Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2012 - V ZB 175/11

bei uns veröffentlicht am07.01.2012
vorgehend
Oberlandesgericht Hamm, 31 U 143/07, 31.01.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 175/11
vom
7. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2012 durch die
Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Eick, Halfmeier
und Prof. Leupertz

beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Ob ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters überhaupt in analoger Anwendung von § 321a ZPO gerügt werden kann, kann dahinstehen, weil der Senat durch seine nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Mitglieder entschieden hat. Brückner Weinland Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.2011 - 31 U 143/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2012 - V ZB 175/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2012 - V ZB 175/11

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2012 - V ZB 175/11 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. März 2015 - Au 3 K 14.881

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. Aug. 2013 - 32 W 11/13

bei uns veröffentlicht am 21.08.2013

Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.07.2013 gegen den Beschluss der xx. Zivilkammer des Landgerichts ### vom 13.06.2013 (xxx) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000,00 EUR festgesetzt.D

Referenzen

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.