Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - V ZR 224/14

bei uns veröffentlicht am18.06.2015
vorgehend
Landgericht Freiburg, 11 O 187/13, 21.03.2014
Oberlandesgericht Karlsruhe, 4 U 65/14, 12.09.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 224/14
vom
18. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 12. September 2014 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 18.343,51 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 110.000 € für einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in Anspruch genommen. Zusätzlich hat er die Zahlung von Zinsen aus der Hauptforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2013 sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 € begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte am 25. Februar 2014 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz den Kaufpreis in Höhe von 110.000 € geleistet hatte, hat der Kläger zugleich mit Einlegung der Berufung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erle- digt erklärt und den Zinsanspruch sowie den Anspruch auf vorgerichtliche Kosten weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die Beklagte verurteilt, an den Kläger Zinsen aus der Hauptforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 25. Oktober 2013 bis 25. Februar 2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.348,94 € zu zahlen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren will sie die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

2
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
3
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers in aller Regel - und auch hier - nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten. An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZA 23/14, juris Rn. 2 mwN).
4
In die Berechnung der Beschwer miteinzubeziehen sind weiter geltend gemachte Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, soweit sie Hauptforderungen geworden sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Hauptforderung infolge einer Erledigungserklärung - wie hier - nicht mehr Prozessgegenstand ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, MDR 2012, 738 Rn. 5; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8).
5
2. Danach übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 20.000 €. Entgegen der Auffassung der Beklagten beträgt er nicht 22.063,93 €, sondern lediglich 18.343,51 €.
6
a) Zu berücksichtigen sind zunächst die zur Hauptforderung gewordenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 € sowie die Zinsen aus der nicht mehr rechtshängigen Hauptforderung in Höhe von - beziffert - 1.684,29 €, so dass sich nach der insoweit zutreffenden Berechnung der Beklagten ein Betrag in Höhe von 4.033,23 € ergibt.
7
b) Als bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandene Kosten sind die Kosten der ersten Instanz hinzuzurechnen, die sich auf insgesamt 12.068,46 € belaufen. Sie setzen sich zusammen aus Gerichtsgebühren in Höhe von 3.078,00 € und Anwaltsgebühren in Höhe von 2 x 4.495,23 €. Auf die erstinstanzlichen Gesamtkosten von 12.068,46 € hat das Berufungsgericht den Berufungsstreitwert festgesetzt.
8
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten können aber nicht auch die gesamten - von ihr auf 5.961,74 € bezifferten - Kosten des Berufungsverfahrens in die Berechnung der Beschwer miteinbezogen werden, sondern lediglich 2.241,82 € (1.068 € Gerichtskosten zuzüglich 1.173,82 € Anwaltskosten).
9
aa) Für die Beschwer sind nur die bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung bereits entstandenen Kosten zu berücksichtigen, nicht auch die erst danach entstandenen Kosten. Da die einseitige Erledigungserklärung einen Sachantrag beinhaltet, der die Zustellung an den Gegner oder die Abgabe einer entsprechenden Erklärung in der mündlichen Verhandlung voraussetzt (§ 261 Abs. 2 ZPO), genügt es allerdings, dass der Kostentatbestand noch vor diesem Zeitpunkt erfüllt worden ist.
10
bb) Vorliegend hat die Beklagte die Erledigungserklärung in der Berufungsschrift abgegeben, so dass nur die bis zur Zustellung dieses Schriftsatzes an den Kläger bereits entstandenen Kosten für die Beschwer relevant sind. Dies sind zum einen die Gerichtskosten, die sich bei einem von dem Berufungsgericht gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzten und deshalb für die Gebührenberechnung maßgeblichen Streitwert von 12.068,46 € auf 1.068 € belaufen. Soweit die Beklagte die Kosten auf der Grundlage eines Streitwerts von 16.101,69 € (12.068,46 € + 4.033,23 €) berechnen möchte, lässt sie die gericht- liche Wertfestsetzung unberücksichtigt. Zum anderen ist mit der Berufungseinlegung auch bereits eine 1,6-fache Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer entstanden. Unter Zugrundelegung des gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung maßgeblichen Berufungsstreitwerts in Höhe von 12.068,46 € ergeben sich Anwaltskosten in Höhe von 1.173,82 €. Die weiteren im Berufungsrechtszug angefallenen Anwaltskosten (Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Anwaltskosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers) sind demgegenüber erst nach dem Wirksamwerden der Erledigungserklärung entstanden und erhöhen die Beschwer der Beklagten deshalb nicht.
11
d) Bei Addition der sich aus a) bis c) ergebenden Beträge errechnet sich eine Beschwer der Beklagten in Höhe von 18.343,51 € (4.033,23 € + 12.068,46 € + 2.241,82 €), so dass die Beschwer 20.000 € nicht überschreitet.
12
An dem Ergebnis ändert sich nichts, wenn der Berechnung - dem Ansatz der Beklagten insoweit folgend - ein Berufungsstreitwert in Höhe von 16.101,69 € zugrunde gelegt wird. Dann würden die bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens 2.624,98 € (1.276 € Gerichtskosten zuzüglich 1.348,98 € Anwaltskosten) statt 2.241,82 € betragen; es ergäbe sich eine Beschwer von 18.726,21 €.

III.

13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Maßgeblich ist die Beschwer der Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG).
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel

Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 21.03.2014 - 11 O 187/13 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.09.2014 - 4 U 65/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - V ZR 224/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - V ZR 224/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

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1. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers in aller Regel - und auch hier - nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210; vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98, NZM 1999, 21; vom 17. Juni 2003 - XI ZR 242/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Beschwer 1; vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; vom 30. Januar 2008 - XII ZR 146/06, GuT 2008, 144, jeweils mwN). An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

5
a) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass mit der Berufung weiterverfolgte Nebenforderungen i.S. von § 4 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen sind, soweit sie Hauptforderung geworden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhen die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung den (Streitwert und) Wert der Beschwer zwar nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist (BGH, Beschluss vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, NJW 1962, 2252, 2253; zuletzt Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 7 m.w.N.). Etwas anderes gilt aber für den Anspruch auf Zinsen und Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Diese erhöhen als Nebenforderungen den Streitwert und die Beschwer nicht, solange sie neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werden, für dessen Verfolgung die Zinsen und Rechtsanwaltskosten angefallen sind. Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder - wie hier - auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 aaO).
8
Es besteht kein Anlass, vorprozessuale Rechtsanwaltskosten anders zu behandeln, weil diese wie Zinsen nur so lange in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung stehen, wie diese ganz oder teilweise Gegenstand des Rechtsstreits ist. Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil - wie hier - eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. MünchKomm/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl., § 4 Rn. 30; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 3 Rn. 26 "Erledigung der Hauptsache"; Ruess MDR 2005, 313, 314; Steenbuck MDR 2006, 423, 424; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 38). Insoweit besteht hier eine andere Sachlage als bei anteiligen Kosten des laufenden Prozesses, die nach ständiger Rechtsprechung nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung den Streitwert und den Wert der Beschwer nicht erhöhen, so lange noch ein Teil der Hauptsache im Streit ist. Dann folgt aus dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung, dass im Rahmen der Entscheidung über den noch streitigen Teil des Rechtsstreits von Amts wegen auch über die für den erledigten Teil anfallenden Kosten mit entschieden wird (vgl. BGHZ 128, 85, 92; BGH, Beschluss vom 15. März 1995 - XII ZB 29/95 - NJW-RR 1995, 1089, 1090; OLG Bremen OLGR 2001, 461). Dies ist bei dem Anspruch auf vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nicht der Fall.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.