Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2019 - V ZB 75/18

bei uns veröffentlicht am21.11.2019
vorgehend
Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 144/18, 27.04.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 75/18
vom
21. November 2019
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ersucht die Strafverfolgungsbehörde (hier: Finanzamt für Steuerstrafsachen
und Steuerfahndung) das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek
zum Vollzug einer nach den Vorschriften der Strafprozessordnung
erlassenen Arrestanordnung, reicht es aus, wenn das formgerechte Ersuchen
an das Grundbuchamt gesandt wird; es ist nicht erforderlich, dass die Arrestanordnung
vorgelegt wird.
BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - V ZB 75/18 - OLG Köln
AG Brühl
ECLI:DE:BGH:2019:211119BVZB75.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Beteiligten werden der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. April 2018 und der Beschluss des Amtsgerichts Brühl - Grundbuchamt - vom 2. März 2018 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den in den vorgenannten Beschlüssen genannten Gründen zu verweigern.
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 250.000 €.

Gründe:


I.


1
Das beteiligte Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (im Folgenden: Finanzamt) führt ein Ermittlungsverfahren gegen H. S. wegen Steuerverkürzung. In diesem Verfahren ordnete das Amtsgericht Köln mit Beschluss des Ermittlungsrichters vom 26. Januar 2018 den Vermögensarrest über 960.000 € in das Vermögen der R. H. an. Am 9. Februar 2018 hat das Finanzamt bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - beantragt , an dem im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstück von R. H. eine Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 250.000 € und ein Veräußerungsverbot einzutragen. Eine Ausfertigung des Arrestbeschlusses war dem Antrag nicht beigefügt. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat den Antrag mit Beschluss vom 2. März 2018 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Finanzamts war erfolglos. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt das Finanzamt seinen Eintragungsantrag weiter.

II.


2
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die vollstreckungs- und grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Eintragung nicht vollständig erfüllt, weil der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26. Januar 2018 nicht in ordnungsgemäßer Form eingereicht worden sei. Zwar habe das Grundbuchamt im Rahmen des § 38 GBO nur zu prüfen, ob die Behörde zur Stellung des Ersuchens abstrakt berechtigt sei, das Ersuchen in Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspreche und die nicht durch das Ersuchen ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben seien. Einem auf Eintragung einer Sicherungshypothek gerichteten Antrag des Finanzamts für Steuerstraf- sachen und Steuerfahndung müssten aber die „Originalunterlagen“ beigefügt werden. Denn für die Vollstreckung von Steuerbescheiden regele § 322 Abs. 3 Satz 3 AO ausdrücklich, dass der Vollstreckungsantrag das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestätige und das Vollstreckungsgericht bzw. das Grundbuchamt diese nicht zu prüfen hätten. Eine entsprechende Vorschrift gebe es für die Eintragung einer Sicherungshypothek in einem Steuerstrafverfahren nicht.

III.


3
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 78 Abs. 1 GBO) statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
1. Im Ausgangspunkt zutreffend ordnet das Beschwerdegericht den Antrag des Finanzamts auf Eintragung der Sicherungshypothek und des Veräußerungsverbots als Ersuchen einer Behörde im Sinne von § 38 GBO ein. Diese Bestimmung regelt, dass in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde erfolgt.
5
a) In Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten nimmt die Finanzbehörde - hier das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (vgl. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO) - unter den in § 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO näher geregelten Voraussetzungen die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr. Ist die Annahme begründet, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Einziehung von Wertersatz (§ 73c i.V.m. §§ 73 ff. StGB) vorliegen, kann bzw. soll zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden (§ 111e Abs. 1 StPO), und zwar durch das Gericht oder bei Gefahr im Verzug durch die Finanzbehörde (§ 111j Abs. 1 Satz 1 u. 2 StPO). Durch den Vermögensarrest wird der mit Erlangung des strafrechtswidrigen Vermögensvorteils entstandene und fällige „quasi-bereicherungsrechtliche“ Anspruch des Staates gesichert (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 86; BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, NZI 2019, 305 Rn. 15). Schuldner eines solchen Anspruchs kann auch ein anderer sein, der nicht Täter oder Teilnehmer ist (§ 73b StGB). Der Vermögensarrest in ein Grundstück wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt (§ 111f Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 932 ZPO), die die Wirkung eines (ebenfalls einzutragenden) Veräußerungsverbots gemäß § 136 BGB hat (§ 111f Abs. 4, § 111h Abs. 1 StPO).
6
b) Ist - wie hier - der Vermögensarrest angeordnet worden, wird er gemäß § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO durch die Finanzbehörde vollzogen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Finanzbehörde im Sinne von § 38 GBO befugt ist, das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek und eines Veräußerungsverbots zu ersuchen (so auch OLG Hamm, FGPrax 2018, 154 f.; OLG München, FGPrax 2018, 68, 70; BeckOK StPO/Huber [1.10.2019], § 111k Rn. 2; KK-StPO/Spillecke, 8. Aufl., § 111k Rn. 2; Savini, Handbuch zur Vermögensabschöpfung , 5. Aufl., S. 161).
7
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Anwendbarkeit von § 38 GBO die Aufgabenverteilung zwischen Behörde und Grundbuchamt entscheidend; demgegenüber kommt dem genauen Wortlaut der Norm, aus der die Befugnis abgeleitet wird, nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 143 f.). Zwar kann § 38 GBO ausdrücklich für anwendbar erklärt werden, wie es etwa für die Vollstreckung von Steuerbescheiden in dem von dem Beschwerdegericht herangezogenen § 322 Abs. 3 Satz 4 AO vorgesehen ist. Umgekehrt ist ein Behördenersuchen aber nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die maßgebliche Norm weder auf § 38 GBO verweist noch das Wort „Ersuchen“ verwendet.
8
bb) Daran gemessen ergibt sich aus der in § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO vorgesehenen Aufgabenverteilung zwischen Finanzbehörde und Grundbuchamt , dass der Eintragungsantrag als Ersuchen im Sinne von § 38 GBO anzuse- hen ist. Denn die Finanzbehörde vollzieht den Vermögensarrest. Der Begriff des Vollzugs geht über eine bloße Zuständigkeitsregelung hinaus (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2018, 154, 155). Das entspricht in einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten den Aufgaben der Finanzbehörde, die u.a. die strafrechtliche Vermögensabschöpfung sichern muss. Dazu prüft sie zunächst, ob die in den §§ 73 ff. StGB geregelten Voraussetzungen des (Wertersatz -)Einziehungsanspruchs vorliegen. Ist dies der Fall, kann (bzw. soll) die Finanzbehörde nach Maßgabe von § 111e Abs. 1 StPO eine Arrestanordnung bei Gericht beantragen oder diese bei Gefahr im Verzug selbst erlassen (§ 111j Abs. 1 Satz 2 StPO) und später die gerichtliche Bestätigung herbeiführen (§ 111j Abs. 2 Satz 1 StPO). Sodann wird der Vermögensarrest durch die Finanzbehörde vollzogen (§ 111k Abs. 1 Satz 1 StPO). Aus diesem Verfahrensablauf ergibt sich, dass die Finanzbehörde - wie bei der Vollstreckung von Steuerbescheiden - Herrin des Verfahrens und die Einschaltung des Grundbuchamts nur rechtstechnisch bedingt ist. Dem entspricht es, dass das Gesetz die Eintragung hinsichtlich der Rechtsmittel nicht als Entscheidung des Grundbuchamts (§ 71 GBO), sondern als Maßnahme der Vollziehung (§ 111k Abs. 3 StPO) einordnet; infolgedessen sind insoweit nur strafprozessuale Rechtsbehelfe gegeben (§ 111k Abs. 3, § 304 StPO; vgl. OLG Jena, NJW 2012, 692; KK-StPO/Spillecke, 8. Aufl., § 111k Rn. 8).
9
cc) Ein solches Verständnis des § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO wird durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt. Die bis zum 30. Juni 2017 geltende, in § 111f Abs. 2 Satz 1 StPO aF enthaltene Vorgängervorschrift regelte nämlich noch ausdrücklich, dass die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bewirkt werden. Die Neufassung durch den seit dem 1. Juli 2017 geltenden § 111k Abs. 1 StPO sollte daran nichts ändern, sondern im Gegenteil die Zuständigkeit der Staatsanwalt- schaften bzw. der Finanzbehörden ausweiten (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 82; OLG Hamm, FGPrax 2018, 154, 155).
10
2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, wonach es für die Eintragung der Vorlage des „Originals“ (also einer Ausferti- gung oder einer beglaubigten Abschrift, näher KK-StPO/Maul, 8. Aufl., § 37 Rn. 6) des Arrestbeschlusses bedarf. Ersucht die Strafverfolgungsbehörde das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek zum Vollzug einer nach den Vorschriften der Strafprozessordnung erlassenen Arrestanordnung, reicht es aus, wenn das formgerechte Ersuchen an das Grundbuchamt gesandt wird; es ist nicht erforderlich, dass die Arrestanordnung vorgelegt wird.
11
a) Bei einem Behördenersuchen nach § 38 GBO ist die Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts beschränkt. Das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob die Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist (hier nach § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO), ob das Ersuchen bezüglich seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht (siehe § 29 Abs. 3 GBO) und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind. Ob hingegen im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für das Ersuchen vorliegen, ist von dem Grundbuchamt grundsätzlich nicht zu prüfen. Hierfür trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung, soweit die ihr rechtlich zugeschriebene Sachkompetenz bei der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen reicht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 1956 - V ZB 49/55, BGHZ 19, 355, 357 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2012 - V ZB 95/12, NJW-RR 2013, 526 Rn. 15; Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 14).
12
b) Beantragt das Finanzamt gemäß § 38 GBO die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Steuerrückständen, so ist der Rechtsprechung des Senats zufolge die Vorlage eines vollstreckbaren Titels mit Zustellungsnachweis nicht erforderlich, ebenso wenig die Vorlage eines Leistungsgebots (vgl. § 254 Abs. 1 Satz 1 AO) mit Nachweis der Bekanntgabe an den Schuldner (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 142 ff. zu § 372 RAbgO). Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss das Grundbuchamt zwar, da es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt, die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und damit auch das Vorliegen eines Vollstreckungstitels prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2001 - V ZB 15/01, BGHZ 148, 392, 396). Aber die Voraussetzungen der Steuerbeitreibung haben die Finanzämter selbst zu schaffen und tragen dafür die volle Verantwortung (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, aaO S. 145); infolgedessen hat das Grundbuchamt diese nicht zu prüfen.
13
c) Es verhält sich nicht anders, wenn die Finanzbehörde - wie hier - als Strafverfolgungsbehörde das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek zum Vollzug eines gemäß § 111e StPO angeordneten Vermögensarrests ersucht.
14
aa) Grundlage der Vollstreckung ist hier die Anordnung des Vermögensarrests. Diese muss dem Ersuchen jedoch nicht beigefügt werden (so auch OLG Hamm, FGPrax 2018, 154, 155; Bauer in Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 38 Rn. 83; Deimann, RpflegStud 2008, 65; Savini, Handbuch zur Vermögensabschöpfung , 5. Aufl., S. 162). Die von dem Beschwerdegericht vertretene gegenteilige Ansicht (ebenso ohne nähere Begründung OLG Celle, FGPrax 2018, 102, 103 und Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 18 W 54/17, juris Rn. 18 zu § 324 Abs. 2 AO) ist unzutreffend. Denn bei einem Behördenersuchen hat nicht das Grundbuchamt, sondern die ersuchende Behörde die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Demzufolge ist die Arrestanordnung bei einem Behördenersuchen nicht von der Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts umfasst, und ihre Vorlage ist infolgedessen nicht veranlasst; erfolgt sie gleichwohl, dient dies allein der Information des Grundbuchamts (vgl. Deimann, RpflegStud 2008, 65). Mit anderen Worten erfolgt die Eintragung der Sicherungshypothek gemäß § 38 GBO aus Sicht des Grundbuchamts nicht auf Grund der Arrestanordnung, sondern „auf Grund des Ersuchens“ (vgl. KG, JFG 11, 325, 326 f.). Das dient der schlichten Aufgabenteilung zwischen staatlichen Stellen, die jeweils an Gesetz und Recht gebunden sind (Art. 20 Abs. 3 GG), und der Vermeidung doppelter Prüfungen.
15
bb) Aus dem von dem Beschwerdegericht zur Begründung herangezogenen § 322 Abs. 3 Satz 3 und 4 AO lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Dort wird zwar - anders als in § 111k StPO - ausdrücklich geregelt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung nicht der Beurteilung des Grundbuchamts unterliegen, und dass Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek Ersuchen im Sinne von § 38 GBO sind. Das erlaubt aber nicht den Rückschluss, dass die Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts weiter reicht, wenn eine Norm (wie § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO) einer Behörde die Befugnis im Sinne von § 38 GBO ohne klarstellende Regelung der damit verbundenen Rechtsfolgen verleiht. In der Sache gibt es, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend hervorhebt, keinen Grund dafür, die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Forderungen, die das Finanzamt selbst festgesetzt hat, von der Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts auszunehmen (§ 322 Abs. 3 Satz 3 und 4 AO), nicht aber solche Sicherungsmaßnahmen, die die Finanzbehörde auf der Grundlage eines (in aller Regel durch das Gericht angeordneten) straf- prozessualen Vermögensarrests in einer Steuerstrafsache vollziehen will. Nichts anderes gilt schließlich für Arrestanordnungen, die die Staatsanwaltschaft in allgemeinen Strafsachen herbeiführt und gemäß § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO vollzieht; hier liegt es ohnehin fern, die Prüfungspflichten des Grundbuchamts im Umkehrschluss zu der abgabenrechtlichen Verfahrensregelung in § 322 Abs. 3 Satz 3 und 4 AO auszuweiten.
16
d) Der Rechtsschutz des von der Eintragung betroffenen Eigentümers wird durch die beschränkte Prüfungskompetenz des Grundbuchamts nicht beeinträchtigt. Zunächst hat das Finanzamt sicherzustellen, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Im Übrigen kann der Eigentümer strafprozessuale Rechtsbehelfe ergreifen (§ 111k Abs. 3, § 304 StPO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - V ZB 41/14, NJW-RR 2017, 299 Rn. 12).

IV.


17
1. Da das Beschwerdegericht die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen hat, sind seine Entscheidung und der Beschluss des Grundbuchamts aufzuheben. Die Sache ist zur Entscheidung über das Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt zurückzuverweisen, das den Vollzug der Eintragung nicht aus den in dem Beschluss des Beschwerdegerichts genannten Gründen verweigern darf.
18
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass - anders als das Grundbuchamt gemeint hat - eine Bestätigung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen, nicht erforderlich ist, weil § 322 Abs. 3 Satz 2 AO auf einen strafprozessualen Vermögensarrest gemäß § 111e StPO nicht anwendbar ist. Auch im Übrigen sind Mängel des Ersuchens nicht ersichtlich; auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts wird Bezug genommen. Insbesondere ist der von dem Grundbuchamt zu prüfende (vgl. BeckOK GBO/Zeiser [1.6.2019], § 38 Rn. 10 a.E.) Grundsatz der Voreintragung gemäß § 39 GBO nach dem Inhalt des Ersuchens gewahrt. Ob die Arrestanordnung angesichts des Zeitablaufs unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit weiterhin vollzogen werden kann, hat nicht das Grundbuchamt, sondern das Finanzamt zu prüfen. Der Eigentümerin stehen auch insoweit ggf. strafprozessuale Rechtsmittel zur Verfügung.

V.


19
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 1 FamFG). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Brühl, Entscheidung vom 02.03.2018 - Blatt 0739 Grundbuch von Keldenich KL-739-28 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.04.2018 - 2 Wx 144/18 -

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1/12 vom 26. Juni 2014 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeO § 2 Buchst. a Bei einem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstück kann ein Flurstück Hofbestandteil,

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In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.

(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1, 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung.

(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.

(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse.

(2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selbständig durch, wenn die Tat

1.
ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder
2.
zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.

(4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.

(1) Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren auf Grund des § 386 Abs. 2 selbständig durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.

(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser Finanzbehörden unberührt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

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aa) Der dem Staat zustehende Einziehungsanspruch ist eine strafrechtliche Forderung eigener Art. Entsprechend ihrer "quasi-bereicherungsrechtlichen Rechtsnatur" soll sie mit dem Erlangen durch den Betroffenen (originär) entstehen und zugleich fällig werden (BT-Drucks. 18/11640, S. 86). Mit der Wertersatzeinziehungsanordnung nach § 73c Satz 1 StGB wird der Zahlungsanspruch des Staates gegen den Betroffenen tituliert (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73c Rn. 9; Köhler, NStZ 2017, 497, 499).

(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn

1.
er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,
2.
ihm das Erlangte
a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder
b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
3.
das Erlangte auf ihn
a)
als Erbe übergegangen ist oder
b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde

1.
durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. § 111c Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt. Die §§ 928 und 932 der Zivilprozessordung gelten sinngemäß.

(3) Der Vermögensarrest in ein Schiff, ein Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug wird nach Absatz 1 bewirkt. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, gelten die §§ 928 und 931 der Zivilprozessordung sinngemäß.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 wird auch das Veräußerungsverbot nach § 111h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen.

(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet. Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.

(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

(1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. § 111c Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt. Die §§ 928 und 932 der Zivilprozessordung gelten sinngemäß.

(3) Der Vermögensarrest in ein Schiff, ein Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug wird nach Absatz 1 bewirkt. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, gelten die §§ 928 und 931 der Zivilprozessordung sinngemäß.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 wird auch das Veräußerungsverbot nach § 111h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen.

(1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung.

(2) Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.

(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1, 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung.

(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.

(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch das Gericht angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Unter der Voraussetzung des Satzes 2 sind zur Beschlagnahme einer beweglichen Sache auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung der Anordnung. Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. Der Betroffene kann in allen Fällen die Entscheidung des Gerichts beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

(1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. § 111c Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt. Die §§ 928 und 932 der Zivilprozessordung gelten sinngemäß.

(3) Der Vermögensarrest in ein Schiff, ein Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug wird nach Absatz 1 bewirkt. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, gelten die §§ 928 und 931 der Zivilprozessordung sinngemäß.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 wird auch das Veräußerungsverbot nach § 111h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

15
a) Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass bei Behördenersuchen das Grundbuchamt nach § 38 GBO nur zu prüfen hat, ob die Behörde - wie hier nach § 7 i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 4 HöfeVfO - zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind. Ob hingegen im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für das Ersuchen vorliegen, ist vom Grundbuchamt grundsätzlich nicht zu prüfen. Hierfür trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 1956 - V ZB 49/55, BGHZ 19, 355, 357 f.; OLG Celle, MittRhNotK 1996, 228 und NJW-RR 2011, 741 mwN; OLG Frankfurt, FGPrax 2003, 197; Demharter, aaO, § 38 Rn. 73 f.), soweit die ihr rechtlich zugeschriebene Sachkompetenz bei der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen reicht.
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aa) Bei Behördenersuchen hat das Grundbuchamt nach § 38 GBO zu prüfen , ob die Behörde – wie hier nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 3 HöfeVfO – zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind (Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – V ZB 95/12, NJW-RR 2013, 526 Rn. 15). Zur Prüfungskompetenz des Grundbuchamts zählt danach insbesondere, ob das Ersuchen auf eine Eintragung gerichtet ist, um die nach der gesetzlichen Vorschrift ersucht werden kann (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 201 u. 219). Ob hingegen im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für das Ersuchen vorliegen, ist von dem Grundbuchamt nicht zu prüfen. Hierfür trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung, soweit die ihr rechtlich zugeschriebene Sachkompetenz bei der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen reicht (Senat , Beschluss vom 20. Dezember 2012 – V ZB 95/12, aaO).

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 15/01
vom
13. September 2001
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine Zwangshypothek ist für den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage einzutragen
, wenn er in dem zugrundeliegenden Vollstreckungstitel als Gläubiger ausgewiesen
ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Verwalter materiell-rechtlicher Forderungsinhaber
ist, oder ob der Titel von ihm als gewillkürter Verfahrensstandschafter
erstritten wurde.
BGH, Beschl. v. 13. September 2001 - V ZB 15/01 - KG
LG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. September 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten werden der Beschluß der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 23. August 2000 und der Beschluß des Amtsgerichts - Grundbuchamt - TempelhofKreuzberg vom 11. Juli 2000 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung einer Zwangshypothek für den Beteiligten als Gläubiger nicht aus den Gründen seines Beschlusses vom 11. Juli 2000 zu verweigern.
Geschäftswert: 5.505,02 DM.

Gründe:

I.

Der Beteiligte, Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft, erwirkte beim Amtsgericht W. am 10. November 1999 gegen einen Wohnungseigentümer einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 6.054,74 DM nebst Kosten und Zinsen. Im Vollstreckungsbescheid ist der Beteiligte mit dem Zusatz "Hausverwaltung" als Antragsteller ausgewiesen. Die geltend gemachte Hauptforderung ist als "Wohn-/Hausgeld für Wohnungsei-
gentümergemeinsch. für die Wohnung in B. gem. Mahnung vom Okt. 97 bis Juni 99" bezeichnet.
Am 11. Mai 2000 hat der Beteiligte beim Grundbuchamt unter Vorlage der Vollstreckungsunterlagen und einer Forderungsaufstellung über 5.505,02 DM beantragt, in seinem Namen eine auf diesen Betrag lautende Zwangshypothek zu Lasten des Wohnungseigentums des betroffenen Eigentümers einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag mit Beschluû vom 11. Juli 2000 zurückgewiesen, weil dem Vollstreckungsbescheid zu entnehmen sei, daû die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der Beteiligte Gläubiger der Forderung sei. Dieser habe die Forderung damit im Wege der gewillkürten Prozeûstandschaft geltend gemacht und könne folglich nicht gemäû § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger einer Zwangshypothek eingetragen werden. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte sein Eintragungsbegehren weiter. Das Kammergericht möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Hieran sieht es sich durch den Beschluû des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 1986 (Rpfleger 1986, 484 f = WEZ 1987, 97 ff) gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluû vom 6. März 2001 (NZM 2001, 470 = Rpfleger 2001, 340) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§ 79 Abs. 2 GBO).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, das Grundbuchamt habe grundsätzlich die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung nicht zu prüfen, wenn der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage unter Vorlage eines im eigenen Namen erstrittenen und auf Zahlung an ihn lautenden Vollstreckungstitels die Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 ZPO) zu seinen Gunsten begehre. Einen entsprechenden Eintragungsantrag dürfe es nach dem für das Grundbuchverfahren geltenden Legalitätsprinzip nur dann ablehnen, wenn es aufgrund feststehender Tatsachen zu der sicheren Überzeugung gelange, daû die Eintragung zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führe. Hierfür bestünden vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Weder lasse sich dem vorgelegten Vollstreckungsbescheid zwingend entnehmen, daû der Verwalter die Wohngeldforderung als Prozeûstandschafter für die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht aufgrund einer treuhänderischen Abtretung als materieller Forderungsinhaber geltend gemacht habe, noch greife ein entsprechender Erfahrungssatz ein. Unabhängig davon bestimme sich die Frage der Gläubigerschaft nicht nach materiellem Recht, sondern allein danach, wen der Vollstrekkungstitel und die - hier nach § 796 Abs. 1 ZPO entbehrliche - Klausel als Vollstreckungsgläubiger auswiesen. Denn die Eintragung einer Zwangshypothek sei eine Vollstreckungsmaûnahme, die lediglich verfahrensrechtlich nach den Vorschriften der Grundbuchordnung behandelt werde. Angesichts dessen dürfte der Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten des Verwalters als Titelinhaber sogar selbst dann nichts entgegenstehen, wenn der Vollstrekkungstitel nachweislich im Wege der Prozeûstandschaft erwirkt worden wäre.
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Celle in der genannten Entscheidung die Auffassung vertreten, ein von einem Verwalter gegen einen Eigentümer wegen rückständigen Wohngelds erlangter Vollstreckungsbescheid
weise den Verwalter bereits wegen des Inhalts des geltend gemachten Anspruchs regelmäûig als Prozeûstandschafter und nicht als Vollrechtsinhaber aus. Da somit die Wohnungseigentümergemeinschaft anspruchsberechtigt sei, verstoûe die Eintragung einer auf den Verwalter lautenden Zwangshypothek in diesen Fällen gegen die - nach § 867 Abs. 1 ZPO, §§ 1184, 1185 Abs. 2 BGB anwendbare - Vorschrift des § 1115 Abs. 1 BGB, wonach der materiellrechtliche Forderungsinhaber als Gläubiger im Grundbuch anzugeben sei.
Die beiden Gerichte sind damit unterschiedlicher Auffassung in der Frage , ob das Grundbuchamt die Eintragung einer auf den Verwalter lautenden Zwangshypothek verweigern darf, wenn dieser im Vollstreckungstitel als Vollstreckungsgläubiger aufgeführt ist, den Titel möglicherweise aber nur als gewillkürter Verfahrensstandschafter erwirkt hat. Dies rechtfertigt die Vorlage, wenngleich die Divergenz auf eine unterschiedliche Auslegung vollstreckungsrechtlicher und materiell-rechtlicher Bestimmungen (§ 867 ZPO, §§ 1113, 1115, 1184 BGB) zurückzuführen ist. Denn das Grundbuchrecht betreffende Vorschriften im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht nicht angewendeten sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Normen, soweit sie auf bundesgesetzlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 123, 297, 300; 129, 1, 3; Beschl. v. 5. Dezember 1996, V ZB 27/96, NJW 1997, 861, insoweit in BGHZ 134, 182 nicht abgedruckt).

III.


Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die geforderte Eintragung einer auf den Namen des Verwalters lautenden Zwangshypothek ist unabhängig davon zulässig, ob dieser den Vollstrekkungstitel als materieller Berechtigter oder nur als gewillkürter Verfahrensstandschafter erlangt hat. Bei einer Zwangshypothek nach § 45 Abs. 3 WEG, § 867 Abs. 1 ZPO ist der im Vollstreckungstitel ausgewiesene Gläubiger im Grundbuch einzutragen, auch wenn er mit dem materiell-rechtlichen Forderungsinhaber nicht identisch ist. Daher kommt es nicht auf die vom vorlegenden Gericht in den Vordergrund gestellte Erwägung an, ob sich dem vorgelegten Vollstreckungsbescheid mit hinreichender Sicherheit entnehmen läût, daû der Verwalter die Wohngeldforderung nicht aus eigenem, sondern aus fremdem Recht geltend macht.
1. Die Eintragung einer Zwangshypothek ist nicht nur eine Maûnahme der Zwangsvollstreckung (§ 866 Abs. 1 ZPO), sondern verfahrensrechtlich zugleich ein Grundbuchgeschäft (Senat, BGHZ 27, 310, 313). Das Grundbuchamt hat daher sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten (Senat, aaO; OLG Celle, Rpfleger 1986, 484; OLG Köln, Rpfleger 1988, 526). Dabei hat es zu gewährleisten, daû die auch bei einer Zwangssicherungshypothek (§§ 866 f ZPO) nach §§ 1115, 1184 ff BGB, § 15 GBVfg erforderlichen Angaben zur Person des Gläubigers im Grundbuch vermerkt werden (vgl. BayObLGZ 1984, 239, 241 ff; OLG Celle, aaO; OLG Köln aaO; OLG Hamm, Rpfleger 1989, 17; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rdn. 7, 8). Aus der Anwendung des § 1115 Abs. 1 BGB folgt aber nicht, daû bei einer Zwangssicherungshypothek nur ein Titelgläubiger, der mit dem materiell-rechtlichen Forderungsinhaber identisch ist, als Gläubiger in das Grundbuch eingetragen werden kann. Vielmehr er-
möglicht ein im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft erstrittener Vollstreckungstitel die Eintragung des Verfahrensstandschafters als Titelgläubiger auch dann, wenn er materiell-rechtlich nicht Inhaber der Forderung ist (vgl. LG Bochum, Rpfleger 1985, 438; LG Lübeck, Rpfleger 1992, 343 mit zust. Anm. von Meyer-Stolte; LG Darmstadt, Rpfleger 1999, 125; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 27 WEG Rdn. 301; Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 71; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 27 WEG Rdn. 5 d; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 43 WEG Rdn. 20; ders., NJW 1987, 1049, 1052; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 867 Rdn. 10 a; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 867 Rdn. 48; Musielak/Becker, ZPO, 2. Aufl., § 867 Rdn. 6; Zöller/ Stöber, aaO, § 867 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 867 Rdn. 7; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 867 ZPO Rdn. 10; Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl. Einl. 67.2; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdn. 2182; Bärmann/Seuû/Schmidt, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl. Rdn. B 126; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 504; ders. WE 1992, 62, 65; wohl auch Habermeier, Die Zwangshypotheken der Zivilprozeûordnung , 1989, S. 66, 68; Böhringer, WE 1988, 154, 158). Die gegenteilige Auffassung, nach der in diesem Fall die Wohnungseigentümer als materiellrechtliche Gläubiger der Zwangssicherungshypothek einzutragen sind (OLG Celle, aaO; OLG Köln, aaO, mit zust. Anm. von Sauren; LG Mannheim, BWNotZ 1982, 19, 20; LG Aachen, Rpfleger 1988, 526; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 45 Rdn. 137; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 16 Rdn. 40; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 45 Rdn. 77; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 16 Rdn. 56; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 19 Rdn. 107; ders., MittBayNot 1997, 346, 347; Bauer/von Oefele, GBO, AT I. 29; KEHE-Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 15 GBVfg Rdn. 7; Meikel/Böhringer/Ebeling, Grundbuchrecht, 1995,
A § 15 GBVfg Rdn. 32; Becker, Festschrift für Merle, 2000, S. 33, 40 ff; ders., ZWE 2001, 346, 348 ff; Hintzen, Die Immobiliarzwangsvollstreckung in der Praxis, 2. Aufl., Rdn. 338; ders., ZIP 1991, 474, 482; vgl. auch OLG Dresden, NJW-RR 2000, 96, 97; differenzierend LG Frankfurt, Rpfleger 1993, 238), berücksichtigt nicht hinreichend, daû die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsmaûnahme nicht in vollem Umfange der Eintragung einer rechtsgeschäftlich begründeten Sicherungshypothek (§§ 1184 ff BGB) gleichstehen kann. Bei Anwendung des § 1115 Abs. 1 BGB ist daher den vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen (vgl. auch MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl, § 867 Rdn. 5; Habermeier, aaO).
2. Die rechtsgeschäftlich bestellte Sicherungshypothek und die Zwangssicherungshypothek als Maûnahme der Immobiliarzwangsvollstreckung unterscheiden sich in ihrem Entstehungstatbestand grundlegend.

a) Eine auf einem Rechtsgeschäft beruhende Sicherungshypothek wird durch Einigung des Inhabers der zu sichernden Forderung mit dem Grundstückseigentümer und durch Eintragung des Berechtigten begründet (§§ 1184, 1185 Abs. 2, 873, 1113 BGB). Die hierbei zu beachtende Vorschrift des § 1115 Abs. 1 BGB legt - in Ergänzung des § 874 BGB - lediglich fest, daû insbesondere für die Angabe des Gläubigers nicht auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden darf, während § 15 GBVfg regelt, in welcher Weise der Gläubiger im Grundbuch zu bezeichnen ist (vgl. MünchKomm-BGB/Eickmann, aaO, § 1115 Rdn. 1 f). Welche Person als Hypothekengläubiger in das Grundbuch einzutragen ist, kann keiner der beiden Bestimmungen entnommen werden , sondern folgt aus § 1113 Abs. 1 BGB. Danach muû der dinglich berechtigte Hypothekengläubiger mit dem Gläubiger der gesicherten Forderung iden-
tisch sein (vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB [1996], § 1113 Rdn. 46; MünchKomm-BGB/Eickmann, aaO, § 1113 Rdn. 12).

b) Eine Zwangshypothek beruht dagegen nicht auf einer Einigung gemäû §§ 873, 1113 BGB. Es handelt sich um eine Vollstreckungsmaûnahme in der Form eines Grundbuchgeschäfts (Senat, BGHZ 27, 310, 313). Das Grundbuchamt hat daher nach einem Antrag gemäû § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO als Vollstreckungsvoraussetzung insbesondere zu prüfen, ob ein geeigneter Vollstreckungstitel vorliegt. Ist das der Fall, so ist allein der Vollstreckungstitel Grundlage für das Tätigwerden des Vollstreckungsorgans (vgl. Zöller/Stöber, aaO, vor § 704 Rdn. 14), hier also des Grundbuchamtes. Um die Effizienz des Vollstreckungsverfahrens zu erhalten, ist dieses als Vollstreckungsorgan zu einer materiellen Überprüfung des Titels nicht befugt (vgl. Senat, BGHZ 110, 319, 322; BGHZ 118, 229, 234; 124, 164, 171). Einreden und Einwendungen gegen den titulierten Anspruch sind auûerhalb des Vollstreckungsverfahrens durch den Angriff gegen den Vollstreckungstitel, insbesondere mit der Klage nach § 767 ZPO, geltend zu machen. In diesem Sinne wird die Zwangsvollstreckung , obwohl sie der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen bestimmt ist, von ihrer materiell-rechtlichen Grundlage gelöst (BGH, Urt. v. 24. Januar 1956, VI ZR 275/54, JR 1956, 185, 186; Stein/Jonas/Münzberg, aaO, vor § 704 Rdn. 22; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 5 IV 1, S. 57 in Fuûn. 84; Becker-Eberhard, ZZP 104 [1991], 413, 418).

c) Hiernach kann bei einer Zwangssicherungshypothek nur die Person gemäû § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger eingetragen werden, die durch den Vollstreckungstitel oder eine beigefügte Vollstreckungsklausel (§§ 750 Abs. 1,
795 ZPO) als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist (vgl. LG Lübeck , aaO; LG Darmstadt, aaO; Staudinger/Wenzel, aaO; Zöller/Stöber, aaO, § 867 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO; Schuschke/Walker , aaO). Allein dies ist für das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan maûgebend. Dem widerspricht die - wegen der "Doppelnatur" der Zwangssicherungshypothek auch hier zu beachtende - Verantwortung des Grundbuchamtes für die Richtigkeit des Grundbuches nicht. Zwar zählt es zu den Aufgaben des Grundbuchamtes, das Grundbuch nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der wahren Rechtslage zu halten und Unrichtigkeiten zu verhindern (vgl. Senat, BGHZ 35, 135, 139; 97, 184, 186 f). Zu einer Unrichtigkeit des Grundbuches führt es aber nicht, wenn das Grundbuchamt eine im Vollstreckungstitel entgegen dem materiellen Recht als Berechtigten ausgewiesene Person als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch einträgt. § 1113 Abs. 1 BGB, der die Identität von materiell-rechtlichem Forderungsinhaber und Hypothekengläubiger erzwingt (Akzessorietät bezüglich der Person des Berechtigten , vgl. Erman/F. Wenzel, BGB, 10. Aufl., vor § 1113 Rdn. 7), gilt nur für die rechtsgeschäftlich bestellte Sicherungshypothek und hindert nicht das Entstehen einer - anderen Regeln folgenden - Zwangssicherungshypothek. Dies verkennt die Gegenansicht (Becker, Festschrift für Merle, aaO, S. 40 f; ders. ZWE 2001, 346, 348), wenn sie zur Begründung ihrer Auffassung - an sich zu Recht - darauf verweist, im Fall der Prozeûstandschaft sei der Vollstreckungsgläubiger nicht mit dem Inhaber der titulierten Forderung identisch.
3. Für die Eintragung als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek nach § 1115 Abs. 1 BGB ist es unerheblich, ob der im Titel aufgeführte Vollstreckungsgläubiger diesen aus eigenem Recht oder - wie hier der Beteiligte nach Ansicht der Vorinstanzen - im Wege gewillkürter Prozeûstandschaft er-
langt hat. Auch ein zur Prozeûführung im eigenen Namen ermächtigter Verfahrensstandschafter ist in dem von ihm erstrittenen Titel als Gläubiger ausgewiesen und damit berechtigt, den zuerkannten fremden Anspruch im eigenen Namen zu vollstrecken und die hierfür grundsätzlich erforderliche - vorliegend aber gemäû § 796 Abs. 1 ZPO entbehrliche - Vollstreckungsklausel zu beantragen (Senat; BGHZ 92, 347, 349; BGH, Urt. v. 22. September 1982, VIII ZR 293/81, NJW 1983, 1678; Zöller/Stöber, aaO, § 724 Rdn. 3; Rosenberg /Gaul/Schilken, aaO, § 16 V 2 c ee, S. 280). Dies gilt unabhängig davon, ob der Vollstreckungstitel - wie vorliegend - auf Leistung an den Verfahrensstandschafter oder an den materiellen Rechtsinhaber lautet (BGH, Urt. v. 22. September 1982, aaO; Stein/Jonas/Münzberg, aaO, § 724 Rdn. 8 a; Bekker -Eberhard, aaO, 425).
4. Die aus Rechtsgründen gebotene Eintragung des prozeûführungsbefugten Verwalters als Gläubiger einer Zwangshypothek vermeidet auch verfahrensbedingte Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer. Ansonsten könnte die Eintragung einer Zwangshypothek auf der Grundlage eines vom Verwalter erstrittenen Titels nur auf zwei Wegen erfolgen : Einmal kann der Verwalter als Hypothekengläubiger eingetragen werden , wenn die zugrundeliegende Forderung von den Wohnungseigentümern an ihn abgetreten worden ist und die Abtretung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird (vgl. OLG Celle, aaO; OLG Köln, aaO). Zum anderen kann die Eintragung der Zwangshypothek für die Wohnungseigentümer als Gläubiger erfolgen, was allerdings zur Erfüllung der Vollstreckungsvoraussetzungen (§§ 750 Abs. 1, 795 ZPO) und zur Vermeidung einer unzulässigen Vollstrekkungsstandschaft erfordert, daû zuvor der Vollstreckungstitel auf die Wohnungseigentümer in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO umgeschrie-
ben worden ist (BGH, Urt. v. 22. September 1982, VIII ZR 293/81, aaO, m.w.N.; Staudinger/Wenzel, aaO; Becker-Eberhardt, aaO, S. 439 ff, 443; a.A. Becker, Festschrift für Merle, S. 48). Beides stöût jedoch gerade bei groûen Wohnungseigentümergemeinschaften auf praktische Hindernisse. Bei einer Abtretung der Forderung an den Verwalter müûten sämtliche Wohnungseigentümer beim Notar erscheinen, damit der Form des § 29 GBO entsprochen werden kann (vgl. Sauren, Rpfleger 1994, 497, 498). Soweit die Eintragung einer Zwangshypothek nach Titelumschreibung auf die Wohnungseigentümer erfolgen soll, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Aufnahme zumindest der Namen aller Wohnungseigentümer in den Eintragungsvermerk Wirksamkeitsvoraussetzung gemäû § 1115 Abs. 1 BGB (vgl. BayObLGZ 1984, 239, 241 ff; noch weitergehend für die Erfordernisse des § 15 GBVfg: BayObLG, ZWE 2001, 375; OLG Köln, Rpfleger 1994, 496, 497). Daû dies insbesondere bei gröûeren Eigentümergemeinschaften die Übersichtlichkeit des Grundbuchs beeinträchtigen kann und für das Grundbuchamt mit einer erheblichen Arbeitsbelastung verbunden ist, liegt auf der Hand (so auch BayObLGZ 1984, 239, 244).
5. Mithin durfte das Grundbuchamt die Eintragung des Verwalters als Gläubiger der Zwangssicherungshypothek nicht mit der Begründung ablehnen, dieser habe den auf ihn lautenden Vollstreckungsbescheid im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft und nicht als materiell-rechtlicher Forderungsinhaber erlangt. Das Grundbuchamt ist deshalb unter Aufhebung seiner und der Entscheidung des Landgerichts anzuweisen, die Eintragung nicht aus den im Beschluû vom 11. Juli 2000 geäuûerten Bedenken zu verweigern. Wegen der noch nicht vollständig erledigten Zwischenverfügung vom 24. Mai 2000
erübrigt sich eine Anweisung an das Grundbuchamt zum Erlaû einer Zwischenverfügung.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.

(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.

(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1, 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung.

(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.

(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.

(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1, 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung.

(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.

(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.

(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1, 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung.

(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.

(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

12
4. Ob im Übrigen die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung vorliegen, hat das Vollstreckungsgericht bei der Beitreibung von Steuerschulden (anders als bei der Vollstreckung von Urteilen) nicht zu prüfen. Dies ist vielmehr Aufgabe der Finanzbehörde (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 144 f.). Zuständige Behörde ist nach dem niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) die Gemeinde (§ 6 Abs. 1 NVwVG). Bestätigt diese - wie hier - in ihrem Antrag, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, sind die Gerichte daran gebunden (§ 58 Abs. 3 Satz 2 und 3 NVwVG). Insbesondere darf das Vollstreckungsgericht nicht prüfen, ob ein Duldungsbescheid gegen den ausländischen Insolvenzverwalter erforderlich und ob dieser ergangen ist (dazu MüKo-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 49 Rn. 53). Die Schuldnerin (bzw. der Insolvenz- verwalter) kann insoweit Rechtsbehelfe vor den Finanzgerichten ergreifen (vgl. BFHE 152, 53; 158, 310).

(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.

(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1, 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung.

(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.

(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.