Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13

bei uns veröffentlicht am28.05.2013
vorgehend
Landgericht Traunstein, 2 O 2926/11, 31.05.2012
Oberlandesgericht München, 3 U 2732/12, 14.12.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 6/13
vom
28. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 85 Abs. 2; § 233 (Fd, Ff)

a) Bestehen nach dem Wortlaut der Verfügung, durch die die Berufungsbegründungsfrist
verlängert worden ist, Unklarheiten und begründete Zweifel über den
Umfang der Verlängerung, ist das Vertrauen des Mitteilungsempfängers in eine
antragsgemäße Verlängerung nicht geschützt.

b) Bei Beantragung einer Fristverlängerung muss das hypothetische Ende der beantragten
Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags
im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig
spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit
das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird.
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13 - OLG München
LG Traunstein
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2013 durch die Richter
Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 108.918,15 €

Gründe:

I.

1
Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts vom 31. Mai 2012, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Juni 2012 zugestellt worden ist, hat dieser am 3. Juli 2012 Berufung eingelegt. Auf den am Montag, dem 6. August 2012, eingegangenen Antrag hat das Berufungsgericht die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 6. September 2012 verlängert und den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. August 2012 hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist und die Berufungsbegründung sind am 20. September 2012 beim Berufungsgericht eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Antrag damit begründet, dass er Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 20. September 2012 beantragt habe und die Fristverlängerung antragsgemäß, wenn auch mit der Datumsangabe nur bis zum 6. September 2012 verfügt worden sei. Das dem Verlängerungsantrag entsprechende Fristende am 20. September 2012 sowie eine Vorfrist für den 10. September 2012 habe die Sekretärin bereits bei Stellung des Antrags auf Fristverlängerung auf Anweisung des Prozessbevollmächtigten im Terminkalender vermerkt. Der Prozessbevollmächtigte sei nach der telefonischen Auskunft seiner Sekretärin, dass dem Verlängerungsantrag antragsgemäß stattgegeben worden sei, davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung bis 20. September 2012 einzureichen sei. Erst nach Rückkehr aus dem Urlaub am 10. September 2012 habe er bemerkt, dass die Berufungsbegründungsfrist lediglich bis 6. September 2012 verlängert worden sei. Die Verfügung des Gerichts sei im vorliegenden Fall nicht eindeutig, da die Frist zwar antragsgemäß verlängert worden sei, die Verlängerung jedoch, abweichend von dem Antrag, nur bis 6. September 2012 verfügt worden sei. Es fehle auch der Hinweis, dass dem weitergehenden Antrag nicht stattgegeben werde. Der Prozessbevollmächtigte habe sich auf die Richtigkeit der Mitteilungen seiner Sekretärin verlassen können, da diese bisher alle Fristen ordnungsgemäß eingetragen und verfolgt und es auch sonst aufgrund ihrer bisherigen korrekten und nicht zu beanstandenden Arbeitsweise keinen Anlass für etwaige Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen gegeben habe. Wegen seiner urlaubsbedingten Abwesenheit bis 10. September 2012 sei es ihm nicht möglich gewesen, sich auf die verkürzte Frist einzustellen bzw. einen entsprechenden weiteren Verlängerungsantrag zu stellen.
2
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts auf noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
4
1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen , weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruhe. Dieser habe nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass die Rechtsmittelfrist zuverlässig festgehalten und kontrolliert würde. Es fehlten organisatorische Maßnahmen, die die Eintragung einer verlängerten Frist zeitnah mit dem Eingang der gerichtlichen Mitteilung über die Fristverlängerung gewährleisteten. Werde ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt, müsse das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags in den Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden könne. Nie dürfe die endgültige Frist eingetragen werden, bevor die Verlängerung gewährt sei. Die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe es unterlassen, die tatsächlich gewährte Frist mit der beantragten und notierten Frist abzugleichen. Hätte sie dies getan, hätte sie bemerkt, dass die Fristverlängerung nicht wie beantragt gewährt worden ist. Da eine entsprechende Anweisung des Prozessbevollmächtigten des Klägers fehle, sei ein Organisationsverschulden des Klägervertreters gegeben. Außerdem habe der Klägervertreter für die Verlängerung der Berufungsbegründungs- frist um sechs Wochen der Einwilligung des Gegners bedurft. Dass seinem Antrag ohne die Mitteilung der Einwilligung des Gegners stattgegeben würde, habe der Klägervertreter nicht erwarten dürfen.
5
2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beruht auf dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
6
a) Dass die Berufungsbegründungsfrist am 6. September 2012 abgelaufen ist, zieht der Kläger mit Recht nicht in Zweifel. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genießt er auch keinen Vertrauensschutz in die Verlängerung der Frist bis zum 20. September 2012. Einem berechtigten Vertrauen stünde allerdings nicht schon entgegen, dass die erforderliche Einwilligung des Gegners nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine Fristverlängerung in der beantragten Weise nicht vorgelegen hat, weil auch ohne die Einwilligung eine bewilligte Fristverlängerung wirksam wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 89). Die vorliegende Verlängerungsverfügung ist nicht vergleichbar mit einer "antragsgemäßen" Fristverlängerung ohne Angabe eines Datums für das Fristende. Macht die Verfügung den Verlängerungsantrag zum Inhalt der Fristverlängerung selbst, gilt zwar die Frist auch dann als antragsgemäß verlängert, wenn sie im Antrag fehlerhaft berechnet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162 Rn. 2 und 4). Im Streitfall bestand jedoch nach dem Wortlaut der Verfügung eine offensichtliche klärungsbedürftige Differenz zwischen der datumsmäßigen Festsetzung des Endes der Frist einerseits und der "antragsgemäßen" Verlängerung andererseits, aufgrund deren ein Vertrauen des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf das Ende der Frist am 20. September 2012 nicht gerechtfertigt war.
7
Maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist , auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, aaO). Grundsätzlich ist hierfür der Wortlaut der Mitteilung entscheidend und zwar auch dann, wenn die Verfügung des Vorsitzenden, durch die die Berufungsbegründungsfrist verlängert wird, einen Fehler aufweist, aufgrund dessen die Frist um einen größeren Zeitraum verlängert scheint als verfügt. Jedoch ist das Vertrauen des Mitteilungsempfängers nicht geschützt, wenn der Fehler offensichtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98, VersR 1999, 1304). Dies gilt auch im Fall einer Unklarheit. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte aus der Sicht des objektiven Empfängers der Verfügung des Berufungsgerichts nicht ohne begründete Zweifel eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. September 2012 entnehmen. Die berechtigten Zweifel hätte er jedenfalls durch eine Rücksprache bei Gericht klären müssen.
8
b) Eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die den Abgleich der notierten hypothetischen Frist mit der gewährten Frist sicherstellte, hätte die Möglichkeit eröffnet , die Frist zu wahren. Eine solche hat der Kläger aber weder dargetan noch glaubhaft gemacht.
9
Nach gefestigter Rechtsprechung gehört es zu den Aufgaben des Rechtsanwalts, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen , dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6 und vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, juris Rn. 10). Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei. Durch die organisatorischen Maßnahmen muss aber sichergestellt werden, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang des betreffenden Schriftstücks, und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, VersR 2003, 1460, 1461). Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663; vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01, NJW-RR 2002, 712; vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, NJOZ 2002, 906, 907 und vom 14. Juni 2007 - I ZB 5/06, AnwBl 2007, 796, 797).
10
Diesen Anforderungen entsprach die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Vorkehrungen getroffen, durch die sichergestellt wäre, dass der Eintrag des hypothetischen Endes der von ihm beantragten Fristverlängerung im Fristenkalender bei oder alsbald nach Eingang der gerichtlichen Verlängerungsverfügung abgeglichen wird. Vielmehr blieb ungeprüft, ob die im Fristenkalender notierte hypothetische Frist mit der durch die gerichtliche Verfügung verlängerten Frist tatsächlich übereinstimmt. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen, wäre der damit betrauten Sekretärin aufgefallen , dass entgegen dem gestellten Antrag die Begründungsfrist nur bis zum 6. September 2012 verlängert worden ist. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte er eine weitere Fristverlängerung beantragen können. Hingegen trug das vom Prozessbevollmächtigten geschilderte Vorgehen das Risiko der Fristversäumung für den - hier gegebenen - Fall in sich, dass die Fristverlängerung nicht in der beantragten Weise gewährt würde. Zoll Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 31.05.2012 - 2 O 2926/11 -
OLG München, Entscheidung vom 14.12.2012 - 3 U 2732/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 6/04
vom
9. November 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
ZPO (1.1.2002) § 520 Abs. 2 Satz 2
Die Einwilligung des Berufungsbeklagten in die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bedarf nicht der Schriftform, sondern kann vom Prozeßbevollmächtigten
des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert
werden.
BGH, Beschluß vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Appl und Dr. Ellenberger
am 9. November 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Dezember 2003 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Der Gegenstandswert beträgt 6.000 €.

Gründe:


I.


Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat gegen d as die Klage abweisende Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des Kammergerichts die Begründungsfrist um einen Monat bis zum
16. Oktober 2003 verlängert. Zugleich hat er darauf hingewiesen, daß eine weitere Verlängerung nur mit Einwilligung des Gegners, die dem Gericht vor Fristablauf schriftsätzlich vorliegen müsse, bewilligt werden dürfe. Am 16. Oktober 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin wegen Arbeitsüberlastung eine weitere Fristverlängerung bis zum 23. Oktober 2003 beantragt und mitgeteilt, der gegnerische Prozeßbevollmächtigte habe dieser Verlängerung zugestimmt. Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 17. Oktober 2003, daß die Frist ohne Vorlage der schriftsätzlichen Zustimmung der Gegenseite nicht verlängert werden könne, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dem Gericht am 20. Oktober 2003 schriftlich mitgeteilt, daß er einer Fristverlängerung bis zum 23. Oktober 2003 zustimme. Am 23. Oktober 2003 ist die Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen.
Nachdem der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenat s am 24. Oktober 2003 darauf hingewiesen hatte, daß die Begründungsfrist nicht verlängert werden könne, weil die schriftsätzliche Zustimmung der Gegenseite erst nach Ablauf der bisherigen Frist eingegangen sei, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 29. Oktober 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten der beantragten Fristverlängerung am 16. Oktober 2003 telefonisch zugestimmt habe. Die Vorlage der schriftlichen Zustimmung vor Fristablauf sei nicht erforderlich und vom Kammergericht in vergleichbaren früheren Fällen auch nie verlangt worden.
Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbe-
schwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung dieses Beschlusses und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; Senat, Beschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, NJW 2004, 2222, 2223), sind erfüllt. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, ob die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO in schriftlicher Form erklärt und dem Gericht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zugehen muß, ist, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, für eine Vielzahl von Verfahren bedeutsam und bedarf grundsätzlicher Klärung.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt, die Begründungsfrist habe nicht über den 16. Oktober 2003 hinaus verlängert werden können, weil die hierfür gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Einwilligung der Beklagten erst nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist bei Gericht einge-
gangen sei. Die Einwilligung sei gemäß § 183 Satz 1 BGB eine vorherige Zustimmung und müsse dem Gericht vor Ablauf der Begründungsfrist in schriftlicher Form zugehen. Da hierauf bereits bei der Fristverlängerung bis zum 16. Oktober 2003 hingewiesen worden sei, könne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfu ng nicht stand.
aa) Die Klägerin war ohne ihr Verschulden und das ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Ihr Prozeßbevollmächtigter durfte darauf vertrauen, daß seinem Verlängerungsantrag vom 16. Oktober 2003 stattgegeben würde. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt erwarten kann, daß nach einer bereits bewilligten Fristverlängerung auch einem zweiten Antrag auf Fristverlängerung entsprochen wird, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend entschieden (vgl. Senat, Beschluß vom 6. November 2001 - XI ZB 14/01, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 22; BGH, Beschluß vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947, 948). Sie bedarf auch hier keiner generellen Klärung, weil das Vertrauen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung jedenfalls aufgrund der konkreten Umstände des Falles gerechtfertigt war. Der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des Kammergerichts hatte ihm gleichzeitig mit der ersten Fristverlängerung mitgeteilt, daß eine weitere Verlängerung die Einwilligung des Gegners voraussetze. Dies durfte der Prozeßbevollmächtigte so verstehen, daß der Vorsitzende bei der Ausübung seines Ermessens gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Falle der Einwilligung des Gegners keine besonderen Anforderungen an den zwei-
ten Verlängerungsantrag stellen werde, wenn der Berufungskläger einen erheblichen Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Fristverlängerung darlege. Das ist hier geschehen; der Berufungskläger hat mit Arbeitsüberlastung seines Prozeßbevollmächtigten einen erheblichen Grund für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen (vgl. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 520 Rdn. 8).
bb) Daß der Vorsitzende bei der ersten Fristverlän gerung die Rechtsauffassung vertreten hatte, die Einwilligung des Gegners müsse dem Gericht vor Fristablauf schriftsätzlich vorliegen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Da diese Ansicht unzutreffend war, durfte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gleichwohl erwarten, daß seinem Verlängerungsantrag entsprochen würde.
Die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO bed arf nicht der Schriftform, sondern kann - wie im vorliegenden Fall geschehen - vom Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert werden (Gerken, in: Wieczorek/ Schütze, ZPO 3. Aufl. § 520 Rdn. 37, 41; a.A.: Rimmelspacher, in: MK/ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 520 Rdn. 11; Albers, in: Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 520 Rdn. 11). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der, anders als § 566 Abs. 2 Satz 4 ZPO für die Einwilligung in die Sprungrevision, keine Schriftform verlangt. Die Schriftformbedürftigkeit des Verlängerungsantrages (BGHZ 93, 300, 303 f.) ist auf die Einwilligung nicht übertragbar. Der rechtzeitige Eingang eines Verlängerungsantrages oder einer Begründungsschrift hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft. Damit hierüber im Interesse der Rechtssicherheit Klarheit besteht, bedarf
der Verlängerungsantrag der Schriftform (BGHZ 93, 300, 303). Die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat keine vergleichbare Bedeutung für den Eintritt der formellen Rechtskraft. Eine bewilligte Fristverlängerung ist auch dann wirksam, wenn die erforderliche Einwilligung nicht vorliegt (BGH, Beschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03, NJW 2004, 1460, 1461). Hinzu kommt, daß das durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, S. 1887) eingeführte Einwilligungserfordernis die Voraussetzungen einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gegenüber der früheren Rechtslage ohnehin verschärft hat und die entsprechende Regelung für die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO) durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2004, S. 2198) bereits wieder gelockert worden ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlaß, an die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erhöhte Anforderungen zu stellen und sie als schriftformbedürftig anzusehen.

c) Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuhe ben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.
Nobbe Joeres Mayen
Appl Ellenberger
2
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat fristgerecht die Verlängerung "der am 13. Dezember 2006 endenden Berufungsbegründungsfrist um ... einen Monat" beantragt. Mit Verfügung des Kammervorsitzenden ist "die Frist ... antragsgemäß“ und damit berechnet ab dem 13. Dezember 2006 um einen Monat verlängert worden, denn maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Fristverlängerung, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist deren objektiver Inhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98 - NJW 1999, 1036; HK-ZPO/Wöstmann, ZPO, 2. Aufl., § 520 Rn. 13). Mit der "antragsgemäßen“ Verlängerung hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin zum Inhalt der Fristverlängerung selbst gemacht. Dieser enthielt seinem objektiven Inhalt nach eine Fristverlängerung von einem Monat berechnet ab dem 13. Dezember 2006, auch wenn das angegebene Fristende fehlerhaft berechnet worden und das ursprüngliche Ende der 12. Dezember 2006 gewesen war.
10
aa) Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 22 m.w.N.). Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit aber weder vorgeschrieben noch allgemein üblich (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 11; vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - NJW-RR 1993, 1213, 1214). Auf welche Weise er sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen , steht ihm grundsätzlich frei (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1992 - XII ZR 268/91 - FamRZ 1992, 1058). Ein Prozessbevollmächtigter kann Fristwahrungen auch durch genaue Einzelanweisungen an zuverlässige Angestellte gewährleisten (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98 - VersR 1999, 1386; BAG, Urteil vom 9. Januar 1990 - 3 AZR 528/89 - NJW 1990, 2707).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 5/06
vom
14. Juni 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2007 durch die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 32.806,73 €.

Gründe:


1
I. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 (im Weiteren: Beklagte) mit Urteil vom 28. Juli 2005, zugestellt am 3. August 2005, verurteilt, an den Kläger 32.806,73 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung am 1. September 2005 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. September 2005 hat sie beantragt, "die am 4.10.2005 ablaufende Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat, d.h. bis zum 7.11.2005, zu verlängern". Der Vorsitzende des Berufungssenats hat die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung mit Verfügung vom selben Tag "um einen Monat nach Ablauf der Frist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO" verlängert.
Die Berufungsbegründung ist am 7. November 2005 (Montag) bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom 14. November 2005 hat der Vorsitzende des Berufungssenats die Beklagte darauf hingewiesen, dass die verlängerte Frist zur Berufungsbegründung bereits am 4. November 2005 (Freitag) abgelaufen sei.
2
Die Beklagte hat daraufhin beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen, die Fristversäumung beruhe auf einem Irrtum der Rechtsanwaltsfachangestellten H. ihres Prozessbevollmächtigten. Frau H. habe sich am 30. September 2005 telefonisch bei der Geschäftsstelle des Berufungssenats erkundigt, ob die Frist antragsgemäß verlängert worden sei. Nachdem ihr dies bestätigt worden sei, habe Frau H. auf dem Verlängerungsantrag in der Handakte des Prozessbevollmächtigten notiert: "… Frist antragsgemäß verlängert …". Nach Eingang der schriftlichen Verlängerungsverfügung des Senatsvorsitzenden habe Frau H. irrtümlich das bereits auf den 7. November 2005 notierte Fristende nicht korrigiert , sondern durch einen entsprechenden Fristenvermerk auf der Verfügung nach Kontrolle des Fristeintrags bestätigt. Ihr Prozessbevollmächtigter habe sich die Akten im Hinblick auf die notierte Frist schon am 4. November 2005 (Freitag) zur Bearbeitung am Wochenende vorlegen lassen.
3
Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
4
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbil- dung des Rechts auf, noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, sind höchstrichterlich geklärt.
5
1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen , weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. Der Rechtsanwalt habe alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Frist zur Begründung eines eingelegten Rechtsmittels gewahrt werde. Dementsprechend müsse er den Fristablauf eigenverantwortlich überprüfen, wenn ihm die Akten zur Vorbereitung der befristeten Prozesshandlung vorgelegt würden. Die Handakten seien dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zum Zweck der Bearbeitung vorgelegt worden. Zwar begründe es regelmäßig kein Verschulden , wenn der Rechtsanwalt bei Vorlegung einer als Vorfristsache gekennzeichneten Akte sowohl die Bearbeitung als auch die gebotene Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten worden sei, nicht bereits am Tag der Vorlage, sondern erst am nächsten Tag vornehme. Die Dauer der Vorfrist betrage bei Berufungsbegründungen jedoch grundsätzlich eine Woche, im Einzelfall könne allerdings auch eine kürzere Frist genügen. Es seien im vorliegenden Fall keine Umstände zu erkennen, die es hätten ausreichen lassen, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Handakten erst drei Tage vor dem notierten Fristablauf vorzulegen.
6
Unabhängig von einem hieraus abzuleitenden Versäumnis liege ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedenfalls auch deshalb vor, weil dieser den Irrtum seiner Angestellten über den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist selbst veranlasst habe. Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei widersprüchlich. Zum einen sei - dem Gesetz ent- sprechend - die Verlängerung um einen Monat beantragt worden. Das Ende der verlängerten Frist sei jedoch fälschlich mit dem 7. November 2005 angegeben worden. Die Verantwortung für die falsche Berechnung des Fristendes trage der Prozessbevollmächtigte, da dieser den Schriftsatz unterzeichnet und damit dessen gesamten Inhalt zu verantworten habe. Eine Verpflichtung des Gerichts, auf den Widerspruch in der Antragsschrift hinzuweisen, habe nicht bestanden. Der in der Antragsschrift enthaltene Fehler sei nicht offensichtlich, sondern nur bei Überprüfung des bezeichneten Datums anhand eines Kalenders erkennbar gewesen. Eine derart weitgehende gerichtliche Fürsorgepflicht bestehe nicht.
7
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht versagt, weil die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht und dies der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
8
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits darin liegt, dass er den von der Rechtsanwaltsfachangestellten H. formulierten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Änderung unterschrieben hat. Denn dieser Antrag ist unklar gefasst. Begehrt wurde, die am 4. Oktober 2005 ablaufende Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Danach fiel das Ende der verlängerten Berufungsbegründungsfrist auf Freitag, den 4. November 2005, und nicht, wie es in dem Antrag heißt, auf Montag, den 7. November 2005. Das hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vor Unterzeichnung des Verlängerungsantrags bemerken und die Unklarheit beseitigen müssen. Denn er hat den Inhalt des von ihm unterzeichneten Schriftsatzes eigenständig zu verantworten.
9
b) Das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten anzulastende Verschulden bei der Unterzeichnung des Verlängerungsantrags hätte sich allerdings dann nicht auf die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ausgewirkt, wenn die aufgrund der mündlichen Auskunft der Geschäftsstelle des Berufungssenats eingetragene Frist nach Eingang der schriftlichen gerichtlichen Verlängerungsverfügung auf ihre Richtigkeit hin überprüft worden wäre. Eine solche Überprüfung ist erforderlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es bei telefonisch erteilten Auskünften aufgrund von Missverständnissen oder Übermittlungsversehen zu fehlerhaften Eintragungen im Fristenkalender kommt. Ein Rechtsanwalt muss daher durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die aufgrund einer mündlichen Mitteilung des Gerichts, die Rechtsmittelbegründungsfrist sei verlängert worden, vorgenommene Eintragung im Fristenbuch mit der später eingehenden schriftlichen gerichtlichen Nachricht verglichen und gegebenenfalls berichtigt wird. Dementsprechend ist es notwendig , das Kanzleipersonal anzuweisen, die schriftliche gerichtliche Mitteilung über die Fristverlängerung mit der im Fristenbuch vorgenommenen Eintragung zu vergleichen. Dem Anwalt, der es versäumt, eine entsprechende Anordnung zu erteilen, fällt ein Organisationsverschulden zur Last, das sich die von ihm vertretene Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - IX ZB 29/97, NJW 1997, 1860). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass im Büro ihres Prozessbevollmächtigten Vorkehrungen zur Vermeidung eines Fehlers, wie er hier aufgetreten ist, erfolgt waren.
10
III. Die Rechtsbeschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher
Bergmann Schaffert
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.07.2005 - 22 O 729/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.12.2005 - 24 U 129/05 -