Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2014 - V ZB 17/14

bei uns veröffentlicht am06.03.2014
vorgehend
Amtsgericht Straubing, XIV 25/13, 19.11.2013
Landgericht Regensburg, 7 T 489/13, 18.12.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 17/14
vom
6. März 2014
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der
Abschiebungshaft auf, ohne über den zugleich gestellten Antrag auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zu entscheiden, und geht aus den Gründen hervor
, dass die Entscheidung bewusst unterblieben ist, scheidet eine Beschlussergänzung
gemäß § 43 FamFG aus (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 6. März
2014 - V ZB 205/13).
BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14 - LG Regensburg
AG Straubing
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg - 7. Zivilkammer - vom 18. Dezember 2013 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Betroffenen erkannt ist, und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 19. November 2013 ihn in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Straubing-Bogen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be- trägt 5.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste ohne gültige Einreisedokumente in die Bundesrepublik Deutschland ein. Eine Abfrage in der EURODAC-Datei ergab, dass er in der Slowakischen Republik einen Asylantrag gestellt hatte. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. November 2013 Abschiebungshaft bis zum 31. Dezember 2013 angeordnet. Der Betroffene hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt verbunden mit dem Antrag auf Feststellung, durch die Inhaftierung in seinen Rechten verletzt zu sein. Das Landgericht hat die Haftanordnung wegen Unzulässigkeit des Haftantrages aufgehoben. Über den Feststellungsantrag hat es hingegen nicht entschieden; dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts bedurfte es infolge der Aufhebung des Haftanordnungsbeschlusses nicht der von dem Betroffenen weiter beantragten Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung ihn in seinen Rechten verletzt hat.

III.

3
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
4
Ein auf Beschlussergänzung gemäß § 43 FamFG gerichtetes Verfahren kommt hier nicht in Betracht. Denn das Beschwerdegericht hat den Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass der Haftanordnungsbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat, nicht versehentlich übergangen (dazu Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13) . Vielmehr ist eine Entscheidung aus der (unzutreffenden ) rechtlichen Erwägung unterblieben, infolge der Aufhebung des Anordnungsbeschlusses bedürfe es einer solchen Feststellung nicht. Dies stellt kein Übergehen im Sinne von § 43 Abs. 1 FamFG dar. Ein Antrag ist nur „übergangen“ , wenn er versehentlich nicht beachtet worden ist, nicht dagegen, wenn - wie hier - aus den Gründen hervorgeht, dass die Entscheidung bewusst unter- blieben ist (vgl. zur gleichartigen Bestimmung zur Urteilsergänzung in § 321 ZPO: Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 9; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 74/12, FamRZ 2013, 1572). In einem derartigen Fall scheidet eine Beschlussergänzung aus; die Beschwerdeentscheidung muss vielmehr - wie vorliegend mit der Rechtsbeschwerde auch geschehen - mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel angefochten werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 70; Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28).
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
6
a) Hat ein in Abschiebungshaft befindlicher Ausländer die Beschwerde gegen die Haftanordnung zulässigerweise mit dem Antrag analog § 62 FamFG verbunden, festzustellen dass er durch die angefochtene Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden ist, muss das Beschwerdegericht über beide Anträge entscheiden. Die Anträge verfolgen nicht dasselbe Rechtsschutzziel. Ziel einer Beschwerde gegen die Haftanordnung ist die Beseitigung der Freiheitsentziehung. Ziel des Feststellungsantrags ist die Rehabilitierung des Betroffenen in Bezug auf den mit der Haftanordnung verbundenen Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens. Den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz bei Freiheitsentziehungen (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) wird bei unrechtmäßigen Inhaftierungen nur entsprochen, wenn dem Rehabilitierungsinteresse umfassend Rechnung getragen wird. Vor diesem Hintergrund ist auf einen Antrag des Betroffenen die Verletzung seiner Rechte durch die Inhaftierung auch dann auszusprechen, wenn das Beschwerdegericht mit der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Haftanordnung die Freiheitsentziehung beendet (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 238/11, FGPrax 2013, 39 Rn. 6, 7; Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12).
7
b) Der Feststellungsantrag ist begründet, da die Abschiebungshaft nicht hätte angeordnet werden dürfen. Der Haftantrag ist - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt - unzulässig, da er keine ausreichenden Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung enthält. Der Mangel wurde auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt.

IV.

8
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK. Soweit über die Kosten bereits in dem nicht angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts entschieden worden ist, hat der Kostenausspruch lediglich klarstellende Bedeutung.
9
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele
Vorinstanzen:
AG Straubing, Entscheidung vom 19.11.2013 - XIV 25/13 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 18.12.2013 - 7 T 489/13 -

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(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 205/13
vom
6. März 2014
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung
der Abschiebungshaft auf und unterlässt dabei versehentlich eine Entscheidung
über den aktenkundigen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
der Haftanordnung, so ist der Beschluss gemäß § 43 FamFG auf Antrag
nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergänzen; wird ein solcher Ergänzungsantrag
nicht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags
mit Fristablauf (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 6. März 2014
- V ZB 17/14).
BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13 - LG Saarbrücken
AG Saarbrücken
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

1
Mit der Beschwerde hat sich der Betroffene gegen die Abschiebungshaftanordnung des Amtsgerichts vom 4. November 2013 gewendet und hat zugleich die Feststellung beantragt, dass ihn der angefochtene Beschluss in seinen Rechten verletzt hat. Das Landgericht hat die Haftanordnung mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Dezember 2013 aufgehoben. Am 5. Dezember 2013 hat der Betroffene die Ergänzung des Beschlusses im Hinblick auf den Feststellungsantrag beantragt und am 30. Dezember 2013 Rechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem das Landgericht den Beschluss am 6. Januar 2014 um die Feststellung der Rechtswidrigkeit ergänzt hat, hat der Betroffene die Rechtsbeschwerde zurückgenommen und beantragt, von der Erhebung von Kosten abzusehen und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen in allen Instanzen der Behörde aufzuerlegen.

II.

2
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zu tragen, weil die Rechtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der anwaltlich vertretene Betroffene dies erkennen musste. Im Hinblick auf die Haftaufhebung fehlte es an der erforderlichen Beschwer; der Feststellungsantrag blieb aufgrund des fristgerecht gestellten Ergänzungsantrags vor dem Landgericht anhängig und konnte deshalb nicht zum Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemacht werden.
3
1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Betroffene neben der Aufhebung der Haftanordnung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragen (Beschlüsse vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2013, 37 und vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12 f.). Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft auf, ohne zugleich über den aktenkundigen Feststellungsantrag zu entscheiden, so ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nur dann zulässig, wenn aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat (dazu Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Enthalten die Entscheidungsgründe dagegen - wie hier - keine Ausführungen zu dem Feststellungsantrag, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über diesen Antrag versehentlich unterblieben ist. Dann ist der Beschluss des Beschwerdegerichts gemäß § 43 FamFG insoweit auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergänzen; nur letztere kann ggf. mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Wird ein solcher Ergänzungsantrag nicht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags mit Ablauf der in § 43 Abs. 2 FamFG bestimmten Frist von zwei Wochen. Er kann dann lediglich zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden; anders liegt es nur, wenn er im Wege einer zulässigen Erweiterung erneut in das noch anhängige Verfahren eingeführt werden kann (Keidel /Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 43 Rn. 12; zu § 321 ZPO BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790, 791 f.).
4
2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.11.2013 - 7 XIV 73/13 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.12.2013 - 5 T 448/13 -

(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

9
1. Zu Recht vertritt das Berufungsgericht allerdings die Ansicht, dass das Verfahren nach § 321 ZPO der Ergänzung eines versehentlich lückenhaften Urteils und nicht der Richtigstellung einer falschen Entscheidung diene und dass bei dem Übergehen unselbständiger Teile der Entscheidung, durch das das Urteil sowohl unvollständig als auch inhaltlich falsch werde, außer der Anfechtung mit einem Rechtsmittel auch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO möglich sei (BGH, Urt. v. 25. Juni 1996, VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238). Denn ein Anspruch oder der Kostenpunkt ist nur "übergangen" im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO, wenn er versehentlich nicht beachtet worden ist, nicht dagegen , wenn er rechtsirrtümlich nicht beschieden wurde (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1952, III ZR 102/52, MDR 1953, 164, 165).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 74/12
vom
12. Juli 2013
in der Grundbuchsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

beschlossen:
Der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 21. März 2013 um eine Kostenentscheidung wird als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens auf Ergänzung des Beschlusses wird auf 1.100 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den seine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts teilweise zurückgewiesen worden war, ist erfolgreich gewesen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21. März 2013 allerdings bemerkt, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst sei. Der Antragsteller bittet nunmehr um den Erlass einer Kostenentscheidung.

II.

2
Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen.
3
1. Ein Antrag auf Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung ist zwar nach § 43 Abs. 1 FamFG grundsätzlich statthaft. Eine solche Ergänzung des Beschlusses kommt hier aber deshalb nicht in Betracht, weil die Kostenentscheidung nach §§ 81 ff. FamFG in der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht unterblieben ist, sondern der Senat entschieden hat, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist.
4
In diesen Fällen ist eine Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung nicht mehr möglich, weil die Vorschrift in § 43 Abs. 1 FamFG das Gericht nicht ermächtigt, seine Entscheidung, an die es mit der Bekanntgabe gebunden ist (vgl. OLG Hamm, NJW 1970, 2118, 2219; OLG Schleswig, FGPrax 2005, 105), auf Antrag eines Beteiligten nachträglich zu ändern (vgl. Bahrenfuss/Rüntz, FamFG, § 43 Rn. 10; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 43 Rn. 9; Simon in Kemper/Schreiber, FamFG, 2. Aufl., § 43 Rn. 6; vgl. zur gleichartigen Bestimmung zur Urteilsergänzung in § 321 ZPO: Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1352 Rn. 9; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1958 - I ZR 128/57, NJW 1959, 291, 292). Ein Antrag, der nicht die Schließung einer Lücke, sondern die Änderung einer Entscheidung zum Ziel hat, ist als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1352, Rn. 13).
5
2. So verhält es sich hier. Angesichts des Umstands, dass der Senat in dem Beschluss ausdrücklich erklärt hat, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist (auf die gesetzlichen Grundlagen seiner Entscheidung hat er im Nachgang hingewiesen), stellte die beantragte Kostenentscheidung eine Korrektur des damaligen Beschlusses dar. Nach dem Vorstehenden wäre es dem Senat selbst dann nicht möglich, seinen Beschluss durch Hinzufügen einer Kostenentscheidung zu ändern, wenn er die von dem Beteiligten vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilte.
6
3. Dieser Beschluss ist gebühren- und auslagenfrei. Die Verwerfung des unzulässigen Antrags lässt hier keine Gebühr nach § 130 KostO entstehen, da unter einem Antrag im Sinne dieser Vorschrift nur ein solcher zu verstehen ist, der auf ein gebührenpflichtiges Geschäft gerichtet ist (vgl. Lappe in Korintenberg /Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 130 Rn. 1; Hartmann, Kostengesetze , 42. Aufl., § 130 KostO Rn. 6). Das ist bei einem Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses in einem erfolgreichen und daher gebühren- und auslagefreien Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 131 Abs. 3 und 7 KostO) nicht der Fall. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele
Vorinstanzen:
AG Starnberg - Grundbuchamt - , Entscheidungen vom 15.03.2011 und
vom 19.04.2011 - Erling-Andechs Blatt 1318-8 -
OLG München, Entscheidung vom 26.03.2012 - 34 Wx 199/11 -
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c) Die Rechtshängigkeit dieses Streitgegenstands ist auch nicht nachträglich dadurch entfallen, dass das Berufungsgericht den prozessualen Anspruch versehentlich übergangen und die Klägerin keine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO beantragt hat (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16.2.2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790, 791). Eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Urteil versehentlich lückenhaft ist, nicht dagegen, wenn ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsirrtümlich nicht beschieden wurde (BGH, Urt. v. 16.12.2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Tz. 9; MünchKomm.ZPO/Musielak, 2. Aufl., § 321 Rdn. 6). Im Streitfall hat das Berufungsgericht den auf eine irreführende Darstellung der Gesundheitsgefahren der Saugeinlagen der Klägerin gestützten prozessualen Anspruch nicht versehentlich übergangen, sondern bewusst von der Entscheidung ausgeklammert. In einem derartigen Fall scheidet eine Urteilsergänzung aus; das Berufungsurteil muss vielmehr - wie vorliegend mit der Revision auch geschehen - mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel angefochten werden (BGH, Urt. v. 27.11.1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840, 841).

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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a) Bei rechtswidrigen Freiheitsentziehungen ist ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der richterlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft anzuerkennen, das weder von dem Ablauf des Verfahrens noch von dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme abhängt (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12). Hat ein sich in Abschiebungshaft befindlicher Ausländer die Beschwerde gegen die Haftanordnung nach §§ 58 ff. FamFG oder den Antrag auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG zulässigerweise mit dem Antrag analog § 62 FamFG verbunden, festzustellen , dass er durch die angefochtene Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 13 und vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, Rn. 16, juris), muss das Beschwerdegericht über beide Anträge entscheiden.
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b) Die Verwerfung des Feststellungsantrags als unzulässig ist dennoch rechtsfehlerhaft. Das Beschwerdegericht hat bei seiner allein auf den Wortlaut des § 62 Abs. 1 FamFG gestützten Auslegung die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen für einen effektiven Rechtsschutz nach Freiheitsentziehungen nicht erkannt. In Haftsachen hängt die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bestehende Rehabilitierungsinteresse weder von dem konkreten Ablauf des Verfahrens noch von dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme ab (vgl. BVerfG, BVerfGE 104, 220, 235 und Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04, juris Rn. 22). Bei Freiheitsentziehungen durch Haft besteht auch dann ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der (nachträglichen) Feststellung der Rechtswidrigkeit, wenn sie erledigt sind, was die Fachgerichte bei der Beantwortung der Frage nach einem Rechtsschutzinteresse gemäß Art. 19 Abs. 4 GG beachten müssen (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04, juris Rn. 25). Die Haftaufhebung ist ein "wesensgleiches Plus" zu der Feststellung, dass die Inhaftierung rechtswidrig ist; mit dieser wird die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit praktisch umgesetzt (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04, aaO).

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.