem Kreis der durch die verletzten Verfahrensvorschriften geschützten Dritten zuzurechnen ist. Die Amtspflichten zur Beachtung der Verfahrensvorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes bestehen nicht nur gegenüber dem Vollstreckungsschuldner (siehe hierzu Senatsurteil vom 23. März 2000 - III ZR 152/99 - NJW 2000, 3358, 3359) und dem Meistbietenden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - NJW-RR 2002, 307 f) , sondern, soweit es sich nicht um reine Schuldner- oder Drittschutzbestimmungen handelt, gerade auch im Interesse des Gläubigers. Dies gilt insbesondere auch für die Pflicht, dem Schuldner den Wertfestsetzungsbeschluss zuzustellen. So hat der Gläubiger schon im Hinblick auf § 74a Abs. 1 und § 85a Abs. 1 ZVG ein berechtigtes Interesse daran, dass die Festsetzung des Grundstückswerts rechtskräftig wird. Dies setzt die Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses an den Vollstreckungsschuldner voraus. Vor allem aber stellt es einen schutzwürdigen Belang des Gläubigers dar, dass das Zwangsversteigerungsverfahren zur Befriedigung seiner Ansprüche verzögerungsfrei durchgeführt wird. Auch dies erfordert die ordnungsgemäße Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses an den Vollstreckungsschuldner. Ansonsten besteht, wie auch der Streitfall zeigt, die Gefahr, dass der Zuschlag versagt wird (so die wohl herrschende Meinung in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung: vgl. OLG Hamm Rpfl 2000, 120 f; OLG Oldenburg Rpfl 1992, 209; OLG Düsseldorf Rpfl 1981, 69) und deshalb ein neuer Versteigerungstermin angesetzt werden muss, in dem überdies droht, dass ein geringeres Meistgebot abgegeben wird.
13
3. Weiter ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Fehler des Rechtspflegers auf einer nicht mehr vertretbaren Rechtsanwendung beruht. Dies ist bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Amtspflichten durch Rechtspfleger im Hinblick auf deren sachliche Unabhängigkeit gemäß § 9 RpflG notwendig, obgleich sie im verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 92, 97 Abs. 1 GG) keine Richter sind (Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 283/05 - NJW 2007, 224, 226 Rn. 20). Die an Rechtspfleger im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung anzulegenden Sorgfaltsmaßstäbe müssen ihrer sachlichen Unabhängigkeit Rechnung tragen. Ein Verschulden des Rechtspflegers kann deswegen nur bejaht werden, wenn seine Entscheidung oder sein Verfahren objektiv nicht mehr vertretbar erscheinen (Senat aaO).
14
Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtstandpunkt aus folgerichtig - hierzu keine abschließende tatrichterliche Würdigung vorgenommen. Für die Revisionsinstanz ist deshalb zu unterstellen, dass das Vorgehen des Rechtspflegers im Streitfall als objektiv unvertretbar zu werten ist. http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=BGB&P=839 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=134&S=268 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=134&S=268&I=276 - 8 -
15
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der vom Kläger erhobene Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG nicht daran, dass der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfasst ist. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt allerdings die Feststellung, dass ein Geschädigter "Dritter" im Sinne von § 839 BGB ist, noch nicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr ist jeweils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach darauf an, ob der Schutzzweck der verletzten Amtspflicht auch den jeweils geltend gemachten Schaden erfasst (z.B.: Senat BGHZ 134, 268, 276; Senatsurteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, 742, 743; vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 - NVwZ-RR 2003, 714, 715; und vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - NJW-RR 2002, 307, 308).
16
Der vom Kläger geltend gemachte Schaden, den er dadurch erlitten hat, dass der im Versteigerungstermin am 31. März 2001 erteilte Zuschlag infolge der unterlassenen Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses an den Vollstreckungsschuldner wieder aufgehoben wurde, wird jedenfalls dem Grunde nach vom Schutzzweck der im Streitfall verletzten Amtspflicht erfasst.
17
a) In dem vom Berufungsgericht für seine Auffassung herangezogenen Urteil vom 13. September 2001 (aaO) hat der Senat allerdings entschieden, dass die bei der Zwangsversteigerung zu beachtenden Verfahrensvorschriften den Meistbietenden nicht vor der Minderung seines Gewinns bewahren sollen, die dadurch eintritt, dass der ihm erteilte Zuschlag infolge eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird. Maßgebend hierfür war, dass das Versteigerungsgericht kein schutzwürdiges Vertrauen des Bieters in die an sein Meistge- bot geknüpften (spekulativen) Gewinnerwartungen erzeugt (aaO). Es ist nicht der Zweck des Zwangsversteigerungsverfahrens, dem Meistbietenden Gewinnchancen zu eröffnen, die im Übrigen zumindest bis zum Zuschlag völlig offen sind.
18
b) Diese Erwägungen sind auf den Vollstreckungsgläubiger jedoch nicht übertragbar. Seine mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren verbundenen Interessen sind im Gegensatz zu demjenigen, der das Meistgebot abgegeben hat, nicht auf eine bloße spekulative Gewinnerwartung beschränkt. Vielmehr geht es um die Befriedigung eines titulierten Anspruchs. Das Zwangsvollstreckungsund damit auch das Zwangsversteigerungsverfahren dienen der justizförmigen Durchsetzung titulierter Forderungen des Gläubigers. Sein Interesse hieran genießt - folgend aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Justizgewährungsanspruchs nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG - Grundrechtsschutz (z.B.: BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - I ZB 63/05 - NJW 2006, 1290, 1291, Rn. 10 m.w.N.; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., vor § 704 Rn. 15; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Einl Rn. 48; Zöller/Stöber, aaO, vor § 704 Rn. 2). Hieraus ergibt sich die Verpflichtung des Staates gegenüber dem Gläubiger zur wirkungsvollen Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (BGH; Zöller/Stöber jew. aaO). Hierzu gehört insbesondere die verfahrensfehlerfreie und unverzögerte Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, weil nur dann die effiziente Durchsetzung des dem Gläubiger zustehenden, titulierten Anspruchs gewährleistet ist. Dieses Ziel im gerechten Ausgleich der jeweiligen widerstreitenden Interessen zu verwirklichen , ist gerade der wesentliche Zweck des Verfahrens. Deswegen steht der Vollstreckungsgläubiger den Verfahrenspflichten des amtierenden Rechtspflegers wesentlich näher als der Meistbietende.
19
unterschiedliche Die Schutzwürdigkeit der jeweiligen Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Bieters spiegelt sich im Übrigen auch in § 9 ZVG wieder, nach dem zwar der Gläubiger Beteiligter des Versteigerungsverfahrens im Rechtssinne ist, nicht aber derjenige, der das Meistgebot abgibt (vgl. auch Zeller/Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 81 Rn. 3, Nr. 3.8).
20
Hieraus ergibt sich, dass die beim Zwangsversteigerungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen, sofern es sich nicht um Schutzvorschriften allein zugunsten des Schuldners oder Dritter handelt, ihrem Zweck nach das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Befriedigung der titulierten Forderung zu wahren bestimmt sind. Dies bedeutet, dass wirtschaftliche Nachteile gemäß § 839 Abs. 1, Art. 34 Satz 1 GG ersatzfähig sind, die dadurch entstehen, dass Beamte ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines fehlerfreien Verfahrens nicht nachkommen und infolgedessen die Tilgung des Anspruchs, wegen dessen die Vollstreckung betrieben wird, unterbleibt.
21
5. Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt diesem auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Einwendungen des Beklagten gegen den Schadensersatzanspruch des Klägers - insbesondere zur Unvertretbarkeit des Vorgehens des Rechtspflegers und zur Schadenshöhe - zu befassen.
22
Für das weitere Verfahren weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich der Kläger entgegen der von ihm in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung den Gewinn, den er bei der Veräußerung der von ihm ersteigerten Grundstücke erzielt hat, auf seinen Schadensersatzanspruch im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss.
23
Die im Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm im adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Die Anrechnung von Vorteilen muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (st. Rechtsprechung: z.B.: BGH, Urteile vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06 - NJW 2008, 2773, 2774 Rn. 7 und vom 12. März 2007 - II ZR 315/05 - NJW 2007, 3130, 3132 Rn. 20 jew. m.w.N.). Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (BGH, Urteil vom 12. März 2007 aaO m.w.N.). Der danach erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Vorteil besteht im Streitfall. Die dem Kläger durch die Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers entstandenen Vor- und Nachteile sind beide im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung der vormals dem Schuldner gehörenden Grundstücke eingetreten. Der Schaden des Klägers ist auf die zunächst unterbliebe- ne, der ihm zugeflossene Vorteil auf die später erfolgte Realisierung des in den Grundstücken verkörperten Sachwerts zurückzuführen.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters

Vorinstanzen:
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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 152/99
Verkündet am:
23. März 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------

a) Ein Nacherbenvermerk ist auch dann nicht in das geringste Gebot
aufzunehmen, wenn das Anwartschaftsrecht des Nacherben verpfändet
und die Verpfändung im Grundbuch gleichfalls eingetragen
ist. Aus diesem Grunde ist hier für die Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags
nach den §§ 50, 51 ZVG ebensowenig Raum.

b) Die Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzung
des geringsten Gebots bestehen auch gegenüber dem Vollstrekkungsschuldner.

c) Zur Darlegung des aus einer fehlerhaften Zwangsversteigerung
entstandenen Schadens und zum Ersatz der Kosten eines erfolglosen
Vorprozesses.
BGH, Urteil vom 23. März 2000 - III ZR 152/99 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. März 2000 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag des Klägers abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Großeltern des Klägers, A. und H. B., waren je zu Hälfte Miteigentümer des Grundstücks B. 127 in B.-F., eingetragen im Grundbuch von F. Bd. 48 Bl. 1868. Mit Erbvertrag vom 12. Februar 1958 setzten sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben ein; Nacherben sollten zu gleichen Teilen ihre drei Kinder sein, darunter der Vater des Klägers, P. M., ersatzweise deren leibliche Abkömmlinge.
Am 8. Juni 1985 verstarb A. B. Im Grundbuch wurden nunmehr seine Ehefrau als Alleineigentümerin und in Abteilung II Nr. 5 ein Nacherbenvermerk hinsichtlich der auf sie im Wege der Erbfolge übergegangenen ideellen Hälfte eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 16. Oktober 1987 verpfändete P. M. der Raiffeisenbank H. sein aus der Nacherbenstellung folgendes Anwartschaftsrecht für eine Schuld von 300.000 DM. Die Eintragung der Verpfändung im Grundbuch erfolgte als Veränderung an derselben Stelle am 8. Januar/ 24. Februar 1988. Nach dem Tod von H. B. am 9. Oktober 1990 wurden die Kinder und Enkel der Eheleute B. in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks eingetragen, je zur Hälfte in Erbfolge nach A. und nach H. B.. Gemäß Verträgen vom 10. Juni 1991 und 1. Juni 1992 veräußerte P. M. seine beiden Miterbenanteile an den Kläger. Bereits am 15. August 1990 war - nach einer Hypothek über 54.000 DM (III/20) - in Abteilung III Nr. 21 des Grundbuchs eine Grundschuld über 400.000 DM zugunsten der D. Bank eingetragen worden.
Aus der Post III/21 betrieb die Gläubigerin die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Das Vollstreckungsgericht stellte im Versteigerungstermin vom 18. April 1994 den bar zu entrichtenden Teil des geringsten Gebots auf 14.371,60 DM und als bestehenbleibende Rechte die Eintragungen in Abteilung II Nr. 5 und III Nr. 20 mit Zuzahlungsbeträgen von 450.000 DM und 54.000 DM fest. Dazu heißt es im Versteigerungsprotokoll:
"Die folgenden bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten Rechte bleiben als Teil des geringsten Gebots bestehen: Abteilung II Nr. 5 - Nacherbenvermerk nach A. B. mit Verpfändung des Anteils des Nacherben P. M. Abteilung III Nr. 20 - 54.000 DM Hypothek b.u.v. Nach Anhörung der anwesenden Beteiligten wird der Ersatzwert der Verpfändung III/5 (gemeint: II/5) auf 450.000 DM festgesetzt. Auf §§ 50, 51 ZVG wird hingewiesen. Der Wert der als Teil des geringsten Gebots bestehenbleibenden Rechte beträgt hiernach insgesamt 504.000 DM."
Den Zuschlag erhielt der Bieter K. aufgrund eines Bargebots von 2.510.000 DM. Der Ersteigerer wandte sich unter dem 20. April 1994 an die Raiffeisenbank H. und bat um Angabe ihrer durch Grundbucheintragung "abgesicherten" Gesamtforderung, damit die Löschung der Grundbucheintragung erfolgen könne, leistete in der Folgezeit jedoch weder an diese noch an die Erbengemeinschaft Zahlungen. In einem Vorprozeß vor dem Landgericht B. nahm der Kläger den Erwerber K. für die Erbengemeinschaft erfolglos auf eine
Zuzahlung von 504.000 DM in Anspruch. In diesem Verfahren war dem Land B. der Streit verkündet.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadensersatz. Er hat gemeint, Nacherben- und Verpfändungsvermerk seien zu Unrecht im geringsten Gebot berücksichtigt worden, und hat behauptet, bei Kenntnis der wirklichen Rechtslage hätte der Ersteigerer K. ein entsprechend höheres Bargebot abgegeben. Er hätte dann auch ein Bargebot des Klägers von 3 Mio. DM noch überboten. Seinen Schaden hat der Kläger in dem auf ihn entfallenden Drittelanteil eines um 450.000 DM höheren Bargebots sowie in den von ihm anteilig zu tragenden Kosten des Vorprozesses in Höhe von 10.054 DM gesehen und ihn auf insgesamt 160.054 DM beziffert.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst Zahlung an sich selbst verlangt und im Termin vom 5. Mai 1998 sodann die Klage um einen Hilfsantrag auf Leistung an die Erbengemeinschaft erweitert. Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Hilfsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt in dem angefochtenen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Rechtspflegerin bei der Zwangsversteigerung drittbezogene Amtspflichten verletzt hat. Jedenfalls sei dem Kläger nicht der Nachweis gelungen, daß solche Amtspflichtverletzungen zu dem geltend gemachten Schaden geführt hätten. Den Umständen nach sei nicht absehbar, welchen Einfluß das der Rechtspflegerin vorgeworfene Verhalten auf den tatsächlichen Verlauf der Versteigerung genommen habe. Selbst wenn man unterstelle, daß der Ersteigerer K. bereit gewesen sei, insgesamt 3.114.000 DM für den Erwerb aufzuwenden, bedeute dies nicht, daß er ein solches Gebot auch in Wirklichkeit abgegeben hätte. Der Kläger behaupte selbst nicht, daß ein anderer Bieter außer ihm selbst einen höheren Betrag als 2,5 Mio. DM geboten hätte. Allein die Bieter zu 4 und 8 hätten Gebote abgegeben , die zuzüglich des angesetzten Wertes für bestehenbleibende Rechte einen Betrag von 2,5 Mio. DM überstiegen hätten. Es sei jedoch nicht auszuschließen , daß diese Mitbieter die angeblich fehlerhaften Hinweise der Rechtspflegerin erkannt hätten und sich hiervon nicht hätten beeinflussen lassen. Soweit der Kläger behaupte, selbst ein Gebot von 2,5 Mio. DM abgegeben und sich für seine Gebote eine Obergrenze von 3 Mio. DM gesetzt zu haben, die bei einem zusätzlich zu zahlenden Betrag von 504.000 DM erreicht gewesen sei, verkenne er, daß das eingetragene Pfandrecht der Raiffeisenbank H. auf dem erworbenen Erbteil seines Vaters gelastet habe. Infolgedessen habe der Kläger zur Erfüllung der Forderung ohnehin eine Zahlung leisten müssen, unabhängig davon, ob dieses Pfandrecht das Grundstück belastet habe, wie er es sich offensichtlich fehlerhaft vorgestellt habe, oder lediglich seinen Erbteil. Mindestens aber scheitere eine schlüssige Darlegung des Schadens daran,
daß man nicht sicher wisse, ob der Ersteigerer K. ein Bargebot des Klägers in Höhe von 3 Mio. DM tatsächlich überboten hätte.
Die Kosten für den erfolglosen Vorprozeß seien angesichts der klaren Rechtslage nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls aber bestehe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs gegen seine damaligen Prozeßbevollmächtigten wegen Verletzung ihrer Beratungspflichten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs der Erbengemeinschaft nach A. B. (§ 839 BGB, Art. 34 GG), den der Kläger allein noch geltend macht (§ 2039 Satz 1 BGB), sind schlüssig vorgetragen.
1. Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Rechtspflegerin bei der Zwangsversteigerung schuldhaft Amtspflichten gegenüber den Erben verletzt hat, ist zu bejahen.

a) Nacherben- und Verpfändungsvermerk in Abteilung II Nr. 5 des Grundbuchs durften nicht bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt werden (§ 44 Abs. 1 ZVG). Infolgedessen war auch kein Zuzahlungsbetrag gemäß §§ 50, 51 ZVG für den Fall, daß die berücksichtigten Rechte nicht bestanden, festzusetzen. In das geringste Gebot sind schon nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 ZVG, aber auch wegen des ihm zugrundeliegenden
Übernahmeprinzips (§ 52 ZVG), nur Rechte am Grundstück (oder auf Befriedigung aus dem Grundstück, soweit sie nach § 10 ZVG dem Gläubiger vorgehen ) aufzunehmen (OLG Hamm OLGZ 1969, 63, 64; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 44 Rn. 5). Nacherbenvermerke gehören nicht dazu (OLG Hamm aaO; Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 44 Rn. 115; Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl., § 44 Rn. 5.16). Die Anordnung von Vorund Nacherbschaft enthält - vorbehaltlich einer Befreiung gemäß § 2136 BGB - lediglich eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Vorerben (§ 2113 Abs. 1 BGB); ihre Eintragung im Grundbuch hat allein den Zweck, bei Verfügungen des Vorerben über das Nachlaßgrundstück einen etwaigen guten Glauben des Erwerbers zu zerstören (§§ 2113 Abs. 3, 892 BGB; RGZ 83, 434, 437). Dieser Schutz des Nacherbenrechts wird durch die Eintragung einer Verpfändung auf den Pfandgläubiger erweitert (vgl. RGZ 83, 434, 437 f.). Deren Eintragung im Grundbuch bewirkt aber nicht, daß das Pfandrecht an der Anwartschaft des Nacherben oder - nach Eintritt des Nacherbfalles - an dessen Miterbenanteil sich nunmehr auf das Grundstück selbst erstreckt; denn weder der Miterbe noch gar bis zum Nacherbfall der Nacherbe haben ein Recht am einzelnen Nachlaßgegenstand. Für eine Anwendung der §§ 44, 50 f. ZVG war daher hier kein Raum. Eine Verpflichtung des Ersteigerers zur Zuzahlung wurde im Streitfall dann - trotz Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses - auch durch die fälschliche Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags nicht begründet, was zwischen den Parteien mindestens aufgrund der Interventionswirkung der Streitverkündung im Vorprozeß feststeht (§§ 68, 74 Abs. 3 ZPO).

b) Die Amtspflicht zur Beachtung der Verfahrensvorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes bestand auch gegenüber den Erben als Vollstreckungsschuldnern (vgl. Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 582).
Der Schuldner ist Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 9 ZVG), sein Vermögen ist Gegenstand des Vollstreckungszugriffs. Schon daraus ergibt sich, daß die Förmlichkeiten der Zwangsvollstreckung, an die das Gesetz die Vollstreckungsorgane bindet und mit denen es die Eingriffe in Rechte des Schuldners lenkt und begrenzt, regelmäßig auch seinem Interesse dienen, er also insoweit zum Kreis der geschützten Dritten gehört. Entgegen der von der schriftlichen Revisionserwiderung vertretenen Auffassung ist es nicht angebracht , für die Festsetzung des geringsten Gebots oder des Zuzahlungsbetrags nach §§ 50, 51 ZVG eine Ausnahme zu machen. Die Versteigerungsbedingungen entscheiden maßgebend über Ausgang und Erfolg der Zwangsversteigerung , die Tilgung möglicherweise mit den dinglichen Rechten verbundener persönlicher Verpflichtungen des Schuldners und die Höhe eines etwaigen, ihm als Grundstückseigentümer gebührenden Übererlöses. Alles dies berührt unmittelbar nicht nur Belange der Vollstreckungsgläubiger, sondern auch die des Schuldners.

c) An einem Verschulden der Rechtspflegerin ist ebensowenig zu zweifeln. Jeder Amtsträger muß die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechtskenntnisse haben oder sich verschaffen (vgl. nur BGHZ 139, 200, 203). Bei sorgfältiger Prüfung war die Rechtslage insoweit auch nicht unklar.
2. Der Senat vermag ferner dem Berufungsgericht nicht in der Ansicht zu folgen, der Kläger habe einen aus der Amtspflichtverletzung folgenden Schaden nicht hinreichend vorgetragen. Das gilt sowohl für den hauptsächlich geltend gemachten entgangenen Mehrerlös von 150.000 DM bei der Zwangsversteigerung als auch für den außerdem beanspruchten Ersatz der Kosten des verlorengegangenen Vorprozesses gegen den Ersteigerer K.


a) Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht, daß die Regelungen des § 287 ZPO dem Kläger hinsichtlich des Gangs der Versteigerung die Darlegungs- und Beweislast erleichtern können (vgl. dazu Zöller /Greger, ZPO, 21. Aufl., § 287 Rn. 5 m.w.Nachw.). Auch bei Lücken im Klagevortrag hat das Gericht eine Schätzung vorzunehmen, soweit hierfür tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (s. nur BGH, Urt. vom 17. Juni 1998 - XII ZR 206/96 - WM 1998, 1787, 1788). Unter den vorliegenden Umständen spricht aber, wie der Revision zuzugeben ist, schon die Lebenserfahrung dafür, daß die Bieter das Bestehenbleiben des Nacherben- und Verpfändungsvermerks nach den Versteigerungsbedingungen und den hierfür ersatzweise festgesetzten Zuzahlungsbetrag bei der Kalkulation ihrer Gebote berücksichtigt haben, wenngleich daraus noch nicht notwendig folgt, daß sie ohne diese Festsetzungen ihre Bargebote gerade um diesen Betrag erhöht hätten.
aa) Gleichwohl will das Berufungsgericht § 287 ZPO hier nicht anwenden , weil es meint, den Umständen nach sei nicht absehbar, welchen Verlauf die Versteigerung sonst genommen hätte. Um das auf dem erworbenen Erbteil lastende Pfandrecht zum Erlöschen zu bringen, hätte der Kläger ohnehin eine Zahlung leisten müssen, gleichgültig, ob an die Pfandgläubigerin oder an das Vollstreckungsgericht zur Ersteigerung des Grundstücks. Er habe sogar gegenüber anderen Bietern einen Vorteil gehabt, wenn er gewußt habe, daß die gesicherte Forderung nur geringer valutiert habe. Folglich habe der Kläger bei Abgabe seiner Gebote im Versteigerungstermin seine finanziellen Belastungen korrekt eingeschätzt. Das ist von Rechtsfehlern beeinflußt. Mit dieser Begründung läßt sich eine Anwendung des § 287 ZPO nicht verneinen.
Nach den Versteigerungsbedingungen, die das Pfandrecht am Nacherbenrecht (wegen Eintritts des Nacherbfalles schon vor dem Versteigerungstermin tatsächlich am Miterbenanteil des P. M.) wie eine Grundstücksbelastung behandelten, mußte der Kläger im Falle eines Zuschlags an ihn zunächst mit einer vollen Zahlungspflicht in Höhe von 450.000 DM rechnen. Soweit Zahlungen nicht an die Pfandgläubigerin zu erbringen waren, weil die gesicherte Forderung niedriger war, hatte nach den vom Vollstreckungsgericht angewendeten Vorschriften der §§ 50 und 51 ZVG eine Zuzahlung an die Erbengemeinschaft zu erfolgen, wovon allerdings ein Drittel entsprechend dem erworbenen Erbteil wieder an den Kläger zurückgeflossen wäre. Er hätte im Ergebnis also beispielsweise , wenn das Pfandrecht nur in Höhe von 300.000 DM bestand, mit Aufwendungen von 400.000 DM (300.000 DM zur Ablösung des Pfandrechts, 150.000 DM Zuzahlung, abzüglich 50.000 DM Rückfluß aus der Erbmasse) kalkulieren müssen. Tatsächlich traf den Kläger jedoch ausschließlich eine Haftung aufgrund der Verpfändung des übernommenen Nacherbenanteils, in dem genannten Beispiel in Höhe von 300.000 DM. Bei richtiger Sachbehandlung hätte er demnach gerade bei Kenntnis einer geringeren Valutierung des Pfandrechts, was das Berufungsgericht nicht ausschließt, erhebliche freie Beträge zur Erhöhung seines Bargebots - im Beispiel 100.000 DM - zur Verfügung gehabt. Daß er diese bei seinen Geboten auch eingesetzt hätte, entspricht, wie ausgeführt, der Lebenserfahrung.
bb) Die Revision rügt darüber hinaus mit Recht, daß ohne den Ansatz der "Belastung" in Abteilung II Nr. 5 im geringsten Gebot und ohne Festsetzung eines bei Nichtbestehen des Rechts vom Bieter zu berücksichtigenden Zuzahlungsbetrags von 450.000 DM nach der - vom Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigten - Lebenserfahrung ebenso der Bieter
zu 8, der bis 2,5 Mio. DM mitgeboten hatte, sein Gebot entsprechend erhöht hätte. Bereits ein Mehrgebot von seiner Seite über 160.000 DM hätte ausgereicht , falls es der Kläger nicht überboten hätte, den mit der Klage geltend gemachten Teil des der Erbengemeinschaft entstandenen Schadens von 150.000 DM abzudecken. Die Bedenken des Berufungsgerichts, es sei nicht auszuschließen, daß die Mitbieter zu 4 und 8 den Fehler des Vollstreckungsgerichts erkannt und ihre Gebote unabhängig davon abgegeben hätten, sind, wie der Revision ebenfalls zuzugeben ist, Spekulation und ohne Anhalt im Parteivortrag. Eine Erfahrung des täglichen Lebens kann hierfür, zumal bei der schwierigen und nicht ohne weiteres durchschaubaren Materie der Grundstückszwangsvollstreckung , jedenfalls nicht in Anspruch genommen werden.

b) Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, die Kosten des gegen den Erwerber K. wegen der Zuzahlung erfolglos geführten Rechtsstreits könne der Kläger (für die Erbengemeinschaft) nicht anteilig ersetzt verlangen, da sie zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen seien. Bei ausreichender Prüfung hätten die Miterben von der nicht erfolgversprechenden Klage absehen müssen, zumal sie von dem Erwerber mit Schreiben vom 8. September 1994 auf die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen worden seien. Dem vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen; das Berufungsgericht schöpft zudem den Sachverhalt nicht aus.
aa) Im Regelfall hat der Schädiger den gesamten durch die pflichtwidrige Handlung adäquat verursachten Schaden zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten eines objektiv unberechtigten Rechtsstreits, falls der Geschädigte ihn vernünftigerweise für erforderlich halten durfte, um den Schaden abzuwenden oder gering zu halten (BGHZ 18, 366, 371 f.; 78, 274, 279 f.). Umgekehrt fehlt
der adäquate Ursachenzusammenhang, wenn solche Aufwendungen durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten ausgelöst worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1991 - VII ZR 315/90 - NJW-RR 1991, 1428). Von einer derart unsachgemäßen Rechtsverfolgung kann hier aber nicht gesprochen werden. Ob die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses bewirkt, daß der Ersteigerer zur Leistung des festgesetzten Zuzahlungsbetrags auch bei einem zu Unrecht ins geringste Gebot aufgenommenen Nacherben- und Verpfändungsvermerk verpflichtet ist, war zumindest bis zur Entscheidung des Landgerichts im Vorprozeß ungeklärt. Mit Rücksicht hierauf war zu erwarten, daß sich das beklagte Land im Amtshaftungsprozeß auf einen solchen Anspruch berufen würde. Unter solchen Umständen erscheint es nicht unangemessen , zumindest aber nicht offensichtlich sachwidrig, daß die Erbengemeinschaft zunächst eine Durchsetzung ihres möglichen Zahlungsanspruchs gegen den Erwerber K. versuchte.
bb) Die Revision weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, daß der Kläger nach der von ihm vorgelegten Korrespondenz nachträglich dem Vollstrekkungsgericht das gegnerische Schreiben vom 8. September 1994 mit der Bitte um Erläuterung vorgelegt und dieses ihn unter dem 15. September 1994 in seiner Rechtsauffassung weitgehend bestärkt hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Bürger im allgemeinen auf die Richtigkeit einer amtlichen Belehrung vertrauen und braucht nicht klüger zu sein als der fachkundige Beamte (BGHZ 108, 224, 230; 134, 100, 115; Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 - III ZR 260/88, NVwZ-RR 1991, 171, 173 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund erscheint der gegen den Ersteigerer K. angestrengte Rechtsstreit durch die Amtspflichtverletzungen der Rechtspflegerin bei der Zwangsversteigerung und die nachfolgende, zumindest unvollständige und
insgesamt irreführende Auskunft des Vollstreckungsgerichts überdies nicht nur im Sinne äquivalenter Kausalität veranlaßt, sondern gewissermaßen "herausgefordert" und aus diesem Grunde ebenso zurechenbar verursacht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 62/69 - NJW 1971, 134, 135).
3. Bei dieser Sachlage spricht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts für eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages und damit einen Schadensersatzanspruch des Klägers oder der Erben gegen ihre Prozeßbevollmächtigten als anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).

III.


1. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand stellt sich die Klageabweisung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).

a) Das Spruchrichterprivileg in § 839 Abs. 2 BGB gilt nicht für Entscheidungen in der Zwangsvollstreckung (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84 - WM 1986, 331, 333). Der Kläger hätte zwar außerdem gegen den fehlerhaften Zuschlagsbeschluß gemäß §§ 95 ff. ZVG, 11 RPflG a.F. befristete Erinnerung einlegen können, um den Schaden abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Daß er dies versäumt hat, kann ihm nach den vorstehenden Ausführungen aber nicht als Verschulden angelastet werden.

b) Auch die vom Beklagten schließlich erhobene Einrede der Verjährung ist nicht begründet. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt , wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichti-
gen Kenntnis erlangt. Solche Kenntnis ist vorhanden, wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatzklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - zu erheben, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen Erfolgsaussicht hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 247, 252 ff.; BGH, Urt. vom 16. Dezember 1997 - V ZR 408/96 - NJW 1998, 988 f.). Rechtsunkenntnis kann im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage allerdings den Verjährungsbeginn hinausschieben (BGHZ 138, 247, 252). So liegt es hier. Angesichts der im Streitfall bestehenden rechtlichen Unsicherheiten über den Eintritt eines Schadens (oben II 2 b aa) durfte der Kläger zunächst den Ausgang des Vorprozesses abwarten. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde dort mit Ablauf der Berufungsfrist am 26. Mai 1995 rechtskräftig. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger aber bereits in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 1998 - und damit noch innerhalb der Dreijahresfrist - die jetzt noch anhängige Klage auf Zahlung an die Erbengemeinschaft erhoben (§ 261 Abs. 2 ZPO).
2. Das Berufungsurteil muß deswegen aufgehoben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO). Dabei wird das Berufungsgericht unter Be-
rücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut zu prüfen haben, inwieweit ein Schaden der Erbengemeinschaft durch die fehlerhafte Festsetzung des geringsten Gebots hinreichend wahrscheinlich ist (§ 287 ZPO).
Wurm Streck Schlick Kapsa Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 228/00
Verkündet am:
13. September 2001
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den
Meistbietenden; er ist mithin "Dritter" im Sinne des § 839 BGB. Der
Schutzzweck dieser Amtspflicht umfaßt jedoch nicht den entgangenen
Gewinn, wenn der Zuschlagsbeschluß wegen eines Zustellungsfehlers
wieder aufgehoben wird (insoweit Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung
).
BGH, Urteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


In den Jahren 1991 bis 1996 wurde beim Amtsgericht M. ein Zwangsversteigerungsverfahren über das Grundstück Flur-Nr. 740/24 der Gemarkung E. durchgeführt. Mit Beschluû vom 10. Januar 1995 lieû das Vollstreckungsgericht den Beitritt der a. L. GmbH (künftig: Firma a.) zu diesem Verfahren zu. Die Firma a. hatte mit ihrem Beitrittsantrag H. W. Verfahrensvollmacht erteilt; er sollte aber nicht Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 176 ZPO sein.
Am 10. April 1995 bestimmte der Rechtspfleger neuen Versteigerungstermin auf den 13. September 1995 und stellte für die Firma a. die Terminsmitteilung H. W. zu. In diesem Termin blieb der Kläger mit einem Gebot von 620.000 DM Meistbietender. Jedoch wurde der ihm erteilte Zuschlag auf Erinnerung der Firma a. gemäû § 83 Nr. 1 ZVG wieder aufgehoben, weil die Vorschrift des § 43 Abs. 2 ZVG verletzt sei. In einem späteren Versteigerungstermin vom 19. Juni 1996, bei dem der Kläger nicht anwesend war, wurde der Zuschlag rechtskräftig einem Dritten für ein Meistgebot von 500.000 DM erteilt.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den beklagten Freistaat aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten zur Erstattung der dem Kläger durch den fehlgeschlagenen Ersteigerungsversuch entstandenen Kosten in Höhe von 19.047,92 DM (nach teilweiser Klagerücknahme in zweiter Instanz: 18.648,29 DM) verurteilt und die weitergehende Forderung auf Ersatz eines entgangenen Gewinns abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er Zahlung weiterer 294.834,78 DM gefordert hatte, ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger diesen Ersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht unterstellt, daû dem Kläger durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses vom 13. September 1995 ein Gewinn aus dem Erwerb des Grundstücks in einer vom Gericht notfalls zu schätzenden Höhe entgangen ist und daû ihm ferner deswegen, weil er sich an der nachfolgenden Versteigerung vom 19. Juni 1996 nicht beteiligt hat, auch kein Mitverschuldensvorwurf gemäû § 254 Abs. 2 BGB gemacht werden kann. Nach seiner Auffassung fällt der entgangene Gewinn schon nicht unter den Schutzzweck der im Streitfall verletzten Normen, nämlich § 43 Abs. 2 ZVG i.V.m. §§ 41 und 9 ZVG. Durch diese Bestimmungen solle der Vollstreckungsgläubiger vor einem fehlerhaften Zuschlag geschützt werden (§ 83 Nr. 1 ZVG). Mit diesem Zweck aber, meint das Berufungsgericht, wäre es unvereinbar, wenn das Gesetz gleichzeitig die Absicht verfolgen würde, den Meistbietenden so zu stellen, als ob ihm dennoch der Zuschlag rechtswirksam erteilt worden wäre. Die Verfolgung derart gegenläufiger, miteinander unvereinbarer Ziele könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Daher beschränke sich der Schadensersatzanspruch des Meistbietenden auf seinen Vertrauensschaden. Im vorliegenden Fall gelte dies auch dann, wenn dem Kläger auûerdem, wie er behauptet habe, eine falsche Auskunft über einen im Zwangsversteigerungsverfahren vorgelegten Mietvertrag erteilt worden wäre.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Senats bestehen die Amtspflichten des das Zwangsversteigerungsverfahren leitenden Beamten zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch gegenüber dem Meistbietenden ; er ist mithin Dritter im Sinne des § 839 BGB (RGZ 129, 23, 25 f.; 154, 397, 398 f.; RG HRR 1932 Nr. 1835 und 1836; JW 1934, 2842, 2843 f.; Senatsurteile vom 21. April 1958 - III ZR 218/56 - VersR 1958, 384, 385 = WM 1958, 697, 698 und vom 2. Oktober 1986 - III ZR 93/85 - VersR 1987, 256, 257 = WM 1987, 52, 53; s. auch Senatsbeschluû vom 26. Juli 2001 - III ZR 243/00 - WM 2001, 1711). Daran ist im Ausgangspunkt festzuhalten. Ob der Meistbietende stets eine verfahrensrechtlich gesicherte Anwartschaft auf den Erwerb des Grundstücks erlangt, wie das Reichsgericht und daran anschlieûend ursprünglich auch der Senat gemeint haben (RGZ 129, 23, 25 f.; RG HRR 1932 Nr. 1836; JW 1934, 2842, 2844; Senatsurteile vom 21. April 1958 und vom 2. Oktober 1986, jeweils aaO), ist nicht entscheidend. Die nach der Senatsrechtsprechung erforderliche besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten (vgl. etwa BGHZ 140, 380, 382; Beschluû vom 22. Februar 2001 - III ZR 150/00 - WM 2001, 876) ergibt sich hier bereits daraus, daû sich der Bieter am Verfahren der Grundstückszwangsversteigerung in einer gesetzlich geordneten Weise beteiligt und die dort getroffenen gerichtlichen Maûnahmen ihm darum eine Vertrauensgrundlage für seine unter Umständen weitreichenden Vermögensdispositionen bieten müssen.
2. Der "Dritte" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB hat jedoch nicht ohne weiteres auch Anspruch auf Ausgleich aller ihm durch die Amtspflichtverletzung zugefügten Nachteile. Vielmehr ist, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung besonders hervorhebt, jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt demnach weiter auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 90, 310, 312; 140, 380, 382; 144, 394, 396; Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 - NJW 2000, 2672, 2675 m.w.N.).
Dieser Schutzbereich bestimmt sich für den Meistbietenden in der Grundstückszwangsversteigerung danach, vor welchen Nachteilen ihn die auch dem Bieter gegenüber bestehende Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens , von deren Beachtung die Erteilung des Zuschlags oder der Bestand des Zuschlagsbeschlusses abhängen kann - hier: ordnungsgemäûe Ladung der Beteiligten (§§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 2 ZVG) und fehlerfreie Durchführung des Versteigerungstermins -, bewahren soll. Das sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, grundsätzlich nur die im Vertrauen auf die Gesetzmäûigkeit des bisherigen Verfahrens vorgenommenen Aufwendungen, falls sie sich nachträglich wegen eines Verfahrensmangels als nutzlos erweisen, nicht jedoch die an das Meistgebot auûerdem geknüpften Gewinnerwartungen. Einen Rechtsanspruch auf den Zuschlag nach § 81 Abs. 1 ZVG (hierzu Senatsurteil BGHZ 111, 14, 16) hat der Meistbietende nur dann, wenn ihm dieser nicht wegen Verfahrensmängeln oder aus sonstigen gesetzlichen Gründen zu versagen ist (§§ 83 ff. ZVG). Mit der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens erzeugt das Versteigerungsgericht daher in einer solchen Fallgestaltung kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daû sich
etwaige Gewinnaussichten eines Bieters auch realisieren lassen; dieser Umstand fällt vielmehr in dessen alleinigen Risiko- und Verantwortungsbereich. Soweit der Senat bisher ohne ausdrückliche Stellungnahme stillschweigend von einer gegenteiligen Beurteilung ausgegangen ist (so insbesondere in dem Urteil vom 2. Oktober 1986 aaO), hält er an dieser Einschätzung nicht mehr fest.
3. Damit erweist sich die Revision als unbegründet. Auf die vom Kläger daneben behaupteten fehlerhaften Auskünfte des Vollstreckungsgerichts über einen im Verfahren vorgelegten Mietvertrag mit dem Vollstreckungsschuldner könnte es auch nach Ansicht der Revision nur dann ankommen, wenn der Bieter entgegen den obigen Ausführungen Anspruch auf das "Erfüllungsinteresse" hätte.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.

20
Der Rechtspfleger ist zwar im verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 92, 97 Abs. 1 GG) kein Richter (vgl. nur BVerfGE 101, 397, 404 f. m.w.N. = NJW 2000, 1709). Er ist jedoch gemäß § 9 RpflG in seiner Amtsausübung in gleicher Weise sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Die an ihn im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung anzulegenden Sorgfaltsmaßstäbe müssen dem ebenfalls Rechnung tragen (weitergehend OLG Frankfurt am Main MDR 2005, 1051 = OLG-Report 2005, 241, 243). Ein Verschulden des Rechtspflegers kann deswegen nur bejaht werden, wenn die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht objektiv nicht mehr vertretbar erscheint. Im Streitfall ist diese Bedingung indessen auch unter Berücksichtigung des damaligen Stands der Kommentarliteratur (vgl. dazu etwa Lutter/Bork, UmwG, 1996, § 16 Rn. 11) gegeben. Zum Zeitpunkt der verfügten Eintragung am 27. März 2000 lag allein eine offensichtlich unzureichende Negativerklärung des Vorstands der F. G. AG vor. Die Entscheidung über eine Eintragung der Umwandlung entbehrte damit jeder Grundlage. Darauf, dass er von einer bis zum Ende der Klagefrist erhobenen Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses infolge einer Nachmeldung des Vorstands noch rechtzeitig Kenntnis erhalten würde, durfte der Rechtspfleger, als er unmittelbar nach Fristablauf die Eintragung verfügte, nicht vertrauen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 48/01
Verkündet am:
20. Januar 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 4 F: 22.10.1997; FinDAG § 4 Abs. 4
§ 6 Abs. 4 KWG, wonach das Bundesaufsichtsamt die ihm nach diesem Gesetz
und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen
Interesse wahrnimmt, und die an seine Stelle getretene Vorschrift des
§ 4 Abs. 4 FinDAG sind mit Europäischem Gemeinschaftsrecht und mit dem
Grundgesetz vereinbar.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - OLG Köln
LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger zu 1, 5 und 11 gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges einschließlich der im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1 51 v.H., die Klägerin zu 5 34 v.H. und die Klägerin zu 11 15 v.H. zu tragen.
Die Kläger zu 1, 5 und 11 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschla nd wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABlEG Nr. L 135 S. 5) und wegen unzureichend wahrgenommener Bankenaufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (im folgenden: Bundesaufsichtsamt) auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Kläger waren Kunden der BVH Bank für Vermögensan lagen und Handel AG in Düsseldorf, die keinem Einlagensicherungssystem angehörte. Die Bank hatte im Jahr 1987 vom Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften unter der Auflage erhalten, das Einlagengeschäft nur dann zu betreiben, wenn eine Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung eines Verbands der Kreditinstitute bestehe, und, solange dies nicht der Fall sei, die Kunden über das Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung zu informieren. Die Bank bewarb sich in den Jahren 1987 bis 1992 vergeblich um die Aufnahme in den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V.; seitdem betrieb sie das Aufnahmeverfahren nicht mehr, da sie die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllte. Die schwierige Vermögenssituation der Bank veranlaßte das Bundesaufsichtsamt in den Jahren 1991, 1995 und 1997 zu Sonderprüfungen nach § 44 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Im Anschluß an die dritte Sonderprüfung ordnete das Bundesaufsichtsamt mit Wirkung vom 19. August 1997 ein Moratorium gemäß § 46a KWG an. Am 14. November 1997 stellte das Bundesaufsichtsamt Konkursantrag und entzog der Bank die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften. Das Konkursverfahren wurde am 1. Dezember 1997 eröffnet. Die Kläger hatten am 7. Juni 1995, 28. Februar 1994 und 17. Juni 1993 Festgeldkonten bei der BVH Bank eröffnet. Mit ihren Forderungen aus den Konten, die in Höhe von 131.455,80 DM, 101.662,51 DM und 66.976,20 DM zur Konkurstabelle festge-
stellt wurden, sind sie bislang ausgefallen. Inwieweit ihnen eine Konkursquote zusteht, ist noch offen.
Die Kläger haben geltend gemacht, die entstandenen b zw. mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Verluste ihrer Einlagen wären verhindert worden , wenn die Beklagte die Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme bis zum 30. Juni 1995 umgesetzt hätte und das Bundesaufsichtsamt seinen Verpflichtungen zur Bankenaufsicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Angesichts der durch die Sonderprüfungen offenbar gewordenen Verhältnisse der Bank hätte das Bundesaufsichtsamt schon vor ihren Einzahlungen ein Moratorium aussprechen oder Maßnahmen nach § 6 Abs. 3, §§ 33, 45 und 46 KWG ergreifen müssen. Insbesondere habe der dem Bundesaufsichtsamt bekannte Umstand, daß die Bank bereits in der Vergangenheit nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Einlagensicherungsfonds erfüllt habe, Anlaß gegeben, aufsichtsrechtliche Prüfungen einzuleiten.
Das Landgericht hat die Beklagte wegen nicht rechtzeitig er Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie verurteilt, an die Kläger jeweils 39.450 DM, das ist der Gegenwert von 20.000 ECU im Zeitpunkt des Entschädigungsfalls, nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung eines entsprechenden Anteils an der zur Konkurstabelle festgestellten Forderung, zu zahlen. Die weitergehende Klage hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht, dessen Urteil in NJW 2001, 2724 veröffentlicht ist, keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger weiterhin Ersatz des ihnen entstandenen Schadens in voller Höhe.

Entscheidungsgründe



Die Revision ist nicht begründet.
Die Kläger haben ihren Schaden darauf zurückgeführt, d aß das Bundesaufsichtsamt seinen Aufsichtspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei und nicht zu einem früheren Zeitpunkt Maßnahmen nach § 6 Abs. 3, §§ 33, 45 und 46 KWG ergriffen habe. Dieser Vortrag erlaubt für sich gesehen zwar noch keine nähere Prüfung, ob die Einlagen, soweit ihre mangelnde Verfügbarkeit nicht durch die erstinstanzlich zuerkannten Schadensersatzbeträge ausgeglichen wird, unterblieben wären; denn sowohl der Zeitpunkt der betreffenden Einzahlungen als auch die genauen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, die das Bundesaufsichtsamt unterlassen haben soll, sind nicht näher angegeben worden. Da die Beklagte in den Vorinstanzen den Vorwurf eines Fehlverhaltens ihres Bundesaufsichtsamtes aber nicht ausdrücklich bestritten, sondern - was dann im wesentlichen Gegenstand des Streits in den Vorinstanzen gewesen ist - eine Haftung allein mit dem Argument geleugnet hat, das Amt nehme seine Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr, ist für die revisionsrechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, daß das Bundesaufsichtsamt gebotene Aufsichtsmaßnahmen unterlassen oder zu spät vorgenommen hat und daß den Klägern hierdurch ein Schaden entstanden ist, der über die erstinstanzlich zuerkannten Ersatzbeträge hinausgeht. Hieraus folgt jedoch weder eine Schadensersatzpflicht nach den Grundsätzen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs noch nach Amtshaftungsgrundsätzen.

I.


1. Nach dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwikkelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch für Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht kommt eine Haftung des Mitgliedstaats dann in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt , dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs.C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134,30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - EuZW 2005, 30, 31). Die Revision hat insoweit die Auffassung vertreten, aus verschiedenen Regelungen der Ersten Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (77/780/EWG, ABlEG Nr. L 322 S. 30), der Richtlinie des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG, ABlEG Nr. L 124 S. 16), der Zweiten Richtlinie des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (89/646/EW G, ABlEG Nr. L 386 S. 1), der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABlEG Nr. L 110 S. 52), der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABlEG Nr. L 141 S. 1), der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABlEG Nr. L 141 S. 27) und der Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme ergebe sich die
sparer- und anlegerschützende Zielrichtung der Aufsichtsnormen. Auch soweit aufsichtsrechtlich relevante Richtlinien keinen ausdrücklichen Hinweis auf den Anlegerschutz enthielten, seien sie Teil eines bankenaufsichtsrechtlichen Gesamtregelungswerks , das in seiner praktischen Wirksamkeit ausgehöhlt würde, wenn die Aufsichtsbehörden ihre Tätigkeit nur im öffentlichen Interesse wahrnähmen.
2. Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 3 EG zu der Frage, ob Sparern und Anlegern durch die genannten EG-Richtlinien das Recht verliehen worden ist, daß Maßnahmen der Bankenaufsicht im EG-rechtlich harmonisierten Bereich auch in ihrem Interesse wahrzunehmen sind, durch Beschluß vom 16. Mai 2002 (III ZR 48/01 - NJW 2002, 2464) um eine Vorabentscheidung gebeten. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 12. Oktober 2004 (Rs.C-222/02 - NJW 2004, 3479) entschieden.

a) Soweit es um die Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1 994 über Einlagensicherungssysteme geht, hat der Gerichtshof zwar ein Recht des Einlegers festgestellt, im Fall der Nichtverfügbarkeit von Einlagen nach Art. 7 Abs. 1 und 6 der Richtlinie entschädigt zu werden (aaO S. 3480 zu Rn. 26, 27). Soweit den Behörden jedoch nach Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie Verpflichtungen obliegen , die von Maßnahmen, das Kreditinstitut zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten, über die Kündigung und den Ausschluß aus dem Sicherungssystem bis zum Widerruf der Bankzulassung reichen können, hat der Gerichtshof diesen Bestimmungen lediglich den Zweck entnommen, der Einrichtung und dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Einlagensicherungssystems zu dienen, und ein Recht der Einleger, daß die zuständigen Behörden in
ihrem Interesse Aufsichtsmaßnahmen treffen, ausdrücklich verneint (aaO zu Rn. 28-30). Er hat in diesem Zusammenhang auch auf die 24. Begründungserwägung Bezug genommen, die es ausschließt, daß die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden den Einlegern gegenüber haftbar gemacht werden, wenn sie die Zahlung von Entschädigungen oder den Schutz der Einleger nach Maßgabe der Richtlinie gewährleistet haben (aaO zu Rn. 31). Da die Kläger durch das Urteil des Landgerichts mit Blick auf die verspätete Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie durch das am 1. August 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) im Wege des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs so gestellt worden sind, als hätten sie entsprechende Ansprüche gegen eine Sicherungseinrichtung erlangt , ist ihren Rechten aus der Richtlinie Genüge getan. Sollten nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes wegen der verspäteten Richtlinienumsetzung unterblieben sein, vermag dies einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht zu begründen , da den Klägern insoweit durch die Richtlinie keine Rechte verliehen worden sind.

b) Soweit es um die Richtlinien 77/780/EWG, 89/299/E WG und 89/646/EWG geht, hat der Gerichtshof auf deren zusammenfassende Kodifizierung in der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABlEG Nr. L 126 S. 1) hingewiesen und hervorgehoben, daß sie auf der Grundlage des Art. 57 Abs. 2 EGV (nach Änderung je tzt Art. 47 Abs. 2 EG) erlassen worden sind, der dem Rat die Befugnis gibt, im Verfahren nach Art. 189b EGV (jetzt Art. 251 EG) Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erlassen (aaO zu Rn. 34, 35). Wenn in einigen Begründungserwägungen dieser Richtlinien auch davon gesprochen werde, daß die vorgesehene Harmonisierung unter anderem dem Schutz der Einleger diene, fehle es an einer ausdrücklichen Einräumung von Rechten, soweit die Richtlinien den Behörden bestimmte Aufsichtspflichten auferlegten. Die vorgesehene Harmonisierung beschränkte sich auf diejenigen Vorkehrungen, die wesentlich, notwendig und ausreichend seien, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaube. Die Koordinierung der nationalen Vorschriften über die Haftung der Behörden für unzureichende Aufsichtsmaßnahmen gehöre hierzu nicht. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch darauf aufmerksam gemacht, daß in einer Reihe von Mitgliedstaaten die nationalen Behörden im Falle einer unzureichenden Haftung gegenüber dem einzelnen nicht haften müßten (aaO S. 3480 f zu Rn. 38-44). Hiernach kommt ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch , soweit das Bundesaufsichtsamt in dem EG-rechtlich harmonisierten Regelungsgeflecht der §§ 33, 35, 45, 46, 46a KWG (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Mai 2001 aaO S. 2465 f) Aufsichtspflichten verletzt haben sollte , nicht in Betracht.

II.


Die Beklagte haftet auch nicht nach Amtshaftungsgrundsätze n.
1. Nach § 839 BGB führt nicht jede Verletzung von Amtspflichten eines Beamten zu Haftungsansprüchen eines von der Amtspflichtverletzung nachteilig Betroffenen. Erforderlich ist vielmehr, daß der Amtsträger "die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht" verletzt hat. Auch die Überleitungsnorm des Art. 34 Satz 1 GG für die Haftung der öffentlichen Hand nimmt diese Begrenzung auf. Der Senat beantwortet die Frage, ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der Dritten im Sinn des § 839 BGB gehört, in ständiger Rechtsprechung danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten bestehen. Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen Belangen immer als Dritter anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an. Dabei genügt es, daß die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen einzelner wahrzunehmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 380, 382 m.zahlr.w.N.).
Die Feststellung einer besonderen Beziehung des Geschädig ten zur verletzten Amtspflicht läßt sich einfacher treffen, wenn es um ein Amtsgeschäft geht, das auf Antrag des Dritten vorzunehmen ist. Geht es dagegen um eine Tätigkeit, die - wie dies bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes allgemein der Fall ist - einem öffentlichen Interesse dient, ohne daß hiervon Rechtsbeziehungen zu bestimmten dritten Personen betroffen sind, wird es in der Regel an dieser besonderen Beziehung fehlen, die den Dritten in den Schutz der Amtspflicht einbezieht. So hat der Senat etwa drittschützende Amtspflichten - von sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen abgesehen - für die Mitglieder von Gesetzgebungsorganen verneint (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 40, 46; 87, 321, 335; 134, 30, 32). In anderen Bereichen ist die Frage, ob auch der Dritte zu dem Personenkreis zu rechnen ist, dessen Interessen durch die Amtspflicht (mit) geschützt werden soll, oder ob er lediglich reflexartig durch die Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Amtspflichten begünstigt wird, schwieriger zu entscheiden. Hier kommt es immer wesentlich darauf an, welche Wertungen und Zielvorstellungen dem betreffenden Gesetz mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden zu entnehmen sind. So hat der Senat etwa befunden, daß die den Trägern der Versicherungsaufsicht obliegende Amtspflicht, die "Belange der Versicherten" zu wahren, auch im Bereich der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter nicht gegenüber dem einzelnen Versicherten oder dem durch ihn geschädigten Verkehrsopfer besteht (BGHZ 58, 96, 98 ff). Im Bereich der grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmenden Notaraufsicht hat der Senat eine drittschützende Amtspflicht der Aufsichtsbehörden bejaht, wenn Mängel in der Amtsführung festgestellt sind, die Anlaß für eine (vorläufige) Amtsenthebung geben (vgl. BGHZ 35, 44, 46, 51; 135, 354, 361). Im Bereich der Bauleitplanung hat der Senat dem Gebot, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher-
heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu beachten (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.; vgl. jetzt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die aus dem allgemeinen Schutzzweck herausgehobene Pflicht entnommen, auch die Individualinteressen der Planbetroffenen zu wahren (vgl. BGHZ 106, 323, 332; 110, 1, 9 f; 116, 215, 218). Bei der Wahrnehmung der Bankenaufsicht nach § 6 Abs. 1 KWG hat der Senat verschiedenen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (in der damaligen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kre ditwesengesetzes vom 24. März 1976, BGBl. I S. 725), die die Erfüllung von Verpflichtungen der Kreditinstitute gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte (§ 10 Abs. 1), die Gewährleistung einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft (§ 11), das Verbot gewisser Kreditgeschäfte wegen ihrer Gefährlichkeit für die Einleger (§ 3 Nr. 1, 2), die Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 35 Abs. 2 Nr. 4) und die Befugnis betreffen, nach § 46 einstweilige Maßnahmen zu treffen, wenn Gefahr für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte besteht, entnommen, mangels einer einschränkenden Zielsetzung des Gesetzes verfolge die Bankenaufsicht auch das Ziel, die Gläubiger des einzelnen Kreditinstituts vor Verlusten zu schützen (BGHZ 74, 144, 148 ff; 75, 120, 122 f).
2. Der Gesetzgeber hat diesen Überlegungen, was die Bankenaufsicht betrifft , § 6 Abs. 3 KWG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kreditwesengesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693; entspricht § 6 Abs. 4 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997, BGBl. I S. 2518) entgegengesetzt, indem er - ohne einzelne Pflichten im Kern zu ändern - bestimmt hat, das Bundesaufsichtsamt nehme die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur
im öffentlichen Interesse wahr. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks. 10/1441 S. 20) heißt es hierzu:
Die Änderung stellt für sämtliche dem Bundesaufsichtsamt zu gewiesenen Aufgaben klar, daß sie zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden. Amtspflichten gegenüber den durch das Wirken des Bundesaufsichtsamtes nur mittelbar geschützten Personen oder Personenkreisen werden bei der Tätigkeit des Bundesaufsichtsamtes deshalb nicht begründet. Die Verdeutlichung des Schutzzweckes des Gesetzes entspricht dem hergebrachten Verständnis von der Zielrichtung der staatlichen Bankaufsicht, wie sie schon in der Begründung des Regierungsentwurfs eines Kreditwesengesetzes im Jahre 1959 zum Ausdruck gebracht worden war. Der Bundesgerichtshof hat diese jahrelang fast unbestrittene Auffassung allerdings "mangels einer einschränkenden Zielsetzung des Gesetzes" in zwei Urteilen verworfen (BGHZ 74, 144; 75, 120), während das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall aus der Versicherungsaufsicht entschieden hat, daß das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als Sachwalter der durch das Gesetz bestimmten öffentlichen Interessen handelt (BVerwGE 61, 59). Eine ausdrückliche Regelung der Frage im Kreditwesengesetz selbst ist deshalb unabweisbar geworden. In erster Linie soll durch die gesetzesübergreifende Neuregelung ausgeschlossen werden, daß einzelne Personen, die in geschäftlichen Beziehungen zu Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen und Privatpersonen stehen, an die das Bundesaufsichtsamt Maßnahmen richten kann, wegen eines bestimmten Handelns oder Unterlassens der Behörde Schadensersatzansprüche gegen den Staat erheben können. Die Anerkennung einer Staatshaftung im Bereich der Bankaufsicht gegenüber dritten Personen, die nicht der Aufsicht unterliegen, begründet die Gefahr von zu weit gehenden Maßnahmen der die Aufsicht ausübenden Personen. Dadurch würde unter anderem die bisherige marktwirtschaftskonforme Aufsichtskonzeption gefährdet, die den Kreditinstituten ei-
nen sehr großen Spielraum für eine eigenverantwortliche wirtschaftliche Betätigung beläßt. Der Einlegerschutz, dem unter sozialen Gesichtspunkten eine besondere Bedeutung zuzuerkennen ist, wird durch die Gesetzesänderung nicht beeinträchtigt, denn er beruht vor allem auf den Einlagensicherungseinrichtungen des Kreditgewerbes. Die Haftung des Bundesaufsichtsamtes gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und den sonstigen Unternehmen und Privatpersonen, denen gegenüber Eingriffsbefugnisse bestehen, aus fehlerhaften Entscheidungen bleibt durch die Änderu ng der Vorschrift unberührt.
Entsprechende Regelungen sind für die Versicherungsaufsich t (§ 81 Abs. 1 Satz 3 VAG), die Börsenaufsicht (§ 1 Abs. 4 BörsG aF.; jetzt: § 1 Abs. 6 BörsG) und die Aufsicht über den Wertpapierhandel (§ 4 Abs. 2 WpHG a.F.) getroffen worden. Auch in neuester Zeit hat der Bundesgesetzgeber an dieser Konzeption festgehalten. Durch das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG), verabschiedet als Art. 1 des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), ist durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden, die die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" trägt (§ 1 Abs. 1 FinDAG) und nach § 4 Abs. 4 FinDAG, der an die Stelle von § 6 Abs. 4 KWG (und § 4 Abs. 2 WpHG) getreten ist, ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Dies bedeutet im Ergebnis, daß dieser Bereich, soweit es nicht um Eingriffsbefugnisse gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und anderen Personen
nach dem Kreditwesengesetz geht, dem amtshaftungsrechtlichen Schutz entzogen ist.
3. Diese Entscheidung des Gesetzgebers verletzt höherrangiges Recht nicht.

a) Europäisches Gemeinschaftsrecht steht der in § 6 Abs. 4 KWG und § 4 Abs. 4 FinDAG getroffenen Regelung nicht entgegen, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats entschieden hat. Vielmehr sind die bisherigen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien zum einen darauf gerichtet, diejenigen Harmonisierungen der nationalen Vorschriften zu erreichen, die notwendig und ausreichend sind, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - Rs.C222 /02 - NJW 2004, 3479, 3480 zu Rn. 37). In diesem Bereich werden den Einlegern in bezug auf Maßnahmen der Bankenaufsicht keine Rechte gewährt. Zum anderen wird dem speziellen Schutzbedürfnis der Einleger an der Verfügbarkeit ihrer Einlagen durch die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG Rechnung getragen, die ein Sicherungssystem zur Verfügung stellt, das auch bei einer möglichen unzureichenden Aufsicht der zuständigen Behörden greift und deren weitergehende Haftung ausschließt (vgl. EuGH, aaO S. 3480 f zu Rn. 31, 45). Der Gestaltung des Gemeinschaftsrechts liegen damit ähnliche Erwägungen über Aufsichtsmaßnahmen einerseits und Einlegerschutz andererseits zugrunde, die den Gesetzgeber zur Regelung in § 6 Abs. 4 KWG und
§ 4 Abs. 4 FinDAG bewogen haben (vgl. BT-Drucks. 10/1441 S. 20 und BTDrucks. 14/7033 S. 34).

b) Die genannten Vorschriften sind auch mit dem Grundg esetz vereinbar.
aa) Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, Inhalt, Um fang und Zweckrichtung von Amtspflichten (neu) zu regeln und damit auch mittelbar den Umfang der Haftung zu bestimmen, wie ihn - begrenzend auf die einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten - § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 34 Satz 1 GG vorsehen. Dabei bestehen im Ausgangspunkt auch keine Bedenken dagegen, wenn der Gesetzgeber Entwicklungen entgegentritt, die sich aus der Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen durch die Rechtsprechung ergeben. Während die Gesetzgebung nach Art. 20 Abs. 3 GG (nur) an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, haben die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung Gesetz und Recht zu beachten. Soweit die verfassungsmäßige Ordnung nicht berührt ist, ist der Gesetzgeber daher nicht verpflichtet, Entwicklungen der Rechtsprechung nachzuzeichnen oder sie unverändert zu lassen ; vielmehr kann er ihnen, wenn er sie für unerwünscht hält, durch Änderung gesetzlicher Vorschriften begegnen. Ein Kompetenzbereich der dritten Gewalt, in den der Gesetzgeber nicht eingreifen dürfe, kann in diesem Sinn nicht anerkannt werden.
Die Besonderheit der Regelung in § 6 Abs. 4 KWG beste ht allerdings darin, daß der Gesetzgeber davon abgesehen hat, den Inhalt der dem Bundesaufsichtsamt obliegenden Amtspflichten zu verändern, und sich darauf beschränkt hat, den Zweck dieser Pflichten einzugrenzen, um im Bereich der
Bankenaufsicht eine Staatshaftung gegenüber Personen, die in geschäftlichen Beziehungen zu Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen und Personen, an die das Bundesaufsichtsamt Maßnahmen richten kann, generell auszuschließen. Der Senat sieht indes auch hierin weder einen Formenmißbrauch noch eine Verletzung des Art. 34 GG, der eine gesetzliche Beschränkung der Staatshaftung durchaus zuläßt. Daß der Gesetzgeber - gewissermaßen vor die Klammer gezogen - den Zweck der gesamten bankenaufsichtsrechtlichen Bestimmungen auf das öffentliche Interesse der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft reduziert hat, ist eine gesetzestechnische Maßnahme , die aufgrund der Fassung der Haftungs- und Überleitungsnormen (§ 839 BGB; Art. 34 GG) nahelag und als solche nicht zu beanstanden ist. Zwar bedeutet dies - in einem praktischen Sinn gesehen - keine Veränderung der sich aus Einzelbestimmungen ergebenden weiteren Ziele, insbesondere des Einlegerschutzes , auf den der Senat in seinem Urteil BGHZ 74, 144, 149 f hingewiesen hat. Der Gesetzgeber ist jedoch befugt, die Zielsetzung der Aufsichtsmaßnahmen in rechtlicher Hinsicht einzugrenzen, für den Einlegerschutz auf ein anderes rechtliches Instrumentarium zu verweisen und im übrigen darauf zu vertrauen, daß die im Kreditwesengesetz vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen , die im Zuge verschiedener Novellierungen verschärft worden sind, daneben auch geeignet sind, sich auf die Belange der Einleger und Gläubiger günstig auszuwirken. Letztlich beruhte die seinerzeitige Beurteilung der Drittgerichtetheit von Aufsichtspflichten des Bundesaufsichtsamtes durch den Senat - ebenso wie die im Ergebnis gegenteilige zur Versicherungsaufsicht (vgl. BGHZ 58, 96, 98 ff) - auf einer Auslegung einfach-rechtlicher Bestimmungen, für die kein hinreichender Anhalt bestanden hätte, wenn die für die Bankenaufsicht zentrale Norm des § 6 Abs. 1 KWG einen Hinweis auf die einschränkende
Zielsetzung des Gesetzes (vgl. Senatsurteil BGHZ 74, 144, 149) enthalten hätte.
bb) Mit diesem Inhalt verstößt § 6 Abs. 4 KWG auch nicht gegen die grundsätzlich nach Art. 34 Satz 1 GG gewährleistete Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen oder gegen Art. 14 GG.
(1) Aus Art. 34 GG lassen sich unmittelbare Maßstäbe für die Begrenzung oder den Ausschluß der Staatshaftung nicht entnehmen. In der Literatur wird angenommen, ein Ausschluß dürfe nur in Ausnahmefällen erfolgen und müsse durch überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes legitimiert sein (vgl. etwa Papier, in: MünchKomm, BGB, 4. Aufl. 2004, § 839 Rn. 255). Der Senat hat bisher entschieden , die die Staatshaftung beschränkenden oder ausschließenden Regelungen seien als Ausnahme von dem Verfassungsgrundsatz eng auszulegen und nur insoweit zulässig, als sie von der Sache her gerechtfertigt werden könnten; sie dürften nicht willkürlich getroffen werden, müßten auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich an der Grundentscheidung der Verfassung ausrichten (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 62, 64; vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86 - NJW 1988, 129). Der Senat hat unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe keine Bedenken gegen die Regelung in § 6 Abs. 4 KWG. Den Charakter einer Ausnahmeregelung verliert § 6 Abs. 4 KWG und die sie ablösende Bestimmung des § 4 Abs. 4 FinDAG nicht dadurch, daß sie sich auf einen ganzen Wirtschaftsbereich beziehen, der jetzt das Kreditwesen, das Versicherungswesen und den Wertpapierhandel einschließt. Entscheidend ist, daß sich die nach den jeweiligen Aufsichtsgesetzen vorgesehenen Maßnahmen gegen in den jeweiligen Bereichen tätige Wirtschaftsunternehmen richten, deren amtshaf-
tungsrechtlicher Schutz unberührt bleibt, und daß es in dem hier interessierenden Zusammenhang um die Rechtsstellung von Personen geht, für die sich die möglichen Aufsichtsmaßnahmen nur mittelbar und nur insoweit auswirken können , als diese Personen in einem Markt, in dem sich die Unternehmen weitgehend frei entfalten, mit einem Unternehmen in geschäftlichen Kontakt treten, das von einer Aufsichtsmaßnahme betroffen ist oder Anlaß zu Aufsichtsmaßnahmen gibt. Der Gesetzgeber durfte ungeachtet der Möglichkeit des einzelnen , sich an die zuständige Behörde zu wenden, schon mit Rücksicht auf die unübersehbare Vielzahl von Einlegern - wie von Kunden im Versicherungsbereich - die Entscheidung treffen, daß privatrechtliche Ansprüche nicht geprüft und die Durchsetzung individueller Ansprüche nicht zu den Aufgaben der neu gebildeten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gehört (vgl. BTDrucks. 14/7033 S. 34). Die Versagung eines amtshaftungsrechtlichen Schutzes für einen solchermaßen nur mittelbar geschützten Personenkreis ist zudem angesichts der Komplexität der Bankenaufsicht und des von ihr zu beaufsichtigenden Bereichs nach Auffassung des Senats verfassungsrechtlich hinreichend legitimiert und entspricht, wie dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 zu entnehmen ist (aaO S. 3481 zu Rn. 44), der Rechtslage in einer Reihe von Mitgliedstaaten in der Gemeinschaft.
(2) Ein amtshaftungsrechtlicher Drittschutz wird auch nicht , wie die Revision meint, durch das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gefordert. Das käme nur in Betracht, wenn man der Gewährleistung in Art. 14 GG eine entsprechende Schutzpflicht des Staates entnehmen müßte. Denn auch die Revision kann nicht geltend machen, daß die Eigentumsgarantie, der die Aufgabe zukommt, den Bestand der geschützten Rechtsposition in der Hand des einzel-
nen Eigentümers gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zu sichern, in ihrer abwehrrechtlichen Schutzfunktion verletzt ist. Sie verweist vielmehr unter Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur (vgl. Schenke/Ruthig NJW 1994, 2324, 2326 f; Gratias NJW 2000, 786, 788; Nicolaysen, in: Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens (1987), S. 663, 677 f; vgl. auch Cremer JuS 2001, 643, 649; zum Ganzen E. Habscheid, Staatshaftung für fehlsame Bankenaufsicht?, Diss. Würzburg 1987) darauf, daß wegen der ungleichen wirtschaftlichen Machtverhältnisse zwischen Bank und Kunden und wegen der häufig existentiellen Bedeutung der Einlagen für den Kunden und des sich hieraus ergebenden besonderen Schutzbedürfnisses die Gewährung besonderen staatlichen Schutzes erforderlich sei, wobei es in Anbetracht der Subjektstellung einzelner Grundrechtsträger unhaltbar sei, wenn dieser - wie nach § 6 Abs. 4 KWG - zum Objekt staatlichen Grundrechtsschutzes gemacht und ihm die Möglichkeit vorenthalten werde, diesen gesetzgeberisch ausgestalteten Grundrechtsschutz (mit) in die Hand zu nehmen. Die vom Bundesverfassungsgericht insbesondere für das Leben entwickelte umfassende Pflicht, den einzelnen auch vor rechtswidrigen Eingriffen zu bewahren, sei in ihrer grundsätzlichen Bedeutung auch auf das Eigentum zu übertragen. Entscheide sich der Gesetzgeber für eine Bankenaufsicht, so sei aufgrund der grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 14 GG eine drittschützende Ausgestaltung zwingend.
Dem folgt der Senat nicht. In der Rechtsprechung des Bu ndesverfassungsgerichts ist zwar im Grundsätzlichen geklärt, daß sich aus dem grundrechtlichen Wertsystem verfassungsrechtliche Schutzpflichten ergeben können , die es gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, daß auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt. Dabei hängt die Frage , ob, wann und mit welchem Inhalt eine solche Ausgestaltung von Verfas-
sungs wegen geboten ist, von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen ab (vgl. BVerfGE 49, 89, 142). Bestimmte Anforderungen an die Art und das Maß des Schutzes lassen sich der Verfassung aber grundsätzlich nicht entnehmen. Vielmehr haben die staatlichen Organe, denen die Wahrung des Grundgesetzes als Ganzes anvertraut ist, bei der Erfüllung von Schutzpflichten einen weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 92, 26, 46). Wie die staatlichen Organe ihre Schutzpflicht erfüllen , ist von ihnen in eigener Verantwortung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 46, 160, 164; 96, 56, 64). Fehlt es - wie hier - an einem ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes zur Gesetzgebung, so daß eine Schutzpflicht des Gesetzgebers allenfalls im Wege der Verfassungsinterpretation aus einer in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Grundentscheidung hergeleitet werden könnte, so hängt die Entscheidung, wie eine solche Pflicht durch gesetzgeberische Maßnahmen zu verwirklichen ist, von vielen wirtschaftlichen, politischen und haushaltsrechtlichen Gegebenheiten ab, die sich richterlicher Überprüfung im allgemeinen entziehen. Nur unter ganz besonderen Umständen wird sich daher die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers so verengen, daß allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfG NJW 1998, 3264, 3265). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung die verfassungsrechtliche Nachprüfung dahin begrenzt, ob den staatlichen Organen eine evidente Verletzung der in den Grundrechten verkörperten Grundentscheidungen zur Last zu legen ist, weil es regelmäßig eine höchst komplexe Frage ist, wie eine positive staatliche Schutzpflicht durch aktive gesetzgeberische Maßnahmen zu verwirklichen ist, und weil eine solche Entscheidung nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip grundsätzlich in die Hand des vom Volk
unmittelbar legitimierten Gesetzgebers gehört (vgl. BVerfGE 56, 54, 81 f; BVerfG NJW 1998, 3264, 3265). Die Verletzung einer Schutzpflicht ließe sich daher nur feststellen, wenn der Gesetzgeber Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfGE 92, 26,

46).


Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die Regelungen i n § 6 Abs. 4 KWG und § 4 Abs. 4 FinDAG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn man unterstellt, der Gesetzgeber sei grundsätzlich wegen der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG getroffenen Wertentscheidung verpflichtet, Unternehmungen der Kreditwirtschaft zu beaufsichtigen, ist er diesem Auftrag durch die im Kreditwesengesetz vorgesehenen Beaufsichtigungsmaßnahmen nachgekommen. Im Kern sind mit einer zureichenden Aufsicht auch die Belange der Einlagegläubiger geschützt, ohne daß man ihnen insoweit ein eigenes subjektives Recht verleihen oder ihnen nur sekundär wirkende Haftungsansprüche für ein Versagen der Aufsicht zuerkennen müßte. Das ist auch nicht deshalb anders zu sehen, weil nach § 51 KWG die Kosten des Bundesaufsichtsamtes, soweit sie nicht durch Gebühren und gesonderte Erstattungen gedeckt sind, von den Instituten zu 90 v.H. und nach § 16 FinDAG in vollem Umfang zu erstatten sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Schenke/Ruthig NJW 1994, 2324, 2327) und davon auszugehen sein mag, daß die Institute ihre Kunden mit diesen Kosten belasten. Der Gesetzgeber durfte bei seiner Entscheidung berücksichtigen, daß einerseits wegen sonst drohender Haftungsfolgen mit zu weit gehenden Maßnahmen die bisherige marktwirtschaftskonforme Aufsichtskonzeption gefährdet werden, andererseits die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht zu
unabsehbaren Haftungsrisiken für den Staat führen könnte. Bei der Beurteilung der vom Gesetzgeber im Kreditwesengesetz vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen ist auch die Einlagensicherung zu berücksichtigen, die nach Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie einen gewissen Mindestschutz vor einer Nichtverfügbarkeit von Einlagen geschaffen hat und vor diesem Zeitpunkt für die meisten Kreditinstitute durch die Sicherungseinrichtungen des Kreditgewerbes gewährleistet war. Soweit die Kreditinstitute einer solchen Sicherungseinrichtung nicht angehörten, mußten sie nach § 23a KWG ihre Kunden hierauf hinweisen. Einen weitergehenden, auch amtshaftungsrechtlichen Schutz mußte der Gesetzgeber nicht vorsehen, und zwar auch dann nicht, wenn man - wie die Revision meint - mit Blick auf wirtschaftlich schwache Sparer das aus Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitende Sozialstaatsprinzip mit heranzieht.
cc) Schließlich hält der Senat die Regelung in § 6 Abs. 4 KWG und in § 4 Abs. 4 FinDAG auch mit Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar. Soweit der Senat in seinem bereits angeführten Urteil BGHZ 74, 144, 150, 152 auf die Zielsetzung der Gefahrenabwehr und die polizeiliche (ordnungsrechtliche) Funktion der Bankenaufsicht hingewiesen und auch hieraus den Drittschutz abgeleitet hat, erfordert Art. 3 Abs. 1 GG für den Bereich, der heute der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt, nicht notwendig dieselbe rechtliche Behandlung wie im allgemeinen Polizeirecht. Schon die große Anzahl möglicher betroffener Kunden im Kredit- und Versicherungsgewerbe wirft die Frage nach den Risiken und Grenzen staatlicher Gewähr auf und läßt insoweit andere Antworten als im allgemeinen Polizeirecht zu.
4. Unter dem in der mündlichen Revisionsverhandlung erörterten Gesichtspunkt des Amtsmißbrauchs, der auch in Fällen zu einer Amtshaftung führen kann, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu
kann, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen sind (vgl. Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 176 m.w.N.), so daß auch § 6 Abs. 4 KWG einer Haftung nicht entgegenstünde, kommt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht in Betracht. Zu den Voraussetzungen eines Amtsmißbrauchs fehlen jeglicher Sachvortrag und Feststellungen.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 42/02
Verkündet am:
15. Mai 2003
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Cb; GüKG § 19a i.d.F. vom 10. März 1983
Zur Haftung wegen Amtsmißbrauchs bei der Erteilung einer Genehmigung
nach § 19a GüKG a.F.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger nimmt den beklagten Freistaat im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung für den Güterfernverkehr nach dem früheren Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256; GüKG) auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Herbst 1991 suchte die S. L. GmbH durch Zeitungsan- zeigen Kraftfahrer, die sich in der Gütertransportbranche selbständig machen wollten. Sie bot den Interessenten ein sogenanntes "Servicepaket" an, bestehend aus dem Kauf eines neuen Lastkraftwagens sowie der Verschaffung einer Gewerbeerlaubnis, einer Konzession nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und der hierfür erforderlichen Standortbestimmung gemäß § 6 GüKG. Der in E. (B. ) wohnende Kläger nahm dieses Angebot im November 1991 an. Er schloß mit der S. L. GmbH einen Kaufvertrag über einen LKW zum Preis von 103.430 DM. Ferner nahm er zur Finanzierung des Fahrzeugs und zum Aufbau seines Betriebs am 25./26. November 1991 Kredite über einen Gesamtbetrag von 129.000 DM auf. Die S. L. GmbH vermietete ihm außerdem Büroräume in B. -E. (Landkreis L. ), beginnend mit dem 1. Dezember 1991, obwohl der Kläger von vornherein beabsichtigte , den Betrieb von seinem Wohnort aus zu führen.
Unter dem 3. Dezember 1991 wurde für den Kläger beim Regierungspräsidium L. ein - nach Behauptung des Klägers von ihm blanko unterschriebener und von der S. L. GmbH nachträglich ausgefüllter - Antrag auf Erteilung einer Güterfernverkehrsgenehmigung mit dem Standort B. -E. gestellt. Am 5. Dezember 1991 erteilte das Landratsamt L. dem Kläger eine Standortbescheinigung für B. -E. , die dem Kläger zusammen mit der vom Regierungspräsidium ausgestellten Genehmigung für Einzelfahrten nach § 19a GüKG am selben Tage ausgehändigt wurde. Die Genehmigung enthält eine Befristung vom 1. November 1991 bis zum 31. März 1992. Zum damaligen Zeitpunkt war es im Regierungspräsidium L. üblich, befristete Genehmigungen dieser Art zu verlängern, soweit der Konzessionsinhaber die Voraussetzungen einer Genehmigung erfüllte und
nachweisen konnte, daß sein Transportunternehmen wirtschaftlich arbeitete bzw. daß er von der Konzession hinreichend Gebrauch machte.
Bei einer Betriebsprüfung durch das Bundesamt für den Güterfernverkehr im Sommer 1992 stellte sich heraus, daß der für insgesamt 22 Transportunternehmen angegebene Standort B. -E. die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 6 Abs. 2 GüKG nicht erfüllte und es sich in allen Fällen lediglich um Scheinstandorte handelte. Daraufhin nahm das Landratsamt L. die Standortbestimmung gegenüber dem Kläger zurück. Der Kläger erhielt auch keine Verlängerung seiner Konzession für die Zeit nach dem 31. März 1992. Er führte den Betrieb noch eine Zeitlang fort und stellte ihn sodann auf Transporte im Nahverkehr um.
Der Kläger hat behauptet, die S. L. GmbH habe sämtlichen geworbenen Kunden nur Scheinstandorte zuweisen wollen. Deren betrügerisches Gesamtkonzept sei dem im Regierungspräsidium L. seinerzeit für die Erteilung von Güterfernverkehrsgenehmigungen zuständigen Sachbearbeiter , dem Streithelfer des Beklagten, bekannt gewesen. Dennoch habe dieser der GmbH für die Zahlung von je 2.000 DM und den Erhalt weiterer vermögenswerter Vorteile die sofortige Ausstellung von Konzessionen ohne Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zugesagt. In seinem Fall sei die Konzession auch nicht im Regierungspräsidium ausgestellt worden, sondern der Nebenintervenient habe der S. L. GmbH eine unterschriebene Blankourkunde übergeben, die diese dann mit dem Namen des Klägers vervollständigt und dem Kläger ausgehändigt habe. Unstreitig wurden im Jahre 1998 der Streithelfer wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und die Geschäftsführerin der
S. L. GmbH wegen Betrugs in 70 Fällen, darunter dem des Klä- gers, rechtskräftig verurteilt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die zuletzt auf Zahlung von 193.052,27 DM gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Schadensersatzansprüche weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß der Nebenintervenient die Konzessionsurkunde blanko an die S. L. GmbH herausgegeben habe, wofür spreche, daß die Geltungsdauer der Genehmigung zeitlich vor der Antragstellung liege. In diesem Fall, so meint das Oberlandesgericht , habe der Streithelfer seine Amtspflicht verletzt, mit den Genehmigungsurkunden sorgfältig umzugehen und einem Mißbrauch vorzubeugen. Die vom Kläger geltend gemachten Anschaffungskosten für den LKW und die von ihm weiter eingegangenen Kreditverpflichtungen seien jedoch nicht vom Schutzzweck dieser Amtspflicht gedeckt. Bei öffentlich-rechtlichen Genehmigungen richte sich der Schutzbereich nach dem Vertrauen, das die Maßnahme begründen solle. Zumindest dann, wenn - wie hier - lediglich eine auf fünf Mo-
nate befristete Genehmigung gemäß § 19a GüKG erteilt worden sei, gehe der Schutzzweck der im güterkraftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren wahrzunehmenden Amtspflicht aber grundsätzlich nicht dahin, den Antragsteller vor denjenigen wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die dieser im Vertrauen auf die Erteilung einer langjährigen Konzession nach § 11 GüKG auf sich genommen habe. Mit einer solchen Genehmigung habe er aufgrund der Gesetzeslage nicht rechnen dürfen. Etwas anderes folge auch nicht aus der seinerzeit im Regierungspräsidium L. geübten teilweise abweichenden Praxis.
Die Klage sei aber auch dann unbegründet, wenn dem Nebenintervenienten , wie das Berufungsgericht weiter unterstellt, aufgrund seiner Eingebundenheit in das System der S. L. GmbH bekannt gewesen sei, daß diese ihren Kunden falsche Angaben über die Dauerhaftigkeit ihrer Konzessionen machte und ihnen lediglich Scheinstandorte verschaffte. Unter diesen Umständen habe sich der Streithelfer zwar möglicherweise einer Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht und einen falschen Anschein erweckt. In den Schutzbereich der Amtspflichten zur Unterlassung derartiger Handlungen fielen grundsätzlich auch diejenigen Aufwendungen, die der Kläger in der Hoffnung auf Erteilung einer endgültigen Genehmigung vorgenommen habe. Dennoch gelte im Streitfall eine Ausnahme, weil das Scheitern des geplanten Unternehmens auf Gründen beruhte, die zum alleinigen Risikobereich des Klägers gehörten. Die Schaffung eines den rechtlichen Voraussetzungen des § 6 GüKG genügenden Standorts wäre ihm nämlich ohne weiteres möglich gewesen. Daß hierfür nach dem Klagevorbringen die Betriebskosten zu hoch gewesen seien, gehöre zum unternehmerischen Risiko des Klägers. Es sei auch nicht darge-
tan, daß er bei früherer Kenntnis solcher Kosten von einem Vertragsschluß mit der S. L. GmbH Abstand genommen hätte.
Sonstige Amtspflichtverletzungen sind nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegeben oder für den Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden. Das mögliche Fehlen einer Standortgenehmigung noch bei Erteilung der Konzession nach § 19a GüKG habe sich nicht ausgewirkt. Es sei ferner zulässig gewesen, die Genehmigungsurkunde einem Mitarbeiter der S. L. GmbH als Bevollmächtigtem des Klägers auszuhändigen.
Aus denselben Gründen wie ein Amtshaftungsanspruch scheide ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 1 Abs. 2 des für Altfälle in Sachsen noch anwendbaren Staatshaftungsgesetzes aus.

II.


Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen das beklagte Land wegen Amtspflichtverletzungen des Streithelfers (§ 839 BGB, Art. 34 GG) läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen tatsächlichen Unterstellungen, die auch für das Revisionsverfahren maßgebend sind, nicht verneinen.
1. Ob die vom Regierungspräsidium L. dem Kläger erteilte Einzelfahrtgenehmigung nach § 19a GüKG schon für sich allein rechtswidrig und amtspflichtwidrig war, da ihr - von den im Streitfall nicht ohne weiteres gegebenen
engen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift abgesehen - nur ein Scheinstandort des Fahrzeugs zugrunde lag, mag dahinstehen. Nachrangig ist ferner das vom Berufungsgericht an erster Stelle geprüfte Klagevorbringen, der Nebenintervenient habe der S. L. GmbH eine Genehmigungsurkunde blanko zur eigenen Ausfüllung überlassen, zumal kaum vorstellbar ist, daß eine Pflichtverletzung dieser Art ohne eine allgemeine deliktische Absprache zwischen beiden erfolgt sein sollte. Auszugehen ist vielmehr von dem Hauptvorwurf des Klägers, der Streithelfer als zuständiger Sachbearbeiter im Regierungspräsidium L. sei in das betrügerische Gesamtkonzept der S. L. GmbH eingebunden gewesen. Er habe bereits im Oktober 1990 gewußt, daß diese weder willens noch in der Lage gewesen sei, ihren Kunden einen den Anforderungen des § 6 GüKG genügenden Fahrzeugstandort zu verschaffen, gleichwohl aber die sofortige Ausstellung von Konzessionen zugesichert, um dafür eigene geldwerte Vorteile zu erlangen. Unter diesen Umständen liegt eine Amtspflichtverletzung des Streithelfers schon in seiner erklärten Bereitschaft, an dem betrügerischen Vorhaben der GmbH zum Nachteil der Fuhrunternehmer mitzuwirken. Jeder Amtsträger ist verpflichtet, sich eines Mißbrauchs seines Amtes zu enthalten und insbesondere deliktische Schädigungen anderer zu unterlassen (Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 124 ff. m.w.N.). Das gilt namentlich für mit Strafe bedrohte Handlungen. Indessen ist nicht entscheidend, ob die Bereiterklärung des Streithelfers bereits zum damaligen Zeitpunkt als Beihilfe zum Betrug (§§ 27, 263 StGB) oder jedenfalls als Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§§ 331, 332 StGB) strafbar war. Mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte hätte die Amtsausübung des Streithelfers auch dann in Widerspruch gestanden und einen Amtsmißbrauch bedeutet (vgl. zu diesen Voraussetzungen Senatsurteil BGHZ 91, 243, 252), wenn die ins Auge gefaßten Straftaten sei-
nerzeit noch nicht so weit konkretisiert waren, daß die Schwelle zur Strafbarkeit wegen Betrugs überschritten wurde.
2. Die allgemeinen Amtspflichten eines jeden Beamten, sein Amt gewissenhaft und unparteiisch zu verwalten, die Gesetze zu wahren und sich jeden Amtsmißbrauchs zu enthalten, obliegen ihm gegenüber jedem als geschützten "Dritten", der durch die Verletzung dieser Amtspflichten geschädigt werden könnte (Senatsurteil BGHZ 91, 243, 252; Staudinger/Wurm, § 839 Rn. 125, 175 f.). Das gilt deswegen auch gegenüber dem Kläger, ungeachtet dessen, daß er zu dem Zeitpunkt, als die deliktische Absprache zwischen dem Streithelfer und einem Mitarbeiter der S. L. GmbH getroffen wurde, noch nicht in Kontakt zu den Beteiligten getreten war.
3. Für den Fall eines solchen Amtsmißbrauchs hat das Berufungsgericht die Grenzen des Schutzbereichs der verletzten Amtspflicht zu eng gezogen.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt allerdings die Feststellung , daß ein Geschädigter "Dritter" im Sinne von § 839 BGB ist, noch nicht. Vielmehr ist jeweils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 134, 268, 276; 140, 380, 382; Urteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - WM 2002, 92, 93 = NJW-RR 2002, 307, 308; Staudinger/ Wurm, § 839 Rn. 173, 174 ff.). Bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten wie einer Genehmigung bestimmt der Senat den Schutzzweck vorrangig nach dem Vertrauen, das die betreffende Maßnahme begründen soll (BGHZ 144, 394, 396; 149, 50, 52 ff.; Urteil vom 16. Januar 2003 - III ZR
269/01 - DVBl. 2003, 524, 525 = NVwZ 2003, 501). Eine derart hinreichende Vertrauensgrundlage für den Kläger hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung, ob bereits die amtspflichtwidrige Aushändigung eines Blankettformulars an die S. L. GmbH zu einer Haftung des Beklagten führt, verneint. Ob ihm darin zu folgen wäre, kann ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob sich dem Kläger eine Fehlerhaftigkeit der Genehmigung hätte aufdrängen müssen und zumindest aus diesem Grunde ein haftungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zu verneinen wäre (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 134, 268, 283 f.; 149, 50, 53 f.; Urteil vom 16. Januar 2003 aaO). Der Kläger wirft dem Nebenintervenienten , wie ausgeführt, nämlich nicht nur die Erteilung einer rechtswidrigen Genehmigung vor, sondern darüber hinausgreifend die Teilhabe an einem breit angelegten Betrugsvorhaben. Unter solchen Umständen ist der Schutzbereich der verletzten Amtspflicht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, erheblich weiter zu ziehen. Ihr Schutzzweck erstreckt sich dann grundsätzlich auf alle Opfer der durch den Amtsmißbrauch geförderten Straftaten und die dabei entstandenen Vermögensschäden. Hierunter fallen ohne weiteres auch die hier in Rede stehenden Aufwendungen des Klägers zum Kauf eines für den Güterfernverkehr geeigneten Lastkraftwagens und zum Aufbau eines entsprechenden Geschäfts.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall nicht deswegen eine Ausnahme zu machen, weil das Scheitern des vom Kläger begonnenen Güterfernverkehrsunternehmens auf Gründen beruhte, die in dessen alleinigen Risikobereich fielen. Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, daß der Kläger die von ihm bewußt übernommenen unternehmerischen Risiken nicht dem beklagten Land anlasten kann. Das gilt aber ausschließlich zu den Bedin-
gungen des ihm seitens der S. L. GmbH unterbreiteten und von ihm gebilligten Konzepts. Hätten beispielsweise ein Auftragsmangel, für den auch nicht die GmbH einzustehen hatte, oder zu hohe Gesamtkosten des Fahrzeugs zu einer Unrentabilität und in der Folge zum Erliegen des Geschäfts geführt, wäre dem Berufungsgericht zuzustimmen. So verhält es sich hier aber nicht. Nach seinem Vorbringen war der Kläger lediglich außerstande, die bei Begründung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Standorts im Regierungsbezirk L. anfallenden zusätzlichen Betriebskosten von ca. 1.500 DM monatlich zu tragen. Diese weiteren Belastungen mußte er bei seiner ursprünglichen Planung nicht berücksichtigen; sie beruhen allein darauf, daß sich der von der S. L. GmbH zu verantwortende Scheinstandort in B. -E. als unzureichend erwies. Die vom Berufungsgericht weiter vermißte Darlegung, daß der Kläger bei Kenntnis der tatsächlichen Kosten eines Standorts im Regierungsbezirk L. von einem Vertragsschluß mit der S. L. GmbH Abstand genommen hätte, verstand sich bei verständiger Auslegung des Klagevorbringens von selbst; auf dieser Grundlage fußt die gesamte Amtshaftungsklage.
4. Zum Schaden und dem Ursachenzusammenhang hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Auch diese Tatbestandsvoraussetzungen sind deswegen zugunsten des Klägers zu unterstellen. Auf eine etwaige anderweitige Ersatzmöglichkeit muß sich der Kläger bei der behaupteten vorsätzlichen Amtspflichtverletzung ebenfalls nicht verweisen lassen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).

III.


Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Die Sa- che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachholen kann.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 228/00
Verkündet am:
13. September 2001
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den
Meistbietenden; er ist mithin "Dritter" im Sinne des § 839 BGB. Der
Schutzzweck dieser Amtspflicht umfaßt jedoch nicht den entgangenen
Gewinn, wenn der Zuschlagsbeschluß wegen eines Zustellungsfehlers
wieder aufgehoben wird (insoweit Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung
).
BGH, Urteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


In den Jahren 1991 bis 1996 wurde beim Amtsgericht M. ein Zwangsversteigerungsverfahren über das Grundstück Flur-Nr. 740/24 der Gemarkung E. durchgeführt. Mit Beschluû vom 10. Januar 1995 lieû das Vollstreckungsgericht den Beitritt der a. L. GmbH (künftig: Firma a.) zu diesem Verfahren zu. Die Firma a. hatte mit ihrem Beitrittsantrag H. W. Verfahrensvollmacht erteilt; er sollte aber nicht Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 176 ZPO sein.
Am 10. April 1995 bestimmte der Rechtspfleger neuen Versteigerungstermin auf den 13. September 1995 und stellte für die Firma a. die Terminsmitteilung H. W. zu. In diesem Termin blieb der Kläger mit einem Gebot von 620.000 DM Meistbietender. Jedoch wurde der ihm erteilte Zuschlag auf Erinnerung der Firma a. gemäû § 83 Nr. 1 ZVG wieder aufgehoben, weil die Vorschrift des § 43 Abs. 2 ZVG verletzt sei. In einem späteren Versteigerungstermin vom 19. Juni 1996, bei dem der Kläger nicht anwesend war, wurde der Zuschlag rechtskräftig einem Dritten für ein Meistgebot von 500.000 DM erteilt.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den beklagten Freistaat aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten zur Erstattung der dem Kläger durch den fehlgeschlagenen Ersteigerungsversuch entstandenen Kosten in Höhe von 19.047,92 DM (nach teilweiser Klagerücknahme in zweiter Instanz: 18.648,29 DM) verurteilt und die weitergehende Forderung auf Ersatz eines entgangenen Gewinns abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er Zahlung weiterer 294.834,78 DM gefordert hatte, ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger diesen Ersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht unterstellt, daû dem Kläger durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses vom 13. September 1995 ein Gewinn aus dem Erwerb des Grundstücks in einer vom Gericht notfalls zu schätzenden Höhe entgangen ist und daû ihm ferner deswegen, weil er sich an der nachfolgenden Versteigerung vom 19. Juni 1996 nicht beteiligt hat, auch kein Mitverschuldensvorwurf gemäû § 254 Abs. 2 BGB gemacht werden kann. Nach seiner Auffassung fällt der entgangene Gewinn schon nicht unter den Schutzzweck der im Streitfall verletzten Normen, nämlich § 43 Abs. 2 ZVG i.V.m. §§ 41 und 9 ZVG. Durch diese Bestimmungen solle der Vollstreckungsgläubiger vor einem fehlerhaften Zuschlag geschützt werden (§ 83 Nr. 1 ZVG). Mit diesem Zweck aber, meint das Berufungsgericht, wäre es unvereinbar, wenn das Gesetz gleichzeitig die Absicht verfolgen würde, den Meistbietenden so zu stellen, als ob ihm dennoch der Zuschlag rechtswirksam erteilt worden wäre. Die Verfolgung derart gegenläufiger, miteinander unvereinbarer Ziele könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Daher beschränke sich der Schadensersatzanspruch des Meistbietenden auf seinen Vertrauensschaden. Im vorliegenden Fall gelte dies auch dann, wenn dem Kläger auûerdem, wie er behauptet habe, eine falsche Auskunft über einen im Zwangsversteigerungsverfahren vorgelegten Mietvertrag erteilt worden wäre.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Senats bestehen die Amtspflichten des das Zwangsversteigerungsverfahren leitenden Beamten zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch gegenüber dem Meistbietenden ; er ist mithin Dritter im Sinne des § 839 BGB (RGZ 129, 23, 25 f.; 154, 397, 398 f.; RG HRR 1932 Nr. 1835 und 1836; JW 1934, 2842, 2843 f.; Senatsurteile vom 21. April 1958 - III ZR 218/56 - VersR 1958, 384, 385 = WM 1958, 697, 698 und vom 2. Oktober 1986 - III ZR 93/85 - VersR 1987, 256, 257 = WM 1987, 52, 53; s. auch Senatsbeschluû vom 26. Juli 2001 - III ZR 243/00 - WM 2001, 1711). Daran ist im Ausgangspunkt festzuhalten. Ob der Meistbietende stets eine verfahrensrechtlich gesicherte Anwartschaft auf den Erwerb des Grundstücks erlangt, wie das Reichsgericht und daran anschlieûend ursprünglich auch der Senat gemeint haben (RGZ 129, 23, 25 f.; RG HRR 1932 Nr. 1836; JW 1934, 2842, 2844; Senatsurteile vom 21. April 1958 und vom 2. Oktober 1986, jeweils aaO), ist nicht entscheidend. Die nach der Senatsrechtsprechung erforderliche besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten (vgl. etwa BGHZ 140, 380, 382; Beschluû vom 22. Februar 2001 - III ZR 150/00 - WM 2001, 876) ergibt sich hier bereits daraus, daû sich der Bieter am Verfahren der Grundstückszwangsversteigerung in einer gesetzlich geordneten Weise beteiligt und die dort getroffenen gerichtlichen Maûnahmen ihm darum eine Vertrauensgrundlage für seine unter Umständen weitreichenden Vermögensdispositionen bieten müssen.
2. Der "Dritte" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB hat jedoch nicht ohne weiteres auch Anspruch auf Ausgleich aller ihm durch die Amtspflichtverletzung zugefügten Nachteile. Vielmehr ist, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung besonders hervorhebt, jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt demnach weiter auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 90, 310, 312; 140, 380, 382; 144, 394, 396; Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 - NJW 2000, 2672, 2675 m.w.N.).
Dieser Schutzbereich bestimmt sich für den Meistbietenden in der Grundstückszwangsversteigerung danach, vor welchen Nachteilen ihn die auch dem Bieter gegenüber bestehende Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens , von deren Beachtung die Erteilung des Zuschlags oder der Bestand des Zuschlagsbeschlusses abhängen kann - hier: ordnungsgemäûe Ladung der Beteiligten (§§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 2 ZVG) und fehlerfreie Durchführung des Versteigerungstermins -, bewahren soll. Das sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, grundsätzlich nur die im Vertrauen auf die Gesetzmäûigkeit des bisherigen Verfahrens vorgenommenen Aufwendungen, falls sie sich nachträglich wegen eines Verfahrensmangels als nutzlos erweisen, nicht jedoch die an das Meistgebot auûerdem geknüpften Gewinnerwartungen. Einen Rechtsanspruch auf den Zuschlag nach § 81 Abs. 1 ZVG (hierzu Senatsurteil BGHZ 111, 14, 16) hat der Meistbietende nur dann, wenn ihm dieser nicht wegen Verfahrensmängeln oder aus sonstigen gesetzlichen Gründen zu versagen ist (§§ 83 ff. ZVG). Mit der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens erzeugt das Versteigerungsgericht daher in einer solchen Fallgestaltung kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daû sich
etwaige Gewinnaussichten eines Bieters auch realisieren lassen; dieser Umstand fällt vielmehr in dessen alleinigen Risiko- und Verantwortungsbereich. Soweit der Senat bisher ohne ausdrückliche Stellungnahme stillschweigend von einer gegenteiligen Beurteilung ausgegangen ist (so insbesondere in dem Urteil vom 2. Oktober 1986 aaO), hält er an dieser Einschätzung nicht mehr fest.
3. Damit erweist sich die Revision als unbegründet. Auf die vom Kläger daneben behaupteten fehlerhaften Auskünfte des Vollstreckungsgerichts über einen im Verfahren vorgelegten Mietvertrag mit dem Vollstreckungsschuldner könnte es auch nach Ansicht der Revision nur dann ankommen, wenn der Bieter entgegen den obigen Ausführungen Anspruch auf das "Erfüllungsinteresse" hätte.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

10
bb) In die Abwägung sind aber auch die Interessen des Vollstreckungsgläubigers einzubeziehen. Diese genießen ebenfalls Grundrechtsschutz und zwar aus Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG Rpfleger 2005, 614) und aufgrund des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser gewährleistet auch die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes (BVerfGE 88, 118, 123; 93, 99, 107; 107, 395, 406 f.; BVerfG, Beschl. v. 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04 Tz. 19). Der Justizgewährungsanspruch ist nicht in einem seiner Bedeutung für den Voll- streckungsgläubiger ausreichenden Maße gesichert, wenn der Schuldner sich seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 900 ZPO entzieht und seine für diesen Fall vorgesehene Verhaftung nach § 901 ZPO aus Gründen unterlaufen werden kann, die nicht in der Sphäre des Vollstreckungsgläubigers liegen und von ihm auch nicht weiter beeinflusst werden können.

In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

7
1. Die im Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm im adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Die Anrechnung von Vorteilen muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83; Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 80; Urteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 152/87, BauR 1988, 347). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen können auch Steuern gehören, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat. Infolge des Erwerbs einer Immobilie erzielte Steuervorteile sind jedoch nicht anzurechnen, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs im Wege des Schadensersatzes zu einer Besteuerung führt, die die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03, BauR 2005, 400, 404 = NZBau 2005, 158 = ZfBR 2005, 178; Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, NJW 2006, 499; Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, BauR 2008, 823 jeweils m.w.N.).
20
(a) Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten - jedenfalls in gewissem Umfang - diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Angesichts der dem Gesetz zugrunde liegenden Differenzhypothese ist jeweils klärungsbedürftig , ob die dem Geschädigten zufließenden Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind, sie also den Schädiger entlasten. Es soll damit ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Dazu reicht nicht aus, dass der aus dem schädigenden Ereignis herrührende Vorteil - wie hier unzweifelhaft ist und wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat - durch dieses adäquat-kausal verursacht worden ist. Zu der Adäquanz des Vorteils muss hinzutreten, dass die Anrechnung dem Zweck der Ersatzpflicht entspricht. Insbesondere ist eine unbillige Entlastung des Schädigers zu vermeiden. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (st.Rspr., s. nur BGHZ 136, 52, 54 f.; 91, 206, 209 f.; MünchKommBGB/ Oetker 4. Aufl. § 249 Rdn. 225 ff. jew. m.w.Nachw.).