Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2005 - VI ZB 15/05

bei uns veröffentlicht am22.11.2005
vorgehend
Landgericht München I, 9 O 17682/02, 08.09.2004
Oberlandesgericht München, 1 U 5086/04, 03.02.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 15/05
vom
22. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie
die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 82.596 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat gegen das am 23. September 2004 zugestellte Urteil des Landgerichts München I vom 8. September 2004 am 25. Oktober 2004 Berufung eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. November 2004 bat er um Fristverlängerung zur Berufungsbegründung bis zum 23. Dezember 2004. Der Schriftsatz war an das Landgericht München I zur Geschäftsnummer des erstinstanzlichen Verfahrens gerichtet und ging dort per Fax am 23. November 2004 ein. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle leitete den Fristverlängerungsantrag am selben Tag an das Oberlandesgericht München weiter. Dort ging das Schriftstück am 24. November 2004 ein. Am 26. November 2004 wurde der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wegen verspäteter Antragsstellung zurückgewiesen.
2
Mit einem am 9. Dezember 2004 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz stellte der Kläger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und begründete gleichzeitig seine Berufung. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die Frist zur Begründung der Berufung sei am 23. November 2004 abgelaufen. Eine Fristverlängerung habe nicht mehr gewährt werden können, weil der Antrag beim Oberlandesgericht erst nach Fristablauf eingegangen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei als unbegründet zurückzuweisen gewesen, weil der Kläger nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Ohne Auswirkung auf das Verschulden des Klägers sei es, dass der beim Landgericht eingegangene Fristverlängerungsantrag mit normaler Gerichtspost weitergeleitet und demgemäß erst am nächsten Tag beim zuständigen Oberlandesgericht eingegangen sei. Die Geschäftsstelle des Landgerichts sei nicht verpflichtet gewesen, für den Kläger eilige, ggf. telefonische Vorabklärungen durchzuführen und den Antrag per Telefax an das Oberlandesgericht weiterzuleiten.
3
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger fristgemäß Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist begründet.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 575 Abs. 1, 2, 238 Abs.2 Satz 1 ZPO). Sie ist aber nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entge- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Dem Berufungsgericht ist weder ein Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung unterlaufen noch verletzt die angefochtene Entscheidung den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
5
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein unzuständiges Gericht, das - wie hier - vorher mit der Sache befasst gewesen ist, verpflichtet ist, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2003 - VI ZB 29/02 - juris; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - VersR 1998, 608, 609; Beschlüsse vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170, 1171; vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 - NJW-RR 2000, 1730, 1731; vom 26. Oktober 2000 - V ZB 32/00 - juris; vgl. auch BVerfGE 93, 99, 114 f.). Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs besteht dagegen keine Verpflichtung. Insbesondere ist auch ein mit der Sache im vorausgegangenen Rechtszug befasst gewesenes Gericht nicht verpflichtet, die Partei oder ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1343; Senatsbeschluss vom 28. Januar 2003 - VI ZB 29/02 - aaO; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - V ZB 32/00 - aaO; BAG, NJW 1998, 923, 924; BFH, BFH/NV 2005, 563, 564).
Andernfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien vollständig abgenommen und den hierfür nicht zuständigen Gerichten übertragen. Damit würden die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannt.
6
Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, weil der beim unzuständigen Gericht eingegangene Fristverlängerungsantrag im ordentlichen Geschäftsgang sofort weitergeleitet worden ist, allerdings beim Berufungsgericht nicht mehr innerhalb der Frist eingehen konnte.

III.

7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.09.2004 - 9 O 17682/02 -
OLG München, Entscheidung vom 03.02.2005 - 1 U 5086/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2005 - VI ZB 15/05

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2005 - VI ZB 15/05

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2005 - VI ZB 15/05 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2005 - VI ZB 15/05 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2005 - VI ZB 15/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2003 - VI ZB 29/02

bei uns veröffentlicht am 28.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 29/02 vom 28. Januar 2003 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschl

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2000 - V ZB 32/00

bei uns veröffentlicht am 26.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 32/00 vom 26. Oktober 2000 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Oktober 2000 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Die sofor
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2005 - VI ZB 15/05.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2010 - IX ZB 202/08

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 202/08 vom 20. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Der

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2010 - IX ZB 201/08

bei uns veröffentlicht am 08.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 201/08 vom 8. Juni 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juni 2

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2017 - VI ZB 37/16

bei uns veröffentlicht am 19.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 37/16 vom 19. September 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Zu den Pflichten des unzuständigen Gerichts bei Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes. BGH,

Referenzen

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 29/02
vom
28. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. Mai 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.556,45

Gründe:

I.

Die von der Klägerin erhobene Schmerzensgeldklage ist durch Urteil des Amtsgerichts G. vom 21. Februar 2002, ihr zugestellt am 22. Februar 2002, abgewiesen worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin fertigte am 21. März 2002 die Berufungsschrift und beabsichtigte, diese vorab per Telefax an das Landgericht F. zu senden. Versehentlich faxte er jedoch die an das zuständige Landgericht F. adressierte Berufungsschrift am Abend des 21. März 2002 unter Verwendung der im "Ortsverzeichnis" aufgeführten Fax - Nummer
des Amtsgerichts F. . Er war beim Heraussuchen der Nummer in die falsche Spalte geraten. Das Original der Berufungsschrift versandte er am 22. März 2002 im Postwege. Dieses Original ging am 26. März 2002 beim Landgericht F. ein. Das am 21. März 2002 um 21.11 Uhr auf dem Faxgerät des Amtsgerichts F. eingetroffene Fax ist am 27. März 2002 an das Landgericht gelangt. Das Landgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Maßgeblich sei der Eingang des Fax beim Landgericht am 27. März 2002. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung sei bereits wegen Versäumung der Frist des § 234 ZPO unzulässig. Überdies sei er unbegründet. Auch bei umgehender Weiterleitung im normalen Geschäftsgang wäre das Berufungsfax frühestens am darauffolgenden Montag, dem 25. März 2002, und damit nach Fristablauf zum Berufungsgericht gelangt.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Soweit sie sich gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Teil des Beschlusses richtet, ist die Rechtsbeschwerde das nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel. Soweit mit ihr zugleich die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs angegriffen wird, folgt die Statthaftigkeit aus § 238 Abs. 2 ZPO, wonach ebenfalls § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - VersR 2002, 1257 f.). Der Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen , daß der Wert der geltend gemachten Beschwer 20.000 Diese Wertgrenze gilt nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO und kann auf die Rechtsbe-
schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß nicht entsprechend angewendet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783; vom 19. September 2002 - V ZB 31/02 - NJW-RR 2003, 132; vom 31. Oktober 2002 - III ZB 17/02 - BGHReport 2003, 93). 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
a) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie keine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft , die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann oder andere Auswirkungen auf die Allgemeinheit hat, die deren Interessen im besonderen Maße berühren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029 und vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 – NJW 2003, 65, 67). Die in der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nämlich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt. aa) Aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich, daß es für den rechtzeitigen Eingang darauf ankommt, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat (vgl. BGH, Senatsbeschluß vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR 1997, 892, 893 und Beschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82 - VersR 1983, 59; BAG, Urteil vom 29. August 2001 - 4 AZR ZR 388/00 - NJW 2002, 845, 846; BVerfG, Beschlüsse vom 29. April 1981 - 1 BvR 159/80, BVerfGE 57, 117, 120 f. und vom 3. Oktober 1979 - 10 BvR 726/78, BVerfGE 52, 203, 206 ff.). Daraus ergibt sich, daß die beim Faxgerät eines anderen Gerichts eingehende Berufungsschrift zum Zeitpunkt des Empfangs noch nicht bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist.
bb) Im übrigen ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 93, 99, 115) in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt , daß ein unzuständiges Gericht grundsätzlich nur verpflichtet ist, fristgebundende Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs besteht dagegen keine Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - VersR 1998, 608, 609; Beschlüsse vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97 – VersR 1998, 1437, 1438; vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170, 1171; vom 29. November 1999 - NotZ 10/99 - NJW 2000, 737 f.; vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 - NJW-RR 2000, 1730, 1731; vom 26. Oktober 2000 - V ZB 32/00 - bei juris). Ob im vorliegenden Fall nach diesen Grundsätzen verfahren worden ist, ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf keiner höchstrichterlichen Beurteilung. Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das Berufungsfax auch bei umgehender Weiterleitung im normalen Geschäftsgang nicht rechtzeitig zum Berufungsgericht gelangt wäre.
b) Aus diesen Gründen bedarf es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 32/00
vom
26. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Oktober 2000 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juni 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 21.250,00 DM.

Gründe:


I.


Der Beklagte wurde vom Landgericht verurteilt, einen Kaufvertrag mit dem Inhalt eines notariellen Vermittlungsvorschlages abzuschließen. Nach Zustellung des Urteils am 22. März 2000 übermittelte die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am 20. April 2000 (Gründonnerstag) eine an das Landgericht adressierte Berufungsschrift nach dort per Telefax. Bei dem Landgericht ging das Telefax am selben Tag um 8.54 Uhr ein und wurde um 13.00 Uhr in den Geschäftsgang gebracht. Am 25. April 2000 (Dienstag nach Ostern) verfügte der Vorsitzende der mit der Sache befaßt gewesenen Zivilkammer die Übersendung der Berufungsschrift an das Oberlandesgericht. Dort ging die Berufungsschrift am 27. April 2000 ein.
Nachdem der Beklagte durch Verfügung des Oberlandesgerichts auf den verspäteten Eingang der Berufungsschrift hingewiesen worden war, hat er mit am 15. Mai 2000 eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


Die sofortige Beschwerde ist zulässig (vgl. Senat, BGHZ 21, 142, 147), hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verweigert. Da die Bevollmächtigte des Beklagten, deren Verschulden sich die Partei zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), die Versäumung der Berufungsfrist infolge der Falschadressierung der Berufungsschrift verschuldet hat, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO. Die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat es nämlich entgegen ihren anwaltlichen Pflichten unterlassen, die Berufungsschrift persönlich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (BGH, Beschl. v. 9. Oktober 1980, VII ZB 17/80, VersR 1981, 63).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde beruht die Fristversäumung auch weiterhin auf einem dem Beklagten anzulastenden Verschulden seiner
Prozeßbevollmächtigten; denn die Berufungsschrift vom 20. April 2000 ist nicht so rechtzeitig bei dem Landgericht eingegangen, daß sie noch fristgerecht bis zum Ende der Berufungsfrist am 25. April 2000 an das Oberlandesgericht hätte weitergeleitet werden können.
Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die eine Pflicht der Gerichte zur Weiterleitung fehlerhaft an sie adressierter Schriftsätze verneint , mindestens aber Mitursächlichkeit des Partei- oder Anwaltsverschuldens angenommen, und aus diesem Grunde Wiedereinsetzung in solchen Fallgestaltungen abgelehnt hatte (zuletzt Beschl. v. 5. Februar 1992, XII ZB 3/92, VersR 1992, 1154), ist allerdings im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1995 (BVerfGE 93, 99, 112) zumindest für den Fall aufgegeben worden, daß das angegangene Gericht zwar für das Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist, jedoch vorher selbst mit der Sache befaßt war. Ein solches Gericht ist aus nachwirkender Fürsorgepflicht gehalten, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so rechtzeitig ein, daß eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 2. Oktober 1996, XII ZB 145/96, FamRZ 1997, 172, 173; Beschl. v. 24. September 1997, XII ZB 144/96, NJW-RR 1998, 354; Beschl. v. 3. September 1998, IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, 1171). Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs besteht dagegen keine Verpflichtung; denn die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende nachwirkende Fürsorgepflicht gegenüber den Prozeßparteien findet ihre Grenzen, wenn das Gericht durch ihre Beachtung
unangemessen belastet wird. Aus diesem Grunde hat auch das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nur das Vertrauen auf eine Weiterleitung des für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang als geschützt angesehen (BVerfGE 93, 99, 115).
Die Verpflichtung zur Weiterleitung der Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang hat das Landgericht beachtet. Dem steht nicht entgegen, daß die Berufungsschrift dem Vorsitzenden der im ersten Rechtszug mit der Sache befaßt gewesenen Zivilkammer erst am 25. April 2000 vorgelegt wurde. Da eine Kennzeichnung als eilbedürftig fehlte und deshalb das äußere Erscheinungsbild des Schriftsatzes nicht auf einen eiligen Charakter der Angelegenheit hindeutete, mußte sich der Geschäftsstelle des Landgerichts nicht der Eindruck aufdrängen, daß es sich hier um einen Schriftsatz handelte, mit dem besonders zügig zu verfahren sei (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1995, VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443) und der insbesondere sofort - nicht erst am nächsten Arbeitstag - dem Kammervorsitzenden hätte vorgelegt werden müssen. Ebensowenig widerspricht es dem ordentlichen Geschäftsgang, daß der Vorsitzende nicht für eine Übersendung des Schriftsatzes durch einen Boten Sorge getragen hat. Selbst wenn, wie die Beschwerde geltend macht, ein täglicher Botendienst zwischen Landgericht und Oberlandesgericht eingerichtet gewesen sein sollte, hätte dies nämlich Eilmaßnahmen zur Übermittlung der Berufungsschrift an den Botendienst vorausgesetzt.
Soweit die Beschwerde darauf verweist, daß die Verfügung einer Weiterleitung als Eilmaßnahme für den mit der Sache befaßten Richter keine höhere Belastung als die Verfügung der Weiterleitung im ordentlichen Geschäfts-
gang bedeute, läßt sie außer acht, daß die Belastung des Gerichts insgesamt maßgeblich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Klein Lemke Gaier

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)