Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2017 - VI ZR 565/16

bei uns veröffentlicht am14.11.2017
vorgehend
Landgericht Hamburg, 324 O 37/15, 11.12.2015
Hanseatisches Oberlandesgericht, 7 U 3/16, 29.11.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 565/16
vom
14. November 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:141117BVIZR565.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Müller und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 29. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 110.000,00 €

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Zwar hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte rechtsfehlerhaft auf § 32 ZPO gestützt. Dieser Rechtsfehler ist aber nicht entscheidungserheblich. Da die angegriffenen Inhalte in Deutschland abrufbar und die Kläger hier auch bekannt sind, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Ausspruch der auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkten Unterlassungsverpflichtung aus Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2016 - VI ZR 678/15, BGHZ 212, 318, Rn. 15 ff.; EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 u.a., Slg. 2011, I-10269 = GRUR 2012, 300 Rn. 42 ff. - eDate Advertising

).


3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Galke Wellner von Pentz
Müller Klein
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.12.2015 - 324 O 37/15 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2016 - 7 U 3/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2017 - VI ZR 565/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2017 - VI ZR 565/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2017 - VI ZR 565/16 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - VI ZR 678/15

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 678/15 Verkündet am: 25. Oktober 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

15
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht zudem davon aus, dass eine - auch nach § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfende - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II besteht.