Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2008 - V ZB 94/08

bei uns veröffentlicht am16.10.2008
vorgehend
Amtsgericht Warendorf, 2 K 38/06, 11.04.2008
Landgericht Münster, 5 T 341/08, 23.06.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 94/08
vom
16. Oktober 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das Bekanntmachungsblatt und das elektronische Bekanntmachungssystem können
durch allgemeine Verwaltungsverfügung im Sinne von § 39 Abs. 1 ZVG bestimmt
werden, es sei denn, der Landesgesetzgeber behält sich diese Festlegung
vor. In Nordrhein-Westfalen besteht ein solcher Vorbehalt nicht.

b) Eine Bekanntmachung ist bei einem verlinkten Portal wie dem Portal
www.justiz.de elektronisch bekannt gemacht, wenn die Bekanntmachungsdaten
auf dem Server des Portals abgelegt und zum Abruf bereitgestellt sind, mit dem
das Bekanntmachungsportal für den Abruf der Daten verlinkt ist.
BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08 - LG Münster
AG Warendorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. Juni 2008 und ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 138.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2006 wegen eines dinglichen Anspruchs von 60.000 € die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts der Schuldner an und setzte mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 den Verkehrswert auf 206.000 € fest. Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 bestimmte es den Versteigerungstermin auf den 11. April 2008 und ordnete die öffentliche Bekanntmachung des Termins an der Gerichtstafel, an der Gemeindetafel und im Justizportal des Bundes und der Länder (Bundesportal - www.justiz.de) an. Die zuletzt genannte Bekanntmachung erfolgte durch Einstellen eines entsprechenden Datensatzes auf dem Server der Website www.zvg-portal.de. In dem Versteigerungstermin blieben die Ersteher mit einem Gebot von 138.000 € Meistbietende; das Amtsgericht erteilte ihnen mit Beschluss vom selben Tage den Zuschlag.
2
Dagegen haben die Schuldner unter anderem mit der Begründung sofortige Beschwerde erhoben, der Versteigerungstermin sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Das Portal www.justiz.de sei in Nordrhein-Westfalen nicht ordnungsgemäß zu dem für öffentliche Bekanntmachungen maßgeblichen elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bestimmt worden. Jedenfalls sei die Bekanntmachung nicht auf dem danach maßgeblichen Portal www.justiz.de, sondern auf dem Portal www.zvg-portal.de veröffentlicht worden und schon deshalb fehlerhaft. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner, mit der sie weiterhin die Aufhebung des Zuschlags erreichen wollen.

II.

3
Das Landgericht verneint Gründe für die Versagung des Zuschlags. Insbesondere sei der Versteigerungstermin ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden. Die Veröffentlichung sei zwar auf dem Portal www.zvg-portal.de erfolgt. Das sei aber nur eine Unterseite des Portals www.justiz.de. Dieses Portal habe das Landesjustizministerium durch allgemeine Verwaltungsvorschrift zu dem für Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Informations- und Kommunikationssystem bestimmen können. Daran ändere es nichts, dass das nach § 39 Abs. 1 ZVG dafür alternativ zur Verfügung stehende Blatt für öffentliche Bekanntmachungen des Gerichts in Nordrhein-Westfalen durch Gesetz, nämlich Art. 5 AGZVG (NRW), bestimmt worden sei. Das besage für die Frage, wie das Informations- und Kommunikationssystem zu bestimmen sei, nichts. Unerheblich sei, ob das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Gerichte des Landes darauf habe festlegen dürfen, nur elektronisch öffentlich bekannt zu machen. Nach § 39 ZVG könne sich das Versteigerungsgericht, wie geschehen , für eine elektronische Veröffentlichung entscheiden.

III.

4
Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Versteigerungstermin ist ordnungsgemäß auf elektronischem Wege öffentlich bekannt gemacht worden.
5
1. Die nach § 39 Abs. 1 ZVG erforderliche öffentliche Bekanntmachung muss nicht durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt, sie kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Dies hat in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem zu geschehen. Das ist für die Gerichte NordrheinWestfalens das Portal www.justiz.de. Dort ist der Versteigerungstermin auch bekannt gemacht worden.
6
2. Die Bestimmung des Portals www.justiz.de zum maßgeblichen elektronischen Informations- und Kommunikationssystem für die nordrheinwestfälischen Versteigerungsgerichte ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden.
7
a) Dabei stellt sich entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht die Frage, ob die Bestimmung dieses Portals durch eine Rechtsverordnung erfolgt ist, der die nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 70 Satz 1 LVerf. NRW erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt. Die Bestimmung ist nämlich nicht durch eine Rechtsverordnung, sondern durch die Allgemeine Verfügung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2008 (JMBl. NRW S. 37) erfolgt. Es geht auch nicht um die verwandte Fragestellung, ob das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für den Erlass dieser Allgemei- nen Verfügung zuständig war. Das wäre zu verneinen, wenn es sich hierbei um eine Verwaltungsverordnung zur Ausführung eines Gesetzes handelte. Dazu wäre nach Art. 56 Abs. 2 LVerf. NRW die Landesregierung berufen, wenn nicht das Gesetz diese Aufgabe einzelnen Ministern zuweist, woran es hier fehlte. Bei der Verfügung handelt es sich aber nicht um eine solche Verwaltungsverordnung. Sie befasst sich nämlich nicht mit der Ausführung von (§ 38 und) § 39 ZVG, die sie den zur Anwendung der Vorschriften berufenen Gerichten überlässt. Sie nimmt vielmehr, soweit hier von Interesse, lediglich die in diesen Vorschriften des Bundesrechts vorausgesetzte Festlegung vor, welches elektronische Informations- und Kommunikationssystem für elektronische Bekanntmachungen des Versteigerungsgerichts vorgesehen ist. Diese Festlegung obliegt dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalens als dem für die Bekanntmachungen der Gerichte zuständigen Landesministerium.
8
b) Es stellt sich vielmehr nur die Frage, ob das Portal www.justiz.de durch Verwaltungsverfügung zu dem nach § 39 Abs. 1 ZVG maßgeblichen Informations - und Kommunikationssystem für elektronische Bekanntmachungen des Versteigerungsgerichts bestimmt werden konnte oder ob es dazu eines förmlichen Rechtssatzes (Gesetz oder Rechtsverordnung) bedurfte. Diese Frage ist im zuerst genannten Sinne zu beantworten.
9
aa) Durch förmlichen Rechtssatz muss die Bestimmung nur erfolgen, wenn § 39 Abs. 1 ZVG als maßgebliches Bundesgesetz, ein (nordrheinwestfälisches ) Landesgesetz oder, im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes für wesentliche Fragen, sein Inhalt den Erlass eines förmlichen Rechtssatzes verlangen. Keine diese Alternativen liegt hier vor.
10
bb) § 39 Abs. 1 ZVG verlangt keine Bestimmung durch förmlichen Rechtssatz.
11
Die hier zu beurteilende Möglichkeit einer Bekanntmachung des Versteigerungstermins durch einmalige Einrückung in dem für das Gericht „bestimmten“ elektronischen Informations- und Kommunikationssystem geht auf Art. 15a des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) zurück und folgt dem Sprachgebrauch des § 39 Abs. 1 ZVG für die bisher dort ausschließlich und jetzt alternativ vorgesehene Bekanntmachung in dem für öffentliche Bekanntmachungen des Gerichts „bestimmten“ Blatt. Diese Formulierung war nach der Vorstellung des Gesetzgebers offen. In dem Entwurf zu der Vorschrift heißt es dazu: „Wer das Blatt zu bezeichnen hat, entscheidet sich nach Landesrecht.“ (Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den ReichsJustizgesetzen , Band 5, 1897, S. 44). Diese Formulierung spricht dafür, dass die Entwurfsverfasser davon ausgegangen sind, dass die Bestimmung durch Verwaltungsanweisung erfolgt. Sie lässt jedenfalls die Möglichkeit einer Bestimmung in dieser Form zu. Bestätigt wird dies durch § 6 EGZVG, wonach sogar für eine inhaltliche Erweiterung der Bekanntmachungspflicht um zusätzliche bekannt zu machenden Angaben ausdrücklich eine Anordnung der Landesjustizverwaltung ausreichend ist.
12
cc) Nordrhein-westfälisches Landesrecht, das einer Festlegung des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems durch Verwaltungsverfügung entgegenstünde, ist nicht ersichtlich.
13
(1) Allerdings ist das für die Bekanntmachung des Versteigerungstermins nach § 39 Abs. 1 ZVG alternativ zur Verfügung stehende, für Bekanntmachungen des Gerichts maßgebliche Blatt in Nordrhein-Westfalen mit Art. 5 AGZVG (NRW) durch Gesetz bestimmt worden. Das besagt aber für die Anforderungen an die Bestimmung des Bekanntmachungsblatts oder des elektronischen Bekanntmachungssystems nichts. Der Landesgesetzgeber ist bei der Ausführung eines Bundesgesetzes nicht auf die Regelung der Fragen beschränkt, die durch Gesetz geregelt werden müssen. Er ist nach Art. 80 Abs. 4 GG auch berechtigt, durch Landesgesetz zu regeln, was aufgrund einer Verordnungsermächtigung im Bundesgesetz durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder bei entsprechender Ermächtigung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG durch Rechtsverordnung eines Landesministeriums geregelt werden könnte. Für Fragen, die nicht einmal einer Regelung durch Rechtsverordnung bedürften, gilt nichts anderes. Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass das Bekanntmachungsblatt in Nordrhein -Westfalen gesetzlich festgelegt ist, nicht ableiten, dass die Bestimmung überhaupt und speziell die des elektronischen Bekanntmachungssystems landesrechtlich nur durch förmlichen Rechtssatz erfolgen könnte.
14
(2) Etwas anderes gälte indessen dann, wenn sich der Landesgesetzgeber die Regelung bundesrechtlich auch durch Verwaltungsanweisung festlegbarer Fragen vorbehalten hätte. Das ist mit Art. 5 AGZVG (NRW) aber nicht geschehen. Das zeigt sich schon daran, dass die Vorschrift, für sich genommen, nicht mehr ausführbar ist. Sie ist als preußisches Ausführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung am 23. September 1899 erlassen worden und bestimmt das heute nicht mehr erscheinende preußische Amtsblatt zum Bekanntmachungsblatt. Welches Blatt an dessen Stelle getreten ist, hat nicht der Gesetzgeber, sondern mit Zustimmung der damaligen Militärregierung das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch § 1 der Rechtsverordnung vom 30. Juni 1947 (JMBl. NRW S. 2) festgelegt. Zu einer Anpassung von Art. 5 AGZVG (NRW) an die veränderten Umstände hat sich der Gesetzgeber auch später nicht veranlasst gesehen. Sieht der Gesetzgeber nicht einmal die Notwendigkeit, die gesetzliche Festlegung auf das „Amtsblatt“ an die veränderten Umstände anzupassen, zeigt dies jedenfalls, dass sich der Gesetzgeber mit Art. 5 AGZVG (NRW) die zudem bei Erlass der Vorschrift nicht zu erwartende Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems nicht vorbehalten hat.
15
dd) Die Notwendigkeit einer Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems durch förmlichen Rechtssatz lässt sich schließlich auch nicht aus dessen Inhalt ableiten.
16
(1) Der Gesetzgeber kann allerdings Fragen von wesentlicher Bedeutung nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen; er muss sie vielmehr selbst regeln (vgl. BVerfGE 40, 237, 248f.; 47, 46, 78; 58, 257, 268; 83, 130, 142; NJW 1998, 2515, 2520; VerfGH NRW, NJW 1999, 1243, 1244). Zu solchen wesentlichen Fragen gehören weder die Bestimmung des Bekanntmachungsblatts noch die des elektronischen Bekanntmachungssystems. §§ 38 und 39 Abs. 1 ZVG bestimmen den entscheidenden Inhalt und den Umfang der Bekanntmachungspflicht unmittelbar selbst. Sie stellen keine inhaltlichen Anforderungen an die Auswahl des Bekanntmachungsblatts oder des elektronischen Bekanntmachungssystems. Sie verlangen auch nicht die Auswahl eines besonderen Blatts oder Systems gerade für die Bekanntmachung von Versteigerungsterminen. Sie setzen das Vorhandensein eines Bekanntmachungsblatts und eines elektronischen Bekanntmachungssystems voraus und wollen dies lediglich bezeichnen. Das ist nichts, was durch förmlichen Rechtssatz festgelegt werden müsste.
17
(2) Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung in § 39 Abs. 1 ZVG, bezogen allerdings nur auf das Bekanntmachungsblatt, einen Gleichklang zu den Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung der Auflösung eines Vereins in den heutigen §§ 50 Abs. 1 Satz 3, 50a BGB gesucht hat (Jacobs/Schubert, Die Beratung des BGB, Sachenrecht IV, S. 915). Diese Bekanntmachung ist nach § 50 Abs. 1 Satz 3 BGB in dem in der Vereinssatzung hierfür bestimmten Blatt, mangels einer solchen Regelung nach § 50a BGB in dem Blatt zu veröffentlichen, das für Bekanntmachungen des Amtsgerichts am Sitz des Vereins bestimmt ist. Die Bestimmung des Bekanntmachungsblatts hatte damit nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine untergeordnete Bedeutung, die bei der Bekanntmachung der Auflösung eines Vereins sogar der Vereinssatzung überlassen werden konnte. Dann bedarf sie keiner Regelung durch förmlichen Rechtssatz, sie kann auch durch Verwaltungsanweisung erfolgen.
18
3. Der Versteigerungstermin ist auch in dem vorgeschriebenen Portal www.justiz.de öffentlich bekannt gemacht worden.
19
a) Der dafür erforderliche Datensatz ist allerdings nicht unmittelbar auf dem Server des Portals www.justiz.de, sondern auf dem Server des Portals www.zvg-portal.de bereitgestellt worden. Daraus folgt aber nicht, dass die Veröffentlichung nicht auf dem Portal www.justiz.de öffentlich bekannt gemacht worden ist.
20
b) Ein Versteigerungstermin ist im Sinne von § 39 Abs. 1 ZVG in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Bekanntmachungssystem eingerückt, wenn es auf dem dafür bestimmten Portal abgerufen werden kann. Was dazu erforderlich ist, lässt sich nicht allgemein festlegen. Dies richtet sich vielmehr nach der Struktur des Portals. Werden die auf dem Portal abrufbaren Daten auf dem Server dieses Portals bereitgestellt, dann muss das Versteigerungsgericht veranlassen, dass die Bekanntmachungsdaten auf diesem Server abgelegt und zum Abruf bereitgestellt werden. Fasst das Bekanntmachungsportal hingegen verschiedene Portale zusammen und werden die abrufbaren Daten auf den Servern anderer verlinkter Portale bereitgestellt, dann lässt sich eine Bekanntmachung auf dem Bekanntmachungsportal nur erreichen , wenn die Daten auf dem Server des verlinkten Portals abgelegt und dort bereitgestellt werden. Ein Zuliefern und Ablegen der Daten auf dem Server des Bekanntmachungsportals selbst wäre sinnlos, weil der Abruf über das verlinkte Portal erfolgt und die Daten auf dem Server des Bekanntmachungsportals für die Nutzer nicht erreichbar wären.
21
c) Dieser zweite Fall liegt hier vor. Das für Nordrhein-Westfalen bestimmte Bekanntmachungsportal www.justiz.de fasst unterschiedliche Portale für verschiedene Angebote der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder zusammen , die über die Seite „Onlinedienste“ dieses Portals in Anspruch genommen werden können. Zu diesen gehört auch die elektronische Bekanntmachung von Versteigerungsterminen. Deren Abruf ist aber nicht auf dem Bekanntmachungsportal möglich, sondern nur auf dem mit diesem verlinkten Portal www.zvg-portal.de. Deshalb musste das Versteigerungsgericht dafür Sorge tragen, dass die Daten auf dem Server dieses Portals abgelegt und dort zum Abruf bereitgestellt wurden. Das ist geschehen.
22
d) Auf die Einzelheiten der Verwaltung der Domains für die einzelnen Portale kommt es deshalb nicht an.
23
4. Auch die Entscheidung des Versteigerungsgerichts, die nach § 39 Abs. 1 ZVG vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung in elektronischer Form vorzunehmen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
24
a) Bei seiner Entscheidung hat sich das Versteigerungsgericht allerdings an die Vorgabe der Allgemeinen Verfügung des Landesjustizministeriums vom 18. Januar 2008 gehalten, die öffentliche Bekanntmachung nach § 39 Abs. 1 ZVG nur noch in elektronischer Form (auf dem Bundesportal) vorzunehmen. Ob eine solche Bindung der Versteigerungsgerichte im Hinblick auf § 9 RPflG mög- lich war, ist hier nicht zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren kommt es nicht auf den Weg an, auf welchem das Versteigerungsgericht zu seiner Entscheidung gelangt ist, sondern darauf, ob die Entscheidung für die öffentliche Bekanntmachung in diesem elektronischen Bekanntmachungssystem in der Sache ordnungsgemäß war.
25
b) Das ist im Ergebnis der Fall.
26
aa) Eine öffentliche Bekanntmachung auf dem Bundesportal hat allerdings in dessen gegenwärtiger Konzeption Schwächen, die daran zweifeln lassen , ob eine öffentliche Bekanntmachung von Versteigerungsterminen auf diesem Portal dem Zweck dieser Bekanntmachung gerecht wird.
27
(1) Die öffentliche Bekanntmachung soll im Interesse einer bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum ansprechen, diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen und Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für die Entscheidung an die Hand geben, ob sie am Verfahren teilnehmen und bis zu welcher Höhe sie Gebote abgeben wollen (Senat, Beschl. v. 19. Juni 2008, V ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1834). Sie ist damit eine der auch unter Berücksichtigung des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) notwendigen (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, NJW-RR 2006, 1389, 1390 f.) verfahrensmäßigen Vorkehrungen, die eine - auch im Interesse der Gläubiger liegende - angemessene Verwertung des beschlagnahmten Grundstücks fördern und seiner Verschleuderung entgegenwirken.
28
(2) Die Bezeichnung und die Internet-Adresse des Bundesportals (www.justiz.de) lassen nicht erkennen, dass dort Versteigerungstermine zu finden sind. Dies zeigt deutlich der Vergleich mit der Internet-Adresse des Portals www.zvg-portal.de, auf dem die Versteigerungstermine letztlich abgerufen wer- den können. Eine solche Adresse kann - anders als www.justiz.de - mit den gängigen Suchmaschinen im Zusammenhang mit Versteigerungsterminen leicht gefunden werden. Die Eingangsseite des Bundesportals selbst gibt keinen Hinweis darauf, dass hier Versteigerungstermine der Gerichte abgefragt werden können. Darauf stößt der beharrliche Nutzer erst unter der nicht sehr aussagekräftigen Bezeichnung „Onlinedienste“ mit einem Link zu dem erwähnten Portal www.zvg-portal.de. Dieses Portal bietet aber, anders als die traditionellen Bekanntmachungsblätter oder etwa eine Tageszeitung, nicht unmittelbar einen Überblick über die neuesten Versteigerungstermine. Der Nutzer muss vielmehr eine Suchmaske aufrufen, in dem er mindestens einen Suchzeitraum und ein Bundesland eingeben muss, um zu einer Liste von Versteigerungsterminen zu gelangen. Dafür stehen ihm aber, anders als etwa bei kommerziellen Portalen für Versteigerungstermine, keine Auswahlhilfen zur Verfügung, die ihm eine zielgerichtete Suche ermöglichen oder erleichtern. Das deutet darauf hin, dass das Bundesportal seine ihm im Hinblick auf die Bekanntmachung von Versteigerungsterminen zugedachte Funktion, Versteigerungstermine einem breiteren Publikum leicht zugänglich zu machen, erst (voll) erreichen könnte, wenn die technischen Möglichkeiten eines solchen elektronischen Bekanntmachungssystems in weiter gehendem Maße ausgeschöpft werden, als das derzeit der Fall ist. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben.
29
bb) Die aufgezeigten Defizite des Bundesportals stellen jedenfalls die Ordnungsmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung des Versteigerungstermins im vorliegenden Fall nicht in Frage. Das Versteigerungsgericht hat sich nämlich nicht auf die öffentliche Bekanntmachung des Termins auf dem Bundesportal begnügt. Es hat vielmehr die ihm nach §§ 39 und 40 ZVG zu Gebote stehenden Möglichkeiten, den Versteigerungstermin bekannt zu machen, in weiter gehendem Umfang genutzt. Es hat den Versteigerungstermin zusätzlich an der Gerichtstafel und an der Gemeindetafel der örtlichen Stadtverwaltung bekannt gemacht. Das reicht für eine vorgabengerechte Bekanntmachung des Termins jedenfalls im Gesamtergebnis aus. Der Zuschlag war deshalb nicht wegen eines Fehlers bei der Bekanntmachung zu versagen.
30
5. Andere Gründe, aus denen der Zuschlag zu versagen gewesen wäre, liegen nicht vor. Auch die Erkrankung des Schuldners rechtfertigt eine Versagung des Zuschlags nicht, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass dessen Betreuung bei Vollziehung des Zuschlags nicht mehr durchführbar oder ernstlich gefährdet wäre. Es braucht deshalb auch nicht entschieden zu werden, ob der neuerliche Antrag der Schuldner auf Aussetzung der Vollziehung als neuer Antrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung zu verstehen ist.

IV.

31
Der Antrag der Schuldner auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen , weil er aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.

V.

32
Der neuerliche Antrag der Schuldner, die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts und des Beschluss des Beschwerdegerichts auszusetzen , hat sich mit der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde erledigt.

VI.

33
Eine Kostenentscheidung ist bei einer Zuschlagsbeschwerde, wie sie hier vorliegt, nicht veranlasst (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86).
Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Warendorf, Entscheidung vom 11.04.2008 - 2 K 38/06 -
LG Münster, Entscheidung vom 23.06.2008 - 5 T 341/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2008 - V ZB 94/08

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(1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden.

(2) Hat das Grundstück nur einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, daß die Einrückung oder Veröffentlichung nach Absatz 1 unterbleibt; in diesem Fall muß die Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden.

(2) Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt machen.

(1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden.

(2) Hat das Grundstück nur einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, daß die Einrückung oder Veröffentlichung nach Absatz 1 unterbleibt; in diesem Fall muß die Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden.

(2) Hat das Grundstück nur einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, daß die Einrückung oder Veröffentlichung nach Absatz 1 unterbleibt; in diesem Fall muß die Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden.

(2) Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt machen.

(1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden.

(2) Hat das Grundstück nur einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, daß die Einrückung oder Veröffentlichung nach Absatz 1 unterbleibt; in diesem Fall muß die Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.

(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.

(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.

Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

(1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden.

(2) Hat das Grundstück nur einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, daß die Einrückung oder Veröffentlichung nach Absatz 1 unterbleibt; in diesem Fall muß die Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.

Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden.

(2) Hat das Grundstück nur einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, daß die Einrückung oder Veröffentlichung nach Absatz 1 unterbleibt; in diesem Fall muß die Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.

(1) Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden. Ist das Gericht nach § 2 Abs. 2 zum Vollstreckungsgericht bestellt, so soll die Anheftung auch bei den übrigen Gerichten bewirkt werden. Wird der Termin nach § 39 Abs. 1 durch Veröffentlichung in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt gemacht, so kann die Anheftung an die Gerichtstafel unterbleiben.

(2) Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen; bei der Ausübung dieser Befugnis ist insbesondere auf den Ortsgebrauch Rücksicht zu nehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 188/05
vom
26. Oktober 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zur Aufhebung der Gemeinschaft
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja zu § 79 ZVG
BGHR: ja
Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht an eine
vorher getroffene Entscheidung auch dann nicht gebunden, wenn diese nach § 95
ZVG anfechtbar war, aber nicht angefochten worden ist.
EGZVG § 9a; ZVG § 29
Macht ein Dritter im Zwangsversteigerungsverfahren aus dem Grundbuch nicht
ersichtliches selbständiges Gebäudeeigentum geltend, kann der betreibende
Gläubiger dieses Recht freigeben. Eine Aufhebung des das Gebäudeeigentum
betreffenden Verfahrens ist jedoch nur zulässig, wenn der Schuldner der Freigabe
zustimmt oder wenn der Dritte einen gegen den Schuldner gerichteten rechtskräftigen
Titel vorlegt, der die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gebäu-
deeigentum ausspricht oder feststellt, dass der Dritte Inhaber selbständigen Eigentums
an dem beschlagnahmten Gebäude ist.
BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - V ZB 188/05 - LG Gera
AG Altenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 bis 8 werden der Beschluss des Landgerichts Gera vom 28. Oktober 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Altenburg vom 17. März 2005 aufgehoben. Der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 11. März 2005 abgegebene Meistgebot wird versagt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 45.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten zu 1 bis 8 sind in Erbengemeinschaft Eigentümer eines bebauten Grundstücks in Thüringen. In Abteilung II des Grundbuchs ist ein Vermerk über die Eröffnung eines Vermittlungsverfahrens nach § 92 Abs. 5 SachenRBerG eingetragen.
2
Mitte 2004 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4 die Versteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Nachfolgend meldete die Beteiligte zu 9 selbständiges Gebäudeeigentum an und beantragte, dieses von der Zwangsversteigerung auszunehmen.
3
Zuvor hatte der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1 bis 4 in einem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass der Versteigerungsantrag die Gebäude nicht umfasse , da sie im selbständigen Eigentum der Beteiligten zu 9 stünden. Der Antrag beschränke sich daher auf das Grundstück. Auf eine - durch die Anmeldung des Gebäudeeigentums veranlasste - Nachfrage des Amtsgerichts teilte er mit, dass dieser Schriftsatz als teilweise Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Teilungsversteigerung zu verstehen sei. Das Amtsgericht hob darauf hin das Verfahren bezüglich der sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude durch Beschluss vom 8. Oktober 2004 unter Hinweis auf § 29 ZVG auf.
4
Mit Beschluss vom 17. März 2005 ist das Grundstück der Beteiligten zu 9 auf ihr Meistgebot von 35.100 € zugeschlagen worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 8 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag auf Versagung des Zuschlags weiter.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, die Aufhebung des Versteigerungsverfahrens bezüglich der sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude habe gegen § 9a Abs. 1 EGZVG verstoßen, wonach die Beschlagnahme eines in den neuen Ländern belegenen Grundstücks auch das in Art. 233 §§ 2b, 4 und 8 EGBGB bezeichnete Gebäudeeigentum umfasse. Da diese Wirkung nicht zur Disposition des Betreibers der Zwangsversteigerung stehe, könne er das Verfahren nicht durch eine teilweise Antragsrücknahme auf das Grundstück beschränken. Aus dem Grundbuch nicht ersichtliches selbständiges Gebäudeeigentum sei nur zu berücksichtigen , wenn es im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage festgestellt worden sei. Daran fehle es hier. Die Beteiligten könnten die Fehlerhaftigkeit der teilweisen Verfahrensaufhebung im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde allerdings nicht mehr geltend machen, da sie von der nach § 95 ZVG bestehenden Möglichkeit, den Aufhebungsbeschluss vom 8. Oktober 2004 selbständig anzufechten, keinen Gebrauch gemacht hätten.
6
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

III.

7
Die gemäß § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 8 zu Unrecht zurückgewiesen.
8
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde für zulässig erachtet hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beteiligten zu 9 bleiben ohne Erfolg.
9
a) Der Schriftsatz vom 12. April 2005, mit dem die sofortige Beschwerde eingelegt worden ist, genügte der Form des § 569 Abs. 2 ZPO. Zwar enthielt er keine ausdrückliche Erklärung, dass Beschwerdeführer die Beteiligten zu 5 bis 8 waren. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 9 war das aber auch nicht erforderlich. Es genügt, dass sich die Person des Beschwerdeführers mittelbar aus der Beschwerdeschrift oder aus anderen dem zuständigen Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. Senat, Urt. v. 29. April 1994, V ZR 62/93, NJW 1994, 1879; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003, IX ZB 369/02, WM 2004, 198 sowie Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 519 Rdn. 30). Letzteres ist hier der Fall. Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass es sich bei den Rechtsanwälten, von denen die Beschwerdeschrift stammt, um die Bevollmächtigten der Beteiligten zu 5 bis 8 handelt; in dieser Eigenschaft haben sie bereits mit Schriftsatz vom 19. Juli 2004 die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt und sich mit Schriftsatz vom 15. März 2005 gegen die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligte zu 9 gewandt. Das ließ sich auch innerhalb der Rechtsmittelfrist feststellen, da die sofortige Beschwerde zulässigerweise bei dem Vollstreckungsgericht eingelegt worden ist (vgl. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und dieses sich im Besitz der - bei ihm geführten - Akten befand.
10
b) Den Beteiligten zu 5 bis 8 fehlt auch nicht die nach § 100 Abs. 2 ZVG notwendige Beschwerdeberechtigung (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05 - zur Veröffentlichung bestimmt - sowie BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, WM 2004, 838). Die Auffassung der Beteiligten zu 9, ein Zuschlagsbeschluss, der nicht sämtliche Teile des Grundbesitzes umfasse, könne die Rechte des betroffenen (Mit-)Eigentümers nicht verletzen, ist unzutreffend. Der die Zwangsversteigerung Betreibende hat es nämlich nicht uneingeschränkt in der Hand, das Ausmaß seines Vollstreckungszugriffs zu bestimmen. Handelt es sich bei dem von der Versteigerung ausgenommenen Teil um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks (§§ 93, 94 BGB), ist die von dem Betreibenden vorgenommene Beschränkung wirkungslos; der wesentliche Bestandteil geht, weil er nicht sonderrechtsfähig ist, mit dem Zuschlag auf den Erwerber über (vgl. Senat, BGHZ 104, 298, 303). Ein solcher über die Reichweite des - beschränkten - Versteigerungsantrags der Antragsteller hinausgehender Rechtsverlust ist auch hier möglich und begründet das rechtliche Interesse der Beteiligten zu 5 bis 8 an der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung. Denn ausweislich ihres in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Vorbringens bezweifeln sie die Existenz selbständigen Gebäudeeigentums, machen also geltend, dass es sich bei den von der Versteigerung ausgenommenen Gebäuden um wesentliche Bestandteile des Grundstücks handelt oder jedenfalls handeln könnte.
11
2. a) In der Sache ist das Beschwerdegericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens hinsicht- lich der auf dem beschlagnahmten Grundstück befindlichen Gebäude fehlerhaft war.
12
aa) Eine Aufhebung der Beschlagnahme nach § 9a Abs. 2 Satz 1 EGZVG, § 28 ZVG kam nicht in Betracht, da das Bestehen selbständigen Gebäudeeigentums nicht aus dem Grundbuch ersichtlich war. Insbesondere ergab sich dies nicht aus dem in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Vermerk über die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens nach § 92 Abs. 5 SachenRBerG. Ein solcher Vermerk sichert zwar die Ansprüche des Nutzers aus dem Sachenrechtbereinigungsgesetz wie eine Vormerkung (§ 92 Abs. 6 Satz 1 SachenRBerG). Er lässt aber nur erkennen, dass ein notarielles Vermittlungsverfahren gemäß § 87 SachenRBerG beantragt und dieses von dem Notar eingeleitet worden ist. Ob die von dem Nutzer geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen, muss erforderlichenfalls unter Aussetzung des Vermittlungsverfahrens im Klageweg geklärt werden (§ 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SachenRBerG); hierüber enthält der im Grundbuch eingetragene Vermerk demgemäß keine Aussage (vgl. Czub/SchmidtRäntsch /Frenz/Zimmermann, SachenRBerG, § 92 Rdn. 35).
13
bb) Das Vollstreckungsgericht konnte das Verfahren auch nicht aufgrund der Erklärung der Antragsteller, dass der Versteigerungsantrag im Hinblick auf das selbständige Gebäudeeigentum der Beteiligten zu 9 zurückgenommen werde, gemäß § 29 ZVG teilweise aufheben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folgt das allerdings nicht daraus, dass das Vollstreckungsgericht das aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Gebäudeeigentum nur berücksichtigen durfte, wenn das Bestehen dieses Rechts im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage festgestellt worden war.
14
(1) Richtig ist zwar, dass derjenige, der ein der Zwangsversteigerung entgegenstehendes , aus dem Grundbuch nicht ersichtliches materielles Recht für sich in Anspruch nimmt, dieses Recht grundsätzlich im Wege einer - vor dem Pro- zessgericht zu erhebenden - Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) durchsetzen muss. Macht ein Dritter Rechte an einem Gegenstand geltend, kann der die Zwangsversteigerung Betreibende diesen Gegenstand aber auch von sich aus freigeben. Eine solche Freigabeerklärung ist als teilweise Zurücknahme des Versteigerungsantrags anzusehen; sie führt dazu, dass das Vollstreckungsgericht das Verfahren hinsichtlich des von dem Dritten beanspruchten Gegenstands nach § 29 ZVG ohne Sachprüfung aufheben muss (allg. Ansicht, vgl. OLG Hamm JurBüro 1967, 1025, 1027; OLG Koblenz Rpfleger 1988, 493; OLG Düsseldorf NJW 1955, 188; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 29 Anm. 4.2; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 29 Rdn. 11; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., §§ 37, 38 Rdn. 14; MünchKomm-ZPO/Karsten Schmidt, 2. Aufl., § 771 Rdn. 76; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht , 11. Aufl., § 41 X.4.c; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht , 13. Aufl., Rdn. 34.22; Schuschke/Walker, Vollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz, 3. Aufl, § 771 ZPO Rdn. 43). Das gilt auch, wenn Unklarheit darüber besteht, ob es sich bei dem freigegebenen Gegenstand um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt, der - weil er gemäß § 93 BGB nicht sonderrechtsfähig ist - für sich allein nicht freigegeben werden kann. Eine Prüfung, ob es sich bei dem freigegebenen Gegenstand um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt, hat das Vollstreckungsgericht nicht vorzunehmen (vgl. OLG Hamm JurBüro 1967, 1025, 1027; Stöber, aaO, § 37 Anm. 6.4; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 29 Anm. 18; Böttcher, aaO, § 29 Rdn. 11; Dorn, Rpfleger 1987, 143, 145).
15
Die Zulässigkeit solcher Freigabeerklärungen folgt daraus, dass auch das Prozessverfahren nicht immer zu einer abschließenden Klärung der Rechtsverhältnisse an dem von dem Dritten beanspruchten Gegenstand führt. Der betreibende Gläubiger kann eine Drittwiderspruchsklage nämlich jederzeit mittels Anerkenntnisses beenden (§ 93 ZPO); das von dem Prozessgericht darauf hin - ebenfalls ohne Sachprüfung - zu erlassende Anerkenntnisurteil ist für das Voll- streckungsgericht bindend. Angesichts dieser Möglichkeit muss es dem betreibenden Gläubiger gestattet sein, das von dritter Seite beanspruchte Recht ohne prozessuale Auseinandersetzung anzuerkennen und den betreffenden Gegenstand sogleich freizugeben (vgl. OLG Hamm, aaO).
16
(2) Eine solche Freigabeerklärung ist grundsätzlich auch hinsichtlich selbständigen Gebäudeeigentums möglich, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich und daher von dem Vollstreckungsgericht nicht schon nach § 28 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
17
Die Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 EGZVG, nach der die Beschlagnahme eines in den neuen Ländern belegenen Grundstücks auch das in Art. 233 §§ 2b, 4 und 8 EGBGB bezeichnete Gebäudeeigentum umfasst, steht dem nicht entgegen. Die Regelung wurde im Hinblick auf die Eigenarten des - dem Bürgerlichen Gesetzbuch unbekannten - selbständigen Gebäudeeigentums erforderlich, die dazu geführt hatten, dass sich bebaute Grundstücke in den neuen Ländern praktisch nicht versteigern ließen. Zum einen ist selbständiges Gebäudeeigentum nicht notwendigerweise aus dem Grundbuch ersichtlich. Zum anderen handelt es sich bei Gebäudeeigentum weder um einen wesentlichen Bestandteil noch um eine Belastung des Grundstücks im Rechtssinne, so dass es von der Beschlagnahme des Grundstücks nach § 20 ZVG an sich nicht berührt wird (vgl. Keller, Rpfleger 1994, 194, 198). Aus diesem Grund war in den neuen Ländern häufig nicht erkennbar, ob ein Gebäude wesentlicher Bestandteil oder Gegenstand besonderen Gebäudeeigentums war, und demgemäß nicht ersichtlich, ob bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks mit dem Zuschlag auch das Eigentum an dem Gebäude auf den Ersteher überging.
18
Um die Reichweite der Beschlagnahme von Grundstücken in den neuen Ländern für die am Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten erkennbar zu machen , bestimmt § 9a Abs. 1 Satz 1 EGZVG deshalb, dass selbständiges Gebäu- deeigentum von der Beschlagnahme zunächst erfasst wird. Das Gebäudeeigentum wird damit aber nicht Teil des Schuldnervermögens, sondern bleibt Eigentum seines Inhabers. Die bewusst zu weit reichende Beschlagnahme hat auch nicht die Bereinigung ungeklärter Eigentumsverhältnisse in den neuen Ländern zum Ziel, sondern soll nur die Feststellung ermöglichen, ob die Zwangsversteigerung eines Grundstücks das Gebäude umfasst oder ob es sich hierbei um eine schuldnerfremde und damit freizugebende Sache handelt (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs , BT-Drucks. 12/5553 S. 124 f.).
19
Zu diesem Zweck wird das selbständige Gebäudeeigentum wie ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht eines Dritten an dem beschlagnahmten Grundstück behandelt (vgl. § 9a Abs. 2 EGZVG). Ist das selbständige Gebäudeeigentum aus dem Grundbuch ersichtlich, ist es gemäß § 28 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigen und freizugeben (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 9a EGZVG Anm. 3.1). Andernfalls muss derjenige, der selbständiges Gebäudeeigentum beansprucht - ebenso wie Inhaber anderer im Grundbuch nicht eingetragener, aber der Versteigerung entgegenstehender Rechte - Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben, um die Verfahrenseinstellung oder (teilweise) Verfahrensaufhebung im Sinne des § 37 Nr. 5 ZVG zu erreichen (so die Begründung des Regierungsentwurfs , BT-Drucks. 12/5553 S. 125; ebenso Eickmann, Sachenrechtsbereinigung , [Stand April 2006], § 9a EGZVG Rdn. 8; Keller, Rpfleger 1994, 194, 200). Diese Klage kann der betreibende Gläubiger - da er nicht gehindert wäre, im Verfahren nach § 771 ZPO ein Anerkenntnis abzugeben - durch eine Freigabeerklärung hinsichtlich des Gebäudeeigentums abwenden (ebenso Keller, aaO; Eickmann, aaO; a.A. Stöber, aaO, Anm. 3.3).
20
(3) Allerdings genügt im Fall selbständigen Gebäudeeigentums die Freigabeerklärung des die Zwangsversteigerung Betreibenden allein nicht, um das Verfahren hinsichtlich des Gebäudes gemäß § 29 ZVG aufzuheben. Andernfalls be- stünde die Gefahr, dass der Grundstückseigentümer seinen Grundbesitz verliert, ohne die Chance auf einen angemessenen Versteigerungserlös zu haben.
21
(a) Existiert das freigegebene selbständige Gebäudeeigentum in Wahrheit nicht und bestehen auch keine Ansprüche im Sinne des Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB, ist das Gebäude also rechtlich und wirtschaftlich wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, erwirbt der Ersteher nämlich, auch wenn das Gebäude nach den Versteigerungsbedingungen nicht mitversteigert und vom Zuschlag ausdrücklich ausgenommen worden ist, das Grundstück samt dem aufstehenden Gebäude. Die sachenrechtliche Zuordnung des Bestandteils zum Grundstück geht in diesem Fall der Regel vor, dass hoheitliche rechtsgestaltende Akte grundsätzlich zu beachten sind (vgl. Senat, BGHZ 104, 298, 303; Urt. v. 25. Mai 1984, V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, 2278; RGZ 74, 201, 204; 150, 22, 24 f.; MünchKommBGB /Holch, 4. Aufl., § 93 Rdn. 17; RGRK-BGB/Kregel, 12. Aufl., § 93 Rdn. 36; Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 90 Rdn. 9).
22
Damit verlöre der von der Zwangsversteigerung Betroffene sein Eigentum an dem Gebäude, ohne dass dem ein angemessener Versteigerungserlös gegenüber stünde. Denn der Wert des Gebäudes wäre im Hinblick auf die Freigabe des vermeintlich bestehenden selbständigen Gebäudeeigentums bei der Festsetzung des Verkehrswerts unberücksichtigt geblieben. Folglich hätte die Wertermittlung und -festsetzung gemäß § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG ihren Zweck, einer Verschleuderung des Grundstücks entgegenzuwirken und den Bietinteressenten Orientierungshilfe für ihre Entscheidung zu geben, verfehlt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727; BGH, Urt. v. 6. Februar 2003, III ZR 44/02, WM 2003, 2053; Urt. v. 9. März 2006, III ZR 143/05, WM 2006, 867, 868). Entsprechend gering fielen die auf dieser Grundlage und in der Annahme, Gegenstand der Versteigerung sei allein das Grundstück, abgegebenen Gebote aus. Sie blieben in der Regel auch deutlich hinter dem reinen Bodenwert zurück, da der Ersteher damit rechnen müsste, dass er das Grundstück im Hinblick auf das (vermeintliche ) selbständige Gebäudeeigentum nicht selbst nutzen kann und dass er darüber hinaus einem Anspruch des Gebäudeeigentümers ausgesetzt ist, das Grundstück zum halben Verkehrswert anzukaufen (vgl. § 15 Abs. 1, § 19 SachenRBerG).
23
(b) Das Zwangsversteigerungsverfahren muss so beschaffen sein, dass der Eigentümer vor der Gefahr einer solchen unverhältnismäßigen Verschleuderung seines Grundvermögens geschützt ist. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG beeinflusst nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern wirkt auch auf das zugehörige Verfahrensrecht ein. Sie erfordert neben einer fairen Verfahrensführung eine der Verschleuderung von Grundvermögen entgegenwirkende Auslegung der Verfahrensvorschriften (vgl. BVerfGE 46, 325, 334 f.; 51, 150, 156; BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Versteigerung im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder, wie hier, um eine Teilungsversteigerung handelt (vgl. BVerfGE 51, 150, 156).
24
Daraus folgt, dass im Fall selbständigen, aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Gebäudeeigentums die Zwangsversteigerung hinsichtlich des Gebäudes nicht schon dann aufgehoben werden darf, wenn der betreibende Gläubiger oder - im Fall der Teilungsversteigerung - der Antragsteller das Gebäudeeigentum freigibt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Schuldner bzw. der Antragsgegner der Freigabe zustimmt. Verweigert er seine Zustimmung, kann das Verfahren hinsichtlich des Gebäudes nur aufgehoben werden, wenn der Dritte einen gegen den Schuldner gerichteten - im Verfahren nach § 771 Abs. 2 ZPO oder aufgrund einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) ergangenen - rechtskräftigen Titel vorlegt, der die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gebäudeeigentum ausspricht oder feststellt, dass der Dritte Inhaber selbständigen Eigentums an dem beschlagnahmten Gebäude ist; hinsichtlich der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteige- rungsverfahrens ist auch insoweit die Vorschrift des § 769 ZPO entsprechend anwendbar.
25
Das Erfordernis einer Zustimmung des Schuldners bzw. eines (auch) gegen ihn gerichteten Titels gilt unabhängig davon, ob die Beschränkung des Zuschlags auf das Grundstück dazu führt, dass der Ersteher infolge des Erwerbs auch des Gebäudes einem Bereicherungsanspruch des früheren Eigentümers ausgesetzt ist (so für den Fall freigegebenen vermeintlichen Grundstückszubehörs: RGZ 150, 22, 25; OLG Düsseldorf NJW 1955, 188; MünchKomm-BGB/Holch, 4. Aufl., § 93 Rdn. 17; Soergel/Marly, BGB, 13. Aufl., § 93 Rdn. 24; Erman/Michalski, BGB, 11. Aufl., § 93 Rdn. 12; ablehnend: Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 90 Rdn. 9). Es ist bereits zweifelhaft, ob ein solcher Anspruch, der im Fall eines Gebäudes - anders als bei vermeintlichem Zubehör - nicht auf die Abtrennung und Herausgabe des nicht mitversteigerten Gegenstands , sondern nur auf einen Ausgleich in Geld gerichtet sein könnte, überhaupt anzuerkennen ist. Jedenfalls muss sich der Eigentümer nicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Ersteher verweisen lassen, dessen Realisierung schon in tatsächlicher Hinsicht ungewiss ist; vielmehr kann er aufgrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verlangen, dass das Versteigerungsverfahren in einer Weise durchgeführt wird, die von vornherein einen angemessenen Versteigerungserlös für sein Eigentum erwarten lässt.
26
(4) An der erforderlichen Zustimmung der Beteiligten zu 5 bis 8 zu der Freigabe des von der Beteiligten zu 9 angemeldeten Gebäudeeigentums fehlt es. Sie war nicht deshalb entbehrlich, weil es ihnen als Mitgliedern der Erbengemeinschaft möglich gewesen wäre, durch einen Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren die Rechte eines Antragstellers zu erhalten, also auch das Recht, über die Freigabe angemeldeten, aus dem Grundbuch aber nicht ersichtlichen Gebäudeeigentums zu entscheiden (§ 27 iVm § 180 Abs. 1 ZVG; vgl. Mohrbutter /Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal- tungspraxis, 7. Aufl., S. 248). Ein Verfahrensbeitritt mag in der Teilungsversteigerung aus taktischen Gründen sinnvoll sein (vgl. Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens , 9. Aufl., S. 59). Der von Verfassungs wegen gebotene Schutz des Antragsgegners vor einer unverhältnismäßigen Verschleuderung seines (Mit-) Eigentums muss indessen unabhängig davon gewährleistet sein, ob sich der Antragsgegner aktiv an dem Verfahren beteiligt oder hiervon absieht.
27
b) Die fehlende Zustimmung der Beteiligten zu 5 bis 8 zu der Freigabe des Gebäudeeigentums begründet einen Verfahrensmangel im Sinne des § 83 Nr. 6 ZVG. Die Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dar, in denen die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund als den in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Verfahrensfehlern unzulässig ist (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, WM 2004, 838, 839). Sie erfasst daher auch Verfahrensmängel, die - wie hier - auf der unzureichenden Berücksichtigung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG beruhen (ebenso Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 83 Anm., 4.1.m; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/ Muth, ZVG, 12. Aufl., § 83 Rdn. 14 f.; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht , 2. Aufl., S. 187).
28
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht der Berücksichtigung dieses Verfahrensmangels im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde nicht entgegen, dass es den Beteiligten zu 5 bis 8 nach § 95 ZVG möglich gewesen wäre, den Beschluss vom 8. Oktober 2004, durch den das Vollstreckungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Gebäude aufgehoben hat, mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen.
29
§ 79 ZVG bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beschlussfassung über den Zuschlag an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden ist. Damit soll das Gericht in die Lage versetzt werden, das gesamte bisherige Versteigerungsverfahren neu und unabhängig von ablehnenden Ent- scheidungen, die es selbst erlassen hat, zu würdigen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1960, 410, 411; Böttcher, ZVG, 4, Aufl., § 79 Rdn. 1; Dassler /Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 79 Rdn. 2; Peters, ZZP 90, 145, 150). Hiervon ausgenommen sind nur die mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestatteten Verfahren der Verkehrswertfestsetzung (§ 74a Abs. 5 ZVG), der einstweiligen Einstellung gemäß §§ 30a-30f ZVG und des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO (allg.M., vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 79 Anm. 4.3; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 189; Peters, aaO, S. 151). Alle übrigen Vorentscheidungen, die das Vollstreckungsgericht getroffen hat und die von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft worden sind, entfalten demgegenüber bei der Entscheidung über den Zuschlag und über eine dagegen gerichtete Beschwerde keine Bindungswirkung.
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Das schließt Entscheidungen ein, die nach § 95 ZVG anfechtbar gewesen wären (ebenso LG Darmstadt MDR 1957, 753; Stöber, aaO, Anm. 4.2; Eickmann, aaO; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 79 Rdn. 4; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 79 Rdn. 2; Peters, ZZP 90, 145, 150; a.A. LG Berlin GE 1959, 503; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 79 Rdn. 8; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 576). Wäre das Vollstreckungsgericht an alle nach § 95 ZVG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Beschlüsse auch dann gebunden, wenn ein Rechtsbehelf nicht ergriffen wurde, hätte dies insbesondere zur Konsequenz, dass Mängel des Anordnungsverfahrens - da sie nach § 95 ZVG mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden können - bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, obwohl sie einen zwingenden Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG begründen (vgl. Eickmann, aaO). Das entspricht nicht dem Zweck des § 95 ZVG. Die Vorschrift schränkt in erster Linie die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen des Vollstreckungsgerichts ein. Entscheidungen über die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung und die Fortsetzung des Verfahrens werden hiervon zwar ausgenommen. Das beruht aber auf der Bedeutung dieser Zwischenentscheidungen für das weitere Verfahren und lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass die Bestimmung des § 79 ZVG für diese grundlegenden Entscheidungen nicht gelten soll. Das Ziel der Vorschrift, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens vor der Beschlussfassung über den Zuschlag zu ermöglichen, wird nur erreicht, wenn das Vollstreckungsgericht bei dieser Entscheidung auch und gerade an seine grundlegenden Beschlüsse über die Anordnung, Aufhebung, Einstellung und Fortsetzung des Verfahrens - soweit nicht die Rechtsmittelinstanz über sie entschieden hat - nicht mehr gebunden ist.
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3. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Da die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens hinsichtlich der Gebäude mangels Zustimmung der Antragsgegner unzulässig war, hat dies gemäß § 83 Nr. 6 ZVG die Versagung des Zuschlags zur Folge.

IV.

32
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen weder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2241 und 2243 KV-GKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht , da sich die Beteiligten im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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Der Wert der Rechtsbeschwerde bemisst sich nach dem Interesse der Beteiligten zu 5 bis 8, eine Versteigerung allein des Grundstücks zu verhindern, solange die Eigentumsverhältnisse an den sich auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäuden ungeklärt sind. Dieses Interesse hat der Senat im Hinblick auf das von dem Vollstreckungsgericht eingeholte Verkehrswertgutachten, in dem der Wert der Gebäude mit 175.000 € angegeben worden ist, auf 45.000 € geschätzt (§ 3 ZPO). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Altenburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - K 14/04 -
LG Gera, Entscheidung vom 28.10.2005 - 5 T 241/05 -