Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2018 - V ZB 6/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:190718BVZB6.18.0
bei uns veröffentlicht am19.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 6/18
vom
19. Juli 2018
in dem Teilungsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Rechtsmittelgericht hat die Entscheidung des unteren Gerichts, das
Verfahren aufgrund einer Gegenvorstellung fortzuführen, darauf zu überprüfen
, ob die Gegenvorstellung statthaft, zulässig und in der Sache berechtigt
war (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW
2016, 3035 ff.).
Das Beschwerdegericht ist an seine Entscheidung über eine Zuschlagsbeschwerde
in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO gebunden; es darf
sie nicht aufgrund einer Gegenvorstellung nachträglich ändern.
BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18 - LG München II
AG Wolfratshausen
ECLI:DE:BGH:2018:190718BVZB6.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des Landgerichts München II - 7. Zivilkammer - vom 1. Dezember 2017 und vom 4. Dezember 2017 aufgehoben.
Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt für die anwaltliche Vertretung 162.000 € (Beteiligter zu 2) und 378.000 € (Beteiligte zu 1).

Gründe:


I.


1
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und Miteigentümer zu 30 % (Beteiligter zu 2) bzw. 70 % (Beteiligte zu 1) des im Rubrum genannten Grund- stücks, das mit einer Buchgrundschuld über 200.000 € belastet ist. Die Beteilig- te zu 1 bewohnt das dort errichtete Einfamilienhaus. Der Beteiligte zu 2 betreibt die Teilungsversteigerung. Der Verkehrswert wurde auf 540.000 € festgesetzt. Am 23. Januar 2017 überreichte die Beteiligte zu 1 dem Amtsgericht einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren, den sie ohne Mitwirkung des Beteiligten zu 2 mit sich selbst geschlossen hatte. In dem Versteigerungstermin am 26. Januar 2017 bezeichnete der Rechtspfleger den Vertrag als unwirksam; dem widersprach der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1.
2
Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 1 auf ihr Bargebot von 155.000 € den Zuschlag erteilt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht den Zuschlag durch Beschluss des Einzelrichters vom 31. Juli 2017 aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 21. August 2017 hat die Beteiligte zu 1 Gegenvorstellung erhoben mit der Begründung, die in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, und es stellten sich grundsätzliche Rechtsfragen. In einem weiteren Schriftsatz vom 22. August 2017 hat sie die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 hat der Ein- zelrichter „auf die Gegenvorstellung“ seinen Beschluss vom 31. Juli 2017 auf- gehoben und das Verfahren auf die Kammer übertragen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Kammer den Zuschlagsbeschluss erneut aufgehoben und dabei die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Beteiligte zu 1 will mit der Rechtsbeschwerde die Zurückweisung der Beschwerde erreichen; der Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


3
Das Beschwerdegericht sieht - ebenso wie zuvor der Einzelrichter - einen Grund für die Versagung des Zuschlags darin, dass das Verhalten der Beteiligten zu 1 gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstoße; diese habe ei- nen offensichtlich unwirksamen Mietvertrag vorgelegt, um andere Bieter von der Abgabe von Geboten abzuhalten. Der Gegenvorstellung sei aber zuzugestehen , dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben seien. Mit der Entscheidung über die Gegenvorstellung erledige sich zugleich die Anhörungsrüge der Beteiligten zu 1. Allerdings sei das als übergangen gerügte Vorbringen bereits in der Entscheidung des Einzelrichters berücksichtigt worden.

III.


4
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie wirksam zugelassen worden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Verfahren auf die Gegenvorstellung hin fortgesetzt werden durfte. Zwar bindet eine verfahrensfehlerhaft erfolgte nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde das Rechtsbeschwerdegericht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2017 - V ZB 25/17, juris Rn. 7; für das Revisionsverfahren Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4; Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 5; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, WM 2012, 325 Rn. 7; Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 7). Das Beschwerdegericht hat aber nicht lediglich eine isolierte Entscheidung über die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde getroffen. Vielmehr hat es in der Annahme, die vorangegangene Entscheidung des Einzelrichters sei aufgehoben, insgesamt eine neue Entscheidung erlassen und dabei die Rechtsbeschwerde zugelassen. Bei dieser Sachlage ist die neue Entscheidung wirksam zur Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht gestellt worden.
5
2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde zwar insofern Erfolg, als die angefochtene Entscheidung vom 4. Dezember 2017 und die Zwischenentscheidung vom 1. Dezember 2017 aufzuheben sind; dies führt aber nicht zu einem Obsiegen der Beteiligten zu 1, weil die Entscheidung des Einzelrichters vom 31. Juli 2017, mit der die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligte zu 1 versagt worden ist, weiterhin wirksam ist.
6
a) Ob das Verfahren - wie geschehen - aufgrund der Gegenvorstellung fortgeführt werden durfte, hat der Senat von Amts wegen zu prüfen.
7
aa) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Rechtsmittelgericht die Entscheidung des unteren Gerichts, aufgrund einer Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen hat, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war. Dies folgt aus den allgemeinen Bestimmungen des Rechtsmittelrechts, wonach es gerade Sinn eines Rechtsmittels ist, dass auch solche Entscheidungen überprüft werden , die der Endentscheidung vorausgegangen sind. Ausnahmen ergeben sich aus ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen oder aus dem Sinn und Zweck der prozessualen Vorschriften. Eine solche Ausnahme sieht das Gesetz für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge jedoch nicht vor (näher zum Ganzen BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 9 ff.).
8
bb) Diese Überlegungen gelten erst recht bei einer gesetzlich nicht geregelten Gegenvorstellung. Infolgedessen hat das Rechtsmittelgericht die Entscheidung des unteren Gerichts, aufgrund einer Gegenvorstellung das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Gegenvorstellung statthaft, zulässig und in der Sache berechtigt war. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die erneute Entscheidung das Ergebnis in der Sache nicht verändert hat. Denn nur wenn die zweite Entscheidung, in der die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt ist, verfahrensfehlerfrei ergangen ist, darf das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung in der Sache vornehmen.
9
b) Die Überprüfung durch den Senat ergibt, dass die Fortführung des Verfahrens unzulässig war. Eine Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kann sie nur dann in Betracht kommen, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen dürfte (vgl. BVerfGE 122, 190, 202 f.; MüKoZPO/Lipp, 5. Aufl., vor § 567 Rn. 22; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 567 Rn. 29; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 15. Aufl., § 567 Rn. 27). An einer solchen Befugnis des Beschwerdegerichts, seine Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde (§ 96 ZVG i.V.m. § 793 ZPO) zu ändern, fehlt es in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO.
10
aa) Zwar bezieht sich die Vorschrift des § 318 ZPO, wonach das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden ist, ihrem Wortlaut nach nicht auf Beschlüsse; auch § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO enthält keine dahingehende Verweisung. Es ist aber anerkannt, dass Beschlüsse, die auf sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO unabänderlich und damit grundsätzlich bindend sind (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 318 Rn. 9; PG/Thole, ZPO, 10. Aufl., § 318 Rn. 14; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 - IV ZB 22/94, NJW-RR 1995, 765); sie können nämlich - wie ein Urteilsausspruch - in Rechtskraft erwachsen. Vor Eintritt der Rechtskraft erlaubt das Gesetz nur im Beschwerdeverfahren die Abhilfe durch das erstinstanzliche Gericht (§ 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO); dage- gen darf das Beschwerdegericht im laufenden Rechtsbeschwerdeverfahren eine Abhilfe nicht vornehmen (BT-Drucks. 14/4722, S. 117). Nach Eintritt der Rechtskraft darf der Beschluss ohnehin nicht mehr geändert werden (vgl. Senat , Beschluss vom 1. Oktober 2009 - V ZB 37/09, NJW-RR 2010, 232 Rn. 8; zum Verhältnis zwischen § 318 ZPO und Rechtskraft PG/Thole, ZPO, 10. Aufl., § 318 Rn. 1). Anders ist es nur bei einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge ; diese stellt einen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf eigener Art dar, durch den das Gericht von der Bindungswirkung des § 318 ZPO sowie von der formellen und materiellen Rechtskraft freigestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 19 a.E. mwN).
11
bb) Daraus folgt für das Zwangsversteigerungsverfahren, dass das Beschwerdegericht an seine - der Rechtskraft fähige - Entscheidung über eine Zuschlagsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO gebunden ist und sie nicht aufgrund einer Gegenvorstellung nachträglich ändern darf (vgl. auch Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - V ZB 37/09, NJW-RR 2010, 232 Rn. 8). Anerkannt ist die Innenbindung des Gerichts, wenn das Beschwerdegericht die Zuschlagsbeschwerde zurückweist (vgl. OLG Braunschweig, OLGZ 1965, 313, 314) oder den zunächst versagten Zuschlag erteilt (vgl. Stöber , ZVG, 21. Aufl., § 101 Rn. 2.8); nichts anderes gilt, wenn das Beschwerdegericht - wie hier - den zunächst erteilten Zuschlag versagt. Neben den bereits genannten allgemeinen verfahrensrechtlichen Gründen ergibt sich dies auch daraus, dass das gemäß § 90 Abs. 1 ZVG mit dem Zuschlag erworbene Eigentum des Erstehers mit Wirkung ex tunc entfällt, wenn der Zuschlag - wie hier - in der Beschwerdeinstanz aufgehoben und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird, so dass die Entscheidung rechtskräftig ist (vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 90 Rn. 2.3). Mit dieser materiell-rechtlichen Wirkung des rechtskräftigen Beschlusses und dem Gebot der Rechtssicherheit wäre es - abgesehen von dem gesetzlich vorgeschriebenen Sonderfall der erfolgreichen Anhörungsrüge - unvereinbar , wenn das Gericht seine eigene Entscheidung nachträglich ändern dürfte (vgl. auch BVerfGE 122, 190, 202 f.).
12
cc) Nach alledem war der Einzelrichter nicht befugt, seinen rechtskräftigen Beschluss vom 31. Juli 2017 aufzuheben und das Verfahren auf die Kammer zu übertragen; die Kammer war nicht zu einer neuen Sachentscheidung über die Beschwerde berufen.

IV.


13
1. Daran gemessen ist der angefochtene Beschluss vom 4. Dezember 2017 insgesamt aufzuheben.
14
a) Allerdings hat der Einzelrichter über die von der Beteiligten zu 1 erhobene Anhörungsrüge bislang nicht entschieden; er hat seinen Beschluss aus- drücklich „auf die Gegenvorstellung“ aufgehoben. Daraus folgt aber nicht, dass der angefochtene Beschluss insoweit aufrechtzuerhalten ist, als die Kammer die Anhörungsrüge mit nachvollziehbarer Begründung als unbegründet angesehen hat. Darin liegt nämlich keine Entscheidung über die Anhörungsrüge. Zum einen war hierfür der Einzelrichter als der mit der angefochtenen Entscheidung befasste Spruchkörper zuständig (§ 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO; Zöller/G. Vollkommer, 32. Aufl., § 321a Rn. 15a); zum anderen sind diese Ausführungen als obiter dictum erfolgt, weil die Kammer die Anhörungsrüge als gegenstandslos ansah.
15
b) Weil eine Anhörungsrüge die Unanfechtbarkeit der Entscheidung voraussetzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und keinen Devolutiveffekt hat, ist der Rechtsbehelf in der Rechtsmittelinstanz nicht angefallen. Weder darf der Senat selbst entscheiden noch bedarf es insoweit einer Aufhebung und Zurückverweisung. Der zuständige Einzelrichter wird die ausstehende Entscheidung nachzuholen haben.
16
2. Keinen Bestand hat auch der Beschluss des Einzelrichters vom 1. Dezember 2017, mit der der Beschluss vom 31. Juli 2017 aufgehoben worden ist; die Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts erstreckt sich - wie oben Rn. 8 ausgeführt - auch auf eine solche Zwischenentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 10). Die Übertragung auf die Kammer ist zwar gemäß § 568 Satz 3 ZPO an sich nicht angreifbar; sie ist aber gegenstandslos, weil die rechtskräftige Entscheidung des Einzelrichters vom 31. Juli 2017 unverändert wirksam ist.

V.


17
1. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.
18
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwar scheidet im Zuschlagsbeschwerdeverfahren ein Ausspruch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Allgemeinen aus, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Etwas anderes gilt aber in Verfahren der Teilungsversteigerung, wenn sich - wie hier - Miteigentümer mit entgegengesetzten Interessen streiten (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2006 - V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143 Rn. 10). In der Sache hat die Beteiligte zu 1 die Kosten zu tragen, weil ihre Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist; sie stünde nicht anders, wenn sie kein Rechtsmittel eingelegt hätte.
19
3. Die Wertfestsetzung für die Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG; maßgeblich sind bei einer Teilungsversteigerung die jeweiligen Miteigentumsanteile nach dem festgesetzten Verkehrswert (Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 7. Aufl., § 26 Rn. 24).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 26.01.2017 - 2 K 76/15 -
LG München II, Entscheidung vom 04.12.2017 - 7 T 504/17 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

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Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

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(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 90


(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird. (2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreck

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 96


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Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 25/17
vom
9. November 2017
in dem Notarbeschwerdeverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:091117BVZB25.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 17. August 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 9. Januar 2017 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.

Gründe:


I.


1
Im Juli 2015 schlossen der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 3 (Verkäufer ) und der Beteiligte zu 4 (Käufer) einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein im Eigentum des Verkäufers stehendes Grundstück. Der Kaufvertrag sieht als Fälligkeitsvoraussetzung vor, dass die Beteiligte zu 1 auf das Vor- kaufsrecht gemäß § 57 Schuldrechtsanpassungsgesetz schriftlich verzichtet hat oder die Ausübungsfrist von zwei Monaten abgelaufen ist.
2
Der den Kaufvertragsparteien bekannte Hintergrund dieser Regelung ist ein zwischen dem Gemeinderat und der Großmutter sowie der Mutter der Beteiligten zu 1 über dieses Grundstück geschlossener Nutzungsvertrag vom 31. Juli 1970. Die Großmutter verstarb bereits 1983. Zugunsten der Mutter wurde gemäß § 20 VermG ein Vorkaufsrecht in das Grundbuch eingetragen und nach ihrem Tod im Jahr 2010 wieder gelöscht. Das Nutzungsverhältnis führte der Verkäufer mit der Beteiligten zu 1 fort. Der Notar informierte die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 über den Kaufvertrag. Daraufhin übte diese mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 das Vorkaufsrecht aus.
3
Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2015 hat der Notar der Beteiligten zu 1 mitgeteilt, dass ihr seiner Auffassung nach kein Vorkaufsrecht zustehe, so dass er von der darauf bezogenen Fälligkeitsvoraussetzung absehen werde. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht den Vorbescheid mit Beschluss vom 23. Mai 2016 aufgehoben. Nach der Rechtsmittelbelehrung findet gegen diesen Beschluss die Beschwerde statt. Auf Beschwerde des Käufers hat das Landgericht die Entscheidung durch Beschluss vom 17. August 2016 geändert und die Beschwerde zurückgewiesen; auch diesem Beschluss ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, die als statthaftes Rechtsmittel die Beschwerde benennt. Auf die mit Schriftsatz vom 12. September 2016 erhobene Anhörungsrüge der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit weiterem Beschluss vom 9. Januar 2017 seine letzte Entscheidung mit der Maßgabe aufrechterhalten , dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Nunmehr will die Beteiligte zu 1 den ursprünglichen Beschluss vom 23. Mai 2016 wiederherstellen lassen; der Käufer beantragt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde.

II.


4
In dem angefochtenen Beschluss vom 17. August 2016 meint das Landgericht , der Beschwerdeführerin stehe entgegen seiner zunächst in dem Beschluss vom 23. Mai 2016 vertretenen Auffassung kein Vorkaufsrecht gemäß § 57 Abs. 1 SchuldRAnpG zu. Das Vorkaufsrecht ihrer Mutter habe sich vielmehr aus § 20 VermG ergeben und sei mit deren Tod gemäß § 20 Abs. 7 VermG erloschen. Die Anhörungsrüge habe insoweit Erfolg, als die Kammer nunmehr die Zulassung der Rechtsbeschwerde für geboten halte, und zwar wegen der schwierigen Rechtsfragen sowie des Umstands, dass die Änderung des Beschlusses vom 23. Mai 2016 ohne ausreichende Anhörung der Beschwerdeführerin und aufgrund eines Irrtums über die Statthaftigkeit der Beschwerde des Käufers erfolgt sei. Im Hinblick darauf habe der Erlass des Beschlusses vom 17. August 2016 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Inhaltlich sei die dort vertretene Rechtsauffassung aber richtig gewesen.

III.


5
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in Ermangelung einer wirksamen Zulassung nicht statthaft ist.
6
1. In dem angefochtenen Beschluss vom 17. August 2016 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die auf die Anhörungsrüge nachträglich erfolgte Zulassung bindet den Senat nicht.
7
a) Eine Anhörungsrüge führt nur dann zu einer wirksamen, das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO) bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn das Verfahren aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 44 FamFG fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Zulassungsgrund ergibt. Mit einer verfahrensrechtlich nicht vorgesehenen nachträglichen Zulassungsentscheidung kann das Gericht die Bindung an seine eigene Endentscheidung gemäß § 45 FamFG nicht außer Kraft setzen (vgl. jeweils zum Revisionsverfahren Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4; Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 5; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 7).
8
b) Daran gemessen durfte die Rechtsbeschwerde nicht nachträglich zugelassen werden.
9
aa) Die Voraussetzungen des § 44 FamFG lagen offensichtlich nicht vor. Einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen den Anspruch der Beteiligten zu 1 auf Gewährung rechtlichen Gehörs, der darin besteht, dass auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag verfahrensfehlerhaft übergangen worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011,1516 Rn. 6), nimmt das Beschwerdegericht selbst nicht an; mit den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen, auf das Bestehen des Vorkaufsrechts bezogenen „schwierigenRechtsfragen“ hatte es sich bereits in den vorangegangenen Beschlüssen auseinandergesetzt. Maßgeblich begründet hat es die Nachholung der Zulassung vielmehr damit, dass es fälschlicherweise die Beschwerde des Käufers für statthaft gehalten habe. Ein solcher Rechtsirrtum rechtfertigt eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, weil er für sich genom- men nicht gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstößt; dass das Beschwerdegericht auf die Zulassungsentscheidung bezogenen Vortrag der Beschwerdeführerin übergangen hat, hat es nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.
10
bb) Ob das Beschwerdegericht mit dem Beschluss vom 17. August 2016 - wie die Rechtsbeschwerde meint - seinerseits die Bindung an seinen eigenen Beschluss vom 23. Mai 2016 gemäß § 45 FamFG missachtet hat oder ob es - wie es in der Erwiderung vertreten wird - wegen der fehlenden verfahrensgestaltenden Wirkung des ersten Beschlusses, mit dem der Vorbescheid ohne eine positive Anweisung an den Notar aufgehoben wurde, zu der Änderung befugt war, kann dahinstehen. Jedenfalls begründete ein etwaiger Verfahrensfehler keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil auch insoweit kein Vortrag der Beschwerdeführerin übergangen worden ist.
11
2. Die nachträgliche Zulassung kann auch nicht als Entscheidung über eine analog § 44 FamFG erhobene Rüge der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte verstanden werden.
12
a) Ob eine unterlassene Zulassung der Rechtsbeschwerde als Verstoß gegen andere Verfahrensgrundrechte in analoger Anwendung von § 44 FamFG gerügt werden kann, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen; es bedarf auch hier keiner Entscheidung dieser Rechtsfrage. In Betracht kommen könnte dies nämlich allenfalls dann, wenn die ursprüngliche Entscheidung, den Zugang zum Bundesgerichtshof nicht zu eröffnen, objektiv willkürlich gewesen wäre oder den Instanzenzug unzumutbar und in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt hätte (vgl. für das Revisionsverfahren Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 9 f.; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 12 f.). Davon ist nicht auszugehen.
13
b) Das Beschwerdegericht hat diese Voraussetzungen nicht ausdrücklich festgestellt. Selbst wenn seine Ausführungen zu seinem Irrtum über die Statthaftigkeit der (erfolgreichen) Beschwerde des Käufers so zu verstehen sein sollten , dass es seine Verfahrensweise als objektiv willkürlich ansah, könnte dies die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigen. Dies folgt schon daraus, dass die Rüge - ihre Statthaftigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet war, was das Rechtsbeschwerdegericht wie bei einer Anhörungsrüge von Amts wegen zu überprüfen hätte (vgl. für das Revisionsverfahren Senat , Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 7; BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, ZinsO 2016, 1389 Rn. 8 ff.). Es fehlt nämlich bereits an der Entscheidungserheblichkeit eines etwaigen Verstoßes gegen Verfahrensgrundrechte. Eine Rechtsbeschwerde könnte von vornherein keinen Erfolg haben, weil das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt nicht erkannt hat, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 1 unzulässig ist. Sie ist nicht beschwerdeberechtigt, weil sie durch den Vorbescheid nicht, wie in § 59 Abs. 1 FamFG vorausgesetzt, in ihren Rechten beeinträchtigt wird. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung setzt voraus, dass unmittelbar nachteilig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingegriffen wird (vgl. Arndt/Lech/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 15 Rn. 99 mwN), woran es fehlt. Die Fälligkeitsmitteilung, die der Vorbescheid zum Gegenstand hat, betrifft ausschließlich die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer. Die Rechtsstellung der Beteiligten zu 1 verändert sie auch dann nicht unmittelbar, wenn ihr ein Vorkaufsrecht zustehen sollte. Welche Fälligkeitsvoraussetzungen die Kaufvertragsparteien vereinbaren , und ob sie diese einhalten, kann ein Vorkaufsberechtigter nicht beeinflussen. Denn durch die Ausübung des Vorkaufsrechts tritt er nicht in den Kaufver- trag ein, sondern es kommt ggf. ein neuer selbständiger Kaufvertrag zwischen den Parteien des Vorkaufs zustande (vgl. § 464 Abs. 2 BGB; BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 44/85, BGHZ 98, 188, 190 f.). Die Beteiligte zu 1 muss die maßgebliche Frage danach, ob ein solcher Kaufvertrag zwischen ihr und dem Verkäufer zustande gekommen ist, ggf. in einem Zivilrechtsstreit mit dem Verkäufer klären lassen. Das Verfahren der Notarbeschwerde ist zur Durchsetzung ihrer möglichen Ansprüche aus dem Vorkauf weder bestimmt noch geeignet.

IV.


14
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sieht der Senat gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG ab; der Gegenstandswert ist gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG mit 10 % des Kaufpreises bemessen worden.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanz:
LG Verden, Entscheidung vom 17.08.2016 - 3 T 4/16 -
4
1. Allerdings ist das Revisionsgericht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung auch dann gebunden, wenn die seitens des Berufungsgerichts für maßgeblich erachteten Zulassungsgründe aus Sicht des Revisionsgerichts nicht vorliegen. Durfte die Zulassung dagegen verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam. Das gilt auch für eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, die die Bindung des Gerichts an seine eigene Endentscheidung gemäß § 318 ZPO außer Kraft setzen würde. So kann die versehentlich unterlassene Zulassung nicht durch ein Ergänzungsurteil gemäß § 321 ZPO nachgeholt werden. Befasst sich das Berufungsurteil nämlich nicht ausdrücklich mit der Zulassung, spricht es damit aus, dass die Revision nicht zugelassen wird, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hat (BGH, Urteil vom 2. Februar 1966 - VIII ZR 76 u. 77/64, BGHZ 44, 395, 396 ff.; für das Rechtsbeschwerdeverfahren BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, NJW-RR 2009, 1349, 1350; kritisch Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 321 Rn. 16; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 321 Rn. 5). Auch die Zulassung in einem Berichtigungsbeschluss gemäß § 319 ZPO bindet das Revisionsgericht nicht, wenn sich aus dem Urteil selbst keine - auch für Dritte erkennbare - offenbare Unrichtigkeit ergibt (BGH, Urteil vom 8. März 1956 - III ZR 265/54, BGHZ 20, 188, 190 ff.; Senat, Urteil vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99, NJW-RR 2001, 61; für das Rechtsbeschwerdeverfahren Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZB 150/10, juris). Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsgericht - wie hier - seine bewusste Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, verfahrensfehlerhaft aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ändert.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 20. November 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 23. Februar 2012. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Im Streit steht insbesondere die Höhe der Nettoreparaturkosten, die der Kläger fiktiv auf Gutachtenbasis ersetzt verlangt.

2

Der Kläger hat diese für sein viereinhalb Jahre altes Fahrzeug mit 4.376,36 € beziffert und mit der Klage nach Erstattung eines Teilbetrags in Höhe von 3.453,82 € durch die Beklagte einen Restbetrag von 922,54 € sowie restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 120,81 € verlangt. Der von ihm berechnete Betrag sind die Kosten, welche eine markengebundene BMW-Werkstatt, die 1,2 km entfernt von seinem Wohnsitz ist, verlangen würde. Demgegenüber meint die Beklagte, dem Kläger seien nur Kosten zu erstatten, welche eine von ihr benannte Werkstatt in Rechnung stelle, die eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit biete.

3

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 27,71 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat in seinem Urteil, welches dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. Dezember 2013 zugestellt worden ist, die Revision nicht zugelassen, da die Kammer bereits in einer anderen Sache mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen habe. Auf die "Gehörsrüge" des Klägers hat es durch Beschluss vom 13. Januar 2014 die Revision zugelassen. Mit der am 10. Februar 2014 eingelegten Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag auf Zahlung weiterer 1.015,64 € weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gemäß § 7 StVG, § 823 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kein über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch zu. Dem Kläger sei eine Reparatur seines Fahrzeugs in der von der Beklagten benannten Werkstatt nach § 254 Abs. 2 BGB zumutbar. Diese entspreche vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt und die behaupteten Reparaturkosten beinhalteten keine Sonderkonditionen. Aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich keine Umstände, die die Annahme einer Unzumutbarkeit rechtfertigten. Das Fahrzeug habe im Unfallzeitpunkt bereits ein Alter von viereinhalb Jahren gehabt. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er das Fahrzeug durchgehend in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe reparieren und warten lassen. Die benannte Werkstatt biete einen kostenlosen Hol- und Bringservice an, so dass auch die Entfernung von ca. 20 km zwischen dem Wohnort des Geschädigten und der von dem Schädiger benannten Werkstatt zumutbar sei.

5

Auf die Gehörsrüge des Klägers sei die Revision zugelassen worden, weil die Kammer es versehentlich unterlassen habe, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtliches Gehör zur Frage der Zulassung der Revision zu gewähren. Diese Gehörsverletzung sei auch entscheidungserheblich. Denn in einem am gleichen Verhandlungstag verhandelten Rechtsstreit mit identischer Rechtsfrage habe die Kammer die Revision zugelassen. Hätte der Kläger im Falle des ihm gewährten rechtlichen Gehörs darauf hingewiesen, dass er selbst im Falle einer erfolgreichen Revision in der Parallelsache seine ihm danach zustehenden Ansprüche bei Nichtzulassung der Revision in seinem Rechtsstreit nicht mehr würde durchsetzen können, hätte die Kammer das Rechtsmittel auch hier zugelassen und nicht nur auf die einmalig zu klärende Rechtsfrage abgestellt.

II.

6

Die Revision ist unzulässig, weil die Zulassungsentscheidung unstatthaft und verfahrensrechtlich nicht bindend ist.

7

1. Das Revisionsgericht ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich an die Zulassung auch dann gebunden, wenn die seitens des Berufungsgerichts für maßgeblich erachteten Zulassungsgründe aus Sicht des Revisionsgerichts nicht vorliegen. Durfte die Zulassung dagegen verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam. Das gilt auch für eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, die die Bindung des Gerichts an seine eigene Endentscheidung gemäß § 318 ZPO außer Kraft setzen würde (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 7). So kann die versehentlich unterlassene Zulassung nicht durch ein Ergänzungsurteil gemäß § 321 ZPO nachgeholt werden. Befasst sich das Berufungsurteil nämlich nicht ausdrücklich mit der Zulassung, spricht es damit aus, dass die Revision nicht zugelassen wird, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hat. Auch die Zulassung in einem Berichtigungsbeschluss gemäß § 319 ZPO bindet das Revisionsgericht nicht, wenn sich aus dem Urteil selbst keine - auch für Dritte erkennbare - offenbare Unrichtigkeit ergibt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 176/78, BGHZ 78, 22 f.; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, VersR 2004, 1625; BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO; Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZB 54/11, NJW 2013, 2124 Rn. 10). Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsgericht - wie hier - seine bewusste Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, verfahrensfehlerhaft aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ändert (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, aaO).

8

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil es nicht durch Beschluss entscheiden durfte, sondern gemäß § 321a Abs. 5 Satz 2 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung eintreten und gemäß § 321a Abs. 5 Satz 3 ZPO i.V.m. § 343 ZPO durch Urteil entscheiden musste. Ob dies für sich genommen einer wirksamen Zulassung entgegensteht, kann offen bleiben. Denn auch in der Sache lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 321a ZPO nicht vor.

9

a) Die Anhörungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemöglichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daran fehlt es hier. Die unterbliebene Zulassung der Revision als solche kann den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Parteien ist verfahrensfehlerhaft übergangen worden (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO Rn. 6; Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZB 140/08, WM 2009, 756 Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 730/07, NJW-RR 2008, 75, 76). Art. 103 Abs. 1 GG soll sichern, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der Prozessbeteiligten beruhen. Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO; BVerfG, aaO, 75 f.).

10

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt offensichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die für die Ablehnung der Zulassung im Urteil vom 20. November 2013 erheblich war. Gemäß dem Protokoll hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2013 beantragt, die Revision gegen ein Urteil der Kammer zuzulassen. Am Schluss der Sitzung hat das Landgericht sein Urteil verkündet und die Revision nicht zugelassen. Die Begründung des Urteils zeigt, dass das Landgericht bewusst die Nichtzulassungsentscheidung getroffen hat, weil es in anderer Sache mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen hat. Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass nicht ein Klägervortrag übergangen wurde, welcher für die Zulassungsentscheidung erheblich wurde. Die Annahme einer Gehörsverletzung im Beschluss des Landgerichts dient offensichtlich nur dazu, eine fehlerhafte Zulassungsentscheidung zu korrigieren, ohne dass die Voraussetzungen für eine Gehörsverletzung im Sinne des § 321a ZPO gegeben waren. Zwar hat der Kläger mit seiner "Gehörsrüge" auch eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht und kann auch eine willkürlich unterbliebene Zulassung den Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen sowie den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes berühren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Die Verletzung dieser Verfahrensgrundrechte kann aber nicht Gegenstand der auf Gehörsverstöße beschränkten Anhörungsrüge sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO Rn. 8).

11

3. Die Zulassungsentscheidung führt auch nicht als Entscheidung über eine analog § 321a ZPO erhobene Rüge der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte zu einer bindenden Zulassung der Revision.

12

a) Allerdings hat der Bundesgerichtshof die auf eine Gegenvorstellung hin ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 321a ZPO unter der Voraussetzung für zulässig erachtet, dass die Zulassung zuvor willkürlich unterblieben ist, und hat dies aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitet (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 f.; vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07, NJW-RR 2007, 1654 Rn. 3, 6; vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, VersR 2008, 274 Rn. 4; offengelassen - jeweils Urteile betreffend - von BGH, Urteile vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO Rn. 9; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, aaO Rn. 12 f.; Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZR 151/02, NJW 2006, 1978 f.). Dies kommt hier in Betracht, weil das Berufungsgericht in einem am gleichen Tag verhandelten Rechtsstreit mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen hat.

13

b) Die Rechtsprechung zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 321a ZPO kann aber nicht auf die Zulassung der Revision übertragen werden. Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Demgegenüber kann die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht grundsätzlich durch eine Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mithin bedarf es grundsätzlich bei der Nichtzulassung der Revision anders als bei einem Beschluss nicht des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung, um sich gegen die Nichtzulassung der Revision zu wenden, jedenfalls dann, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht ist.

14

Diese gesetzliche Regelung entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach genügen außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht. Die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein. Es verstößt grundsätzlich gegen die Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn die Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts schafft, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416; vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06, NJW 2007, 2538 Rn. 5). Demgemäß ist es nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie insbesondere die Innenbindung während des laufenden Verfahrens nach § 318 ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen. Vor allem ist dann, wenn ein Gericht auf eine Gegenvorstellung an seiner eigenen, von ihm selbst als fehlerhaft erkannten Entscheidung nicht festhalten will, zu beachten, dass die Lösung des hier zu Tage tretenden Konflikts zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit in erster Linie dem Gesetzgeber übertragen ist. Dies gilt insbesondere für gerichtliche Entscheidungen, die ungeachtet etwaiger Rechtsfehler nach dem jeweiligen Verfahrensrecht in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht selbst abgeändert werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2008 - 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190, 203).

15

Die vorstehenden Ausführungen sprechen dafür, jedenfalls bei Nichtzulassung der Revision auch in dem hier gegebenen Fall, in dem der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) nicht erreicht ist, nicht den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung zuzulassen (vgl. auch BFH, Beschluss vom 1. Juli 2009 - V S 10/07, BFHE 225, 310 = NJW 2009, 3053 Rn. 14).

Galke                         Wellner                      Stöhr

            Offenloch                        Oehler

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

9
aa) Zu Unrecht meint die Revision, eine Überprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts, das Verfahren gemäß § 321a Abs. 1, 5 ZPO fortzuführen, scheide aufgrund der Selbstbindung des Amtsgerichts aus. Es mag sein, dass ein Gericht an die von ihm getroffene Entscheidung, ein Verfahren auf die Anhörungsrüge einer Partei gemäß § 321a Abs. 1, 5 ZPO fortzusetzen, selbst gebunden ist. Dieses aus § 318 ZPO (Petry, MDR 2007, 497, 498; MünchKommZPO /Musielak, 4. Aufl. § 321a Rn. 16; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. § 321a Rn. 56; vgl. auch Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, DÖV 2007, 296; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. § 321a Rn. 54) hergeleitete Ergebnis sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Entscheidung des Gerichts, das Verfahren gemäß § 321a Abs. 1, 5 ZPO fortzusetzen, in der Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann. § 318 ZPO regelt eine Innenbindung für das Gericht, das die Entscheidung in der Instanz gefällt hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. § 318 Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Musielak, aaO § 318 Rn. 8); eine bindende Wirkung im Instanzenzug folgt daraus nicht.

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

8
Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung kann nach § 765a Abs. 1 ZPO aufzuheben sein, wenn sie unter voller Würdigung der Schutzbedürfnisse des Gläubigers wegen besonderer Umstände für den Schuldner eine Härte bedeutet , die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Ob die Vorschrift es ermöglicht, ein angeordnetes Zwangsversteigerungsverfahren insgesamt aufzuheben, kann dahingestellt bleiben. Die beantragte Entscheidung müsste die Aufhebung des rechtskräftigen Beschlusses vom 28. Juli 2008 umfassen. Dies wäre nur möglich , wenn das Verfahrensrecht die Aufhebung zuließe. Daran fehlt es. Die Entscheidung über den Zuschlag ist der Rechtskraft fähig (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1959, VII ZR 68/58, WM 1960, 25, 26; Urt. v. 15. Mai 1986, IX ZR 2/85, NJWRR 1986, 1115, 1116; Stöber, ZVG, 19. Aufl. § 81 Rdn. 9.1). Die Verkündung der Entscheidung hindert gemäß § 318 ZPO das Vollstreckungsgericht an einer Aufhebung. Ist die Entscheidung rechtskräftig geworden, scheidet ihre Aufhebung auch im Rechtsmittelverfahren aus.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

9
aa) Zu Unrecht meint die Revision, eine Überprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts, das Verfahren gemäß § 321a Abs. 1, 5 ZPO fortzuführen, scheide aufgrund der Selbstbindung des Amtsgerichts aus. Es mag sein, dass ein Gericht an die von ihm getroffene Entscheidung, ein Verfahren auf die Anhörungsrüge einer Partei gemäß § 321a Abs. 1, 5 ZPO fortzusetzen, selbst gebunden ist. Dieses aus § 318 ZPO (Petry, MDR 2007, 497, 498; MünchKommZPO /Musielak, 4. Aufl. § 321a Rn. 16; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. § 321a Rn. 56; vgl. auch Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, DÖV 2007, 296; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. § 321a Rn. 54) hergeleitete Ergebnis sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Entscheidung des Gerichts, das Verfahren gemäß § 321a Abs. 1, 5 ZPO fortzusetzen, in der Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann. § 318 ZPO regelt eine Innenbindung für das Gericht, das die Entscheidung in der Instanz gefällt hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. § 318 Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Musielak, aaO § 318 Rn. 8); eine bindende Wirkung im Instanzenzug folgt daraus nicht.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

8
Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung kann nach § 765a Abs. 1 ZPO aufzuheben sein, wenn sie unter voller Würdigung der Schutzbedürfnisse des Gläubigers wegen besonderer Umstände für den Schuldner eine Härte bedeutet , die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Ob die Vorschrift es ermöglicht, ein angeordnetes Zwangsversteigerungsverfahren insgesamt aufzuheben, kann dahingestellt bleiben. Die beantragte Entscheidung müsste die Aufhebung des rechtskräftigen Beschlusses vom 28. Juli 2008 umfassen. Dies wäre nur möglich , wenn das Verfahrensrecht die Aufhebung zuließe. Daran fehlt es. Die Entscheidung über den Zuschlag ist der Rechtskraft fähig (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1959, VII ZR 68/58, WM 1960, 25, 26; Urt. v. 15. Mai 1986, IX ZR 2/85, NJWRR 1986, 1115, 1116; Stöber, ZVG, 19. Aufl. § 81 Rdn. 9.1). Die Verkündung der Entscheidung hindert gemäß § 318 ZPO das Vollstreckungsgericht an einer Aufhebung. Ist die Entscheidung rechtskräftig geworden, scheidet ihre Aufhebung auch im Rechtsmittelverfahren aus.

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

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aa) Zu Unrecht meint die Revision, eine Überprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts, das Verfahren gemäß § 321a Abs. 1, 5 ZPO fortzuführen, scheide aufgrund der Selbstbindung des Amtsgerichts aus. Es mag sein, dass ein Gericht an die von ihm getroffene Entscheidung, ein Verfahren auf die Anhörungsrüge einer Partei gemäß § 321a Abs. 1, 5 ZPO fortzusetzen, selbst gebunden ist. Dieses aus § 318 ZPO (Petry, MDR 2007, 497, 498; MünchKommZPO /Musielak, 4. Aufl. § 321a Rn. 16; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. § 321a Rn. 56; vgl. auch Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, DÖV 2007, 296; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. § 321a Rn. 54) hergeleitete Ergebnis sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Entscheidung des Gerichts, das Verfahren gemäß § 321a Abs. 1, 5 ZPO fortzusetzen, in der Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann. § 318 ZPO regelt eine Innenbindung für das Gericht, das die Entscheidung in der Instanz gefällt hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. § 318 Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Musielak, aaO § 318 Rn. 8); eine bindende Wirkung im Instanzenzug folgt daraus nicht.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 168/05
vom
5. Oktober 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zurAufhebungderGemeinschaft
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Die mit Schreiben vom 4. September 2006 gestellten Anträge des Beteiligten zu 2 werden zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Antrag des Beteiligten zu 2, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 20. Juli 2006 zu ändern, ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss ist - von der hier nicht beabsichtigten , im Übrigen auch fristgebundenen und dem Anwaltszwang unterliegenden Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO abgesehen - im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht statthaft, da der Senat seine Entscheidung nachträglich nicht abändern kann (vgl. § 318 ZPO sowie Musielak /Ball, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rdn. 27 a.E.). Das schließt die Kostenentscheidung ein (§ 99 Abs. 1 ZPO).
2
Hinsichtlich der Wertfestsetzung, gegen die ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben ist, kann das Schreiben des Beteiligten zu 2 zwar als Gegenvorstellung angesehen werden, da das Gericht die Wertfestsetzung von Amts wegen ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) und ein Beteiligter dies anregen kann. Das Schreiben des Beteiligten zu 2 gibt jedoch keinen Anlass, den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 € herabzusetzen. Der Gegenstands- wert einer Zuschlagsbeschwerde ist nach dem Wert des Zuschlagbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen (Senat, Beschluss v. 12. Januar 2006, V ZB 147/05, WM 2006, 782, 785). Dieser beträgt hier 404.387,56 € (Bargebot zuzüglich bestehen bleibender Rechte). Da der Beteiligte zu 2 hälftiger Miteigentümer des Grundbesitzes war, beläuft sich der Gegenstandswert vorliegend auf 50 % dieses Werts, also auf 202.193,78 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.08.2005 - 61 K 101/03 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 T 550/05 -