Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2017 - V ZB 147/16

bei uns veröffentlicht am16.03.2017
vorgehend
Amtsgericht Frankfurt am Main, 934 XIV 1284/16, 14.09.2016
Landgericht Frankfurt am Main, 29 T 214/16, 21.10.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 147/16
vom
16. März 2017
in der Transitaufenthaltssache
ECLI:DE:BGH:2017:160317BVZB147.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2017 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2016 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:


I.


1
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 14. September 2016 den Aufenthalt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen Frankfurt am Main bis zum 26. Oktober 2016 zur Sicherung seiner Abreise angeordnet. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 hat sein Verfahrensbevollmächtigter beantragt , den Beschluss des Gerichts aufzuheben, den Betroffenen sofort in Freiheit zu setzen und festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen seit Stellung des Haftaufhebungsantrags in seinen Rechten verletzt. Zudem hat er angekündigt, dass nach Akteneinsicht „die Beschwerde begrün- det“ werde. Das Amtsgericht hat der „Beschwerde“ nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat die „Beschwerde“ als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückverweisung an das Landgericht, hilfsweise an das Amtsgericht zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung beantragt.

II.


2
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich bei dem Antrag des Betroffenen um eine Beschwerde gegen die Anordnung des Amtsgerichts. Dies ergebe sich aus den darin verwendeten Formulierungen „angefochtener Beschluss“ und „Beschwerde“. Da die Beschwerdefrist nicht gewahrt sei, sei die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

III.


3
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
4
1. Sie beanstandet zwar zu Recht, dass das Beschwerdegericht von einer Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung desAmtsgerichts ausgegangen ist. Das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Be- troffenen vom 10. Oktober 2016, in dem von einem „Haftaufhebungsantrag“ die Rede ist, enthält eindeutig (nur) einen Antrag auf Aufhebung der Haft, über den gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG das Amtsgericht zu entscheiden hat. Allein ein solcher Antrag war interessegerecht, weil im Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss bereits abgelaufen war (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016 - V ZB 42/16, juris Rn. 4). Letzte Zweifel hat der Betroffene - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - dadurch ausgeräumt, dass er sowohl bei dem Amtsgericht als auch bei dem Landgericht in einem weiteren Schriftsatz ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sein Antrag nicht als Beschwerde, sondern als Haftaufhebungsantrag zu verstehen sei.
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber gleichwohl nicht statthaft.
6
a) Unterbleibt eine Entscheidung über einen Haftaufhebungsantrag aus der unzutreffenden rechtlichen Erwägung, es handle sich um eine Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss, kann die Beschwerdeentscheidung zwar grundsätzlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, InfAuslR, 2014, 284 Rn. 4). Nach einer Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung haben sich die vorinstanzlichen Gerichte dann mit dem Aufhebungsantrag zu befassen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016 - V ZB 42/16, juris Rn. 5).
7
b) Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht im vorliegenden Fall aber § 70 Abs. 4 FamFG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind die im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG ergangenen Beschlüsse über vorläufige Freiheitsentziehungen von der Rechtsbeschwerde ausgenommen. Um eine solche Entscheidung handelt es sich hier. Das Amtsgericht hat durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Entscheidung über den Aufenthalt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen getroffen. Daher unterliegt die Beschwerdeentscheidung, die Teil des Verfahrens über die einstweilige Anordnung ist, nicht der Rechtsbeschwerde.
8
c) Der von der Rechtsbeschwerde herangezogene Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85, BGHZ 98, 362, 364 f.) führt nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Grundsatz der Meistbegünstigung soll die beschwerte Partei vor Nachteilen schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen. Hier beruht der Ausschluss der Rechtsbeschwerde aber nicht auf der gewählten Entscheidungsform , sondern auf der Sondervorschrift des § 70 Abs. 4 FamFG. Der Betroffene stünde prozessual nicht anders, wenn die Vorinstanzen über den Haftaufhebungsantrag entschieden hätten; denn nach § 70 Abs. 4 FamFG findet gegen einen Beschluss im Verfahren über die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statt. Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzugs (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 586/14, MDR 2015, 1029 Rn. 8 f.).

IV.


9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.
Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.09.2016 - 934 XIV 1284/16 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.10.2016 - 2-29 T 214/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2017 - V ZB 147/16

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Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 427 Einstweilige Anordnung


(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedür

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 426 Aufhebung


(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht d
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2017 - V ZB 147/16 zitiert 5 §§.

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(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.

(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.

4
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil es eine Beschwerde des Betroffenen vom 11. Februar 2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Dezember 2015 nicht gibt. Das Schreiben vom 11. Februar 2016 enthält nach seinem eindeutigen Wortlaut (nur) einen Antrag auf Aufhebung der Haft, über den gemäß § 426 Abs. 2 Satz 2 FamFG das Amtsgericht zu entscheiden hat. Allein ein solcher Antrag war interessegerecht, weil im Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens die einmonatige Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss bereits abgelaufen war (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 30/15, InfAuslR 2015, 439 Rn. 6 ff.). In dem Haftaufhebungsverfahren ist auch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses (ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags ) möglich, wenn - wie hier - vor Eingang des Aufhebungsantrags bei dem Amtsgericht noch keine Erledigung eingetreten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 ff.).
4
Ein auf Beschlussergänzung gemäß § 43 FamFG gerichtetes Verfahren kommt hier nicht in Betracht. Denn das Beschwerdegericht hat den Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass der Haftanordnungsbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat, nicht versehentlich übergangen (dazu Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13) . Vielmehr ist eine Entscheidung aus der (unzutreffenden ) rechtlichen Erwägung unterblieben, infolge der Aufhebung des Anordnungsbeschlusses bedürfe es einer solchen Feststellung nicht. Dies stellt kein Übergehen im Sinne von § 43 Abs. 1 FamFG dar. Ein Antrag ist nur „übergangen“ , wenn er versehentlich nicht beachtet worden ist, nicht dagegen, wenn - wie hier - aus den Gründen hervorgeht, dass die Entscheidung bewusst unter- blieben ist (vgl. zur gleichartigen Bestimmung zur Urteilsergänzung in § 321 ZPO: Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 9; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 74/12, FamRZ 2013, 1572). In einem derartigen Fall scheidet eine Beschlussergänzung aus; die Beschwerdeentscheidung muss vielmehr - wie vorliegend mit der Rechtsbeschwerde auch geschehen - mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel angefochten werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 70; Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28).
4
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil es eine Beschwerde des Betroffenen vom 11. Februar 2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Dezember 2015 nicht gibt. Das Schreiben vom 11. Februar 2016 enthält nach seinem eindeutigen Wortlaut (nur) einen Antrag auf Aufhebung der Haft, über den gemäß § 426 Abs. 2 Satz 2 FamFG das Amtsgericht zu entscheiden hat. Allein ein solcher Antrag war interessegerecht, weil im Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens die einmonatige Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss bereits abgelaufen war (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 30/15, InfAuslR 2015, 439 Rn. 6 ff.). In dem Haftaufhebungsverfahren ist auch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses (ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags ) möglich, wenn - wie hier - vor Eingang des Aufhebungsantrags bei dem Amtsgericht noch keine Erledigung eingetreten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 ff.).

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

8
Danach dürfen die Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechts- mittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre. Der Grundsatz der Meistbegünstigung soll die beschwerte Partei vor Nachteilen schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12 mwN). Er kann daher auch herangezogen werden, wenn der Inhalt einer Entscheidung im Hinblick auf ihre Anfechtbarkeit falsch oder unklar ist (Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 58 Rn. 109).

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.