Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2007 - VI ZB 65/06

bei uns veröffentlicht am16.10.2007
vorgehend
Amtsgericht München, 332 C 10492/05, 16.02.2006
Landgericht München I, 17 S 7048/06, 17.08.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 65/06
vom
16. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei Beschlüssen, die das Verfahren ganz oder teilweise abschließen sollen oder
von deren Rechtskraft weitergehende Wirkungen abhängen, muss sich aus der
Urschrift ergeben, zwischen welchen Parteien die Entscheidung ergangen ist.

b) Der Eintrag des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender
ist erst zulässig, wenn eine beantragte Fristverlängerung tatsächlich gewährt
worden ist.
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - LG München I
AG München
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. August 2006 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.230 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 13. März 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts, mit dem die Klage abgewiesen wurde, hat sie mit Schriftsatz vom 13. April 2006 Berufung eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Mai 2006, der am selben Tage bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, hat sie um "Fristverlängerung um einen Monat, bis zum 15. Juni 2006" zur Berufungsbegründung gebeten. Eine Einwilligung des Prozessgegners hat sie nicht vorgetragen.
2
Am 16. Mai 2006 wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. Juni 2006 verlängert, weil die Zustellung des Urteils am 13. März 2006 erfolgt sei, und eine Mitteilung an die Parteivertreter per Telefax verfügt. Ausweislich eines Vermerks in den Akten wurde diese Verfügung am 23. Mai 2006 ausgeführt.
3
Die Berufungsbegründung ging am 16. Juni 2006 (dem Tag nach Fronleichnam ) bei dem Berufungsgericht ein. Nach dem Hinweis, dass die Berufungsbegründung verspätet eingegangen sei, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgeführt, sie hätten die Fristverlängerung bis zum 15. Juni 2006 beantragt, weil der 13. Mai 2006 ein Samstag gewesen sei. Dass die Berufungsbegründungsfrist nur bis 13. Juni 2006 verlängert worden sei, sei nicht mitgeteilt worden. Sie hätten daher davon ausgehen können, dass die Fristverlängerung , wie beantragt, bis zum 15. Juni 2006 gewährt worden sei. Vorsorglich haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
4
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Ohne Einwilligung des Gegners habe die Begründungsfrist um einen Monat , also bis 13. Juni 2006, verlängert werden können. Diese rechtlichen Erwägungen ergäben sich aus dem Gesetz. Die Nichtkenntnis von einer gerichtlichen Entscheidung fingiere keine antragsgemäße Entscheidung. Die Klägervertreter seien daher verpflichtet gewesen, sich innerhalb der Begründungsfrist nach der beantragten Entscheidung zu erkundigen.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht.
6
a) Die angefochtene Entscheidung ist nicht bereits deswegen aufzuheben , weil aus ihrer Urschrift die Parteien des Rechtsstreits nicht ersichtlich sind. Zwar ist der Beschluss formell fehlerhaft zustande gekommen, weil ein vollständiges Rubrum entsprechend § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fehlt. Bei Beschlüssen , die das Verfahren ganz oder teilweise abschließen sollen oder von deren Rechtskraft weitergehende Wirkungen abhängen, muss sich aus der Urschrift selbst ergeben, zwischen welchen Parteien die Entscheidung ergangen sein soll. Auch wenn § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht auf § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verweist, ist allgemein anerkannt, dass auch für Beschlüsse die letztgenannte Vorschrift entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00 - VersR 2002, 464; vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 72/03 - NJW 2003, 3136, 3137; OLG Köln BB 2001, 1498; OLG Jena, OLGR 2003, 122). Trotz dieses Rechtsmangels liegt aber ein wirksamer Beschluss vor, bei dem unter Berücksichtigung des Urteils erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens ohne weiteres ersichtlich ist, zwischen welchen Parteien der Rechtsstreit stattgefunden hat und hinsichtlich welcher Parteien der angefochtene Beschluss erlassen ist. Besondere Umstände, die hier eine Feststellung der Parteien erschweren würde, liegen nicht vor. Deshalb ist nicht allein wegen des fehlerhaften Rubrums eine Aufhebung des Beschlusses erforderlich.
7
b) Wie vom Berufungsgericht angenommen, lief die Berufungsbegründungsfrist mit dem 13. Juni 2006 ab, weil die Frist nur bis zu diesem Zeitpunkt verlängert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07 - Rn. 8). Die Verfügung vom 16. Mai 2006 ist kein gerichtsinterner Vor- gang geblieben, auch wenn die Klägerin geltend macht, diese Verfügung sei ihren Prozessbevollmächtigten nicht zugegangen. Ausweislich seines Schriftsatzes vom 10. August 2006 wurde die Verfügung jedenfalls dem Beklagtenvertreter per Fax zugeleitet. Die Verlängerung bedurfte, auch soweit sie hinter dem Antrag der Klägervertreter zurückblieb, keiner förmlichen Zustellung, weil sie keine Frist in Lauf setzte (BGHZ 93, 300, 305), so dass nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO die formlose Mitteilung genügte. Die Teilablehnung der Fristverlängerung kann außerdem nach § 225 Abs. 3 ZPO nicht angefochten werden.
8
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin sind keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass sie bzw. ihre Prozessbevollmächtigten, deren Verschulden ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (vgl. §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO).
9
aa) Zwar kann der Klägerin kein Verschulden ihrer Prozessvertreter insoweit angelastet werden, als diese auf die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in der beantragten Weise vertrauten, nachdem sie einen ersten Verlängerungsantrag unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellt hatten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01 - VersR 2001, 1579, 1580; vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Demgemäß waren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin grundsätzlich auch nicht verpflichtet, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - aaO; BGH, Beschlüsse vom 12. März 1986 - VIII ZB 6/86 - VersR 1986, 787, 788; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - VersR 1999, 1559, 1560).
10
bb) Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben aber weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle in ihrer Kanzlei dafür Sorge getragen haben, dass nach einem Fristverlängerungsantrag die Frist nicht versäumt wird.
11
Für die Kontrolle von Fristen bei Fristverlängerungsanträgen gelten grundsätzlich entsprechende Voraussetzungen wie für die unmittelbare Fristenkontrolle von Berufung und Berufungsbegründung. Danach ist es erforderlich, das mutmaßliche Ende einer Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach Einreichung einer Berufungsschrift im Fristenkalender einzutragen. Dieser Vermerk muss später anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass keine hypothetische, sondern die wirkliche Frist eingetragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - aaO Rn. 7; BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663 m.w.N.). Die Eintragung nur vorläufig berechneter bzw. hypothetischer Fristen birgt nämlich eine Gefahrenquelle, weil sie leicht darüber hinwegtäuschen kann, dass das wirkliche Fristende auf einen anderen Tag als angenommen fällt. Dementsprechend darf eine beantragte Fristverlängerung nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden sei. Auch hierbei handelt es sich nämlich zunächst um eine hypothetische Frist, da der Vorsitzende die Frist auch auf einen kürzeren Zeitraum als beantragt bewilligen kann. Der Eintrag des endgültigen Fristablaufs ist deshalb erst dann zulässig, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - aaO; vom 10. Januar 2001 - XII ZB 127/00 - BGH-Report 2001, 483, 484; vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01 - BGH-Report 2002, 246, 247). In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor dem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - aaO; vom 10. Januar 2001 - XII ZB 127/00 - aaO; vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01 - aaO; vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07 - Rn. 16).
12
Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs enthält keinen Vortrag dazu, dass im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin solche organisatorischen Maßnahmen vorgesehen waren. Diese durften aber entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auf die Gewährung der beantragten Fristverlängerung nicht so lange vertrauen, wie sie keine anders lautende Nachricht von dem Gericht erhielten (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - aaO Rn. 8). Sie hätten sich vielmehr rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist, gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht, Gewissheit verschaffen müssen, nachdem keine entsprechende Verfügung zugegangen war. Der Umstand , dass nach § 224 Abs. 3 ZPO entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet wird, hier also von dem Tag an, an dem die gesetzliche Berufungsbegründungsfrist unter Berücksichtigung des ursprünglichen Fristendes an einem Sonnabend abgelaufen wäre (§ 222 Abs. 2 ZPO), ändert hieran nichts. Diese Besonderheit hätte die Prozessbevollmächtigten allenfalls zu einer besonderen Sorgfalt bei der Fristenkontrolle veranlassen können.
13
d) Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen.
14
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 16.02.2006 - 332 C 10492/05 -
LG München I, Entscheidung vom 17.08.2006 - 17 S 7048/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2007 - VI ZB 65/06

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2007 - VI ZB 65/06

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2007 - VI ZB 65/06 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 329 Beschlüsse und Verfügungen


(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2

Zivilprozessordnung - ZPO | § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung


(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind. (2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 225 Verfahren bei Friständerung


(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. (2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden. (3) Eine Anfechtung des Be

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2007 - VI ZB 65/06 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2007 - VI ZB 65/06 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2005 - VI ZB 52/05

bei uns veröffentlicht am 13.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 52/05 vom 13. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zo

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2007 - XII ZB 82/07

bei uns veröffentlicht am 15.08.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 82/07 vom 15. August 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, Fc, 520 Abs. 2 a) Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum ver

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2001 - XII ZB 127/00

bei uns veröffentlicht am 10.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 127/00 vom 10. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof.

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2001 - XII ZB 75/00

bei uns veröffentlicht am 24.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 75/00 vom 24. Januar 2001 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 516, 577 Abs. 2 Satz 1, 329 Abs. 2 Satz 2, 317 Abs. 1 Satz 1 Zu den Voraussetzungen, unter denen die Zustellung einer von de

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06

bei uns veröffentlicht am 20.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 14/06 vom 20. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pa
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2007 - VI ZB 65/06.

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2009 - VI ZB 69/08

bei uns veröffentlicht am 24.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 69/08 vom 24. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 (Fc) Zur Überwachung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, wenn ein Verlängerungsantrag gestell

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2008 - IX ZB 165/08

bei uns veröffentlicht am 17.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 165/08 vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2012 - VI ZB 16/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 16/12 vom 5. Juni 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 (Ff) Ein Prozessbevollmächtigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich innerhalb des Laufs der Be

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2018 - VI ZB 47/17

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 47/17 vom 20. Februar 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, § 233 (B, Ff) Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlän

Referenzen

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 75/00
vom
24. Januar 2001
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Zustellung einer von der Urschrift abweichenden
Ausfertigung die Rechtsmittelfrist in Lauf setzt.
BGH, Beschluß vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00 - OLG Hamm
AG Essen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März 2000 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.000 DM

Gründe:


I.

Die Beteiligten zu 3 und 4 zeichneten als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder in deren Namen Kommanditbeteiligungen an einem Flugzeug-LeasingFonds mit Einlagen von je 430.000 DM. Den Antrag, dieses Geschäft familiengerichtlich zu genehmigen, wies das Amtsgericht ab. Die dagegen am 14. Januar 2000 eingelegte (befristete) Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats seit Einlegung begründet worden sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsteller.

II.

1. Das Rechtsmittel hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg. Die befristete Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts ist unzulässig, weil sie nicht gemäß §§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 621 Abs. 1 Nr. 1, 519 ZPO innerhalb eines Monats nach Einlegung begründet worden ist. Ihr Rechtsmittel gegen den Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist versagenden Beschluß des Oberlandesgerichts haben die Antragsteller inzwischen zurückgenommen (XII ZB 96/00). 2. Der Ansicht der weiteren Beschwerde, der ablehnende Beschluß des Amtsgerichts sei mangels Unterzeichnung der endgültigen Fassung der Entscheidung ein Scheinbeschluß und habe daher - unabhängig von der Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels - von Amts wegen aufgehoben werden müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 3. November 1994 - LwZB 5/94 - NJW 1995, 404), vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat nicht lediglich einen Entscheidungsentwurf unterschrieben. Es trifft zwar zu, daß die von ihr unterschriebene Fassung des Beschlusses im Begründungsteil - bei der Wiedergabe des eingeholten Sachverständigengutachtens - an zwei Stellen Kanzleianweisungen enthält, nämlich: "Als allgemeine Risiken nennt der Sachverständige zunächst das Mitunternehmerrisiko , daß ... einr. wie Bl. 17 ( )" und
"Ein weiteres Risiko ist, daß eine Nachschußpflicht der Anleger beschlossen werden kann, da ... einr. wie Bl. 18 ( )". Die im Gutachten auf Bl. 17 und 18 der Akten durch handschriftlich eingesetzte Klammern gekennzeichneten Passagen lauten: ... "die Fondsgesellschaft mit ihren Forderungen auf künftige Zahlungen aus der Vermietung und anschließenden Veräußerung des Flugzeuges ausfallen kann" und ... "bei Zeichnung eines sehr hohen Gesellschaftsanteils durch einen einzelnen Anleger oder der Plazierungsgarant [B. Fonds GmbH], soweit dieser auf einen entsprechenden hohen Kapitalanteil in Anspruch genommen wird, die Gesellschaft majorisieren können."
b) Ohne Erfolg beruft die weitere Beschwerde sich insoweit auf die Entscheidungen OLG Celle FamRZ 1990, 419, OLG Celle NJW-RR 1990, 123 f und OLG Köln MDR 1990, 346, die einen vom Richter unterzeichneten Vordruck , der aus einer Vielzahl von Textbausteinen und allgemeinen Kanzleianweisungen besteht, nicht als ordnungsgemäße Entscheidungsurschrift ansehen. Mit dem vorliegenden Sachverhalt ist dies nicht vergleichbar. Insbesondere enthält die von der Rechtspflegerin unterzeichnete Urschrift des Beschlusses sämtliche Bestandteile, deren er in entsprechender Anwendung des § 313 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 329 Rdn. 23) bedarf, und der wesentliche Inhalt des Beschlusses ergibt sich nicht etwa aus einer nicht unterschriebenen Anlage, sondern aus der unterzeichneten Urschrift selbst
(vgl. hingegen OLG Karlsruhe Justiz 1992, 409). Die in ihr niedergelegten Entscheidungsgründe wären zudem auch ohne die beiden angeordneten (kurzen) Textergänzungen ausreichend und aus sich heraus verständlich gewesen, denn bei der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens hätte der Hinweis genügt, daß der Sachverständige neben dem Mitunternehmerrisiko auch das Risiko einer Nachschußpflicht bejaht, ohne daß es des zusätzlichen Referats der Umstände bedurft hätte, aufgrund derer der Sachverständige diese Risiken als gegeben ansah. Somit erweisen sich die von der Kanzlei zu ergänzenden Passagen nicht als eigenständige weitere Begründung der Entscheidung, sondern dienten ersichtlich nur dem Zweck, den Adressaten der Entscheidung die Mühe zu ersparen, die Einzelbegründungen des Sachverständigen dem ihnen vorliegenden Gutachten zu entnehmen. Diese Urschrift stellt auch nach der Intention der Rechtspflegerin die endgültige Entscheidung und nicht nur deren Entwurf dar, wie sich aus ihrer Unterschrift (vgl. BGHZ 137, 49, 51; Schellhammer, Zivilprozeß 5. Aufl. Rdn. 828; für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vgl. Keidel/Kahl, FGG 14. Aufl. Rdn. 19 b vor § 8 - 18) nebst beigefügtem Datum und der nachfolgenden Verfügung vom selben Tage ergibt, Ausfertigungen hiervon (und nicht erst von einer noch zu unterzeichnenden Reinschrift) an die Beteiligten zuzustellen.
c) Die genannten Auslassungen der bei den Akten befindlichen Urschrift des Beschlusses stehen der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen. Zwar muß die zum Zweck der Zustellung erstellte Ausfertigung die Urschrift im wesentlichen wortgetreu und richtig wiedergeben (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - BGHR ZPO § 317 Abs. 1 Urteilsausfertigung 1 m.N.; BGH, Beschluß vom 27. Mai 1992 - VIII ZB 9/92 - [JURIS]). Abgesehen davon, daß der Senat diese Voraussetzung hier als erfüllt ansieht, kommt es
aber für die Frage der Zustellung als Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist entscheidend auf die äußere Form und den Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung an; bei Abweichungen zwischen Urschrift und Ausfertigung ist allein die Ausfertigung maßgeblich, weil sie allein nach außen in Erscheinung tritt und die beschwerte Partei ihre Rechte nur anhand der Ausfertigung wahrnehmen kann und muß (vgl. BGHZ 67, 284, 288; RGZ 82, 422, 424; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 315 Rdn. 15 f.). Allenfalls schwerwiegende Mängel der Ausfertigung wie etwa Abweichungen zwischen Urschrift und Ausfertigung in wesentlichen Punkten machen die Zustellung unwirksam (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 1981 - IVb ZB 805/81 - VersR 1982, 70; BGH, Beschluß vom 27. Mai 1992 aaO). Von einem schwerwiegenden Mangel der Ausfertigung kann hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil diese den nach der unzweideutigen Anweisung der Rechtspflegerin zutreffend vervollständigten Text enthält und aus sich heraus keinerlei Mängel erkennen läßt. Insbesondere war die zugestellte Ausfertigung formell und inhaltlich geeignet, den Antragstellern die Entschließung über die Notwendigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 1981 aaO), weil sie die getroffene Entscheidung und ihre Begründung vollständig und zutreffend wiedergibt. Blumenröhr Krohn Gerber
Sprick Weber-Monecke
8
b) Darauf kommt es hier aber nicht an, weil das Berufungsgericht die Begründungsfrist nicht um eine bestimmte Zeitspanne, sondern bis zum Ablauf eines konkret bezeichneten Tages, nämlich des 3. November 2006 (Freitag), verlängert hat. Dann kommt es auf die Rechtsprechung zum Beginn der verlängerten Frist nicht an, weil das Ende der Frist konkret feststeht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts widerspricht deswegen dieser Rechtsprechung nicht. Weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb dieser konkret bestimmten Frist bis zum Ablauf des 3. November 2006, sondern erst am 6. November 2006 eingegangen ist, war die Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.

(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 52/05
vom
13. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge,
Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 4. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 802,50 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts vom 22. März 2005, das seinem Prozessbevollmächtigten am 24. März 2005 zugestellt worden ist, am Montag, dem 25. April 2005, Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 wies der Vorsitzende der Berufungskammer den Kläger darauf hin, dass die Berufung nicht innerhalb der am 24. Mai 2005 endenden Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Mit einem am 6. Juni 2005 bei Gericht eingegangenen Schreiben berief sich der Klägervertreter darauf, dass er am 20. Mai 2005 einen Antrag auf Verlängerung der Beru- fungsbegründungsfrist um einen Monat gestellt habe. Er beantragte außerdem vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches trug er unter anwaltlicher Versicherung vor, dass er am 20. Mai 2005 den Antrag auf Fristverlängerung zusammen mit anderer Geschäftspost zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen habe. Der Verlängerungsantrag müsse bei der Post oder im Bereich des Gerichts abhanden gekommen sein. Einer Rückfrage bei Gericht, ob die Verlängerung bewilligt werde, habe es nicht bedurft, da darauf bei einem begründeten ersten Antrag ohne weiteres vertraut werden dürfe. Dem Schreiben war in der Anlage ein Fristverlängerungsantrag vom 20. Mai 2005 beigefügt, in dem der Klägervertreter wegen der derzeitigen Arbeitsüberlastung infolge einer Häufung von Gerichtsterminen und Fristsachen die Verlängerung der am 24. Mai 2005 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt hat. Die Berufungsbegründungsschrift ging am 8. Juni 2005 beim Landgericht ein.
2
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4. Juli 2005 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldhafter Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe, nachdem er an einem Freitagabend den Schriftsatz zur Post gebracht habe, gewusst, dass am Montag, dem 23. Mai 2005 eine Sachbearbeitung beim Rechtsmittelgericht faktisch ausgeschlossen sei. Damit sei der vorletzte Tag der Frist erreicht worden. Da gegen Fristende die Sorgfaltspflichten des Anwalts zunähmen, hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers spätestens am Morgen des 24. Mai 2005 beim Prozessgericht nachfragen müssen, ob sein Antrag vorliege und ob er bearbeitet werde. Den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht mit Verfügung vom 22. Juni 2005 als unzulässig verworfen.
3
Der Beschluss vom 4. Juli 2005 ist dem Klägervertreter am 7. Juli 2005 zugestellt worden. Der Kläger hat dagegen am 3. August 2005 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Monate mit Schriftsatz vom 16. September 2005, eingegangen am 21. September 2005, begründet.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß den §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. §§ 574 ff. ZPO). Sie ist auch begründet und führt zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 577 Abs. 4 ZPO).
5
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zu den in den Gerichtsordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise, erschwert werden. Eine solche unzumutbare Erschwerung liegt vor, wenn Gerichte bei der Entscheidung über Verlängerungsanträge und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verhalten als schuldhaft ansehen, das nach der Rechtsprechung eines Obersten Bundesgerichts eindeutig nicht zu beanstanden ist. Nur wenn dem betroffenen Rechtsanwalt bekannt sein muss, dass bei dem angerufenen Gericht eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (BVerfGE 79, 372, 376; BVerfG, NJW 2000, 1634 und NJW 1998, 3703 m.w.N.).
6
2. Im vorliegenden Fall durfte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers für die Entscheidung über seinen Berufungsbegründungsfristverlänge- rungsantrag auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlassen , wonach seinem Verlängerungsantrag hätte stattgegeben werden müssen. Zwar muss der Rechtsmittelführer grundsätzlich damit rechnen, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Der Rechtsanwalt kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen erwarten, dass einem ersten Verlängerungsantrag dann entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund vorgetragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01 - VersR 2001, 1579; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99 - VersR 2000, 1433 und vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - VersR 2002, 1576; v. Pentz, NJW 2003, 858, 865; Born, NJW 2005, 2042, 2047). Vorliegend handelte es sich um die erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; nach dem Inhalt des Antrags war er nach üblicher Praxis ausreichend mit dem Hinweis auf die Arbeitsüberlastung durch eine Vielzahl von Terminen begründet worden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 - NJW 1991, 2080, 2081 und vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - NJW-RR 1989, 1280). Durfte der Klägervertreter hiernach die Bewilligung eines erstmals gestellten und ausreichend begründeten Gesuchs auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erwarten, so ist ihm kein Vorwurf daraus zu machen, dass er sich nicht innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist erkundigt hat, ob dem Verlängerungsantrag stattgegeben wurde.
7
Auch im Übrigen traf den Prozessbevollmächtigten keine Erkundigungspflicht , da er auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen durfte und deshalb damit rechnen konnte, dass sein Verlängerungsantrag rechtzeitig bei Gericht einging (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - VersR 2004, 354). Über einen rechtzeitig bei Gericht eingegangen Fristverlängerungsantrag kann im Übrigen - was auch das Berufungs- gericht annimmt - auch noch nach Ablauf der Frist entschieden werden (BGHZ 83, 217, 219 ff.), so dass nicht entscheidend ist, ob der Antrag am letzten Tag der Frist tatsächlich bearbeitet worden wäre.
Müller Diederichsen Pauge Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Riedlingen, Entscheidung vom 22.03.2005 - 1 C 392/04 -
LG Ravensburg, Entscheidung vom 04.07.2005 - 6 S 15/05 -
6
Zwar kann dem Beklagten kein Verschulden seines Prozessvertreters insoweit angelastet werden, als dieser auf die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in der beantragten Weise vertraute, nachdem er einen ersten Verlängerungsantrag unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - VersR 2004, 1288 und Beschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - VersR 1999, 1559, 1560). Dies zieht auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel. Mit Recht nimmt es jedoch an, dass die Fristversäumnis durch die mangelhafte Organisation der Fristenkontrolle durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten verschuldet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 52/05
vom
13. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge,
Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 4. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 802,50 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts vom 22. März 2005, das seinem Prozessbevollmächtigten am 24. März 2005 zugestellt worden ist, am Montag, dem 25. April 2005, Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 wies der Vorsitzende der Berufungskammer den Kläger darauf hin, dass die Berufung nicht innerhalb der am 24. Mai 2005 endenden Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Mit einem am 6. Juni 2005 bei Gericht eingegangenen Schreiben berief sich der Klägervertreter darauf, dass er am 20. Mai 2005 einen Antrag auf Verlängerung der Beru- fungsbegründungsfrist um einen Monat gestellt habe. Er beantragte außerdem vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches trug er unter anwaltlicher Versicherung vor, dass er am 20. Mai 2005 den Antrag auf Fristverlängerung zusammen mit anderer Geschäftspost zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen habe. Der Verlängerungsantrag müsse bei der Post oder im Bereich des Gerichts abhanden gekommen sein. Einer Rückfrage bei Gericht, ob die Verlängerung bewilligt werde, habe es nicht bedurft, da darauf bei einem begründeten ersten Antrag ohne weiteres vertraut werden dürfe. Dem Schreiben war in der Anlage ein Fristverlängerungsantrag vom 20. Mai 2005 beigefügt, in dem der Klägervertreter wegen der derzeitigen Arbeitsüberlastung infolge einer Häufung von Gerichtsterminen und Fristsachen die Verlängerung der am 24. Mai 2005 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt hat. Die Berufungsbegründungsschrift ging am 8. Juni 2005 beim Landgericht ein.
2
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4. Juli 2005 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldhafter Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe, nachdem er an einem Freitagabend den Schriftsatz zur Post gebracht habe, gewusst, dass am Montag, dem 23. Mai 2005 eine Sachbearbeitung beim Rechtsmittelgericht faktisch ausgeschlossen sei. Damit sei der vorletzte Tag der Frist erreicht worden. Da gegen Fristende die Sorgfaltspflichten des Anwalts zunähmen, hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers spätestens am Morgen des 24. Mai 2005 beim Prozessgericht nachfragen müssen, ob sein Antrag vorliege und ob er bearbeitet werde. Den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht mit Verfügung vom 22. Juni 2005 als unzulässig verworfen.
3
Der Beschluss vom 4. Juli 2005 ist dem Klägervertreter am 7. Juli 2005 zugestellt worden. Der Kläger hat dagegen am 3. August 2005 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Monate mit Schriftsatz vom 16. September 2005, eingegangen am 21. September 2005, begründet.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß den §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. §§ 574 ff. ZPO). Sie ist auch begründet und führt zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 577 Abs. 4 ZPO).
5
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zu den in den Gerichtsordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise, erschwert werden. Eine solche unzumutbare Erschwerung liegt vor, wenn Gerichte bei der Entscheidung über Verlängerungsanträge und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verhalten als schuldhaft ansehen, das nach der Rechtsprechung eines Obersten Bundesgerichts eindeutig nicht zu beanstanden ist. Nur wenn dem betroffenen Rechtsanwalt bekannt sein muss, dass bei dem angerufenen Gericht eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (BVerfGE 79, 372, 376; BVerfG, NJW 2000, 1634 und NJW 1998, 3703 m.w.N.).
6
2. Im vorliegenden Fall durfte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers für die Entscheidung über seinen Berufungsbegründungsfristverlänge- rungsantrag auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlassen , wonach seinem Verlängerungsantrag hätte stattgegeben werden müssen. Zwar muss der Rechtsmittelführer grundsätzlich damit rechnen, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Der Rechtsanwalt kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen erwarten, dass einem ersten Verlängerungsantrag dann entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund vorgetragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01 - VersR 2001, 1579; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99 - VersR 2000, 1433 und vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - VersR 2002, 1576; v. Pentz, NJW 2003, 858, 865; Born, NJW 2005, 2042, 2047). Vorliegend handelte es sich um die erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; nach dem Inhalt des Antrags war er nach üblicher Praxis ausreichend mit dem Hinweis auf die Arbeitsüberlastung durch eine Vielzahl von Terminen begründet worden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 - NJW 1991, 2080, 2081 und vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - NJW-RR 1989, 1280). Durfte der Klägervertreter hiernach die Bewilligung eines erstmals gestellten und ausreichend begründeten Gesuchs auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erwarten, so ist ihm kein Vorwurf daraus zu machen, dass er sich nicht innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist erkundigt hat, ob dem Verlängerungsantrag stattgegeben wurde.
7
Auch im Übrigen traf den Prozessbevollmächtigten keine Erkundigungspflicht , da er auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen durfte und deshalb damit rechnen konnte, dass sein Verlängerungsantrag rechtzeitig bei Gericht einging (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - VersR 2004, 354). Über einen rechtzeitig bei Gericht eingegangen Fristverlängerungsantrag kann im Übrigen - was auch das Berufungs- gericht annimmt - auch noch nach Ablauf der Frist entschieden werden (BGHZ 83, 217, 219 ff.), so dass nicht entscheidend ist, ob der Antrag am letzten Tag der Frist tatsächlich bearbeitet worden wäre.
Müller Diederichsen Pauge Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Riedlingen, Entscheidung vom 22.03.2005 - 1 C 392/04 -
LG Ravensburg, Entscheidung vom 04.07.2005 - 6 S 15/05 -
6
Zwar kann dem Beklagten kein Verschulden seines Prozessvertreters insoweit angelastet werden, als dieser auf die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in der beantragten Weise vertraute, nachdem er einen ersten Verlängerungsantrag unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - VersR 2004, 1288 und Beschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - VersR 1999, 1559, 1560). Dies zieht auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel. Mit Recht nimmt es jedoch an, dass die Fristversäumnis durch die mangelhafte Organisation der Fristenkontrolle durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten verschuldet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 127/00
vom
10. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Mai 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Wert: 40.242 DM.

Gründe:

I.

Das Urteil des Landgerichts vom 22. Februar 2000 wurde dem Beklagten zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 25. Februar 2000 zugestellt. Mit einem am 23. März 2000 per Telefax übermittelten Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten hat der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 2. Mai 2000, eingegangen an diesem Tage, hat er die Berufung begründet und gleichzeitig wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er in diesem Schriftsatz ausgeführt, sein Prozeßbevollmächtigter habe sofort bei Zustellung des Urteils am 25. Februar 2000 seine erfahrene Rechtsanwaltsgehilfin angewiesen, im Fristenkalender die Berufungsfrist und die Berufungsbe-
gründungsfrist zu notieren. Sie habe zwar die Berufungsfrist eingetragen, versehentlich aber die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist versäumt. Erst am 28. April 2000 sei "im Zuge der allgemeinen Bearbeitung der im Sekretariat liegenden Akten" das Versehen aufgefallen. Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 15. Mai 2000 hat der Kläger darauf hingewiesen, bei Zustellung des Urteils am 25. Februar 2000 habe die Berufungsbegründungsfrist noch nicht zuverlässig ermittelt werden können, da diese nicht ab Zustellung des Urteils, sondern erst ab Einlegung der Berufung zu laufen beginne. Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 24. Mai 2000, bei Gericht per Telefax eingegangen an diesem Tage, hat der Beklagte erwidert, sein Prozeßbevollmächtigter pflege die Berufungsfrist voll auszuschöpfen, so daß schon bei Zustellung des Urteils die Frist für die Berufungsbegründung berechnet werden könne. Dies habe die Rechtsanwaltsgehilfin auch getan und sie mit einer entsprechenden Vorfrist in den Fristenkalender eingetragen. Da in diesem Falle die Berufung jedoch zwei Tage vor Fristablauf am 23. Februar 2000 eingelegt worden sei, habe sein Prozeßbevollmächtigter die Rechtsanwaltsgehilfin ausdrücklich angewiesen, die Berufungsbegründungsfrist und die Vorfrist entsprechend zu korrigieren. Das habe die Rechtsanwaltsgehilfin jedoch versäumt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Er macht nunmehr geltend, die Rechtsanwaltsgehilfin habe auf die Anweisung seines Prozeßbevollmächtigten hin, die eingetragenen Fristen zu korrigieren,
zwar die eingetragene Berufungsbegründungsfrist gestrichen, es aber versäumt , die neue Frist einzutragen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung begründet worden ist (§§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO). Den Antrag des Beklagten , ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat es zu Recht zurückgewiesen. Nach § 233 ZPO darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nur gewährt werden, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (nicht: ein Verschulden von dessen Büropersonal) ist der Partei zuzurechnen (§ 85 ZPO). Nach § 236 Abs. 2 ZPO muß der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung die Angaben enthalten, aus denen sich ergibt, daß die Versäumung der Frist unverschuldet war. Aus der Darstellung, die der Beklagte in seiner Antragsschrift vom 2. Mai 2000 gegeben hat, läßt sich das jedoch nicht herleiten. Aus ihr ergibt sich lediglich, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sein Büropersonal angewiesen habe, schon bei der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nicht nur die Berufungsfrist, sondern auch die Berufungsbegrün-
dungsfrist zu berechnen und einzutragen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine zu diesem Zeitpunkt durchgeführte hypothetische Berechnung der Berufungsbegründungsfrist, die davon ausgegangen wäre, daß die Berufung am letzten Tag der Berufungsfrist eingelegt würde, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht verhindert hätte, weil die Berufung zwei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden ist und die Berufungsbegründungsfrist von da an lief. Die Eintragung solcher hypothetischer Berufungsbegründungsfristen im Fristenkalender birgt eine besondere Gefahrenquelle und es ist erforderlich, durch besondere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die eingetragene Frist anhand der gerichtlichen Bestätigung über den Eingang der Berufung überprüft wird (st.Rspr. des Senats, vgl. Beschluß vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - BGHR-ZPO § 233 Fristverlängerung 19 m.N.). Die Begründung des Beklagten in dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 2. Mai 2000 enthält (noch) keinen Hinweis darauf, daß in dem Büro seines Prozeßbevollmächtigten solche organisatorischen Maßnahmen vorgesehen waren. Hätte eine solche Überprüfung stattgefunden, wäre der damals behauptete Fehler aufgedeckt worden. Ob die spätere Sachdarstellung des Beklagten in dem Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 24. Mai 2000 und in der Begründung der sofortigen Beschwerde die Versäumung der Frist hinreichend entschuldigen könnte und ob der Beklagte diesen neuen Vortrag, der - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - im eindeutigen Widerspruch zu seinem früheren Vortrag steht, hinreichend glaubhaft gemacht hat, kann dahingestellt bleiben. Die darin enthaltene neue Sachdarstellung kann nämlich nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht rechtzeitig in das Verfahren eingeführt worden ist. Alle Tatsachen , die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, müssen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vor-
getragen werden (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO). Ein Nachschieben von Gründen nach Fristablauf ist unzulässig. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (Senatsbeschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6; BGH, Beschluß vom 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90 - BGHR aaO Begründung 4; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl. § 236 Rdn. 6 a, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Die ursprüngliche Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs enthielt eine in sich geschlossene Darstellung und erschien in keinem Punkt ergänzungsbedürftig. Die neue Sachdarstellung des Beklagten ergänzt sie nicht, sondern erklärt sie in einem entscheidenden Punkt für unrichtig und fügt neue Vorgänge hinzu, die nicht an die ursprüngliche Sachdarstellung anknüpfen. Nach der ursprünglichen Schilderung hat die Anwaltsgehilfin nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils trotz einer ausdrücklichen Anweisung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten es versäumt, die hypothetisch berechnete Berufungsbegründungsfrist einzutragen. Nach der neuen Sachdarstellung hat sie sie eingetragen und ist später - nach der Einlegung der Berufung - angewiesen worden, sie zu korrigieren, hat sie aber aus Versehen lediglich gestrichen. Für eine solche wesentliche Ä nderung des Vortrags nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO läßt das Gesetz keinen Raum (BGH, Beschluß vom 28. Februar 1991 aaO). Der Beklagte trägt selbst vor, sein Prozeßbevollmächtigter habe am 28. April 2000 festgestellt, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt sei.
Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an lief die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO, innerhalb derer die Wiedereinsetzung beantragt werden muß. Diese Frist war abgelaufen, als der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Mai 2000 seine neue Sachdarstellung erstmals in den Prozeß eingeführt hat. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz
6
Zwar kann dem Beklagten kein Verschulden seines Prozessvertreters insoweit angelastet werden, als dieser auf die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in der beantragten Weise vertraute, nachdem er einen ersten Verlängerungsantrag unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - VersR 2004, 1288 und Beschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - VersR 1999, 1559, 1560). Dies zieht auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel. Mit Recht nimmt es jedoch an, dass die Fristversäumnis durch die mangelhafte Organisation der Fristenkontrolle durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten verschuldet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 127/00
vom
10. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Mai 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Wert: 40.242 DM.

Gründe:

I.

Das Urteil des Landgerichts vom 22. Februar 2000 wurde dem Beklagten zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 25. Februar 2000 zugestellt. Mit einem am 23. März 2000 per Telefax übermittelten Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten hat der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 2. Mai 2000, eingegangen an diesem Tage, hat er die Berufung begründet und gleichzeitig wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er in diesem Schriftsatz ausgeführt, sein Prozeßbevollmächtigter habe sofort bei Zustellung des Urteils am 25. Februar 2000 seine erfahrene Rechtsanwaltsgehilfin angewiesen, im Fristenkalender die Berufungsfrist und die Berufungsbe-
gründungsfrist zu notieren. Sie habe zwar die Berufungsfrist eingetragen, versehentlich aber die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist versäumt. Erst am 28. April 2000 sei "im Zuge der allgemeinen Bearbeitung der im Sekretariat liegenden Akten" das Versehen aufgefallen. Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 15. Mai 2000 hat der Kläger darauf hingewiesen, bei Zustellung des Urteils am 25. Februar 2000 habe die Berufungsbegründungsfrist noch nicht zuverlässig ermittelt werden können, da diese nicht ab Zustellung des Urteils, sondern erst ab Einlegung der Berufung zu laufen beginne. Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 24. Mai 2000, bei Gericht per Telefax eingegangen an diesem Tage, hat der Beklagte erwidert, sein Prozeßbevollmächtigter pflege die Berufungsfrist voll auszuschöpfen, so daß schon bei Zustellung des Urteils die Frist für die Berufungsbegründung berechnet werden könne. Dies habe die Rechtsanwaltsgehilfin auch getan und sie mit einer entsprechenden Vorfrist in den Fristenkalender eingetragen. Da in diesem Falle die Berufung jedoch zwei Tage vor Fristablauf am 23. Februar 2000 eingelegt worden sei, habe sein Prozeßbevollmächtigter die Rechtsanwaltsgehilfin ausdrücklich angewiesen, die Berufungsbegründungsfrist und die Vorfrist entsprechend zu korrigieren. Das habe die Rechtsanwaltsgehilfin jedoch versäumt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Er macht nunmehr geltend, die Rechtsanwaltsgehilfin habe auf die Anweisung seines Prozeßbevollmächtigten hin, die eingetragenen Fristen zu korrigieren,
zwar die eingetragene Berufungsbegründungsfrist gestrichen, es aber versäumt , die neue Frist einzutragen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung begründet worden ist (§§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO). Den Antrag des Beklagten , ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat es zu Recht zurückgewiesen. Nach § 233 ZPO darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nur gewährt werden, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (nicht: ein Verschulden von dessen Büropersonal) ist der Partei zuzurechnen (§ 85 ZPO). Nach § 236 Abs. 2 ZPO muß der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung die Angaben enthalten, aus denen sich ergibt, daß die Versäumung der Frist unverschuldet war. Aus der Darstellung, die der Beklagte in seiner Antragsschrift vom 2. Mai 2000 gegeben hat, läßt sich das jedoch nicht herleiten. Aus ihr ergibt sich lediglich, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sein Büropersonal angewiesen habe, schon bei der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nicht nur die Berufungsfrist, sondern auch die Berufungsbegrün-
dungsfrist zu berechnen und einzutragen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine zu diesem Zeitpunkt durchgeführte hypothetische Berechnung der Berufungsbegründungsfrist, die davon ausgegangen wäre, daß die Berufung am letzten Tag der Berufungsfrist eingelegt würde, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht verhindert hätte, weil die Berufung zwei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden ist und die Berufungsbegründungsfrist von da an lief. Die Eintragung solcher hypothetischer Berufungsbegründungsfristen im Fristenkalender birgt eine besondere Gefahrenquelle und es ist erforderlich, durch besondere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die eingetragene Frist anhand der gerichtlichen Bestätigung über den Eingang der Berufung überprüft wird (st.Rspr. des Senats, vgl. Beschluß vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - BGHR-ZPO § 233 Fristverlängerung 19 m.N.). Die Begründung des Beklagten in dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 2. Mai 2000 enthält (noch) keinen Hinweis darauf, daß in dem Büro seines Prozeßbevollmächtigten solche organisatorischen Maßnahmen vorgesehen waren. Hätte eine solche Überprüfung stattgefunden, wäre der damals behauptete Fehler aufgedeckt worden. Ob die spätere Sachdarstellung des Beklagten in dem Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 24. Mai 2000 und in der Begründung der sofortigen Beschwerde die Versäumung der Frist hinreichend entschuldigen könnte und ob der Beklagte diesen neuen Vortrag, der - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - im eindeutigen Widerspruch zu seinem früheren Vortrag steht, hinreichend glaubhaft gemacht hat, kann dahingestellt bleiben. Die darin enthaltene neue Sachdarstellung kann nämlich nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht rechtzeitig in das Verfahren eingeführt worden ist. Alle Tatsachen , die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, müssen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vor-
getragen werden (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO). Ein Nachschieben von Gründen nach Fristablauf ist unzulässig. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (Senatsbeschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6; BGH, Beschluß vom 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90 - BGHR aaO Begründung 4; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl. § 236 Rdn. 6 a, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Die ursprüngliche Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs enthielt eine in sich geschlossene Darstellung und erschien in keinem Punkt ergänzungsbedürftig. Die neue Sachdarstellung des Beklagten ergänzt sie nicht, sondern erklärt sie in einem entscheidenden Punkt für unrichtig und fügt neue Vorgänge hinzu, die nicht an die ursprüngliche Sachdarstellung anknüpfen. Nach der ursprünglichen Schilderung hat die Anwaltsgehilfin nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils trotz einer ausdrücklichen Anweisung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten es versäumt, die hypothetisch berechnete Berufungsbegründungsfrist einzutragen. Nach der neuen Sachdarstellung hat sie sie eingetragen und ist später - nach der Einlegung der Berufung - angewiesen worden, sie zu korrigieren, hat sie aber aus Versehen lediglich gestrichen. Für eine solche wesentliche Ä nderung des Vortrags nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO läßt das Gesetz keinen Raum (BGH, Beschluß vom 28. Februar 1991 aaO). Der Beklagte trägt selbst vor, sein Prozeßbevollmächtigter habe am 28. April 2000 festgestellt, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt sei.
Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an lief die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO, innerhalb derer die Wiedereinsetzung beantragt werden muß. Diese Frist war abgelaufen, als der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Mai 2000 seine neue Sachdarstellung erstmals in den Prozeß eingeführt hat. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz
8
b) Darauf kommt es hier aber nicht an, weil das Berufungsgericht die Begründungsfrist nicht um eine bestimmte Zeitspanne, sondern bis zum Ablauf eines konkret bezeichneten Tages, nämlich des 3. November 2006 (Freitag), verlängert hat. Dann kommt es auf die Rechtsprechung zum Beginn der verlängerten Frist nicht an, weil das Ende der Frist konkret feststeht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts widerspricht deswegen dieser Rechtsprechung nicht. Weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb dieser konkret bestimmten Frist bis zum Ablauf des 3. November 2006, sondern erst am 6. November 2006 eingegangen ist, war die Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt.
6
Zwar kann dem Beklagten kein Verschulden seines Prozessvertreters insoweit angelastet werden, als dieser auf die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in der beantragten Weise vertraute, nachdem er einen ersten Verlängerungsantrag unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - VersR 2004, 1288 und Beschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - VersR 1999, 1559, 1560). Dies zieht auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel. Mit Recht nimmt es jedoch an, dass die Fristversäumnis durch die mangelhafte Organisation der Fristenkontrolle durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten verschuldet worden ist.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)