Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2003 - VI ZB 29/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die von der Klägerin erhobene Schmerzensgeldklage ist durch Urteil des Amtsgerichts G. vom 21. Februar 2002, ihr zugestellt am 22. Februar 2002, abgewiesen worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin fertigte am 21. März 2002 die Berufungsschrift und beabsichtigte, diese vorab per Telefax an das Landgericht F. zu senden. Versehentlich faxte er jedoch die an das zuständige Landgericht F. adressierte Berufungsschrift am Abend des 21. März 2002 unter Verwendung der im "Ortsverzeichnis" aufgeführten Fax - Nummerdes Amtsgerichts F. . Er war beim Heraussuchen der Nummer in die falsche Spalte geraten. Das Original der Berufungsschrift versandte er am 22. März 2002 im Postwege. Dieses Original ging am 26. März 2002 beim Landgericht F. ein. Das am 21. März 2002 um 21.11 Uhr auf dem Faxgerät des Amtsgerichts F. eingetroffene Fax ist am 27. März 2002 an das Landgericht gelangt. Das Landgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Maßgeblich sei der Eingang des Fax beim Landgericht am 27. März 2002. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung sei bereits wegen Versäumung der Frist des § 234 ZPO unzulässig. Überdies sei er unbegründet. Auch bei umgehender Weiterleitung im normalen Geschäftsgang wäre das Berufungsfax frühestens am darauffolgenden Montag, dem 25. März 2002, und damit nach Fristablauf zum Berufungsgericht gelangt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Soweit sie sich gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Teil des Beschlusses richtet, ist die Rechtsbeschwerde das nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel. Soweit mit ihr zugleich die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs angegriffen wird, folgt die Statthaftigkeit aus § 238 Abs. 2 ZPO, wonach ebenfalls § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - VersR 2002, 1257 f.). Der Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen , daß der Wert der geltend gemachten Beschwer 20.000 Diese Wertgrenze gilt nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO und kann auf die Rechtsbe-schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß nicht entsprechend angewendet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783; vom 19. September 2002 - V ZB 31/02 - NJW-RR 2003, 132; vom 31. Oktober 2002 - III ZB 17/02 - BGHReport 2003, 93). 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
a) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie keine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft , die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann oder andere Auswirkungen auf die Allgemeinheit hat, die deren Interessen im besonderen Maße berühren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029 und vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 – NJW 2003, 65, 67). Die in der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nämlich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt. aa) Aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich, daß es für den rechtzeitigen Eingang darauf ankommt, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat (vgl. BGH, Senatsbeschluß vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR 1997, 892, 893 und Beschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82 - VersR 1983, 59; BAG, Urteil vom 29. August 2001 - 4 AZR ZR 388/00 - NJW 2002, 845, 846; BVerfG, Beschlüsse vom 29. April 1981 - 1 BvR 159/80, BVerfGE 57, 117, 120 f. und vom 3. Oktober 1979 - 10 BvR 726/78, BVerfGE 52, 203, 206 ff.). Daraus ergibt sich, daß die beim Faxgerät eines anderen Gerichts eingehende Berufungsschrift zum Zeitpunkt des Empfangs noch nicht bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist.
bb) Im übrigen ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 93, 99, 115) in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt , daß ein unzuständiges Gericht grundsätzlich nur verpflichtet ist, fristgebundende Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs besteht dagegen keine Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - VersR 1998, 608, 609; Beschlüsse vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97 – VersR 1998, 1437, 1438; vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170, 1171; vom 29. November 1999 - NotZ 10/99 - NJW 2000, 737 f.; vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 - NJW-RR 2000, 1730, 1731; vom 26. Oktober 2000 - V ZB 32/00 - bei juris). Ob im vorliegenden Fall nach diesen Grundsätzen verfahren worden ist, ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf keiner höchstrichterlichen Beurteilung. Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das Berufungsfax auch bei umgehender Weiterleitung im normalen Geschäftsgang nicht rechtzeitig zum Berufungsgericht gelangt wäre.
b) Aus diesen Gründen bedarf es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)