Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - XI ZB 14/14

bei uns veröffentlicht am22.09.2015
vorgehend
Landgericht Dortmund, 7 O 151/12, 08.05.2014
Oberlandesgericht Hamm, 31 U 75/14, 29.09.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB14/14
vom
22. September 2015
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die
Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. September 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Januar 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt bis zu 80.000 €.

Gründe:

I.

1
1. Die Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Das der Klage überwiegend stattgebende Urteil des Landgerichts vom 8. Mai 2014 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 14. Mai 2014 zugestellt worden. Diese haben am 21. Mai 2014 Berufung eingelegt und am 15. Juli 2014 beantragt, die am 16. Juli 2014 endende Berufungsbegründungsfrist ein erstes Mal bis einschließlich Montag, den 18. August 2014 zu verlängern. Nach einem gerichtlichen Hinweis darauf, dass der Fristverlängerungsantrag verspätet gestellt worden sein dürfte, haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 1. August 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig die Berufung begründet.
2
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausgeführt, nach den kanzleiinternen Regeln habe der für die Sache zuständige Rechtsanwalt W. ein Votum gefertigt, das von Rechtsanwalt S. habe überprüft werden sollen. Da der das Votum überprüfende Rechtsanwalt mit Übergabe der Akte zugleich die Fristenkontrolle übernehme, habe die Assistentin von Rechtsanwalt W. , Frau P. , die Berufungsbegründungsfrist in den Kalender von Rechtsanwalt S. umgetragen. Bei Durchsicht der Akte am 11. Juli 2014, einem Freitag, sei Rechtsanwalt S. aufgefallen, dass der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist unzutreffend auf den 16. Juli 2014 und nicht auf den 14. Juli 2014 notiert worden sei. Rechtsanwalt S. habe Frau P. noch am 11. Juli die Akte mit der Anweisung zurückgegeben, einen Fristverlängerungsantrag zu verfassen, den Fristablauf auf den 14. Juli 2014 umzunotieren, den neuen Fristablauf für die Vorlage der Berufungsbegründung zu notieren und die Akte Rechtsanwalt W. zur Unterzeichnung des Fristverlängerungsgesuchs vorzulegen. Frau P. habe die bestehende Frist im Fristenkalender von Rechtsanwalt S. gestrichen und im Kalender von Rechtsanwalt W. als neuen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den 14. August 2014 notiert, die Akte dann allerdings versehentlich nicht weiter bearbeitet, sondern in das Regalfach abgelegt, in dem die Fristsachen für den nächsten Dienstag, den 15. Juli, aufbewahrt würden. Rechtsanwalt S. habe am späten Nachmittag des 11. Juli 2014 bei der Kontrolle der Fristenliste gesehen, dass die Frist von Frau P. ausgetragen gewesen sei. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass der Fristverlängerungsantrag weisungsgemäß abgeändert, ausgefertigt und per Fax vorab dem erkennenden Senat übermittelt worden sei. Als Frau P. am 15. Juli 2014 die Fristsachen für diesen Tag bearbeitet habe, habe sie den als Entwurf vorbereiteten Fristverlängerungsantrag ausgefertigt und Rechtsanwalt W. zur Unterschrift vorgelegt. Dabei sei ihr die vorangegangene Anweisung von Rechtsanwalt S. entfallen gewesen.
3
2. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nicht ohne Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten daran gehindert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.
4
Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine wirksame Postausgangskontrolle in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten generell und speziell in diesem Fall sichergestellt sei. Aus den eidesstattlichen Versicherungen ergebe sich nicht, ob in der Kanzlei eine Postausgangskontrolle erfolge und wie diese organisiert sei.
5
Weiter könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass Rechtsanwalt S. nicht darauf hingewirkt habe, dass die falsch notierte Frist berichtigt werde. Wäre dies geschehen, hätte die Erledigung der Fristsache vor Büroschluss am 14. Juli 2014 aufgrund der durchzuführenden Fristenkontrolle nochmals überprüft werden müssen. Gegenteiliges sei zwar dargelegt, ergebe sich aber nicht aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Rechtsanwalt S. versichere an Eides statt keine konkreten Anweisungen zu zu streichenden bzw. neu einzutragenden Fristen. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung von Frau P. ergebe sich keine Anweisung von Rechtsanwalt S. , dass die falsch auf den 16. Juli 2014 notierte Frist zunächst korrekt auf den 14. Juli 2014 einzutragen sei. Der Beklagten sei das Verschulden von Rechtsanwalt Sch. zuzurechnen, da als Bevollmächtigter der Partei nicht nur der eigentliche Prozessbevollmächtigte, sondern auch der als Sozius mitbeauftragte Rechtsanwalt gelte, selbst wenn er für die Bearbeitung der Sache im Innenverhältnis nicht (als Sachbearbeiter) zuständig gewesen sei.
6
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

7
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts verletzt nicht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281) und gibt auch keine Veranlassung zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze.
8
2. Ein Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht der Beklagten liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht versagt hat. Die Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt (§ 233 ZPO), da ihre Prozessbevollmächtigten auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Rahmen der Rechtsbeschwerde an der Fristversäumnis ein Verschulden trifft, das die Beklagte sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
9
a) Es kommt insoweit zwar nicht darauf an, dass die Berufungsbegründungsfrist zunächst fehlerhaft berechnet und im Fristenkalender eingetragen worden ist, da Rechtsanwalt S. den Fehler noch vor Ablauf dieser Frist bemerkt hat.
10
b) Der nachfolgend im Zusammenhang mit der Korrektur der unzutreffend eingetragenen Frist unterlaufene Fehler beruht aber nicht allein auf einem der Beklagten nicht zuzurechnenden Versehen der Büroangestellten, sondern auch auf einem Verschulden von Rechtsanwalt S. .
11
aa) Der Anwalt hat grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23 und 24/08, WM 2010, 567 Rn. 11, vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8 und vom 27. Januar 2015 - II ZB 21/13, WM 2015, 779 Rn. 7).
12
Allerdings darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung befolgt und ordnungsgemäß ausführt, ohne sich in einem solchen Falle anschließend über die Ausführung seiner Weisung vergewissern zu müssen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. März 2012 - VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10 f. und vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 10 f.; Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, WM 2015, 253 Rn. 12 mwN). Ihn trifft deshalb kein der Partei zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung, wenn er einer solchen Bürokraft eine Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Einhaltung der Frist sichergestellt hätte (BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 9, vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn. 12 und vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 11; jeweils mwN).
13
bb) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht ein Verschulden von Rechtsanwalt S. im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht. Aufgrund der besonderen Fallumstände durfte dieser hier nicht darauf vertrauen, dass die Büroangestellte seine Einzelanweisung richtig ausführt.
14
Denn die Anweisung beschränkte sich nicht auf die Korrektur der unrichtig notierten Berufungsbegründungsfrist, sondern umfasste zusätzlich die Eintragung des Endes der verlängerten Frist, obwohl im Fall der Beantragung einer Fristverlängerung das beantragte Fristende erst bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender einzutragen und dabei als vorläufig zu kennzeichnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9 und vom 12. November 2013 - II ZB 11/12, FamRZ 2014, 295 Rn. 11; jeweils mwN). Damit hat die Anweisung das besondere Risiko, das sich hier auch verwirklicht hat, geschaffen, dass die Mitarbeiterin im Zusammenhang mit der Streichung der unzutreffenden Frist und vor der Unterzeichnung des Fristverlängerungsantrags nicht das ursprüngliche Fristende , sondern nur das Ende der verlängerten Frist in den Kalender einträgt und damit der Ablauf der ursprünglich maßgeblichen Frist bei der abendlichen Fristenkontrolle nicht bemerkt wird.
15
Das Risiko eines solchen Fehlers und seiner nicht rechtzeitigen Aufdeckung war hier dadurch erhöht, dass in der schriftlichen Anweisung auf dem an der Akte angebrachten Handzettel keine konkreten Daten genannt waren und dass die Fristenkalender von zwei Rechtsanwälten betroffen waren. So sollte die Streichung der unzutreffenden Frist im Kalender von Rechtsanwalt S. erfolgen, der mit Übernahme der Akte zur Überprüfung auch die Fristenkon- trolle übernommen hatte, während der Fristverlängerungsantrag Rechtsanwalt W. vorgelegt werden sollte, auf den jetzt auch die Fristenkontrolle wieder übergehen sollte. Schließlich hat Rechtsanwalt S. nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung nicht auf eine sofortige Erledigung der gesamten Anweisung hingewirkt, sondern es als ausreichend angesehen, dass der Fristverlängerungsantrag am 14. Juli und damit erst nach dem Wochenende erstellt und zur Unterzeichnung vorgelegt wird.
16
Angesichts dieser Umstände durfte Rechtsanwalt S. nicht darauf vertrauen, dass neben der Streichung der unrichtig notierten Berufungsbegründungsfrist in seinem Kalender auch alle anderen Schritte der von ihm erteilten komplexen Arbeitsanweisung korrekt ausgeführt würden.
17
c) Das Verschulden von Rechtsanwalt S. war ursächlich für die Fristversäumung. Es ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen der im Rechtsbeschwerdeverfahren dargelegten Ausgangskontrolle noch am 14. Juli die Notwendigkeit eines Fristverlängerungsantrags erkannt worden wäre, wenn Rechtsanwalt S. sich auf die Anordnung beschränkt hätte, die Berufungsbegründungsfrist vom 16. Juli auf den 14. Juli zu korrigieren und den Fristverlängerungsantrag vorzubereiten. In diesem Fall hätte nicht die Gefahr bestanden, dass die Mitarbeiterin nicht nur neben, sondern statt der ursprünglich maßgeblichen Begründungsfrist das Ende der verlängerten Frist in den Kalender einträgt. Alternativ wäre die rechtzeitige Stellung des Fristverlängerungsantrags auch dann möglich gewesen, wenn Rechtsanwalt S. die Ausführung seiner Anweisung genauer kontrolliert und sich nicht darauf beschränkt hätte, angesichts der Streichung der Begründungsfrist in seinem Kalender anzunehmen, dass auch die weiteren Schritte ausgeführt worden seien.
18
d) Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen angenommen, dass der Beklagten das Verschulden von Rechtsanwalt S. zuzurechnen ist, auch wenn im Innenverhältnis primär Rechtsanwalt W. für die Bearbeitung der Sache (als Sachbearbeiter ) zuständig war, weil Rechtsanwalt S. als Sozius mitmandatiert war (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1993 - V ZR 1/93, BGHZ 124, 47, 48 f.; Beschluss vom 13. November 2002 - XII ZB 104/01, NJW-RR 2003, 490 f.).
19
3. Da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach allem auf einer Pflichtwidrigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruht, hat das Berufungsgericht die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Es kann daher offen bleiben, ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - das Berufungsgericht die Beklagte nach § 139 ZPO darauf hätte hinweisen müssen, dass Vortrag zur Sicherstellung einer wirksamen Postausgangskontrolle in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten fehle und dass die Anweisung zur Eintragung der korrekten Berufungsbegründungsfrist nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei.

III.

20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 08.05.2014 - 7 O 151/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.09.2014 - I-31 U 75/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - XI ZB 14/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - XI ZB 14/14

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 6/04
vom
9. November 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
ZPO (1.1.2002) § 520 Abs. 2 Satz 2
Die Einwilligung des Berufungsbeklagten in die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bedarf nicht der Schriftform, sondern kann vom Prozeßbevollmächtigten
des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert
werden.
BGH, Beschluß vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Appl und Dr. Ellenberger
am 9. November 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Dezember 2003 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Der Gegenstandswert beträgt 6.000 €.

Gründe:


I.


Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat gegen d as die Klage abweisende Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des Kammergerichts die Begründungsfrist um einen Monat bis zum
16. Oktober 2003 verlängert. Zugleich hat er darauf hingewiesen, daß eine weitere Verlängerung nur mit Einwilligung des Gegners, die dem Gericht vor Fristablauf schriftsätzlich vorliegen müsse, bewilligt werden dürfe. Am 16. Oktober 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin wegen Arbeitsüberlastung eine weitere Fristverlängerung bis zum 23. Oktober 2003 beantragt und mitgeteilt, der gegnerische Prozeßbevollmächtigte habe dieser Verlängerung zugestimmt. Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 17. Oktober 2003, daß die Frist ohne Vorlage der schriftsätzlichen Zustimmung der Gegenseite nicht verlängert werden könne, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dem Gericht am 20. Oktober 2003 schriftlich mitgeteilt, daß er einer Fristverlängerung bis zum 23. Oktober 2003 zustimme. Am 23. Oktober 2003 ist die Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen.
Nachdem der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenat s am 24. Oktober 2003 darauf hingewiesen hatte, daß die Begründungsfrist nicht verlängert werden könne, weil die schriftsätzliche Zustimmung der Gegenseite erst nach Ablauf der bisherigen Frist eingegangen sei, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 29. Oktober 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten der beantragten Fristverlängerung am 16. Oktober 2003 telefonisch zugestimmt habe. Die Vorlage der schriftlichen Zustimmung vor Fristablauf sei nicht erforderlich und vom Kammergericht in vergleichbaren früheren Fällen auch nie verlangt worden.
Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbe-
schwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung dieses Beschlusses und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; Senat, Beschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, NJW 2004, 2222, 2223), sind erfüllt. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, ob die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO in schriftlicher Form erklärt und dem Gericht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zugehen muß, ist, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, für eine Vielzahl von Verfahren bedeutsam und bedarf grundsätzlicher Klärung.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt, die Begründungsfrist habe nicht über den 16. Oktober 2003 hinaus verlängert werden können, weil die hierfür gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Einwilligung der Beklagten erst nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist bei Gericht einge-
gangen sei. Die Einwilligung sei gemäß § 183 Satz 1 BGB eine vorherige Zustimmung und müsse dem Gericht vor Ablauf der Begründungsfrist in schriftlicher Form zugehen. Da hierauf bereits bei der Fristverlängerung bis zum 16. Oktober 2003 hingewiesen worden sei, könne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfu ng nicht stand.
aa) Die Klägerin war ohne ihr Verschulden und das ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Ihr Prozeßbevollmächtigter durfte darauf vertrauen, daß seinem Verlängerungsantrag vom 16. Oktober 2003 stattgegeben würde. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt erwarten kann, daß nach einer bereits bewilligten Fristverlängerung auch einem zweiten Antrag auf Fristverlängerung entsprochen wird, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend entschieden (vgl. Senat, Beschluß vom 6. November 2001 - XI ZB 14/01, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 22; BGH, Beschluß vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947, 948). Sie bedarf auch hier keiner generellen Klärung, weil das Vertrauen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung jedenfalls aufgrund der konkreten Umstände des Falles gerechtfertigt war. Der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des Kammergerichts hatte ihm gleichzeitig mit der ersten Fristverlängerung mitgeteilt, daß eine weitere Verlängerung die Einwilligung des Gegners voraussetze. Dies durfte der Prozeßbevollmächtigte so verstehen, daß der Vorsitzende bei der Ausübung seines Ermessens gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Falle der Einwilligung des Gegners keine besonderen Anforderungen an den zwei-
ten Verlängerungsantrag stellen werde, wenn der Berufungskläger einen erheblichen Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Fristverlängerung darlege. Das ist hier geschehen; der Berufungskläger hat mit Arbeitsüberlastung seines Prozeßbevollmächtigten einen erheblichen Grund für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen (vgl. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 520 Rdn. 8).
bb) Daß der Vorsitzende bei der ersten Fristverlän gerung die Rechtsauffassung vertreten hatte, die Einwilligung des Gegners müsse dem Gericht vor Fristablauf schriftsätzlich vorliegen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Da diese Ansicht unzutreffend war, durfte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gleichwohl erwarten, daß seinem Verlängerungsantrag entsprochen würde.
Die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO bed arf nicht der Schriftform, sondern kann - wie im vorliegenden Fall geschehen - vom Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert werden (Gerken, in: Wieczorek/ Schütze, ZPO 3. Aufl. § 520 Rdn. 37, 41; a.A.: Rimmelspacher, in: MK/ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 520 Rdn. 11; Albers, in: Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 520 Rdn. 11). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der, anders als § 566 Abs. 2 Satz 4 ZPO für die Einwilligung in die Sprungrevision, keine Schriftform verlangt. Die Schriftformbedürftigkeit des Verlängerungsantrages (BGHZ 93, 300, 303 f.) ist auf die Einwilligung nicht übertragbar. Der rechtzeitige Eingang eines Verlängerungsantrages oder einer Begründungsschrift hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft. Damit hierüber im Interesse der Rechtssicherheit Klarheit besteht, bedarf
der Verlängerungsantrag der Schriftform (BGHZ 93, 300, 303). Die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat keine vergleichbare Bedeutung für den Eintritt der formellen Rechtskraft. Eine bewilligte Fristverlängerung ist auch dann wirksam, wenn die erforderliche Einwilligung nicht vorliegt (BGH, Beschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03, NJW 2004, 1460, 1461). Hinzu kommt, daß das durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, S. 1887) eingeführte Einwilligungserfordernis die Voraussetzungen einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gegenüber der früheren Rechtslage ohnehin verschärft hat und die entsprechende Regelung für die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO) durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2004, S. 2198) bereits wieder gelockert worden ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlaß, an die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erhöhte Anforderungen zu stellen und sie als schriftformbedürftig anzusehen.

c) Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuhe ben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.
Nobbe Joeres Mayen
Appl Ellenberger

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

8
a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen , dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 2XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 11 mwN). Dies setzt zum einen voraus, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, aaO Rn. 10 mwN; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 9 mwN). Ferner gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 unter II; vom 13. September 2007 - III ZB 26/07, FamRZ 2007, 1879 Rn. 15; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; vom 26. April 2012 - V ZB 45/11, juris Rn. 12; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, aaO; vom 11. März 2014 - VIII ZB 52/13, juris Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuel- le Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt.
7
a) Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120, 2121; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6). Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6 mwN). Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabs die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 12; Beschluss vom 13. Juli 2010 – VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6).
10
aa) Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle einer Fristversäumung den Rechtsanwalt ein der Partei zurechenbares Verschulden nicht trifft, wenn er einer bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat seiner Mitarbeiterin die klare Anweisung erteilt , das Geschäftszeichen des Berufungsgerichts der bereits von ihm unterschriebenen Berufungsbegründung hinzuzusetzen. Ihm kann nicht als Verschulden vorgehalten werden, dass er die Berufungsbegründungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 9 mwN). Ebenso ist er dabei regelmäßig nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift darf der Rechtsanwalt einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss (BGH, Be- schlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, juris Rn. 29, 31; vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09, FamRZ 2010, 1067 Rn. 11; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09, VersR 2011, 89 Rn. 16; vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, aaO Rn. 9 f.).
10
bb) Ein Rechtsanwalt darf allerdings grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 29; vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09 - FamRZ 2010, 1067 Rn. 11 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 - VersR 2011, 89 Rn. 16; BGH Beschluss vom 2. November 1995 - VII ZB 13/95 - VersR 1996, 779).
12
Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung befolge und ordnungsgemäß ausführe. Zwar trifft es im Allgemeinen zu, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem solchen Falle der Rechtsanwalt nicht anschließend über die Ausführung seiner Weisung vergewissern muss (vgl. im Einzelnen dazu BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 aaO Rn. 9 mwN; vom 8. Januar 2013 aaO Rn. 8 und vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn. 12; Senat, Beschluss vom 22. September 2011 aaO Rn. 10). Diese Rechtsprechung kommt aber vorliegend nicht zum Tragen. Denn selbst wenn sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin unmittelbar nach Erteilung der Weisung, obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen wäre, über die Befolgung ihrer Anordnung vergewissert hätte, so hätte sie dies gleichwohl - nicht anders, als wenn sie die Fristennotiz selbst vorgenommen hätte - nicht der Pflicht enthoben, im Rahmen der Vorbereitung der Einlegung der Berufung die richtige Notierung der Berufungsbegründungsfrist nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004 aaO).
9
Das aa) Berufungsgericht hat übersehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle einer Fristversäumung den Rechtsanwalt ein der Partei zurechenbares Verschulden nicht trifft, wenn er einer bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Grundsätzlich trägt der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung dafür, dass die Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Demgemäß muss er sich bei Unterzeichnung dieses Schriftsatzes davon überzeugen, dass er zutreffend adressiert ist (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02 - NJW-RR 2003, 934, 935 unter 2. b; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 76/81 - NJW 1982, 2670 unter 2. b aa m.w.N.; vom 6. Mai 1992 - XII ZB 39/92 - VersR 1993, 79 m.w.N.; vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 107/02 - NJOZ 2003, 2736, 2737 unter II. 2.). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist dieser Pflicht nachgekommen und hat seiner Mitarbeiterin die klare Anweisung erteilt, die Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren. Ihm kann auch nicht als Verschulden vorgehalten werden, dass er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 aaO m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 4. November 1981 - VIII ZB 59, 60/81 - NJW 1982, 2670, 2671 unter 2. b; vom 10. Februar 1982 aaO unter 2. b bb, cc; vom 29. Juli 2003 aaO).
9
Nach gefestigter Rechtsprechung gehört es zu den Aufgaben des Rechtsanwalts, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen , dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6 und vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, juris Rn. 10). Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei. Durch die organisatorischen Maßnahmen muss aber sichergestellt werden, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang des betreffenden Schriftstücks, und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, VersR 2003, 1460, 1461). Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663; vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01, NJW-RR 2002, 712; vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, NJOZ 2002, 906, 907 und vom 14. Juni 2007 - I ZB 5/06, AnwBl 2007, 796, 797).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 104/01
vom
13. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2002 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. VØzina

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Wert: 32.661 DM).

Gründe:

I.

Die Beklagte legte gegen das ihr am 4. Dezember 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts am 4. Januar 2001 Berufung ein. Auf ihren Antrag wurde die Berufungsbegründungsfrist bis Montag, den 5. März 2001, verlängert. Die Berufungsbegründung ging am 6. März 2001 bei dem Oberlandesgericht ein. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung beantragte die Beklagte am 12. März 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung trug sie vor: In der Kanzlei ihrer Anwälte bestehe die Anweisung , daß die Tagespost, die zuvor postfertig gemacht und in das Postausgangsbuch eingetragen worden sei, täglich bei Büroschluß um 17.30 Uhr von einer Mitarbeiterin in den nächstgelegenen Briefkasten eingeworfen werde.
Dieser Briefkasten werde von montags bis freitags jeweils um 18.15 Uhr geleert. Am Freitag, dem 2. März 2001, habe Rechtsanwalt Dr. A. vormittags die Berufungsbegründung unterschrieben, selbst postfertig gemacht, in das Postausgangsbuch eingetragen und in die für die Ausgangspost vorgesehene Sammelstelle gelegt. Wegen eines auswärtigen Termins habe Rechtsanwalt Dr. A. gegen 15.00 Uhr das Büro verlassen; zu dieser Zeit sei dort noch eine Sekretärin tätig gewesen. Am Vormittag des 5. März 2001 habe Rechtsanwalt Dr. A. gegen 8.45 Uhr das Postausgangsfach leer vorgefunden und deshalb keinen Anlaß gehabt, auf Unregelmäßigkeiten zu schließen. Auf den Hinweis des Gerichts, die Berufungsbegründung sei verspätet eingegangen, habe sich herausgestellt, daß die Sekretärin am 2. März 2001 vergessen habe, die Tagespost mitzunehmen und in den Briefkasten einzuwerfen. Am Sonntag, den 4. März 2001, habe der Kollege von Rechtsanwalt Dr. A., Rechtsanwalt Dr. K. bemerkt, daß die Post noch im Postausgangsfach gelegen habe. Daraufhin habe er die Post mitgenommen und noch am Sonntag in den Briefkasten eingeworfen. Hierüber sei Rechtsanwalt Dr. A. nicht informiert worden, andernfalls sei es ihm am 5. März 2001 noch möglich gewesen, die Berufungsbegründung zu Gericht bringen zu lassen. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Das nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. statthafte Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. In der Sache bleibt es jedoch ohne Erfolg, da die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne ihr Verschulden versäumt hat. Das Berufungsgericht hat deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht nicht gewährt (§ 233 ZPO), sondern die Berufung verworfen. 1. Das Berufungsgericht hat ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in dem Verhalten von Rechtsanwalt Dr. K. gesehen. Dieser habe die Post am Sonntag, den 4. März 2001, nicht ungeprüft in den - von Montag bis Freitag um 18.15 Uhr geleerten - Briefkasten einwerfen dürfen, sondern entweder selbst die Post auf eventuelle Fristsachen durchsehen oder diese Prüfung Rechtsanwalt Dr. A. am Montag überlassen müssen. Eine solche Pflicht des Rechtsanwalts Dr. K. habe bestanden , weil er erkannt habe, daß die Tagespost an dem vorausgegangenen Freitag liegengeblieben sei und ihm habe klar sein müssen, daß sich darunter auch fristgebundene Schriftsätze befinden konnten. Wenn er die erforderliche Überprüfung vorgenommen hätte, so wäre ihm die Berufungsbegründung aufgefallen , so daß deren rechtzeitige Einreichung bei Gericht noch am Montag, dem 5. März 2001, hätte veranlaßt werden können. Dieses Fehlverhalten des mit Rechtsanwalt Dr. A. in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwalt Dr. K. müsse die Beklagte sich zurechnen lassen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 2. Entgegen der von der sofortigen Beschwerde vertretenen Auffassung bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, die Beklagte habe für das Verhalten von Rechtsanwalt Dr. K. einzustehen. Nach der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, daß ein Rechtsanwalt, der einer Anwaltssozietät angehört, ein ihm angetragenes Mandat zur Prozeßführung in der Regel im Namen dieser Sozietät annimmt, d.h. nicht nur sich persönlich, sondern auch den oder die mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Kollegen verpflichtet. Sowohl der Auftraggeber als auch der Rechtsanwalt haben nämlich grundsätzlich den Willen, das Mandatsverhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät zu begründen (BGHZ 124, 47, 48 f. m.w.N.; BGH Urteil vom 19. Januar 1995 - III ZR 107/94 - NJW 1995, 1841). Das gilt auch dann, wenn zwischen den Anwälten keine echte Sozietät besteht, sondern diese lediglich als Außensozietät auftreten und sich im Innenverhältnis nur zu einer Bürogemeinschaft verbunden haben (BGHZ 70, 247, 249), wie es die Beklagte hinsichtlich der Rechtsanwälte Dr. A. und Dr. K. behauptet. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise von der Begründung eines Einzelmandats an ein Mitglied der Sozietät ausgegangen werden (BGHZ aaO; Senatsbeschluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 18/91 - NJW 1991, 2294 für den Fall der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe

).

3. Diese Rechtsprechung, an der der Senat festhält, führt dazu, daß die Beklagte sich das Verhalten des Rechtsanwalts Dr. K. zurechnen lassen muß.
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß Rechtsanwalt Dr. K. ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft, wird von der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen. Gegen diese Beurteilung bestehen aus Rechtsgründen auch keine Bedenken.
b) Das Verschulden von Rechtsanwalt Dr. K. ist der Beklagten zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Es ist weder vorgetragen und glaubhaft gemacht worden , daß Rechtsanwalt Dr. A. ein Einzelmandat erteilt worden ist, noch ergibt
sich dies aufgrund besonderer Umstände des vorliegenden Falles. Deshalb ist davon auszugehen, daß das Mandat zur Führung des Rechtsstreits der Anwaltssozietät erteilt worden ist, so daß alle Mitglieder der Sozietät Bevollmächtigte im Sinne des § 85 ZPO sind. Das Verschulden eines Bevollmächtigten steht aber dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Soweit die sofortige Beschwerde demgegenüber geltend macht, die unmittelbare und volle Verantwortung für alle mit der Prozeßführung verbundenen Pflichten träfen allein Rechtsanwalt Dr. A. als den Anwalt, der die Beklagte vor Gericht vertrete, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar hat von mehreren in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten grundsätzlich derjenige die Fristen zu überwachen, der bei dem zuständigen Gericht zugelassen ist, was nicht nur für die überörtliche Sozietät, sondern allgemein gilt (BGH Beschluß vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - NJW 1997, 3177, 3178). Im vorliegenden Fall beruht das Versäumen der Berufungsbegründungsfrist aber nicht auf der eigentlichen Fristüberwachung, sondern darauf, daß Rechtsanwalt Dr. K. eigenmächtig in den Geschehensablauf eingegriffen hat, indem er die Post - ohne eine Überprüfung auf das Vorhandensein von Fristsachen vorzunehmen - sonntags in einen (offensichtlich erst montags wieder geleerten) Briefkasten eingeworfen hat. Für ein solches Verschulden ihres Bevollmächtigten hat die Partei unabhängig davon einzustehen, wem im Innenverhältniss der Anwälte
zueinander die Fristenüberwachung grundsätzlich oblegen hat. Abgesehen davon war aber auch Rechtsanwalt Dr. K. bei dem Oberlandesgericht zugelassen und damit auch selbst für die Überwachung der Frist verantwortlich.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Ahlt Vézina

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)