Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2010 - V ZB 150/10

bei uns veröffentlicht am16.12.2010
vorgehend
Landgericht München I, 13 T 5927/10, 22.04.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 150/10
vom
16. Dezember 2010
in dem Notarbeschwerdeverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22. April 2010 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.144.713,06 €.

Gründe:

I.

1
Mit Bescheid vom 3. März 2010 hat sich der Notar geweigert, den auf einem Anderkonto hinterlegten Betrag von 3.144.713,06 € auszuzahlen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluss vom 22. April 2010 zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 2. Juni 2010 hat es die Beschwerdeentscheidung wegen "offenbarer Unrichtigkeit" dahin ergänzt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werde. Der Betroffene zu 1 hat dieses Rechtsmittel eingelegt.

II.

2
1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. In Notarbeschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie von dem Beschwerdegericht nach § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen worden ist. Daran fehlt es hier. Einen Ausspruch über die Zulassung enthält die Beschwerdeentscheidung weder im Tenor noch in den Gründen. Die Frage der Rechtsmittelzulassung und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden an keiner Stelle erörtert. Dass die Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung enthält, rechtfertigt lediglich den Schluss, dass das Beschwerdegericht von der Statthaftigkeit des Rechtsmittels ausgegangen ist, aus welchen Gründen, bleibt dagegen offen. Vor diesem Hintergrund entfaltet auch der sog. Berichtigungsbeschluss des Beschwerdegerichts keine Bindungswirkung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, NJW-RR 2009, 1349, 1350; Zöller /Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 319 Rn. 29 mwN). Eine offenbare Unrichtigkeit liegt nur vor, wenn selbst für Dritte ohne weiteres deutlich wird, dass zweifelsfrei ein Versehen vorliegt (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99, NJW-RR 2001, 61). So liegt es hier nicht.
3
2. Der Senat hat die Nichterhebung der Gerichtskosten nach § 16 KostO (dazu Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 81 Rn. 20) angeordnet, weil die Einlegung des nicht statthaften Rechtsmittels durch die unrichtige Sachbehandlung des Beschwerdegerichts veranlasst worden ist. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 84 FamFG.
Krüger Stresemann Czub
Brückner Roth

Vorinstanz:
LG München I, Entscheidung vom 22.04.2010 - 13 T 5927/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2010 - V ZB 150/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2010 - V ZB 150/10

Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 15 Verweigerung der Amtstätigkeit


(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet. (2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des N
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2010 - V ZB 150/10 zitiert 5 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 15 Verweigerung der Amtstätigkeit


(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet. (2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des N

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2010 - V ZB 150/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2010 - V ZB 150/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2009 - IX ZB 193/08

bei uns veröffentlicht am 12.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 193/08 vom 12. März 2009 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 318, 319, 321, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, InsO §§ 4, 7 Die nachträgliche Zulassung der Rechtsb
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2010 - V ZB 150/10.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2011 - V ZR 123/10

bei uns veröffentlicht am 04.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 123/10 Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 321 a Abs. 1 Satz

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2017 - XII ZB 509/15

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Referenzen

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 193/08
vom
12. März 2009
in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht bindend, wenn das
Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung irrtümlich davon
ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei schon nach dem Gesetz statthaft.
BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 - LG Schwerin
AG Schwerin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und
Grupp
am 12. März 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 9. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 13. August 2008, wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 152.408,29 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der (weitere) Beteiligte zu 1 war Verwalter in dem am 2. September 1997 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Beschluss des Gesamtvollstreckungsgerichts vom 28. September 2004 wurde er entlassen.
2
Mit Schriftsatz vom 8. November 2004 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, seine restliche Vergütung abzüglich entnommener Vorschüsse auf weitere 81.325,46 € festzusetzen. Hierauf hat das Insolvenzgericht wegen Verwirkung des Anspruchs die Vergütung auf 0,00 € festgesetzt und ihn zugleich aufgefordert , die bereits entnommenen Vorschüsse an die Masse zurückzuleisten. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Nach Zurückweisung der Beschwerde durch Beschluss vom 9. Juli 2008 hat das Beschwerdegericht in einem weiteren Beschluss vom 13. August 2008 den Tenor seiner Entscheidung dahingehend ergänzt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werde. Nach der Begründung dieser Entscheidung war es bei Erlass des Beschlusses vom 9. Juli 2008 irrtümlich von der Anwendbarkeit des § 7 InsO auf Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte im Gesamtvollstreckungsverfahren ausgegangen.
3
Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 1 die Festsetzung seiner Vergütung unter Berücksichtigung entnommener Vorschüsse von 83.216, 22 € auf noch 69.192,07 €.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
5
1. Die Rechtsbeschwerde nach §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben. § 7 InsO ist gemäß Art. 103 Satz 1 EGInsO auf den Rechtsmittelzug in Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung nicht anzuwenden (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZInsO 2004, 274, 275). Die Rechtsbeschwerde ist in diesen Verfahren nur dann statthaft, wenn sie in dem Beschluss, mit dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde , gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausdrücklich zugelassen worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24. November 2003 - II ZB 37/02, NJW 2004, 779; Zöller/ Heßler, ZPO 27. Aufl. § 574 Rn. 14; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 14).
6
2. Eine das Rechtsbeschwerdegericht nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO bindende Zulassung liegt nicht vor.
7
a) Bei dem Beschluss vom 13. August 2008 handelt es sich - ungeachtet seiner Bezeichnung durch das Beschwerdegericht als Berichtigungsbeschluss - nach Tenor und Gründen um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, die jedoch unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 24. November 2003 aaO) hat für § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO entschieden, dass eine im Beschwerdebeschluss unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht durch einen Ergänzungsbeschluss nachgeholt werden kann. Enthält der Beschluss keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt das, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird. Eine nachträgliche Zulassung holt nicht, wie in § 321 ZPO vorausgesetzt wird, eine unterbliebene Entscheidung nach, sondern widerspricht entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung und ändert sie ab. Dies gilt sowohl für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n.F. als auch für den vergleichbaren Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Ergänzungsbeschluss (BGH, Beschl. v. 24. November 2003 aaO).
8
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar eine Berichtigung des Beschlusses, in den eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen. Dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht im Beschluss ausgesprochen war, muss sich dann aber aus dem Zusammenhang des Be- schlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung ergeben, weil nur dann eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegen kann (BGH, Beschl. v. 24. November 2003 aaO; vgl. BGHZ 20, 188, 191 f; 78, 22 für die gleich gelagerten Fälle der Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F.).
9
Der Beschluss vom 13. August 2008 ist zwar vom Beschwerdegericht getroffen worden, um den Beschluss vom 9. Juli 2008 zu berichtigen. Aus der Begründung der Entscheidung ergibt sich aber, dass es sich tatsächlich nicht um eine Berichtigung handelt. Das Beschwerdegericht ist bei der Beratung der Sache aufgrund Rechtsirrtums von der Anwendbarkeit des § 7 InsO ausgegangen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde hat es deshalb nicht für erforderlich gehalten. Der Beschluss gab das Ergebnis der Beratung vollständig und richtig wieder.
10
die Auch weitere Voraussetzung, aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen, die zu seinem Erlass geführt haben, müsse sich ergeben, dass eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegt, ist nicht erfüllt. Weder aus dem Beschluss selbst noch aus den Umständen, die zum Erlass der Entscheidung geführt haben, ist der Wille des Beschwerdegerichts zu entnehmen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Obwohl der Senat schon 2004 entschieden hat, dass die Rechtsbeschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren nur statthaft ist, wenn sie vom Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen ist (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 aaO), hat sich das Beschwerdegericht in dem am 8. Juli 2008 getroffenen Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde geäußert. Dieses Schweigen reicht aus, um von einer Nichtzulassung auszugehen (HkZPO /Kayser, aaO).

11
Eine c) ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde analog § 321a ZPO, die möglich ist, wenn in der Beschwerdeentscheidung durch willkürliche Nichtzulassung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt worden ist (BGH, Beschl. v. 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529; v. 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07, WM 2007, 2035, 2036), kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Sie ist auch nicht gegeben.
12
Eine d) Bindung des Senats durch den Berichtigungsbeschluss vom 13. August 2008 ist nicht eingetreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfalten fehlerhafte Berichtigungsbeschlüsse, die erkenn- bar keine gesetzliche Grundlage haben, trotz formeller Rechtskraft keine verbindliche Wirkung (BGHZ 20, 188, 192 f; BGH, Urt. v. 9. November 1994 - XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033; Beschl. v. 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, NJW 2004, 2389).
Kayser Raebel Lohmann
Pape Grupp

Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 05.01.2006 - 58 N 557/97 -
LG Schwerin, Entscheidung vom 09.07.2008 - 5 T 31/06 -

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.