Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2013 - V ZB 209/12

bei uns veröffentlicht am19.12.2013
vorgehend
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 5 Wx 44/12, 25.10.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 209/12
vom
19. Dezember 2013
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn dem Grundbuchamt nachgewiesen
wird, dass das Grundstück aufgrund einer mit Zustimmung des Nacherben vorgenommenen
Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass ausgeschieden ist.
Ist der Nacherbe unbekannt, bedarf die Verfügung der Zustimmung eines für
ihn bestellten Pflegers. Ein nur abstrakt bestimmter Nacherbe ist im Zweifel
ebenso bekannt wie ein namentlich bezeichneter Erbe, wenn feststeht, wer die
abstrakte Bestimmung erfüllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch
den Tod der bestimmten Person nichts mehr ändern kann.
BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - V ZB 209/12 - OLG Brandenburg
AG Prenzlau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 1 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass seine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Prenzlau - Grundbuchamt - vom 20. Januar 2012 als unzulässig verworfen wird. Im Übrigen werden auf die Rechtsmittel des Antragstellers zu 2 der Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Oktober 2012 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Prenzlau - Grundbuchamt - vom 20. Januar 2012 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Löschung der in den von dem Amtsgericht Prenzlau geführten Grundbüchern F. , Blatt 276, D. , Blatt 428, G. , Blatt 522, K. , Blatt 267, L. , Blatt 2355, M. , Blatt 1057, jeweils in Abt. II Nr. 3 und R. , Blatt 322, in Abt. II Nr. 9 eingetragenen Nacherbenvermerke nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 genannten Gründen abzulehnen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

1
Der im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundbesitz stand ursprünglich im Eigentum des Vaters des Antragstellers zu 1. Nach dessen Tod wurde dem Antragsteller zu 1 im Jahr 1940 aufgrund eines Testaments seines Vaters ein Erbschein erteilt, der ihn als alleinigen, nicht befreiten Vorerben ausweist. Er wurde in den Grundbüchern als Eigentümer eingetragen. Zugleich erfolgte in Abt. II die Eintragung eines Nacherbenvermerks, wonach Nacherbe ist, wer nach § 49 der Erb- und Brudereinigung der Fürstlich- und Gräflich Solmsischen Häuser vom 18. März 1915 als Erbe des Antragstellers zu 1 berufen ist. § 49 der Erb- und Brudereinigung vom 18. März 1915 (veröffentlicht im Hessischen Regierungsblatt 1915, S. 71) bestimmt, dass sich das Stammgut im Mannesstamme des besitzenden Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linearfolge vererbt.
2
Mit notarieller Urkunde vom 22. Dezember 2006 übertrug der Antragsteller zu 1 den Grundbesitz auf seinen 1975 geborenen Sohn, den Antragsteller zu 2, der anschließend als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde.
3
Die Antragsteller haben die Löschung der Nacherbenvermerke beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 hat das Grundbuchamt die Löschung davon abhängig gemacht, dass ein für die unbekannten Nacherben zu bestellender Pfleger der Grundstücksübertragung vom 22. Dezember 2006 zustimmt und dies betreuungsgerichtlich genehmigt wird. Die hiergegen von beiden Antragstellern eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Löschungsantrag weiter.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, eine Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von § 22 GBO sei nicht nachgewiesen. Zwar könne ein Vorerbe mit Zustimmung des Nacherben endgültig über ein Grundstück verfügen mit der Folge , dass es aus dem Nachlass ausscheide und der Nacherbenvermerk unrichtig werde. Für unbekannte Nacherben könne die Zustimmung jedoch nur durch einen gemäß § 1913 Satz 2 BGB zu bestellenden Pfleger mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung erteilt werden. Ein solcher Fall liege hier vor. Die Nacherbenstellung sei an die Beerbung des Vorerben geknüpft. Der Nacherbe könne daher erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls bestimmt werden.

III.

5
Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller sind zulässig. Ihre Beschwerdebefugnis folgt für das Rechtsbeschwerdeverfahren aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden. Das gilt auch, soweit die Erstbeschwerde des Antragstellers zu 1 als unzulässig hätte verworfen werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 138). Erfolg hat aber nur die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 2.
6
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 1 ist im Ergebnis unbegründet , weil bereits seine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig war.
7
Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung nicht allein daraus, dass das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung formell (auch) gegenüber dem jeweiligen Beschwerdeführer erlassen hat. Hinzukommen muss vielmehr, dass er gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO antragsbe- rechtigt ist. Geht es - wie hier - um eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO, ist antragsberechtigt derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, also der unmittelbar gewinnende Teil, dem der Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zusteht, und derjenige, der zu Unrecht eingetragen ist, also der Buchberechtigte, der sein Buchrecht letztlich unmittelbar durch die berichtigende Eintragung verliert (Lemke/Zimmer/Hirche, Immobilienrecht, § 22 GBO Rn. 56; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 22 Rn. 88; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 81/94, NJW 1996, 3006, 3008). Hieran fehlt es in Bezug auf den Antragsteller zu 1. Der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk betrifft seine dingliche Rechtsposition nicht, da er das Grundstückseigentum auf den Antragsteller zu 2 übertragen hat und es zu einer Unwirksamkeit der Übertragung nach § 2113 BGB erst mit dem Eintritt des Nacherbfalles kommen kann. Das rechtliche Interesse des Antragstellers zu 1, dass die von ihm mit dem Antragsteller zu 2 getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen, die neben der Übertragung der Grundstücke auch auf eine Löschung der Nacherbenvermerke abzielen, uneingeschränkt vollzogen werden, reicht nicht aus, um eine Antragsberechtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO und die daraus abzuleitende Beschwerdeberechtigung zu begründen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. Januar 1995 - 15 W 303/94, juris Rn. 14). Da das Beschwerdegericht die Beschwerde des Antragstellers zu 1 gleichwohl als zulässig behandelt und in der Sache beschieden hat, ist dessen Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 139).
8
2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 2 ist hingegen begründet.
9
Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, die Löschung der Nacherbenvermerke sei davon abhängig, dass ein für die unbekannten Nacherben zu be- stellender Pfleger der Grundstücksübertragung vom 22. Dezember 2006 zustimmt und dies betreuungsgerichtlich genehmigt wird.
10
a) Ein Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) kann nicht nur dann gelöscht werden , wenn die Löschung von den Nacherben und den Ersatznacherben bewilligt wird, sondern nach § 22 GBO auch dann, wenn der Unrichtigkeitsnachweis geführt wird (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 51 Rn. 40 ff. mwN).
11
aa) Hier ist die Löschung des Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit beantragt worden. Der Nacherbenvermerk entspricht nicht mehr der Rechtslage , wenn der von ihm erfasste Gegenstand mit Wirkung gegenüber dem Nacherben aus dem Nachlass ausgeschieden ist. Verfügt - wie hier - ein nicht befreiter Vorerbe über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück, so scheidet es dann aus dem Nachlass aus, wenn alle Nacherben, auch bedingt eingesetzte, dem Verfügungsgeschäft zustimmen; einer Zustimmung etwaiger vom Erblasser bestimmter Ersatznacherben, die nur für den Fall des Wegfalls des Nacherben eingesetzt sind (§ 2096 BGB), bedarf es hingegen nicht (Senat, Urteil vom 25. September 1963 - V ZR 130/61, BGHZ 40, 115, 119; BayObLG, DNotZ 1993, 404, 406; MünchKomm-BGB/Grunsky, 6. Aufl., § 2102 Rn. 12; Staudinger/Avenarius, BGB [2013], § 2113 Rn. 17; Lemke/Böttcher, Immobilienrecht , § 51 GBO Rn. 23). Das gilt auch dann, wenn die Verfügung des Vorerben - wie hier - in der Übertragung des Grundstücks auf den Nacherben selbst besteht (BayObLG, NJW-RR 2005, 956; MünchKomm-BGB/Grunsky, 6. Aufl., § 2113 Rn. 17; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 51 Rn. 42; Meikel/Böhringer, GBO, 10. Aufl., § 51 Rn. 41).
12
bb) Ist der Nacherbe noch unbekannt, bedarf es der Zustimmung eines für ihn bestellten Pflegers und einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung, § 1913 Satz 2, § 1915 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1968 - V BLw 34/67, LM Nr. 16 zu § 9 LwVG; BayObLG, NJW-RR 1997, 1239; MünchKomm-BGB/Grunsky, 6. Aufl., § 2113 Rn. 16 f.; BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 2113 Rn. 41). Ein Nacherbe ist allerdings nicht schon deshalb unbekannt, weil ungewiss ist, ob er den Nacherbfall erleben, also den Vorerben überleben wird (vgl. § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB). Auch steht der Annahme, der Nacherbe sei bekannt, nicht entgegen, dass dieser in der letztwilligen Verfügung nur abstrakt bestimmt worden ist (z.B. erstgeborenes Kind). Ein nur abstrakt bestimmter Nacherbe ist im Zweifel ebenso bekannt wie ein namentlich bezeichneter Erbe, wenn feststeht, wer die abstrakte Bestimmung erfüllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch den Tod der bestimmten Person nichts mehr ändern kann (vgl. Soergel/ Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1913 Rn. 3; BGB-RGRK/Dickescheid, 12. Aufl., § 1913 Rn. 2). Unbekannt ist ein Nacherbe hingegen insbesondere, wenn er bzw. der Kreis der Nacherben erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls bestimmt werden kann (vgl. BayObLG, FamRZ 2001, 1561, 1562) oder wenn er nur für den Fall als Nacherbe berufen sein soll, dass er den Vorerben überlebt (vgl. RG WarnR 10 [1917], 434, 436; siehe aber auch Kanzleiter, DNotZ 1070, 326, 332 f.).
13
b) Dass der Antragsteller zu 2 hiernach bekannter Nacherbe ist und daher dem Verfügungsgeschäft des Vorerbens - mit der Folge der Unrichtigkeit des Grundbuchs - wirksam zustimmen konnte, ist grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 GBO; vgl. Meikel/Böhringer, GBO, 10. Aufl., § 51 Rn. 171). Entbehrlich ist ein solcher Nachweis allerdings bei sog. gerichtskundigen Tatsachen, zu denen insbesondere das aus dem Grundbuch Ersichtliche (vgl. Bauer/v. Oefele/ Knothe, GBO, 3. Aufl. § 29 Rn. 162), wie der hier in Abt. II eingetragene Nacherbenvermerk , gehört.
14
Die darin enthaltenen zwingenden (vgl. BayObLG, DNotZ 1984, 502; OLG Schleswig, SchlHA 1958, 178; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1977, 305; Meikel/Böhringer, GBO, 10. Aufl., § 51 Rn. 101) Angaben, wer Nacherbe ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht selbständig auslegen. Dabei ist - wie bei der Auslegung von Grundbucheintragungen allgemein - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16, 20 f.; Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 362).
15
c) Danach hält die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass der Nacherbe erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls bestimmt werden könne und bis dahin unbekannt sei, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
16
aa) Zwar ist der Wortlaut des Nacherbenvermerks, wonach Nacherbe ist, wer nach § 49 der Erb- und Brudereinigung der Fürstlich- und Gräflich Solmsischen Häuser vom 18. März 1915 als Erbe des Antragstellers zu 1 berufen ist, nicht ganz eindeutig. Eine Auslegung - wie von dem Beschwerdegericht vorgenommen - dahingehend, dass die Nacherbenstellung an die Beerbung des Vorerben geknüpft ist, der Nachererbe damit erst nach dessen Tod bestimmt werden kann, er also bis dahin unbekannt ist (so OLG Frankfurt, FGPrax 2010, 175), liegt aber eher fern. Nächstliegend ist die Annahme, dass die Bezugnahme auf die Erb- und Brudereinigung der abstrakten Bestimmung des Nacherben dienen und in gleicher Weise wirken soll wie etwa die Einsetzung des „erstgeborenen Kindes“. Wer nach § 49 der Erb- und Brudereinigung als Erbe des An- tragstellers zu 1 berufen ist, lässt sich in der gleichen Weise individualisieren; sobald der Antragsteller zu 1 einen männlichen Nachkommen aus einer von der Erb- und Brudereinigung anerkannten Verbindung hat, ist dieser der nach dem Recht der Erstgeburt und der agnatischen Linearfolge bestimmte Erbe des An- tragstellers zu 1. Hieran kann sich nichts mehr ändern, denn dieser Nachkomme ist und bleibt der erstgeborene Sohn des Antragstellers zu 1.
17
bb) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass § 49 der Erb- und Brudereinigung - abweichend von dem Grundsatz, dass ein abstrakt bestimmter Nacherbe im Zweifel bekannt ist, wenn feststeht, wer die abstrakte Bestimmung erfüllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch den Tod der bestimmten Person nichts mehr ändern kann - dahin zu verstehen ist, dass die Person des Nacherben erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls bestimmt werden soll. § 49 der Erb- und Brudereinigung ordnet eine Vererbung nach dem Recht der Erstgeburt und der agnatischen Linearfolge an, will also erreichen, dass das Vermögen stets dem erstgeborenen männlichen Nachkommen zufällt und dessen erstgeborener männlicher Nachkomme der Nacherbe wird. Dass der danach als Nacherbe Berufene den Nacherbfall möglicherweise nicht erlebt, stellt das Prinzip nicht in Frage. Denn unter der Geltung der Erb- und Brudervereinigung kann sein Erbe wiederum nur sein erstgeborener Sohn werden; gibt es einen solchen nicht, kommt wegen der Anordnung der agnatischen Linearfolge der nächste männliche Stamm zum Zuge. Vor allem kann nicht angenommen werden, dass § 49 der Erb- und Brudereinigung dem erstgeborenen Sohn des Familienoberhauptes die Rechte, die einem Nacherben vor dem Eintritt des Nacherbfalls zustehen, entziehen und stattdessen einem gerichtlich bestellten Pfleger übertragen will. Das aber wäre die Konsequenz, wenn zum Nacherben nur ein im Zeitpunkt des Nacherbfalls noch lebender Nachkomme des Erblassers berufen ist. Verfügungen über das Grundvermögen müssten dann unterbleiben oder bedürften der Zustimmung familienfremder Dritter (Pfleger und Betreuungsgericht ). Eine solche Beschränkung des Familienoberhauptes liegt insbesondere bei einem Adelsgeschlecht fern; nächstliegend ist vielmehr die Annahme, dass Entscheidungen über Grundstücksverfügungen in der Familie bleiben und mit Zustimmung des (voraussichtlich) künftigen Familienoberhauptes möglich sein sollen.
18
d) Für den Nachweis der Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks aufgrund einer Übertragung der in den Nachlass fallenden Grundstücke an den Nacherben reicht es daher aus, dass der Antragsteller zu 2 belegt (§ 29 GBO), dass er die in § 49 der Erb- und Brudereinigung der Fürstlich- und Gräflich Solmsischen Häuser vom 18. März 1915 enthaltenen Kriterien erfüllt. Dass er der erstgeborene Sohn des Antragstellers zu 1 ist, kann er gegebenenfalls durch eidesstattliche Versicherung belegen (OLG Frankfurt aM, OLGZ 1985, 411, 412; KEHEEickmann , Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 35 GBO Rn. 17).

IV.

19
Hinsichtlich der zurückgewiesenen Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 1 folgt die Kostenentscheidung aus § 84 FamFG. Hinsichtlich der erfolgreichen Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 2 ist keine Kostenentscheidung veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Prenzlau, Entscheidung vom 20.01.2012 - Friedenfelde Blatt 276-2 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.10.2012 - 5 Wx 44/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2013 - V ZB 209/12

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Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2013 - V ZB 209/12 zitiert 11 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen


(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam,

Grundbuchordnung - GBO | § 51


Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2096 Ersatzerbe


Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts


(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung. (2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sof

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(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 44/04
vom
3. Februar 2005
In der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung eines
Beteiligten nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten
Eintragung abgelehnt oder im Wege der Zwischenverfügung von der vorherigen
Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat; hinzukommen
muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist.

b) Hat das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde eines Beteiligten als zulässig behandelt
und in der Sache negativ beschieden, obwohl sie mangels Antragsberechtigung
als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist seine weitere Beschwerde
zulässig, jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig
verworfen wird.

c) Ein auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks gerichtetes
Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im
Sinne des § 107 BGB, auch wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem zu
übertragenden Grundstück vorbehalten hat.
BGH, Beschl. v. 3. Februar 2005 - V ZB 44/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Gießen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

beschlossen:
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 11. Mai 2004 werden zurückgewiesen, die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 mit der Maßgabe, daß ihre Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Butzbach vom 11. März 2004 als unzulässig verworfen wird.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke, die er verpachtet hat. Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 2003 überließ er diese Grundstücke unter gleichzeitiger Erklärung der Auflassung seinen Enkelkindern, den Beteiligten zu 2 bis 4 zu gleichen Teilen. Er behielt sich jedoch den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz vor. Insoweit wurde bestimmt, daß der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie
die außerordentlichen Lasten der Grundstücke zu tragen hat. Mit gleicher Urkunde bewilligten die Beteiligten zu 2 bis 4 die Eintragung eines nachrangigen Nießbrauchsrechts mit entsprechendem Inhalt zugunsten ihrer Mutter, der Beteiligten zu 5, in das Grundbuch.
Die von dem Urkundsnotar im Namen der Beteiligten gest ellten Anträge auf Eigentumsumschreibung und Eintragung des Nießbrauchsrechts zugunsten des Beteiligten zu 1 hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 11. März 2004 beanstandet, weil die Schenkung der verpachteten Grundstücke für den minderjährigen Beteiligten zu 4 nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Es hat den Beteiligten aufgegeben, binnen bestimmter Frist einen Ergänzungspfleger bestellen zu lassen. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten sind erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte auch die weiteren Beschwerden zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Februar 2001 (OLGR Celle 2001, 159 = MDR 2001, 931) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft.
Das vorlegende Gericht meint, der Erwerb eines verpachte ten Grundstücks sei für einen Minderjährigen wegen des damit verbundenen Eintritts in
den von dem Veräußerer geschlossenen Pachtvertrag nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dies gelte auch dann, wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten habe. In diesem Fall trete der Minderjährige bereits mit dem Eigentumserwerb, wenn auch nur für eine juristische Sekunde, in den bestehenden Pachtvertrag ein. Darüber hinaus träfen ihn die Pflichten aus dem Pachtverhältnis jedenfalls mit Beendigung des Nießbrauchs. Der zwischen den Beteiligten geschlossene Überlassungsvertrag bedürfe deshalb der Genehmigung durch einen an die Stelle der rechtlich verhinderten Eltern tretenden Ergänzungspfleger. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Celle in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 16. Februar 2001 (aaO) die Ansicht, die Übertragung eines mit einem Nießbrauch belasteten vermieteten Grundstücks sei mit keinen rechtlichen Nachteilen für den minderjährigen Erwerber verbunden, so daß er die Auflassung selbst wirksam erklären könne.
Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Die unterschie dlich beantwortete Frage, ob ein Minderjähriger durch seine auf den Erwerb des Eigentums an einem nießbrauchbelasteten vermieteten oder verpachteten Grundstück gerichtete Willenserklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt, ist für die dem Grundbuchamt nach § 20 GBO obliegende Prüfung einer rechtswirksam erklärten Auflassung (vgl. Senat, BGHZ 78, 28, 31; Bauer/von Oefele, GBO, AT I Rdn. 145; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 5. Aufl., Einl. C Rdn. 68) von Bedeutung. Damit geht es um die Auslegung das Grundbuchrecht betreffender Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 GBO, worunter alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag
angewendeten oder zu Unrecht außer acht gelassenen sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sind, sofern sie - wie hier - auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).

III.


Die weiteren Beschwerden sind zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (vgl. Senat, BGHZ 151, 116, 121; Beschl. v. 3. Februar 1994, V ZB 31/93, NJW 1994, 1158). Dies gilt auch, soweit die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 5 an sich als unzulässig hätte verworfen werden müssen (vgl. BayObLGZ 1993, 253, 255; KEHE/Kuntze, aaO., § 78 Rdn. 27; Meikel/Streck, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 78 Rdn. 10). In der Sache selbst haben die weiteren Beschwerden jedoch keinen Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 ist ber eits deshalb unbegründet , weil ihre Erstbeschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 11. März 2004 mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig ist.
Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschw erdeberechtigung nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten Eintragung abgelehnt oder im Wege einer Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat. Hinzukommen muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt
ist (BayObLG, MittBayNot 1994, 39, 40; OLG Hamm, FGPrax 1995, 14, 15; KEHE/Kuntze, aaO., § 71 Rdn. 69; Meikel/Streck, aaO., § 71 Rdn. 118). Dies setzt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO voraus, daß die Rechtsstellung des Antragstellers durch die beantragte Eintragung eine unmittelbare Verbesserung oder Verschlechterung erfährt (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 13 Rdn. 47; KEHE/Herrmann, aaO., § 13 Rdn. 55; Meikel/Böttcher, aaO., § 13 Rdn. 35). Für die Beteiligte zu 5 ist jedoch eine solche unmittelbare Veränderung ihrer dinglichen Rechtsstellung weder mit der Eintragung des Nießbrauchs für den Beteiligten zu 1 noch mit der Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 2 bis 4 verbunden. Insoweit ist sie mithin nicht antragsberechtigt und deshalb nicht beschwerdebefugt. Da das Beschwerdegericht ihre Beschwerde gleichwohl als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden hat, ist ihre weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird (vgl. Demharter, aaO., § 80 Rdn. 20; KEHE/Kuntze, aaO., § 80 Rdn. 26; Meikel/Streck, aaO., § 80 Rdn. 31).
2. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 4 sind ebenfalls unbegründet. Die im Rahmen des Überlassungsvertrags vom 22. Dezember 2003 erklärte Auflassung (§ 925 BGB) führt zu rechtlichen Nachteilen für den minderjährigen Beteiligten zu 4 und ist deshalb schwebend unwirksam (§§ 107, 108 Abs. 1 BGB). Ohne die von dem Grundbuchamt verlangte Genehmigung der Auflassung durch einen Ergänzungspfleger darf die beantragte Eigentumsumschreibung nicht vorgenommen werden (§ 20 GBO).

a) Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (Senat, BGHZ 78, 28, 33; Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, WM 2005, 144, 146, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). Eine solche persönliche Haftung ist mit dem Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks verbunden. Gemäß §§ 566 Abs. 1, 581 Abs. 2, 593b BGB tritt der Erwerber mit dem Eigentumsübergang (Staudinger /Emmerich, BGB [2003], § 566 Rdn. 26) in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Miet- oder Pachtverhältnis ein. Er ist daher nicht nur zu der Überlassung des vermieteten oder verpachten Grundstücks verpflichtet (§§ 535 Abs. 1, 581 Abs. 1, 585 Abs. 2 BGB); vielmehr können ihn insbesondere auch Schadensersatz- und Aufwendungsersatzpflichten (§§ 536a, 581 Abs. 2, 586 Abs. 2 BGB) sowie die Pflicht zur Rückgewähr einer von dem Mieter oder Pächter geleisteten Sicherheit (§§ 566a, 581 Abs. 2, 593b BGB) treffen. Hierbei handelt es sich nicht um typischerweise ungefährliche Rechtsnachteile , die bei der Anwendung des § 107 BGB von vornherein außer Betracht bleiben könnten (so jedoch Stürner, AcP 173 [1973], 402, 431, 448; Jerschke, DNotZ 1982, 459, 473; Stutz, MittRhNotK 1993, 205, 211 für unbebaute verpachtete Grundstücke). Anders als die mit dem Grundstückserwerb verbundene Verpflichtung zur Tragung laufender öffentlicher Lasten (vgl. Senat , Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, WM 2005, 144, 147) sind die aus dem Eintritt in ein Miet- oder Pachtverhältnis resultierenden Pflichten ihrem Umfang nach nicht begrenzt. Ihre wirtschaftliche Bedeutung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Ob die von ihnen ausgehenden Ge-
fahren für das Vermögen des Minderjährigen im Hinblick auf die mit dem Grundstückserwerb verbundenen Vorteile hingenommen werden können, läßt sich deshalb nicht abstrakt beurteilen, sondern erfordert eine entsprechende einzelfallbezogene Prüfung durch den gesetzlichen Vertreter. Mit der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung (OLG Oldenburg, NJW-RR 1988, 839; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2000, 259, 260; Rpfleger 2003, 579; BayObLG, NJW 2003, 1129) und Literatur (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 107 Rdn. 8; Jauernig/Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 107 Rdn. 4; MünchKommBGB /Schmitt, 4. Aufl., § 107 Rdn. 48; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 107 Rdn. 4; Staudinger/Peschel-Gutzeit [2002], § 1629 Rdn. 233; Feller, DNotZ 1989, 66, 74; Lange, NJW 1955, 1339, 1341) ist deshalb davon auszugehen, daß der Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

b) Dies gilt auch dann, wenn sich der Veräußerer - wie hier - den Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat (OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2000, 259, 260; Rpfleger 2003, 579; BayObLG NJW 2003, 1129). Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts - annimmt, daß die Veräußerung in diesem Fall die mietoder pachtvertraglichen Beziehungen zunächst unberührt läßt, der frühere Eigentümer also als Nießbraucher Vermieter oder Verpächter in dem unverändert fortbestehenden Miet- oder Pachtverhältnis bleibt (BFH, NJW 1989, 3175, 3176; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 567 Rdn. 11; Staudinger/Emmerich [2003], § 567 Rdn. 13; a.A. BayObLG, Rpfleger 2003, 579; offen gelassen von Senat, Urt. v. 27. Oktober 1982, V ZR 177/81, NJW
1983, 1780, 1781), tritt der minderjährige Erwerber jedenfalls mit der Beendigung des Nießbrauchs, hier also mit dem Tod des Beteiligten zu 1, entsprechend § 1056 Abs. 1 BGB in die Pflichten aus dem dann noch bestehenden Miet- oder Pachtvertrag ein (Staudinger/Emmerich, aaO., § 567 Rdn. 13). Die damit begründete persönliche Haftung des Minderjährigen ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil es sich, wie das Oberlandesgericht Celle (MDR 2001, 931, 932) meint, um einen mittelbaren Rechtsnachteil handelt, der aus der Eigentümerstellung als solcher resultiert. Tatsächlich ist die Belastung mit miet- oder pachtvertraglichen Pflichten eine Folge des dinglichen Erwerbsgeschäfts. Daß sie von dem rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien nicht umfaßt sein muß, sondern kraft gesetzlicher Anordnung eintritt, ist im Hinblick auf den von § 107 BGB verfolgten Schutzzweck ohne Belang (vgl. Senat, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, Umdruck Seite 12 für öffentliche Grundstückslasten). Unerheblich ist auch, daß im Zeitpunkt der Erklärung der Auflassung noch nicht feststeht, ob und wann der minderjährige Erwerber in den von dem Übergeber geschlossenen Miet- oder Pachtvertrag eintreten wird. Zwar genügt die bloß theoretische Möglichkeit einer zukünftigen Belastung nicht, um einen Rechtsnachteil im Sinne von § 107 BGB annehmen zu können (Senat, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, Umdruck Seite 15). Deshalb ist die Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt nicht bereits deshalb rechtlich nachteilig, weil eine in Zukunft erfolgende Vermietung oder Verpachtung durch den Nießbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. Ist das Grundstück dagegen bereits im Zeitpunkt der Auflassung vermietet oder verpachtet, besteht die hinreichend konkrete Möglichkeit, daß der Minderjährige bei Beendigung des Nießbrauchs mit Pflichten aus dem Mietoder Pachtvertrag belastet werden kann. Dies genügt, um einen Rechtsnachteil
anzunehmen (OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2000, 259, 260). Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Schenkung unter Rücktrittsvorbehalt, die nach allgemeiner Ansicht rechtlich nachteilig ist, weil der Minderjährige im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts zum Wertersatz oder Schadensersatz, insbesondere wegen einer zwischenzeitlichen Verschlechterung des zurückzugewährenden Gegenstands, verpflichtet sein kann (BayObLG, Rpfleger 1974, 309, 310; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; OLG Köln, Rpfleger 1998, 159; ZMR 2004, 189, 191; OLG Celle, MDR 2001, 931, 932; Fembacher /Franzmann, MittBayNot 2002, 78, 82 f.; Bestelmeyer, Rpfleger 2004, 162).

c) Wegen der mit dem Eigentumserwerb verbundenen Rechtsnachteile konnte der minderjährige Beteiligte zu 4 die Auflassung nicht selbst wirksam erklären. Die nach §§ 107, 108 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung der von ihm abgegebenen Auflassungserklärung können die Eltern des Beteiligten zu 4 nicht erteilen, weil seine Mutter als Tochter des Beteiligten zu 1 gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz BGB von der Vertretung ausgeschlossen ist und sich dieses Vertretungsverbot auch auf den Vater des Beteiligten zu 4 erstreckt (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 1972, IV ZR 53/71, NJW 1972, 1708). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB. Zwar ist der der Eigentumsübertragung zugrunde liegende Schenkungsvertrag (§ 516 Abs. 1 BGB) für den Beteiligten zu 4 lediglich rechtlich vorteilhaft, so daß die Auflassung ausschließlich der Erfüllung einer durch das schuldrechtliche Grundgeschäft wirksam begründeten Verbindlichkeit dient. Gleichwohl sind die Eltern des Beteiligten zu 4 daran gehindert, die Auflassung für diesen zu erklären oder die von ihm selbst erklärte Auflas-
sung zu genehmigen, weil die in § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB normierte Ausnahme von dem Vertretungsverbot unter Berücksichtigung des Zwecks der §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz BGB, Kollisionen zwischen den Interessen des Kindes und den Interessen seiner Eltern zu vermeiden (Palandt/Diederichsen, aaO., § 1629 Rdn. 20), nicht gilt, wenn das in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehende Rechtsgeschäft über den Erfüllungserfolg hinaus zu rechtlichen Nachteilen für den Vertretenen führt. Denn in diesem Fall trifft die § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB zugrunde liegende Annahme, daß es bei der bloßen Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit zu keiner Interessenkollision kommen kann (Erman /Holzhauer, BGB, 11. Aufl., § 1795 Rdn. 10; vgl. auch Kern, JA 1990, 281, 282 zu § 181 letzter Halbsatz BGB), nicht zu, so daß es bei dem grundsätzlichen Vertretungsverbot verbleiben muß. Damit bedarf es, wie von dem Grundbuchamt verlangt, einer Genehmigung der Auflassung durch einen noch zu bestellenden Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 BGB).
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 44/04
vom
3. Februar 2005
In der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung eines
Beteiligten nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten
Eintragung abgelehnt oder im Wege der Zwischenverfügung von der vorherigen
Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat; hinzukommen
muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist.

b) Hat das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde eines Beteiligten als zulässig behandelt
und in der Sache negativ beschieden, obwohl sie mangels Antragsberechtigung
als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist seine weitere Beschwerde
zulässig, jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig
verworfen wird.

c) Ein auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks gerichtetes
Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im
Sinne des § 107 BGB, auch wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem zu
übertragenden Grundstück vorbehalten hat.
BGH, Beschl. v. 3. Februar 2005 - V ZB 44/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Gießen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

beschlossen:
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 11. Mai 2004 werden zurückgewiesen, die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 mit der Maßgabe, daß ihre Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Butzbach vom 11. März 2004 als unzulässig verworfen wird.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke, die er verpachtet hat. Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 2003 überließ er diese Grundstücke unter gleichzeitiger Erklärung der Auflassung seinen Enkelkindern, den Beteiligten zu 2 bis 4 zu gleichen Teilen. Er behielt sich jedoch den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz vor. Insoweit wurde bestimmt, daß der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie
die außerordentlichen Lasten der Grundstücke zu tragen hat. Mit gleicher Urkunde bewilligten die Beteiligten zu 2 bis 4 die Eintragung eines nachrangigen Nießbrauchsrechts mit entsprechendem Inhalt zugunsten ihrer Mutter, der Beteiligten zu 5, in das Grundbuch.
Die von dem Urkundsnotar im Namen der Beteiligten gest ellten Anträge auf Eigentumsumschreibung und Eintragung des Nießbrauchsrechts zugunsten des Beteiligten zu 1 hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 11. März 2004 beanstandet, weil die Schenkung der verpachteten Grundstücke für den minderjährigen Beteiligten zu 4 nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Es hat den Beteiligten aufgegeben, binnen bestimmter Frist einen Ergänzungspfleger bestellen zu lassen. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten sind erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte auch die weiteren Beschwerden zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Februar 2001 (OLGR Celle 2001, 159 = MDR 2001, 931) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft.
Das vorlegende Gericht meint, der Erwerb eines verpachte ten Grundstücks sei für einen Minderjährigen wegen des damit verbundenen Eintritts in
den von dem Veräußerer geschlossenen Pachtvertrag nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dies gelte auch dann, wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten habe. In diesem Fall trete der Minderjährige bereits mit dem Eigentumserwerb, wenn auch nur für eine juristische Sekunde, in den bestehenden Pachtvertrag ein. Darüber hinaus träfen ihn die Pflichten aus dem Pachtverhältnis jedenfalls mit Beendigung des Nießbrauchs. Der zwischen den Beteiligten geschlossene Überlassungsvertrag bedürfe deshalb der Genehmigung durch einen an die Stelle der rechtlich verhinderten Eltern tretenden Ergänzungspfleger. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Celle in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 16. Februar 2001 (aaO) die Ansicht, die Übertragung eines mit einem Nießbrauch belasteten vermieteten Grundstücks sei mit keinen rechtlichen Nachteilen für den minderjährigen Erwerber verbunden, so daß er die Auflassung selbst wirksam erklären könne.
Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Die unterschie dlich beantwortete Frage, ob ein Minderjähriger durch seine auf den Erwerb des Eigentums an einem nießbrauchbelasteten vermieteten oder verpachteten Grundstück gerichtete Willenserklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt, ist für die dem Grundbuchamt nach § 20 GBO obliegende Prüfung einer rechtswirksam erklärten Auflassung (vgl. Senat, BGHZ 78, 28, 31; Bauer/von Oefele, GBO, AT I Rdn. 145; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 5. Aufl., Einl. C Rdn. 68) von Bedeutung. Damit geht es um die Auslegung das Grundbuchrecht betreffender Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 GBO, worunter alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag
angewendeten oder zu Unrecht außer acht gelassenen sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sind, sofern sie - wie hier - auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).

III.


Die weiteren Beschwerden sind zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (vgl. Senat, BGHZ 151, 116, 121; Beschl. v. 3. Februar 1994, V ZB 31/93, NJW 1994, 1158). Dies gilt auch, soweit die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 5 an sich als unzulässig hätte verworfen werden müssen (vgl. BayObLGZ 1993, 253, 255; KEHE/Kuntze, aaO., § 78 Rdn. 27; Meikel/Streck, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 78 Rdn. 10). In der Sache selbst haben die weiteren Beschwerden jedoch keinen Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 ist ber eits deshalb unbegründet , weil ihre Erstbeschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 11. März 2004 mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig ist.
Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschw erdeberechtigung nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten Eintragung abgelehnt oder im Wege einer Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat. Hinzukommen muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt
ist (BayObLG, MittBayNot 1994, 39, 40; OLG Hamm, FGPrax 1995, 14, 15; KEHE/Kuntze, aaO., § 71 Rdn. 69; Meikel/Streck, aaO., § 71 Rdn. 118). Dies setzt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO voraus, daß die Rechtsstellung des Antragstellers durch die beantragte Eintragung eine unmittelbare Verbesserung oder Verschlechterung erfährt (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 13 Rdn. 47; KEHE/Herrmann, aaO., § 13 Rdn. 55; Meikel/Böttcher, aaO., § 13 Rdn. 35). Für die Beteiligte zu 5 ist jedoch eine solche unmittelbare Veränderung ihrer dinglichen Rechtsstellung weder mit der Eintragung des Nießbrauchs für den Beteiligten zu 1 noch mit der Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 2 bis 4 verbunden. Insoweit ist sie mithin nicht antragsberechtigt und deshalb nicht beschwerdebefugt. Da das Beschwerdegericht ihre Beschwerde gleichwohl als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden hat, ist ihre weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird (vgl. Demharter, aaO., § 80 Rdn. 20; KEHE/Kuntze, aaO., § 80 Rdn. 26; Meikel/Streck, aaO., § 80 Rdn. 31).
2. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 4 sind ebenfalls unbegründet. Die im Rahmen des Überlassungsvertrags vom 22. Dezember 2003 erklärte Auflassung (§ 925 BGB) führt zu rechtlichen Nachteilen für den minderjährigen Beteiligten zu 4 und ist deshalb schwebend unwirksam (§§ 107, 108 Abs. 1 BGB). Ohne die von dem Grundbuchamt verlangte Genehmigung der Auflassung durch einen Ergänzungspfleger darf die beantragte Eigentumsumschreibung nicht vorgenommen werden (§ 20 GBO).

a) Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (Senat, BGHZ 78, 28, 33; Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, WM 2005, 144, 146, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). Eine solche persönliche Haftung ist mit dem Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks verbunden. Gemäß §§ 566 Abs. 1, 581 Abs. 2, 593b BGB tritt der Erwerber mit dem Eigentumsübergang (Staudinger /Emmerich, BGB [2003], § 566 Rdn. 26) in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Miet- oder Pachtverhältnis ein. Er ist daher nicht nur zu der Überlassung des vermieteten oder verpachten Grundstücks verpflichtet (§§ 535 Abs. 1, 581 Abs. 1, 585 Abs. 2 BGB); vielmehr können ihn insbesondere auch Schadensersatz- und Aufwendungsersatzpflichten (§§ 536a, 581 Abs. 2, 586 Abs. 2 BGB) sowie die Pflicht zur Rückgewähr einer von dem Mieter oder Pächter geleisteten Sicherheit (§§ 566a, 581 Abs. 2, 593b BGB) treffen. Hierbei handelt es sich nicht um typischerweise ungefährliche Rechtsnachteile , die bei der Anwendung des § 107 BGB von vornherein außer Betracht bleiben könnten (so jedoch Stürner, AcP 173 [1973], 402, 431, 448; Jerschke, DNotZ 1982, 459, 473; Stutz, MittRhNotK 1993, 205, 211 für unbebaute verpachtete Grundstücke). Anders als die mit dem Grundstückserwerb verbundene Verpflichtung zur Tragung laufender öffentlicher Lasten (vgl. Senat , Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, WM 2005, 144, 147) sind die aus dem Eintritt in ein Miet- oder Pachtverhältnis resultierenden Pflichten ihrem Umfang nach nicht begrenzt. Ihre wirtschaftliche Bedeutung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Ob die von ihnen ausgehenden Ge-
fahren für das Vermögen des Minderjährigen im Hinblick auf die mit dem Grundstückserwerb verbundenen Vorteile hingenommen werden können, läßt sich deshalb nicht abstrakt beurteilen, sondern erfordert eine entsprechende einzelfallbezogene Prüfung durch den gesetzlichen Vertreter. Mit der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung (OLG Oldenburg, NJW-RR 1988, 839; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2000, 259, 260; Rpfleger 2003, 579; BayObLG, NJW 2003, 1129) und Literatur (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 107 Rdn. 8; Jauernig/Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 107 Rdn. 4; MünchKommBGB /Schmitt, 4. Aufl., § 107 Rdn. 48; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 107 Rdn. 4; Staudinger/Peschel-Gutzeit [2002], § 1629 Rdn. 233; Feller, DNotZ 1989, 66, 74; Lange, NJW 1955, 1339, 1341) ist deshalb davon auszugehen, daß der Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

b) Dies gilt auch dann, wenn sich der Veräußerer - wie hier - den Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat (OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2000, 259, 260; Rpfleger 2003, 579; BayObLG NJW 2003, 1129). Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts - annimmt, daß die Veräußerung in diesem Fall die mietoder pachtvertraglichen Beziehungen zunächst unberührt läßt, der frühere Eigentümer also als Nießbraucher Vermieter oder Verpächter in dem unverändert fortbestehenden Miet- oder Pachtverhältnis bleibt (BFH, NJW 1989, 3175, 3176; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 567 Rdn. 11; Staudinger/Emmerich [2003], § 567 Rdn. 13; a.A. BayObLG, Rpfleger 2003, 579; offen gelassen von Senat, Urt. v. 27. Oktober 1982, V ZR 177/81, NJW
1983, 1780, 1781), tritt der minderjährige Erwerber jedenfalls mit der Beendigung des Nießbrauchs, hier also mit dem Tod des Beteiligten zu 1, entsprechend § 1056 Abs. 1 BGB in die Pflichten aus dem dann noch bestehenden Miet- oder Pachtvertrag ein (Staudinger/Emmerich, aaO., § 567 Rdn. 13). Die damit begründete persönliche Haftung des Minderjährigen ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil es sich, wie das Oberlandesgericht Celle (MDR 2001, 931, 932) meint, um einen mittelbaren Rechtsnachteil handelt, der aus der Eigentümerstellung als solcher resultiert. Tatsächlich ist die Belastung mit miet- oder pachtvertraglichen Pflichten eine Folge des dinglichen Erwerbsgeschäfts. Daß sie von dem rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien nicht umfaßt sein muß, sondern kraft gesetzlicher Anordnung eintritt, ist im Hinblick auf den von § 107 BGB verfolgten Schutzzweck ohne Belang (vgl. Senat, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, Umdruck Seite 12 für öffentliche Grundstückslasten). Unerheblich ist auch, daß im Zeitpunkt der Erklärung der Auflassung noch nicht feststeht, ob und wann der minderjährige Erwerber in den von dem Übergeber geschlossenen Miet- oder Pachtvertrag eintreten wird. Zwar genügt die bloß theoretische Möglichkeit einer zukünftigen Belastung nicht, um einen Rechtsnachteil im Sinne von § 107 BGB annehmen zu können (Senat, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, Umdruck Seite 15). Deshalb ist die Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt nicht bereits deshalb rechtlich nachteilig, weil eine in Zukunft erfolgende Vermietung oder Verpachtung durch den Nießbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. Ist das Grundstück dagegen bereits im Zeitpunkt der Auflassung vermietet oder verpachtet, besteht die hinreichend konkrete Möglichkeit, daß der Minderjährige bei Beendigung des Nießbrauchs mit Pflichten aus dem Mietoder Pachtvertrag belastet werden kann. Dies genügt, um einen Rechtsnachteil
anzunehmen (OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2000, 259, 260). Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Schenkung unter Rücktrittsvorbehalt, die nach allgemeiner Ansicht rechtlich nachteilig ist, weil der Minderjährige im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts zum Wertersatz oder Schadensersatz, insbesondere wegen einer zwischenzeitlichen Verschlechterung des zurückzugewährenden Gegenstands, verpflichtet sein kann (BayObLG, Rpfleger 1974, 309, 310; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; OLG Köln, Rpfleger 1998, 159; ZMR 2004, 189, 191; OLG Celle, MDR 2001, 931, 932; Fembacher /Franzmann, MittBayNot 2002, 78, 82 f.; Bestelmeyer, Rpfleger 2004, 162).

c) Wegen der mit dem Eigentumserwerb verbundenen Rechtsnachteile konnte der minderjährige Beteiligte zu 4 die Auflassung nicht selbst wirksam erklären. Die nach §§ 107, 108 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung der von ihm abgegebenen Auflassungserklärung können die Eltern des Beteiligten zu 4 nicht erteilen, weil seine Mutter als Tochter des Beteiligten zu 1 gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz BGB von der Vertretung ausgeschlossen ist und sich dieses Vertretungsverbot auch auf den Vater des Beteiligten zu 4 erstreckt (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 1972, IV ZR 53/71, NJW 1972, 1708). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB. Zwar ist der der Eigentumsübertragung zugrunde liegende Schenkungsvertrag (§ 516 Abs. 1 BGB) für den Beteiligten zu 4 lediglich rechtlich vorteilhaft, so daß die Auflassung ausschließlich der Erfüllung einer durch das schuldrechtliche Grundgeschäft wirksam begründeten Verbindlichkeit dient. Gleichwohl sind die Eltern des Beteiligten zu 4 daran gehindert, die Auflassung für diesen zu erklären oder die von ihm selbst erklärte Auflas-
sung zu genehmigen, weil die in § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB normierte Ausnahme von dem Vertretungsverbot unter Berücksichtigung des Zwecks der §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz BGB, Kollisionen zwischen den Interessen des Kindes und den Interessen seiner Eltern zu vermeiden (Palandt/Diederichsen, aaO., § 1629 Rdn. 20), nicht gilt, wenn das in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehende Rechtsgeschäft über den Erfüllungserfolg hinaus zu rechtlichen Nachteilen für den Vertretenen führt. Denn in diesem Fall trifft die § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB zugrunde liegende Annahme, daß es bei der bloßen Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit zu keiner Interessenkollision kommen kann (Erman /Holzhauer, BGB, 11. Aufl., § 1795 Rdn. 10; vgl. auch Kern, JA 1990, 281, 282 zu § 181 letzter Halbsatz BGB), nicht zu, so daß es bei dem grundsätzlichen Vertretungsverbot verbleiben muß. Damit bedarf es, wie von dem Grundbuchamt verlangt, einer Genehmigung der Auflassung durch einen noch zu bestellenden Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 BGB).
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.

(2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 435/98 Verkündet am:
7. Juli 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
Verlegt der Inhaber eines Leitungsrechts eigenmächtig gegen den Willen des
Grundeigentümers eine nach § 57 Abs. 1 TKG zu duldende neue Leitung, ist dies
keine verbotene Eigenmacht.
Eine Dienstbarkeit, die dem Inhaber die unterirdische Verlegung, den Betrieb und
die Unterhaltung einer Ferngasleitung mit Kabel und Zubehör (betriebsinterne
Überwachungsleitung) gestattet, berechtigt nicht zu einer umfassenden telekommunikativen
Nutzung der belasteten Grundstücke.
Der Anwendungsbereich von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist nicht auf Inhaber von Leitungsrechten
beschränkt, die zugleich über eine Übertragungswegelizenz verfügen
und in dieser Auslegung verfassungsrechtlich unbedenklich.
Ein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch auf einmaligen Ausgleich in Geld
auch dann, wenn eine bislang nur der betriebsinternen Überwachung dienende und
entsprechend dinglich abgesicherte Telekommunikationsleitung zu einer Leitung
umgebaut wird, die zu Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
dient.
Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich in erster Linie nach dem Entgelt, das nach
den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Leitungsrechts zu allgemeinen
Telekommunikationszwecken gezahlt wird.
BGH, Urt. v. 7. Juli 2000 - V ZR 435/98 - OLG Frankfurt am Main
LG Hanau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Zahlung abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücksflächen, die teilweise an eine Golfplatzbetreiberin und im übrigen zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet sind. Mit Vertrag vom 27./28. November 1992 gestattete er der Rechtsvorgängerin der Beklagten, auf diesen Grundstücken innerhalb eines 8 m breiten Schutzstreifens eine Ferngasleitung sowie ein der Überwachung und Steuerung dienendes Meß- und Fernmeldekabel zu verlegen und zu nutzen. Dieses
Recht wurde gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 523.090,20 DM durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dinglich gesichert. In einer Tiefe von 1,10 m wurde parallel zu einer ca. 2 km langen Gaspipeline ein 5 cm breites Kabelschutzrohr verlegt, in das ein Lichtwellenleiterkabel (LWL-Kabel) mit 4 Faserpaaren eingezogen wurde, das für die zur Überwachung und Steuerung der Anlage erforderliche betriebsinterne Kommunikation bestimmt war.
Nachdem der Beklagten wegen ihrer marktbeherrschenden Stellung auf dem Energieversorgungssektor die Erteilung einer Übertragungswegelizenz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG) versagt worden war, räumte sie das Nutzungsrecht an dem Kabelrohr mit Vertrag vom 20. Dezember 1995 der mit einer solchen Lizenz ausgestatteten Firma V. ein. Außerdem verlegte sie im November 1996 nach gescheiterten Vertragsverhandlungen ohne Wissen des Klägers ein leistungsstärkeres, mit 30 Faserpaaren bestücktes LWL-Kabel, das nicht nur zu innerbetrieblichen Datenübermittlung, sondern auch zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit geeignet war. Dieses Kabel wurde durch eine später wieder beseitigte Baugrube mittels Preßluft überwiegend anstelle, teilweise aber auch parallel zu dem bereits verlegten LWL-Kabel in das vorhandene Kabelschutzrohr eingeblasen.
Das Berufungsgericht wies einen Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Untersagung der Inbetriebnahme des neuen Kabels zurück (NJW 1997, 3030 ff = Multi Media und Recht, MMR 1998, 40 ff). Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat das Landgericht (NJW 1997, 3031 ff = MMR 1998, 47 ff) dem auf Beseitigung des LWL-Kabels, hilfsweise auf Unterlassung seiner Nutzung zu betriebsfremden Zwecken und vorsorglich auf Entschädigung gerichteten Begehren des Klägers teilweise entsprochen.
Es hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, die Nutzung des neu verlegten Kabels für Zwecke der Telekommunikation oder zu anderen nicht zur Überwachung bzw. dem Betrieb der Erdgaspipeline dienenden Zwecken bis zur Zahlung von 52.309,02 DM zu unterlassen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen (MMR 1999, 161 ff m. Anm. Hamm). Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Klageanträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe weder aus Besitz noch aus Eigentum Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung. Die Neuverlegung und Nutzung des höherwertigen LWL-Kabels müsse er dulden. Diese Duldungspflicht ergebe sich zwar nicht aus der Dienstbarkeit, folge jedoch aus § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, auch wenn die Beklagte nicht selbst Inhaberin einer Lizenz nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG sei. Ein Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG scheitere daran, daû schon bisher ein zur betriebsinternen Kommunikation genutzter Leitungsweg vorhanden gewesen sei. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zwinge zu keiner anderen Auslegung. Für eine Entschädigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) verbleibe neben dieser gesetzlichen Regelung kein Raum.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nur insoweit nicht stand, als ein Zahlungsanspruch abgewiesen worden ist.

II.


Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch.
1. Der Kläger hat solche Ansprüche nicht unter dem Gesichtspunkt des Besitzschutzes (§ 862 Abs. 1 BGB). Es spricht bereits vieles dafür, daû er an dem im Schutzstreifen verlegten Kabelschutzrohr und seinem Inhalt keinen unmittelbaren Teilmitbesitz inne hat, sondern - wie das Berufungsgericht angenommen hat - insoweit nur mittelbarer Besitzer ist (§ 868 BGB), der im vorliegenden Fall keinen Besitzschutz genieût (§ 869 Satz 1 BGB; vgl. auch BGH, Urt. v. 1. Dezember 1976, VIII ZR 127/75, WM 1977, 218). Auch wenn man mit der Revision von einem unmittelbaren Teilmitbesitz an der vorhandenen Anlage ausginge, fände ein Besitzschutz nicht statt, weil es sich hier um die Grenzen des dem einzelnen Mitbesitzer zustehenden Gebrauchs handelt (§ 866 BGB; vgl. auch BGHZ 29, 372, 377). Ein Besitzstörungsanspruch des Klägers scheitert aber vor allem daran, daû das Verhalten der Beklagten schon keine verbotene Eigenmacht darstellt, weil ihr die Verlegung der neuen Leitung gestattet ist (§ 858 Abs. 1 BGB). Wie noch ausgeführt wird, konnte der Kläger die Errichtung dieser Leitung nach § 57 Abs. 1 TKG "nicht verbieten". Schon dieser Wortlaut des Gesetzes zeigt, daû der Beklagten damit nicht nur ein petitorischer Anspruch (vgl. § 863 BGB) auf Duldung der Leitung eingeräumt werden sollte, sondern sie diese auch gegen den Widerspruch des Grundeigentümers eigenmächtig bauen durfte. Dies steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck, wonach schnellstmöglich ein Leitungsnetz für die Telekommunikation aufgebaut werden sollte (vgl. auch unten 2 Buchst. c). Damit unvereinbar wäre es, wenn die Energieversorgungsunternehmen einen Duldungsanspruch für die
neue Leitung erst unter Umständen langwierig gerichtlich durchsetzen müûten (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1999, 956, 957; Schuster, MMR 1999, 137, 141 ff). Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daû der Senat im vorliegenden Verfahren gleichzeitig mit Rechtskraftwirkung über die Berechtigung der Beklagten nach § 57 Abs. 1 TKG als kontradiktorisches Gegenteil des abgewiesenen Abwehranspruchs (§ 1004 BGB) entscheidet und auch deshalb die Besitzschutzklage scheitern müûte (§ 864 Abs. 2 BGB; vgl. auch BGHZ 73, 355; Senatsurt. v. 23. Februar 1979, V ZR 133/76, NJW 1979, 1359).
2. Ein Abwehranspruch des Klägers nach § 1004 BGB ist ausgeschlossen (§ 1004 Abs. 2 BGB).

a) Das Berufungsgericht sieht - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - zutreffend in der Dienstbarkeit keine Berechtigung zu einer umfassenden telekommunikativen Nutzung der betroffenen Grundstücke.
Angesichts des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs und des damit angestrebten Verkehrsschutzes ist zur Ermittlung des Inhaltes und Umfangs eines dinglichen Rechtes vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Grundbucheintragung abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Umstände auûerhalb dieser Urkunde dürfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Grundbucheintragung und in Bezug genommene Eintragungsbewilligung kann das Revisionsgericht dabei selbst auslegen (vgl. z.B. BGHZ 60, 226, 230; 92, 351, 355). Die im Vertrag vom 27./28. November 1992 nebst Anlagen ent-
haltenen Erklärungen sind in der bereits am 24. November 1992 gesondert beurkundeten Eintragungsbewilligung nicht erwähnt. Für den ursprünglichen Inhalt der bestellten Dienstbarkeit sind damit ausschlieûlich Grundbucheintragung und Eintragungsbewilligung maûgebend.
Der Grundbucheintrag selbst enthält keine nähere inhaltliche Festlegung des "Gasleitungsrechts". Die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung gestattet die unterirdische Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Ferngasleitung mit Kabel und Zubehör (Anlage) in einem 8 m breiten Schutzstreifen. Damit stellt sie einen funktionalen Bezug zwischen Kabelverbindung und Pipelinebetrieb her und räumt keine Befugnis zum Betrieb eines allgemeinen Telekommunikationsnetzes ein. Auûerbetriebliche telekommunikative Aktivitäten sind daher nach dem Inhalt des Grundbuchs von dem bestellten Leitungsrecht nicht umfaût (vgl. auch OLG Oldenburg MMR 1999, 173; Schütz, NVwZ 96, 1056, 1058; ders. in Beck'scher TGK-Kommentar, 1997, § 57 Rdn. 9; a.A. Hamm, MMR 1999, 165, 166).
Auch daraus, daû sich der Inhalt einer Dienstbarkeit im Laufe der Zeit entsprechend dem Bedürfnis des Berechtigten unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung und einem dadurch gesteigerten Nutzungsbedarf erweitern kann, folgt nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine inhaltliche Erweiterung einer Dienstbarkeit in diesen Fällen nur in Betracht, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Nutzung hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung unvorhersehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 44, 171, 172 f; Senatsurteile v. 30. September 1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16 und v. 20. Mai 1988,
V ZR 29/87, NJW-RR 1988, 1229, 1230). Aufbau und Betrieb eines der Information der Öffentlichkeit dienenden Telekommunikationsnetzes sind aber eine nach diesen Maûstäben unzulässige qualitative Nutzungsänderung, die zudem auf einer Ausweitung des wirtschaftlichen Betätigungsfeldes der Energieversorgungsunternehmen auf den Telekommunikationssektor beruht, die bei Bestellung des Rechts nicht absehbar war (vgl. OLG Oldenburg MMR 1999, 173; a.A. Hamm MMR 1999, 166).
Soweit Rechtsprechung und Literatur teilweise auch bei nicht voraussehbaren qualitativen Nutzungsänderungen eine inhaltliche Ausweitung von Dienstbarkeiten unter der Voraussetzung befürworten, daû sich die Nutzungsintensität hierdurch nicht erhöht (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 663 m.w.N.; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl., § 1018 Rdn. 53; Schütz, aaO, § 57 Rdn. 10), kann dem der Senat nicht folgen. Solche inhaltlichen Erweiterungen entfernen sich zu weit von dem durch Grundbuch und Eintragungsbewilligung vorgegebenen Nutzungsrahmen und führen im ungünstigsten Fall zu einer uferlosen Ausweitung des dinglichen Rechts.

b) Die Bestückung des vorhandenen Kabelschutzrohrs mit einem leistungsstärkeren LWL-Kabel muû der Kläger aber - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG dulden. Der Grundstückseigentümer kann die Verwendung einer durch ein Recht gesicherten Leitung oder Anlage für die Errichtung, den Betrieb oder die Erneuerung einer Telekommunikationslinie nicht verbieten, wenn die Nutzbarkeit des Grundstücks hierdurch nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Das stellt gegenüber dem Duldungstatbestand des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG (Duldung unwe-
sentlicher Beeinträchtigungen) die speziellere Regelung dar (Schütz, aaO, § 57 Rdn. 6).
aa) Die Voraussetzungen von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Der auf den Grundstücken des Klägers parallel zu der Ferngasleitung in einem Kabelschutzrohr verlegte, mit 4 Faserpaaren versehene LWL-Kabelstrang ist durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dinglich gesichert. Die Verlegung des höherwertigen LWL-Kabels erfolgte unter Einsatz moderner Einblastechnik. Der Vorgang schränkte die Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke nicht zusätzlich dauerhaft ein. Die Erdarbeiten gingen von einer ca. 20 qm groûen Baugrube aus, die auf einem vom Kläger an die Beklagte verpachteten Grundstück errichtet und umgehend wieder beseitigt wurde (vgl. auch OLG Düsseldorf in NJW 1999, 956, 957 = MMR 1998, 533, 534; Hoeren, MMR 1998, 2 f; Schuster, MMR 1999, 139). Auch das Vorhandensein des neu verlegten Kabels führt zu keiner spürbaren Nutzungsbeeinträchtigung, denn es nimmt gegenüber der ursprünglichen Leitung keinen zusätzlichen Raum in Anspruch. Es unterscheidet sich nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur in seiner Leistungsstärke von der bisherigen betriebsinternen Kommunikationsverbindung. Die Existenz dieser höherwertigen Telekommunikationsleitung stört damit zusätzlich weder den Betrieb des angelegten Golfplatzes noch eine sonstige , insbesondere landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks (vgl. auch OLG Frankfurt, MMR 1998, 41 = NJW 1997, 303; OLG Düsseldorf, NJW 1999, 956, 957 = MMR 1999, 533, 534; OLG Oldenburg, MMR 1999, 173, 174; Hoeren, MMR 1998, 3; Schuster, MMR 1999, 139; Schütz, NVwZ 1996, 1058 und Kommentar zum TKG § 57 Rdn. 14; Lammich, Kommentar zum TKG, Stand
November 1996, § 50 Rdn. 6, § 57 Rdn. 3; Etling-Ernst, Praxis-Kommentar zum TKG, 2. Aufl., 1999, § 57 Rdn. 9; Schäfer/Just, ArchivPT 1997, 203 f).
Auch das von der Revision angeführte höhere abstrakte Haftungsrisiko für vom Grundstückseigentümer verursachte Kabelschäden führt nicht zu einer zusätzlichen Nutzbarkeitsbeschränkung (vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1997, 3030, 3031 = MMR 1998, 40 f; Schuster MMR 1999, 139 f; Hoeren MMR 1998, 3, 5 f; a.A. Schmidt, ArchivPT 1997, 224; Schäfer/Just, ArchivPT 1997, 203, 204 [wohl nur für den Fall, daû Grabungsarbeiten beabsichtigt sind]). Der Gesetzgeber hat diesem Gesichtspunkt keine Bedeutung beigemessen (Schmidt, ArchivPT 1997, 224). Würde man ihn als zusätzliche dauerhafte Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG werten, dann würde für diese Bestimmung kaum noch ein Anwendungsbereich verbleiben, weil jede Nutzungserweiterung einer bereits vorhandenen Leitung zu öffentlichen Telekommunikationszwecken mit einer entsprechenden Gefahrenerhöhung verbunden wäre. Ob dies bei Konkretisierung dieses Haftungsrisikos infolge beabsichtigter Tiefbauarbeiten anders zu beurteilen wäre (so wohl Etling-Ernst, aaO; Schäfer /Just, aaO), kann offen bleiben. Solche Erdarbeiten sind dem Kläger bereits aufgrund der in der Eintragungsbewilligung enthaltenen Verpflichtung verwehrt, im Bereich des festgelegten Schutzstreifens keine Einwirkungen vorzunehmen, die den Bestand oder den Betrieb der Anlage gefährden könnten.
bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Anwendungsbereich von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG nicht auf Inhaber von Leitungsrechten beschränkt, die zugleich über eine Übertragungswegelizenz verfügen. Diese Vorschrift trifft im Gegensatz zu der für die Inanspruchnahme von Verkehrswegen geltenden Regelung des § 50 Abs. 1, Abs. 2 TKG keine ausdrückliche Bestimmung über die
Person des Anspruchsberechtigten, sondern begnügt sich mit der Festlegung des zu duldenden Tatbestands. Rechtsprechung und Schrifttum haben sich daher mit der Frage befaût, ob das Wegerecht in Anlehnung an § 50 Abs. 2 TKG nur einem mit einer Lizenz gemäû § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG ausgestatteten Anspruchsinhaber zukommt. Dies ist jedoch in Übereinstimmung mit der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (OLG Düsseldorf NJW 1999, 956, 957 = MMR 1999, 533, 534 f; OLG Frankfurt NJW 1997, 3030 = MMR 1998, 40, 41; Hoeren MMR 1998, 1, 3 ff; Schuster, MMR 1998, 137, 138 f; Ellinghaus, CR 1999, 420, 424 f; Lammich, Kommentar zum TKG, § 57 Rdn. 3; Geppert/Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation, 1998, VI, Rdn. 157, Übersicht 12, S. 146; wohl auch Schütz, NVwZ 1996, 1056, 1059 f; ders. im Kommentar zum TKG, § 57 Rdn. 12) abzulehnen. Die gegenteilige Rechtsansicht (Schäfer/Just, ArchivPT 1997, 200, 203; Schmidt, ArchivPT 1997, 224, 225 f; Schäfer/Hoenike, EWiR 1999, 79, 80; Bullinger, ArchivPT 1998, 105, 117) findet weder im Gesetzeswortlaut noch in der Regelungssystematik eine hinreichende Stütze. Auch Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte sprechen gegen sie.
Der Gesetzestext selbst liefert keinen Hinweis auf die notwendige Identität von Rechtsinhaber und Lizenzträger. Die Gesetzessystematik belegt dies ebenfalls nicht. Zwar ist das Argument, daû Errichtung, Betrieb und Erneuerung von Telekommunikationslinien (§ 3 Nr. 20 TKG) im Gegensatz zum Betrieb von Übertragungswegen (§ 3 Nr. 22 TKG) nicht der Lizenzpflicht unterliegen , für sich allein nicht tragfähig, weil § 50 Abs. 2 TKG auch die lizenzfreie Nutzung von Telekommunikationslinien nur Lizenznehmern zubilligt. Entscheidend ist aber, daû § 50 TKG, der die Nutzung bei Verkehrsflächen nur Lizenzträgern gestattet, in einen inneren systematischen Zusammenhang mit der
verfassungsrechtlich verankerten Liberalisierungsaufgabe steht und daher nicht isoliert betrachtet zur Auslegung anderer Nutzungstatbestände herangezogen werden darf. Die genannte Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, daû das in Fortführung des § 1 TWG dem Bund verliehene unentgeltliche Nutzungsrecht an öffentlichen Verkehrswegen zur Erfüllung des grundgesetzlich verbürgten Privatisierungs- und Infrastrukturauftrags (Art. 87 f GG) auf private Anbieter von Telekommunikationsleistungen, also auf Lizenznehmer im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG, zu übertragen war (vgl. auch Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/3609, S. 48-49; Scholz, ArchivPT 1996, 95, 102 f). Bei privaten Grundstücken stellte sich weder die Privatisierungsproblematik noch trat ein durch die Lizenzpflicht zu gewährleistender Regulierungsbedarf (§§ 2, 8 TKG) auf.
Daû § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG die Anspruchsberechtigung nicht mit der Lizenzinhaberschaft verknüpfen will, wird zudem durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck des Telekommunikationsgesetzes bestätigt. Der Gesetzgeber war sowohl durch die EG-rechtlichen Vorschriften (insbesondere Richtlinie 96/19 der Kommission vom 13. März 1996, ABl Nr. L 74/13) als auch durch Art. 87 f GG in die Pflicht genommen, eine flächendeckend angemessene und ausreichende Telekommunikationsversorgung der Bevölkerung durch die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbes privater Anbieter zu gewährleisten (vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks. 13/3609, S. 1-2, S. 33-36). Die Inanspruchnahme privater Grundstücke zu einer raschen Herstellung eines flächendeckenden Netzes terrestrischer Telekommunikationslinien war dabei sowohl aus volkswirtschaftlichen Gründen als auch zur Gewährleistung eines ausgewogenen Wettbewerbs gefordert worden (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/3609, S. 50). Dabei wurde
insbesondere verlangt, die Leitungsinfrastruktur der Energiewirtschaft einzubinden (Gesetzesbegründung aaO S. 50; Beschluûempfehlung des Ausschusses für Post- und Telekommunikation, BT-Drucks. 13/4864 (neu), S. 81). Die Energieunternehmen sind aber wegen ihrer in der Regel marktbeherrschenden Stellung durch § 14 TKG am Erwerb einer Lizenz gehindert, denn zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ist die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen in diesen Fällen nur solchen Unternehmen gestattet, die rechtliche Selbständigkeit gegenüber der Muttergesellschaft besitzen (vgl. hierzu auch Schuster, MMR 1998, 139; Schäfer/Just, ArchivPT 97, 202 f). Die Beschränkung des Wegerechts auf lizenzierte Leitungsberechtigte würde damit der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, den Aufbau von Telekommunikationsnetzen durch die Einbeziehung der Energieversorgungswirtschaft zu fördern.
cc) Diese Auslegung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Telekommunikationsnetzen stellt zwar unbestreitbar auch dann einen Eingriff in das Eigentum an Grund und Boden dar, wenn damit keine spürbare Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Grundstücks verbunden ist. Den betroffenen Eigentümern wird das Recht, die Nutzung ihrer Grundstücke zu Telekommunikationszwecken entweder zu untersagen (§ 903 BGB) oder sich marktgerecht vergüten zu lassen, beschnitten (vgl. auch Schütz, NVwZ 1996, 1060). Es handelt sich hierbei aber um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung, die das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht jedenfalls dann in ausreichendem Maûe respektiert, wenn den vermögensrechtlichen Belangen der Grundeigentümer bei der Anwendung der Ausgleichsregelung des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG hinreichend Rechnung getragen wird (für uneingeschränkte
Verfassungskonformität: Schütz, NVwZ 1996, 1056, 1060 f; Spoerr/Deutsch, DVBl 1997, 300, 305; Schuster, MMR 1999, 137, 138; Hoeren, MMR 1998, 1, 2; einschränkend: Schmidt, ArchivPT 1997, 222, 224; Schäfer/Just ArchivPT 1997, 200, 203, 205 f; Schäfer/Hoenike, EWiR 1999, 79, 80; wohl auch Bullinger , ArchivPT 1998, 105, 117 f).
Dem Gesetzgeber war es bei der Neuordnung des Telekommunikationswesens nicht verwehrt, bisher mit dem Eigentumsrecht verbundene Befugnisse einzuschränken (BVerfGE 83, 201, 212 m. w. N.). Die gestattete Inanspruchnahme privater Grundstücke zum Ausbau von Telekommunikationsnetzen bringt bei entsprechender Handhabung von § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG (dazu unten III) auch die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange der Allgemeinheit zu einem gerechten Ausgleich, ohne dabei den Kernbereich der Eigentumsgarantie, also die Privatnützigkeit und die grundsätzlichen Verfügungsbefugnisse über das Eigentum auszuhöhlen (BVerfGE 91, 294, 308 m.w.N.). Die Regelung erfüllt den Auftrag des Art. 87 f GG, eine flächendekkende privatisierte Infrastruktur im Bereich des Telekommunikationswesens zu gewährleisten, und ist damit durch das Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) legitimiert. Ohne entsprechende gesetzliche Regulierung könnten die Leitungssysteme der Energiewirtschaft nur nach individueller Abstimmung mit einer Vielzahl von Grundstückseigentümern der allgemeinen Telekommunikation zugänglich gemacht werden. Das Grundeigentum ist zudem wegen seiner besonderen volkswirtschaftlichen und sozialen Bedeutung im besonderen Umfang der Sozialbindung unterworfen (BVerfGE 52, 1, 32 f; BVerfGE 21, 73, 83). Durch die Fassung von § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TKG wurde sicher gestellt, daû die Belange der Grundeigentümer nur insoweit tangiert werden, als dies
zur Realisierung des Auftrags in Art. 87 f GG erforderlich ist. Eine Duldungspflicht wird den Grundstückseigentümern auûer in den Fällen unwesentlicher Beeinträchtigungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG) nur dann abverlangt, wenn diese ihr Eigentum durch die Einräumung eines Leitungsrechtes bereits belastet haben und diese freiwillig eingegangene Bindung nicht durch eine zusätzliche dauerhafte Nutzbarkeitseinschränkung verschärft wird (vgl. Schütz, NVwZ 1996, 1060 f).
Die unterbliebene Begrenzung des Kreises der von der Duldungspflicht Begünstigten auf diejenigen Leitungsrechtsinhaber, die auch über eine Lizenz gemäû § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG verfügen, berührt dagegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht (a.A. Schäfer/Just, ArchivPT 1997, 203; Schäfer/Hoenike, EWiR 1999, 80; wohl auch Schmidt, ArchivPT 1997, 225). Die nur dem Schutz von Allgemeinbelangen dienende Lizenzpflicht hat keinen Einfluû auf Umfang oder Qualität des Eigentumseingriffs. Sie besteht unabhängig davon, ob für die telekommunikative Übertragung fremde oder eigene Grundstücke bzw. Verkehrswege in Anspruch genommen werden (so auch BVerfG NVwZ 1999, 520). Auch der bei einer eigentumsrechtlichen Inhaltsbestimmung zu beachtende Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet keine Einschränkung des Kreises der Berechtigten. Entgegen der auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Rüge der Revision stimmen die Regelungen der §§ 50 Abs. 1, Abs. 2 TKG und § 57 Abs. 1 TKG in ihrer Kernaussage überein. In beiden Fällen wird die Nutzungsberechtigung originär einer Rechtspersönlichkeit zugewiesen (Bund, Leitungsrechtsinhaber), die dieses Recht auf einen Lizenznehmer überträgt, der die Erfüllung des grundgesetzlichen Infrastrukturauftrages sicherstellen soll. Verbleibende Unterschiede im Regelungsgehalt dieser Vorschriften finden ihre sachliche Rechtfertigung darin, daû die Umsetzung des in
Art. 87 f Abs. 2 GG verbürgten Liberalisierungsauftrages bei öffentlichen Verkehrswegen weitergehende gesetzliche Regulierungen erfordert.

c) Der Kläger kann seine Duldungspflicht nicht von der Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrags (§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG, dazu nachfolgend III) abhängig und insoweit ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) geltend machen (offengelassen vom Berufungsgericht). Ein solches Zurückbehaltungsrecht ist hier schon nach der Gesetzessystematik sowie nach Sinn und Zweck des Gesetzes ausgeschlossen. Der Kläger ist nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG uneingeschränkt zur Duldung des neuen LWL-Kabels und dessen Nutzung verpflichtet , was nach dem Gesetzesaufbau nicht von der Erfüllung seiner eventuellen Ansprüche nach § 57 Abs. 2 TKG abhängt (vgl. auch Schuster, MMR 1999, 137, 142). Das Telekommunikationsgesetz verfolgt den Zweck, flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation zu leisten (§ 1 TKG). Mit diesem Zweck unvereinbar wäre es, wenn ein Grundstückseigentümer das gesamte Leitungsnetz quasi solange unterbrechen könnte, bis auch über Grund und Höhe seines Ausgleichsanspruchs entschieden wäre. Dies kann im übrigen auch schon deshalb nicht richtig sein, weil er die Leitung im bisherigen Umfang ohnehin zu dulden hat und die gesetzlich erweiterte Duldungspflicht davon abhängt, daû die Nutzbarkeit seines Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt ist.

III.


Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch verneint.

1. Erfolglos rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG nicht in seine Beurteilung einbezogen. Auch wenn sich das Berufungsgericht mit dieser Regelung nicht ausdrücklich befaût hat, bringt es in seiner Urteilsbegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck, der Eingriff der Beklagten stelle keine über das zumutbare Maû hinausgehende Beeinträchtigung dar. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Weder der mit schonender Verlegungstechnik erfolgte Austausch des bisherigen LWL-Kabels durch ein leistungsstärkeres Kabel noch die Nutzung des neuen Kabels verlangt dem Kläger ein unzumutbares Sonderopfer im Sinne dieser Vorschrift ab (AG Halberstadt/LG Marburg, ArchivPT 1997, 336; Hoeren, MMR 1998, 4; Schuster, MMR 1999, 142, Lammich, Kommentar zum TKG, § 57 Rdn. 5; Etling -Ernst, Praxiskommentar zum TKG, § 57 Rdn. 19). Die Frage, ob im Falle von Wartungs- und Reparaturarbeiten anderes zu gelten hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
2. § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG erfaût diejenigen Fälle, in denen eine "erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation" nicht unter Verwendung eines bereits existierenden, für die Zwecke der Telekommunikation einsetzbaren Leitungswegs erfolgt. Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift läût sich eindeutig entnehmen, ob auch der Übergang von einer betriebsinternen Datenübermittlung zur kommerziellen öffentlichen Telekommunikation einen Anspruch auf einmalige Ausgleichszahlung auslöst. Die in diesem Fall zulässige und gebotene verfassungskonforme Auslegung (vgl. BVerfGE 18, 97, 111; BVerfGE 67, 70, 88 f) ergibt, daû den betroffenen Eigentümern eine finanzielle Kompensation auch dann zu gewähren ist, wenn die vorhandene Trasse - wie im Streitfall - bis zum Inkrafttreten des
TKG nicht zur Erbringung von Telekommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit genutzt werden konnte und durfte.

a) Nach dem Wortlaut der Norm soll die Kompensationsverpflichtung dann nicht eingreifen, wenn bisher schon ein Leitungsweg besteht, der zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnte. Die Formulierung "zu Zwecken der Telekommunikation" erweist sich bei näherer Betrachtung als auslegungsbedürftig. Zwar wird der Begriff der Telekommunikation in § 3 Nr. 16 TKG als der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangs von Nachrichten jeglicher Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen (§ 3 Nr. 17 TKG) legal definiert, ohne daû dies auf den Bereich der öffentlichen Informationsübermittlung beschränkt wird. Diese Definition macht somit - isoliert betrachtet - keinen Unterschied hinsichtlich des Zwecks oder Umfangs der Übertragung (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 13/3609 S. 37) und umfaût folglich auch die bloûe Übermittlung von Betriebsdaten (vgl. Hoeren, MMR 1998, 5; Schuster, MMR 1999, 143; Ellinghaus, CR 1999, 425; Hamm, MMR 1999, 165, 168; Scherer, NJW 1998, 1607, 1614; Geppert/Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation VI Rdn. 158; einschränkend Schmidt, ArchivPT 1997, 225; a.A. wohl Schäfer/Just, ArchivPT 1997, 204). An die im Definitionskatalog des § 3 TKG vorgenommene Differenzierung zwischen öffentlichen Telekommunikationsnetzen (§ 3 Nr. 12 TKG), Telekommunikationsdienstleistungen (§ 3 Nr. 18 TKG) und Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit (§ 3 Nr. 19 TKG) wurde in § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG nicht angeknüpft. Ob damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, ein Ausgleichsanspruch solle dann ausscheiden , wenn ein vorhandener Leitungsweg bislang nur zur betriebsinternen Informationsübertragung genutzt wurde oder werden konnte, nun aber der öf-
fentlichen Telekommunikation zugänglich gemacht wird, ist dennoch nicht zweifelsfrei. Die Wortwahl "erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation" erlaubt auch die Interpretation, daû ein Ausgleichsanspruch nicht nur in den Fällen einer erstmaligen telekommunikativen Nutzung besteht, sondern auch durch eine Ausweitung der bisherigen betrieblichen Nachrichtenübermittlung auf kommerzielle Telekommunikation ausgelöst wird (Schmidt, ArchivPT 97, 225).

b) Auch die Entstehungsgeschichte des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG läût beide Deutungsmöglichkeiten zu. Die fragliche Entschädigungsregelung war in der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs nicht enthalten. Sie fand erst, nachdem mehrere Bundesratsausschüsse und ihnen folgend auch der Bundesrat selbst (BR-Drucks. 80/1/96 S. 38; BR-Drucks. 80/96 S. 35) die Gewährung eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG befürwortet hatten, durch einen von der Bundestagsfraktion der CDU/CSU eingebrachten Änderungsvorschlag Eingang in die Gesetzesvorlage. In der Begründung hierzu heiût es, daû ein angemessener Ausgleich nur "für den Fall der völlig neuen Nutzung einer Trasse zu Zwecken der Telekommunikation" verlangt werden könne. Diese Beschränkung der Entschädigungspflicht fand auch die Billigung des Ausschusses für Post und Telekommunikation , der in seiner Beschluûempfehlung vom 12. Juni 1996 die Gewährung eines Ausgleichs "für den Fall, daû bisher ausschlieûlich die Durchleitung von Strom, Gas oder Wasser vertraglich geregelt (und dinglich gesichert) war, nun aber eine völlig neue Nutzung gesetzlich zu dulden ist, die vertraglich nicht geschuldet ist", als interessengerecht bewertete (BT-Drucks. 13/4864 [neu] S. 81). Sowohl in den Ausführungen der CDU/CSU-Fraktion als auch im Ausschuûbericht wurde dabei besonders hervorgehoben, daû die vorgeschlagene Entschädi-
gungsregelung "in der Praxis nur in beschränktem (eingeschränktem) Umfang zu einer Belastung der Energieversorgungsunternehmen (Versorgungsunternehmen )" führe. Da die Materialien zur Frage der Ausgleichspflicht bei der Erweiterung einer betrieblichen Datenübermittlung auf öffentliche Telekommunikationszwecke keine konkreten Aussagen treffen, können sie einerseits als Beleg dafür herangezogen werden, den Energieunternehmen einen in der Regel entschädigungslosen Übergang von der bereits erlaubten internen Datenübertragung zur öffentlichen Telekommunikation zu ermöglichen (Hoeren, MMR 1998, 5; Scherer, NJW 1998, 1607, 1614). Andererseits lassen sie aber auch die Interpretation zu, jede nicht in einem funktionalen Bezug zur Energieversorgung stehende telekommunikative Nutzung sei als "völlig neue Nutzung" mit einer Kompensationspflicht verbunden (vgl. Schmidt, ArchivPT 1997, 225; Schäfer/ Just, ArchivPT 1997, 204).

c) § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG muû verfassungskonform dahin verstanden werden, daû auch in Fällen der Ausweitung bisher gestatteter betriebsinterner Telekommunikation auf Dienstleistungen für die Öffentlichkeit eine einmalige Ausgleichszahlung geschuldet wird.
Von Verfassungs wegen ist es allerdings nicht geboten, die in § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG angeordnete Duldungspflicht generell mit einem finanziellen Ausgleich zu verbinden. Im Einzelfall übermäûig belastende Beeinträchtigungen werden - bei richtigem Verständnis dieser Norm - durch die gesetzlichen Entschädigungstatbestände ausreichend abgemildert (vgl. BVerfGE 58, 137, 148 f; BVerfGE 79, 174, 192; weitergehend Spoerr/Deutsch, DVBl 97, 305). Die betroffenen Grundeigentümer können ihre Grundstücke faktisch in unvermin-
dertem Maûe und in gleicher Weise wie bisher nutzen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es nicht um einen finanziellen Ausgleich für eine (zusätzliche ) Nutzungseinschränkung, sondern darum, daû den Eigentümern ihr Recht beschnitten wird, mit der Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB) und eine Fremdnutzung zu untersagen, oder sich marktgerecht vergüten zu lassen. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zwingt den Gesetzgeber zu einer finanziellen Ausgleichsregelung , wenn sonst kein gerechtes und ausgewogenes Verhältnis zwischen den Eigentümerinteressen und den Belangen der Allgemeinheit erzielt werden kann (vgl. BVerfGE 58, 137, 147 f; 79, 174, 192). Das ist hier der Fall. Die betroffenen Eigentümer müssen nicht hinnehmen, daû Dritte ihre Grundflächen zu Telekommunikationszwecken vermarkten, daraus Gewinn erzielen und sie dafür keinen Geldausgleich erhalten. Dies läût sich auch mit der besonderen Sozialbindung des Grundeigentums und dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck (vgl. hierzu BVerfGE 58, 137, 148) nicht mehr rechtfertigen. Die den Eigentümern in aller Regel für die Einräumung der schon bestehenden Leitungsrechte gezahlten Vergütungen decken die neue Nutzungsdimension nicht ab. Eine unentgeltliche Verpflichtung zur Duldung einer solchen Umnutzung ist auch vom Schutzzweck des § 57 TKG nicht mehr gedeckt (vgl. hierzu allgem. BVerfGE 79, 174, 198). Der aus der Nutzung der betroffenen Grundflächen zur kommerziellen Telekommunikation erzielte Ertrag kommt auch nicht vorrangig der Allgemeinheit, sondern vielmehr den Inhabern eines Leitungsrechts und deren mit einer Lizenz ausgestatteten Vertragspartnern zugute.
Die erweiterte Duldungspflicht mit Ausgleichsregelung ist - wie dargelegt - eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie muû allen übrigen Verfassungsnormen gerecht werden, wozu insbesonde-
re der Gleichheitssatz gehört (BVerfGE 70, 191/200; 79, 174, 198; 87, 114, 139). Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung von § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Wäre die Ausgleichspflicht allein auf jene Fälle beschränkt, in denen die Leitungsrechtsinhaber ihre Befugnis zum erstmaligen Einbau eines telekommunikationsfähigen Leitungsweges (neben der ohnehin gesicherten Leitung) Gebrauch machen, dann ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum ein Ausgleichsanspruch bei Auswechslung und Umnutzung einer bisher nur betriebsintern genutzten Telekommunikationsleitung versagt werden soll. In beiden Fällen ist der Eingriff in das Grundeigentum von gleicher Qualität, weil er die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich einschränken darf (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG). Von einem eingeräumten Leitungsrecht sind beide Fälle nicht gedeckt. Es handelt sich jedes Mal nur darum, ob man dem Grundstückseigentümer einen Ausgleich für die neue Nutzungsdimension gewähren soll, weil Dritte über das erweiterte Leitungsrecht das Grundstück zur privaten Gewinnerzielung vermarkten. Für diesen Ansatz spielt es keine Rolle, ob im Rahmen der Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 TKG eine bisher nur betriebsintern benutzbare Leitung ausgetauscht oder eine neue Leitung gebaut wird.
Durch eine Ausgleichspflicht wird zugleich das den Eigentümern aufgebürdete zusätzliche Schadensersatzrisiko im Falle verschuldeter Kabelschäden ausgeglichen. Deren Haftungssituation wird zwar nicht unzumutbar verschärft, denn das Gefahrenpotential beschränkt sich auf den regelmäûig festgelegten Schutzstreifen, in dem von vornherein Erdarbeiten nur mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden durften (Hoeren, MMR 1998, 5 ff). Durch den Betrieb einer Telekommunikationslinie zu öffentlichen Zwecken erfährt es aber eine erhebliche Ausdehnung, da sich die Haftung zwar nicht auf mittelbare
Schäden Dritter erstreckt (Schuster, MMR 1999, 139; Hoeren, MMR 1998, 6), wohl aber alle den Lizenznehmern entstandenen Schäden umfaût (vgl. Schmidt, ArchivPT 1997, 224).

d) Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung muû jedoch berücksichtigt werden, daû die in Art. 87 f verbürgte und in § 1 TKG zum gesetzgeberischen Regelungsziel erhobene Verwirklichung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Telekommunikationsleistungen unter gleichzeitiger Förderung des Wettbewerbs notwendigerweise voraussetzt, daû die privaten Anbieter zur Verminderung des Wettbewerbsvorsprungs der Deutschen Telekom AG ohne unzumutbaren Kostenaufwand auf das Leitungsnetz der Energieindustrie zurückgreifen können. Die von den Leitungsrechtsinhabern an die Grundstückseigentümer zu zahlende Vergütung führt aber zwangsläufig zu einer Verteuerung der von den Telekommunikationsanbietern zu entrichtenden Entgelte und schlieûlich der Endabnehmerpreise. Nicht sachgerecht erscheint es daher, die Höhe der Ausgleichszahlung an dem wirtschaftlichen Nutzen auszurichten , der aus dem Betrieb der Telekommunikationslinie gezogen wird. Ein solcher Ansatz erwiese sich auch - zumal für eine Einmalzahlung - als wenig praktikabel (Schmidt, ArchivPT 1997, 225; Schuster, MMR 1999, 143). Als Bemessungsgrundlage kommt in erster Linie die Höhe des Entgelts in Betracht, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken gezahlt wird (vgl. Schütz, Kommentar zum TKG, § 57 Rdn. 21). Sollte sich ein solcher Marktwert noch nicht gebildet haben, müûte auf Vergütungen zurückgegriffen werden, die üblicherweise für die Verlegung von Versorgungsleitungen entrichtet werden (vgl. Schuster, MMR 1999, 143; Schmidt, ArchivPT 1997, 225; Schäfer/Just, ArchivPT 1997, 204). Bei der Bemessung des Ausgleichsbetrags wird zu be-
rücksichtigen sein, daû der Kläger für die Einräumung des Leitungsrechts, das ein Lichtleiterkabel zur betriebsinternen Nutzung einschloû, bereits ein Entgelt erhalten hat. Die konkrete Festlegung der Anspruchshöhe ist Aufgabe des Tatrichters, die weitere Feststellungen erfordert. Die Sache ist damit im Umfang der Aufhebung noch nicht entscheidungsreif.
Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 22/04
vom
7. Oktober 2004
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ob eine Regelung über die Verteilung der Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums bei
Anlegung eines strengen Maßstabs zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB)
nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt und damit ein Änderungsanspruch gegeben ist,
kann nur auf Grund einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls
und nicht allein nach dem Maß der Kostenmehrbelastung des benachteiligten Wohnungseigentümers
festgestellt werden.
Unter Beachtung der Grundsätze für die Auslegung einer Grundbucheintragung ist auch
eine ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung nicht ausgeschlossen. Sie kann im
Einzelfall zu einem Anspruch auf Abänderung des in der Gemeinschaftsordnung festgelegten
Kostenverteilungsschlüssels führen.
Bei Vereinbarung eines Objektstimmrechts führt die Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit
auch im Fall der Veräußerung nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung.
BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04 - KG
LG Berlin
AG Wedding
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Oktober 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 22.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer ursprünglich aus vier, nunmehr aus sechs Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage in Berlin.
Der Antragsgegner zu 1 war alleiniger Eigentümer des Grundstücks. Durch Erklärung vom 29. Januar 1986 teilte er sein Eigentum in der Weise auf,
daß Miteigentumsanteile von jeweils 266/1000 mit dem Sondereigentum an den jeweils etwa 75 m² großen Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2und Miteigentumsanteile von jeweils 234/1000 mit dem Sondereigentum an den jeweils etwa 66 m² großen Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 verbunden wurden. Nach der Teilungserklärung haben die jeweiligen Eigentümer der Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 das Recht, die zu ihrem Sondereigentum gehörenden Räume im Keller und im Dachgeschoß des Hauses zu Wohnzwecken auszubauen. Zum Stimmrecht ist in der Teilungserklärung geregelt, daß auf jede Eigentumswohnung eine Stimme entfällt. Im übrigen sollen sich die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach den Vorschriften der §§ 10 bis 29 WEG richten.
In der Folgezeit erwarben die weiteren Beteiligten und die Antragsteller jeweils eine der größeren Wohnungen Nr. 1 und 2. Die Antragsgegnerin zu 2 wurde Eigentümerin der Wohnung Nr. 4, während der Antragsgegner zu 1 Eigentümer der Wohnung Nr. 3 blieb. Er baute 1994 den der Wohnung Nr. 3 zugeordneten Dachgeschoßraum zu einer in sich abgeschlossenen Wohnung aus. Die ebenfalls zu der Wohnung Nr. 3 gehörenden Kellerräume versah der Antragsgegner zu 1 mit sanitären Einrichtungen und schloß sie, ebenso wie die Garage, an die zentrale Heizungsanlage des Hauses an. Diese Räume sind gegenwärtig vermietet und werden als Büro bzw. Lagerraum genutzt. 1997 baute die Antragsgegnerin zu 2 den der Wohnung Nr. 4 zugewiesenen Dachgeschoßraum ebenfalls zu einer in sich abgeschlossenen Wohnung aus. Auf Grund der Baumaßnahmen der Antragsgegner vergrößerte sich die Wohn- und Nutzfläche der Wohnung Nr. 3 um etwa 157 m², die der Wohnung Nr. 4 um etwa 32 m². Durch Erklärungen vom 4. April 2000 begründeten die Antrags-
gegner im Wege der Unterteilung selbständiges Wohnungseigentum an den neu entstandenen Dachgeschoßwohnungen. Eine von den anderen Wohnungseigentümern nach dem Ausbau der Keller- und Dachgeschoßräume gewünschte Anpassung der Miteigentumsanteile an die veränderten Wohn- und Nutzflächen lehnten die Antragsgegner ab. Bis auf die Kosten der Verwaltung und des Breitbandkabelanschlusses erfolgte die Abrechnung der verbleibenden "allgemeinen Bewirtschaftungskosten" bis zuletzt nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile.
Für diese Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums erstreben die Antragsteller künftig eine Verteilung nach dem Verhältnis der Wohnund Nutzflächen. Sie verlangen deshalb von den Antragsgegnern, einer entsprechenden Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zuzustimmen. Den hierauf gerichteten Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben sich die Beteiligten durch Teilvergleich darüber geeinigt, daß die Heizkosten ab dem 1. Januar 2001 zu 70 % nach Verbrauch und zu 30 % nach Wohn- und Nutzflächen abgerechnet werden. Wegen der weiteren Kosten hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde möchte das Kammergericht den angefochtenen Beschluß aufheben und die Sache an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1991, 396, 398 f.; ZWE 2001, 320) und insbesondere durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 13. April 2000 (NZM 2001, 140) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 14. Juni 2004 (ZfIR 2004, 677) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, ein Wohnungseigentümer könne von den anderen die Zustimmung zu einer Änderung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels gemäß § 242 BGB verlangen, wenn die für die Kostenverteilung maßgeblichen Miteigentumsanteile bei der Begründung des Wohnungseigentums entsprechend den Wohn- und Nutzflächen der einzelnen Wohnungen festgelegt worden seien, der spätere Ausbau von Räumen jedoch zu einer erheblichen Vergrößerung der Wohn- und Nutzfläche der betreffenden Wohnungen geführt habe. Eine bestimmte Prozentgrenze, bis zu der eine Mehrbelastung hingenommen werden müsse und ein Änderun gsanspruch ausgeschlossen sei, bestehe nicht. Ein Änderungsanspruch sei aber jedenfalls dann gegeben, wenn die anteilige Wohn- und Nutzfläche einer Wohneinheit um mehr als 25 % von dem damit verbundenen Miteigentumsanteil abweiche. Hiervon sei im vorliegenden Fall auszugehen, weil das Beschwerdegericht eine Mehrbelastung der Antragsteller in Höhe von 58,33 % errechnet habe.
Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 13. April 2000 (aaO) die Auffassung, eine Kostenmehrbelastung von knapp 59 % begründe noch keinen Anspruch des betroffenen Wohnungseigentümers auf Ä nderung des Kostenverteilungsschlüssels. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Hierbei ist der Senat an die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde
nicht entscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gebunden (Senat, BGHZ 99, 90, 92; Beschl. v. 22. Januar 2004, V ZB 51/03, NJW 2004, 937, 938, zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 322 vorgesehen, m.w.N.).

III.


Die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG). Sie hat auch in der Sache selbst Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts können die Antragsteller verlangen, daß die Antragsgegner einer Änderung der f ür die Wohnungseigentümergemeinschaft geltenden Kostenverteilungsregelung zustimmen, wonach die noch im Streit befindlichen Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen ihrer Sondereigentumseinheiten auf die Beteiligten umzulegen sind.
1. Da die Teilungserklärung vom 29. Januar 1986 insoweit keine abweichende Regelung enthält, sondern auf das Gesetz verweist, ist gegenwärtig § 16 Abs. 2 WEG für die Verteilung der noch im Streit befindlichen Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums maßgebend. Hiernach sind die Wohnungseigentümer untereinander verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.


a) Eine hiervon abweichende Regelung der Kostenverteilung kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG wirksam nur durch Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer erfolgen, wenn die Gemeinschaftsordnung - wie hier - einen Mehrheitsbeschluß nicht zuläßt (BGHZ 95, 137, 139 f.; Senat, BGHZ 127, 99, 104; 145, 158, 169; 156, 193, 196 m.w.N.). Durch den Teilvergleich haben die Beteiligten eine Änderung des gesetzlichen Ve rteilungsschlüssels nur hinsichtlich der Heizkosten vereinbart. Für die anderen Kosten ist eine solche Vereinbarung nicht zustandegekommen, weshalb es insoweit bei dem in § 16 Abs. 2 WEG bestimmten Verteilungsmaßstab weiterhin verbleibt.

b) Dies gilt nach der durch die Teilungserklärung festgelegten Gemeinschaftsordnung auch nach dem - den Eigentümern der Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 erlaubten und inzwischen erfolgten - Ausbau der Räume im Keller und im Dachgeschoß der Wohnungseigentumsanlage. Eine abweichende Kostenverteilung ist für diesen Fall nach dem Inhalt der Regelungen aus der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehen.
2. Die hiernach notwendige Zustimmung zu einem abweichenden Kostenverteilungsschlüssel können die Antragsteller nicht auf den "allgemeinen" Änderungsanspruch stützen, der von der Rechtsprechung teilwe ise aus einem Wegfall der Geschäftgrundlage (BayObLGZ 1984, 50, 54 ff.; 1987, 66, 72 f.), teilweise aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer (BayObLGZ 2001, 99, 103) hergeleitet wird. Ein solcher Anspruch setzt nach gefestigter Rechtsprechung voraus, daß der geltende Kostenverteilungsschlüssel bei Anlegung eines strengen Maßstabs zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt (Senat, BGHZ
130, 304, 312; 156, 192, 196, 202; BayObLGZ 1991, 396, 398; BayObLG, ZWE 2001, 597; OLG Hamm, ZMR 2003, 286, 287; auch Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 267 f. m.w.N.). Das Beschwerdegericht hält diese Voraussetzungen nicht für gegeben und verneint aus diesem Grund einen Anspruch der Antragsteller auf Zustimmung zur Abänderung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels. Dies läßt auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts Rechtsfehler nicht erkennen.

a) Zur Beurteilung der Frage, ob die jeweils geltende Regelung der Kostenverteilung grob unbillig ist, orientiert sich die obergerichtliche Rechtsprechung in erster Linie an dem Maß der sachlich nicht gerechtfertigten Kostenmehrbelastung , die ein Wohnungseigentümer bei der geltenden Regelung im Vergleich zu dem erstrebten sachgerechten Kostenverteilungsschlüssel hinnehmen muß.
aa) Eine grobe Unbilligkeit ist angenommen worden bei einer Kostenmehrbelastung von 253 % (BayObLGZ 1991, 396, 399), von 171 % (BayObLGZ 1987, 66, 69 f.), von 87,5 % (BayObLG, WuM 1997, 61, 62) sowie dann, wenn das Mehrfache dessen zu zahlen ist, was bei sachgerechter Kostenverteilung zu zahlen wäre (OLG Zweibrücken, NJW-RR 1999, 886). Verneint worden ist eine grobe Unbilligkeit bei einer Kostenmehrbelastung von 12 % (BayObLG, NZM 2000, 301, 302), von 17 % (BayObLGZ 1985, 47, 50; OLG Frankfurt, Beschl. v. 3. April 2003, 20 W 132/01, juris), von 19 % (BayObLG , WE 1998, 394, 395), von 22 % (BayObLG, NJW-RR 1995, 529, 530; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1547, 1548), von 27 % (OLG Düsseldorf, ZMR 2001, 378, 379), von 30 % (OLG Köln, ZMR 2002, 153, 154), von 42 % (OLG Hamm, ZMR 2003, 286, 287), von 50 % (BayObLG, ZWE 2001, 320;
BayObLGZ 1998, 199, 205 f.; OLG Köln, ZMR 2002, 780, 781) und von 59 % (OLG Frankfurt, NZM 2001, 140).
bb) Das Maß der Kostenmehrbelastung ist jedoch nicht das alleinige Kriterium zur Beurteilung der groben Unbilligkeit eines Kostenverteilungsschlüssels. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des einzelnen Falls. Von Bedeutung kann etwa sein, ob die beanstandete Regelung für alle oder nur für einen Teil der gemeinschaftlichen Lasten und Kosten gilt (BayObLG , NJW-RR 1995, 529, 530). Findet die Regelung nur auf einzelne Kostenpositionen Anwendung, kann es auf das Verhältnis der hierdurch bedingten Mehrkosten zu den einen Wohnungseigentümer insgesamt treffenden Gemeinschaftskosten ankommen (BayObLG, WuM 2001, 88, 89). Möglich ist es ferner, eine grobe Unbilligkeit deshalb zu verneinen, weil bei einer gebotenen längerfristigen Betrachtungsweise zu erwarten ist, daß es zu einem wirtschaftlichen Ausgleich einer einmaligen Kostenmehrbelastung kommen wird (OLG Köln, WuM 1998, 174). Der Annahme grober Unbilligkeit kann es zudem entgegenstehen , wenn die Ursache einer Kostenmehrbelastung ausschließlich dem Risikobereich des betroffenen Wohnungseigentümers zuzuordnen ist (BayObLGZ 1984, 50, 53 f.; OLG Düsseldorf, ZfIR 1998, 421, 422; Wendel, ZWE 2001, 408, 411; vgl. auch Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 271; Drasdo, BTR 2003, 119, 121), oder wenn die Auswirkungen einer nicht sachgerechten Kostenverteilungsregelung bereits beim Erwerb des Wohnungseigentums absehbar waren (BayObLGZ 1987, 66, 69; BayObLG, ZWE 2001, 320; 2002, 31, 32; OLG Köln, NJW-RR 1995, 973, 974; ZMR 2002, 153, 154; 780, 781; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1547; ZWE 2001, 444, 446; OLG Hamm, ZMR 2003, 286, 287; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG, Rdn. 267, 271).
cc) Wie das vorlegende Gericht nicht verkennt, hindert die Notwendigkeit einer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Gesamtbetrachtung daran, eine allgemein gültige Prozentgrenze festzulegen, bis zu deren Erreichen eine Kostenmehrbelastung hinzunehmen ist. In gleicher Weise schließt das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung aber auch umgekehrt die Annahme eines festen Grenzbetrages aus, bei dessen Überschreiten stets ein Anspruch auf Änderung der geltenden Kostenverteilungsreg elung wegen grober Unbilligkeit besteht. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ergibt sich mithin ein Änderungsanspruch nicht bereits dar aus, daß die Antragsteller durch die Kostenverteilung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile gegenüber einer Kostenverteilung nach dem Verhältnis der anteiligen Wohn- und Nutzflächen mit Mehrkosten belastet werden, die eine Grenze von 25 % übersteigen (a.A. Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz , 5. Aufl., Rdn. 19; Riecke, ZfIR 2004, 681, 682 f.)

b) Steht danach für die Prüfung eines Kostenverteilungsschlüssels auf das Merkmal der groben Unbilligkeit ein einheitlicher, für alle Fälle geltender Maßstab nicht zur Verfügung, so ist die auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmende Würdigung, ob eine Kostenverteilungsregelung bei Anlegung eines strengen Maßstabs zu unzumutbaren Ergebnissen führt, in erster Linie Sache des Tatrichters. Es handelt sich um eine Prüfung, die sich nicht in den Voraussetzungen des § 242 BGB erschöpft (vgl. dazu BGHZ 45, 258, 266; auch BGHZ 22, 375, 380), sondern - mit Blick auf das Merkmal der groben Unbilligkeit - um die Beantwortung einer im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Frage. Bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diesen unbestimmten Rechtsbegriff ist dem Tatrichter deshalb ein von dem Rechtsbeschwerdegericht - als das der Senat hier gemäß § 28 Abs. 3
FGG zu entscheiden hat - nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zuzubilligen (OLG Köln, ZMR 2002, 153, 154; 780, 781; vgl. auch BGHZ 10, 14, 17 für den Begriff der groben Fahrlässigkeit; BGHZ 10, 242, 248 für den Begriff des erheblichen Mangels i.S.v. § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.; BGH, Urt. v. 19. November 1996, VI ZR 350/95, NJW 1997, 798 für den Begriff des groben Behandlungsfehlers). Die Nachprüfung beschränkt sich im allgemeinen darauf, ob das Beschwerdegericht den Rechtsbegriff zutreffend erfaßt und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. BGHZ 10, 14, 18; 20, 290, 292 f.; 51, 275, 279 f.; 55, 45, 55; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1972, IV ZR 161/71, NJW 1973, 749; Urt. v. 18. November 1993, III ZR 178/92, NJW-RR 1994, 603, 604; Urt. v. 13. April 1994, II ZR 196/93, NJW 1994, 2022, 2023; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rdn. 28; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 546 Rdn. 13 f.; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 546 Rdn. 12; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 546 Rdn. 12).

c) Auf der Grundlage der Annahme des Beschwerdegerichts, daß die Antragsteller durch die Kostenverteilung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile 58,33 % mehr Kosten zu tragen haben als sie bei einer sachgerechten Kostenverteilung nach dem Verhältnis der Wohnungsgrößen zu tragen hätten, wird die angegriffene Beschwerdeentscheidung den überprüfbaren Anforderungen gerecht. Das Beschwerdegericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit nicht verkannt und seiner Prüfung insbesondere den gebotenen strengen Maßstab zugrundegelegt. Die für sich genommen nicht unbeträchtliche Mehrbelastung der Antragsteller wird dadurch relativiert, daß der beanstandete Kostenverteilungsschlüssel nur auf einen Teil der Gemeinschaftskosten Anwendung findet. So sind nach der inzwischen getroffenen
Vereinbarung die Heizkosten, die die größte Kostenposition darstellen, nicht nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, sondern im wesentlichen nach Verbrauch auf die Wohnungseigentümer umzulegen. Hinzu kommt, daß die Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten und die hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung, die bislang nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile abgerechnet werden, in Wahrheit nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zählen (Senat, BGHZ 156, 192, 199).
3. Ein Änderungsanspruch der Antragsteller ergibt sich je doch im Wege einer ergänzenden Auslegung der Gemeinschaftsordnung.

a) Als Rechtsbeschwerdegericht kann der Senat die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (§ 10 Abs. 2 WEG) uneingeschränkt selbst auslegen (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 292 m.w.N.). Dabei ist - wie stets bei Auslegung einer Grundbucheintragung - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung und der dort zulässig in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere also der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, BGHZ 113, 374, 378; 121, 236, 239; 139, 288, 292).
aa) Diese Grundsätze hindern nicht schlechthin daran, Regelungslücken einer Gemeinschaftsordnung durch Heranziehung der Regeln der ergänzenden (Vertrags-)Auslegung zu schließen (so auch bereits BGHZ 92, 18, 21). Die not-
wendige objektive Auslegung der Gemeinschaftsordnung "aus sich selbst heraus" kann zwar im konkreten Fall dazu führen, daß sich ein bestimmter hypothetischer Parteiwille, der für die Ergänzung der getroffenen Regelungen maßgebend ist (BGHZ 126, 150, 159; 135, 92, 98), nicht feststellen läßt und mithin eine ergänzende Auslegung scheitert (vgl. dazu Senat, Urt. v. 17. Januar 1975, V ZR 116/73, WM 1975, 498, 499; BGH, Urt. v. 24. September 1991, XI ZR 240/90, NJW-RR 1992, 178, 179; auch RGRK-BGB/Pieper, 12. Aufl., § 157 Rdn. 104; Staudinger/Roth, BGB [2003], § 157 Rdn. 45; zu weitgehend dagegen Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 157 Rdn. 118). In Fällen, in denen der hypothetische Parteiwille jedoch aus den berücksichtigungsfähigen Unterlagen ermittelt werden kann, gibt es keinen Grund, eine ergänzende Auslegung generell auszuschließen (Grebe, DNotZ 1988, 275, 283; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 10 Rdn. 8; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 6a; Meikel/Streck, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 53 GBO Rdn. 30; wohl auch BayObLGZ 1978, 194, 196; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 203; ähnlich Wendel, Der Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Ge meinschaftsordnung , 2002, S. 5 ff.). Allerdings ist auch bei einer hiernach möglichen ergänzenden Auslegung darauf zu achten, daß sie zu einem Ergebnis führt, das sich aus Sicht eines unbefangenen Betrachters als das nächstliegende darstellt. Dieses Erfordernis ist notwendig, aber auch ausreichend (vgl. BGHZ 92, 18, 21; so auch Grebe, aaO, 286; zu weitgehend daher Wendel, aaO, S. 17 f., der Offenkundigkeit des hypothetischen Willens verlangt), um entsprechend dem Ziel des § 10 Abs. 2 WEG den Erwerber des Wohnungseigentums gegen ihm unbekannte Vereinbarungen oder Ansprüche zu schützen und dem Bestimmtheitserfordernis Rechnung zu tragen (BGHZ 88, 302, 306).
bb) Eine ergänzende Auslegung scheitert auch nicht daran, daß die Gemeinschaftsordnung hier nicht auf einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer beruht, sondern gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG als Bestandteil der Teilungserklärung zustandegekommen ist (vgl. Grebe, aaO, 284; Wendel, aaO, S. 12). Die Regeln der ergänzenden Auslegung sind nicht auf die Anwendung bei vertraglichen Vereinbarungen beschränkt, sondern auch bei einseitigen Willenserklärungen heranzuziehen (Staudinger/Roth, aaO, § 157 Rdn. 12), zu denen die Teilungserklärung nach § 8 WEG zählt (Staudinger/Rapp, BGB, 12. Aufl., § 8 WEG Rdn. 4).
b) Die Voraussetzungen einer ergänzenden Auslegung sind im vorliegenden Fall erfüllt.
aa) Die - "einfache" oder erläuternde - Auslegung der Gemeinschaftsordnung unter Beachtung der geschilderten besonderen Grundsätze ergibt deren planwidrige Unvollständigkeit und mithin eine Regelungslücke, die durch eine ergänzende Auslegung zu schließen ist (vgl. BGHZ 127, 138, 142). Kennzeichnend für das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit ist, daß der Erklärende mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollte, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist (vgl. Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 225/03, NJW 2004, 1873 m.w.N.). Hierzu ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Bestimmungen der Teilungserklärung unter Einschluß des Aufteilungsplans, daß das Verhältnis der Miteigentumsanteile nach dem Verhältnis der Wohnflächen der einzelnen Sondereigentumseinheiten bestimmt worden war. Die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Verweisung auf die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 2 WEG führte damit für die noch umstrittenen Kosten zu einer sachgerechten Verteilung. Da die gemäß § 16 Abs. 2 WEG maßgebenden Miteigentumsanteile das Verhältnis der
Wohnflächen widerspiegelten, wurden die Kosten letztlich nach den Wohnflächen der Sondereigentumseinheiten verteilt und auf diese Weise ein vergleichsweise hohes Maß an Verteilungsgerechtigkeit erreicht (vgl. Staudinger /Bub, aaO, § 16 Rdn. 29 f.). Indem das Gesetz die Bestimmung der Miteigentumsanteile in das Belieben der Wohnungseigentümer stellt (Senat, Urt. v. 18. Juni 1976, V ZR 156/75, NJW 1976, 1976), läßt der teilende Eigentümer, der sich wie hier aus freien Stücken für ein sachlich zutreffendes Anteilsverhältnis entscheidet, einen Regelungsplan erkennen, wie ihn der Gesetzgeber für § 16 Abs. 1 und Abs. 2 WEG zwar nicht erzwungen, wohl aber auch mit Blick auf eine sachgerechte Kostenverteilung erwartet hat (Senat, Urt. v. 18. Juni 1976, V ZR 156/75, aaO). Dieses Anliegen wird nach dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Ausbau der Keller- und Dachgeschoßräume und der damit verbundenen Vergrößerung der Wohn- und Nutzflächen verfehlt, ohne daß es einen Anhaltspunkt dafür gibt, daß das ursprüngliche Regelungsziel für diesen Fall aufgegeben sein sollte. Die anteiligen Wohn- und Nutzflächen der einzelnen Sondereigentumseinheiten entsprechen nun nicht mehr, wie von dem teilenden Eigentümer ursprünglich vorgesehen, den jeweiligen Miteigentumsanteilen. Dies wiederum führt dazu, daß eine Kostenverteilung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile nicht mehr sachgerecht erscheint, weil sie die tendenziell erhöhte Kostenverursachung im Bereich der mittlerweile auch rechtlich unterteilten Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 unberücksichtigt läßt. Der auf eine sachgerechte Kostenverteilung zielende Regelungsplan, wie er sich aus der vorstehenden an objektiven Maßstäben orientierten Bewertung des Inhalts der getroffenen Regelungen und der daraus abgeleiteten Rechtsfolge ergibt (vgl. dazu Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 225/03, aaO), ist mithin nicht mehr zu verwirklichen.
bb) Die dargestellten, für die ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung heranzuziehenden Umstände erlauben es zudem, den hypothetischen Willen des teilenden Eigentümers zu ermitteln.
(1) Hierfür ist entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 17. April 2002, VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310, 2311 m.w.N.) darauf abzustellen , welche Regelung der teilende Eigentümer bei einer angemessenen Abwägung der berührten Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen hätte, wenn er den von ihm nicht geregelten Fall bedacht hätte. Lassen sich hinreichende Anhaltspunkte für den hypothetischen Willen des oder der Erklärenden nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Auslegung aus. Im übrigen findet die ergänzende Auslegung ihre Grenze an dem Willen des Erklärenden, wie er in der - wenn auch lückenhaften - Gemeinschaftsordnung zum Ausdruck kommt. Zu einer Abänderung oder Erweiterung des Regelungsgegenstandes darf die ergänzende Auslegung nicht führen.
(2) Vor diesem Hintergrund hätte der teilende Eigentümer hier dafür Sorge getragen, daß im Fall des - nach der Teilungserklärung von den anderen Wohnungseigentümern hinzunehmenden - Ausbaus der Keller- und Dachgeschoßräume die bisherige sachgerechte Kostenverteilung erhalten bleiben kann. Nur dies entspricht den schützenswerten Interessen aller Wohnungseigentümer. Während die zum Ausbau berechtigten Wohnungseigentümer redlicherweise nicht erwarten können, daß sich andere an den höheren Kosten der vergrößerten Sondereigentumseinheiten beteiligen, gibt es keine Rechtfertigung , den übrigen Wohnungseigentümern den Verzicht auf den sachgerechten
Verteilungsschlüssel wegen baulicher Veränderungen zuzumuten, die außerhalb ihres Einflußbereiches liegen. Das Festhalten an dem bisherigen Verteilungsschlüssel trotz der grundlegend veränderten Flächenanteile scheidet als hypothetischer Wille des Antragsgegners zu 1 als des erklärenden Eigentümers auch deshalb aus, weil er nur von der Absicht getragen sein könnte, den zum Ausbau berechtigten Wohnungseigentümern - zu denen er selbst zählt - eine geringere Beteiligung an den gemeinsamen Kosten und Lasten zu verschaffen. Eine solche Möglichkeit muß aber nach den geschilderten Grundsätzen bei der Ermittlung des hypothetischen Willens ausscheiden, weil sie zu einer Regelung führen würde, die redlicherweise nicht hätte getroffen werden dürfen und sich sogar als sittenwidriges Verhalten darstellen könnte (vgl. BayObLGZ 1998, 199, 205 f.).
(3) Für die Sicherstellung des sachgerechten Verteilungsschlüssels entsprechend dem hypothetischen Willen des teilenden Eigentümers kommen hier drei Möglichkeiten in Betracht. Es hätte für den Fall des Ausbaus eine Umstellung des Verteilungsschlüssels von dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen angeordnet werden können. Möglich wäre es aber auch, den benachteiligten Wohnungseigentümern einen Anspruch auf eine entsprechende Anpassung zu geben, wobei sich dieser Anspruch wiederum auf eine entsprechende Änderung der Mit eigentumsanteile oder auch nur auf eine Änderung der Kostenverteilung r ichten kann. Nur letzteres führt allerdings zu einem Ergebnis, das sich aus Sicht eines unbefangenen Betrachters als das nächstliegende darstellt und daher im vorliegenden Fall zugrundezulegen ist (so im Ergebnis auch Wendel, aaO, S. 12). Für einen unbefangenen Betrachter ergibt sich zwar, daß der Verteilungsschlüssel bei Veränderung der Wohnungsgrößen nicht mehr sachgerecht erscheint, eine dann
von selbst eintretende Umstellung der Kostenverteilung nach dem Verhältnis der anteiligen Wohn- und Nutzflächen liegt aber angesichts des Wortlauts der Gemeinschaftsordnung ebensowenig nahe wie ein die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft berührender und mit weitergehenden Rechtsfolgen verbundener (vgl. Staudinger/Rapp, aaO, § 3 Rdn. 4) Anspruch auf Änderung der Miteigentumsanteile.
4. Gegenüber diesem Änderungsanspruch können die Antragsg egner nicht gemäß § 273 BGB einwenden, die Antragsteller seien ihrerseits verpflichtet , hinsichtlich der Regelung der Stimmrechte einer Än derung der Gemeinschaftsordnung zuzustimmen. Obwohl sich die Zahl der Sondereigentumseinheiten inzwischen von vier auf sechs erhöht hat und in der Gemeinschaftsordnung bestimmt ist, daß auf "jede Eigentumswohnung … eine Stimme" entfällt, ist weder die Zahl der Stimmrechte entsprechend gestiegen, noch besteht für die Antragsteller die Verpflichtung, bei einer entsprechenden Anpassung der Gemeinschaftsordnung mitzuwirken.

a) Die beiden zusätzlichen Einheiten sind im Wege der Unterteilung des Wohnungseigentums der Antragsgegner geschaffen worden. Eine Mitwirkung der Antragsteller als der weiteren Wohnungseigentümer war hierfür nicht erforderlich (Senat, BGHZ 49, 250; 73, 150, 152) und ist auch tatsächlich unterblieben. Mithin darf die Unterteilung nicht dazu führen, daß sich die ursprüngliche Stimmenzahl zu Lasten der anderen Wohnungseigentümer verändert (vgl. Senat , BGHZ 73, 150, 155 für das Kopfstimmrecht). Dies hat, wenn in der Gemeinschaftsordnung - wie im vorliegenden Fall - ein Objektstimmrecht vorgesehen ist, zur Folge, daß das Entstehen einer weiteren Sondereigentumseinheit durch Unterteilung die bisherige Anzahl der Stimmrechte unberührt läßt (BayObLG, NJW-RR 1991, 910; OLG Düsseldorf, OLGZ 1990, 152, 154 f.;
ObLG, NJW-RR 1991, 910; OLG Düsseldorf, OLGZ 1990, 152, 154 f.; OLG Köln, WE 1992, 259 f.; KG, NZM 1999, 850, 852; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 Rdn. 40; Staudinger/Bub, aaO, § 25 Rdn. 158; Wedemeyer, NZM 2000, 638, 639; Briesemeister, NZM 2000, 992, 994). Vielmehr wird das zuvor auf die ungeteilte Einheit entfallende Stimmrecht entsprechend der Zahl der neu entstandenen Einheiten nach Bruchteilen aufgespalten und diesen zugewiesen, während eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 2 WEG an der Selbständigkeit der neuen Einheiten scheitert (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 Rdn. 40; Staudinger/Bub, aaO, § 25 Rdn. 158). Angesichts der zu wahrenden Interessen der übrigen Wohnungseigentümer ändert sich daran bei einer späteren Veräußerung der durch Unterteilung entstandenen Einheiten nichts (Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 25 Rdn. 40; Staudinger/Bub, aaO, § 25 Rdn. 159, jeweils m.w.N., a.A. Palandt/Bassenge, aaO, § 6 WEG Rdn. 6; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Rdn. 43).

b) Zugunsten der Antragsgegner läßt sich auch durch ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung kein Änderungsanspruch mit dem Ziel der Erhöhung der Zahl der Stimmrechte herleiten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür , daß der teilende Eigentümer mit der Festlegung des Objektstimmrechts in der Teilungserklärung das Ziel verfolgte, im Fall einer Vermehrung der Wohnungseigentumseinheiten im Wege der Unterteilung ungeachtet einer - hier nicht erfolgten - Veräußerung einer Wohnungseigentumseinheit auch die Stimmrechte entsprechend zu steigern. Gegenüber dem der Teilungserklärung zugrundeliegenden Zustand, bei dem jeder Wohnungseigentümer ungeachtet der Größe und des Wertes seines Sondereigentums das gleiche Stimmgewicht erhalten sollte, hat sich durch die bloße Unterteilung nämlich nichts Wesentliches verändert. Es fehlt mithin für diesen Fall an einer Regelungslücke.

5. Der Senat kann im vorliegenden Verfahren nicht abschließend entscheiden , weil der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf. Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, daß das Beschwerdegericht zur Ermittlung der Wohn- und Nutzflächen der einzelnen Sondereigentumseinheiten den übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten zugrundegelegt hat (vgl. Senat, BGHZ 146, 241, 249 f.). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht hierbei zu Recht die auf die Garage entfallende Grundfläche unberücksichtigt gelassen. Anders als die sonstigen nachträglich ausgebauten Räume im Keller und im Dachgeschoß des Hauses dient die Garage nämlich nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen, sondern sie wird lediglich als Lagerraum genutzt. Daß sie beheizt wird, ist im Rahmen des für die Heizkosten vereinbarten Verteilungsschlüssels berücksichtigt. Im übrigen unterscheidet sie sich aber nicht maßgeblich von den zum Sondereigentum der Antragsteller und der weiteren Beteiligten zählenden Kellerräumen, deren Flächen bei der Kostenverteilung von Anfang an keine Berücksichtigung gefunden haben. Auf diese Bestimmung ist zurückzugreifen; denn bei der ergänzenden Auslegung kommt es darauf an, welche Regelung der teilende Eigentümer getroffen hätte, wenn er den von ihm nicht geregelten Fall bedacht hätte.
Unklar ist jedoch, welche Nebenkosten - ausgenommen die gesondert geregelten Heizkosten und die Wasserkosten der Sondereigentumseinheiten - von dem veränderten Verteilungsschlüssel erfaßt werden sollen. Zwar ist in der Eigentümerversammlung vom 22. Juni 1990 in Abwesenheit eines Teils der Wohnungseigentümer beschlossen worden, die Kosten der Verwaltung und der Nutzung des Breitbandkabelanschlusses nach Wohneinheiten abzurechnen, diese Regelung ist jedoch mangels Beschlußkompetenz der Eigentümerver-
sammlung nichtig (vgl. Senat, BGHZ 145, 158, 168). Sollten diese Kosten gleichwohl in die Antragstellung nicht miteinbezogen sein, müßten die Antragsteller daher eine entsprechende Einschränkung vornehmen.

IV.


Den Geschäftswert hat der Senat gemäß § 48 Abs. 3 WEG unter Berücksichtigung des Interesses aller Beteiligten an der Kostenverteilungsregelung in Übereinstimmung mit der insoweit nicht angegriffenen Entscheidung des Beschwerdegerichts auf 22.000 € festgesetzt.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.