Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - V ZB 160/12

bei uns veröffentlicht am07.02.2013
vorgehend
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 20 W 169/12, 16.07.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 160/12
vom
7. Februar 2013
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens gemäß § 79 FlurbG
ist die Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage von Hypotheken- und Grundschuldbriefen
verpflichtet, wenn Eintragungen bei den verbrieften Rechten in Abteilung III des
Grundbuchs notwendig sind; erfolgen die berichtigenden Eintragungen nur im Bestandsverzeichnis
des Grundbuchs, besteht keine Pflicht zur Briefvorlage.
BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12 - OLG Frankfurt/Main
AG Korbach
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der ersuchenden Behörde werden der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2012 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Korbach - Grundbuchamt - vom 23. März 2012 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Erledigung des Ersuchens vom 12. Januar 2012 nicht wegen der fehlenden Vorlage der für die im Grundbuch von M. Blatt 382 in Abteilung III unter den Nummern 6 und 7 eingetragenen Rechte erteilten Grundschuldbriefe zu verweigern.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:


I.

1
Der Beteiligte zu 2 ist als Eigentümer der im Grundbuch von M. Blatt 382 unter der laufenden Nummer 49 des Bestandverzeichnisses aufgeführten Flurstücke 48/1 und 48/2 der Flur 2 eingetragen. In Abteilung III des Grundbuchs sind unter den Nummern 6 und 7 zwei auf dem Grundstück Nummer 49 lastende Briefgrundschulden eingetragen. Das Flurstück 48/2 tauschte der Beteiligte zu 2 in einem freiwilligen Landtauschverfahren, welches von der Beteiligten zu 1 als Flurbereinigungsbehörde geleitet wurde, gegen das im Grundbuch von M. Blatt 425 unter der laufenden Nummer 10 des Bestandverzeichnisses eingetragene Flurstück 10 der Flur 28. Als Eigentümer dieses nach dem Grundbuchinhalt unbelasteten Flurstücks ist der Beteiligte zu 3 eingetragen. Die zu Lasten des getauschten Flurstücks 48/2 eingetragenen Grundschulden belasten nach dem Tauschplan nicht mehr dieses Flurstück, sondern das Flurstück 10.
2
Der Tauschplan ist unanfechtbar. Die Beteiligte zu 1 ordnete seine Ausführung an. Als Zeitpunkt des neuen Rechtszustands setzte sie den 8. Juli 2011 fest.
3
Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 hat die Beteiligte zu 1 das Grundbuchamt um die Berichtigung der Grundbücher entsprechend den in dem Tauschplan getroffenen Regelungen ersucht. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 23. März 2012 die beantragten Eintragungen von der Vorlage der für die in Abteilung III des Grundbuchs von M. , Blatt 382, unter den Nummern 6 und 7 eingetragenen Grundschulden erteilten Briefe abhängig gemacht. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat es - ohne Angabe von Gründen - nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 das Eintragungsersuchen weiter.

II.

4
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Vorlage der Grundschuldbriefe notwendig, weil für die Erledigung des Eintragungsersuchens auch Eintragungen in der dritten Abteilung des Grundbuchs unter den Nummern vorgenommen werden müssen, unter denen die beiden Briefgrundschulden eingetragen sind. In den Spalten 5-7 sei die Belastung des Tauschgrundstücks mit den Grundschulden zu vermerken; es handele sich nicht lediglich um eine andere Bezeichnung des belasteten Grundstücks, sondern Belastungsgegenstand sei ein anderes Grundstück als vorher. Das Eintragungsersuchen ersetze nicht das Erfordernis der Briefvorlage.

III.

5
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar kann auch im Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens nach § 79 FlurbG die Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage von Grundpfandrechtsbriefen verpflichtet sein. Aber hier steht der Erledigung des Eintragungsersuchens die fehlende Vorlage der Grundschuldbriefe nicht entgegen.
6
1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO der Grundschuldbrief vorzulegen ist, wenn eine Eintragung bei einer Briefgrundschuld erfolgen soll. Mit diesen Vorschriften werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen soll das Grundbuchamt in die Lage versetzt werden, die Bewilligungsberechtigung des von der Eintragung Betroffenen (§ 19 GBO) zu prüfen. Dafür ist die Briefvorlage notwendig, weil der Gläubiger einer Briefgrundschuld nicht in jedem Fall aus dem Grundbuch er- sichtlich ist. Der Übergang des Rechts auf einen neuen Gläubiger kann auch außerhalb des Grundbuchs durch Übertragung der Grundschuld mittels schriftlicher Erklärung und Übergabe des Briefes erfolgen (§ 1154 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 BGB). Zum anderen dienen die Vorschriften zusammen mit denen in § 62 GBO dazu, die Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und dem Inhalt des Grundschuldbriefs sicherzustellen (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1995, 104).
7
2. Ebenfalls zutreffend meint das Beschwerdegericht, dass Eintragungen "bei einer Grundschuld" nur solche Eintragungen sind, die in der Abteilung III des Grundbuchs unter der Nummer erfolgen, unter der die Grundschuld eingetragen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung rechtsbegründend oder rechtsbezeugend ist, auf Bewilligung, Unrichtigkeitsnachweis oder Zwangsvollstreckung beruht, auf Antrag, auf Ersuchen oder von Amts wegen vorzunehmen ist, endgültigen oder vorläufigen Charakter hat, ob der Grundschuldgläubiger von der Eintragung betroffen oder begünstigt oder ob sie für ihn rechtlich neutral ist, und ob die Eintragung auf dem Brief vermerkt wird oder nicht (siehe nur Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl., § 41 Rn. 13 mwN). Keine Eintragungen im Sinn von § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 GBO sind dagegen solche, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber grundbuchmäßig ihre Eintragung in Abteilung III nicht berühren (Meikel /Bestelmeyer, GBO, 10. Aufl. § 41 Rn. 31 mwN). Dasselbe gilt für die Verlautbarung von Tatsachen wie die identitätswahrende Namensänderung des Berechtigten, die Richtig- und Klarstellung ungenauer Eintragungsvermerke, Euro-Umstellungen seit dem 31. Dezember 2001, Vermerke über das Bestehen oder Erlöschen anderer Mithaftstellen, die nur infolge von Umbuchungen angebracht werden, die Einweisung eines anderen Rechts in einen bei der Hypothek oder Grundschuld bereits eingetragenen vorbehaltenen Rang und die Umbu- chung des belasteten Grundbesitzes auf ein anderes Grundbuchblatt (siehe wiederum nur Hügel/Zeiser, aaO Rn. 19).
8
3. Dass es sich bei den für die Erledigung des Eintragungsersuchens notwendigen Eintragungen um Eintragungen bei den Grundschulden handelt, nimmt das Beschwerdegericht jedoch zu Unrecht an.
9
a) In dem Verfahren des freiwilligen Landtausches (§§ 103a ff. FlurbG) tritt mit dem in der Anordnung der Ausführung des unanfechtbaren Tauschplans durch die Flurbereinigungsbehörde genannten Zeitpunkt der neue Rechtszustand entsprechend den Festlegungen in dem Tauschplan ein (§ 61 Satz 2, §§ 103b, 103f Abs. 3 Satz 2 FlurbG). Die Rechtsänderungen vollziehen sich außerhalb des Grundbuchs. Das Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde um Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch (§ 79 FlurbG) dient somit der Grundbuchberichtigung. Zusammen mit den sonstigen Unterlagen (s. § 80 FlurbG) ersetzt es den Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1 GBO), Eintragungsbewilligungen (§ 19 GBO), eventuell notwendige Zustimmungen Dritter und den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO (BayObLGZ 1985, 372, 374). Das Grundbuchamt hat nur zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen des Eintragungsersuchens erfüllt sind, ob es alle für die beantragte Eintragung notwendigen Angaben enthält und ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen; eine inhaltliche Prüfung des Berichtigungsersuchens hat es nicht vorzunehmen (BayObLGZ aaO; vgl. allgemein Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - V ZB 95/12, Umdruck S. 7 - zur Veröffentlichung bestimmt

).

10
b) Folge der Rechtsänderung ist hier, dass an die Stelle des einen Tauschflurstücks 48/2 das andere Tauschflurstück 10 tritt und umgekehrt (§ 68 Abs. 1 Satz 1, § 103f Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Das bedeutet, dass die Rechtsverhältnisse , die an dem jeweiligen Tauschgrundstück bestanden, sich ohne weite- res an dem anderen Tauschgrundstück fortsetzen (Grundsatz der dinglichen Surrogation; vgl. Seehusen/Schwede/Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl., § 58 Rn. 1 f.). Dies gilt sowohl für das Eigentum als auch für dingliche Belastungen der Tauschgrundstücke.
11
c) Die Berichtigung darf ohne die Vorlage der Grundschuldbriefe erfolgen , weil keine Eintragungen bei den Grundschulden vorzunehmen sind.
12
aa) Das Eintragungsersuchen der Beteiligten zu 1 ist darauf gerichtet, die Grundbücher wie folgt zu berichtigen: Das in dem Grundbuch von M. Blatt 382 eingetragene Flurstück 48/2 (bisheriger Eigentümer: Beteiligter zu 2) soll als Bestand abgeschrieben und als neuer Bestand in das Grundbuch von M. Blatt 425, welches den Beteiligten zu 3 als Eigentümer ausweist, eingetragen werden. Die in Abteilung III unter den Nummern 6 und 7 im Grundbuch von M. Blatt 382 zu Lasten des Grundstücks Nummer 49 eingetragenen Briefgrundschulden sollen nicht in das Grundbuch von M. Blatt 425 übertragen werden. Im Gegenzug soll das Flurstück 10 (bisheriger Eigentümer: Beteiligter zu 3) in dem Grundbuch von M. Blatt 425 als Bestand abgeschrieben und als neuer Bestand in dem Grundbuch von M. Blatt 382 verzeichnet werden. Dieses Flurstück soll für die in Abteilung III unter Nummern 6 und 7 eingetragenen Briefgrundschulden haften.
13
bb) Die Übertragung des Flurstücks 48/2 von Blatt 382 auf Blatt 425 kann gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 GBV im Grundbuch dergestalt vollzogen werden, dass die Angaben zu diesem Flurstück in den Spalten 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses (laufende Nummer 49) rot unterstrichen werden, in den Spalten 7 und 8 der auf die Übertragung des Flurstücks als Teil des unter der laufenden Nummer 49 eingetragenen Grundstücks auf Blatt 425 hinweisende Vermerk eingetragen, das Flurstück als selbständiges Grundstück unter einer neuen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis von Blatt 425 verzeichnet wird und die Eintragung des bei dem Grundstück Nr. 49 verbleibenden Flurstücks 48/1 unverändert bestehen bleibt. Da das Flurstück 48/2 nach dem Tauschplan lastenfrei geworden ist, scheidet die Eintragung eines Vermerks gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GBO in den Spalten 5-7 der Abteilung III von Blatt 382 bei den die beiden Briefgrundschulden betreffenden Eintragungen, der die Übertragung zur Mithaft nach Blatt 425 dokumentiert (siehe dazu Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 7 Rn. 72), aus. Folglich ist in der Abteilung III von Blatt 425 ebenfalls keine Eintragung vorzunehmen.
14
cc) Eintragungen bei den Grundschulden erfolgen auch nicht wegen des Umstands, dass das Flurstück 48/2 nicht mehr für sie haftet.
15
(1) Nach dem Tauschplan sind die Grundschulden erloschen, soweit sie an dem Flurstück 48/2 bestanden. Die Rechtsänderung trat kraft Gesetzes ein (§ 61 Abs. 2, §§ 103b, 103f Abs. 3 Satz 2 FlurbG). Sie wird in den Grundbüchern dadurch dokumentiert, dass das Flurstück lastenfrei abgeschrieben und neu eingetragen wird (s. vorstehend unter bb). Nach § 46 Abs. 2 GBO gilt dies als Löschung der Grundschulden in Ansehung des Flurstücks 48/2. Ob bei dieser Form der Löschung, die einer Löschung nach § 46 Abs. 1 GBO durch Eintragung eines Vermerks, der das Erlöschen der Mithaft ausweist, in Abteilung III Spalten 5-7 des Grundbuchs (s. KEHE-Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 11 V Rn. 8) gleichwertig ist, in dem Fall der lastenfreien Abschreibung einer noch nicht vermessenen Grundstücksteilfläche die Vorlage von Grundpfandrechtsbriefen erforderlich ist (bejahend: Bauer/von Oefele/Schneider, GBO, 3. Aufl., § 41 Rn. 13; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 41 Rn. 5 und § 62 Rn. 3; Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl., § 41 Rn. 13, 19 und § 62 Rn. 2; Meikel /Bestelmeyer, GBO, 10. Aufl., § 41 Rn. 16 und § 62 Rn. 9; Meikel/Böhringer, aaO, § 46 Rn. 104; Lemke/Wagner, Immobilienrecht, § 41 Rn. 10 und § 62 Rn. 4; KEHE-Herrmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 41 Rn. 7; Burkhardt, BWNotZ 1987, 111, 112 f.; Gaberdiel, ZIP 1985, 1262 f.; verneinend: OLG Celle , WM 1985, 1041, 1042; KEHE-Eickmann, aaO, § 62 Rn. 2), kann offen bleiben. Der Briefvorlage bedarf es für die Dokumentation der Abschreibung im Grundbuch jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – ein Bestandteil des belasteten Grundstücks lastenfrei abgeschrieben werden soll. Bei der Abschreibung eines realen Grundstücksteils, der katastermäßig noch nicht als Flurstück ausgewiesen ist, muss das belastete Grundstück vor der Abschreibung in zwei (oder mehrere) Flurstücke geteilt werden (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 GBO). Diese erhalten jeweils eine neue laufende Nummer im Bestandsverzeichnis der Grundbücher. Das ursprüngliche Haftungsobjekt (Grundstück im Rechtssinn) existiert damit rechtlich nicht mehr. Hier ist es jedoch anders. Im Gegensatz zu der Ansicht des Beschwerdegerichts ist Belastungsgegenstand kein anderes Grundstück als vorher. Das unter der laufenden Nummer 49 im Bestandsverzeichnis von Blatt 382 eingetragene Grundstück bleibt auch nach der Abschreibung des Flurstücks 48/2 dort eingetragen (s. vorstehend unter bb). Die Grundschulden lasten unverändert auf diesem Grundstück. Dass es durch die Bestandteilsabschreibung flächenmäßig kleiner geworden ist, berührt die Eintragung in Abteilung III nicht. Auch wenn das Haftungsobjekt durch Bestandteilszuschreibung größer wird, erfolgt keine Eintragung „bei der Grundschuld“ (s. nachstehend unter dd).
16
(2) Die Briefvorlage ist auch nicht deshalb erforderlich, weil das Grundbuchamt ohne die Briefe die Verfügungsbefugnis der Grundschuldgläubiger nicht prüfen kann (vgl. Meikel/Bestelmeyer, GBO, 10. Aufl., § 41 Rn. 16; Gaberdiel , ZIP 1985, 1262). Dieser Gesichtspunkt spielt nur bei einer auf einer Willenserklärung beruhenden Pfandentlassung und der dadurch notwendigen Löschung des Rechts eine Rolle, nicht jedoch dann, wenn die Flurbereini- gungsbehörde das Grundbuchamt um die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend den Festlegungen in einem Tauschplan ersucht (siehe oben unter b).
17
dd) Die Belastung des Flurstücks 10 mit den in Abteilung III unter den Nummern 6 und 7 auf Blatt 382 eingetragenen Briefgrundschulden ist dort ebenfalls nicht in den Spalten 5-7 zu vermerken. Der Vermerk wäre allenfalls dann anzubringen, wenn die Übertragung des Flurstücks 10 von Blatt 425 auf Blatt 382 im Grundbuch in der Weise dokumentiert würde, dass es unter einer neuen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis von Blatt 382 als selbständiges Grundstück eingetragen würde. In einem solchen Fall wären die Grundschulden zu Gesamtgrundschulden geworden, weil sie nicht nur das neue Grundstück (Flurstück 10), sondern auch weiterhin das alte, unter der laufenden Nummer 49 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück (Flurstück 48/1) belasteten (§ 1132 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 BGB). Belastungsgegenstand wäre ein anderes Grundstück geworden. Eine solche Eintragung ist hier jedoch nicht vorzunehmen. Nach dem Tauschplan wurde ein Pfandaustausch (dazu Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 22/10, NJW 2010, 3300, 3302) in dem Sinn vorgenommen, dass die Grundschulden weiterhin ausschließlich an dem unter der laufenden Nummer 49 des Bestandsverzeichnisses von Blatt 382 bezeichneten Grundstück bestehen sollen. Das folgt daraus, dass das Flurstück 10 im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle des Flurstücks 48/2 getreten ist. Es hat deshalb auch dessen rechtliche Stellung erlangt, also nicht die eines selbständigen Grundstücks behalten, sondern die eines Bestandteils des unter der laufenden Nummer 49 eingetragenen Grundstücks bekommen. Diesem Grundstück muss es zugeschrieben werden (§ 890 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1 Satz 1 GBO), was grundbuchtechnisch im Bestandsverzeichnis von Blatt 382 nach Maßgabe der Vorschriften in § 6 Abs. 2, 5, 6 Buchst. b und c, § 13 Abs. 1 GBV geschieht. Dass sich die in Abteilung III von Blatt 382 unter den Nummern 6 und 7 eingetragenen Grundschulden nach dem Tauschplan (ebenso nach § 1131 Abs. 1 Satz 1, 1192 Abs. 1 BGB) auf das Flurstück 10 erstrecken , wird in Abteilung III nicht vermerkt. Bei der Bestandteilszuschreibung erfolgt keine Eintragung bei der Grundschuld im Sinn von § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1, § 62 Abs. 1 GBO. Die Grundschuldbriefe müssen nicht vorgelegt werden (Bauer/von Oefele/Schneider, GBO, 3. Aufl., § 41 Rn. 14 und § 62 Rn. 6; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 41 Rn. 3; Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl., § 41 Rn. 10; Hügel/Kral, aaO, § 62 Rn. 3; Meikel/Bestelmeyer, GBO, 10. Aufl., § 41 Rn. 31; Lemke/Wagner, Immobilienrecht, § 41 GBO Rn. 11; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 4052; Seehusen/Schwede/Schwantag/Wingerter , FlurbG, 8. Aufl., § 79 Rn. 4).
18
4. Nach alledem ist die Briefvorlage jedenfalls dann entbehrlich, wenn - wie hier - ein Bestandteil des haftenden Grundstücks durch dingliche Surrogation ausgewechselt wurde, ohne dass sich darüber hinaus an den Grundschulden etwas geändert hat (Seehusen/Schwede/Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl., § 79 Rn. 4). Das Grundbuchamt hat somit zu Unrecht die Vorlage der Grundschuldbriefe verlangt. Es ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts anzuweisen, die Erledigung des Eintragungsersuchens nicht wegen der fehlenden Grundschuldbriefe zu verweigern.

IV.

19
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner

Vorinstanzen:
AG Korbach, Entscheidung vom 23.03.2012 - MU-425-17 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.07.2012 - 20 W 169/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - V ZB 160/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - V ZB 160/12

Referenzen - Gesetze

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - V ZB 160/12 zitiert 27 §§.

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1192 Anwendbare Vorschriften


(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Grundbuchordnung - GBO | § 2


(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). (3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschri

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1154 Abtretung der Forderung


(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 61


Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtsz

Grundbuchordnung - GBO | § 46


(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks. (2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung


(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt. (2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1132 Gesamthypothek


(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil such

Grundbuchordnung - GBO | § 41


(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeo

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 68


(1) Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49), an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Last

Grundbuchordnung - GBO | § 6


(1) Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antr

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 79


(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes sind die öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen. (2) Für Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhäng

Grundbuchordnung - GBO | § 42


Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die

Grundbuchordnung - GBO | § 62


(1) Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbrief zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen. Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1131 Zuschreibung eines Grundstücks


Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 103f


(1) An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Tauschplan. Die Flurbereinigungsbehörde hat die Einverständniserklärungen der betroffenen Rechtsinhaber herbeizuführen. Bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung des freiwilligen Landtausche

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 103b


(1) Der freiwillige Landtausch ist ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem im Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber ländliche Grundstücke getauscht werden. Auf den freiwilligen Landtausch finden die Vorschriften über

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 80


Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muß: 1. die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - V ZB 160/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - V ZB 160/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2012 - V ZB 95/12

bei uns veröffentlicht am 20.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 95/12 vom 20. Dezember 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeVfO § 7 Abs. 1; GBO § 4 Die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke sind auf Ersuchen

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2010 - V ZB 22/10

bei uns veröffentlicht am 10.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 22/10 vom 10. Juni 2010 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu a) BGHR: ja BGB §§ 1132, 1192 Abs. 1 a) Eine Gesamtgrundschuld kann an den einzelnen Grundstücken mit unterschiedlichen F
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - V ZB 160/12.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2019 - V ZB 56/18

bei uns veröffentlicht am 10.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 56/18 vom 10. Januar 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1; FlurbereinigungsG § 79 Abs. 1 Die nach § 79 Abs. 1 FlurbG um Berichtigun

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2018 - V ZR 199/17

bei uns veröffentlicht am 20.07.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. Juni 2017 aufgehoben.

Referenzen

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.

Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.

(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes sind die öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen.

(2) Für Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängig sind, ist das Ersuchen erst zu stellen, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes sind die öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen.

(2) Für Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängig sind, ist das Ersuchen erst zu stellen, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.

Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbrief zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen. Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Auf die Unterschrift ist § 56 Abs. 2 anzuwenden.

(3) In den Fällen des § 53 Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 und des § 53 Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Brief zu vermerken.

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.

Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.

(1) Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbrief zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen. Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Auf die Unterschrift ist § 56 Abs. 2 anzuwenden.

(3) In den Fällen des § 53 Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 und des § 53 Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Brief zu vermerken.

Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

(1) Der freiwillige Landtausch ist ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem im Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber ländliche Grundstücke getauscht werden. Auf den freiwilligen Landtausch finden die Vorschriften über die Flurbereinigung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus dem Zweck des freiwilligen Landtausches und den §§ 103c bis 103i Abweichungen ergeben.

(2) Die Vorschriften über die Teilnehmergemeinschaft (§§ 16 bis 26), über das Wertermittlungsverfahren (§§ 27 bis 33), über die Grundsätze für die Abfindung (§§ 44 bis 55) und über die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65) sowie über die Vertreterbestellung (§ 119) gelten nicht.

(1) An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Tauschplan. Die Flurbereinigungsbehörde hat die Einverständniserklärungen der betroffenen Rechtsinhaber herbeizuführen. Bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung des freiwilligen Landtausches, faßt die Flurbereinigungsbehörde die Vereinbarungen über die zu tauschenden Grundstücke und über geldliche Leistungen, sonstige zwischen den Tauschpartnern getroffene Regelungen und alle Rechte, insbesondere die dinglichen Rechte, in einem Tauschplan zusammen.

(2) Der Tauschplan ist mit den beteiligten Tauschpartnern in einem Anhörungstermin zu erörtern. Die Flurbereinigungsbehörde verschafft sich Gewißheit über die Person der Tauschpartner. Der Tauschplan ist den Tauschpartnern abschließend vorzulesen sowie zur Genehmigung und zur Unterschrift vorzulegen. Ist eine Einigung über den Tauschplan nicht zu erzielen, kommt der freiwillige Landtausch nicht zustande und ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens an; § 103d ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird eine Einigung über den Tauschplan erzielt, ist den Tauschpartnern und den sonst betroffenen Rechtsinhabern ein sie betreffender Auszug aus dem Tauschplan zuzustellen. Nach der Unanfechtbarkeit des Tauschplanes ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an. Die Ausführungsanordnung ist den betroffenen Rechtsinhabern in Abschrift zuzustellen oder öffentlich bekanntzumachen.

(4) Die Einverständniserklärung eines Tauschpartners oder sonstigen betroffenen Rechtsinhabers kann von demjenigen, der das Grundstück oder das Recht rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung erwirbt, bis zu dem Zeitpunkt widerrufen werden, in dem die Ausführungsanordnung ihm gegenüber unanfechtbar wird; dies gilt sinngemäß, wenn für einen Dritten ein Recht an dem Grundstück oder an dem Recht begründet wird. Im Falle des Widerrufs ist Absatz 2 Satz 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Erklärungen, die zur Durchführung des freiwilligen Landtausches abgegeben werden, bedürfen der Zustimmung eines Dritten oder der gerichtlichen oder behördlichen Genehmigung, soweit für entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärungen eine solche Zustimmung oder Genehmigung erforderlich wäre.

(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes sind die öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen.

(2) Für Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängig sind, ist das Ersuchen erst zu stellen, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;
2.
die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;
3.
die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 95/12
vom
20. Dezember 2012
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke sind auf Ersuchen
des Landwirtschaftsgerichts grundsätzlich auf einem besonderen Grundbuchblatt
einzutragen (§ 7 Abs. 1 HöfeVfO); scheitert dies jedoch daran, dass bei einer
Zusammenschreibung Verwirrung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GBO zu besorgen
wäre, ist die Hofzugehörigkeit entsprechend § 6 Abs. 4 HöfeVfO ausnahmsweise
durch Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke kenntlich zu machen.
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - V ZB 95/12 - OLG Celle
AG Verden
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland sowie den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. April 2012 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Verden - Grundbuchamt - vom 7. Februar 2012 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die ersuchte Eintragung nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2012 genannten Gründen zu verweigern.

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer des im Grundbuch von O. auf Blatt 111 eingetragenen Grundbesitzes, der im Bezirk des Grundbuchamts A. liegt und einen Hof im Sinne der Höfeordnung bildet. Der Hof wird von O. aus bewirtschaftet; eingetragen ist ein Hofvermerk. Der Beteiligte zu 2 ist zudem Eigentümer des im Grundbuch von D. auf Blatt 1661 eingetragenen Grundbesitzes. Dieser liegt im Bezirk des Grundbuchamts V. und gehört ebenfalls zu dem Hof. In das bei dem Grundbuchamt A. geführte Grundbuch wurde auf Ersuchen des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - A. vermerkt, dass das in D. belegene Grundstück zu dem Hof gehört.
2
Unter dem 6. Dezember 2011 hat das Landwirtschaftsgericht auch das Grundbuchamt V. ersucht, in das Grundbuch von D. einen Hofzugehörigkeitsvermerk einzutragen. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2012 hat das Grundbuchamt V. angekündigt, das Ersuchen zurückzuweisen. Die hiergegen von dem Landwirtschaftsgericht in seiner Funktion als ersuchende Behörde (im Folgenden Beteiligte zu 1) eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Eintragungsersuchen weiter.

II.

3
Das Beschwerdegericht hält die ersuchte Eintragung des Hofzugehörigkeitsvermerks für unzulässig. Für eine analoge Anwendung der Vorschriften des § 6 Abs. 3 u. 4 HöfeVfO sei angesichts der eindeutigen Regelung des § 7 Abs. 1 HöfeVfO kein Raum. Wie sich aus der Zuständigkeitsregelung des § 4 Abs. 2 GBO ergebe, gelte dies selbst dann, wenn die die Grundstücke betreffenden Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt würden. Verweisungen durch Hofzugehörigkeitsvermerke kämen nur in den Fällen des § 6 Abs. 3 u. 4 HöfeVfO in Betracht, sofern ein einheitliches Hofgrundbuch existiere und zusätzlich - bei Bestehen von Miteigentumsanteilen oder eines Ehegattenhofes - andere Grundbuchblätter bestehen blieben. Zwar habe nach § 4 Abs. 1 GBO die Anlegung eines einheitlichen Grundbuchblattes zu unterbleiben , wenn hierdurch Verwirrung zu besorgen sei. Es erscheine jedoch bereits zweifelhaft, ob das Kriterium der Verwirrung überhaupt in den Fällen des § 4 Abs. 2 GBO zu prüfen sei. Jedenfalls lasse sich eine solche Verwirrung nicht daraus ableiten, dass für Grundstücke aus verschiedenen Grundbuchbezirken ein einheitliches Grundbuchblatt angelegt werde.

III.

4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
5
1. Die Beteiligte zu 1 ist aufgrund der Zurückweisung der von ihr erhobenen Beschwerde befugt, Rechtsbeschwerde einzulegen. Bei dem Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts zur Vornahme höferechtlicher Grundbucheintragungen handelt es sich um ein Behördenersuchen nach § 38 GBO (von Jeinsen in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 3 HöfeVfO Rn. 2; Steffen/Ernst, HöfeO mit HöfeVfO, 3. Aufl., § 3 HöfeVfO Rn. 2; Bauer in Bauer /von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 38 Rn. 77; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 38 Rn. 15). Wird ein solches Ersuchen zurückgewiesen, gelten für die Behörde die allgemeinen Rechtsmittelvorschriften (OLG Hamm, MittRhNotK 1996, 228; Lemke/Krause, Immobilienrecht, § 38 GBO Rn. 7; Demharter, aaO, § 38 Rn. 79; Budde in Bauer/von Oefele, aaO, § 71 Rn. 84 mwN).
6
2. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 78 GBO, 71 FamFG sind gewahrt; insbesondere ist die Beteiligte zu 1 gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren ordnungsgemäß vertreten.

IV.

7
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das von dem Beschwerdegericht angenommene rechtliche Eintragungshindernis besteht nicht.
8
1. Allerdings ist umstritten, ob § 7 Abs. 1 HöfeVfO die ausnahmslose Pflicht zur Anlegung eines einheitlichen Grundbuchblatts mit der Folge zu entnehmen ist, dass die Eintragung von Hofzugehörigkeitsvermerken ausscheidet. Während die Frage insbesondere unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 GBO teilweise selbst dann bejaht wird, wenn die Hofgrundstücke in verschiedenen Grundbuchbezirken liegen (so Steffen/Ernst, aaO, § 7 HöfeVfO Rn. 6; vgl. auch Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 2 Rn. 64; unklarLange/Wulff/ Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rn. 111), kann nach der Gegenauffassung die Hofzugehörigkeit durch Eintragung eines Vermerks kenntlich gemacht werden (Faßbender in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, aaO, § 6 HöfeVfO Rn. 8; Schrimpf, AgrarR 1984, 85, 87 f.). Die Buchung eines Grundstücks in dem Grundbuch einer anderen Gemarkung lasse den unzutreffenden Eindruck entstehen, das Grundstück sei dort belegen. Vor diesem Hintergrund entspreche es einer weitverbreiteten Praxis, Hofgrundstücke nur gemarkungsweise auf einem Grundbuchblatt zusammenzuschreiben (Faßbender in Faßbender/ Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, aaO, Rn. 4 f.; vgl. auch Schrimpf, AgrarR 1984, 85,

87).

9
2. Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts grundsätzlich auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen sind (§ 7 Abs. 1 HöfeVfO); scheitert dies jedoch daran, dass bei einer solchen Zusammenschreibung Verwirrung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GBO zu besorgen wäre, ist die Hofzugehörigkeit entsprechend § 6 Abs. 4 HöfeVfO ausnahmsweise durch Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke kenntlich zu machen.
10
a) Nach § 4 Abs. 1 GBO kann über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers , deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Das gilt nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 GBO auch dann, wenn die zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehörenden Grundstücke in verschiedenen Grundbuchbezirken liegen. Auch in diesen Fällen darf danach keine Verwirrung zu besorgen sein(Meikel/ Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 4 Rn. 35; Hügel/Holzer, GBO, 2. Aufl., § 4 Rn. 18; Demharter, aaO, § 4 Rn. 13; KEHE/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 4 GBO Rn. 7; Lemke/Schneider, aaO, § 4 GBO Rn. 15; aA Waldner in Bauer/ von Oefele, aaO, § 4 Rn. 12).
11
b) Aus § 7 Abs. 1 HöfeVfO, wonach das Landwirtschaftsgericht das Grundbuchamt von Amts wegen zu ersuchen hat, die zu einem Hof gehörenden Grundstücke auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen, ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift muss im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 GBO gesehen werden, dessen Entstehungsgeschichte belegt, dass der Gesetzgeber eine Zusammenschreibungspflicht nur unter den in dieser Norm genannten Voraussetzungen statuieren wollte. Der in der Vorschrift enthaltene Verweis auf einen "Hof im Sinne der Höfeordnung" wurde durch Art. 1 Nr. 4 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I, S. 2182) mit der Begründung eingeführt, § 7 HöfeVfO enthalte keine besondere Regelung für die Fälle, in denen der Hof in den Bezirken mehrerer Grundbuchämter liege (BT-Drucks. 12/5553, S. 56). Um eine gemeinsame Buchung "zuzulassen" , bedürfe es der Ergänzung des § 7 HöfeVfO durch § 4 Abs. 2 GBO (BTDrucks. 12/5553, S. 57).
12
c) Teleologische Erwägungen untermauern diesen Befund. Das Grundbuchrecht wird von dem Grundsatz der Grundbuchklarheit beherrscht. Dem trägt das Gesetz u.a. dadurch Rechnung, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GBO jedes Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt erhält. Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann zwar ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden. Jedoch ist diese Ausnahme im Interesse der Grundbuchklarheit an die Voraussetzung geknüpft, dass keine Verwirrung zu besorgen ist (§ 4 Abs. 1 GBO). Dass vor diesem Hintergrund eine Zusammenschreibung von Hofgrundstücken trotz zu besorgender Verwirrung sachwidrig wäre, liegt auf der Hand. Dies gilt umso mehr, wenn Grundstücke - wie in den Fällen des § 4 Abs. 2 GBO - in verschiedenen Grundbuchbezirken liegen.
13
d) Wie in Konstellationen zu verfahren ist, in denen eine Zusammenschreibung wegen zu besorgender Verwirrung ausscheidet, ist gesetzlich nicht geregelt. Insoweit besteht eine planwidrige Gesetzeslücke, die im Wege einer entsprechenden Anwendung des § 6 Abs. 4 HöfeVfO dadurch zu schließen ist, dass in den jeweiligen Grundbüchern wechselseitige Hofzugehörigkeitsvermerke eingetragen werden. In solchen Fällen ist die Interessenlage der in § 6 Abs. 4 HöfeVfO geregelten vergleichbar, bei der ein zum Hof gehörender Miteigentumsanteil auf einem anderen Grundbuchblatt als die Hofstelle eingetragen ist.
14
3. Die Frage, ob vorliegend eine Zusammenschreibung nach § 4 Abs. 2 GBO ausscheidet, liegt hier außerhalb der Prüfungskompetenz des Grundbuchamts V. .
15
a) Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass bei Behördenersuchen das Grundbuchamt nach § 38 GBO nur zu prüfen hat, ob die Behörde - wie hier nach § 7 i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 4 HöfeVfO - zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind. Ob hingegen im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für das Ersuchen vorliegen, ist vom Grundbuchamt grundsätzlich nicht zu prüfen. Hierfür trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 1956 - V ZB 49/55, BGHZ 19, 355, 357 f.; OLG Celle, MittRhNotK 1996, 228 und NJW-RR 2011, 741 mwN; OLG Frankfurt, FGPrax 2003, 197; Demharter, aaO, § 38 Rn. 73 f.), soweit die ihr rechtlich zugeschriebene Sachkompetenz bei der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen reicht.
16
Danach besteht vorliegend zwar eine Bindungswirkung bei der Beurteilung der hier bejahten Fragen, ob ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt und ob der im Grundbuchbezirk liegende Grundbesitz dem Hof zuzuordnen ist; darüber zu befinden, liegt allein in der Sachkompetenz des Landwirtschaftsgerichts. Nicht hierzu gehört jedoch, ob die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die nur subsidiär mögliche Eintragung von Hofzugehörigkeitsvermerken vorliegen, ob also bei einer Zusammenschreibung Verwirrung zu besorgen wäre (§ 4 Abs. 2 GBO). Hüter des Grundsatzes der Grundbuchklarheit ist zuvörderst das jeweils zuständige Grundbuchamt. Ihm obliegt es insbesondere, das Grundbuch in den Verfahren nach § 84 ff. GBO und § 90 ff. GBO zu bereinigen und Verwirrung im Grundbuch zu verhindern (§§ 4 ff. GBO). Eine Bindung an ein Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts besteht daher insoweit nicht.
17
b) Jedoch hat das Grundbuchamt nur über die Klarheit der bei ihm geführten Grundbücher zu wachen. Da es nur dafür die Verantwortung trägt, obliegt die Prüfung, ob bei einer Zusammenschreibung Verwirrung zu besorgen wäre, allein dem Grundbuchamt, in dessen Grundbuch eine Zusammenschreibung in Betracht kommt. Das gilt zur Vermeidung divergierender Entscheidungen auch dann, wenn es um die Eintragung von Hofzugehörigkeitsvermerken geht. Ggf. hat das Grundbuchamt, bei dem es entsprechend § 6 Abs. 4 Alt. 2 HöfeVfO lediglich um die Eintragung des korrespondierenden Hofzugehörigkeitsvermerks geht, die Entschließung des für die Zusammenschreibung zuständigen Grundbuchamts abzuwarten. Vorliegend hat das nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GBO zuständige Grundbuchamt A. jedoch bereits einen Hofzugehörigkeitsvermerk in das bei ihm geführte Grundbuch eingetragen und damit der Sache nach auch die dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen bejaht. An diese Beurteilung ist das Grundbuchamt V. gebunden.

V.

18
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dr. Stresemann Dr. Roth Dr. Brückner Weinland Dr. Kazele
Vorinstanzen:
AG Verden, Entscheidung vom 07.02.2012 - Dörverden Bl. 1661+2576 -
OLG Celle, Entscheidung vom 10.04.2012 - 7 W 18/12 -

(1) Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49), an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.

(2) Wird eine Landabfindung für mehrere alte Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die durch verschiedene Rechtsverhältnisse betroffen werden, so hat die Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche neuen Grundstücke oder Bruchteile von neuen Grundstücken an die Stelle der einzelnen alten Grundstücke oder Berechtigungen treten.

(3) Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde an Stelle der nach Absatz 2 bestimmten Bruchteile besondere Grundstücke auszuweisen. Das gilt nicht hinsichtlich der Bruchteile von Berechtigungen der in § 49 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art.

(1) An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Tauschplan. Die Flurbereinigungsbehörde hat die Einverständniserklärungen der betroffenen Rechtsinhaber herbeizuführen. Bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung des freiwilligen Landtausches, faßt die Flurbereinigungsbehörde die Vereinbarungen über die zu tauschenden Grundstücke und über geldliche Leistungen, sonstige zwischen den Tauschpartnern getroffene Regelungen und alle Rechte, insbesondere die dinglichen Rechte, in einem Tauschplan zusammen.

(2) Der Tauschplan ist mit den beteiligten Tauschpartnern in einem Anhörungstermin zu erörtern. Die Flurbereinigungsbehörde verschafft sich Gewißheit über die Person der Tauschpartner. Der Tauschplan ist den Tauschpartnern abschließend vorzulesen sowie zur Genehmigung und zur Unterschrift vorzulegen. Ist eine Einigung über den Tauschplan nicht zu erzielen, kommt der freiwillige Landtausch nicht zustande und ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens an; § 103d ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird eine Einigung über den Tauschplan erzielt, ist den Tauschpartnern und den sonst betroffenen Rechtsinhabern ein sie betreffender Auszug aus dem Tauschplan zuzustellen. Nach der Unanfechtbarkeit des Tauschplanes ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an. Die Ausführungsanordnung ist den betroffenen Rechtsinhabern in Abschrift zuzustellen oder öffentlich bekanntzumachen.

(4) Die Einverständniserklärung eines Tauschpartners oder sonstigen betroffenen Rechtsinhabers kann von demjenigen, der das Grundstück oder das Recht rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung erwirbt, bis zu dem Zeitpunkt widerrufen werden, in dem die Ausführungsanordnung ihm gegenüber unanfechtbar wird; dies gilt sinngemäß, wenn für einen Dritten ein Recht an dem Grundstück oder an dem Recht begründet wird. Im Falle des Widerrufs ist Absatz 2 Satz 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Erklärungen, die zur Durchführung des freiwilligen Landtausches abgegeben werden, bedürfen der Zustimmung eines Dritten oder der gerichtlichen oder behördlichen Genehmigung, soweit für entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärungen eine solche Zustimmung oder Genehmigung erforderlich wäre.

Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

(1) Der freiwillige Landtausch ist ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem im Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber ländliche Grundstücke getauscht werden. Auf den freiwilligen Landtausch finden die Vorschriften über die Flurbereinigung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus dem Zweck des freiwilligen Landtausches und den §§ 103c bis 103i Abweichungen ergeben.

(2) Die Vorschriften über die Teilnehmergemeinschaft (§§ 16 bis 26), über das Wertermittlungsverfahren (§§ 27 bis 33), über die Grundsätze für die Abfindung (§§ 44 bis 55) und über die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65) sowie über die Vertreterbestellung (§ 119) gelten nicht.

(1) An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Tauschplan. Die Flurbereinigungsbehörde hat die Einverständniserklärungen der betroffenen Rechtsinhaber herbeizuführen. Bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung des freiwilligen Landtausches, faßt die Flurbereinigungsbehörde die Vereinbarungen über die zu tauschenden Grundstücke und über geldliche Leistungen, sonstige zwischen den Tauschpartnern getroffene Regelungen und alle Rechte, insbesondere die dinglichen Rechte, in einem Tauschplan zusammen.

(2) Der Tauschplan ist mit den beteiligten Tauschpartnern in einem Anhörungstermin zu erörtern. Die Flurbereinigungsbehörde verschafft sich Gewißheit über die Person der Tauschpartner. Der Tauschplan ist den Tauschpartnern abschließend vorzulesen sowie zur Genehmigung und zur Unterschrift vorzulegen. Ist eine Einigung über den Tauschplan nicht zu erzielen, kommt der freiwillige Landtausch nicht zustande und ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens an; § 103d ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird eine Einigung über den Tauschplan erzielt, ist den Tauschpartnern und den sonst betroffenen Rechtsinhabern ein sie betreffender Auszug aus dem Tauschplan zuzustellen. Nach der Unanfechtbarkeit des Tauschplanes ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an. Die Ausführungsanordnung ist den betroffenen Rechtsinhabern in Abschrift zuzustellen oder öffentlich bekanntzumachen.

(4) Die Einverständniserklärung eines Tauschpartners oder sonstigen betroffenen Rechtsinhabers kann von demjenigen, der das Grundstück oder das Recht rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung erwirbt, bis zu dem Zeitpunkt widerrufen werden, in dem die Ausführungsanordnung ihm gegenüber unanfechtbar wird; dies gilt sinngemäß, wenn für einen Dritten ein Recht an dem Grundstück oder an dem Recht begründet wird. Im Falle des Widerrufs ist Absatz 2 Satz 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Erklärungen, die zur Durchführung des freiwilligen Landtausches abgegeben werden, bedürfen der Zustimmung eines Dritten oder der gerichtlichen oder behördlichen Genehmigung, soweit für entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärungen eine solche Zustimmung oder Genehmigung erforderlich wäre.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.

(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 22/10
vom
10. Juni 2010
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja zu a)
BGHR: ja

a) Eine Gesamtgrundschuld kann an den einzelnen Grundstücken mit unterschiedlichen
Fälligkeitsbedingungen bestehen.
Wird eine vor dem 20. August 2008 bestellte Sicherungsgrundschuld auf ein anderes
Grundstück erstreckt, gilt die durch das Risikobegrenzungsgesetz eingeführte
zwingende Fälligkeitsbestimmung des § 1193 BGB deshalb nur für die Belastung
des nachverpfändeten Grundstücks.

b) Eine Gesamtgrundschuld entsteht nicht, wenn der Belastungsgegenstand verschiedener
Grundschulden wechselseitig ausgetauscht werden soll (Pfandtausch
).
BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 22/10 - OLG München
LG Ingolstadt
AG Ingolstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 3. September 2009 und die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Ingolstadt vom 12. August 2009 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragungsanträge der Beteiligten nicht aus den Gründen der Zwischenverfügungen vom 12. August 2009 zu verweigern. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 6.000 € festgesetzt, davon entfallen 3.000 € auf die Beteiligten zu 1 und 2 und weitere 3.000 € auf den Beteiligten zu 3.

Gründe:


I.


1
1. Den Beteiligten zu 1 und 2 steht je ein mit dem Sondereigentum an einer Garage verbundener Miteigentumsanteil an dem im Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten Grundstück in M. zu. Auf beiden Anteilen lastet jeweils eine Grundschuld zugunsten der Sparkasse I. . Mit notariellem Vertrag vom 7. Mai 2009 tauschten die Beteiligten zu 1 und 2 sowie ein dritter Miteigentümer ihre Anteile im Rahmen eines Ringtausches. Der Vertrag enthält hinsichtlich der Grundschulden folgende Regelung: "§ 5 Pfandunterstellung, Pfandfreigabe (…) Die Buchgrundschuld des zu 100.000,-- EUR zugunsten der Sparkasse I. soll künftig an der erworbenen Garage G5, die Buchgrundschuld der zu 20.000,-- EUR zugunsten der Sparkasse I. soll künftig an der Garage G4 lasten. Der jeweilige zukünftige Eigentümer unterstellt den heute erworbenen Grundbesitz dem jeweiligen vorbezeichneten Grundpfandrecht als weiteres Pfand. Diese Belastung hat am pfandunterstellten Grundbesitz jeweils Erstrang, notfalls vorerst nächstoffene Rangstelle zu erhalten. (…) Entsprechende Pfandunterstellung (…) im Grundbuch wird bewilligt und beantragt. Der Notar wird beauftragt, von den Gläubigern in Abteilung III entsprechende Freigabeerklärungen einzuholen, wonach die jeweils veräußerte Garage nicht mehr mit der dort eingetragenen Grundschuld belastet ist. Den zur Lastenfreistellung erforderlichen Gläubigererklärungen wird mit dem Antrag auf grundbuchamtlichen Vollzug zugestimmt."
2
2. Der Beteiligte zu 3 erwarb mit notariellem Vertrag vom 28. Mai 2009 von seiner Schwester, mit der er eine Erbengemeinschaft bildete, deren Erbanteile am Nachlass der verstorbenen Eltern. Zu dem Nachlass gehört ein Miteigentumsanteil an dem im Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten Grundbesitz in O. . Im Hinblick auf eine von dem Beteiligten zu 3 zuvor schon an anderen Grundstücken bestellte Grundschuld ist in dem Vertrag folgende Regelung getroffen: "§ 8 Pfandunterstellung Die bereits an den Blattstellen (…) und (…) eingetragene Grundschuld ohne Brief zu 243.000,-- DM für die B. bank AG in M. nebst 16 % Zinsen jährlich und vollstreckbar nach § 800 ZPO soll ebenfalls am heute erworbenen Grundbesitz lasten. Der zukünftige Eigentümer unterstellt den heute erworbenen Grundbesitz dem vorbezeichneten Grundpfandrecht als weiteres Pfand. Diese Belastung hat am pfandunterstellten Grundbesitz Rang nach dem in Abteilung II eingetragnen Recht und in Abteilung III erste Rangstelle zu erhalten, notfalls vorerst nächstoffene Rangstelle. (…) Entsprechende Pfandunterstellung (…) im Grundbuch wird bewilligt und beantragt."
3
Der (in beiden Angelegenheiten tätige) Urkundsnotar beantragte jeweils namens der Beteiligten den Vollzug der Urkunde im Grundbuch, wobei er im ersten Fall zusätzlich die von der Sparkasse I. erteilten Pfandfreigabeerklärungen vorlegte. Daraufhin hat das (in beiden Fällen zuständige) Grundbuchamt mit im Wesentlichen gleich lautenden Zwischenverfügungen vom 12. August 2009 die unterschiedlichen Kündigungsbedingungen der jeweils bestehenden Grundschulden einerseits und der durch Pfanderstreckung neu bestellten Grundschulden andererseits beanstandet und die Vorlage notariell beglaubigter Bewilligungen der Grundschuldgläubiger aufgegeben, durch die eine mit § 1193 BGB n.F. zu vereinbarende Fälligkeit der (bestehenden) Grundschulden erreicht werde.
4
Die hiergegen durch den Urkundsnotar jeweils eingelegte Beschwerde hat das Landgericht - in einem einheitlichen Beschluss - zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Urkundsnotar mit der weiteren Beschwerde. Das Oberlandesgericht möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Es sieht sich hieran durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 23. Januar 1911 (KGJ 40, 299 ff.) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5
Die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof ist statthaft.
6
1. Die Zulässigkeit der Vorlage beurteilt sich nach § 79 Abs. 2 GBO a.F. Zwar ist diese Vorschrift durch Art. 36 Nr. 9 FGG-RG (vom 17. Dezember 2008, BGBl. I 2586) aufgehoben worden. Sie findet aber auf Grund der Übergangsregelung in Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auf die beiden vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Eintragungsverfahren, über die das Beschwerdegericht ungeachtet ihrer Selbstständigkeit auch ohne förmliche Verfahrensverbindung in einem Beschluss entscheiden konnte (vgl. BayObLGZ 1967, 25, 29; Keidel/ Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 20 Rdn. 5), weiterhin Anwendung.
7
2. Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO a.F. sind gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht hält ein Auseinanderfallen der Fälligkeits- und Kündigungsbedingungen bei einer Gesamtgrundschuld für rechtlich zulässig. Demgegenüber vertritt das Kammergericht in der Vergleichsentscheidung - bezogen auf eine Gesamthypothek - die Auffassung, dass die Einheitlichkeit des Hypothekenrechts einen einheitlichen Inhalt der Belastung sämtlicher verpfändeter Grundstücke erfordere und es daher mit dem Wesen der Gesamthypothek unvereinbar sei, die Zahlungs- und Kündigungsbedingungen der Hypothekenforderung für die mehreren verhafteten Grundstücke verschieden zu gestalten.
8
a) Beide Rechtsauffassungen betreffen dieselbe Rechtsfrage (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, BGHZ 7, 339, 341 f.; Beschl. v. 9. November 2006, V ZB 66/06, Rpfleger 2007, 134 m.w.N.; Beschl. v. 11. Februar 2010, V ZB 167/09, zur Veröff. best.). Dass dem Beschluss des Kammergerichts eine Gesamthypothek zugrunde lag, während es vorliegend um den zulässigen Inhalt einer Gesamtgrundschuld geht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Beide Gesamtgrundpfandrechte weisen dieselbe rechtliche Konstruktion auf (ein Grundpfandrecht erstreckt sich auf mehrere Grundstücke). Zudem findet die Vorschrift in § 1132 BGB über die Gesamthypothek gemäß § 1192 Abs. 1 BGB auf die Gesamtgrundschuld entsprechende Anwendung, da es insoweit auf das Bestehen einer Forderung nicht ankommt (vgl. statt aller Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 1132 Rdn. 12).
9
Ebenfalls unerheblich ist, dass in der Vergleichsentscheidung die abweichenden Zahlungs- und Kündigungsbedingungen auf einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und einem der beiden Grundstückseigentümer beruhten, während hier die abweichenden Voraussetzungen, unter denen die Grundschuld fällig ist, auf eine zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderung zurückzuführen sind. Ob die Fälligkeit eines Gesamtgrundpfandrechts bezüglich der einzelnen belasteten Grundstücke unterschiedlich geregelt sein kann, richtet sich nach den rechtlichen Anforderungen, die sich daraus ergeben, dass ein und dasselbe dingliche Recht auf mehreren Grundstücken lastet. Auf den Rechtsgrund der Abweichung (Vertrag oder Gesetz) kommt es dabei nicht entscheidend an.
10
b) Die Vergleichsentscheidung beruht auf der abweichenden Rechtsauffassung (dazu Senat, BGHZ 21, 234, 236; Beschl. v. 8. März 2007, V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569 m.w.N.; Beschl. v. 11. Februar 2010, V ZB 167/09, zur Veröff. best.). Zwar betraf die weitere Beschwerde, über die das Kammergericht zu entscheiden hatte, die Eintragung eines Teilabtretungsvermerks auf einem der mit der Gesamthypothek belasteten Grundstücke. Dessen Eintragungsfähigkeit hat das Kammergericht mit der Begründung verneint, dass die zwischen dem Gläubiger und dem anderen Eigentümer vereinbarte Teilabtretung der Hypothek mit der daneben verabredeten - nach Ansicht des Kammergerichts unzulässigen - Änderung der Zahlungs- und Kündigungsbedingungen eine Einheit bilde (KGJ 40, 299, 301). Der Erfolg der weiteren Beschwerde war daher letztlich von der rechtlichen Beurteilung der unterschiedlichen Fälligkeit der Gesamthypothek abhängig. Darauf, c) ob sich die von dem vorlegenden Gericht aufgeworfene Rechtsfrage auch in dem an ihn herangetragenen Fall in entscheidungserheblicher Weise stellt - was hier bezüglich der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zu verneinen ist (dazu nachfolgend unter IV. 1.) -, kommt es nicht an. Denn der Bundesgerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage an die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, es könne ohne die Beantwortung der streitigen Rechtsfrage die Sache nicht entscheiden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 7, 339, 341; 90, 181, 182; 99, 90, 92; Beschl. v. 11. Februar 2010, V ZB 167/09, zur Veröff. best.).
11
3. Das Alter der herangezogenen Entscheidung lässt die Vorlagepflicht nicht entfallen. Die - auf Grund ihrer Aufhebung durch das FGG-RG ohnehin nur noch auf eine begrenzte Zahl von Altverfahren anwendbare - Bestimmung des § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. macht die Statthaftigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof lediglich von den dort genannten Voraussetzungen abhängig. Diese sind hier erfüllt.

III.


12
Die weitere Beschwerde sowohl der Beteiligten zu 1 und 2 als auch des Beteiligten zu 3 ist zulässig (§ 78 GBO a.F.). Diese sind selbst Rechtsmittelführer , obwohl sich der Beschwerdeschrift des Urkundsnotars kein Vertretungszusatz entnehmen lässt. Denn im Hinblick auf ein fehlendes eigenes Beschwerderecht des Notars (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 1495, 1496; Demharter, aaO, § 15 Rdn. 20 - jew. m.w.N.) kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser bei Erhebung des Rechtsmittels - wovon schon das Beschwerdegericht für die Erstbeschwerden ausgegangen ist - von seiner nach § 15 GBO vermuteten Vertretungsbefugnis zugunsten der antragsberechtigten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) Beteiligten Gebrauch gemacht hat. Deren Beschwerdeberechtigung ergibt sich bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (Senat, BGHZ 151, 116, 121; 162, 137, 138).

IV.

13
Die weitere Beschwerde ist begründet.
14
1. Was den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 anbelangt, kommt es allerdings auf die Rechtsfrage, ob eine Gesamtgrundschuld abweichenden Fälligkeitsregelungen unterliegen kann, nicht an. Denn eine solche würde hier durch die beantragte Eintragung nicht zur Entstehung gelangen.
15
a) Nach § 5 des notariellen Vertrages vom 7. Mai 2009 soll die auf den Miteigentumsanteilen der Beteiligten zu 1 und 2 jeweils lastende Grundschuld zugunsten der Sparkasse I. künftig an denjenigen Anteilen bestehen, die im Rahmen des vereinbarten Garagentausches von den Beteiligten zu 1 und 2 erworben werden. Hinsichtlich der veräußerten Anteile ist demgegenüber eine Enthaftung durch Freigabe der bestehenden Grundschulden seitens der Gläubigerin vorgesehen.
16
Diese vertragliche Konstruktion dient nicht einer Pfanderweiterung. Gewollt und vereinbart war vielmehr ein Pfandtausch (dazu Staudinger/ Wolfsteiner, BGB [2009], Einl. zu §§ 1113 ff. Rdn. 178) in dem Sinne, dass die Grundschulden nach Vollzug des Garagentausches ausschließlich an den von den Beteiligten zu 1 und 2 neu erworbenen Miteigentumsanteilen fortbestehen sollten. Die Formulierung im Vertragstext, wonach der jeweils erworbene Grundbesitz dem Grundpfandrecht als "weiteres Pfand" unterstellt wird, rechtfertigt keine andere Deutung. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Pfandtausch im Gesetz nicht vorgesehen ist, sondern es hierzu regelmäßig des Umweges über eine Pfanderstreckung mit anschließender Freigabe des bisherigen Pfandes bedarf (Staudinger/Wolfsteiner, aaO). Beide Schritte sind indessen als einheitlicher Vorgang anzusehen mit der Folge, dass eine Gesamtgrundschuld nicht entsteht.
17
b) An der Auslegung der notariellen Vereinbarung ist der Senat nicht durch bindende Feststellungen des Beschwerdegerichts gehindert. Denn dieses hat die Frage nach dem Inhalt der Klausel nicht geprüft, sondern ohne Weiteres eine Pfanderstreckung als vereinbart unterstellt. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, ist die Klausel somit auch noch im Verfahren der weiteren Beschwerde einer Auslegung zugänglich (vgl. für das Revisionsverfahren BGHZ 65, 107, 112; 124, 39, 45; Senat, Urt. v. 12. Dezember 1997, V ZR 250/96, NJW 1998, 1219).
18
2. Auch dem Antrag des Beteiligten zu 3 steht das von dem Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis nicht entgegen.
19
a) Als zutreffend erweist sich allerdings der rechtliche Ansatz des Beschwerdegerichts , wonach die an den beiden Grundstücken des Beteiligten zu 3 zuvor bereits bestehende (Gesamt-)Grundschuld anderen Fälligkeitsregelungen folgt als die durch den notariellen Vertrag vom 28. Mai 2009 im Wege der Pfanderstreckung bestellte Grundschuld an dem Bruchteilseigentum, das der Beteiligte zu 3 durch Erbteilsübernahme (§ 2033 Abs. 1 BGB) zu Alleineigentum erworben hat.
20
aa) Was das zuletzt verpfändete Grundstück anbelangt, gilt für die Fälligkeit der Grundschuld die Bestimmung des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der zeitliche Anwendungsbereich dieser durch Art. 6 Nr. 8 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I 1666) eingefügten Vorschrift ist eröffnet. Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB ist § 1193 Abs. 2 BGB n.F. nur auf diejenigen Grundschulden anzuwenden, die nach dem 19. August 2008 bestellt werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Dass die Grundschuld anlässlich der Ausweitung eines schon bestehenden (Gesamt-) Grundpfandrechts auf ein weiteres Grundstück bewilligt wurde, ist ohne Bedeutung. Denn bei der Pfanderstreckung handelt es sich bezogen auf das zusätzlich verpfändete Grundstück um die Neubestellung einer Grundschuld (Senat, BGHZ 80, 119, 123). Rechtsfolge der Anwendbarkeit des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB ist, dass die neu bestellte Grundschuld, die nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts der Sicherung einer Geldschuld dient, erst nach vorangegangener Kündigung und Ablauf einer sechsmonatigen Kündigungsfrist fällig ist (§ 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB).
21
bb) Demgegenüber ist die Gesamtgrundschuld, soweit sie die zuvor schon belasteten Grundstücke betrifft, sofort zur Zahlung fällig. Die insoweit nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts getroffene Regelung wird durch die Einfügung des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht berührt, da die Grund- schuld schon vor dem 20. August 2008 bestellt war. Dass die Vorschrift bei einer Pfanderstreckung auch die bereits bestehende Belastung erfasst, sofern lediglich die Erweiterung nach dem 19. August 2008 erfolgt, findet im Wortlaut der Übergangsvorschrift keine Stütze (a.A. LG Berlin Rpfleger 2009, 230, 231). Ein solches Verständnis würde zudem dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen , die unter der Geltung des bisherigen Rechts wirksam getroffenen Vereinbarungen zur Fälligkeit und Kündigung von Sicherungsgrundschulden zu respektieren (Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 16/9821, S. 18). Dass der Gesetzgeber bei der Gesamtgrundschuld hiervon abweichen wollte, kann nicht angenommen werden.
22
b) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht indes von der Unzulässigkeit abweichender Fälligkeitsbedingungen bei einer Gesamtgrundschuld ausgegangen , ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Rechtsnatur des Gesamtgrundpfandrechts insoweit zwingend eine einheitliche Ausgestaltung gebietet. Das ist nicht der Fall.
23
aa) Allerdings hat das Kammergericht in der Vergleichsentscheidung (KGJ 40, 299 f.; ebenso JW 1923, 1038) die gegenteilige Auffassung vertreten. Dieser Meinung haben sich Teile des Schrifttums angeschlossen (vgl. RGRK/Mattern, BGB, 12. Aufl., § 1132 Rdn. 9; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], § 1132 Rdn. 35 [unter Aufgabe der in der Bearb. 2002, Rdn. 36, vertretenen Auffassung]; AK-BGB/Winter, § 1132 Rdn. 13; Wegmann in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 48 Rdn. 21; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 48 Rdn. 10; Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., § 48 Rdn. 28; Hügel/Reetz, GBO, § 48 Rdn. 29; Meikel/Böhringer, aaO, § 48 Rdn. 26 [anders aber Rdn. 106]; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 2239, 2651; ebenso Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 148 III, S. 614 [eine gleichwohl eingetragene Gesamthypothek soll aber gültig entstanden sein, aaO, Fn. 16]). Sie gehen davon aus, dass bei ei- nem Gesamtgrundpfandrecht nur Unterschiede im Umfang der Belastung (z.B. hinsichtlich des Zinssatzes) zulässig seien, ihr Inhalt aber auf allen Grundstücken identisch sein müsse.
24
bb) Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Fälligkeit kann bei einer Gesamtgrundschuld unterschiedlich geregelt sein (ebenso Bamberger/Roth/Rohe, BGB, 2. Aufl., § 1132 Rdn. 5; Erman/F. Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 1132 Rdn. 3; MünchKomm-BGB/Eickmann, 5. Aufl., § 1132 Rdn. 12; Palandt/Bassenge, aaO, § 1132 Rdn. 2 u. § 1193 Rdn. 2; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 1132 Anm. 1 b a.E.; PWW/Waldner, 4. Aufl., § 1132 Rdn. 2; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1132 Rdn. 11; Westermann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 108 II 2, S. 777; Bestelmeyer, Rpfleger 2009, 377 f.; Böhringer, Rpfleger 2009, 124, 131; ders., BWNotZ 2009, 61, 63; Sommer, RNotZ 2009, 578, 580; Volmer, MittBayNot 2009, 1, 2).
25
(1) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich bei einem Gesamtpfandrecht die auf den betroffenen Grundstücken ruhenden Belastungen nicht lückenlos entsprechen müssen, sondern gewisse Abweichungen zulässig sind (BGHZ 80, 119, 124). So kann etwa der Grundschuld an den einzelnen Grundstücken ein unterschiedlicher Rang zukommen oder ein gesetzlicher Löschungsanspruch nach § 1179a BGB nur für bestimmte Grundstücke bestehen (Senat, aaO, 124 f.). Auch der Umstand, dass lediglich für einige Grundstücke eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO stattgefunden hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, BGHZ 26, 344 ff.).
26
(2) Das Erfordernis der Gleichartigkeit der Gesamtgrundschuld steht in diesen Fällen nicht entgegen. Es findet seinen Grund darin, dass bei einem Gesamtgrundpfandrecht für eine dingliche Schuld mehrere Grundstücke als Haf- tungsobjekte zur Verfügung stehen. Diese rechtliche Ausgestaltung ist für die betroffenen Grundstückseigentümer mit Risiken behaftet. Denn es besteht die Gefahr, dass nach der Bildung des Pfandrechts der Haftungszusammenhang, insbesondere durch (Teil-)Verfügungen des Gläubigers über die Grundschuld, aufgelöst wird und die auf den einzelnen Grundstücken ruhenden Belastungen fortan rechtlich getrennte Wege gehen.
27
Einer solchen Entwicklung, die letztlich zur Herausbildung von Einzelgrundschulden mit einem den Betrag des Gesamtgrundpfandrechts in der Summe übersteigenden Haftungsbetrag führen könnte, wird verfahrensrechtlich durch die Eintragung eines Mithaftvermerks nach § 48 GBO an jedem der belasteten Grundstücke begegnet. Materiell-rechtlich dient vor allem die notwendige Gläubigeridentität (dazu Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], § 1132 Rdn. 65; Planck/Strecker, aaO, § 1132 Anm. 1 b) dazu, die Existenz der Gesamtgrundschuld zu sichern. Sonstige Abweichungen im Umfang oder Inhalt der Belastung werden dagegen durch den Grundsatz der Gleichartigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie sind zulässig, wenn sie ohne Auswirkungen auf den rechtlichen Bestand der Gesamtgrundschuld bleiben und auch im Übrigen mit deren Wesen zu vereinbaren sind.
28
(3) Das ist für die Fälligkeit zu bejahen. Der Gläubiger der Grundschuld kann nach § 1132 Abs. 1 Satz 2 BGB (i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB) die Befriedigung seines Anspruchs nach Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zum Teil suchen. Greift er hierzu auf eines der haftenden Grundstücke zu, bleibt es ohne Bedeutung, wann die Grundschuld auf den anderen Grundstücken fällig ist oder (bei unterbliebener Inanspruchnahme) fällig wäre. Ein abweichender Zeitpunkt kann allenfalls dazu führen, dass - unter Umständen - die Grundschuld auf dem einen Grundstück früher zahlbar ist als auf einem anderen. Schutzwürdige Eigentümerinteressen werden hierdurch nicht betroffen.
Das gilt auch mit Blick auf einen möglichen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis der Eigentümer (a.A. AK-BGB/Winter, aaO, § 1132 Rdn. 13). Denn ein solcher wird durch das Gesetz nicht geregelt (BGHZ 108, 179, 186; BGH, Beschl. v. 31. Januar 1995, XI ZB 30/94, NJW-RR 1995, 589), sondern ergibt sich aus den im Einzelfall getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen.

V.

29
1. Die beiden von dem Grundbuchamt erlassenen Zwischenverfügungen sind somit aufzuheben, und die Sache ist an dieses zur Entscheidung über den Eintragungsantrag zurückzugeben (BayObLG NJW-RR 1991, 465; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 77 Rdn. 15). Was das Eintragungsverfahren der Beteiligten zu 1 und 2 anbelangt, wird das Grundbuchamt auch zu prüfen haben, ob den von der Grundschuldgläubigerin erklärten Pfandfreigaben die Wirkung eines Verzichts (§§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB) auf die bestehenden Grundschulden zukommt oder ob insoweit - was auf Grund der in § 5 des notariellen Vertrages vom 7. Mai 2009 vorab erteilten Zustimmung zur Lastenfreistellung nahe liegt - eine Aufhebung (§§ 1192 Abs. 1, 1183 BGB) anzunehmen ist. Mit Blick auf den Eintragungsantrag des Beteiligten zu 3 wird es zu erwägen haben, ob der (aus der Eintragungsbewilligung nicht ersichtliche) Umstand, dass für den neu belasteten Grundbesitz die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 1193 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BGB gilt, durch einen Klarstellungsvermerk im Grundbuch zu kennzeichnen ist (vgl. Meikel/Böhringer, aaO, § 48 Rdn. 106; Böhringer, Rpfleger 2009, 124, 131).
30
2. Ein Kostenausspruch ist nicht veranlasst (§ 131 Abs. 2 und 3 KostO). Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, Entscheidung vom 12.08.2009
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 03.09.2009 - 12 T 1409/09 -
OLG München, Entscheidung vom 26.01.2010 - 34 Wx 112/09 -

(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.

(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.

(1) Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das Hauptgrundstück führt.

(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.

Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.

(1) Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbrief zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen. Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Auf die Unterschrift ist § 56 Abs. 2 anzuwenden.

(3) In den Fällen des § 53 Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 und des § 53 Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Brief zu vermerken.

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.